ZVR. Rechtsgrundlagen der Elektromobilität

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1 Zeitschrift für VERKEHRS- RECHT ZVR Redaktion Karl-Heinz Danzl, Christian Huber, Beiträge 10 Georg Kathrein, Gerhard Pürstl Oktober Rechtsgrundlagen der Elektromobilität Wolfgang Urbantschitsch 316 Strafen bei Verstößen gegen EU-Sozialvorschriften im Straßenverkehr Christian Schmeidl und Nora Kutzbach-Berger 322 Rechtsprechung Ersatzfähigkeit der Stornokosten einer Reise nach einer Körperverletzung Christian Huber 326 Sicherungspflichten vor für Radfahrer gefährlicher Eisenbahnkreuzung Georg Kathrein 332 Rückgriffsanspruch der Kfz-Haftpflichtvers gegen Versicherungsnehmer drohende Überschreitung der Versicherungssumme Christian Huber 334 Judikaturübersicht Verwaltung Bloßes Lebensalter, keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung 340 KfV Vorhalt der Meldung, taugliche Verfolgungshandlung 342 Unfalldatenspeicher Martin Winkelbauer und Eva-Maria Erenli 342 ISSN P.b.b., Verlagspostamt 1010 Wien, Erscheinungsort Wien, 02Z M

2 ZVR [ARBEITSRECHT / EU-RECHT] ZVR 2010/ AZG; 27 ARG; 134 KFG EU-Sozialvorschriften; Straßenverkehr; Strafen Strafen bei Verstößen gegen EU- Sozialvorschriften im Straßenverkehr Mit der aktuellen AZG/ARG/KFG-Nov 1) wurde der neue Anh III der EU-Kontroll-RL 2) umgesetzt. Seit dem richten sich die Strafen bei jeder Übertretung der EU- Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Kontrollgerätpflichten) nach der Schwere des Verschuldens. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg in Richtung Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen im Verkehrsbinnenmarkt. Von Christian Schmeidl und Nora Kutzbach-Berger Inhaltsübersicht: A. Europarechtliche und nationale Rechtsgrundlagen B. Arten der Verstöße C. Schwere der Verstöße D. Strafhöhe E. Örtlicher Geltungsbereich F. Strafbemessung G. Bestellung von verantwortlichen Beauftragten H. Zusammentreffen mehrerer Übertretungen I. Schlussfolgerungen und Ausblick 1. Analyse der Ausgangslage 2. Europaweite Harmonisierungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen a) Erhebliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten b) Rechtsgrundlage im Vertrag von Lissabon c) Politischer Gestaltungswille gefragt A. Europarechtliche und nationale Rechtsgrundlagen Unter EU-Sozialvorschriften im Straßenverkehr versteht man im Wesentlichen zwei in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften, nämlich die Ü Lenk-und Ruhezeiten-Verordnung 3) sowie die Ü Kontrollgerät-Verordnung. 4) Beide Verordnungen regeln das Arbeitszeitrecht für Lenker von bestimmten Kraftfahrzeugen (vereinfacht dargestellt LKW über 3,5 t Gesamtgewicht sowie Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen) sowie die mit dem EU- Kontrollgerät verbundenen Verpflichtungen. Da beide Verordnungen keine konkreten Strafbestimmungen enthalten, sind diese ausschließlich in nationalen Gesetzen zu finden, in Österreich im KFG, AZG sowie ARG. Die Strafbestimmungen in diesen nationalen Gesetzen sind neuerdings aber teilweise durch Europarecht vorbestimmt. Zwar gibt es für die jeweilige Strafhöhe keine europarechtlichen Vorgaben, allerdings ist das Ausmaß des Verschuldens nun europaweit einheitlich geregelt, uzw im neuen Anh III der Kontroll-RL. Dies hat selbstverständlich auch Auswirkungen auf die jeweilige Strafhöhe in Österreich, da Grundlage jeder Strafe immer die Schwere des Verschuldens ist. Anh III der EU-RL teilt nun Verstöße gegen die EU- Sozialvorschriften nach ihrer Schwere in drei Kategorien, nämlich Ü sehr schwerwiegende Verstöße, Ü schwerwiegende Verstöße und Ü geringfügige Verstöße, ein. Diese Systematik musste auch in Österreich rechtlich umgesetzt werden. Dies erfolgte durch Änderungen des KFG, des AZG sowie ARG mit Wirksamkeit jeweils ab Im AZG werden allerdings nicht nur die europarechtlich in Anh III der Kontroll-RL erfassten Übertretungen unter Strafe gestellt. Zu bestrafen sind arbeitszeitrechtlich auch alle dort nicht genannten Verstöße gegen die Lenkzeiten- und die Kontrollgerät-Verordnung. 5) Praxistipp Die EU-Sozialvorschriften sind nicht nur von unselbständigen Lenkern sondern auch von selbständigen Kraftfahrern, somit also auch von selbst fahrenden Unternehmern einzuhalten. 6) Strafen wegen Übertretungen des AZG oder ARG können aber ausschließlich bei Verstößen von Arbeitnehmern verhängt werden. 7) Strafen wegen Übertretungen der EU-Sozialvorschriften im Bereich des KFG richten sich darüber hinaus auch an den selbst fahrenden Unternehmer. B. Arten der Verstöße Übertretungen der EU-Sozialvorschriften sind Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten einerseits und gegen Kontrollgerätepflichten andererseits. Zur ersten Gruppe zählen Überschreitungen der zulässigen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten sowie Unterschreitungen der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten. Auch die Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw Menge der beförderten Güter ist strafbar. 1) BG, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden, BGBl I 2009/149; BG, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (30. KFG-Novelle), BGBl I 2009/94. 2) RL 2009/5/EG der Kommission v zur Änderung von Anh III der RL 2006/22/EG, ABl L 2009/29, 45. 3) VO (EG) 2006/561 des EP und des Rates v , ABl L 2006/ 102, 1. 4) VO (EG) 85/3821 des Rates v , ABl L 1985/370, 8. 5) 28 Abs 5 und 6 AZG. 6) Art 4 lit c VO (EG) 2006/561 des EP und des Rates v , ABl L 2006/102, 1. 7) Vgl jeweils 1 AZG bzw ARG. 322 Ü Christian Schmeidl und Nora Kutzbach-Berger Ü Strafen bei Verstößen gegen EU-Sozialvorschriften im Straßenverkehr ZVR [2010] 10

3 [ARBEITSRECHT / EU-RECHT] Zur zweiten Gruppe zählen das Fehlen eines Kontrollgeräts sowie dessen Nichtbenutzung oder fehlerhafte Benutzung, nicht ordnungsgemäße Benutzung der Fahrerkarte oder des Schaublatts, Betrug im Zusammenhang mit der Verwendung des Kontrollgeräts, der Fahrerkarte oder des Schaublatts sowie fehlende oder fehlerhafte handschriftliche Vermerke auf Ausdrucken. Weiters zählen dazu auch alle im AZG separat geregelten Verpflichtungen betreffend das Digitale Kontrollgerät (Datendownload etc), sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. C. Schwere der Verstöße Die Einteilung in drei Kategorien erfolgt nach Verschuldensgraden: VSI = sehr schwerwiegender Verstoß (= very serious infringement) SI = schwerwiegender Verstoß (= serious infringement) MI = geringfügiger Verstoß (= minor infringement) Bei den Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten erfolgt die Einteilung in diese drei Kategorien entsprechend der Dauer der Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstlenkzeit bzw der Dauer der Unterschreitung der jeweiligen Mindestruhezeit, gerechnet in Stunden. Um je mehr Stunden die Vorgaben über- bzw unterschritten werden, desto schwerwiegender ist der Verstoß. Die Verstöße gegen Kontrollgerätepflichten sind nach ihrem Risikopotenzial für die Verkehrssicherheit in drei Kategorien eingeteilt. Beispiel Lenkzeiten VSI SI MI Überschreitung der täglichen Lenkzeit von ab 9 h 9 h, sofern Verlängerung auf 10 h nicht gestattet ist ab 10 h ab 11 h Beispiel Kontrolgerätpflichten VSI SI MI Das Kontrollgerät wird nicht ordnungsgemäß benutzt (keine gültige Fahrerkarte, vorsätzlicher Missbrauch,...). Es wird keine ausreichende Zahl von Schaublättern mitgeführt. Es wird nicht genügend Papier für Ausdrucke mitgeführt. D. Strafhöhe In der folgenden Tabelle werden die Höchst- und Mindeststrafen bei Verstößen gegen KFG, AZG und ARG entsprechend der Schwere des Verschuldens dargestellt: Strafhöhe bei Verstößen geringfügige schwerwiegende sehr schwerwiegende 134 KFG von Abmahnung bis E E 200 bis E E 300 bis E Abs 4 6 AZG Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten Verstöße gegen Kontrollgerätepflichten betr Schaublatt, Ausdruck, Fahrerkarte Verstöße gegen Kontrollgerätepflichten betr digitales Kontrollgerät (Datendownload uä), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 27 Abs 2 c ARG Verstöße gegen wöchentliche Ruhezeit Tabelle 1 E 72 (bei E 145) bis E E 145 bis E (bei E 200 bis E 3.600) E 200 bis E (bei E 250 bis E 3.600) E 200 bis E (bei E 250 bis E 3.600) E 145 bis E (bei E 200 bis E 3.600) E 72 (bei E 145) bis E E 200 bis E (bei E 250 bis E 3.600) E 300 bis E (bei E 350 bis E 3.600) E 300 bis E (bei E 350 bis E 3.600) E 300 bis E (bei E 350 bis E 3.600) E. Örtlicher Geltungsbereich Stellen die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat einen Verstoß fest, können sie, sofern dieser noch nicht sanktioniert wurde, eine Strafe verhängen. Dies gilt nicht nur für in Österreich begangene Übertretungen, sondern auch dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde. Verstöße von ausländischen Lenkern auf österr Staatsgebiet unterliegen daher den österr Strafbestimmungen. Aber auch in Österreich festgestellte Übertretungen von ausländischen Lenkern mit Begehungsort in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat unterliegen den österr Strafsätzen für Inlandsdelikte (Grundsatz der Gleichbehandlung). 8) Ü 8) Art 19 Lenk- und Ruhezeiten-VO. ZVR [2010] 10 Ü Christian Schmeidl und Nora Kutzbach-Berger Ü Strafen bei Verstößen gegen EU-Sozialvorschriften im Straßenverkehr 323

4 ZVR [ARBEITSRECHT / EU-RECHT] F. Strafbemessung Grundlage für die konkrete Strafbemessung durch die Strafbehörde ist das Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung sowie der nachteiligen Folgen der Übertretung. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, das Ausmaß des Verschuldens muss berücksichtigt werden. Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind zu berücksichtigen. 9) Bei geringfügigen Übertretungen kann im Einzelfall von einer Geldstrafe überhaupt abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt werden. 10) G. Bestellung von verantwortlichen Beauftragten Juristischen und natürlichen Personen sowie Personengesellschaften wird empfohlen, von der in 9 VStG vorgesehenen Möglichkeit der Bestellung eines oder von mehreren verantwortlichen Beauftragten Gebrauch zu machen, die für geahndete Verwaltungsübertretungen (Geldstrafen) haften. Voraussetzungen für die Bestellung sind Ü ein Hauptwohnsitz im Inland, Ü die strafrechtliche Verfolgbarkeit, Ü die nachweisliche Zustimmung zur Bestellung, Ü eine entsprechende Anordnungsbefugnis für den jeweiligen klar abzugrenzenden Verantwortungsbereich (zb KFG und/oder Arbeitnehmerschutzvorschriften) sowie Ü eine Funktion als leitender Angestellter bei der Bestellung eines Arbeitnehmers für Arbeitnehmerschutzvorschriften. Praxistipp Durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten werden Gewerbeinhaber bzw Geschäftsführer von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht befreit, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. 11) Sie sind daher in gewissem Umfang verpflichtet, durch aktives Verhalten Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Die Bestellung für Arbeitnehmerschutzvorschriften (AZG, ARG, Arbeitsinspektionsgesetz) wird erst nach Einlangen der schriftlichen Mitteilung über die Bestellung beim zuständigen Arbeitsinspektorat samt Zustimmung des Bestellten rechtswirksam! 12) H. Zusammentreffen mehrerer Übertretungen Wurden mehrere Verstöße begangen, sind die Strafen grundsätzlich nebeneinander zu verhängen, 13) wobei Übertretungen jedes einzelnen Lenkers selbständig zu bestrafen sind (es können also nicht zb mehrere Überschreitungen der Tageslenkzeit von verschiedenen Lenkern an einem Tag zu einem Delikt zusammengefasst werden). Liegen aber mehrere gleichartige Übertretungen eines Lenkers in gewissem zeitlichen Zusammenhang vor, so ist zu prüfen, ob es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt, da in diesem Fall einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift als rechtliche Einheit zusammengefasst werden und daher nur einmal zu bestrafen sind. Nach Rechtsansicht des VwGH 14) ist ein fortgesetztes Delikt dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten unter folgenden Voraussetzungen nur eine einzige Straftat bildet: Ü Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände (zb nur Verstöße gegen die tägliche Lenkzeit), Ü Gesamtkonzept des Beschuldigten sowie Ü Zeitspanne von höchstens zwei Wochen zwischen zwei gleichartigen Übertretungen betreffend jeden einzelnen Lenker. 15) Praxistipp Liegen die Voraussetzungen einer Tateinheit nicht vor, sind daher sämtliche Übertretungen von EU- Sozialvorschriften immer kumulativ und bezogen auf jeden einzelnen Lenker zu bestrafen! I. Schlussfolgerungen und Ausblick 1. Analyse der Ausgangslage Die Kontroll-RL legt Mindestbedingungen für die Durchführung der Regelungen betreffend der Kontrollgerätepflicht sowie der Lenk- und Ruhezeiten in den Mitgliedstaaten fest. In Anh III werden die Verstöße gegen die EU-Sozialvorschriften nach ihrer Schwere in drei Kategorien eingeteilt. Die Höhe sowie die Art der Strafe setzen die Mitgliedstaaten fest. Wie die Europäische Kommission in ihrem Bericht 16) zur Analyse der entsprechenden Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten feststellt, unterscheiden sich die Vorschriften über Verstöße zwischen den Mitgliedstaaten erheblich hinsichtlich der Art der Sanktionen und der Höhe der Bußgelder. Der Bericht bezieht sich zwar auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Anh III der Kontroll-RL; hinsichtlich der Art der Sanktionen und der Höhe der Bußgelder bestehen aber weiterhin beträchtliche Unterschiede, da nur die Einstufung der Verstöße auf EU-Ebene geregelt wurde. Die Höhe der Bußgelder variiert in den Mitgliedstaaten bis zum Verhältnis 1 : 10. Diese Unterschiede lassen sich laut Bericht nur zum Teil durch soziale und wirtschaftliche Unterschiede erklären. Die Kommission schließt daraus, dass es für Fahrer und Unternehmen im internationalen Transportgewerbe daher sehr schwierig ist, klar einzuordnen, wie schwer mögliche Verstöße gegen bestimmte Sozialvorschriften gewertet werden. Die Situation sei somit im Hinblick auf gleiche Bedingungen für Fahrer und Unternehmen im Binnenmarkt unbefriedigend. 9) 19 VStG. 10) 21 leg cit. 11) 9 Abs 6 leg cit. 12) 23 ArbIG. 13) 22 VStG. 14) VwGH , 2004/11/ ) VwGH , 2005/02/ ) Bericht der Kommission zur Analyse der Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, KOM (2009) 225 endg. 324 Ü Christian Schmeidl und Nora Kutzbach-Berger Ü Strafen bei Verstößen gegen EU-Sozialvorschriften im Straßenverkehr ZVR [2010] 10

5 [ARBEITSRECHT / EU-RECHT] Auch das Europäische Parlament hat in seinem Initiativbericht 17) zur Analyse der Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass die derzeitige Situation für Transportunternehmer und Fahrer schwer zu durchschauen und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. Die Abgeordneten weisen weiters darauf hin, dass nur durch eine konsequente und nicht-diskriminierende Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften unlauterer Wettbewerb unterbunden und die Straßenverkehrssicherheit gewährleistet werden könne. Das Parlament fordert, dass Mindest- und Höchststrafen bei den einzelnen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr festgelegt werden. Gerechte Bußgelder könnten in den einzelnen Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von objektiven Kriterien (beispielsweise des BIP oder geografischer Faktoren) bemessen werden. 2. Europaweite Harmonisierungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen a) Erhebliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten Wie EU-Parlament und Kommission festgestellt haben, stellen die teilweise sehr großen Unterschiede bei den Strafhöhen für Unternehmer und Lenker große Unsicherheiten dar und führen zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt. Hinzu kommt noch, dass die zugrunde liegenden EU-Vorschriften, also die Lenkund Ruhezeiten-VO sowie die Kontrollgerät-VO, trotz ihrer Eigenschaft als unmittelbar anwendbares Recht, bedauerlicherweise große Spielräume bei der Anwendung durch die Mitgliedstaaten lassen. Es besteht daher für die betroffenen Unternehmer sowie für die Lenker erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung der Grundfrage, welches Verhalten in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Übertretung der EU-Sozialvorschriften darstellt. 18) Die Kommission hat zu einigen Themenbereichen, wie der Halteplatzregelung 19) oder der Anreisezeit, 20) gemeinsam mit einer Expertengruppe Leitlinien 21) erarbeitet. Diese sind allerdings Empfehlungen und haben gegenüber den Mitgliedstaaten keinen rechtsverbindlichen Charakter. Zusätzlich gelten sie nur für Bestimmungen der EU-Sozialvorschriften, die nicht von Anh III der Kontroll-RL erfasst sind. Die gegenwärtige Situation ist somit für Transportunternehmer, die sowohl im Personenverkehr aber vor allem im Güterverkehr überwiegend grenzüberschreitend tätig sind, sowie für Lenker unbefriedigend. b) Rechtsgrundlage im Vertrag von Lissabon Zu untersuchen ist die Frage, ob der Vertrag von Lissabon Bestimmungen enthält, die als Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der Strafbestimmungen herangezogen werden können. In seinem Initiativbericht ersucht das EU-Parlament die Kommission, die neuen legislativen Mittel im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen insb Art 83 Abs 2 des Vertrags von Lissabon 22) zu untersuchen und einen Bericht über mögliche Harmonisierungsmaßnahmen zu erstellen. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen zu erlassen, wenn sich die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, erweist. Die formalen Voraussetzungen scheinen erfüllt zu sein. Durch die Lenk-und Ruhezeiten-VO sowie durch die Kontrollgerät-VO und die Kontroll-RL wurden auf EU-Ebene Harmonisierungsmaßnahmen der Sozialvorschriften der Mitgliedstaaten getroffen. Mit der Lenk- und Ruhezeiten-VO sollen zusätzlich zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit die Wettbewerbsbedingungen zwischen Binnenverkehrsträgern, insb im Straßenverkehrsgewerbe, harmonisiert werden. 23) Es soll eine wirksame und einheitliche Durchführung der Bestimmungen erfolgen. 24) Auch die Kontroll-RL spricht von der Schaffung eines gemeinsamen Markts für Landverkehrsleistungen. 25) Zur Erreichung gleicher Wettbewerbsbedingungen für international tätige Verkehrsunternehmen sind weitere Harmonisierungsmaßnahmen absolut erforderlich. Zusätzlich koppelt der Vertrag von Lissabon die einschlägigen Handlungsermächtigungen 26) im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der auch die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen enthält, vom Erfordernis ab, dem freien Personenverkehr oder dem Funktionieren des Binnenmarkts zu dienen. 27) Die Annexkompetenz in Art 83 Abs 2 ist als Bestätigung der Rsp des EuGH 28) sowie der Literatur zu werten. 29) Mit ihr erhält die rezente Judikatur des EuGH zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, strafrechtliche Vorschriften zu erlassen, um die volle Wirksamkeit von Gemeinschaftsnormen zu gewährleisten, eine primärrechtliche Verankerung. 30) c) Politischer Gestaltungswille gefragt Aus Sicht der Autoren kann Art 83 Abs 2 AEUV als Rechtsgrundlage für eine RL herangezogen werden, die in Ergänzung zur Einteilung der Strafbestimmungen nach Verschulden, 31) Mindest- und Höchststrafsätze für Verstöße gegen EU-Sozialvorschriften festlegt. Die zu verhängenden Geldbußen müssen so gestaltet sein, dass sie in jedem Mitgliedstaat sowohl abschreckend als auch verhältnismäßig wirken. Soziale und wirtschaftliche Verhältnisse in den einzelnen Län- 17) Entschließung des EP v zu Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr, 2009/2154(INI). 18) Vgl Punkt 9. Initiativbericht. 19) Art 12 Lenk- und Ruhezeiten-VO. 20) Art 9 Abs 2 und 3 leg cit. 21) notes_en.htm 22) Vertrag über die Arbeitsweise der Europ Union (AEUV). 23) Erwägungsgrund (1). 24) Erwägungsgrund (4). 25) Erwägungsgrund (1). 26) Vgl Art 67, 77, 81, 82 AEUV. 27) Vgl Hailbronner, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in Hummer/Oberwexer (Hrsg), Der Vertrag von Lissabon (2009) 361 (370); vgl auch Müller-Graff, Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lissabonner Reform, in Schwarze/Hatje (Hrsg), EuR Europarecht, Beiheft 1/2009, Der Reformvertrag von Lissabon (2009) 105 (111). 28) EuGH , C-176/03, Kommission/Rat, Slg 2005, I-7879; EuGH , C-440/05, Kommission/Rat, Slg 2007, I ) Müller-Graff, Der Raum ) RV 417 BlgNR 23. GP, Vorblatt zum Vertrag von Lissabon, ) Anh III der Kontroll-RL. ZVR [2010] 10 Ü Christian Schmeidl und Nora Kutzbach-Berger Ü Strafen bei Verstößen gegen EU-Sozialvorschriften im Straßenverkehr 325

6 ZVR [ARBEITSRECHT / EU-RECHT] dern müssen in Betracht gezogen werden. Auch das EU-Parlament schlägt vor, gerechte Bußgelder in den einzelnen Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von objektiven Kriterien (beispielsweise des BIP wobei hier wohl auch andere Kennzahlen, wie das BIP pro Kopf, in Betracht kommen oder geografischer Faktoren) und in Abwägung einer effizienten Abschreckung vor schwerwiegenden Verstößen zu bemessen. 32) Dies könnte dazu beitragen, zumindest in diesem Bereich Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen und Rechtssicherheit für Lenker und Unternehmen zu schaffen. Die Umsetzung der in der neuen Kontroll-RL vorgesehenen Einteilung der Verstöße nach Verschuldensgrad in der aktuellen AZG/ARG/KFG- Nov ist ein sinnvoller nationaler Schritt in Richtung einheitlicher Anwendung der EU-Sozialvorschriften. Wünschenswert für die Zukunft ist aber jedenfalls ein verstärkter politischer Gestaltungswille aller Mitgliedstaaten, denen für Rechtsakte betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts neben der Kommission ebenfalls ein Initiativrecht eingeräumt wird. 33) Nur auf diesem Weg können bestehende Binnenmarkthindernisse und wettbewerbsverzerrende Faktoren endlich nachhaltig beseitigt werden. 32) P 13. Initiativbericht. 33) Art 76 AEUV. Ü Ü In Kürze Seit richten sich die Strafen bei jeder Übertretung gegen die Lenk- und Ruhezeiten nach der Schwere des Verschuldens. Basis für den jeweiligen Verschuldensgrad ist bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten das zeitliche Ausmaß der Über- oder Unterschreitung, bei Verstößen gegen die Kontrollgerätpflichten das Risikopotenzial für die Verkehrssicherheit. Die einschlägigen Bestimmungen des AZG, des ARG sowie des KFG setzen den neuen Anh III der Kontroll-RL in nationales Recht um. Beispielsweise werden bei Verletzungen der täglichen/ wöchentlichen Ruhezeit geringfügige Verstöße mit einer Mindeststrafe von E 72,, schwerwiegende Verstöße mit mindestens E 200, und sehr schwerwiegende Verstöße mit mindestens E 300, geahndet. Im Vergleich der Mitgliedstaaten variiert die Höhe der Strafen erheblich, teilweise bis zum Verhältnis 1 : 10. Da diese oft nicht auf rein wirtschaftlichen Faktoren begründeten Unterschiede zu erheblicher Rechtsunsicherheit sowie zu Wettbewerbsverzerrung führen, sollte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, auf Grundlage von Art 83 Abs 2 AEUV weitere Harmonisierungsmaßnahmen zu erlassen. Ü Zum Thema Über die AutorInnen: Dr. Christian Schmeidl ist Experte für Sozialpolitik, Mag. Nora Kutzbach-Berger, LL. M. ist Expertin für Europa- und Verkehrsrecht. Beide sind in der Bundessparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskammer Österreich tätig. Kontaktadresse: Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, A-1045 Wien. Tel: +43 (0) , Fax: +43 (0) , christian.schmeidl@wko.at, nora.kutzbach-berger@wko.at, Internet: Literatur: Schrank, Arbeitszeitgesetze (2008); Hummer/Oberwexer (Hrsg), Der Vertrag von Lissabon (2009); Schwarze/Hatje (Hrsg), EuR Europarecht, Beiheft 1/2009, Der Reformvertrag von Lissabon (2009). Links: WKÖ/Bundessparte Transport und Verkehr: Gesamttabelle Strafen in Österreich bei Verstößen gegen EU- Sozialvorschriften im Straßenverkehr: merkblatt-strafen Europäische Kommission, Generaldirektion Mobilität und Verkehr: provisions/social_provisions_en.htm 326 ZVR [2010] 10

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