Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung?"

Transkript

1 Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung? Für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind: Arbeitsschutzrecht die handelsrechtlichen Geschäftsführer Gewerberecht der gewerberechtliche Geschäftsführer falls nicht verantwortliche Beauftragte gemäß 23 ArbIG bestellt 9 VStG, 19 GmbHG 39 GewO 1

2 Gewerberechtlicher Geschäftsführer Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. 39 GewO = oberster Verantwortlicher des Unternehmens für das Gewerberecht = Verwaltungsstrafen etc. wegen Verletzung des Gewerberechts werden gegen gewerberechtlichen Geschäftsführer erlassen 3 Wiederholung: Verantwortlicher Beauftragter gemäß 23 AIG 2

3 Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gem 23 AIG Geschäftsführer können ihre verwaltungsstraftrechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Einhaltung gem. AIG auf einen Mitarbeiter übertragen. = Übertragugng der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung! Voraussetzung für die wirksame Übertragung 23 AIG 1. Der Beauftragte muss ein leitender Angestellter sein 2. Klarer räumlich/sachlich abgegrenzter Aufgabenbereich muss festgelegt sein 3. Der Beauftragte muss nachweislich der Bestellung zugestimmt haben. 4. Der Beauftragte muss eine Anordnungsbefugnis für diesen Verantwortungsbereich haben. 5. Der Beauftragte muss Wohnsitz im EWR Inland haben w. sonst Zustellung von Veraltungsstrafen sichergestellt sein haben 6. und strafrechtlich verfolgbar sein. 3

4 Die Folge der Übertragung Der verantwortliche Beauftragte wird anstelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bestellung automatisch unwirksam Sind Voraussetzungen für die Bestellung nicht erfüllt = ist die Bestellung automatisch unwirksam = und der handelsrechtliche Geschäftsführer weiter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. 4

5 räumlich/sachlich abgegrenzter Bereich Für bestimmte räumliche abgrenzte Bereiche z.b. Standort oder sachlich abgegrenzte Bereiche z.b. Arbeitsschutz können die Geschäftsführer einen Mitarbeiter beauftragen, an ihrer Stelle die verwaltungsrechtliche Verantwortung zu übernehmen. Durch die Formulierung räumlich/sachlich abgegrenzter Bereich "sämtliche, für den Betrieb einer Bäckerei gültigen Vorschriften" - wird keineswegs mit der notwendigen Klarheit ausgedrückt, - dass damit auch die Verantwortung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften übernommen wird. 5

6 räumlich/sachlich abgegrenzter Bereich Beispiel für sachlichen korrekten Zuständigkeitsbereich: Einhaltung des ArbIG Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften Einhaltung folgender Arbeitnehmerschutzvorschriften: Aufzählung Ab wann ist die Übertragung rechtswirksam? Die Bestellung des Beauftragten wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen AI schriftliche Mitteilung über die Bestellung Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt wurden. 6

7 AI prüft nicht Übertragung Über die Wirksamkeit der Bestellung entscheidet die Verwaltungsstrafbehörde. Dem Arbeitsinspektorat kommt keine Entscheidungsbefugnis dazu zu. Die Rolle des Arbeitsinspektorats ist darauf beschränkt, die Mitteilung des Arbeitgebers entgegenzunehmen. Wer haftet wenn ein Arbeitsmittel ohne CE Kennzeichnung eingesetzt wird? 7

8 Handelsrechtlicher Geschäftsführer verantwortlich, dass nur Arbeitsmittel mit CE Kennzeichnung eingesetzt Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die 2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen = CE Kennzeichnung 33 Abs 3 AschG Vertrauensgrundsatz CE Kennzeichnung Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. 33 Abs 4 AschG Im Falle von offensichtlichen Mängeln gilt der Vertrauensgrundsatz allerdings nicht! 8

9 Verantwortung für Arbeitsmittel ohne CE Kennzeichnung: handelsrechtlicher Geschäftsführer Verantwortlicher Beauftragter 23 AIG Wer haftet bei Umbau von Maschinen? 9

10 Verantwortlich für die Einhaltung des Gewerberechts: der gewerberechtliche Geschäftsführer = dieser ist für die Einhaltung der Maschinen- Sicherheitsverordnung 2010 verantwortlich 10

11 11

12 = Haftung des gewerberechtliche Geschäftsführer, wenn in diesen Fällen keine CE Kennzeichnung herbeigeführt 12

13 Wird die tief verkettete Maschine Bestimmungsgemäße Verwendung geändert Erhöhung der Leistung herbeigeführt Wird vom gewerberechtlichen Geschäftsführer die CE Kennzeichnung nicht veranlasst Wird die Maschine ohne CE Kennzeichnung im Unternehmen eingesetzt = Haftung des handelsrechtlichen Gechäftsführers verantwortlicher Beauftragter 23 AIG Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die 2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen = CE Kennzeichnung 33 Abs 3 AschG Wer haftet für CE Kennzeichnung bei Eigenbaumaschinen? 13

14 MSV 2010 Die MSV ist eine Herstellervorschrift. Sie ist jedoch auch einzuhalten, wenn die Maschine nur für den Eigenverbrauch verwendet wird. Wenn kein Hersteller im Sinne der Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von der MSV erfasst Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet. Eigenbau Was muss ich tun? Gemäß 5 Abs 1 MSV hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherzustellen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind (Risikobeurteilung) die technischen Unterlagen verfügbar sind die Betriebsanleitung zur Verfügung gestellt wird das zutreffende Konformitätsverfahren durchgeführt wird die CE-Kennzeichnung angebracht wird. 14

15 Verantwortung für CE Kennzeichnung von selbst gebauten Arbeitsmittel: gewerberechtlicher Geschäftsführer Wird die Maschine im Eigenbau erstellt Wird vom gewerberechtlichen Geschäftsführer die CE Kennzeichnung der nicht veranlasst Wird die Maschine ohne CE Kennzeichnung im Unternehmen eingesetzt = Haftung des handelsrechtlichen Gechäftsführers verantwortlicher Beauftragter 23 AIG Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die 2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen = CE Kennzeichnung 33 Abs 3 AschG 15

16 Wer haftet im Unternehmen, wenn eine Maschine aus dem nicht EWR Raum beschafft wird, die keine CE Kennzeichnung hat? Die MSV ist eine Herstellervorschrift. Wenn kein Hersteller im Sinne der Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von der MSV erfasst Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet. = der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die CE Kennzeichnung der aus dem EWR Ausland beschafften Maschine zuständig. 16

17 Wird die Maschine aus dem Nicht EWR Raum beschafft Wird vom gewerberechtlichen Geschäftsführer die CE Kennzeichnung der nicht veranlasst Wird die Maschine ohne CE Kennzeichnung im Unternehmen eingesetzt = Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers verantwortlicher Beauftragter 23 AIG Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen = CE Kennzeichnung 33 Abs 3 AschG 17

I N F O R M A T I O N E N über die BESTELLUNG von VERANTWORTLICHEN BEAUFTRAGTEN

I N F O R M A T I O N E N über die BESTELLUNG von VERANTWORTLICHEN BEAUFTRAGTEN I N F O R M A T I O N E N über die BESTELLUNG von VERANTWORTLICHEN BEAUFTRAGTEN RECHTSGRUNDLAGEN 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27, regelt die Bestellung von verantwortlichen

Mehr

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der

Mehr

Herstellervorschriften und Normen. DI Stefan Krähan AUVA/HUB Tel.: 01/

Herstellervorschriften und Normen. DI Stefan Krähan AUVA/HUB Tel.: 01/ Herstellervorschriften und Normen AUVA/HUB Stefan.kraehan@auva.at Tel.: 01/33111-585 Stufenbau der Rechtsordnung EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, Gesetz Verordnungen Erlässe, Bescheide Regelwerke der Technik

Mehr

1 Mangelnde Zuverlässigkeit als Gewerbeausschluss grund

1 Mangelnde Zuverlässigkeit als Gewerbeausschluss grund 1 Mangelnde Zuverlässigkeit als Gewerbeausschluss grund Die besondere Zuverlässigkeit des Transportunternehmers ist ein wertvolles Gut die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten kann die schwierige

Mehr

CE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT

CE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT Andreas Siegmund (BGV) Referat Produktsicherheit - V22-21.03.2017 Marktüberwachung in Hamburg durch das Referat Produktsicherheit Aufgabengebiet

Mehr

Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Inhalt Rechtsgrundlagen der EU Pflichten bei der Eigenherstellung

Mehr

VO Berufsstatute I WS 2008/09

VO Berufsstatute I WS 2008/09 VO Berufsstatute I WS 2008/09 zugleich VO Berufsantrittsrecht und VO Berufsausübungsvorschriften Gewerbeordnung Gerald Zabukovec 1 Gewerbeumfang ( 29 GewO) Wortlaut der Gewerbeanmeldung ivm einschlägigen

Mehr

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der

Mehr

Univ.Prof. Dr. Georg Eisenberger und Dr. Christina Hofmann

Univ.Prof. Dr. Georg Eisenberger und Dr. Christina Hofmann Verwaltungsstrafrecht im Unternehmen: B estellung von B eauftragten und K ostenübernahme von Strafen Univ.Prof. Dr. Georg Eisenberger und Dr. Christina Hofmann Verantwortlichkeit im Unternehmen Allgemeines

Mehr

SVB/SG NÖ/Wien Wilhelm Schagerl

SVB/SG NÖ/Wien Wilhelm Schagerl SVB/SG NÖ/Wien Arbeitsunfälle 2011 Abweichung SUMME: 5.399 54 Tote Anzahl Tote Kontrollverlust über Maschinen, Transportmittel, Werkzeuge, Gegenstände, Tiere 1.902 24 Sturz, Absturz 1.618 13 Reißen, Brechen,

Mehr

Bestellung und Meldung der erfolgten Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bei Bau-Arbeitsgemeinschaften

Bestellung und Meldung der erfolgten Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bei Bau-Arbeitsgemeinschaften Bestellung und Meldung der erfolgten Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bei Bau-Arbeitsgemeinschaften 1. Rechtliche Zuständigkeit zur Bestellung Grundsätzlich sind nur die nach außen zur Vertretung

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/028/27463/2014-3 Wien,

Mehr

Maschinenrichtlinie. Umbau / verändern von bereits in Verkehr gebrachten Maschinen

Maschinenrichtlinie. Umbau / verändern von bereits in Verkehr gebrachten Maschinen Maschinenrichtlinie Umbau / verändern von bereits in Verkehr gebrachten Maschinen Agenda Vorstellung 2 Zur Person Name: Hans Dieter Deutschmann Inhaber Fa. Deutschmann Safety www.deutschmann-safety.de

Mehr

CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. WAS BEDEUTET DIE CE-KENNZEICHNUNG? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO)

V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO) An den V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F Beschwerdeführer: 1. Tank&Fahr-GmbH, Adresse vertreten durch Franz F 2. Franz F, Adresse Judenplatz 11 1010 W i e n vertreten durch Mag. Rita Rittberger,

Mehr

1 von 5. Inhaltsverzeichnis

1 von 5. Inhaltsverzeichnis 1 von 5 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung

Mehr

KONTROLLSYSTEM im Zusammenhang mit Verwaltungsvorschriften

KONTROLLSYSTEM im Zusammenhang mit Verwaltungsvorschriften KONTROLLSYSTEM im Zusammenhang mit Verwaltungsvorschriften Verwaltungsstrafrecht/Strafrecht/Zivilrecht Verwaltungsstrafverfahren Verantwortliche Beauftragte Leitende Angestellte Internes Kontrollsystem

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 21. Juni 2011 Teil II 189. Verordnung: Änderung der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010 189. Verordnung des

Mehr

Wo steht die BetrSichV?

Wo steht die BetrSichV? Wo steht die BetrSichV? Bundesrecht Die Grundlage der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) findet sich im Bundesrecht und zwar konkret im: Besonderes Verwaltungsrecht und Arbeitsschutzrecht Seite

Mehr

Fachveranstaltung Der Ausschuss für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung auf der Höhe der Zeit eine Herausforderung für den Arbeitgeber

Fachveranstaltung Der Ausschuss für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung auf der Höhe der Zeit eine Herausforderung für den Arbeitgeber Fachveranstaltung Der Ausschuss für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung auf der Höhe der Zeit eine Herausforderung für den Arbeitgeber 31. Mai 2017 Thomas Kraus Willkommen Willkommen Auswirkungen

Mehr

Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung Horst Schickor

Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung Horst Schickor Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung 04.09.2015 Horst Schickor 1. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen & Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 2. Nachrüstverpflichtung

Mehr

Sichere Maschinen beschaffen aber wie?

Sichere Maschinen beschaffen aber wie? Sichere Maschinen beschaffen aber wie? Kurzinformation für Arbeitgeber, Betriebsleiter und Einkäufer Sicherheit beginnt beim Kauf Mit der Beschaffung sicherer Maschinen schützen Sie Leben und Gesundheit

Mehr

Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten

Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten STEG Seit dem 1.Juli 1995 ist das revidierte Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) in Kraft. Angesprochen

Mehr

BuB Techniktag 2018 Update gesetzliche und technische Anforderungen 24. September 2018

BuB Techniktag 2018 Update gesetzliche und technische Anforderungen 24. September 2018 BuB Techniktag 2018 Update gesetzliche und technische Anforderungen 24. September 2018 VDMA Thomas Kraus Willkommen Willkommen Maschinenrichtlinie 1 CE Kennzeichnung umgebauter Maschinen Rechtsfolge und

Mehr

Die Haftung des Geschäftsführers. RA Dr. Egbert Frimmel M.B.L.-HSG Frimmel Anetter Rechtsanwälte GmbH

Die Haftung des Geschäftsführers. RA Dr. Egbert Frimmel M.B.L.-HSG Frimmel Anetter Rechtsanwälte GmbH Die Haftung des Geschäftsführers RA Dr. Egbert Frimmel M.B.L.-HSG Frimmel Anetter Rechtsanwälte GmbH Übersicht 1. Der Geschäftsführer in der GmbH 2. Der handelsrechtliche Geschäftsführer 3. Sorgfaltsmaßstab

Mehr

Originaltext: 8. GSGV

Originaltext: 8. GSGV Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Mehr

Allgemeiner Leitfaden zu CE-Kennzeichnung

Allgemeiner Leitfaden zu CE-Kennzeichnung Emser Straße 19 65195 Wiesbaden Dipl.-Ing. Christoph Spreuer Verfahrens- und Sicherheitsingenieur Tel.: 0611 / 59 99 33 Fax.: 0611 / 59 01 17 E-Mail: info@spreuer.com Web: www.spreuer.com Allgemeiner Leitfaden

Mehr

Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie München

Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie München Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie 8 81241 München 1 Fakten auf einen Blick Bezeichnung Zahl in 2013 Anzahl der Mitgliedsunternehmen 213.860 Anzahl der Versicherten

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Handlungshilfe. zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie & Betriebssicherheitsverordnung.

Handlungshilfe. zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie & Betriebssicherheitsverordnung. Handlungshilfe zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie & Betriebssicherheitsverordnung 2 Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.2 1.3 1.4 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3 Ausgangssituation

Mehr

Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund

Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: 4 Inverkehrbringen Anleitung als Regelwerk (4)

Mehr

CE-Akademie Jörg Ertelt. Beraterprofil Jörg Ertelt

CE-Akademie Jörg Ertelt. Beraterprofil Jörg Ertelt INHALT Über Jörg Ertelt 3 Beratung von Wirtschaftsakteuren 3 Begriffe 3 Poduktbereiche 4 Beratungsleistungen 4 Beratung von Betreibern 5 Begriffe 5 Arbeitsmittel 5 Beratungsleistungen 5 Analyse von Dokumentationen

Mehr

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen. Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen

Mehr

Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung

Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG beschreibt in Anhang II B den Inhalt einer Herstellererklärung, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie beim Inverkehrbringen

Mehr

Österreichische Gefahrgutkonferenz Oktober 2017, WIFI Salzburg

Österreichische Gefahrgutkonferenz Oktober 2017, WIFI Salzburg Österreichische Gefahrgutkonferenz 2017 19. Oktober 2017, WIFI Salzburg 1 Verkehrsleiter Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde bzw. Aufsichtsbehörde

Mehr

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten. Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV Hintergründe ganz allgemein Verbesserung / Beibehaltung des Sicherheitsniveaus Abbau von Handelshemmnissen. Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der

Mehr

Aktuelles aus der Maschinenbaupraxis

Aktuelles aus der Maschinenbaupraxis Aktuelles aus der Maschinenbaupraxis Dipl.-Ing. Alois Hüning alois.huening@bghm.de HDT-Arbeitsschutztagung 2016 Essen, 28.01.2016 ID 123456 Urheberrechtsschutz und Disclaimer Das vorliegende Werk ist in

Mehr

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Übersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Maschinenrichtlinie. Gesamtheit von Maschinen

Maschinenrichtlinie. Gesamtheit von Maschinen Maschinenrichtlinie Agenda Vorstellung 2 Zur Person Name: Hans Dieter Deutschmann Inhaber Fa. Deutschmann Safety www.deutschmann-safety.de Tätigkeiten im laufe des Berufslebens: Instandhaltungsleiter Werkleiter

Mehr

Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum Titel Aufzüge-Sicherheitsverordnung ASV 1996, BGBl. Nr. 780

Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum Titel Aufzüge-Sicherheitsverordnung ASV 1996, BGBl. Nr. 780 Erlässe der Bundesministerien Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Wirtschaft und Arbeit, BMWA, Zentral-Arbeitsinspektorat Erlass 61120/6/2/97, Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780

Mehr

Beschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik

Beschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik Beschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe "Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit" Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Arbeitsmittel. Dipl.-Ing. Pemp ArbMRAKLBG0504. Niedersächsisches Sozialministerium 1

Arbeitsmittel. Dipl.-Ing. Pemp ArbMRAKLBG0504. Niedersächsisches Sozialministerium 1 Arbeitsmittel Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Lüneburg Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit; Referatsleiter Arbeitsschutz,

Mehr

Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil:

Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil: Regierungspräsidium Kassel Kassel Unvollständige Maschinen nach neuer EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel

Mehr

Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern

Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. GSGV - Einfache Druckbehälter Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 25.6.1992 BGBl. I S. 1171 Nachfolgende Änderungen sind zusammenfassend

Mehr

1.2 Gesamtinhaltsverzeichnis

1.2 Gesamtinhaltsverzeichnis Seite 1 1.2 1.2 1 Service und Verzeichnisse 1.1 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.2 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Zugang zum Internetportal 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die neue Maschinenrichtlinie 2.1.1

Mehr

Maschinen in verfahrenstechnischen Anlagen. Neue BGI, Bau, Beschaffung und Bereitstellung von Maschinen

Maschinen in verfahrenstechnischen Anlagen. Neue BGI, Bau, Beschaffung und Bereitstellung von Maschinen Sifa-Tagung Maschinen in verfahrenstechnischen Anlagen Neue BGI, Bau, Beschaffung und Bereitstellung von Maschinen 09. Oktober 2013 in Sonthofen 09.10. 2013 Maschinen in verfahrenstechnischen Anlagen Wann

Mehr

10 Jahre BetrSichV - die Zukunft liegt vor uns

10 Jahre BetrSichV - die Zukunft liegt vor uns 10 Jahre BetrSichV - die Zukunft liegt vor uns Moderner Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Schnittstelle: Inverkehrbringen - Betrieb Warum überhaupt eine BetrSichV Vereinfachte Rechtssystematik

Mehr

Übergabeprotokoll. für kraftbetätigte Fenster (als unvollständige Maschinen) Objekt / BV: Standort: Referenz-Nr. (Risikobeurteilung) Seite 1 von 6

Übergabeprotokoll. für kraftbetätigte Fenster (als unvollständige Maschinen) Objekt / BV: Standort: Referenz-Nr. (Risikobeurteilung) Seite 1 von 6 Übergabeprotokoll Objekt / BV: Standort: Referenz-Nr. (Risikobeurteilung) für kraftbetätigte Fenster (als unvollständige Maschinen) Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Verantwortliche Personen / Hersteller...

Mehr

Verkettung von Anlagen Gesamtheit von Maschinen

Verkettung von Anlagen Gesamtheit von Maschinen Verkettung von Anlagen Gesamtheit von Maschinen Spiesen-Elversberg, 21.04.2016 Pascal Staub-Lang TÜV SÜD Industrie Service GmbH TÜV SÜD Industrie Service GmbH 3.Betreiberforum Maschinensicherheit Folie

Mehr

Arbeitsschutz. Delegation von Arbeitgeberpflichten auf Professoren?

Arbeitsschutz. Delegation von Arbeitgeberpflichten auf Professoren? Arbeitsschutz Delegation von Arbeitgeberpflichten auf Professoren? Rechtsanwalt Sascha Sven Noack Hannover, den 6. Juni 2018 HIS-Tagung zum Arbeitsschutz Themen Zulässigkeit der Delegation nach 13 Abs.

Mehr

Die gewerberechtliche Geschäftsführung

Die gewerberechtliche Geschäftsführung Die gewerberechtliche Geschäftsführung Mag. Susanne Manauer In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen ein/-e gewerberechtliche/-r Geschäftsführer/-in bestellt wird. Im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung

Mehr

Textgegenüberstellung. Änderung der Gewerbeordnung 1994

Textgegenüberstellung. Änderung der Gewerbeordnung 1994 1 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Änderung der Gewerbeordnung 1994 Vorgeschlagene Fassung 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer ( 39), Pächter

Mehr

BGI BG-Information. Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten BGFE

BGI BG-Information. Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten BGFE Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 508-1 BG-Information Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten vom Mai 2005 BGFE Berufsgenossenschaft

Mehr

MMedizintechnik. Artikel 12 MDD. nagement. Kombination von Medizinprodukten (Leitfaden Artikel 12 MDD) POSITION. Richtlinie 93/42/EWG.

MMedizintechnik. Artikel 12 MDD. nagement. Kombination von Medizinprodukten (Leitfaden Artikel 12 MDD) POSITION. Richtlinie 93/42/EWG. Leitfaden Kombination von Medizinprodukten (Leitfaden Artikel 12 MDD) Regulatorische Anforderungen Richtlinie 93/42/EWG MMedizintechnik Artikel 12 MDD Haftungsfragen nagement POSITION Februar 2018 Zentralverband

Mehr

Während der Konzeption von mobilen Hubarbeitsbühnen

Während der Konzeption von mobilen Hubarbeitsbühnen Anforderungen an die Herstellung und sichere Verwendung von mobilen Hubarbeitsbühnen Während der Konzeption von mobilen Hubarbeitsbühnen Straßburg, 28. November 2018 Seite 1 Vorstellung Dr. Nico Krekeler

Mehr

Präventivfachkräfte, Weisungsfreiheit und organisatorische Einrichtung

Präventivfachkräfte, Weisungsfreiheit und organisatorische Einrichtung A l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Dr. in Renate Novak / 6283 Geschäftszahl: BMWA461.302/0043III/3/2008 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an

Mehr

Das Haftungsrisiko. des Brandschutzbeauftragten. Allgemeines. 2. Bestellung und Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

Das Haftungsrisiko. des Brandschutzbeauftragten. Allgemeines. 2. Bestellung und Aufgaben des Brandschutzbeauftragten Das Haftungsrisiko des Brandschutzbeauftragten RA Dr. Katharina Huber-Medek schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og Stubenring 2, 4. Stock/Top 13, 1010 Wien Tel.: +43 1 513 5005, Fax: +43 1 513

Mehr

Gruppe 1 / ArbVG 89-93

Gruppe 1 / ArbVG 89-93 Gruppe 1 / ArbVG 89-93 Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse Überwachung 89. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen.

Mehr

Infoblatt Sicherheit von Maschinen

Infoblatt Sicherheit von Maschinen Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version

Mehr

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Geräte- und Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1/15 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( - ProdSG) ProdSG Ausfertigungsdatum: 08.11.2011 " vom 8. November 2011 (BGBl.

Mehr

Maschinensicherheit in Europa

Maschinensicherheit in Europa Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Regionaler Arbeitskreis - Ostfriesland und Papenburg - Maschinensicherheit

Mehr

Maschinensicherheit in Europa

Maschinensicherheit in Europa Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Regionaler Arbeitskreis - Ostfriesland und Papenburg - Maschinensicherheit

Mehr

GV09 Gesetze und Verordnungen

GV09 Gesetze und Verordnungen Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Anwendung in verfahrenstechnischen Anlagen

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Anwendung in verfahrenstechnischen Anlagen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Anwendung in verfahrenstechnischen Anlagen HYPOS-Dialog Wasserstoffsicherheit 27. Juni 2018, Halle Folie 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Gültig seit dem 29. Dezember 2009

Mehr

Die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik. Auswirkungen auf den Betrieb und die Änderungen von Aufzugsanlagen

Die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik. Auswirkungen auf den Betrieb und die Änderungen von Aufzugsanlagen Die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik Auswirkungen auf den Betrieb und die Änderungen von Aufzugsanlagen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Die Änderungen bezogen

Mehr

Risikomanagement bei einem Gießereimaschinenbauer. Tobias Zientek

Risikomanagement bei einem Gießereimaschinenbauer. Tobias Zientek Risikomanagement bei einem Gießereimaschinenbauer Tobias Zientek Tobias Zientek Geschäftsführer Staatlich geprüfter Techniker Seit 2006 im Unternehmen Seit 2014 Geschäftsführer Leistungsangebot Kernherstellungsmaschinen

Mehr

enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung

enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung / enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin - Jahrestagung Das europäische Produktrecht für den Energiesektor im Gefüge der gesetzlichen Regulierung des europäischen Binnenmarktes Dr. Susanne

Mehr

508-1 BGI Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

508-1 BGI Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten 508-1 BGI 508-1 Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten Mai 2005 2 Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (siehe 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, 13 Abs. 2 ArbSchG, 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,

Mehr

Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd

Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Folie 1 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM Zielstellungen Rechtsvereinfachung

Mehr

Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Gewerbeoberinspektorin K. Scheck

Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Gewerbeoberinspektorin K. Scheck Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage 1 Inhalt 1. Abgrenzung Betreiber - Hersteller 2. Anwendung der Maschinenrichtlinien (MRL) auf prozesstechnische Komponenten 3. Verzahnung der EG Richtlinien

Mehr

Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Bauproduktenverordnung (BauPVO) Seite 1 von 6 Prof. Ulrich Sieberath, Leiter des ift Rosenheim Dipl.-Ing. (FH) Andreas Woest, Leiter des ift Normungszentrum Bauproduktenverordnung (BauPVO) Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Wir haben hier die wichtigsten allgemeinen Fragen

Mehr

Dr. Ira Janzen. Gerichtsfeste Betriebsorganisation

Dr. Ira Janzen. Gerichtsfeste Betriebsorganisation Dr. Ira Janzen Gerichtsfeste Betriebsorganisation IHK Düsseldorf, Inhalte und Ziele des Vortrags I. Warum Gerichtsfeste BetrO? II. Haftung Unternehmensleitung und (leitende) Angestellte III. Wirksame Pflichtendelegation

Mehr

Maschinen beschaffen und betreiben: aber mit «Sicherheit»

Maschinen beschaffen und betreiben: aber mit «Sicherheit» Maschinen beschaffen und betreiben: aber mit «Sicherheit»! Markus Schnyder ERFA 2010 Sie beschaffen eine Maschine (kaufen, leasen, etc.) Investition planen Pflichtenheft erstellen: Einsatzzweck, Arbeitssicherheit,

Mehr

SIZ Sicherheitstechnisches Zentrum

SIZ Sicherheitstechnisches Zentrum M09-01/07 SIZ Sicherheitstechnisches Zentrum Technisches Büro DI FH Manfred Lampl Lehenrotte 123, A- 3183 Freiland @Mail: buero@siz.at Tel: ++43/2762/54088-0 (Fax Dw.20) INFORMATIONSBLATT http://www.siz.at

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre michael.mayrhofer@jku.at An den UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSSENAT des Landes Oberösterreich

Mehr

Sicherheit aus Sicht des Herstellers

Sicherheit aus Sicht des Herstellers Sicherheit aus Sicht des Herstellers Konsequenzen aus dem Geräteund Produktsicherheitsgesetz 1 Inhalt GPSG: Zusammenfassung und Neuausrichtung von GSG und ProdSiG Sicht des Herstellers Was muss der Hersteller

Mehr

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind Anlage 2 Dezember 2009 Das folgende Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und

Mehr

Inbetriebnahme Protokoll

Inbetriebnahme Protokoll Inbetriebnahme Protokoll nach 2 der 9. ProdSV in Verbindung mit Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang I) Objekt / BV: Standort: Referenz-Nr. (Risikobeurteilung) für kraftbetätigte Fenster (als vollständige

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KosmetikV 2014 Ausfertigungsdatum: 16.07.2014 Gültig ab: 24.07.2014 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA

Mehr

RED Richtlinie Radio Equipment Directive

RED Richtlinie Radio Equipment Directive RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist

Mehr

ORGANORM. Sicherheit erzeugen für: Maschinen Betreiber/Bediener Arbeitsstätte. Manfred Katzberg Akazienweg Löhne

ORGANORM. Sicherheit erzeugen für: Maschinen Betreiber/Bediener Arbeitsstätte. Manfred Katzberg Akazienweg Löhne Sicherheit erzeugen für: Betreiber/Bediener Arbeitsstätte Sicherheit erzeugen für: Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen sind in EG Richtlinien nationale Gesetzen Normen (DIN EN ISO) Vorschriften (BG)

Mehr

Inverkehrbringen von Anlagen

Inverkehrbringen von Anlagen Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität

Mehr

Neues Tool Wesentliche Veränderung von Maschinen SiFa-Tagung in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Sebastian Gatzmanga (BG RCI, KC Technische Sicherheit)

Neues Tool Wesentliche Veränderung von Maschinen SiFa-Tagung in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Sebastian Gatzmanga (BG RCI, KC Technische Sicherheit) Neues Tool Wesentliche Veränderung von Maschinen SiFa-Tagung in Bad Neuenahr-Ahrweiler Sebastian Gatzmanga (BG RCI, KC Technische Sicherheit) 30.10.2018 AGENDA Kompetenz-Center Technische Sicherheit Wesentliche

Mehr

EINLADUNG SSI-Seminar 2016

EINLADUNG SSI-Seminar 2016 EINLADUNG SSI-Seminar 2016 Maschinensicherheit + Gesetzliche Grundlagen CH und EU + Maschinenrichtlinie 2006/42/EG + Begriffe der Sicherheitstechnik, Normen + Konformitätsbewertungsverfahren + Risikobeurteilung

Mehr

Inverkehrbringen von Anlagen

Inverkehrbringen von Anlagen Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität

Mehr

Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG

Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Was ändert sich? Allgemeines Die Richtlinie 2006/42/EG tritt am 29.12.2009 in Kraft; alle ab diesem Zeitpunkt in

Mehr