Maschinensicherheit in Europa
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- Adolph Christoph Weiß
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1 Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Regionaler Arbeitskreis - Ostfriesland und Papenburg - Maschinensicherheit in Europa EU-Konformitätserklärung Noch Instandhalter oder schon Maschinenbauer? Wie entsteht ein Produkt?
2 Grundlagen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I EN ISO 12100:2010 Technischer Bericht ISO/TR EN ISO und -2 C-Normen mit Vermutungswirkung Risikobeurteilung Auszug aus MRL Anhang I Der Hersteller muss eine Risikobeurteilung durchführen. Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermitteln. Die Maschine muss nach diesen Ergebnissen gebaut werden.
3 Risikobeurteilung nach EN ISO 12100:2010 Normenrecherche Risikominderung nach EN ISO 12100:2010
4
5 Fünf Schritte zur Risikobeurteilung Auszug aus MRL Anhang I 1. Grenzen der Maschine bestimmen. 2. Gefährdungen ermitteln. 3. Risiken abschätzen. 4. Risiken bewerten. 5. Gefährdungen ausschalten. Technische Schutzmaßnahmen sind vor organisatorischen und die vor persönlichen Schutzmaßnahmen anzuwenden. T O P Rangfolge beachten! Globaler Wettbewerb sorgt oft für stillschweigende Akzeptanz zugunsten billigster Maschinen! Fehlendes Verantwortungsbewusstsein und mangelnde Kenntnisse über die rechtliche Situation sind oft die Ursache für Fehler und Unterlassungen, die dann der anderen Seite angelastet werden! Keine Manipulation bedeutet, dass der Hersteller für den Betreiber ein ausreichendes Sicherheits- und Bedienkonzept erstellt hat. Nur damit kann der Betreiber die Maschine in allen Lebenslagen bestimmungsgemäß, also ohne Manipulation betreiben!
6 Technische Unterlagen für Maschinen nach MRL 2006/42/EG Anhang VII A für Maschinen nach MRL 2006/42/EG Anhang B für unvollständige Maschinen EN ISO 12100:2010 Kapitel 7 ISO/TR Kapitel 10 C-Normen Weitestgehende Übereinstimmung in den Forderungen und Bestimmungen.
7 Was sind möglicherweise wesentliche Veränderungen? Leistungssteigerung z. B. Erhöhung der Drehzahl, Geschwindigkeit, Kräfte, Temperatur, elektrische Leistung, etc. Funktionsänderung z. B. Automatisierung Integration von weiteren Baugruppen z. B. Roboter Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung z. B. Bearbeitung kritischer Werkstoffe Verketten ist dem Herstellen gleichzusetzen! Was sind in der Regel keine wesentlichen Veränderungen: Aufarbeiten Instandsetzen Werkzeugwechsel Austausch auswechselbare Ausrüstungen Nachrüsten gemäß UVV oder BetrSichV Verbessern des Schutzniveaus
8 Wie ermittle ich Wesentliche Veränderungen? (Schema nach BMA 11/2000) Leistungssteigerung, Funktionsänderung, Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung, etc. neue Gefährdung? unsicher? nein nein Maschine ist sicher ausschließlich den Zweck hat, die Sicherheit zu erhöhen, ist es grundsätzlich keine wesentliche Veränderung nach BMA 1996 einfache (trennende) SE möglich? Verletzung? erheblich ja gering Sicheren Zustand wieder herstellen wesentliche Veränderung ja Wahrscheinlich -keit? niedrig keine wesentliche Veränderung
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