6. Unterfränkische Fachtagung Arbeitsschutz

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1 6. Unterfränkische Fachtagung Arbeitsschutz Inbetriebnahme von gebrauchten Maschinen und Anlagen Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsichtsamt 9. Oktober 2012, Würzburg Dr.-Ing. Klaus Büdicker, Schaeffler Technologies AG & Co. KG, Schweinfurt

2 Rechtgrundlagen Beschaffenheitsanforderungen von Arbeitsmitteln (Artikel 95 EG-Vertrag) Betreiben von Arbeitsmitteln (Artikel 137 EG-Vertrag) MaschinenRL MD 2006/42/EG AufzugsRL 95/16/EWG Explosionssch. RL ATEX 94/9/EG NiederspannungsRL LVD 2006/95/EG Bereitstellen auf dem Markt (ProdSG) EMV RL 2004/108/EG ATEX 137 Arbeitsschutz Rahmen RL 89/391/EWG Betreiben (ArbSchG / BetrSichV) Arbeitsmittel Benutzer RL 2009/104/EG Herstellen oder Importieren von Produkten Errichtung überwachungsbedürftiger Anlagen Arbeitsmittel überwachungsbedürftige Anlagen (ÜA) Hersteller/ Bevollmächtigter Hersteller Betreiber/ Arbeitgeber Betreiber/ Arbeitgeber harmonisierter Bereich sicherheitstechnische und sonst. Vorraussetzungen 3 und 4 ProdSG nicht harmonisierter Bereich Sicherheitstech. Anforderungen gemäß 5 Prod SG Prod SG und zutreffende ProdSV'n z.b. 6. ProdSV Einfache Druckbehälter 14. ProdSV Druckgeräteverordnung Staat Arbeitsschutz gesetz BetrSichV (Beschaffenheit und Betreiben) GefStoffV ArbStättV SGB VII Satzung BetrSichV BImschG ggf. StörfallV 9. ProdSV Maschinen- Verordnung Technische Regeln Technische Regeln Erkenntnisquellen: BGV, UVV, BGR, BGI, BGG Technische Regeln harmonisierte europäische Normen Technische Spezifikationen: nationale Normen, z.b. DIN, AD-Merkblätter VDI, VDE, DVGW, ATV, VGB, KTA Bereitstellen + ggf. Inbetriebnehmen sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse nationale Normen, z.b. DIN, AD-Merkblätter VDI, VDE, DVGW Betreiben von Arbeitsmitteln + ÜA Seite 2

3 EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Art.2 Begriffsbestimmungen Verantwortlich für die Richtlinienkonformität sind: Wer Maschinen für Eigengebrauch herstellt Wer Maschinen oder Teile von Maschinen zu einer Maschine zusammenfügt Wer Maschinen importiert Hersteller im direkten Sinne (Bevollmächtigter) bei Eigengebrauch Wer Maschine betreibt (wird zum Hersteller) wenn er selbst - umbaut (wesentliche Veränderung) - Anlagen im Sinne der MRL zusammenstellt - unvollständige Maschinen komplettiert Wer Gebrauchtmaschinen in den EWR einführt Wer Gebrauchtmaschinen wesentlich verändert und erneut anderen überlässt 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Seite 3

4 Vorgehensweise nach MaschinenRL zur Erlangung des CE Zeichens Artikel 5 MRL 2006/42/EG: Der Hersteller muss vor dem Bereitstellen auf dem Markt (Inverkehrbringen von Maschinen / Produkten): 1. Produkt einstufen 2. Anwendung weiterer Richtlinien abklären 3. Risikobeurteilung durchführen 4. Sicherstellen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I) erfüllt sind 5. Technische Unterlagen (Anhang VII Teil A) verfügbar machen 6. erforderliche Informationen, insbesondere Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen 7. Konformitätsverfahren (Artikel 12) durchführen 8. Konformitätserklärung (Anhang II, Teil 1, Abschnitt A) ausstellen und der Maschine beilegen 9. CE - Kennzeichnung (Artikel 16) anbringen Seite 4

5 Integration der Sicherheit - Risikominderung Die Maschinenrichtlinie gibt dem Hersteller, insbesondere für die Auswahl seiner Lösungen zur Vermeidung oder Minimierung von Risiken der Maschine, ein dreistufiges Maßnahmenkonzept vor. (MRL Anhang I Grundsätze für Integration der Sicherheit (1.1.2.b)). 3 Hinweisende Sicherheit 2 Mittelbare Sicherheit Hinweise auf Restgefahren, Spezialausbildung, PSA Willensabhängige Maßnahmen 1 Unmittelbare Sicherheit Techn. Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren Vermeiden / Beseitigen / Minimieren der Gefahr (Inhärente Konstruktion) Willensunabhängige Maßnahmen (inhärente Sicherheit) Seite 5

6 Ausnahmen und Abgrenzung bei Einstufung des Produktes Nicht im Geltungsbereich der MRL (Auszug) Beförderungsmittel (Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Schienenfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, etc.) Waffen und Maschinen für militärische Zwecke Maschinen für zeitlich begrenzte Forschungszwecke (Experimentalaufbau) Haushaltsgeräte für den privaten Gebrauch Aufzüge Dampfkessel und Druckbehälter Abgrenzung zu verfahrenstechnischen Anlagen verfahrentechnische Anlagen unterliegen in ihrer Gesamtheit nicht der MRL, daher auch keine CE- Kennzeichnung für die Gesamtanlage einzelne Teile einer verfahrenstechnischen Anlage können jedoch Maschinen (Pumpen, Rührwerke etc.) oder eine Gesamtheit von Maschinen (Kälteaggregate etc.) sein und damit CE- Kennzeichnungspflichtig Seite 6

7 Der Werdegang einer Maschine Bereitstellen der Maschine auf dem Markt Abnahme der Maschine Inbetriebnahme Erfordernisse / Schutzziele Abnahme Überwachungsbedürftiger Anlage (ÜA) CE-Kennzeichnung Dokumentation Bau der Maschine Risikobeurteilung Bestimmungsgemäße Verwendung Hersteller Sicherheit der Maschine Gefährdungsbeurteilung Unterweisung Beschäftigte Sicherer Betrieb möglich? Betriebsanweisung Unterweisung Beschäftigen bereitstellen Betreiber Umfeld v. Maschinen Planungsunterlagen bereithalten Zertifizierung der Pläne durch ZÜS bereithalten Erlaubnis der Behörde bereithalten Zertifizierung der ÜA durch ZÜS: Montage, Aufstellung, Funktion, Sicherheit ÜA Betreiben Betreiber Seite 7

8 Was geschieht bei der Abnahme? Übernahme /Beginn der Haftung für die Maschine /insbesondere der sichere Betrieb Erfüllung der Anforderungen des ArbSchG (Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung, BA, regelmäßige Prüfung, PSA, Qualitätsmaßnahmen, etc.) Sachanlagenzugang Anlagenbuchhaltung Vermögenssteuer Entrichtung Bestimmungsgemäße Verwendung PSA-Pflicht (ggf. G-Vorsorge) Keine wesentlichen Veränderungen (sonst neue CE-Kennzeichnung) Pflichtenübertrag + Sachherrschaft (Betreiber) Bei Gesamtheit von neuen Maschinen erklärt der Hersteller die Gesamt-Konformität Seite 8

9 Probleme der Praxis Gebrauchtmaschinen ohne CE -> welche Maßnahmen bei Gefährdungsbeurteilung Wesentliche Veränderungen (Begriff nicht mehr im ProdSG) -> Welche Maßnahmen? (Berücksichtigung des Interpretationspapieres des BMAS von 2000) Verkettung von Maschinen (Gesamtheit von Maschinen) -> Welche Maßnahmen? (Berücksichtigung des Interpretationspapieres der BMAS (früher 2006) heute 2011) Unvollständige Maschinen (kein CE) Auswechselbare Ausrüstung (mit CE) Seite 9

10 Gesamtheit "verketteter" Maschinen Super GAU (Größter Anzunehmender Umbau) Gebrauchtmaschine BetrSichV i.v. mit UVV 39 Leitfaden MRL auswechselbare Ausrüstung CE-Zeichen Konformitätserklärung unvollständige Maschine Einbauerklärung KEIN CE-Zeichen Neumaschine CE-Zeichen Konformitätserklärung Achtung: Gesamtheit bedeutet Hersteller einer Anlage wesentliche Änderung? Schutzeinrichtung Quelle: Hüning 2011 Seite 10

11 Gesamtheit von Maschinen? (Basis: Interpretationspapier zu MRL 2006/42/EG vom 5. Mai 2011) Gesamtheit von Maschinen? 1.Schritt Werden Einzelmaschinen ausschließlich durch gemeinsamen NOT-Halt verbunden, entsteht hierdurch keine Gesamtheit! 2.Schritt produktionstechnischer Zusammenhang vorhanden? sicherheitstechn. Verknüpfung erforderlich Gesamtheit von Maschinen i.s.d. MRL EG-Konformitätserlärung und CE- Kennzeichnung der Einzelmaschine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung der Gesamtanlage Seite 11

12 Gesamtheit vom Maschinen aus unvollständigen Maschinen liegt vor: wenn die Maschine bzw. unvollständige Maschine mechanisch oder steuerungstechnisch miteinander verbunden sind und sie eine gemeinsame oder übergeordnete, für den Produktionsablauf erforderliche Steuerung oder gemeinsame Befehlseinrichtung aufweisen Seite 12

13 Bewertung des "GAU"s GAU = Größter Anzunehmender Umbau oder Arbeitsmittelkombination Lösung: Gefährdungs- und Risikobeurteilung Werkzeuge: Anhang 1 BetrSichV (Minimum der Beschaffenheitsanforderung) + Leitfaden für die Anwendung der MRL 2006/42/EG -> 39 ff. (Juni 2012) + Interpretationspapier "Gesamtheit von Maschinen" (BMAS vom ) + Interpretationspapier "Wesentlich Veränderung" (BArbBl. 1/2000) Werkzeug passt für: Neumaschinen Gebrauchtmaschinen ohne CE Verkettete Anlagen Wesentliche Veränderungen unvollständige Maschinen auswechselbare Ausrüstungen Seite 13

14 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wesentliche Veränderung Mit der Anpassung des Begriffs "Inverkehrbringen" an die Verordnung (EG 765/2008) entfällt auch der Terminus "wesentlich veränderten Produktes" Eine Änderung des Sachverhaltes ist damit nicht verbunden Begründung zum ProdSG (Nr.15/Seite 75) Fazit Bestandsschutz Egal ob eine Alt- oder Gebrauchtmaschine umgebaut, erweitert oder modifiziert wird Einen Bestandschutz gibt es nur, wenn es sich bei der Art der Veränderung um keine wesentliche handelt! Eine Gruppe von Maschinen, die miteinander verbunden sind, bei der aber jede Maschine unabhängig von den anderen funktioniert, gilt nicht als Gesamtheit von Maschinen ( 38 EU-Guide) Seite 14

15 "Wesentliche Veränderung" nach BMAS (Basis: Interpretation des BMAS zur 9.GSGV im BArbBl. 1/2000 S.35 ) Leistungssteigerung, Funktionsänderung, Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung, etc. neue Gefährdung? unsicher? Maschine ist sicher ausschließlich den Zweck hat, die Sicherheit zu erhöhen, ist grundsätzlich keine wesentliche Veränderung nach BMAS 1996 Einfach (trennende) SE möglich Verletzung? erheblich gering Sicheren Zustand wiederherstellen wesentliche Veränderung Wahrscheinlichkeit niedrig keine wesentliche Veränderung Seite 15

16 BGHM "Wesentliche Veränderung" 1. Start: Anwendung pro beabsichtigter Veränderung 2. Leistungsdaten, bestimmungsgemäße Verwendungen geändert oder Baugruppe hinzugefügt oder verändert 3. Austausch von sicherheitsbezogenen Maschinen- oder Steuerungsbauteilen 4. Konzeptionsbedingtes schlechteres Sicherheitsverhalten 5. Wechseln oder Verändern von Schutzeinrichtungen (SE)? 6. Schutzwirkung prinzipiell geringer oder geänderter Schutzeinrichtungen nicht angemessen? 7. Ist damit eine neue Gefährdung oder Risikoerhöhung verbunden? Keine wesentliche Veränderung 8. Schutzkonzept noch angemessen, vorhandene Schutzeinrichtungen ausreichend und voll wirksam? 9. Sicherheit vollständig und angemessen durch zusätzliche fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen erreichbar 10. Irreversible Verletzung möglich 11. Unfallwahrscheinlichkeit hoch? 12. Zusätzlich bewegliche (nicht*) trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung angemessen wirksam? Wesentliche Veränderung Keine wesentliche Veränderung Seite 16

17 Umbau einer Maschinenanlage Maschinen 1 unvollständige Maschinen Maschinen 2 Veränderung einzelner oder aller Komponenten eine Maschine wesentliche Veränderung BetrSichV MaschRL Arbeitgeber / Betreiber Hersteller Seite 17

18 Umbau einer Maschinenanlage Variante 1 Umbau einer bestehenden Maschinenanlage durch Ersetzten / Erweitern mit gebrauchten Maschinen Baugruppe gebrauchte unvollständige Maschine ersetzten / erweitern gebrauchte Maschine (mit / ohne CE Zeichen) Wenn keine wesentliche Veränderung vorliegt, sind die Anforderungen der BetrSichV einzuhalten Maschinen 1 Baugruppe / gebrauchte Maschine Maschinen 2 Seite 18

19 Einbau einer unvollst. Maschine in eine Maschinenanlage EU-Leitfaden (Guide 2009) zur Maschinenrichtlinie -> 39 Derjenige, der eine (neue) unvollständige Maschinen in eine Maschinenanlage integriert, gilt als Hersteller der neuen Einheit. Er muss 2 die Risiken bewerten, die an Schnittstellen zwischen der unvollständigen Maschine, anderen Ausrüstungen und der Maschinenanlage entstehen, alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, die vom Hersteller der unvollständigen Maschine nicht angewandt wurden, die Montageanleitung anwenden, die EG-Konformitätserklärung ausstellen und das CE-Zeichen an der eingebauten Einheit anbringen. Seite 19

20 Umbau einer Maschine EU-Leitfaden (Guide 2009) zur Maschinenrichtlinie -> 39 Wenn es sich bei der neuen Einzelmaschine um eine vollständige Maschine handelt, die auch eigenständig betrieben werden könnte die das CE-Kennzeichen aufweist und zu der eine EG-Konformitätserklärung mitgeliefert wird, gilt die Einbindung der neuen Einzelmaschine in die bestehende Gesamtheit als Einbau der Maschine und es muss keine neue Konformitätsbewertung oder CE-Kennzeichnung durchgeführt bzw. EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Seite 20

21 Wesentliche Veränderung von Maschinen EU-Leitfaden (Guide 2009) zur Maschinenrichtlinie -> 39 Wenn durch das Auswechseln oder das Hinzufügen einer neuen einzelnen Einheit in eine bestehende Maschinenanlage der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage wesentlich beeinflusst wird oder eine wesentliche Veränderung der Gesamtheit nach sich zieht kann davon ausgegangen werden, dass die Änderung als Aufbau einer neuen Gesamtheit von Maschinen zu betrachten ist, auf die die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist Seite 21

22 Zertifizierung Was versteht man darunter? Überprüfung einer Sache (Produkt/Arbeitsmittel) durch einen unabhängigen Sachverständigen der ein Produkt theoretisch als auch praktisch beurteilen kann, ob dieses Produkt der Vorschriftenlage ugeschränkt entspricht. i.d.r. sind es Sachverständige (höherer Sachverstand als befähigte Personen) die auch Gutachten für gerichtliche Auseinandersetzungen schreiben dürfen/können. Die Zertifizierung von Maschinen bezieht sich primär auf - Maschinen nach Anhang IV MRL -> zertifiziert durch ZS - Überwachungsbedürftige Anlangen nach BetrSichV -> zertifiziert durch ZÜS ZS = Zertifizierungsstelle ZÜS = Zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra etc.) Seite 22

23 Ergebnis Bei der Abnahme von Gebrauchtmaschinen und Gebrauchtanlagen bedarf es i.d.r. keiner Zertifizierung (durch Sachverständige) Ausnahmen: siehe Anhang IV Maschinen gemäß MRL Eine Zertifizierung ist nach wie vor bei "Überwachungsbedürftigen Anlagen" gemäß BetrSichV erforderlich Allerdings ist bei der Abnahme von Gebrauchtmaschinen und Gebrauchtanlagen viel Erfahrung, Sorgfalt und Vorschriftenwissen notwendig und eine entsprechende Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung (Sorgfaltsnachweis) Seite 23

24 Praktische Vorgehensweise zur Risikobeurteilung Formulierung eines "Kernteams" aus Anlagenbetreiber, Instandhalter, Elektriker und Sicherheitsfachkraft Beantwortung der Fragestellung nach 4 und 7 sowie Anhang 1 BetrSichV (Mindestanforderungen) + EU Leitfaden zur MRL 2006/42/EG (EU-Guide 2009) + BMAS- Interpretationspapier zur MRL "Gesamtheit von Maschinen" Interpretationspapier "Wesentliche Änderungen" (BArbBl. 1/2000) Aus Anhang 1 ergibt sich die Rest-Risikobewertung die zu definierten Maßnahmen führt Maßnahmen zur Risikominimierung bezogen auf eine wirtschaftlich vertretbaren Aufwand umsetzen Die Dokumentation gemäß Anhang 1 BetrSichV + EU Leitfaden MRL + BMAS + BArbBl. - Papier und die dokumentierten Maßnahmen in Gefährdungsbeurteilung aufnehmen Seite 24

25 Der Mensch will immer, dass alles anders wird, und gleichzeitig will er, dass alles beim alten bleibt. (Paulo Coelho) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 25

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