Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte)
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- Katarina Gärtner
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1 Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte) Beschaffenheit beim erstmaligen Inverkehrbringen Beschaffenheit bei Bereitstellung, Benutzung und Umbau EU-Binnenmarkt Inverkehrbringen EU-Vertrag Artikel 95 Die Mitgliedsstaaten dürfen das Inverkehrbringen nicht behindern, wenn das Produkt einer Richtlinie nach Artikel 95 entspricht Arbeitsschutz EU-Vertrag Artikel 137 Die Mitgliedsstaaten müssen in den Regelungen für die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit mindestens die Anforderungen der Richtlinien nach Artikel 137 erfüllen Hersteller Arbeitgeber 1
2 Inverkehrbringen Inverkehrbringen von Maschinen und unvollständigen Maschinen: Entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung in der Gemeinschaft in Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung Zur Beachtung: Maschinen aus Nicht-EWR-Staaten gelten bei der Einfuhr in den EWR als erstmals in Verkehr gebrachte Maschinen Maschinen für den Eigengebrauch (Selbstherstellung) fallen unter die Bestimmungen der MRL Erneuerte und dabei wesentlich veränderte Maschinen sind als erstmalig in den Verkehr gebrachte Maschinen anzusehen 2
3 Europäische Rechtsgrundlage Binnenmarkt - Richtlinien Beispiele: 2001/95/EG 2006/42/EG 2006/95/EG 93/42/EWG 89/106/EWG 2003/37/EG Allgemeine Produktsicherheit Maschinen (bis /37/EG) elektrische Geräte Medizinprodukte Bauprodukte Traktoren Europäische Richtlinien nationale Gesetze und Verordnungen 3
4 Ziel der Maschinenrichtlinie freier Warenverkehr für sichere Maschinen im europäischen Wirtschaftsraum 4
5 Nationale Umsetzung Die Umsetzung erfolgte durch: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und 9. Verordnung zum GPSG (9. GPSGV Maschinenverordnung) Anwendung von MRL und 9. GPSGV ab Keine Übergangsfrist, in der alte und neue MRL gleichzeitig galten 5
6 Nationale Umsetzung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG = Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und 9. GPSGV und Anhang 1-6 der Richtlinie 2006/42/EG 6
7 Anwendungsbereich Artikel 1: a) Maschinen b) auswechselbare Ausrüstungen c) Sicherheitsbauteile d) Lastaufnahmemittel e) Ketten, Seile und Gurte (für Hebezwecke) f) abnehmbare Gelenkwellen g) unvollständige Maschinen Artikel 2: a) bis f) sind Maschinen 7
8 Was ist eine Maschine? Eine Maschine ist eine in Gesamtheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich ist. Sie dient einer bestimmten Anwendung. Sie hat ein Antriebssystem oder ist dafür vorgesehen. Quelle: Palfinger 8
9 Was ist eine Maschine? Die Gesamtheit von Maschinen und unvollständigen Maschinen ist eine Maschine, wenn sie so angeordnet und betätigt werden, dass sie als Gesamteinheit funktionieren. Maschine 1 Unvollständige Maschine Maschine 2 Eine Maschine 9
10 Was ist eine unvollständige Maschine? Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Beispiel: ein Antriebssystem ein Roboter (ohne Schutzzelle) eine Transportvorrichtung, die in die Funktion einer Maschine integriert werden soll 10
11 Inverkehrbringen Artikel 5 sicherstellen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I) erfüllt sind technische Unterlagen (Anhang VII Teil A) verfügbar machen erforderliche Informationen, insbesondere Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen Konformitätsverfahren (Artikel 12) durchführen Konformitätserklärung (Anhang II, Teil 1, Abschnitt A) ausstellen und der Maschine beilegen CE-Kennzeichnung (Artikel 16) anbringen Für unvollständige Maschinen gelten besondere Regelungen! 11
12 Anhang I Anhang I: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen EU-Maschinenrichtlinie enthält keine technischen Lösungen für spezielle Maschinen Harmonisierte Normen Nationale Normen sonstige technischen Spezifikationen 12
13 Anhang I Allgemeine Grundsätze: Hersteller hat eine Risikobeurteilung vorzunehmen Ziel: Ermitteln, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Maschine gelten Nur wenn eine Gefährdung vorhanden ist, muss die entsprechende Anforderung beachtet werden 13
14 Mögliche Gefährdungen Potenzielle Quellen von Verletzungen und Gesundheitsschäden: Materialien, Produkte Beleuchtung Handhabung, Ergonomie Bedienungsplätze, Sitze Steuerungen, Befehlseinrichtungen mechanische oder elektrische Gefährdungen Schutzeinrichtungen Montagefehler extreme Temperatur, Brand, Explosion Lärme, Vibration, Strahlung Emission gefährlicher Stoffe in der Maschine eingeschlossen werden Sturz, Blitzschlag Instandhaltung Informationen (Warnhinweise, Kennzeichnungen, Betriebsanleitung) 14
15 Grundsätze für die Integration der Sicherheit Rangfolge der Lösungen: Beseitigung oder Minderung der Risiken soweit wie möglich Schutzmaßnahmen Unterrichtung der Benutzer über Restrisiken 15
16 Schutzeinrichtungen Anforderungen an Schutzeinrichtungen: feststehende trennende Schutzeinrichtung (neu: Befestigungsmittel müssen an der Maschine oder an der Schutzeinrichtung verbleiben) bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung und mit Zuhaltung zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen nichttrennende Schutzeinrichtung 16
17 Anhang I Teil 3 zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung von Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen: Anforderungen an z. B.: Fahrerplatz, Sitzgestelle, Stellteile, Ingangsetzen, Bremsen, Umkippen, Zugänge, falls beim Rückwärtsfahren keine ausreichende Sicht: akustisches oder optisches Signal (neu) 17
18 Technische Dokumentation Es müssen alle Informationen enthalten sein, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit der Richtlinie zu beurteilen: Übersichtszeichnungen, Schaltpläne, Berechnungen, Bescheinigungen, Prüfberichte Unterlagen über Risikobeurteilung (Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, Beschreibung der Schutzmaßnahmen, Restrisiken) angewendete Normen Sie müssen nicht ständig körperlich vorhanden sein, aber in angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden können Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre 18
19 Betriebsanleitung (neu) Originalbetriebsanleitung: Hersteller oder sein Bevollmächtigter übernimmt für den Inhalt die Verantwortung Ist keine Originalbetriebsanweisung in der Amtsprache des Verwenderlandes vorhanden, hat der Hersteller, Bevollmächtigte oder der Einführer für eine Übersetzung zu sorgen und mit dem Vermerk Übersetzung der Originalbetriebsanleitung zu versehen. 19
20 Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten: alle zu Transport, Montage, Benutzung, Wartung usw. erforderlichen Informationen EG-Konformitätserklärung Warnhinweise auf erfahrungsgemäße Fehlanwendungen Angaben zu Restrisiken Anforderungen an Standsicherheit Angaben zur Schallemission 20
21 21
22 EG-Konformitätserklärung Der Hersteller muss für jede einzelne Maschine die Richtlinienkonformität erklären keine Formvorschrift festgelegt Inhalt siehe Anhang II der RiLi 2006/42/EG klare Angaben notwendig, auf welche Maschine sie sich bezieht Ort und Datum der Erklärung Unterschrift und Angaben zur Person 22
23 23
24 CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung auch für Sicherheitsbauteile, Seile, Ketten, Gurte (für Hebezwecke), abnehmbare Gelenkwellen bei Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung: CE-Kennzeichnung + Kennnummer der bekannten Stelle auf der Maschine keine Zeichen, die hinsichtlicht ihrer Bedeutung mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können 24
25 Mitzuliefernde Dokumente Konformitätserklärung der Maschine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes keine Verpflichtung: Gefahrenanalyse, technische Dokumentation 25
26 Unvollständige Maschinen Artikel 13: spezielle technische Unterlagen (Anhang VII Teil B) verfügbar machen Montageanleitung Einbauerklärung (Anhang II, Teil 1, Abschnitt B) ausstellen Montageanleitung und Einbauerklärung sind mit der unvollständigen Maschine mitzuliefern und werden Teil der technischen Dokumentation der vollständigen Maschine. 26
27 27
28 Fazit Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Neue Anforderungen bestehen bei: Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen nach Anhang IV Konformitätserklärung/Einbauerklärung technische Dokumentation Montageanleitung Kennzeichnungen an den Produkten Betriebsanleitung 28
29 Eine Maschine der Metallbauer kauft die Profile und den Antrieb (unvollständige Maschine) Metallbauer ist Hersteller der Maschine nach MRL 29
30 Einbausituation (E) Nutzung (N) Steuerung (S) Schutzklasse (SK) 30
31 31
32 32
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34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 34
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