Nummer/Jahrgang: 23/2010 Ausgegeben zu Reken am:

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1 AMTSBLATT der Gemeinde Reken Nummer/Jahrgang: 23/2010 Ausgegeben zu Reken am: Inhalt: Änderungssatzung vom zur Satzung der Gemeinde Reken über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom Bekanntmachung der Kommunalen Dienstleistungsgesellschaft mbh über die Bilanz Änderungsbeschluss zur Flurbereinigung Groß Reken; Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde Herausgeber: Vertrieb: DER BÜRGERMEISTER DER GEMEINDE REKEN - Das Amtsblatt liegt im Rathaus sowie in allen Geschäftsstellen der örtlichen Banken und Sparkassen zur kostenlosen Mitnahme aus. - Im Internet steht es zur Verfügung unter - Laufender Bezug ist im Jahresabonnement gegen eine Bezugsgebühr von 23,- möglich; Abbestellungen müssen spätestens bis zum eines Jahres bei der Gemeindeverwaltung Reken - Hauptamt -, Kirchstr. 14, Reken, vorliegen.

2 - 2 - Bekanntmachung 2. Änderungssatzung vom zur Satzung der Gemeinde Reken über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom Aufgrund - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), - der 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW vom (GV. NRW. S. 250 SGV 74), - des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/ AbfG) vom (BGBl. I 1994, S. 2705), - der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV. NRW. S. 712) und - des 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Reken, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Reken in seiner Sitzung am folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Reken über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom beschlossen: Artikel I Die Satzung der Gemeinde Reken über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom wird wie folgt geändert: Der 2 erhält folgende Fassung: 2 Gebührenmaßstab und Gebührensätze (1) Die jährliche Gebühr für die Benutzung der Abfallentsorgung in der Gemeinde Reken richtet sich nach der Größe, Art und Zahl der Abfallbehälter sowie nach deren Abfuhrhäufigkeit. (2) Die Gebühren betragen a) für jeden 80-l-Restmüllbehälter zusammen mit einem 120-l-Biomüllbehälter und einem 240-l-Abfallbehälter für Papier 133,00 b) für einen 120-l-Restmüllbehälter zusammen mit einem 120-l-Biomüllbehälter und einem 240-l-Abfallbehälter für Papier 163,00

3 - 3 - c) für einen 240-l-Restmüllbehälter zusammen mit einem 120-l-Biomüllbehälter und einem 240-l-Abfallbehälter für Papier 252,00 d) für einen 1100-l-Restmüllcontainer zusammen mit einem 1100-l-Biomüllcontainer und einem 1100-l-Papiercontainer 1.455,00 Derjenige Anschlussnehmer, der nach 8 Abs.1 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Reken vom Anschlusszwang an die Biotonne befreit wird, erhält auf die Jahresgebühr eine Erstattung in Höhe von 26,00 Wird eine Teilbefreiung (umfassende Eigenkompostierung, aber noch keine Befreiung von der Nutzung der Biotonne) ausgesprochen, so beträgt die Erstattung auf die Jahresgebühr 13,00 (3) Werden von den Anschlusspflichtigen weitere Biomüllgefäße beantragt, so beträgt die Gebühr für ein weiteres 120-l-Biomüllgefäß 30,00 (4) Wird das Aufstellen eines weiteren Abfallbehälters für Papier mit einem Fassungsinhalt von 240 l beantragt, so beträgt hierfür die Gebühr jährlich zusätzlich 18,00 (5) Im Falle des 11 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Reken beträgt die Gebührenermäßigung für denjenigen Anschlussnehmer, der seine Bioabfälle in das entsprechende Abfallgefäß eines anderen Anschlussnehmers einfüllen darf 26,00 Grundlage für eine solche Gebührenermäßigung ist das Vorliegen einer entsprechend des 11 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung vom anderen Anschlussnehmer abgegebenen Erklärung. Ist bereits eine Gebührenermäßigung nach 2 Abs. 2 letzter Satz gewährt worden, entfällt diese Gebührenermäßigung. (6) Im Falle des 11 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Reken beträgt die Gebührenermäßigung für denjenigen Anschlussnehmer, der seine Papierabfälle in das Papierabfallgefäß eines anderen Anschlussnehmers einfüllen darf 10,00 Grundlage für eine solche Gebührenermäßigung ist das Vorliegen einer entsprechend des 11 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung vom anderen Anschlussnehmer abgegebenen Erklärung.

4 - 4 - (7) Die Gebühr für eine "Pflichtrestmülltonne" bei den Gewerbetreibenden beträgt a) für eine 80-l-Restmülltonne 97,00 b) für eine 120-l-Restmülltonne 127,00 c) für eine 240-l-Restmülltonne 216,00 d) für einen l-Restmüllcontainer 989,00 Artikel II Diese 2. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Änderungssatzung vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 2. Änderungssatzung vom zur Satzung der Gemeinde Reken über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Reken, gez. Seier Heiner Seier Bürgermeister

5 - 5 - Bekanntmachung der Kommunalen Dienstleistungsgesellschaft mbh über die Bilanz 2009 Die Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbh, Heiden, Rathausplatz 1, gibt hiermit bekannt, dass die Bilanz 2009 nebst der sonstigen offenlegungspflichtigen Unterlagen (in entsprechender Anwendung der 325 ff. HGB) dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Veröffentlichung eingereicht wurde. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und der Lagebericht können im Büro der Gesellschaft, in Heiden, Rathausplatz 1, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Heiden, gez. Buß Heiner Buß Geschäftsführer Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Reken freigegeben. Reken, gez. Seier Heiner Seier Bürgermeister

6 - 6 - Bezirksregierung Münster Coesfeld, Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigung Groß-Reken Az. : Öffentliche Bekanntmachung 6. Änderungsbeschluss Die Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde hat beschlossen: 1. Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom festgestellte und durch Änderungsbeschlüsse vom , , , und geänderte Flurbereinigungsgebiet wird gem. 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung, wie folgt geändert: Aus dem Flurbereinigungsverfahren werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke ausgeschlossen und insoweit die Anordnung der Flurbereinigung aufgehoben: Regierungsbezirk Münster, Kreis Coesfeld, Stadt Coesfeld, Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m² Lette Lette Groß-Reken Groß-Reken Groß-Reken Groß-Reken Groß-Reken Groß-Reken Groß-Reken Groß-Reken Coesfeld-Kspl Coesfeld-Kspl

7 - 7 - Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet: Regierungsbezirk Münster, Kreis Coesfeld, Stadt Coesfeld Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²: Lette Lette 36 6 tlw Regierungsbezirk Münster, Kreis Coesfeld, Stadt Dülmen Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²: Merfeld Merfeld Dülmen-Kspl Regierungsbezirk Münster, Kreis Borken, Gemeinde Groß-Reken Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²: Hülsten Hülsten Hülsten Regierungsbezirk Münster, Kreis Borken, Gemeinde Gescher Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m²: Tungerloh.-Pröbsting Regierungsbezirk Münster, Kreis Coesfeld, Stadt Coesfeld, Gemarkung: Flur: Flurstück: Fläche m² Coesfeld-Kspl Coesfeld-Kspl Coesfeld-Kspl Coesfeld-Kspl Coesfeld-Kspl Coesfeld-Kspl Coesfeld-Kspl Coesfeld-Kspl /2 9056

8 - 8 - Ausgeschlossene Fläche = m² Zugezogene Fläche = m² Die zugezogenen Grundstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Übersichtskarte dargestellt. Das Flurbereinigungsgebiet hat jetzt eine Größe von ca. 2484,9111 ha. 2. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch den Einleitungsbeschluss vom gebildeten Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Groß-Reken mit dem Sitz in Reken. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG). 3. Von der Zustellung dieses Beschlusses an gelten auch für das in diesem Beschluss aufgeführte Flurstück folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind. 4. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). 5. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). 6. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). 7. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ( 85 Nr. 5 FlurbG). 8. Sind entgegen der Anordnung zu 5. und 6. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 8. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Nr. 6 FlurbG).

9 Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 6., 7. und 8. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro für den einzelnen Fall geahndet werden ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. Gründe Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor. Die neue Abgrenzung entspricht dem Zweck des Verfahrens und ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Klage bei dem statthaft. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9. Senat - (Flurbereinigungsgericht) in Münster, Aegidiikirchplatz 5 Sie ist gegen die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde -, Leisweg 12, Coesfeld, zu richten und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht eingegangen sein. Es wird empfohlen, der Klageschrift zwei Durchschriften beizufügen Im Auftrag ( gez. Bix ) ( LS ) Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Reken freigegeben. Reken, gez. Seier Heiner Seier Bürgermeister

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