Amtsblatt der Stadt Beckum

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1 Amtsblatt der Stadt Beckum Jahrgang 2008 Beckum, den 13. November 2008 Nr.: 3 Inhaltsverzeichnis Lfd. Nr Bezeichnung Bekanntmachung des Umlegungsausschusses der Stadt Beckum Bekanntmachung gemäß 71 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten der Vorwegnahme der Entscheidung Nr. 1 gemäß 76 BauGB im Umlegungsverfahren Sachsenstraße Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung Werseaue 3. Bekanntmachung der Sitzung des Rates am 20. November Bekanntmachung der Erweiterung der Tagesordnung für die Sitzung des Rates am 20. November 2008

2 Herausgeber: STADT BECKUM DER BÜRGERMEISTER Fachdienst Zentrale Dienste Postfach Beckum Telefon: Fax: Internet: Das Amtsblatt der Stadt Beckum erscheint nach Bedarf, in der Regel jeweils mittwochs. Es liegt an der Information des Rathauses Beckum und in den Bürgerbüros in Beckum und Neubeckum zur kostenlosen Mitnahme aus. Darüber hinaus können Sie das Amtblatt im Internet abrufen oder im Abonnement beziehen. Abonnementbestellungen: Jahresabonnements können Sie zum Bezugspreis von 60,00, Einzelexemplare zum Bezugspreis von 1,00 bestellen (Telefon ). Newsletter: Unter können Sie einen kostenlosen Newsletter beantragen. Das Amtsblatt wird Ihnen dann per als pdf-datei zugeschickt.

3 Lfd. Nr Stadt Beckum Umlegungsausschuss Bekanntmachung gem. 71 Abs. 2 BauGB über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten der Vorwegnahme der Entscheidung Nr. 1 gem. 76 BauGB im Umlegungsverfahren Sachsenstraße Im o. g. Umlegungsgebiet ist die Vorwegnahme der Entscheidung Nr. 1 gem. 76 BauGB für folgende Einwurfsgrundstücke der Gemarkung Beckum, unanfechtbar geworden: Flur Flurstück(e) Grundbuch-Blatt Eigentümer 42 17, 22, 24, 25, 105, Stadt Beckum , GIPA Wohnbau GmbH & Co. KG GIPA Wohnbau GmbH & Co. KG GIPA Wohnbau GmbH & Co. KG GIPA Wohnbau GmbH & Co. KG Kösters, Anna Franziska Schmidt, Walter Keuter, Ursula 42 28, Wiedeking, Dr. Wendelin Wiedeking, Dr. Wendelin Wiedeking, Dr. Wendelin Wiedeking, Dr. Wendelin Wiedeking, Dr. Wendelin Wiedeking, Dr. Wendelin Wiedeking, Dr. Wendelin Patzelt, Norbert Patzelt, Lothar-Rudolf , Wiedeking, Hildegard ohne Grundbuch Die Anlieger Die Vorwegnahme der Entscheidung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Mit dieser Bekanntmachung wird nach 72 Abs. 1 BauGB der bisherige Zustand durch den in der Vorwegnahme der Entscheidung Nr. 1 vorgesehenen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Vorwegnahme der Entscheidung kann bis zur Berichtigung des Grundbuches bei der Stadt Beckum, Weststraße 46, Beckum, innerhalb der Dienststunden von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Rechtsbehelf Gegen diese Bekanntmachung kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen gestellt werden. Der Antrag, der die angefochtene Entscheidung bezeichnen muß, ist innerhalb einer Frist eines Monats, beginnend 14 Tage nach Bekanntgabe, bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, Weststraße 46, Beckum schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Falls diese Frist durch das Verschulden eines von dem/der Antragsteller/in Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem/der Antragsteller/in angerechnet werden. Beckum, den Arnold Knepper Vorsitzender des Umlegungsausschusses

4 Lfd. Nr. 2 Bezirksregierung Münster Coesfeld, Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12 Tel.: 02541/911-0 Flurbereinigung Werseaue Öffentliche Bekanntmachung Beschluss 1. Für Teile der Städte Beckum und Ahlen, Kreis Warendorf, wird zur Bereitstellung von Land für den Ausbau der Werse und die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Maßnahmen gemäß 87 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung vom (BGBl. I S. 546) in der derzeit gültigen Fassung, die Flurbereinigung Werseaue angeordnet. Das Flurbereinigungsverfahren wird nach den 87 bis 89 FlurbG durch die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - durchgeführt. Das Flurbereinigungsgebiet wird für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Regierungsbezirk Münster Kreis Warendorf Stadt Ahlen Gemarkung Flur Flurstück Ahlen , 366 Ahlen , 190 Ahlen , 11-16, 19-24, 26-28, 30, 32-34, Ahlen 315 9, 10, 12-14, 18, 19, Ahlen Regierungsbezirk Münster Kreis Warendorf Stadt Beckum Gemarkung Flur Flurstück Beckum , 21-24, 26-33, 58, 59, 66, 69, 71 Beckum , 10, 12, 15-23, 28, 30-44, 46, 52-54, 56, 57 Beckum , 20, 22, 23, 30, 32, 40, 41, 44-46, 54, 81-83, 91-99, 107, 143, 145, 147, Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt. Es ist rd. 407 ha groß. 3. Der Flurbereinigungsbeschluss - ohne Gründe - wird im Amtsblatt des Kreises Warendorf und im Amtsblatt der Stadt Beckum veröffentlicht.

5 - 3 - Der Flurbereinigungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang bei während der Dienststunden aus. der Stadtverwaltung Ahlen, Westenmauer 10, Ahlen und bei der Stadtverwaltung Beckum. Weststr Beckum Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses. 4. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke ( 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Diese führt den Namen Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Werseaue mit dem Sitz in Ahlen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG). 5. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Bezirksregierung Münster, - Flurbereinigungsbehörde -, Leisweg 12, Coesfeld anzumelden ( 14 Abs. 1 FlurbG). Zu diesen Rechten gehören z.b. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird ( 14 Abs. 3 FlurbG). 6. Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gelten folgende zeitweiligen Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind: 6.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). 6.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

6 6.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG) Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ( 85 Nr. 5 FlurbG). 6.5 Sind entgegen den Anordnungen zu 6.1 und 6.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 6.3 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten ( 34 Abs. 3 FlurbG) anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 6.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Nr. 6 FlurbG). 6.6 Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu 6.2 und 6.3 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung vom BGBl. I S , in der derzeit gültigen Fassung). 6.7 Gegebenenfalls zusätzlich nach anderen Bestimmungen erforderliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse anderer Behörden zu den unter 6.1 bis 6.3 genannten Maßnahmen bleiben unberührt. Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben ebenfalls unberührt. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 686), in der derzeit gültigen Fassung, wird hiermit im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Rechtbehelfe gegen diesen keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9. Senat - (Flurbereinigungsgericht) in Münster, Aegidiikirchplatz 5 statthaft. Sie ist gegen die Bezirksregierung Münster, - Flurbereinigungsbehörde -, Leisweg 12, Coesfeld, zu richten und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht eingegangen sein. Es wird empfohlen, der Klageschrift zwei Durchschriften beizufügen. Im Auftrag gez. (LS) Brall

7 Amtsblatt der Stadt Beckum Nr. 3/

8 Lfd. Nr. 3 Öffentliche Bekanntmachung Die öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Rates der Stadt Beckum findet am Donnerstag, dem um 17:00 Uhr in der Aula der Antoniusschule, Antoniusstraße 5-7, Beckum statt. Alle Einwohnerinnen und Einwohner sind herzlich zur Teilnahme am öffentlichen Teil der Sitzung eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil: 1. Anfragen von Einwohnerinnen und Einwohnern 2. Niederschrift über die Sitzung des Rates vom öffentlicher Teil - 3. Bericht des Bürgermeisters 4. Rahmenkonzept Klima und Energie Vorlage: 2008/ Satzung der Stadt Beckum über die 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Beckum Vorlage: 2008/ vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. N 67 "Vellerner Straße" Beschluss über die im Verfahren eingegangenen Anregungen Satzungsbeschluss gemäß 10 Absatz 1 Baugesetzbuch Vorlage: 2008/ Jahresabschluss 2007 des Eigenbetriebes Energieversorgung und Bäder der Stadt Beckum und Behandlung des Jahresergebnisses Vorlage: 2008/ Wirtschaftsplan 2009 des Eigenbetriebes Energieversorgung und Bäder Vorlage: 2008/ Wirtschaftsplan 2009 des Eigenbetriebes Städtische Betriebe Beckum Vorlage: 2008/ Nachtragsstellenplan für das Haushaltsjahr 2008 Vorlage: 2008/ Bereitstellung einer erheblichen außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung für die Verbesserung des Umfeldes Bahnhof Neubeckum Vorlage: 2008/ Anfragen Nicht öffentlicher Teil: 1. Niederschrift über die Sitzung des Rates vom nicht öffentlicher Teil - 2. Bericht des Bürgermeisters 3. Anfragen gezeichnet Dr. Karl-Uwe Strothmann Beckum, den (Vorsitz)

9 - 7 - Lfd. Nr. 4 Öffentliche Bekanntmachung Die Tagesordnung für die Sitzung des Rates am wird um folgenden Punkt erweitert: Öffentlicher Teil: 12. Erhalt des Schulstandortes der Käthe-Kollwitz-Schule Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. Mai /0208 Entscheidung Schul-, Kultur- und Sportausschuss Der bisherige Tagesordnungspunkt 12 Anfragen wird zu Tagesordnungspunkt 13. Beckum, den 6. November 2008 Mit freundlichen Grüßen In Vertretung gezeichnet Holger Klaes (Stadtkämmerer)

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