Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg

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1 Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg Öffentliche Bekanntmachung Zusammenlegung Elzach-Katzenmoos Landkreis Emmendingen Az.: 3 - Z 2735 Zusammenlegungsbeschluss vom 05.Januar Das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg ordnet hiermit die Zusammenlegung Elzach - Katzenmoos nach 91 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom BGBl. I S. 546), geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1430), an. Das Zusammenlegungsgebiet umfasst von der Stadt Elzach die Gemarkung Katzenmoos mit Ausnahme der Flurstücke Nrn. 184/1, 184/2, 184/3, 184/4, 184/6, 184/7, 184/8, 184/9, 184/10, 184/11, 184/12, 185/1, 185/4 und 185/5 im Baugebiet Bindestauden. Es wird mit einer Fläche von rd. 850 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte und der Gebietsübersichtskarte, je vom 05. Januar 2004 ersichtlich. Die Begründung, die Gebietskarte und die Gebietsübersichtskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses. 2. An der Zusammenlegung sind beteiligt - als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. - als Nebenbeteiligte die Gemeinde und die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Zusammenlegungsgebietes mitzuwirken haben. Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Zusammenlegung Elzach-Katzenmoos". Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Katzenmoos, Landkreis Emmendingen. 3. Dieser Beschluss mit Begründung, Gebietskarte und Gebietsübersichtskarte liegt einen Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Haus der Ortschaftsverwaltung von Katzenmoos zur Einsichtnahme für die Beteiligten zu den ortsüblichen Dienststunden aus

2 - 2 - Der Beschluss mit Begründung und einer Gebietsübersichtskarte liegt zur gleichen Zeit in den Rathäusern von Biederbach, Elzach, Gutach und Winden aus. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein. 4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg, Bissierstraße 3, Freiburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3- Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist. 4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Zusammenlegungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Zusammenlegung dient. 4.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung beseitigt werden, andernfalls muss das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Ersatzpflanzungen anordnen. 4.4 Auf den in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist. 4.5 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden

3 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich - oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg, Bissierstraße 3, Freiburg erheben. Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung eingegangen sein. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses. Borger - 4 -

4 Begründung zum Zusammenlegungsbeschluss vom 05. Januar 2004 Zusammenlegung Elzach - Katzenmoos Landkreis Emmendingen Die Voraussetzungen nach FlurbG liegen vor. 6.1 Die Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet wirken sich in hohem Maße nachteilig auf die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft aus. Ein Teil der Einzelhöfe ist nur durch unzureichend ausgebaute und rechtlich nicht gesicherte Wege erschlossen. Erschwerend kommt hinzu, dass ein großer Teil der vorhandenen Feld- und Waldwege wegen ihres schlechten Zustands mit modernen Maschinen und Geräten nur beschränkt benutzt werden kann und somit den Anforderungen der heutigen Landwirtschaft nicht genügt. Außerdem ist die zulässige Benutzung dieser Wege rechtlich nicht geregelt. Als Folge davon ist die Bewirtschaftung der Grundstücke mit hohen unrentierlichen Kosten verbunden. Zur Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse, die auch der Erhaltung der charakteristischen Kulturlandschaft des Mittleren Schwarzwaldes dienen, sollen vorhandene und teilweise neu anzulegende Wege ausgebaut und rechtlich gesichert werden. Dadurch soll erreicht werden, dass Höfe ganzjährig befahrbar mit dem Straßennetz verbunden sind und dass die Bewirtschaftung der Feldflur und des Waldes mit modernen Maschinen und Geräten ermöglicht wird. Mit diesen Maßnahmen wird auch die Zugänglichkeit der Landschaft als Erholungsraum, insbesondere für die Feriengäste, verbessert. Soweit erforderlich, soll durch die Zusammenlegung von getrennt liegenden oder durch die Neuordnung von ungünstig geformten Flurstücken die Struktur der Feld- und Waldlage verbessert und damit die betriebswirtschaftliche Situation der Höfe weiter gestärkt werden. 6.2 Da die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Neuordnungsgebiet zunächst nicht erforderlich sind, ist die Zusammenlegung ein geeignetes und zweckmäßiges Verfahren, um rasch die vorgenannten notwendigen Verbesserungen der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durchzuführen und somit die Voraussetzungen für eine weitere Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft zu schaffen. 6.3 Das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung hält bei dieser Sachlage das Interesse der Beteiligten i. S. von 92 Abs. 2 i. V. 4 FlurbG für gegeben, da bei unvoreingenommener Abwägung aller für und gegen die Zusammenlegung sprechenden sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Zusammenlegung für die Gesamtheit der Beteiligten gewährleistet ist. Es hält die Anordnung des Zusammenlegungsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände für zweckmäßig

5 Das Zusammenlegungsgebiet wurde so begrenzt, dass der Zweck der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden kann. Aus diesem Grunde musste, soweit dies möglich war, der gesamte ländliche Grundbesitz der Teilnehmer aus der Gemarkung Katzenmoos erfasst werden. 6.5 Die Zusammenlegung wurde eingeleitet, da die landwirtschaftliche Berufsvertretung sie beantragt hat. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer, die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Zusammenlegungsgemeinde und der Landkreis sowie die gesetzlich bestimmten Organisationen und Behörden wurden angehört. Das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Freiburg hat in Abstimmung mit dem Landratsamt Emmendingen - Untere Naturschutzbehörde und Untere Wasserbehörde -, der Gewässerdirektion Rhein -Bereich Offenburg- und dem Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Emmendingen allgemeine Leitsätze aufgestellt über die in der Zusammenlegung zu berücksichtigenden Belange und die voraussichtlich zu verwirklichenden Maßnahmen und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge. Diese Abstimmung richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Flurneuordnungsverfahren vom 15. April Az.: (GABl S. 394). Damit ist eine ausgleichende Verbindung zwischen der geplanten Agrarstrukturverbesserung und den Belangen der Landschaftspflege hergestellt und das Verfahren auch insoweit zweckmäßig. Borger

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