Ermessenslenkend e Weisungen zum Vermit tlu ngsbudg e t (VB) nach 16 SGB II i.v.m. 44 SGB III

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1 Ermessenslenkend e Weisungen zum Vermit tlu ngsbudg e t (VB) nach 16 SGB II i.v.m. 44 SGB III Präamb el Mit dem Vermittlungsbudget wird den Integrationsfachkräften des Jobcenters Lippe ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem sie SGB-II-Kunden verschiedenste, passgenaue Hilfestellungen im Einzelfall zur Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland sowie innerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz geben können. Der Einsatz der VB-Leistungen setzt hohe Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein der Vermittlungsfachkräfte, die ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben müssen. Zentraler Gedanke bei der VB-Förderung ist nicht mehr die Frage, welche Leistungen beantragt werden können, sondern ob und welche Hemmnisse beseitigt werden müssen. Die Notwendigkeit einer Förderung aus dem VB wird mit dem Kunden im Beratungsgespräch erörtert und in der Eingliederungsvereinbarung verbindlich festgelegt. Sie orientiert sich insbesondere an dem/den im Gespräch ermittelten Handlungsbedarf/- en und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen (d.h. Passgenauigkeit, Erfolgssicherheit und ein wirkungsorientierter Einsatz). Der Antrag auf Übernahme von Kosten aus dem VB muss gemäß 324 SGB III immer vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (z.b. Arbeitsaufnahme, Datum der Bewerbung, Tag des Vorstellungsgespräches ) gestellt werden. Ggfls. ist bei verspäteter Antragstellung das Vorliegen einer unbilligen Härte nach 324 Abs. 1 Satz 2 zu prüfen. Die grundlegenden überregional gültigen Weisungen sind an diesem Ort einzusehen: lippe.de/jc/index.php/richtlinien- und- weisungen/16- leistungen- zur- eingliederung/ 1. Zielgruppe Grundvoraussetzung zur Förderung nach 44 SGB III ist die festgestellte Hilfebedürftigkeit gem. 9 SGB II und damit die Zugehörigkeit zum Rechtskreis des SGB II. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget können erhalten: Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende (Hilfebezug beachten!), erwerbstätige Hilfebedürftige, die eine andere (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung aufnehmen wollen,

2 Ausbildungssuchende, die eine berufliche oder schulische Ausbildung aufnehmen wollen, oder Selbständige, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anstreben. Keine Förderung aus dem VB wird erbracht bei / für: Anbahnung und Aufnahme eines Beamtenverhältnisses, Sicherung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, Anbahnung von Beschäftigungen im Rahmen von 16e SGB II, Bürgerarbeit, AGH, Selbständige (hier aber Förderung gem. 16c SGB II möglich). 2. Umfang der Förderung Leistungen aus dem VB müssen die Eingliederungschancen deutlich verbessern, indem die individuellen Handlungsbedarfe zielgerichtet und bedarfsorientiert (ggfls. schrittweise) abgebaut und die Erreichung der Eingliederungsziele unterstützt werden. Es sind nur Kosten erstattungsfähig, die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erforderlich sind. Förderungen aus dem VB erfolgen ausschließlich als Zuschuss. Aspekte der Förderung können sein: 2.1 Anbahnung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsve rhäl t nisses Bewerbungskost en Pauschale Kostenerstattung mit 5 pro schriftlicher Bewerbung Pauschale Kostenerstattung von 2,50 pro Bewerbung per (formgerecht mit Anlagen, nicht nur Anschreiben) Kostenerstattung für tatsächliche Kosten auf Nachweis (z.b. bei aufwändigeren Präsentationen des Kunden) Umfang und Art und Weise der Bewerbungsaktivitäten sind mit dem Kunden individuell im Rahmen einer EGV festzulegen. Hier sind auch Aussagen zur individuellen Förderhöhe pro Jahr verbindlich zu fixieren. Beispiel: 15 qualifizierte Bewerbungen innerhalb der nächsten 6 Monate im Bereich Produktionshelfer; Gesamterstattung bis 75. Hierbei handelt es sich nicht um Obergrenzen, die die Eigenbemühungen einschränken würden. Ein allgemeingültiger Maximalbetrag an Bewerbungskosten pro Jahr wird mit diesen Richtlinien nicht pauschal festgelegt. Nicht förderfähig ist die einfache Bewerbung per (ohne qualifizierte Anschreiben und Anlagen) oder auch die standardisierte Massenbewerbung. Kostenlos im Rahmen von Bewerbermodulen erstellte Unterlagen sind nicht förderfähig. Es erfolgt also keine Erstattung durch das Jobcenter Kosten für Fahrten zum Vorstellungsgespräch u.ä.

3 Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln : Kosten für die Fahrkarte in tatsächlicher Höhe, Bestellung von Fahrkarten für Fahrten außerhalb des Nahverkehrsbereiches über Trägerabrechnung. Fahrten mit PKW : Km-Pauschale von 0,20, maximal aber 130. Maßgeblich ist grundsätzlich für alle Fahrten die kürzeste Entfernung. Ausnahme: die schnellere Entfernung ist auch die wirtschaftlichere, zweckmäßigere. Bei zu hoher oder unglaubwürdiger Kilometerangabe des Kunden werden die Km durch das Trägerteam ermittelt per Falk-Routenplaner, kürzeste bzw. zweckmäßigste Entfernung. Notwendige Übernachtungskosten : nur sofern die Übernachtung geboten und unvermeidbar ist. Erstattungsfähig sind tatsächliche und nachgewiesene Kosten von maximal 75 pro Übernachtung. Evtl. inkludierte Leistungen für Frühstück etc. werden nicht erstattet. Erstattung von Kosten nur mit entsprechendem Nachweis (Einladung zum Vorstellungsgespräch, keine Kostenerstattung durch Arbeitgeber). Erstattung in der Regel nach erfolgtem Vorstellungsgespräch. Im begründeten Einzelfall Vorschusszahlung möglich, jedoch Verpflichtung des Kunden zum Nachreichen der Kostennachweise und Arbeitgeberbestätigung. Kostenentscheidungen sind immer in AKDN Fallmanagement zu dokumentieren Übernah m e von Lehrma t e ri ali en im Rahmen von BAMF- Sprachkursen Teilnehmende an BAMF-geförderten Sprachkursen können auf Antrag notwendige Lehrmaterialien (insb. Bücher) im Rahmen des Vermittlungsbudgets erstattet bekommen, sofern der Sprachkurs für die berufliche Integration sinnvoll ist und einen Integrationsfortschritt darstellt. Erstattungsfähig sind die nachgewiesenen Kosten für die Anschaffung der im jeweiligen Kurs benötigten Lehrbücher in tatsächlicher Höhe. Achtung : erstattungsfähig sind nur Lehrbücher im Rahmen der Teilnahme an einem BAMF-Kurs, da hier die Lehrmaterialien nicht im Kostensatz für die Träger enthalten sind. Bei den Sprachkursen des Bundes (nach dem Integrationsgesetz) hingegen sind Bücher im Kostensatz enthalten; hier stellt der Träger dem Teilnehmenden die Bücher, so dass eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget entfällt. Vom bob ist daher bei der Antragstellung die Notwendigkeit der Förderung zu prüfen. 2.2 Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsve rhäl t nisses Kosten für Arbeitsmi t t e l Notwendige und angemessene Kosten für Arbeitsmittel im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsaufnahme wie z.b. berufstypische Bekleidung, Kochmesser, Scheren für FriseurInnen etc. Prüfung von Angemessenheit und Notwendigkeit insbes. unter folgenden Aspekten: Besteht eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers (Schutzkleidung, Arbeitsschuhe)? Wenn ja, dann ist die Förderung aus dem VB ausgeschlossen.

4 Verfügt der Kunde noch über brauchbare Arbeitsmittel aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses / einer früheren Förderung? Dokumentation in AKDN Fallmanagement Kosten im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme über den ersten Arbeitsta g hinaus, insbes. Kosten für eine getrennte Haushaltsführung : notwendige und nachgewiesene Kosten (z.b. für vorübergehende Anmietung eines Zimmers / Pension am Arbeitsort) Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätt e: Fahrten zu auswärtig en, also außerhalb des Wohnortes gelegenen Arbeitsstätten. Varianten der Förderung: Festbeträge, z.b. für eine Tankfüllung (einmalig, monatlich, ): bei dieser Variante wird von einer schnelleren/höheren Eigenleistungsfähigkeit im Zuge der Arbeitsaufnahme ausgegangen; der Zuschuss aus dem VB ist hier nur Anschub- bzw. Anteilsfinanzierung. Es werden überschlägig die anfallenden Benzinkosten ganz bzw. teilweise erstattet. Ein Nachweis hierüber entfällt. Monatsticket : nachgewiesene und notwendige Kosten. Km- Pauschale für die Pendelfahrten (0,20 pro km): Nachweis über monatliche Arbeitgeberbescheinigungen. Diese Variante ist nur im begründeten Einzelfall anzuwenden. Förderdauer maximal bis zum Ende der Probezeit. Bei Fahrten mit dem KFZ ist die Förderung grundsätzlich im Rahmen von Festbeträgen zu gewähren (hoher Gestaltungsspielraum und wenig Verwaltungsaufwand). Bei Zeitarbeit ist in der Regel kein Zuschuss für Pendelfahrten (alternativ ESG) möglich. In begründeten Einzelfällen ist die Förderung aber in Form des Festbetrages möglich Zuschuss zum Führerscheine r w e r b (PKW, Roller- FS) ist im begründeten Einzelfall und ausschließlich über die FGL bei Vorliegen folgender Voraussetzunge n möglich: Der fehlende Führerschein ist das letzte, einer Arbeitsaufnahme entgegenstehende Vermittlungshemmnis. Mit Führerschein kann der Kunde kurzfristig integriert werden. Zur Herstellung von Mobilität und Flexibilität für die Bewerbung um eine bestimmte Tätigkeit (z.b. üblicherweise im Schichtdienst oder mit wechselnden Einsatzorten) ist der FS notwendig. Motivation und Durchhaltevermögen wurden zuvor ausreichend nachgewiesen (z.b. durch die zeitnahe, erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme), wobei bei konkret und unmittelbar anstehender Arbeitsaufnahme im begründeten Einzelfall auch auf die erfolgreiche Maßnahmeteilnahme verzichtet werden kann. Bei Aufnahme einer Ausbildung soll der Führerschein zeitnah zum Ausbildungsbeginn, möglichst aber vorher erworben werden. Erreichbarkeit des (Teil-)Arbeitsmarktes mit ÖPNV

5 Der Kunde hat den Führerschein unverzüglich zu erwerben. Dieser Prozess ist vom FM/VM zu begleiten durch: Zwingende Vereinbarung dieses Ziels per EGV enges Nachhalten des Fortschritts beim Führerscheinerwerb (Kontakt zum Kunden halten) Eine Eigenbeteiligung ist beim Führerscheinerwerb grundsätzlich verpflichtend! Diese erfolgt stets zu Beginn des Führerscheinerwerbs durch Nichtberücksichtigung geeigneter Teilbeträge (insb. Grundgebühr oder Teile der Grundgebühr, Anschaffung von Schulungsmaterial o.ä.). Der FM/VM legt im Rahmen seiner Ermessensausübung die Höhe der Eigenbeteiligung individuell fest. Die Eigenbeteiligung ist vom Kunden direkt an die Fahrschule zu entrichten und dem Jobcenter per Beleg nachzuweisen. Erst dann erfolgt die weitere Förderung durch das Jobcenter. Als Anreizerhöhung für den zügigen Führerscheinerwerb innerhalb einer gesetzten Frist kann zum Abschluss der Förderung eine Erstattung des Eigenanteils erfolgen. Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nur an die Fahrschule Ein Förderhöchstbetrag ist beim Führerschein nicht vorgesehen. Der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz ist jedoch zu beachten. Der Kunde hat grundsätzlich 2 Vergleichsangebote vorzulegen, über die der VM / FM nach den o.a. Prinzipien entscheidet. Die Angebote müssen tatsächlich vergleichbar sein. Dokumentation der o.a. Prüfschritte in AKDN Fallmanagement Zuschuss für Fahrzeugbeschaffung (PKW, Roller, Fahrrad, ) oder Fahrzeugreparatur ( Regelungen gelten analog auch für Förderungen nach 16f SGB II Erhaltung des Arbeitsplatzes hier aber auch mit Darlehnsmöglichkei t ) Zuschuss i.h.d. notwendigen und nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch unter folgenden Voraussetzunge n : Fahrzeug ist zwingend notwendig zur Arbeitsaufnahme (Arbeitsplatz nicht mit ÖPNV erreichbar), es liegt ein Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag mit einer mindestens 6- monatige n Dauer vor, der PKW ist zwingend erforderlich zur Aufnahme/ zum Erhalt einer Umschulung. In diesem Fall ist jedoch eine enge Abstimmung mit der FbW- Beratung unabdingbar. Die Auszahlung erfolgt nur an den Verkäufer. Keine Förderung, wenn in den letzten 2 Jahren schon einmal ein Fahrzeug durch das Jobcenter finanziert wurde, d.h. eine erneute Förderung kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erfolgen. Keine Förderung bei PKW-Erwerb von Verwandten. Keine Zulassung des PKW auf eine Dritte Person (z.b. bei Steuerschulden). Förderfähig ist nur der Antragsteller!

6 Grundsätzlich erfolgt vor der Zuschussgewährung erst die Nutzung des Instruments Mietwagen. Entscheidung nur über den Fachgebietsleiter. Prüfung und Dokumentation der u.a. Punkte im Vorfeld der Förderung: Notwendigkeit des Zuschusses für Fahrzeug: ist Erreichbarkeit durch ÖPNV gegeben? Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb. Kann die Pendelfahrt auch mit Roller oder Fahrrad bewältigt werden? Dann wird auch nur hierfür ein Zuschuss gewährt. Mit dem Kunden sind die Folgekosten im Zusammenhang mit der PKW- Haltung zu thematisieren. Es ist zu prüfen, ob der Kunde Steuerschulden hat, die einer PKW- Zulassung entgegen stehen. Umgang mit Eigenmitteln Eigenmittel sind auf den Zuschussbedarf in voller Höhe anzurechnen, d.h. eine Addition von Zuschuss und Eigenmittel zur Beschaffung eines teureren Fahrzeuges ist ausgeschlossen. Kombination Förderung FS- Erwerb und Fahrzeugkauf Diese Konstellation ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im begründeten Ausnahmefall kann es aber sein, dass zur Herstellung der Mobilität sowohl FS als auch Fahrzeug notwendig sind. Hier ist eine Beantragung beider Fördergegenstände vor der Arbeitsaufnahme erforderlich. Derartige Fälle stellen absolute Ausnahmen dar und sind ausnahmslos von der FGL zu entscheiden! Zuschuss für Mietwagen Vor Gewährung eines Zuschusses zum Fahrzeugerwerb ist grundsätzlich das Förderinstrument Mietwagen einzusetzen. Die Förderdauer beträgt im Regelfall 2 Wochen, kann im begründeten Einzelfall aber um i.d.r. bis zu 1 Woche verlängert werden. Die Förderdauer sollte 1 Woche nicht unterschreiten. Das Ablaufschema hierzu ist in der Ablage eingestellt; Gutscheine sind über AKDN Fallmanagement aufzurufen. Der Zuschuss kann im begründeten Einzelfall auch zur Arbeitsplatzsicherung im Rahmen von 16f SGB II gewährt werden Kosten für einen Umzug im Rahmen der Arbeitsaufna h m e Übernommen werden notwendige und angemessene Kosten für den Umzug aufgrund einer versicherungspflichtigen Arbeitsaufnahme. Erstattungsfähig sind die reinen Umzugskosten, kein Möbelauf- oder -abbau bzw. Montage.

7 Der Umzug muss zeitnah, spätestens jedoch mit Ablauf der Probezeit erfolgen. Abweichungen hiervon sind im begründeten Einzelfall (z.b. Schulwechsel des Kindes) möglich. Bitte beachten: Der Kunde muss den Termin seines Umzuges möglichst genau festlegen. Vorlage von mind. 2 Vergleichsangeboten durch den Kunden; Entscheidung durch den VM / FM nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten sind grundsätzlich folgende Punkte abzuprüfen und in AKDN Fallmanagement zu dokumentieren: Neue Wohnung außerhalb des Tagespendelbereiches? Familienstand und Größe der umziehenden Bedarfsgemeinschaft, Umfang / Größe des zu transportierenden Hausstandes, Selbsthilfepotenzial ist der Umzug per gemieteten Transporter möglich? Bei Beträgen über ist der Fall der FGL zur Entscheidung vorzulegen. Faustregel : je später der Umzug erfolgt, umso ausführlicher muss auch die Begründung der Notwendigkeit der Kostenerstattung sein, und umso größer wird der Eigenanteil des Kunden an den Umzugskosten (Zeit zum Ansparen) Sonstige Zuschüsse Gesundheitszeugnisse, Berechtigungsscheine, Anerkennung von Zeugnissen, Personenbeförderungsschein, i.h.d. angemessenen und notwendigen Kosten und soweit sie zur Anbahnung oder Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. MPU : zur Anbahnung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses im Einzelfall möglich Entscheidung der FGL! Grundsätzlich mit Eigenanteil zur Anreizerhöhung (z.b. Selbstbehalt von Gebühren o.ä.) Eine Förderung ist nur möglich, wenn die MPU im vorherigen Beratungsprozess als sinnvoll eingestuft wurde und wenn vorab alle evtl. weiteren Hemmnisse abgearbeitet wurden Förderungsausschluss Zuschüsse zu Brillen, Zahnersatz u.ä. sind aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit anderer (Sozial-) Leistungsträger von der Förderung ausgeschlossen. Auch eine Förderung über 16f SGB II scheidet aus. Diese ermessenslenkenden Weisungen ersetzen die bisherigen Weisungen und treten zum in Kraft.

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