Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Eingliederungszuschüsse nach 16 SGB II i.v.m.

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1 Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Thema: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 45 SGB III Eingliederungszuschüsse nach 16 SGB II i.v.m. 88 SGB III

2 Grundsatz - Zielsetzung Eingliederungszuschuss nach 88 SGB III, EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen, 90 SGB III Grundsatz: Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten EGZ 88 SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen, 90 SGB III Beschäftigung (Eingliederungszuschüsse) (Stand Oktober 2

3 Drei Zielgruppen für Eingliederungszuschüsse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist. Arbeitsentgelt zum Ausgleich ihrer Minderleistung 88 SGB III behinderte und schwerbehinderte Menschen (bm und sbm) 90 SGB III ältere Arbeitnehmer (über 50 Jahre) 131 SGB III Beschäftigung (Eingliederungszuschüsse) (Stand Oktober 3

4 Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, zum Arbeitsent gelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. in der Person liegende Gründe sind z.bsp.: keinen verwertbaren B erufsabschluss familiäre Betreuungspflichten gesundheitlicher Zust and Dauer der Arbeitslosigkeit Sprachschwierigkeiten fachliche Defizit e Minderleistung beschreibt die Diskrepanz zwischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmer und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes Personenkreis - 88 SGB III Arbeitgeber können zur Eingliederung von AN, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Arbeitsentgelt-Zuschuss zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Keinen verwertbaren Berufsabschluss Familiäre Betreuungspflichten Gesundheitlicher Zustand Dauer der Arbeitslosigkeit Sprachschwierigkeiten fachliche Defizite Minderleistung Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten der Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes 4

5 Förderdauer und Förderhöhe richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen der Arbeitsleistung (Minderleistung) : Förderdauer 89 SGB III bis zu 12 Monate Förderdauer 131 SGB III für AN über 50 Jahre bis zu 36 M onate ( Gültig bis ) Förderhöhe: bis zu 50 % des berücksichtigungsf ähigen Arbeitsentgeltes Beachte! Geschäftspolitische W eisungen des Jobcenters Eingliederungszuschüsse SGB III sowie 131 SGB III Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen der Arbeitsleistung des AN (Minderleistung): Förderhöhe: bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Förderdauer 89 SGB III bis zu 12 Monate Gültig bis Förderdauer 131 SGB III für AN ab 50 Jahre bis zu 36 Monaten Geschäftspolitische Weisungen des Jobcenters beachten! 5

6 Förderdauer und Förderhöhe richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen der Arbeitsleistung (Minderleistung) : Förderdauer 89 SGB III bis zu 12 Monate Förderdauer 131 SGB III für AN über 50 Jahre bis zu 36 M onate ( Gültig bis ) Förderhöhe: bis zu 50 % des berücksichtigungsf ähigen Arbeitsentgeltes Beachte! Geschäftspolitische W eisungen des Jobcenters Eingliederungszuschüsse SGB III sowie 131 SGB III Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen der Arbeitsleistung des AN (Minderleistung): Förderhöhe: bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Förderdauer 89 SGB III bis zu 12 Monate Gültig bis Förderdauer 131 SGB III für AN ab 50 Jahre bis zu 36 Monaten 6

7 Gemeinsame Vorschriften: Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, 91 SGB III EGZ EGZ bm/sbm EGZ für Ältere Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt = ist das regelmäßig gezahlte Brutto Arbeitsentgelt (tariflich oder ortsüblich) bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung + pauschalierter Anteil des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ( 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III) 20 % lt. GA Festlegung monatliche Festbeträge für die Förderdauer Aber: Anpassung des Zuschusses nur bei Verringerung des Arbeitsentgelts Mindestlöhne und Tarifverträge beachten! 7

8 Gemeinsame Vorschriften: Förderungsausschluss, 92 SGB III EGZ EGZ bm/sbm EGZ für Ältere 92 Abs. 1 SGB III Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der AG die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder 2. die Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem AN während der letzten 4 Jahre vor Förderungsbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war Ausnahme: wurde der besonders betroffene sbm bisher beim AG befristet beschäftigt, ist eine Förderung nicht deswegen ausgeschlossen 8

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