Internationales Eisenbahntransportkomitee 2014

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1 info 4 Internationales Eisenbahntransportkomitee 2014 Inhaltsverzeichnis Konferenz der Reklamationsdienste des Personenverkehrs am Donnerstag, dem 25. September 2014 in Bern Am Vormittag präsentieren wir die neusten Entwicklungen der EU-Fahrgastrechte PRR und wie die Europäische Kommission die Umsetzung der PRR durch die Bahnen beurteilt. Die Tschechischen Bahnen (CD) stellen ihre PRR-Praxis vor. Wir zeigen den Entwicklungsstand des Train Information System (TIS) und wie es funktioniert. Am Nachmittag bilden Datenschutz und Datensicherheit den Themenschwerpunkt. Welches sind die Voraussetzungen, dass sowohl die Kunden als auch die Bahnunternehmen auf die elektronischen Distributions- und Verkaufskanäle setzen? Anmeldeschluss: 12. September Themen des CIT im Revisionsausschuss der OTIF 2 Sitzung des Ausschusses CIV 3 Leitfaden zu den Haftungsregimen COTIF/CIV-PRR SMPS 4 Jährliche Reklamationskonferenz Güterverkehr 5 Treffen des CIT mit den Kunden- und Zollorganisationen 6 Arbeitsgruppe CIM, Juni Haftung im Nutzungsvertrag in den Niederlanden 9 Neue Fassung der EGTC 10 CIT-Itself 11 CIT-Kalender Weitere Informationen / Anmeldung Editorial Liebe Leserinnen und Leser, Das vorliegende Heft berichtet im Personenverkehr über den Ausschuss CIV vom 27. Juni. Der Ausschuss hat die Arbeiten der Arbeitsgruppe CIV der letzten 12 Monate gutgeheissen und die entsprechenden Änderungen an den CIT-Produkten vorgenommen. Im Bereich des Güterverkehrs berichten wir über die erfolgreich durchgeführte Reklamationskonferenz am 28. Mai. Mit den Sitzungen der Arbeitsgruppe CIM am 12. und 13. Juni, der Tagung mit den Kundenorganisationen am 11. Juni sowie mit der Sitzung der Arbeitsgruppe CIM/SMGS am 2. und 3. Juli hat der Bereich Güterverkehr ein Schlussspurt vor den Sommerferien hingelegt. Es findet sich in diesem Heft auch ein Bericht über die Arbeiten des Revisionsausschusses der OTIF vom 25. bis zum 27. Juni in Bern. Schliesslich möchte ich den sehr interessanten und bereichernden Gastbeitrag von Adriaan Hagdorn, Legal Counsel Dutch Railways (NS) über die Haftung im holländischen Vertrag über die Infrastrukturnutzung zur Lektüre empfehlen. Ich wünsche schöne Sommerferien! Beste Grüsse aus Bern Cesare Brand Generalsekretär des CIT

2 Verkehrsrecht und Verkehrspolitik Themen des CIT im Revisionsausschuss der OTIF Die Anregungen des CIT zur Anpassung der CIM im Zusammenhang mit dem elektronischen Frachtbrief sollen nach einer Abstimmung mit der EU-Kommission als Revisionsvorschläge der OTIF der Generalversammlung im nächsten Jahr zum Beschluss vorgelegt werden. Die Anregungen des CIT zur CUI sollen im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Generalsekretärs der OTIF weiter vertieft werden. Der Revisionsausschuss der OTIF tagte vom Juni in Bern. Neben Anpassungen des Grundübereinkommens sowie einiger Anpassungen der technischen Anhänge im Zusammenhang mit den Entity of Maintenance wurden u.a. auch die Anregungen des CIT besprochen. Im Bereich der Anregungen zum CIM, welche vorwiegend die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für den elektronischen Frachtbrief betreffen, ergaben die Beratungen, dass eine zusätzliche formale Abstimmung mit der EU-Kommission nötig ist, damit allfällige Schnittstellen zum neuen Zollkodex der EU geklärt werden können. Der Generalsekretär der OTIF plant eine entsprechende Sitzung unter Einbezug des CIT nach den Sommerferien. Damit sollte der Weg für eine Beschlussnahme im Rahmen der Generalversammlung der OTIF im nächsten Jahr geebnet sein. Der Generalsekretär der OTIF François Davenne wird an der Generalversammlung des CIT am 20. November über den Stand der Arbeiten zur Revision der COTIF informieren. Erfreulich ist auch das Ergebnis der Beratungen zu den Anregungen des CIT zur CUI. Die Anliegen des CIT, den Geltungsbereich der CUI zu präzisieren, die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Infrastruktur (E-GTC-I) sowie die Schaffung einer ausgeglichenen Haftungsregelung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern sind bei den Mitgliedstaaten der OTIF sowie bei der Europäischen Kommission auf Interesse gestossen. Der Generalsekretär der OTIF wurde beauftragt, eine Arbeitsgruppe ins Leben zu rufen, welche die Fragen vertieft und entsprechende Vorschläge vorbereitet. Die erste Sitzung dieser Arbeitsgruppe soll noch vor Ende Jahr stattfinden. Noch nichts ist gewonnen, aber die Diskussion ist lanciert! Cesare.Brand(at)cit-rail.org Original: DE Personenverkehr 16. Sitzung des Ausschusses CIV Der Ausschuss CIV hielt seine jährliche Sitzung am 27. Juni 2014 in Bern ab, wo er die dringlichsten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Eisenbahnfahrgastrechte sowie eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der künftigen Entwicklung der CIT-Produkte für den Personenverkehr erörterte. Die Mitglieder des CIT müssen die Beschlüsse des Ausschusses CIV in den nächsten Monaten umsetzen, um eine zeit- und fachgerechte Anwendung vor allem der neuen Dokumente sicherzustellen. Revision der GCC-CIV/PRR und des AIV Der Ausschuss CIV genehmigte eine Reihe untergeordneter Änderungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen und revidierte das Abkommen AIV. Die kleinen Anpassungen wurden wegen der jüngsten Änderungen am RID für die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck und Reisegepäck innerhalb und ausserhalb von Fahrzeugen notwendig. Die Änderungen des AIV ergaben sich aus der Annahme des UIC-Merkblatts 918-7, das technische Spezifikationen für die Abwicklung von Reklamationen und die Verteilung der für IRTs bezahlten Entschädigungen enthält. Ferner genehmigte der Ausschuss CIV zwei neue Dokumente, welche dem AIV angefügt werden. Zunächst ein neues dreisprachiges Formular, das für einen erleichterten Austausch von Dateien zwischen Kundendiensten eingeführt wird. Zwei- 2 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

3 personenverkehr tens wird der Anlage 2 der AIV ein neuer Abschnitt angefügt. Dieser Abschnitt stammt von Regelungen der UIC-Gruppe RCF1 und besteht in kleinen Anpassungen und Abmachungen im Zusammenhang mit Buchhaltungsvorschriften, welche für die Verteilung von Verspätungsentschädigungen gemäss Kapitel 4 CIV zu beachten sind. Änderungen zum Teil Rechnung getragen. Insbesondere ist die Ausdehnung des Anwendungsgebiets der PRR Luftverkehr auf andere Beförderungsarten nur auf Fälle verpasster Anschlüsse beschränkt. Dieses Jahr wird eine Stellungnahme des Rats mit einem noch ausgewogeneren Ansatz erwartet. Alle vom Ausschuss CIV genehmigten Änderungen der GCCCIV/PRR und des AIV treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Ausnahmen von der Anwendung der PRR Eisenbahnverkehr Entwicklung der Rechte von Fluggästen Der Ausschuss CIV nahm Kenntnis von den jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang der Revision der Verordnung Nr. 261/2004/EG über die Rechte von Fluggästen. Vor kurzem diskutierten der Rat und das Parlament in erster Lesung den Vorschlag der Kommission. Den Befürchtungen der Unternehmen wegen der Ausdehnung der PRR Luftverkehr auf Bahnanschlüsse (vgl. CIT-Info 4/2013) wurde in den vom Europäischen Parlament im Februar eingefügten Schliesslich nahm der Ausschuss CIV Kenntnis von der aktualisierten Liste der Ausnahmen von der PRR Eisenbahnverkehr, Stand Mai Insbesondere waren einige der bestehenden Ausnahmen nur bis 3. Dezember 2014 zugelassen. Die Fahrgastrechte-Verordnung 1371/2007/ EG ermöglicht, bestimmte Dienste von der Anwendung der Verordnung auszunehmen. Gemäss Artikel 2(4) der Verordnung 1371/2007/EG können Schienenpersonenverkehrsdienste im Binnenverkehr für 5 Jahre ausgenommen und zweimal für fünf Jahre verlängert werden. Ebenso können gemäss Artikel 2(5) Schienenpersonenverkehrsdienste im Stadt-, Vororts- und Regionalverkehr von der Anwendung der Verordnung 1371/2007/EG ausgenommen werden. Von daher wird die Anwendung der Verordnung 1371/2007/EG nach Dezember 2014 in weitem Masse vom Entscheid und den entsprechenden Wünschen der EU Mitgliedstaaten hinsichtlich Verlängerung der bestehenden Ausnahmen abhängen. Tetyana.Payosova(at)cit-rail.org Original: EN Der CIV-Ausschuss wurde von Carmen Filipescu präsidiert Die Arbeitsgruppe CIV/SMPS finalisiert den Leitfaden zu den Haftungsregimen COTIF/ CIV-PRR SMPS An der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe CIV/SMPS Ende Mai wurde das Ergebnis der ersten Phase des CIT-Projekts Transportrechtliche Interoperabilität CIV/SMPS in Form eines Leitfadens zu den Haftungsregimen COTIF/CIV-PRR SMPS im internationalen Personenverkehr finalisiert. Erste CIT-Sitzung im fahrenden Zug zwischen Paris und Berlin Die 8. Sitzung der Arbeitsgruppe CIV/SMPS fand auf Einladung der FPC AG im Zug Nr. 24 zwischen Paris Gare de l Est Berlin Hauptbahnhof statt. Der Präsident des CIT, JeanLuc Dufournaud, hat die Teilnehmer der Sitzung am Gare de l Est im Namen der Leitung des CIT begrüsst und die künftige Rolle internationaler Eisenbahnpersonenverkehre OstWest hervorgehoben. Der stellvertretende Generaldirektor der FPC AG, Oleg Nikitin, hat seinerseits alle Teilnehmer der Sitzung willkommen geheissen und zum Besteigen des Zuges eingeladen. Er verdeutlichte die Einmaligkeit dieser Sitzung im fahrenden FPC-Zug Nr. 24 zwischen Paris 3 Die AG CIV/SMPS besteigt feierlich den Zug in Paris Gare de l Est unter Teilnahme des Präsidenten des CIT, Jean-Luc Dufournaud, und des Vize-Direktors der FPK, Oleg Nikitin und Moskau. Die Arbeitsgruppe wurde nach dreizehn Stunden Fahrt pünktlich um Uhr am Berliner Hauptbahnhof von der Vize-Präsidentin des CIT, Maria Sack, nach getaner Arbeit festlich empfangen. Zurzeit führt die FPC (Tochterunternehmen der Russischen Bahnen RZD und Mitglied des CIT) Personenbeförderungen in 20 Ländern Europas, Zentralasiens sowie in China und der Mongolei durch. Die Verbindungen Moskau-Nizza und Moskau-Paris sind als Grundlage des Projektes Das CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

4 personenverkehr Leitfaden zu den Haftungsregimen COTIF/CIVPRR SMPS Der Zug kommt pünktlich um Uhr am Berliner Hauptbahnhof an Fenster nach Frankreich bekannt. Die beiden Züge überschreiten die Grenzen von sieben Ländern und stellen ein ausgezeichnetes Beispiel einer erfolgreichen europaweiten Beförderung dar. Die qualitativ hochstehende Durchführung dieser Beförderungen hängt zu einem hohen Grad von der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den beteiligten Partnerbahnen ab. Diese Sitzung im fahrenden Zug war für die Beteiligten nicht nur eine einzigartige Gelegenheit persönlich die Abwicklung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung auf der Strecke Paris - Berlin kennen zu lernen, sondern auch die wichtigen Themen mit den Auswirkungen auf die internationalen Personenbeförderungen Ost-West aus verschiedenen Blickwinkeln eingehend zu beleuchten. Das GS CIT möchte sich bei allen Beteiligten für die sehr gelungene Veranstaltung herzlich bedanken. Der Leitfaden zu den Haftungsregimen COTIF/CIV-PRR SMPS wird vom CIT und der OTIF in drei Sprachen (Deutsch, Englisch und Französisch) veröffentlicht und auch in elektronischer Form den CIT-Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Einleitend werden eine Synthese der wichtigsten Erkenntnisse aus der Vergleichstabelle der verschiedenen Haftungsregime und eine interaktive Visualisierung der einzelnen Verkehrsverbindungen im Geltungsbereich COTIF/ CIV-PRR SMPS aufgenommen. Daraus ergibt sich ein systematisches und kohärentes Verständnis der unterschiedlichen Rechtssysteme im internationalen Personenverkehr. Die Veröffentlichung des Leitfadens ist per 1. Oktober 2014 im Vorfeld der CIT-Generalversammlung geplant. In Zusammenarbeit mit dem Komitee der OSShD wird der Leitfaden zusätzlich auf Russisch und Chinesisch veröffentlicht Das Generalsekretariat des CIT entwickelte darüber hinaus EDV-gestützte Lösungen für eine interaktive Landeskarte zur Visualisierung der internationalen Personenverkehre. Diese interaktive Personenverkehrskarte berücksichtigt nicht nur das geltende internationale Recht, sondern auch das EU-Recht, namentlich die PRR-Verordnung samt allen in den EU-Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen. Sie ist durch den Internet-Auftritt des CIT allen Mitgliedern des CIT, der OTIF, der EU und der OSShD zugänglich. Erik.Evtimov(at)cit-rail.org Original: DE Güterverkehr Jährliche Reklamationskonferenz Güterverkehr Die Tagung war in drei Teile mit aktuellen Themen, einem Workshop mit Gruppenarbeit und Beziehungspflege zur Erleichterung des gegenseitigen Gedankenaustauschs gegliedert. Die Vertreter der Reklamations- und Rechtsdienste der Mitgliedsunternehmen des CIT beteiligten sich aktiv an der Konferenz vom 28. Mai 2014 in Bern. Tagungspräsident, Jean-Marie Sié, zeigte sich über die Anwesenheit zahlreicher neuer Mitglieder erfreut. Die Konferenz verfolgte zwei Ziele: einerseits die Information und ständige Weiterbildung der Teilnehmenden sicherzustellen und andererseits den Gedankenaustausch zu aktuellen Themen und die Beziehungen zwischen den Kundendiensten der Eisenbahnunternehmen zu pflegen. Jean-Marie Sié (3. vom Links), Tagungspräsident, stellt das Programm vor 2014 bringt viele Neuerungen Eine Übersicht über die Verwendung des Frachtbriefs in den Eisenbahnunternehmen erlaubte es, auf die letzten Entwicklungen (GT CIM) zurückzukommen und die Notwendigkeit der Revision der ER CIM (Art. 6a) herauszustreichen. Die Einführung des elektronischen Frachtbriefs muss von einer bestimmten Zahl von Weiterentwicklungen, wie das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrags (Art CIM) nach Eintritt der Sendung in das Bestimmungsland oder das Recht des Beförderers, das Gut dem Berechtigten zurückzusenden oder zu vernichten (Art CIM), begleitet sein. 4 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

5 GüTERVERKEHR Ausserdem werden zurzeit Anregungen zu den ER CUI geprüft, die deren Anwendungsgebiet klären und um Ausdehnung der Haftung des Infrastrukturbetreibers auf Schäden, die nicht Sachschäden sind, fordern. Zur Unterstützung der multimodalen Ketten und zur Förderung der Eisenbahnaktivitäten im Bereich Interoperabilität CIM/SMGS werden die Dokumente des CIT auf den 1. Juli 2014 um die AGB EurAsia ergänzt, was die Benutzung der Eisenbahn erleichtern dürfte. Das Jahr 2014 wird geprägt sein von der Schaffung des Ausschusses Multimodalität mit den Arbeiten für das internationale Zusammenspiel Schiene-Strasse sowie von den Arbeiten CIT/IRU für einen Standardvertrag. Auch die Überlegungen zu den Beförderungsmodellen werden vertieft mit Verifizierung der These der Beförderer muss nicht notwendigerweise ein EVU sein. Eine Kaskadenhaftung würde die Haftungskette schwächen. Fragen von allgemeinem Interesse Die Teilnehmenden begaben sich danach in die thematisch gegliederten Workshops. Die Teilnehmenden der ersten Gruppe hatten Gelegenheit, ihre Standpunkte zur Anwendung der ER CIM und des AIM anhand konkreter Fälle wie der Regelung von immateriellen Schäden oder Verpackungsschäden darzulegen. Eine zweite Gruppe behandelte die Erstellung des Protokolls nach Feststellung von Wagenschäden. Eine dritte Gruppe prüfte die Checkliste für Abkommen betr. Reklamationsbehandlung, um die Arbeitsqualität der Kundendienste zu verbessern und durch Vereinfachung bei der Bearbeitung der Reklamationen Einsparungen zu erzielen. Die Feststellung von Schäden Ausgehend von einer schematischen Darstellung bildet die Feststellung von Beförderungsschäden Gegenstand einer juristischen Analyse. Sie zeigt, dass das Eisenbahnunternehmen im Zentrum der Beziehungen mit dem Verlader, Wagenhalter und Infrastrukturbetreiber steht. Es muss kurze Fristen für die Geltendmachung seiner Ansprüche einhalten und hat längere Fristen um passive Klagen und die Beweissicherung zu beobachten. Networking Dieser dritte Teil wurde vom CIT als echte Plattform für den Gedankenaustausch organisiert, wo die Reklamationsdienste der verschiedenen Unternehmen vom juristischen Fachwissen des CIT-Generalsekretariats und von der Anwesenheit der Übersetzer zur Erleichterung ihres Austausches profitieren konnten. Die Reklamationskonferenz 2015 findet am Donnerstag 21. Mai statt. Joel.Forthoffer(at)cit-rail.org Original: FR Treffen des CIT mit den Kunden- und Zollorganisationen Nach einem Unterbruch fand am 11. Juni 2014 in Bern erneut ein Treffen mit den Kunden- und Zollorganisationen statt. Den roten Faden für die Erstellung des Programms bildeten aktuelle Themen und die laufenden Arbeiten. Ein klarer Beweggrund Nach Art. 6 8 CIM legen die internationalen Verbände der Beförderer im Einvernehmen mit den internationalen Verbänden der Kundschaft und den für Zollfragen zuständigen Im Bild, von links nach rechts: Joël Forthoffer (CIT), Ralf Gutbrod (RailData), Lothar Schneemann (DBSR DE) und Tagungspräsident Erik Evtimov (CIT) Stellen die einheitlichen Muster der Frachtbriefe fest. Vor diesem Hintergrund wurden die Teilnehmenden über die sie interessierenden Arbeiten, Projekte und hauptsächlichsten Aufgaben des CIT informiert. Dies bot auch die Gelegenheit, ihre Erwartungen und Vorschläge im Zusammenhang mit den verschiedenen Aktivitäten zu erfassen. Ein dichtes Programm: Revision der COTIF, Multimodalität, e-railfreight Im Rahmen verschiedener Vorträge wurden die Teilnehmer über die mit dem Projekt Revision COTIF 1999 beabsichtigten Änderungen informiert; die rechtliche Interoperabilität mit der Einführung der AGB EurAsia; die Multimodalität mit den AGB Eisenbahn-Seeverkehr. Ferner wurden sie über die Ergebnisse anderer Aktivitäten des CIT wie die Anregungen zu Änderungen der ER CUI mit Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf internationale Beförderungen zur Harmonisierung der Haftung zwischen IB und Beförderern orientiert. Überdies wurde der Akzent auf die praktische Einführung des elektronischen Frachtbriefs gelegt, wobei die Bedeutung der technischen Spezifikationen des Frachtbriefs CIM mit Darstellung der Meldungen, die sämtliche Informationen des Papierfrachtbriefs enthalten müssen, betont wurde. Die Fortentwicklung der CIT-Produkte Güterverkehr beschränkt sich nicht auf den Meldungsaustausch im Rahmen des Beförderungsvertrages, sondern betrifft auch den Datenaustausch Beförderer/Zoll, wie im GTM-CIT beschrie- 5 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

6 GÜTERverkehr ben. Es wurde in Erinnerung gerufen, dass trotz Priorität für den elektronischen Frachtbrief die Verwendung des Papierfrachtbriefs noch während mehreren Jahren beibehalten wird, um den EVU genügend Anpassungszeit zu lassen. Schliesslich wurden die Teilnehmenden über die in den letzten zwei Jahren getroffenen Änderungen in den CIT-Produkten Güterverkehr informiert. Die Vertreter der Kundschaft und namentlich die Zollorganisationen begrüssen diese Projekte und hoffen, dass das Projekt e-railfreight erlauben wird, die Information im internationalen Eisenbahngüterverkehr weltweit zu verbessern und zu beschleunigen. Die Vertreter von DG TAXUD (Zoll) und FIATA informierten kurz über den Fortschritt ihrer Arbeiten. Ermutigende Aussichten Das CIT und die Kundenorganisationen vereinbarten, ihre Zusammenarbeit bedarfsgerecht und in der gleichen Art fortzusetzen. In diesem Sinne könnte ein nächstes Treffen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Revision der COTIF oder des Inkrafttretens des neuen Zollkodexes ins Auge gefasst werden. Bis dahin wird das Generalsekretariat regelmässig auf dem Schriftweg Informationen von Interesse übermitteln. Joel.Forthoffer(at)cit-rail.org Original: FR Arbeitsgruppe CIM, Juni 2014 Die Sitzung vom 12. und 13. Juni wurde mit einem Zwischenbericht über die Projektfortschritte im Bereich Güterverkehr eröffnet. Danach wurde ein Teil der rechtlichen und operationellen Fragen untersucht, die an der nächsten Tagung des Ausschusses CIM im März 2015 Gegenstand der Änderungsanträge für die CIT-Produkte Güterverkehr bilden werden. Projekte Die Projekte wurden mit einem Vortrag zur Revision der COTIF und den Anregungen des CIT abgehandelt. Im Bereich rechtliche Interoperabilität CIM/SMGS zog die Arbeitsgruppe CIM Bilanz zu den laufenden Entwicklungen der technischen Spezifikationen des elektronischen Frachtbriefs CIM/SMGS. Die Arbeitsgruppe CIM nahm mit Befriedigung Kenntnis von den verschiedenen Anträgen und der Schaffung des Ausschusses Multimodalität, der die Entwicklung der CIT-Produkte im Verkehr Schiene-See zum Auftrag haben wird. Rechtliche Fragen Die rechtlichen Fragen betreffend Beförderungsmodell mit der These, wonach der Beförderer nicht notwendigerweise ein EVU sein muss, bildeten Gegenstand einer vertieften Analyse der Rechtslage im Zusammenhang mit dem ausführenden Beförderer und seinen Erfüllungsgehilfen. Operationelle Fragen Im Rahmen der operationellen Fragen nahm die Arbeitsgruppe vom Beschluss des Ausschusses CIM vom 25. März 2014 betr. Aufbewahrung von Daten der Beförderung gefährlicher Güter Kenntnis. Die Arbeitsgruppe CIM in vertieften Diskussionen zu zahlreichen neuen Fragenstellungen Die Arbeitsgruppe CIM unterstützt die Arbeiten am elektronischen Frachtbrief CIM und elektronischen Wagenbrief CUV und begrüsst die Weiterführung des Projekts mit den nächsten Etappen, welche die notwendigen Anpassungen der Bestimmungen verschiedener Dokumente beinhalten. Sie unterstützt auch die Arbeiten der Arbeitsgruppe Zoll der CER und beauftragt das Generalsekretariat, sich an der mit Eisenbahnaspekten befassten Expertengruppe zu beteiligen. Diese Arbeitsgruppe prüft ein neues, vereinfachtes Eisenbahnversandverfahren, basierend auf dem elektronischen Frachtbrief mit dem neuen Zollkodex. Die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe CIM findet am 3. und 4. Dezember 2014 am Sitz des CIT in Bern statt. Joel.Forthoffer(at)cit-rail.org Original: FR 6 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

7 Infrastrukturnutzung Haftung im Nutzungsvertrag in den Niederlanden Der CIT-Workshop Quo Vadis CUI gibt einen interessanten Überblick über die rechtlichen Aspekte der Eisenbahninfrastrukturnutzungsverträge, die zwischen dem Infrastrukturbetreiber (IM) und dem Eisenbahnunternehmen (EU) abgeschlossen werden. Eines der Probleme ist die Rechtszersplitterung, da eine Netzzugangsvereinbarung internationalem Recht (COTIF/CUI), Europäischem Recht (Richtlinie 2012/34/EU) und nationalem Recht unterliegt. Demzufolge kann die Haftung des IM und des EU unterschiedlich sein, je nachdem, ob die CUI oder das Landesrecht zur Anwendung gelangen. In diesem kurzen Beitrag wird die Haftung in der Beziehung von ProRail (Niederländischer IM) und den EU s beschrieben. Hauptthema ist die Harmonisierung der Haftungsklauseln mit der COTIF/CUI. Im Jahr 1995 wurden ProRail und NS rechtlich unabhängige Unternehmen, zunächst innerhalb einer Holdingstruktur und ab 2003 als rechtlich getrennte Einheiten. Deshalb wurde es nötig, ein Haftungssystem zwischen ProRail and EU s zu entwickeln starteten die Gespräche für ein solches Haftungssystem in die AGB des Nutzungsvertrages aufzunehmen. Diese Gespräche wurden in der Startphase vom Transportministerium überwacht. Die Parteien erkannten, dass eine Vereinbarung in ihrem besten gemeinsamen Interesse lag. Ansonsten wären sie ernsthaft Gefahr gelaufen, dass der Niederländische Staat von seiner Rechtsetzungskompetenz für den Erlass von AGB auf staatlicher Ebene Gebrauch gemacht hätte. Einer der hauptsächlichsten Grundsätze bestand darin, soweit wie möglich rechtliche Komplexität zu vermeiden. Dies führte zur Einführung eines Schwellenwertes für Bagatellschäden unter (heute) und zum ausdrücklichen gegenseitigen Ausschluss der Haftung für Nutzungsausfall (loss of profit) oder entgangenem Gewinn (loss of turnover). Ein anderer wichtiger Grundsatz bildete und bildet die Vereinbarkeit mit internationalem und Europäischem Recht, insbesondere mit der COTIF1980 und der COTIF 2006 in der Fassung des Protokolls von Einigung über die Inhalt der AGB wurde 1997 erzielt. Seither werden die AGB beinahe jährlich angepasst. Die letzte grössere Änderung der AGB bestand in der Übernahme der European General Terms and Conditions of use of Railway Infrastructure (EGTC), um die AGB mit der COTIF/CUI und den EGTC zu harmonisieren. Ein wichtiger Schritt bestand auch darin, die CUI für den Binnenverkehr anwendbar zu machen. Diese Anpassungen bildeten Teil eines jährlich wiederkehrenden Verfahrens für die Inkraftsetzung und Publikation des Niederländischen Network Statement. ProRail ist verpflichtet, die EU s zum Entwurf des Network Statement, das die GTC einschliesst, zu konsultieren. Das Recht zur Kommentierung gibt den EU s Gelegenheit, einen Vorschlag zu ergänzen oder, was oft geschieht, selber Vorschläge einzubringen. Allerdings ergibt die Verpflichtung zum Abschluss einer Netzzugangsvereinbarung, zur zeitgerechten Publikation des Network Statement und zur nicht-diskriminierenden Gleichbehandlung jedes EU einen engen Handlungsspielraum. Haftungsklauseln ProRail anerkennt die Haftung gegenüber EU für: Adriaan Hagdorn (1958) begann seine Laufbahn als Rechtsanwalt in Rotterdam (Vertragsrecht, Haftpflicht, Versicherungen und Strafrecht). Ab 1990 arbeitete er bei der Niederländischen Eisenbahn (NS) in verschiedenen Positionen als Unternehmensjurist. Heute ist er General Advisor für internationale und nationale Eisenbahnregulierung. Er publiziert im Eisenbahnrecht. Personenschaden (Tod oder jede andere körperliche oder geistige Beeinträchtigung), Sachschaden, namentlich die Zerstörung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, Vermögensschaden, wenn die Ursache bei der Eisenbahn liegt und das EU oder seine Erfüllungsgehilfen während der Eisenbahnnutzung schädigt. Eisenbahn ist als Eisenbahninfrastruktur definiert, einschliesslich der dazugehörigen, von ProRail betriebenen Einrichtungen. Ein Schadenereignis besteht in einem oder mehreren Ereignissen, das aus ein und derselben Ursache zum Schaden führt. Eine wichtige Einschränkung besteht im Ausschluss der Haftung für entgangenen Gewinn (loss of turnover) und Nutzungsausfall (loss of profit). Diese Einschränkung wurde als nötig erachtet und erscheint vernünftig, da es beinahe unmöglich ist, eine Dritthaftpflichtversicherung abzuschliessen, die solche Kosten deckt. Auch würden lange Diskussionen über das Ausmass des entgangenen Gewinns und des Nutzungsausfalls und über die Kausalität zwischen der Haftungsursache und solchen Schäden entstehen. 7 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

8 infrastrukturnutzung Auch Vermögensschaden ist auf Schaden in vierfacher Hinsicht eingeschänkt: Entschädigung des EU gegenüber Parteien des Beförderungsvertrages oder gegenüber anderen Drittparteien, wenn das EU Schadenersatz zu leisten hat aufgrund von Landesrecht oder Europäischem Recht wie das Niederländische Zivilrecht oder die Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die COTIF/CIV oder die COTIF/CIM. Die Fahrgastrechte-Verordnung ist nicht nur auf die internationale Beförderung von Reisenden, sondern auch auf die Binnenbeförderung von Reisenden anwendbar, da die Niederländische Regierung inländische Personenverkehrsdienste nicht von der Anwendung der Verordnung ausgenommen hat. Im Ergebnis ist in den Niederlanden der Hauptteil der COTIF/CIV auch auf inländische Personenverkehrsdienste anwendbar, da die CIV Anhang I der Verordnung bildet; die verhältnismässigen Kosten der Bergung und Evakuation, welche die Haftung und das Ausmass des Schadens bestimmen; die Kosten der Ersatzbeförderung (zum Beispiel durch touring car) und Bearbeitungskosten unter der Bedingung, dass das EU während mindestens acht aufeinanderfolgenden Stunden, gerechnet ab der von ProRail gesetzten Ursache, nicht in der Lage ist, vollständigen Gebrauch der zugewiesenen Kapazität zu machen; die Kosten der Ersatzbeförderung von Reisenden und Güter im Sinne von Reisenden und Güter, die ein direkt in das Schadenereignis involviertes Eisenbahnfahrzeug nutzen wie auch von Reisenden oder Güter, die ein Eisenbahnfahrzeug mit einem vergleichbaren Beschränkungsgrad nutzen. Diese Klausel ist auch auf nicht direkt in den Unfall involvierte Eisenbahnfahrzeuge anwendbar, die aber wegen eines in einen Unfall involvierten und ihr Gleis versperrenden Zuges Verspätung erleiden. ProRail ist von der Haftung befreit: a) im Fall von Personenschaden oder Vermögensschaden bei Schadenersatz des EU unter folgenden Bedingungen der CUI: > > wenn das Schadenereignis von Umständen ausserhalb der Tätigkeit des IM verursacht wurde, dessen Folgen dieser trotz der nach den Umständen notwendigen Sorgfalt nicht vermeiden und nicht abwenden konnte; > > insoweit das Schadenereignis nicht der Person zugerechnet werden kann, die den Schaden erlitt; > > wenn das Schadenereignis nicht dem Verhalten einer Drittperson zugerechnet werden kann, dessen Folgen ProRail trotz der nach den Umständen notwendigen Sorgfalt nicht vermeiden und nicht abwenden konnte; b) im Fall von Personenschaden oder Vermögensschaden beim Schadenersatz des EU unter den Bedingungen der CUI, wobei der Schaden von einem EU oder durch eine Anweisung des EU, das nicht ProRail zugerechnet werden kann, oder von unvermeidbaren Umständen verursacht wurde; c) im Falle von anderem als oben unter a) und b) genanntem Schaden: > > wenn der Schaden, der nicht ProRail zugerechnet werden kann, dem EU oder einer Anweisung des EU zugerechnet werden kann; > > wenn der Schaden durch Umstände wie höhere Gewalt oder Verhalten eines Dritten verursacht wurde, die ProRail trotz der nach den Umständen notwendigen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Die Befreiungsgründe a) und b) basieren wörtlich auf Artikel 8 2 der CUI. ProRail ist durch Regierungsdekret ermächtigt, dem EU (bzw. seinen Bediensteten) zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags Anweisungen zu erteilen. ProRail anerkennt deshalb keine Haftung für Schaden, der aus rechtmässigen und auftragsgemässen Anweisungen entstanden ist, wenn die Anweisung nötig und vernünftig war und den normalen Betrieb des EU so wenig wie möglich behinderte. Andererseits kann ProRail für Schaden haftpflichtig werden, der wegen verspäteten, falschen oder unvollständigen Informationen wie nachträgliche oder rechtzeitige Informationen über (internationale) Zugbewegungen an das EU verursacht wurde. Diese Haftung ist auf den von den Parteien im entsprechenden Dienstleistungsvertrag vereinbarten Level-Betrag beschränkt und schliesst Nutzungsausfall und entgangenen Gewinn ebenfalls aus. Wie gesagt, verzichtet das EU auf jegliche Ansprüche unter (erhöhbar auf ) je Schadenereignis. ProRail bietet überdies eine Option an, diesen Schwellenwert auf festzulegen, berechnet für die Dauer einer einjährigen Netzzugangsvereinbarung. Umgekehrt folgt die Haftung des EU gegenüber ProRail dem gleichen Aufbau, den gleichen Grundsätzen und dem gleichen Wortlaut. Im Falle von Schaden der Eisenbahn gelangt eine Klausel zur Anwendung, die den Vorteil von ProRail anrechnet, wenn der Ersatz der beschädigten Infrastruktur schon geplant war. Es gibt auch einen Artikel für die Haftung zwischen den EU s. Ein EU hat ein Vertragsverhältnis mit dem IM. In Bezug auf den Zugang der Eisenbahn gibt es keine Vertragsbeziehung zwischen den EU s. Aus diesem Grund wurde eine Drittpartei -Klausel in die AGB eingefügt. Das EU anerkennt, dass ein anderes EU, das ebenfalls die AGB anerkannt hat, direkt ihm gegenüber die gleichen (Haftungs) Klauseln der AGB entgegenhalten kann. Die Haftung zwischen den EU s folgt den gleichen Grundsätzen und dem gleichen Aufbau wie oben beschrieben. Die Niederländischen AGB bieten den EU s eine ausgewogene und angemessene Haftungsregelung. Gerichtsverfahren sind selten; Streitigkeiten werden oft gütlich beigelegt. Ein Vorteil besteht in der Harmonisierung von nationalem und internationalem Recht. Dies führt zu einem gemeinsamen und weithin akzeptierten Haftungssystem, das sowohl 8 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

9 infrastrukturnutzung auf die inländische wie internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gütern anwendbar ist. Das liegt nicht nur im besten Interesse von IM und EU, sondern auch im Interesse der Kunden des EU. Adriaan.Hagdorn(at)ns.nl Original: EN Nützliche Links EGTC Neue Fassung der European General Terms and Conditions of use of railway infrastructure geeinigt Mit Unterstützung der Rechtsexperten der EIM und der CER haben das GS CIT und RNE seit März 2013 Verhandlungen für eine neue Version der EGTC geführt (nur in Englisch verfügbar). Im Fokus stand die Aktualisierung der EGTC, die auf der Ende 2012 in Kraft getretene Europäische Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraumes SERA (sog. Recast) basiert. Dreisprachige Herausgabe und ein neuer Name Als weitere Massnahmen zur Förderung der Anwendung der harmonisierten AGBs zur Infrastrukturnutzung wurde die englische Version sprachlich verbessert und eine offizielle Übersetzung des Textes ins Deutsche und ins Französische vorgenommen. Neu ist auch die Abkürzung, die in allen drei Sprachen der gleichen Struktur folgt ( 1 ) : EN: E-GTC-I; FR: E-CG-I; DE: E-AGB-I. In Kraft treten der neuen Fassung per 1. September 2014 Die Mehrheit der CIT-Vorschläge konnte erfolgreich verhandelt werden. Optimierungen aus Sicht der Beförderer bleiben im Wesentlichen auf Neuerungen des Recast beschränkt und gelten erst ab dessen Umsetzungsfrist ( ). Die zuständigen Gremien des CIT und von RNE haben der neuen Fassung im Frühling 2014 zugestimmt. Die E-AGB- I werden per 1. September 2014 in Kraft treten und der Öffentlichkeit auf der Homepage des CIT in einer dreisprachigen Fassung zur Verfügung gestellt. Die englische Fassung wird auch auf der Homepage von RNE publiziert. Mit der Aktualisierung und der dreisprachigen Herausgabe kann ein wesentlicher Beitrag für die weitere und breitere Verwendung der harmonisierten AGB für die Infrastrukturnutzung erreicht werden. Information der Europäischen Kommission und der nationalen Regulatoren Gemeinsam mit den beteiligten Organisationen plant die CER, die E-AGB-I der Europäischen Kommission an einem CER-Event gemeinsam mit RNE, CIT und EIM in Brüssel vorzustellen. Im nächsten Jahr sollen sie auch den nationalen Regulierungsstellen vorgestellt werden, die über die Änderungen der Schienennetznutzungsbedingungen beschliessen. Umsetzung in den Vereinbarungen Die Eisenbahnunternehmen sind herzlich dazu eingeladen, die Infrastrukturbetreiber, deren Infrastruktur sie nutzen, zu kontaktieren, und um die Anwendung der E-AGB-I sowie deren Aufnahme in den Schienennetzbedingungen zu ersuchen. Die Möglichkeit dazu besteht u.a. im Rahmen der nationalen Konsultationen zu den Schienennetznutzungsbedingungen als auch im Rahmen der Tagungen der beratenden Gruppe der Europäischen Güterverkehrskorridore (sog. Advisory Groups RFC). ( 1 ) In allen Sprachen wird der Abkürzung ein E- vorangestellt, um die AGB auf den ersten Blick als die international harmonisierten AGB zu kennzeichnen und von den (allenfalls zusätzlich vereinbarten) nationalen AGB des Infrastrukturbetreibers abzugrenzen. Mit dem Zusatz -I wird erkennbar, dass die AGBs die Infrastrukturnutzung regeln. Für die Zukunft ist denkbar, dass die Bezeichnung weiterer zwischen den Bahnorganisationen verhandelter harmonisierter Rechtsvorschriften im Bereich der Infrastrukturnutzung dieser Logik folgen. Myriam.Enzfelder(at)cit-rail.org Original: DE 9 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

10 CIT-Itself Neuer Mitarbeiter im Generalsekretariat Aufgrund der Veränderung der europäischen regulatorischen Rahmenbedingungen im Bereich des Ticketings sind die Anforderungen an das CIT in diesem Bereich gestiegen. Um den Bedürfnissen unserer Mitglieder bei diesen Themen gerecht zu werden, hat das GS CIT einen ausgewiesenen Fachspezialisten gesucht. Dieser Herausforderung stellt sich Herr Jan Svensson. Er arbeitete etliche Jahre bei der Generalvertretung der Deutschen Bundesbahn für Schweden und Finnland, wo er für beide Bereiche (Güter- und Personenverkehr) zuständig war. Die nötigen Qualifikationen für die Stelle beim CIT eignete er sich als Manager International Sales & Marketing bei der SJ AB in Schweden an. Dort begann er seine Karriere im Jahre 1989 und war für alle Bereiche im Zusammenhang mit internationalem Eisenbahnverkehr wie z.b. internationale Tarife, Ticketing und internationale Zusammenarbeit, verantwortlich. Im Weiteren war Herr Svensson von Vorsitzender der Arbeitsgruppe CIV des CIT sowie Vize-Präsident des Ausschusses CIV des CIT. Jan Svensson tritt die Stelle beim CIT am 1. September zu 80% an. Wir begrüssen ihn in unserem Team sehr herzlich und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit. Katja.Siegenthaler(at)cit-rail.org Original: DE Austritt Dominic Quiel Herr Dominic Quiel wurde im August 2013 befristet als rechtliche Unterstützung im Bereich Güterverkehr des CIT eingestellt, welcher zu diesem Zeitpunkt durch den Abgang von Michel Libis unterbesetzt war. Dank seinem juristischen Know-how sowie seinem Interesse im Bereich Güterverkehr fand er sich rasch in dieser Materie zurecht. Sein effizientes Arbeiten sowie seine Erfahrung bedeuteten für den Bereich Güterverkehr eine echte Entlastung. Wir danken Dominic Quiel für sein Engagement und wünschen ihm für die Zukunft und insbesondere für seine neue Stelle alles Gute und viel Erfolg. Katja.Siegenthaler(at)cit-rail.org Original: DE 10 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

11 CIT-Kalender Datum Tagungen Ort Verantwortlich 28. August Expertengruppe Revision COTIF Bern Erik Evtimov 11./12. September Koordinatoren- und Steuergruppe CIM/SMGS Warschau Erik Evtimov 18. September Vorstand 2/2014 Luzern Cesare Brand 25. September Konferenz der Reklamationsdienste Personenverkehr Bern Thomas Gyger 2. Oktober Ad-hoc technische Gruppe ECN CIM/SMGS Warschau Lothar Schneemann 21. Oktober Arbeitsgruppe CIV/SMPS Bern Erik Evtimov 28. Oktober Ausschuss CUI Bern Myriam Enzfelder 12. November Ausschuss Multimodalität Bern Erik Evtimov 12./13. November Arbeitsgruppe CIV Genf Tetyana Payosova 20. November Generalversammlung Bern Cesare Brand 3./4. Dezember Arbeitsgruppe CIM Bern Erik Evtimov Veranstaltungen mit Beteiligung des CIT Datum Tagungen Org. Ort Verantwortlich 3. September Ticketing Group CER Brüssel Jan Svensson 4./5. September Generalversammlung VöV VöV Leysin Cesare Brand 4./5. September XXIII Plenary Meeting of the Coordinating Council on Trans- CCTT Ekaterinburg Erik Evtimov Siberian Transportation 9. September Project Group on Simplified transit declaration by means EU Brüssel Cesare Brand of using an Electronic transport document 10./11. September Workstream Leaders Meeting FSM London Jan Svensson 16./17. September Commercial Group and Technical Group UIC Paris Jan Svensson / Tetyana Payosova 22. September General Assembly CER Berlin Cesare Brand 23. September FSM Steering Board CER Berlin Cesare Brand 25. September Koordinationssitzung CIT-IRU IRU Genf Erik Evtimov 29. September Sitzung Freunde des Chair UNECE Genf Cesare Brand 4./5. Oktober Erweiterte Präsidiumssitzung der IVT IVT Belgrad Cesare Brand 7./8. Oktober Railway Days Club Feroviar Bukarest Erik Evtimov 8. Oktober High Level Passenger Meeting CER/UIC Utrecht Cesare Brand / Isabelle Oberson 9. Oktober Steering Committee Freight UIC Paris Erik Evtimov 14./15. Oktober Rail Freight Conference FIATA Istanbul Erik Evtimov 21. Oktober Arbeitsgruppe Plomben CER Bukarest Joël Forthoffer 22. Oktober Customer Liaison Group CER Brüssel Tetyana Payosova 23. Oktober Passenger Working Group CER Brüssel Tetyana Payosova 30./31. Oktober Group of Experts towards Unified Railway Law UNECE Genf Cesare Brand / Erik Evtimov 6. November Passenger Commercial and Distribution Forum UIC Paris Cesare Brand 24./26. November (SC.2) Working Party on Rail Transport UNECE Genf Cesare Brand / Erik Evtimov 25. November Groupe d étude Utilisateurs wagons UIC Paris Erik Evtimov 11 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

12 Redaktion: Internationales Eisenbahntransportkomitee (CIT) Generalsekretariat Weltpoststrasse 20, CH-3015 Berne Telefon Fax info(at)cit-rail.org Internet 12 CIT-INFO NR. 4 / AUGUST 2014

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