Internationales Eisenbahntransportkomitee Bern, 28. Mai 2014 Weitere Informationen / Anmeldung

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1 INFO 2 Internationales Eisenbahntransportkomitee 2014 INHALTSVERZEICHNIS Standortbestimmung zum Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur Welche Rechtsgrundlagen sind auf die Verträge anwendbar? Welche Erfahrungen machen die Eisenbahnunternehmen bei der Verhandlung von Verträgen zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur? Wie lassen sich nationale Nutzungsbedingungen für internationale Beförderungen vereinheitlichen? Das CIT hat spezialisierte Juristen der Eisenbahnunternehmen und andere Experten der Infrastrukturnutzung am 8. April zu einer Standortbestimmung unter dem Titel «Quo vadis CUI?» nach Bern eingeladen. Im Workshop beleuchteten Referenten aus Wissenschaft, Praxis, internationalen Interessenverbänden, Vertreter der Europäischen Kommission und der OTIF den Vertrag zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur aus verschiedenen Blickwinkeln. Seite 7 Konferenz der Reklamationsdienste Güterverkehr Bern, 28. Mai 2014 Weitere Informationen / Anmeldung 2 Multimodalität als Zukunft der Eisenbahn 3 Berner Tage Teil Personenverkehr 4 Verteilung von Verspätungsentschädigungen zwischen Beförderern 4 Berner Tage Teil Güterverkehr 6 Ausschuss CIM des CIT verabschiedet zwei neue Produkte für den eurasischen und multimodalen Verkehr 7 Die Verschlüsse im internationalen Eisenbahn-Güterverkehr 8 Aktuelles aus dem Projekt Multimodalität des CIT 8 Standortbestimmung zum Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur 10 CIT-itself 11 Konferenz der Reklamationsdienste Güterverkehr 12 CIT-Kalender EDITORIAL Liebe Leserinnen und Leser, Die Berichterstattung über die Diskussionen an den 7. Berner Tagen zum Eisenbahntransportrecht ist das Leitmotiv für die vorliegende Nummer des CIT-Info. Das Hauptthema der diesjährigen Veranstaltung war die Multimodalität als Zukunft der Eisenbahn. Einheitliche Fahrgastrechte im internationalen Personenverkehr, mehr Effizienz im Güterverkehr dank elektronischen Transportdokumenten und vereinfachten Schnittstellen zwischen Schiene, Rad und See diesen Weg möchten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Berner Tage gehen. Wir berichten auch über die Ergebnisse des Ausschusses Güterverkehr vom 25. März. Der Ausschuss CIM hat ein neues Produkt in die Familie der CIT-Produkte im Güterverkehr aufgenommen: Die ABB EurAsia! Falls sich die Vertragsparteien auf dem eurasischen Korridor darauf einigen, schaffen sie die Möglichkeit, die Verkehre mit einem einzigen Vertrag durchzuführen. Beste Grüsse aus Bern Cesare Brand Generalsekretär des CIT

2 VERKEHRSRECHT UND VERKEHRSPOLITIK Multimodalität als Zukunft der Eisenbahn Jean-Luc Dufournaud, Präsident des CIT Einheitliche Fahrgastrechte im internationalen Personenverkehr, mehr Effizienz im Güterverkehr dank elektronischen Transportdokumenten und vereinfachten Schnittstellen zwischen Schiene, Strasse und See diesen Weg möchten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der 7. Berner Tage zum Eisenbahntransportrecht des Internationalen Eisenbahntransportkomitees (CIT) gehen. Rund 120 Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Eisenbahnunternehmen, Kunden und Versicherer aus dem Güter- und Personenverkehr haben am 6./7.März in Bern anlässlich der 7. Berner Tage zum Eisenbahntransportrecht des CIT ihre Erfahrungen bei den Beförderungen über verschiedene Verkehrsträger auf Schiene, Strasse und zur See ausgetauscht und Lösungen zur Verbesserung der Schnittstellen erarbeitet. Transporte enden nicht an der Schnittstelle zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern. Die Reisenden im Personenverkehr und die Logistikkunden im Güterverkehr erwarten moderne und einheitliche Regelungen entlang der gesamten Transportkette. Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr kommen neben nationalem Recht bis zu drei internationale Rechtsordnungen zur Anwendung: Europäisches Recht (für die 26 Staaten der EU mit Eisenbahnverkehr), internationales Transportrecht (für die 49 Staaten der OTIF) und die Übereinkommen SMPS und SMGS im weiträumigen eurasischen Verkehr. Dazu kommen die Regelungen für den internationalen Strassengüter- und Personenverkehr sowie für die Seeschifffahrt. Diese Rechtsordnungen divergieren in mehrfacher Hinsicht und behindern den Personen- wie Güterverkehr. Das CIT stellte an der Tagung verschiedene Lösungsansätze auf vertraglicher Stufe vor, welche die Übergänge zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen für die beteiligten Operateure vereinfachen würden (zum Beispiel Allgemeine Geschäftsbedingungen für See-Schienenverkehre). Damit soll sich die Durchführung der multimodalen Verkehre vereinfachen. Im Bereich des internationalen Schienenpersonenverkehrs haben sich die Konferenzteilnehmerinnen und teilnehmer dafür ausgesprochen, die Fahrgastrechte europaweit in harmonisierter Form anzuwenden. Die Fahrgastrechte sollen aber auch zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern soweit sinnvoll angeglichen werden, damit ein fairer Wettbewerb möglich ist. Im Bereich des Güterverkehrs erhoffen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Erhöhung der Effizienz in den internationalen Transporten, indem durchgehend elektronische Transportdokumente verwendet werden. So haben die Konferenzteilnehmerinnen und teilnehmer Vorschläge des CIT zur rechtlichen Verankerung des elektronischen Frachtbriefs in den Einheitlichen Rechtsvorschriften für Mehr als 120 Personen nahmen an den Berner Tagen 2014 teil. den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) eingehend diskutiert und befürwortet. Die Berner Tage befassten sich im Personenverkehr zudem mit den Abläufen zwischen den Bahnen bei der Behandlung von Kundenreklamationen, mit der Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Bahnen sowie mit Fragestellungen bei der Weiterentwicklung des Ticketings. Im Güterverkehr wurden einheitliche Regelungen für die Vereinfachung der Eisenbahnverkehre auf den eurasischen Korridoren von China nach Westeuropa besprochen. Auch die Bedeutung von internationalen Handelsklauseln (sog. Incoterms) für den Schienenverkehr sowie praktische Haftungsfragen zwischen den Beförderern, Wagenhaltern und Infrastrukturbetreibern bildeten Gegenstand der Tagung. Ausführliche Artikel zu den Ergebnissen in den Diskussionen im Güter- und Personenverkehr finden sie in diesem Heft in den entsprechenden Rubriken. Jean-Luc.Dufournaud(at)sncf.fr Original: FR 2 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

3 PERSONENVERKEHR Berner Tage Überblick zum Teil Personenverkehr Das CIT setzt sich seit der Annahme der Verordnung EG über die Rechte der Fahrgäste (PRR) im Jahr 2007 für eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung der Fahrgastrechte in der EU ein. Und die Bilanz ist in der Tat recht erfreulich! Seit Inkrafttreten der PRR Ende 2009 haben die Eisenbahnunternehmen mehrere Millionen Reklamationen behandelt. Lediglich zwei Fälle kamen auf europäischer Ebene schliesslich vor Gericht, und dies nicht einmal aufgrund der Reklamationen von Reisenden. Auf Eisenbahnebene wurde also grosse Arbeit geleistet, um die PRR korrekt anzuwenden. Wie Isabelle Saintilan (SNCF Präsidentin der Arbeitsgruppe CIV) in ihrer Präsentation in Erinnerung rief, wurden diese Anstrengungen von der Europäischen Kommission in ihrem Bericht über die Umsetzung der PRR auch anerkannt. Das will natürlich nicht heissen, dass alles so einfach ist. Mehrere Verfahren sind bei den nationalen Behörden, die mit der Umsetzung der PRR betraut sind (NEB) oder bei nationalen Gerichten hängig, vor allem in Deutschland und in Frankreich. In allen Fällen fördert das CIT den Dialog mit allen Beteiligten, um eine rasche Konfliktlösung zu erreichen und lange kostspielige Prozesse zu vermeiden. Carmen Filipescu, Präsidentin des CIV- Ausschusses hat die Arbeiten im Bereich Personenverkehr geleitet Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnen für internationale Züge Das CIT arbeitet auch an anderen Fronten, insbesondere was die Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen für grenzüberschreitende Züge betrifft. Wie Oliver Hirschfeld (DB) ausgezeichnet darlegte, sind mehrere Kooperationsmodelle denkbar, die stark von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der beteiligten Partner abhängen. Auch wenn das traditionelle Model der aufeinanderfolgenden Beförderung immer noch am häufigsten praktiziert wird, kann man feststellen, dass sich auf dem Markt komplexere Modelle entwickeln. Das CIT, gemeinsam mit der UIC, arbeitet im Moment stark an Vereinfachungen und an der Entwicklung von Standards zur Unterstützung dieser Entwicklung. Ticketing: Herausforderungen auch für die Juristen Schliesslich bleibt das CIT auch sehr mit Fragen des Ticketings beschäftigt. Historisch gesehen haben die Eisenbahnen im Schoss des CIT die ersten Standards für internationale Fahrscheine definiert. In den siebziger Jahren hat dann die UIC eine sehr wichtige Rolle bei der Entwicklung aller technischen Aspekte der Fahrpläne, Tarife und des Fahrscheinverkaufs übernommen. Isabelle Oberson (CIT) erklärte, wie mit Inkrafttreten der TAP TSI im Jahr 2011 diese Entente cordiale zwischen den Verbänden durcheinander gewirbelt wurde. In rechtlicher Hinsicht hat sich das Umfeld komplett verändert. Dies betrifft auch die Akteure und die Entscheidungsprozesse. Die Pflege der Standards ist zu einem echten juristischen Problem geworden. Das Ticketing ist ein Bereich, der sich voll im Umbruch befindet und wo die Liberalisierung des Marktes, aber auch die technischen Entwicklungen wichtige Faktoren bilden. Es gibt zahlreiche Herausforderungen, auch juristischer Art. Und man tut gut daran, sie nicht zu unterschätzen. Die Konferenz bot einen Einblick in das Eisenbahntransportrecht Reklamationsverfahren: Lösungen zur Regelung der Streitigkeiten zwischen Reisenden und Unternehmen Sabine Wolf (ÖBB) zeigte in ihrer Präsentation auf, wie die Reklamationen von Reisenden in der Praxis gehandhabt werden, indem sie die verschiedenen möglichen Verfahren (EVU, NEB, Gericht) und ihre Erfahrungen auf österreichischer Ebene detailliert darlegte. Das CIT spornt zu pragmatischen und transparenten Lösungen bei der Behandlung von Reklamationen internationaler Reisenden an, indem es die Anwendung der AIV auf Ebene der Eisenbahnen und parallele Lösungen auf Ebene der NEB unterstützt. Isabelle.Oberson(at)cit-rail.org Original: FR Nützlicher Link Bericht über das Inkrafttreten der PRR 3 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

4 PERSONENVERKEHR Verteilung von Verspätungsentschädigungen zwischen Beförderern im AIV Wie sind die Entschädigungen an Reisende zwischen den Eisenbahnunternehmen zu verteilen? Das AIV beantwortet diese Fragen detailliert und ein neues UIC-Merkblatt unterstützt die automatische Entschädigungsverteilung in den Verkaufs- und Après- Vente-Systemen. Die Arbeitsgruppe CIV befasste sich an ihrer Sitzung vom 25. und 26. März dieses Jahres mit der Revision des Abkommens über die Beziehungen zwischen den Transportunternehmen im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr (AIV). Diese Revision zielt im Wesentlichen darauf ab, den neuen technischen Modalitäten Rechnung zu tragen, welche das kürzlich von der technischen Gruppe angenommene UIC-Merkblatt regelt. Die Revision des AIV wurde anlässlich der letzten Tagung der Arbeitsgruppe CIV diskutiert Dieses Merkblatt beschreibt das in der AIV geregelte manuelle System für die Verteilung der an Reisende entrichteten Verspätungsentschädigungen. Es beschreibt überdies zwei technische Lösungen, die von den Eisenbahnunternehmen, welche die Arbeit der Kundendienste zu erleichtern wünschen, installiert werden können. Auf diese Weise wird die Kommunikation zwischen den Systemen des ausgebenden und des zuteilenden Unternehmens erleichtert. Die neue Version des AIV wird dem Ausschuss CIV, der am 27. Juni 2014 in Bern zusammentritt, zur Genehmigung unterbreitet. Isabelle.Oberson(at)cit-rail.org Original: FR GÜTERVERKEHR Berner Tage Teil Güterverkehr Ein ganzer Morgen war der Güterbeförderung gewidmet und erlaubte es den Tagungsteilnehmern, sich über den aktuellen Sachstand und die laufenden Arbeiten zu informieren sowie Fragen der Interoperabilität und Haftung zu behandeln. Marianne Motherby, Präsidentin des Ausschusses CIM des CIT und Chefjuristin der DB AG, leitete die Veranstaltung. Bilden morgen die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen Eisenbahn-Seeverkehr des CIT» die universelle Referenz für die Interoperabilität? Erik Evtimov legte anhand von drei Beispielen dar, dass die Vergangenheit jeweils zu Normierungen führte. Der standardisierte Berner-Schlüssel, der seinen Namen der internationalen Konferenz vom 15. Mai 1886 für die Technische Einheit der Eisenbahnen verdankt, ist immer noch für die Schlösser der Reisezüge in Gebrauch. Jüngeren Datums ist die in den fünfziger Jahren auf Initiative der Eisenbahnen geschaffene Europalette, die mit ihren Standardmassen 800x1200 mm weltweit am meisten verwendet wird. Und in den siebziger Jahren wurden die 20- und 40-Fuss Schiffscontainer standardisiert, die zum Aufschwung des interkontinentalen Wirtschaftsaustausches beitrugen. Marianne Motherby, Präsidentin des CIM- Ausschusses hat die Arbeiten im Bereich Güterverkehr geleitet Die Gütertransporte über grosse Distanzen, die über See- und Landrouten führen, wachsen unaufhörlich. Es können lange Seestrecken sein, verlängert um eine Zulaufstrecke zu Land, oder, wie im gezeigten Beispiel, eine lange Eisenbahnzulaufstrecke, die das Schwarze Meer oder das Baltische Meer überquert. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen und den Erwartungen seiner Mitglieder zu entsprechen, hat das CIT im 2013 neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB Eisenbahn-Seeverkehr) ausgearbeitet und vorgeschlagen; in diesen agiert der Seebeförderer als vertraglicher oder ausführender Beförderer. Für die Entwicklung normierter Regeln und die Schaffung von bilateralen Musterverträgen werden diese Arbeiten im 2014 gemeinsam mit den Schifffahrtgesellschaften fortgeführt. Zu diesem Zweck hat das CIT einen Ausschuss Multimodalität geschaffen, der zum ersten Mal im November 2014 zusammentreten wird. Maria Sack (DB AG und Vizepräsidentin des CIT) unterstrich die Bedeutung der Einheitlichen Regelungen für den eurasischen Eisenbahnverkehr für die Realisierung des Tiger- Train von Trans Eurasia Logistics. Der zwischen Europa und China geöffnete Korridor erlaubt die Beförderung von Container-Blockzügen innerhalb von 18 Tagen. Heute werden die Beförderungen dank der Arbeiten des CIT und der OSShD, mit dem Einheitsfrachtbrief CIM/SMGS durchgeführt. 4 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

5 GÜTERVERKEHR Verladung, Beförderung, Beförderungsart, Versicherung und Ablieferung. Sie können auch für die Wahl des Leitungsweges und der Aufteilung der Beförderungskosten bedeutsam sein. Wir sollten sie somit kennen und von ihnen guten Gebrauch machen, auch wenn die Incoterms keine direkten Auswirkungen auf die Beförderungen haben. Carlos Del Olmo (OTIF) präsentiert die Entwicklungen bei der Intermodalität Wie kann man angesichts des vorhandenen Potenzials diese Verkehre entwickeln? Welche Antworten können die Juristen und Ökonomen geben? Mehrere Wege sind es wert, in verschiedener Hinsicht ausgelotet zu werden, wie langfristige Investitionen in die Infrastruktur, Standardisierung der Transporteinheiten, Normierung des Informationsaustausches. Die Transportminister von 37 Ländern haben im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) im Februar 2013 eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die darauf abzielt, auf der gleichen vertraglichen Grundlage harmonisierte Lösungen anzuwenden Aufgrund dieser Resolution und in Entsprechung der Erwartungen seiner Mitglieder im Bereich der Haftung und Vereinfachung von Aufgaben hat das CIT eine Expertengruppe für die Ausarbeitung von Allgemeinen eurasischen Geschäftsbedingungen ins Leben gerufen. Das CIT engagiert sich auch bei den Arbeiten für ein einheitliches Recht zwischen Europa und Asien, das derzeit den rechtlichen Regeln des COTIF und des SMGS unterliegt. Professor Thomas Kohler präsentierte «die Incoterms im grenzüberschreitenden Warenverkehr». Er rief zunächst in Erinnerung, dass die Incoterms (International commercial terms) normierte Begriffe darstellen, die dazu dienen, die Rechte und Pflichten der am internationalen und nationalen Austausch beteiligten Käufer und Verkäufer zu definieren. Sie werden von der Internationalen Handelskammer in Paris publiziert (Incoterms 2010). Sie drücken sich in einer englischen Abkürzung mit drei Buchstaben aus, gefolgt von drei kleinen Punkten. Die drei kleinen Punkte definieren den genauen Ort, wo die ausgehandelte Incoterms-Regel Anwendung findet; diese geographische Präzisierung ist sehr wichtig. Von insgesamt 11 Terms sind 4 ausschliesslich im See- und/oder Flussverkehr anwendbar (FAS, FOB, CFR, CIF), während die übrigen unabhängig von der Beförderungsart zu Land, auf See oder in der Luft verwendet werden. Die Incoterms werden als multimodal bezeichnet, denn sie erlauben die Benutzung verschiedener Beförderungsarten. Erik Evtimov zog Bilanz zum Fortschritt der Arbeiten für den «Elektronischer Frachtbrief und der Revision des COTIF». Zum heutigen Zeitpunkt wenden die Landesrechte für den Gebrauch des Elektronischen Frachtbriefs das Prinzip der funktionellen Gleichwertigkeit (Art. 6 9 CIM) an, was sich als sehr mühsam und komplex erweist. Der Ausschuss CIM schlägt dessen Ersatz vor, wobei es dem elektronischen Frachtbrief Vorrang einräumt. Für den Ersatz des funktionalen Prinzips durch materielle Bestimmungen wäre ein neuer Artikel 6a in den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM vorzusehen. Der Papierfrachtbrief würde dann zur Ausnahme. Demzufolge sind einige neue Grundsätze zur Datensicherheit und Handhabung der verschiedenen Begleitpapiere (Zoll, RID, phytosanitarische Beilagen ) aufzunehmen. Die «Haftungsfragen zwischen den Beförderern, Wagenhaltern und Infrastrukturbetreibern» wurden von Ulrich Polanetzki geprüft. Die Festlegung der Haftung zwischen Beförderer, Wagenhalter und Infrastrukturbetreiber im Falle von Beschädigung wurde anhand verschiedener Hypothesen analysiert, wobei den anwendbaren einheitlichen Regeln Rechnung getragen wurde. Die Darstellung machte deutlich, dass in allen Fällen der Beförderer einen zentralen Platz in den vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden, dem Wagenhalter und dem Infrastrukturbetreiber einnimmt. Aufgrund der unterschiedlichen Haftungsregime in den verschiedenen Vertragsbeziehungen muss der Beförderer die Beweislast gegenüber den anderen Ansprechspartnern tragen, wenn er sich von seiner Haftung befreien oder seine Rechte geltend machen will. Abgesehen von den beiden Ausnahmen, wenn der Schaden von einem Dritten verursacht wurde oder wenn der beschädigte Wagen Ursache des Schadens des Eisenbahnunternehmens bildet, trifft dies in den zahlreichen Schadensfällen zu. Wenn nicht das Eisenbahnunternehmen den Schaden verursacht hat, gibt es keine Haftungsvermutung zu seinen Lasten. Die Stellung des Beförderers in der Haftungskette ist heikel. Joel.Forthoffer(at)cit-rail.org Original: FR Anhand von erläuternden Beispielen wies er nach, dass die Incoterms vor allem die Handelsverträge definieren. Aber auch die Beförderungsverträge können betroffen sein, wenn sie die Verantwortlichkeiten und Pflichten eines Verkäufers oder Käufers festlegen, insbesondere hinsichtlich 5 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

6 GÜTERVERKEHR Ausschuss CIM des CIT verabschiedet zwei neue Produkte für den eurasischen und multimodalen Verkehr An der 17. Tagung des Ausschusses CIM wurden die neuen Produkte Güterverkehr des CIT, ABB EurAsia und AGB Eisenbahn- Seeverkehr, einstimmig angenommen. Sie stellen wichtige Rechtsgrundlagen für Folgearbeiten des CIT im Bereich Rechtliche Interoperabilität CIM/SMGS und Multimodalität dar. Ausschuss CIM Die 17. Tagung des Ausschusses CIM des CIT wurde von seiner Präsidentin, Frau Marianne Motherby, Leiterin Recht der DB AG, am 25. März 2014 in Bern am Sitz des CIT geleitet. Der Ausschuss tagt einmal jährlich in den drei Arbeitssprachen des CIT Deutsch, Französisch, Englisch. 27 Mitgliedsbahnen des CIT nehmen an den Arbeiten des Ausschusses teil. ABB EurAsia und AGB Eisenbahn-Seeverkehr Der Ausschuss wurde über die Erarbeitung der ABB EurAsia als Umsetzung des Punktes 3 der politischen Deklaration der 37 Transportminister im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) informiert. Die ABB EurAsia liegen im Entwurf vor und sollen nun rasch in Zusammenarbeit mit den Bahnen und Eisenbahnkunden auf den Markt gebracht werden. Sie kommen zur Anwendung, wenn sie von den Vertragsparteien Absender und Beförderer vereinbart werden (Opting-in). Das Ziel ist es, dadurch eine Rechtsvereinheitlichung für den grenzüberschreitenden Schienenverkehr im eurasischen Raum zu erreichen. Die Anwendung der ABB EurAsia in Form von Allgemeinen Beförderungsbedingungen erfolgt aufgrund von Internationalem Privatrecht (IPR) samt dessen Kollisionsnormen. Mit einer solchen Lösung könnten Sendungen im grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehr zwischen CIM- und SMGS-Staaten aufgrund eines einzigen Beförderungsvertrags durchgeführt werden. Das nationale Verfahrensrecht ist dabei ebenfalls eingehend unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, welche Beweiskraft solchen Allgemeinen Beförderungsbedingungen in den jeweiligen Korridorländern zukommt. Mit den AGB Eisenbahn-Seeverkehr als ein neues Produkt des CIT werden schwerpunktmässig die Geschäftsmodelle geregelt, in denen der Seebeförderer als vertraglicher- bzw. als aufeinanderfolgender Beförderer auftritt. Das Modell, in dem das Schifffahrtsunternehmen als Erfüllungsgehilfe des Eisenbahnverkehrsunternehmens auftritt, wird zu einem späteren Zeitpunkt bearbeitet. Im Modell der aufeinanderfolgenden Beförderer übernimmt der Beförderer das Gut und den Frachtbrief aufgrund des durchgehenden Beförderungsvertrags. Es bietet somit - auch für die Schifffahrtsunternehmen als CIT-Mitglieder - viele Vorteile. Die neu ausgearbeiteten AGB Eisenbahn-Seeverkehr wurden durch die Besonderheiten für den Seeverkehr ergänzt. Der Ausschuss CIM tagt in Bern Hierzu haben die Vertreter der Schifffahrtsunternehmen entsprechende Vorschläge unterbreitet. Die AGB Eisenbahn-Seeverkehr wurden weiter mit zwei Anlagen ergänzt Anlage 1 (Liste der CIM-Linien zur See) und Anlage 2 (Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter). Weitere Informationen über die CIT-Arbeiten im Projekt Multimodalität sind ebenfalls in dieser Nummer des CIT- Info im entsprechenden Sonderbeitrag enthalten. Wer kann Beförderer sein? Im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Produkte Güterverkehr des CIT im Hinblick auf das Inkrafttreten des COTIF 1999 stellte sich die Frage, ob der Beförderer ein EVU sein muss; die Frage wurde jedoch nicht endgültig beantwortet. Aufgrund der neuen Abklärungen und der heutigen Sachlage wurde folgende Definition des Beförderers durch den Ausschuss gutgeheissen: Ausser wenn das Landesrecht etwas anderes bestimmt, muss der Beförderer nicht zwingend ein EVU sein; er beauftragt dann ein EVU mit der Durchführung der Beförderung, das als aufeinanderfolgender Beförderer, ausführender Beförderer oder Erfüllungsgehilfe handeln kann. Der Ausschuss CIM stellte somit fest, dass dadurch nur positive Schlussfolgerungen für die beteiligten EVU zu ziehen sind und keine eminenten Nachteile für die EVU aus Sicht der AG CIM und des GS CIT zu ersehen sind, weil anderslautende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts ausdrücklich vorbehalten werden. Weitere Fragen Der Ausschuss CIM hat ausserdem folgende durch die Arbeitsgruppe CIM im Jahr 2013 erarbeiteten operationellen Lösungen für die Produkte Güterverkehr des CIT einstimmig gutgeheissen: Anbringung von Verschlüssen an Wagen und UTI; Druckfarbe des Frachtbriefs / Wagenbriefs; Wagenliste; Übergabe zwischen Beförderern Behandlung von Frachtbrief und Begleitpapieren; Leerückführung der Wagen bei fehlenden Anweisungen; Eintragung des Wagenhalters im CUV-Wagenbrief; Auf den elektronischen Frachtbrief gestütztes neues vereinfachtes Eisenbahnversandverfahren. Erik.Evtimov(at)cit-rail.org Original: DE 6 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

7 GÜTERVERKEHR Die Verschlüsse im internationalen Eisenbahn-Güterverkehr Zu Zeiten der Liberalisierung des Eisenbahn-Güterverkehrs in Europa wurden fortwährend Anstrengungen unternommen, um die Grenzformalitäten aufzuheben und so die internationale Eisenbahn-Güterbeförderung zu beschleunigen. Das Anbringen von Verschlüssen an gedeckten Wagen und geschlossenen intermodalen Transporteinheiten, sowohl für Zollbedürfnisse als auch als Beweismittel im transportrechtlichen Bereich, war Teil dieser Bestrebungen. Im Mai 2007 wurde ein neues UIC-Merkblatt, das UIC-Merkblatt 426 über die standardisierten Eisenbahnverschlüsse die Europlombs geschaffen, um die Schwierigkeiten zu beheben, die durch die Verwendung von sehr unterschiedlichen Verschlüssen durch die Eisenbahnunternehmen entstanden. Dieses Merkblatt hat sich seither bewährt. Um jedoch die Wettbewerbsfähigkeit, die Qualität und die Sicherung der internationalen Eisenbahn-Güterbeförderungen noch zu verbessern, revidierte die innerhalb der Arbeitsgruppe Zollfragen der CER eingesetzte Arbeitsgruppe Verschlüsse das Merkblatt grundlegend. Es wird anwenderfreundlicher und ebenfalls Antworten auf zahlreiche neue Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit den Verschlüssen und ihrer Verwendung stellen. Anlässlich ihrer Tagung vom 16. Oktober 2013 schloss die Arbeitsgruppe Verschlüsse, in der das CIT für die Aspekte des Transportrechts und dessen Ausführungsbestimmungen ebenfalls vertreten ist, den Entwurf des neuen Merkblattes ab. Vor Kurzem wurde er von den Mitgliedern des Forums Güterverkehr der UIC in einer Abstimmung auf dem Schriftweg gutgeheissen. Die Genehmigung des neuen Merkblattes bedingt einige Ergänzungen im Handbuch Güterverkehr (GTM-CIT), die anlässlich der letzten Tagung des Ausschusses CIM vom 25. März 2014 gutgeheissen wurden. Um die Anwendung der Bestimmungen über die Verschlüsse zu erleichtern, werden im GTM-CIT drei neue Anlagen aufgenommen: Die Europlombe hat sich bewährt Anlage 2 Anschriften der Ansprechpartner, die für die Fragen im Zusammenhang mit den Verschlüssen zuständig sind : im Internet-Auftritt des CIT wird die Rubrik Adressbücher Güterverkehr mit einem entsprechenden neuen Verzeichnis ergänzt; Anlage 3 Prozessdarstellung Anbringen von Verschlüssen im internationalen Verkehr : diese Anlage wird in einem Diagramm dargestellt und gilt lediglich als Beispiel. Anlage 1 Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Verschlüssen : diese Anlage ist in Tabellenform dargestellt und nennt die im Fall von Unregelmässigkeiten mit den Verschlüssen zu ergreifenden Massnahmen, wobei zwischen Unregelmässigkeiten unterschieden wird, die bei Abgang, unterwegs oder bei Ankunft auftreten, und ob die Sendungen unter Zollüberwachung stehen oder nicht; Diese Neuerungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft. Henri.Trolliet(at)cit-rail.org Original: FR 7 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

8 GÜTERVERKEHR Aktuelles aus dem Projekt Multimodalität des CIT Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Schifffahrtsverkehrsunternehmen als Mitglieder des CIT wurde ein neues Produkt die AGB Eisenbahn-Seeverkehr entwickelt. AGB Eisenbahn-Seeverkehr Mit den AGB Eisenbahn-Seeverkehr als ein neues Produkt des CIT werden die Geschäftsmodelle geregelt, in denen der Seebeförderer als vertraglicher- bzw. als aufeinanderfolgender Beförderer neben einem Schienenbeförderer auftritt. Die neuen AGB Eisenbahn-Seeverkehr bieten demnach den Schifffahrtsunternehmen, welche Mitglied des CIT sind, die Möglichkeit, multimodale Transportdienstleistungen aufgrund des CIM-Frachtbriefes durchzuführen. Die neuen AGB wurden an der letzten Sitzung der Expertengruppe Multimodalität vom 26. März 2014 bereinigt und weiterentwickelt. Sie werden an der kommenden Tagung des neu zu gründenden Ausschusses Multimodalität des CIT unterbreitet, damit sie per 1. Januar 2015 in Kraft treten können. Ausschuss Multimodalität des CIT Die Weiterentwicklung und Pflege der Produkte des CIT für den Eisenbahn-Seeverkehr wird im Rahmen des neuen Ausschusses Multimodalität erfolgen, wo auch die Schifffahrtsunternehmen einen bedeutenden Platz einnehmen werden. Die erste Tagung des Ausschusses Multimodalität ist für den 12. November 2014 in Bern geplant. Im Rahmen eines Rundschreibens wird das GS CIT die Mitglieder des CIT einladen an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen und Vorschläge für das Präsidium zu unterbreiten. Die Vorschläge sollen bis Ende Juni 2014 eingereicht werden, damit diese dem Vorstand des CIT an seiner Tagung vom 18. September 2014 unterbreitet werden können. Neben der Weiterentwicklung der AGB Eisenbahnseeverkehr soll im neuen Ausschuss geprüft werden, ob eine allgemeine Regelung für die Verteilung der Entschädigungen zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Schifffahrtsunternehmen erarbeitet werden soll. Zudem soll sich der Ausschuss mit der Frage der Eintragung der CIM- und CIV-Linien zur See oder auf Binnengewässern befassen und konkrete Vorschläge z.hd. des Generalsekretärs der OTIF erarbeiten. Ferner soll die Notwendigkeit von Musterverträgen oder Checklisten für die Organisation der internen Beziehungen zwischen den Schienenbeförderern und Schifffahrtsunternehmen bzw. den Strassenbeförderern geprüft werden. Rechtliche Lösungen für den multimodalen Verkehr Da rechtliche Verbesserungen auf Ebene der internationalen zwischenstaatlichen Regulierung nur langfristig erreichbar sind, bieten die vertraglichen Lösungen in der Form von CIT-Produkten eine praxis- und zeitgerecht realisierbare Alternative für die Abwicklung multimodaler Verkehre mit Vorteilen sowohl für Bahnen wie auch für die Schifffahrtsunternehmen Erik.Evtimov(at)cit-rail.org Original: DE Verbindung von Schiene und Wasser: das ehrgeizige Ziel des Ausschusses Multimodalität INFRASTRUKTURNUTZUNG Standortbestimmung zum Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur Welche Rechtsgrundlagen sind auf die Verträge anwendbar? Welche Erfahrungen machen die Eisenbahnunternehmen bei der Verhandlung von Verträgen zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur? Wie lassen sich nationale Nutzungsbedingungen für internationale Beförderungen vereinheitlichen? Das CIT hat spezialisierte Juristen der Eisenbahnunternehmen und andere Experten der Infrastrukturnutzung am 8. April zu einer Standortbestimmung unter dem Titel «Quo vadis CUI?» nach Bern eingeladen. Im Workshop beleuchteten Referenten aus Wissenschaft, Praxis, internationalen Interessenverbänden, Vertreter der Europäischen Kommission und der OTIF den Vertrag zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur aus verschiedenen Blickwinkeln. Im Fokus stand dabei der heutige Rechtsrahmen und die Erfahrungen der Eisenbahnunternehmen mit dem Vertrag zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, wie ihn die Praxis im Laufe der letzten zehn Jahren herausgebildet hat. In einer lebhaften Diskussion engagierten sich Vertreter von traditionellen wie auch neuen Anbietern von Personen- und Güterverkehrsdienstleistungen, Infrastrukturbetreibern, internationalen Eisenbahnorganisationen, nationalen und 8 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

9 INFRASTRUKTURNUTZUNG internationalen Behörden zur Stärkung der Verhandlungsposition der Eisenbahnunternehmen, zum Harmonisierungsbedarf, zu den Möglichkeiten zur Verbesserung des Rechtsrahmens und zur Reduktion der rechtlichen Komplexität für internationale Beförderungen. EU Recht und COTIF ER CUI als komplementäre Rechtsordnungen? Die Vertreter aus Wissenschaft, der Europäischen Kommission und der OTIF waren sich einig, dass die Vorschriften des Unionsrechts in Art. 28 und 38 der Richtlinie 2012/34/ EU über einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum und die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI weder miteinander im Widerspruch stehen, noch Diskriminierungspotenzial bieten. Die Veranstaltung zeigte jedoch andere Schwächen des Rechtsrahmens auf. Die heterogene und komplexe nationale Umsetzung kann in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und juristischem Aufwand führen. Die Verträge enthalten sowohl privat- wie auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, für die unterschiedliche Grundsätze und Rechtswege gelten. Obwohl die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI die Einzelheiten der Bedingungen zur Nutzung der Infrastruktur als Vertragsinhalt definieren (Art. 5), werden diese einseitig in den Schienennetznutzungsbedingungen von den Infrastrukturbetreibern vorgegeben. Als nicht genügend klar erweist sich auch die Formulierung des Geltungsbereiches der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI: In der Praxis wird heute noch ungenügend erkannt, dass sie auf alle Nutzungsverträge anwendbar sind, die die Nutzung der Infrastruktur für Beförderungen mit einem CIM-Frachtbrief bzw. mit einem CIV-Fahrschein nicht untersagen. Die Diskussion zeigte, dass in der Praxis die Schadensfälle ungeachtet dessen in der Regel gestützt auf die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen der Infrastrukturmanager abgewickelt werden. Ein Vertrag unter gleichberechtigten Partnern? Die Schienennetznutzungsbedingungen sowie die Verträge selbst und die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen werden im heutigen Rechtsrahmen einseitig von den nationalen Infrastrukturbetreibern vorgegeben. Für internationale Beförderungen muss der Beförderer in der Regel für jedes Eisenbahnnetz einen einzelnen (und unterschiedlichen) Nutzungsvertrag abschliessen, so dass für die Durchführung einer einzigen internationalen Beförderung eine Vielzahl von Verträgen mit mehreren Infrastrukturbetreibern und widersprüchlichen Nutzungsbedingungen zu handhaben sind. Die Diskussion zeigt Bedarf zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens auf Eisenbahnunternehmen haben einzeln kaum eine Chance, beim Vertragsabschluss Nutzungsbedingungen zu verhandeln, da die Infrastrukturbetreiber wegen des Diskriminierungsverbotes nach der Publikation der Nutzungsbedingungen keinen Spielraum für Einzellösungen haben. Für die Infrastrukturbetreiber fehlen heute nicht nur Anreize, die Nutzungsbestimmungen mehrerer Netze zu harmonisieren, sondern auch Anreize für ausgewogene Nutzungsregelungen. Dass sich die Interessen der Vertragsparteien widersprechen, liegt in der Natur der Sache und wurde in einem Erfahrungsbericht der SNCB/NMBS anschaulich dargelegt. Als die schwächere Vertragspartei können sich die Eisenbahnunternehmen jedoch nicht durchsetzen und müssen die vorgegebenen Vertragsbedingungen akzeptieren. Die heutige Praxis wird der unterschiedlichen Interessenlage der Vertragsparteien bei der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen nicht gerecht. Der Sektor ist daher gefordert, für ausgewogene und harmonisierte vertragliche Lösungen zu sorgen. Vertragliche Harmonisierung der Nutzungsbedingungen als Chance? RailNetEurope (RNE ( 1 ) ) stellte die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der internationalen Verbände RNE und CIT für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur (EGTC ( 2 ) ) vor, die sie mit dem CIT und der Unterstützung von CER, ERFA und EIM mehrjährig verhandelt und in den letzten zwei Jahren gemeinsam aktualisiert haben. Trotz der ungenügenden Umsetzung in der Praxis sind sie ein Beispiel dafür, dass Nutzungsbedingungen auf vertraglichem Weg harmonisiert und auf Verbandsebene zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern erfolgreich und diskriminierungsfrei verhandelt werden können. Die EGTC bieten die Möglichkeit, die Nutzungsverträge für internationale Beförderungen unabhängig von der Anzahl abzuschliessender Nutzungsverträge zu harmonisieren. Die UIC präsentierte die Anforderungen der Beförderer in den europäischen Güterverkehrskorridoren aus dem Projekt Efficient Corridor Coordination Organisation (ECCO ( 3 ) ) und zeigte auf, welche heterogenen nationalen Bedingungen heute die Durchführung internationaler Schienenverkehrsdienstleistungen auf den europäischen Güterverkehrskorridoren erschweren. ( 1 ) RailNetEurope, Verein der europäischen Infrastrukturbetreiber mit Sitz in Wien ( ( 2 ) seit 2010 von RNE und CIT genehmigte Allgemeine Geschäftsbestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur ( European General Terms and Conditions ) ( 3 ) UIC-Projekt «Efficient Corridor Coordination Organisation» zur Koordination der Interessenvertretung der Eisenbahnunternehmen in den Advisory Boards der Korridororganisationen. 9 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

10 INFRASTRUKTURNUTZUNG Insbesondere in den neun europäischen Güterverkehrskorridoren können die EGTC wesentlich zu den Harmonisierungsanforderungen des Unionsrechts (EU-Verordnung Nr. (EU) 913/2010) beitragen und haben zudem das Potenzial, durch eine gemeinsame Weiterentwicklung für die Zukunft auch harmonisierte Regelungen für weitere Inhalte zu liefern, die heute in den Schienennetznutzungsbedingungen widersprüchlich geregelt sind. Erkenntnisse für die weiteren Arbeiten des CIT Der Workshop brachte dem CIT drei Erkenntnisse für die weiteren Arbeiten im Ausschuss CUI: Eine Revision der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI muss sorgfältig vorbereitet werden. Für internationale Beförderungen soll auf Verbandsebene ein Einheitsvertrag zur Nutzung mehrerer Eisenbahninfrastrukturen (insbesondere für die Güterverkehrskorridore) verhandelt werden. Die EGTC sollten weiter entwickelt werden, um zusätzliche Inhalte aus den Schienennetznutzungsbedingungen in den europäischen Güterverkehrskorridoren zu harmonisieren. Myriam.Enzfelder(at)cit-rail.org Original: DE Nützliche Links ER CUI EGTC RL 2012/34 EU Vo 913/2010 CIT-ITSELF Auf Wiedersehen Gaston! Am 11. Februar 2014 wurde Herr Gaston Zens (CFL Cargo), Vorsitzender der Arbeitsgruppe Verschlüsse der CER, anlässlich der letzten Tagung seiner Gruppe, die er leitete, gebührend in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet. Henri Trolliet, ehemaliger Stellvertreter des Generalsekretärs des CIT sowie Vertreter des CIT in der Arbeitsgruppe Verschlüsse der CER und Wessel Sjil, Präsident der Arbeitsgruppe Zollfragen der CER, haben Gaston Zens für seine große Begeisterung, sein Engagement und seine stets pragmatischen Lösungsvorschläge im Bereich Zollund Transport gewürdigt. Sein Ziel war es immer, die Transportabläufe im Interesse der Kunden EVU übergreifend zu optimieren. Die Nachfolge des Vorsitzes der Arbeitsgruppe wird zukünftig Fabienne Vaisson (SNCF Fret) übernehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, Themen wie z.b die Weiterentwicklung des UIC-Merkblattes 426 und der Checkliste für das Anbringen von Verschlüssen weiter voran zu bringen. Aber auch Themen, wie die Möglichkeit des bilateralen Verzichts auf Verschlüsse oder die Beseitigung von Problemstellungen im internationalen Transportablauf werden weiterhin Berücksichtigung finden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe und das CIT freuen sich auf die Zusammenarbeit mit Fabienne Vaisson. Das CIT ist davon überzeugt, dass Fabienne Vaisson als Mitglied der Arbeitsgruppe CIM des CIT die engen Beziehungen zwischen dem Zoll- und Beförderungsrecht optimal pflegen wird. Juergen.Scholz(at)dbschenker.eu Original: DE 10 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

11 CIT-ITSELF Konferenz der Reklamationsdienste Güterverkehr, 28. Mai 2014 Wir freuen uns, Sie zur Konferenz der Reklamationsdienste Güterverkehr 2014 einzuladen. Sie findet am 28. Mai 2014 am Sitz des CIT in Bern statt. Diese Konferenz richtet sich an die Mitglieder des CIT, und insbesondere an das Personal der Reklamations-, Verkaufs- und Rechtsdienste. Sie hat wie gewohnt zum Zweck, einen Beitrag an die Weiterbildung des Personals der CIT-Mitglieder zu leisten und zur Weiterentwicklung der Produkte Güterverkehr des CIT beizutragen. Einleitend werden die Nachbehandlung der Konferenz des letzten Jahres und die dadurch eingetretenen Weiterentwicklungen in den Produkten Güterverkehr des CIT vorgestellt, ohne dabei einige Fragen zum Wagenrecht auszulassen. Es wird über den Sachstand der Arbeiten der OTIF und des CIT für die Revision des COTIF berichtet, die in diesem Jahr eingeleitet wird. Anschliessend liegt der Schwerpunkt auf der Problematik der Schadensfeststellung, um die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten und die Erleichterungen, welche die Informatik in diesem Bereich bieten könnte, zu erfassen. Im zweiten Teil der Konferenz werden in mehreren Gruppen Fragen von allgemeinem Interesse geprüft: Die Anwendung der ER CIM und des AIM, die Feststellung der Schäden und die Checkliste Abkommen Reklamationsbehandlung. Die Arbeitsergebnisse werden anschliessend im Plenum vorgestellt und diskutiert. Wie üblich ist der letzte Teil der Konferenz der Kontaktpflege unter den Teilnehmenden vorbehalten. Sie können so die Zusammenarbeit mit ihren Partnern in den anderen Unternehmen weiterentwickeln und auch konkrete hängige Fragen regeln. Bei Bedarf unterstützt Sie das Generalsekretariat des CIT gerne bei der Organisation dieser Gespräche. Weitere Informationen / Anmeldung Wir freuen uns, Sie anlässlich der Konferenz begrüssen zu dürfen. 11 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

12 CIT-KALENDER Datum Tagungen Ort Verantwortlich 13./14. Mai Arbeitsgruppe CIV Bern Isabelle Oberson 20. Mai Arbeitsgruppe CIV/SMPS Paris-Berlin Erik Evtimov 28. Mai Konferenz der Reklamationsdienste Güterverkehr Bern Erik Evtimov 11. Juni Konferenz mit den Kundenorganisationen Güterverkehr Bern Erik Evtimov 12./13. Juni Arbeitsgruppe CIM Bern Erik Evtimov 27. Juni Ausschuss CIV Bern Isabelle Oberson / Tetyana Payosova 2./3. Juli Rechts- und Expertengruppe CIM/SMGS Bern Erik Evtimov 28. August Expertengruppe «Revision COTIF» Berne Erik Evtimov 9./10. September Koordinatoren- und Steuergruppe CIM/SMGS Warschau Erik Evtimov 18. September Vorstand 2/2014 Bern Cesare Brand 25. September Konferenz der Reklamationsdienste Personenverkehr Bern Thomas Gyger Veranstaltungen mit Beteiligung des CIT Datum Tagungen Org. Ort Verantwortlich 5./6. Mai 5th Annual Middle East Rail Opportunities SAR Riyadh Cesare Brand 13. Mai Global Team of Experts (GTC) UIC Paris Erik Evtimov 13. Mai Steering Committee Freight UIC Paris Erik Evtimov 14. Mai Freight Forum UIC Paris Erik Evtimov 20. mai SG Wagenverwender UIC Paris Dominic Quiel 21. Mai CER General Assembly CER Paris Cesare Brand 21. Mai Customs working group CER Den Haag Erik Evtimov 22. Mai Joint meeting customs-rail CER Den Haag Erik Evtimov 3./4. Juni Ost-West Tarif (EWT) UIC Linz Tetyana Payosova 4./5. Juni High Level Freight Meeting CER-UIC Stockholm Erik Evtimov 17./18. Juni Univeral Rail Ticket (URT) meeting N 8 UIC/DB Frankfurt Thomas Gyger 16. Juni U.S. E.U. Legal Summit Focus-EU Brussels Erik Evtimov 18. Juni CER Assistants Meeting CER Paris Erik Evtimov Juni Global Rail Freight Conference UIC Wien Jean-Luc Dufournaud Juni COTIF Revisionsausschuss OTIF Bern Cesare Brand / Erik Evtimov 10. Juli Univeral Rail Ticket (URT) meeting N 9 UIC Paris Thomas Gyger 10./11. Juli Group of Experts towards Unified Railway Law UNECE Geneva Cesare Brand / Erik Evtimov 4./5. September Generalversammlung VöV VöV Leysin Cesare Brand 16./17. September Commercial Group and Technical Group UIC Paris Thomas Gyger 12 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

13 Redaktion: Internationales Eisenbahntransportkomitee (CIT) Generalsekretariat Weltpoststrasse 20, CH-3015 Berne Telefon Fax info(at)cit-rail.org Internet 13 CIT-INFO NR. 2 / APRIL 2014

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