Aktuelle Themen AVV. zum. 6. VPI- Symposium am 12. Januar 2016 Hotel Hafen Hamburg. Karl- Heinz Fehr, JusFziar des VPI

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1 Aktuelle Themen zum AVV 6. VPI- Symposium am 12. Januar 2016 Hotel Hafen Hamburg Karl- Heinz Fehr, JusFziar des VPI

2 Gliederung 1) Änderungen zum ) Themen in Bearbeitung bzw. in Abstimmung zwischen den Verbänden a) Art. 27, Art. 7 Haftungsprinzip b) ECM und AVV c) Neuer Art. 30 Verzugszinsen d) Art Wertersatz bei Radsatzschäden Update 3) Sonstiges a) Bremsprüfprotokoll im AVV b) Abfallbegleitschein bei Fahrten zur Zerlegung? c) Der Begriff des Erfüllungsgehilfen im AVV d) ATTI Abkommen über Vertrauenszüge VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 2

3 1) Änderungen zum Artikel 14.2 elektronische Dokumente für die Disposition leerer Wagen Ziel: Schaffung einer Rechtsgrundlage im AVV für die Benutzung elektronischer Formate für die Beförderungsdokumente leerer Wagen Umsetzung: Ergänzung im Text und damit Angleichung des AVV an neuen Art. 6a CIM Effekt: Erleichterung der Prozesse beim Leerwagenversand Relevanz für Halter: mittel, da die Verfügung leerer Wagen in der Regel nicht durch den Halter veranlasst wird VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 3

4 1) Änderungen zum Anlage 4 Schadenprotokoll (Inkrafttreten: , da Mehrheitsbeschluss) Ziel: zukünftig nur noch ein Schadenprotokoll im AVV zu haben, das verbindlich anzuwenden ist. Wildwuchs verschiedener Protokolle eindämmen! Umsetzung: Schaffung einer einheitlichen Anlage 4, die EDV-anwendungsfreundlich ist Relevanz für Halter/ECM: => hoch! Im Sinner der ECM-Verantwortlichkeit ist ein strukturierter Informationsfluss essentiell VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 4

5 1) Änderungen zum Anlage 9: Technische Bedingungen für den Austausch von Güterwagen zwischen Eisenbahnunternehmen Ziel der alljährlichen Änderungen in dieser Anlage ist in erster Linie deren Anpassung an sich weiterentwickelnde Anforderungen aus Gesetzen, Verordnungen (TSI!), Normen, Auflagen von Behörden sowie dem Stand der Technik Wichtigste Änderungen (Überblick): Anhang 1: Codes neue Höchstmaße von Flachstellen bzw. Ausbröckelungen (u.a.) in der Lauffläche Anhang 1: Codes bis Einführung des Entgleisungsdetektors in den AVV Punkt 2.3 Anlage 9 Begriffsdefinition der Mindestkenntnisse der Wagenmeister VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 5

6 1) Änderungen zum Anlage 10: Korrektive und präventive Instandhaltung von Güterwagen durch das EVU Ziel der alljährlichen Änderungen in dieser entspricht dem der Anlage 9. Wichtigste Änderungen (Überblick): Anlage 10, Art. 1.6 AVV Flachstellen ; korrespondiert mit der Änderung der Anlage 9, s.o. Die Anlagen 9 und 10 haben damit die gleichen Grenzwerte, die der EN entsprechen Anlage 11: diverse aktualisierte Anschriften Anlage 7: gründliche Überarbeitung mit dem Ziel, die Prozesse bei der Ersatzteilgestellung zu verbessern und die Vorgaben der Halter/ECM zwingend zu berücksichtigen VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 6

7 2) Themen in Bearbeitung zwischen den Verbänden a) Art. 27, Art. 7 Haftungsprinzip (für Schäden durch den Wagen) Vorstoß einiger Bahnen der UIC, das Haftungsregime im AVV grundsätzlich zu verändern Aktuell: Grundsatz der verschuldensbasierten Haftung Verschulden ist dem Halter nachzuweisen In Diskussion: verschuldensunabhängige unbegrenzte Gefährdungshaftung zu Lasten der Halter mit (praxisferner) Entlastungsmöglichkeit Möglicher Lösungsansatz: Haftung des Halters, wenn: Verstoß gegen die ECM-Pflichten nachgewiesen wird und Eine Kausalität zwischen diesem Verstoß und dem Schaden besteht Noch offen: Haftung der Halter für Konstruktions- oder Baumängel VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 7

8 2) Themen in Bearbeitung zwischen den Verbänden b) AGBs und AVV - Wiederkehrendes Ärgernis AGBs (allg. Geschäftsbedingungen) der EVUs widersprechen oft Inhalten des AVV Häufig i.s. einer Begrenzung der Nutzungsausfall-Entschädigung Grundsatz: keine Geltung der AGBs zwischen EVU und Haltern Geltung nur wenn durch bilateralen Vertrag ausdrücklich in den Vertrag einbezogen, 305 BGB In der Regel: kein bilaterales Vertragsverhältnis EVU-Halter Keine Einbeziehung von AGBs über den AVV! Ausnahme: Einbeziehung der AGBs durch gesonderten Frachtvertrag EVU-Halter; z. B. Leerlauf zur Instandhaltung Ausnahme der Ausnahme: Kollidierende AGBs, Folge: keine Geltung jeglicher AGB (auch keine geltungserhaltende Reduktion) VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 8

9 2) Themen in Bearbeitung zwischen den Verbänden c) ECM und AVV Neu: Aufnahme der ECM in Art. 15 ATMF In Folge: Diskussion über Notwendigkeit einer weiteren Regelung von ECM-Verantwortlichkeiten im AVV Heute: Art. 7 Abs. 2 AVV: Für Zwecke dieses Vertrages und gegenüber den übrigen Vertragsparteien wird der Halter eines Wagens als die für die Instandhaltung des Wagens zuständige Stelle angesehen und hat deren Verantwortlichkeiten. Kritisch: AVV regelt ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen Halter und EVU Gefahr des Entstehens von Unschärfen im Informationsfluss Tendenz: keine weiteren ECM-Regelung in den AVV Betrachtung der ECM als Erfüllungsgehilfe des Halters erscheint ausreichend VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 9

10 2) Themen in Bearbeitung zwischen den Verbänden d) Art Wertersatz bei Radsatzschäden Update Bisher: Initiative der UIP aus dem Jahre 2012 Änderungsvorschlag der UIP zur Umsetzung einer bewährten Regelung im AVV zum pauschalierten Ersatz der reduzierten Lebensdauer eines Radsatzes nach Reprofilierung Ablehnung des Vorschlages durch einige UIC-Mitglieder, dadurch keine Einstimmige Empfehlung des Joint Committee Juni 2014: Einreichen des Änderungsvorschlages durch die UIP mit der Unterstützung von 44 AVV-Partnern (mind. 25 sind erforderlich) direkt an die 635 Vertragspartner September 2014: erforderliche Mehrheit verfehlt Neu: Überarbeiteter Vorschlag der UIP zur pauschalierten Abgeltung des Wertverlustes Positive Signale mehrerer bedeutender EVUs Zunächst: Weitere Verhandlungen auf bilateraler Ebene mit EVUs Abhängig von deren Erfolg: neuer Anlauf im Joint Committee des AVV VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 10

11 3) Sonstiges a) Bremsprüfprotokoll im AVV Problem: Nachweis, dass Bremse i. O. bei Radsatzschäden AVV verlangt ein Bremsprüfprotokoll gem. UIC MB (VPI-) Halter haben oftmals nur ein Bremsprüfprotokoll gem. VPILF Diskussion: UIC MB in den VPILF? => nicht praktikabel Bremsprüfung nach VPILF in den AVV? => nicht durchsetzbar Ausweg: strikte Anwendung der Beweislastregeln des AVV: Art AVV begründet eine Verschuldensvermutung des EVU Folge: Das EVU muss nachweisen, dass die Bremse nicht i. O. war VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 11

12 3) Sonstiges b) Abfallbegleitschein bei Fahrten zur Zerlegung? Vorstoß seitens EVU, dass für Fahrten von Waggons in die Zerlegung das Abfallbegleitschein-Verfahren anzuwenden sei Nach rechtlicher Prüfung: nur bei gefährlichen Abfällen Nicht letztlich geklärt, wann Eigenschaft gefährlich vorliegt Tendenziell: gereinigter KWG wird als ungefährlich anzusehen sein Standard-Güterwagen nach erster Prüfung: ebenfalls nicht gefährlich; Teilweise a. A: namhaftes EVU Holzbohlen sind gefährlicher Abfall Aber Entscheidung über das Transportverfahren trifft der Abfallerzeuger, also der Halter Liste wurde in Aussicht gestellt, wann ein Güterwagen als gefährlich einzustufen ist VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 12

13 3) Sonstiges c) Der Begriff des Erfüllungsgehilfen im AVV Art 28 AVV: Die Vertragsparteien haften für... andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese... in Ausübung ihrer Verrichtung handeln. 278 BGB: Der Schuldner hat ein Verschulden... der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Infrastrukturbetreiber als Erfüllungsgehilfe des EVU? Art. 9 2 CUV: Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrs- unternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrs- unternehmen bedient. Problem: CUV ist nur im internationalen Recht zwingend anzuwenden Aber: kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von nationalen und internationalen Verkehren ersichtlich Parallele: ECM = wird einhellig als Erfüllungsgehilfe des Halters gesehen VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 13

14 3) Sonstiges d) ATTI Der Begriff des Erfüllungsgehilfen im AVV Abkommen zwischen den Bahnen über den Umgang mit Vertrauenszügen Ziel: Vereinfachung des grenzüberschreitenden Verkehrs durch Verzicht auf Wagenübergangskontrollen Mögliche Konsequenz: Notwendigkeit der Anpassung der Anlage 9 AVV UIP wird diesen Prozess aufmerksam begleiten Zu vermeiden gilt, dass Halter bei Schäden von einem EVU zum nächsten durchgereicht werden, und so eine Haftbarhaltung des EVU erschwert oder vereitelt wird VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit VPI- Symposium, Karl- Heinz Fehr 15

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