Blitzschutz auf Kläranlagen Sachstand aktuelle Entwicklungen Nachrüstpflichten?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Blitzschutz auf Kläranlagen Sachstand aktuelle Entwicklungen Nachrüstpflichten?"

Transkript

1 Blitzschutz auf Kläranlagen Sachstand aktuelle Entwicklungen Nachrüstpflichten? HR Dipl.-Ing. Rudolf Hofer, Graz

2

3 Sachstand Im Jahre 1949 wurde in Österreich damit begonnen, die technischen Grundlagen für die Erlassung von entsprechenden Errichtungsanforderungen für Blitzschutzanlagen zu erarbeiten. Die lange Zeit gültige Österreichische Bestimmung ÖVE-E49/1988 Blitzschutzanlagen wurde durch die Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002) außer Kraft gesetzt und durch die nationale ÖVE/ÖNORM E /2001 Blitzschutz baulicher Anlagen, Teil1: Allgemeine Grundsätze, ersetzt.

4 2010 wurde die ÖVE/ÖNORM E /2001 durch Veröffentlichung der Elektrotechnikverordnung 2002/A2 (ETV 2002/A2) abgelöst und die internationale Norm ÖVE/ÖNORM EN :2008 Blitzschutz Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren für verbindlich erklärt.

5 Einleitung Verschiedene Ereignisse und Bestrebungen in naher Vergangenheit lassen erkennen, dass mit der Verbindlichkeitserklärung der Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN , Ausgabe eine Verpflichtung zur Nachrüstung (oder Anpassung ) von Blitzschutzanlagen insbesondere bei explosionsgefährdeten Bereichen bestehen würde.

6 Gleichzeitig sind Aktivitäten verschiedener Interessensgruppen zu bemerken, die parallel dazu bei Seminaren oder sonstigen Veranstaltungen die Nachrüstung unter Hinweis auf den Stand der Technik propagieren.

7 Unterlagen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG i.d.g.f. Elektroschutzverordnung 2012 ESV 2012 Elektrotechnikgesetz 1992 ETG 1992 Elektrotechnikverordnung 2002/A2 ETV 2002/A2 ÖVE/ÖNORM EN , Ausgabe: ; Blitzschutz, Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen

8 Gesetzliche Situation ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: 7 A Zi. 5 verlangt von Arbeitgebern: Berücksichtigung des Standes der Technik Die div. Vorgaben des Blitzschutzes sind als Stand der Technik anzusehen. Aber: Berücksichtigung heißt nicht die 1 : 1 Erfüllung wie bei einem Gesetz,

9 sondern: Überprüfung und Beurteilung der bestehenden Anlage durch eine Evaluierung gem. 4 ASchG. Eine Notwendigkeit der allfälligen Nachrüstung hängt davon ab, ob Missstände oder Gefahren, die bei Einhaltung der alten Vorgaben bestehen würden, beseitigt werden können.

10 Elektroschutzverordnung 2012: 15 Abs.3: Durch ein befugtes Elektrounternehmen ist eine wiederkehrende Überprüfung durchzuführen. - im Normalfall alle 3 Jahre - bei Explosionsgefahr 1 x/jahr

11 Elektrotechnikgesetz und ETV 2002/A2 Der 4 Abs.1 ETG 1992 besagt ausdrücklich, dass für bestehende elektrische Anlagen, die den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Sicherheitsvorschriften entsprochen haben, neue Vorschriften keine Anwendung finden. D.h. Neue Vorschriften gelten nur für neue Anlagen.

12 Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft BMWA durch Verordnung oder die Elektrizitätsbehörde (gemäß ETG der Landeshauptmann) durch Bescheid verfügt, dass die neuen Vorschriften auch für Altanlagen zu gelten haben. Dies ist aber hier nirgendwo erfolgt.

13 Übergangsfristen: Altvorschriften - Neuvorschriften 5 Abs.1 ETG 1992 sieht in der Regel eine Übergangsfrist von 5 Jahren vor, während der beide Vorschriften gelten. Es liegt hier im Ermessen des Arbeitgebers, welche der Vorschriften er wählt.

14 Wesentliche Änderungen an elektr. Anlagen: Gem. 6 Abs.1 ETG 1992 erfordern bei bestehenden Anlagen eine Anpassung an neue Vorschriften, wenn die einwandfreie Funktion der erforderlichen Schutzmaßnahmen (gemeint sind Schutzerdung, Nullung, FI-Schutzschaltweg etc.) betroffen sein sollte. Dies ist aber hier nicht der Fall.

15 Technische Vorgaben des Blitzschutzes Die gemäß Elektrotechnikverordnung 2002/A2 ETV 2002/A2 BGBl. II 223/2010 für verbindlich erklärte ÖVE/ÖNORM EN (Ausgabe 2008) ist zwingend erst ab für Neubauten anzuwenden. Bis dahin darf auch die (alte) ÖVE/ÖNORM E (2001) Blitzschutzbauliche Anlagen Teil 1: Allgemeine Grundsätze angewendet werden.

16 ÖVE/ÖNORM EN Beiblatt 1 (2010) Das Beiblatt enthält zusätzliche Informationen zur ÖVE/ÖNORM EN für bauliche Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen, für die es international keine normativen Vorgaben gibt. Ist NICHT für verbindlich erklärt! Sollte es im Beiblatt 1 Formulierungen geben, die mit der Ausgabe der o.a. Norm (Ausgabe 2008) nicht übereinstimmen, so gilt das Beiblatt 1 NICHT!

17 ÖVE/ÖNORM EN Beiblatt 2 (2013) Dieses Beiblatt dient zur Auswahl der Mindest-Blitzschutzklasse und der Prüfintervalle für bauliche Anlagen, in Abhängigkeit von der Gebäudeart und der Nutzungsart, wenn ein Blitzschutzsystem ausgeführt wird. Dieses Beiblatt dient nicht als Entscheidungsgrundlage, ob ein Blitzschutzsystem erforderlich ist. Dieses Beiblatt ist NICHT für verbindlich erklärt!

18 Div. Fachinformationen des ÖVE Z.B. für Gasdruckregelanlagen, in welchen die Notwendigkeit einer Anpassung formuliert wurden, aber die obigen gesetzlichen Vorgaben nicht angeführt sind. Dadurch könnte ein auf dem Gebiet der gesetzlichen Vorgaben der Elektrotechnik nicht ausreichend informierter Betreiber leicht zu falschen Schlüssen kommen.

19 Beobachtungen aus der Praxis I Da die o.a. Gesetzeslage offenbar nicht überall bekannt ist, wurde in der Vergangenheit in anderen Branchen oft mit Erfolg versucht, Anlagenbetreiber zur Nachrüstung zu bewegen. Da wurden in den Regeln der Technik festgehaltene EX-Zoneneinteilungen nicht berücksichtigt, ja sogar bei Nichtnotwendigkeit von EX-Zonen so getan, als ob diese notwendig wären. Unklar formulierte Texte in den sog. Fachinformationen des ÖVE unterstützen diese irrigen Auffassungen.

20 Beobachtungen aus der Praxis II Diverse Signale lassen erkennen, dass Abwasseranlagen insbesondere Gasspeicher und Faultürme in den Fokus solcher Aktivitäten geraten könnten. Es besteht die Gefahr, dass die Anlagenbetreiber zu Nachrüstungen veranlasst werden, die die Gesetzeslage nicht verlangt!

21 Zusammenfassung 1. Die neue verbindlich erklärte Blitzschutzvorschrift ÖVE/ÖNORM EN (Ausgabe 2008) ist für Neubauten zwingend erst ab einzuhalten. 2. Die alte Blitzschutzvorschrift ÖVE/ÖNORM E (2001) kann noch bis angewendet werden.

22 3. Eine Nachrüstpflicht oder Anpassung bei bestehenden Anlagen existiert nicht. 4. Beiblätter und Fachinformationen haben keinen verbindlichen Status. 5. Die EX-Zoneneinteilungen in bestehenden Anlagen sollten hinsichtlich Art und Umfang nochmals hinterfragt und allenfalls korrigiert werden.

23 Literaturhinweise Äußerer Blitzschutz bei Gasdruckregelanlagen, Anpassung bestehender Blitzschutzanlagen an die EX-Zonen - Anforderungen. Zusammengestellt vom Techn. Komitee Blitzschutz (TK-BL) des ÖVE ( ) Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees OEK, Äußerer Blitzschutz bei Gasdruckregelanlagen, Anpassung bestehender Blitzschutzanlagen an die EX-Zonen Anforderungen (01/2012).

24

25

26

27 Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile. Aristoteles

Business Plan des Technischen Komitees Blitzschutz TK BL

Business Plan des Technischen Komitees Blitzschutz TK BL Business Plan des Technischen Komitees Blitzschutz TK BL Version: 2009-06 1 Titel und Aufgabenbereich des TK 1.1 Titel Blitzschutz 1.2 Aufgabenbereich Normung von Blitzschutzsystemen zum Schutz von baulichen

Mehr

Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees OEK

Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees OEK Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees OEK Blitz- und Überspannungsschutz sowie Erdung von Antennen und Antennenanlagen Zusammengestellt vom Technischen Komitee Blitzschutz (TK

Mehr

ÖVE/ÖNORM E /A2

ÖVE/ÖNORM E /A2 ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A2 Ausgabe: 2003-11-01 Auch Normengruppe 330 ICS 29.240.01 Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 51000 V und 41500 V Teil 1: Begriffe und Schutz gegen elektrischen

Mehr

Inhaltliche Kooperation und gemeinsamer Vertrieb mit dem OVE

Inhaltliche Kooperation und gemeinsamer Vertrieb mit dem OVE Seminar 16. April 2013 Wien Inhalte Einführung: Was ist die TAEV? Inhaltliche Kooperation und gemeinsamer Vertrieb mit dem OVE Kombipaket mit dem Handbuch I des OVE mit den wesentlichen verbindlichen Normen

Mehr

Informationsnachmittag Licht an

Informationsnachmittag Licht an Informationsnachmittag Licht an Graz, 01.10. 2015 10 Dinge, die Sie über LED eigentlich nicht wissen sollten Abteilung Licht- und Energiedienstleistung Licht Abteilungsleiter Abteilung Licht- und Energiedienstleistungen

Mehr

ESV Die neue Elektrosch erordnung. aus der Sii es Elektrotechnikers

ESV Die neue Elektrosch erordnung. aus der Sii es Elektrotechnikers ESV 2012 Die neue Elektrosch erordnung aus der Sii es Elektrotechnikers ESV 2012 - Argumentationen zu den wichtigsten Punkten, die der elektrotechnische Laie beachten muss: Der Arbeitgeber hat dafür zu

Mehr

Sicherheitstechnische Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen

Sicherheitstechnische Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen Sicherheitstechnische Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen 02.06.2015 Allgemeine Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Stefan Köck ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Arbeitgeber sind verpflichtet, die

Mehr

ÖVE/ÖNORM E BGBl. II - Ausgegeben am 12. Juli Nr von 10

ÖVE/ÖNORM E BGBl. II - Ausgegeben am 12. Juli Nr von 10 BGBl. II - Ausgegeben am 12. Juli 2010 - Nr. 223 1 von 10 Auch Normengruppe 330 ÖVE/ÖNORM E 8014-3 Ausgabe: 2006-08-01 ICS 29.020; 91.120.40; 91.140.50 Errichtung von Erdungsanlagen für elektrische Anlagen

Mehr

Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V Teil 4-95: Aufzüge

Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V Teil 4-95: Aufzüge BGBl. II - Ausgegeben am 12. Juli 2010 - Nr. 223 1 von 12 ÖVE/ÖNORM E 8001-4-95 Ausgabe: 2008-12-01 Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V Teil 4-95: Aufzüge

Mehr

ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC

ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC Normengruppen A bis Z ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17050-1 Ident (IDT) mit ISO/IEC 17050-1:2004 Ident (IDT) mit EN ISO/IEC 17050-1:2004 Ersatz für ÖNORM EN 45014:1998-05 Ausgabe: 2005-02-01 ICS 03.120.20 Konformitätsbewertung

Mehr

ÖVE/ÖNORM E Normspannungen Teil 2: Nennspannungen für Niederspannungs- Stromverteilungssysteme

ÖVE/ÖNORM E Normspannungen Teil 2: Nennspannungen für Niederspannungs- Stromverteilungssysteme BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2006 - Nr. 33 1 von 5 Auch Normengruppe 330 ÖVE/ÖNORM E 1100-2 Ungleich (NEQ) HD 472 S1:1989 + A1:1995 + Corrigendum 2002 Ersatz für Ausgabe 2002-11 Ausgabe: 2005-05-01

Mehr

ÖVE/ÖNORM E Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Teil 5: Gaststätten

ÖVE/ÖNORM E Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Teil 5: Gaststätten ÖVE/ÖNORM E 8002-5 Ausgabe: 2002-11-01 Auch Normengruppe 330 Ersatz für siehe Vorbemerkung ICS 29.240.01 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Teil

Mehr

- 3 - Bewilligungen für SAT-Anlagen

- 3 - Bewilligungen für SAT-Anlagen KA V - StW-WW-7/05 Die von Mietern in städtischen Wohnhausanlagen (WHA), errichteten Satellitenempfangsanlagen (SAT-Anlagen) entsprachen nicht den dem Blitzschutz geltenden Vorschriften der Elektrotechnik.

Mehr

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 HARTMUT HARDT Rechtsanwalt Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3 Mai 2010 Annenstraße 137 58453 Witten an der Ruhr Tel.: 02302-956133 Fax: 02302-956136

Mehr

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)

Mehr

Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber

Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber geändert? Dr. Albert Seemann Rheinsberg, 29. bis 30. September 2015 Gliederung des Vortrages Rechtliche Grundlagen Anforderungen

Mehr

Anlagenverantwortung unbeliebt und allgegenwärtig!

Anlagenverantwortung unbeliebt und allgegenwärtig! Anlagenverantwortung unbeliebt und allgegenwärtig! Alle Welt ruft nach weniger Einfluss durch die öffentliche Hand, nach weniger Fremdbestimmung, nach mehr Selbstbestimmung. Ein viel strapaziertes Schlagwort

Mehr

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG Teichstr. 14-16, 34130 Kassel 0561/96 996-0 0561/96 996-60 info@bfu-ag.de http://www.bfu-ag.de Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung 2015 Allgemeines

Mehr

Kommunaler Straßenbeleuchtungskongress. Elektrotechnische Sicherheit- Sorgfaltspflicht für Betreiber von elektrischen Anlagen

Kommunaler Straßenbeleuchtungskongress. Elektrotechnische Sicherheit- Sorgfaltspflicht für Betreiber von elektrischen Anlagen Elektrotechnische Sicherheit- Sorgfaltspflicht für Betreiber von elektrischen Anlagen Seite 1 Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag Seite 2 1 Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag Seite

Mehr

Verantwortung und Organisation für den Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Verantwortung und Organisation für den Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Rechtliche Grundlagen Die ÖVE/ÖNORM EN 50110 1 (EN 50110 2 100 eingearbeitet): 2014 ist mit 1. Oktober 2014 erschienen. Sie setzt sich zusammen aus EN 50110 1:2013 und den eingearbeiteten österreichischen

Mehr

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0002-VII/A/2/2012 Wien, Betreff: Elektroschutz Einführungserlass zur ESV 2012

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0002-VII/A/2/2012 Wien, Betreff: Elektroschutz Einführungserlass zur ESV 2012 A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.-Ing. Walter Rauter Tel: (01) 711

Mehr

Behördliche Schlussüberprüfungen INFO DAY

Behördliche Schlussüberprüfungen INFO DAY Behördliche Schlussüberprüfungen INFO DAY Illwerke vkw Land Vorarlberg Innung der Elekrtro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker 27.11.2015 Dipl-Ing (FH) Hans Graf / Abt VIc-Maschinenbau und Elektrotechnik

Mehr

Medical device software Software life-cycle processes (IEC 62304:2006)

Medical device software Software life-cycle processes (IEC 62304:2006) ÖVE/ÖNORM EN 62304 Ausgabe: 2007-05-01 Medizingeräte-Software Software-Lebenszyklus-Prozesse (IEC 62304:2006) Medical device software Software life-cycle processes (IEC 62304:2006) Logiciels de dispositifs

Mehr

Schluß-Entwurf der ON-Regel Neue Farbkennzeichnung medizinischer Gase Regelung für die Umstellungsphase

Schluß-Entwurf der ON-Regel Neue Farbkennzeichnung medizinischer Gase Regelung für die Umstellungsphase Schluß-Entwurf der O-Regel eue Farbkennzeichnung medizinischer Gase Regelung für die Umstellungsphase Einleitung Durch neue Europanormen (E 737, E 738, E 739,...) wird europaweit die farbliche Kennzeichnung

Mehr

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien Konformitätsnachweis für Leuchten mit LED Lampen Ergänzung zum Vortrag: Konformitätsnachweis gemäß Niederspannungs und EMV Richtlinie in der Praxis Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx diam consult, Wien www.diamcons.com

Mehr

ÖVE/ÖNORM EN Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

ÖVE/ÖNORM EN Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ÖVE/ÖNORM EN 50172 Ausgabe: 2005-03-01 Normengruppen 330 und E Ident (IDT) mit EN 50172:2004 ICS 91.160.01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Emergency escape lighting systems Systèmes d'éclairage de sécurité

Mehr

Electrical insulating materials and systems General method of evaluation of electrical endurance under repetitive voltage impulses (IEC 62068:2013)

Electrical insulating materials and systems General method of evaluation of electrical endurance under repetitive voltage impulses (IEC 62068:2013) ÖVE/ÖNORM EN 62068 Ausgabe: 2014-04-01 Elektrische Isolierstoffe und Isoliersysteme Allgemeines Verfahren zur Bewertung der elektrischen Lebensdauer bei Beanspruchung mit sich wiederholenden Spannungsimpulsen

Mehr

77. VO: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V

77. VO: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V 77. VO: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V 77. VO: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V BGBl. II Nr. 77/2014 gültig mit 1. Mai 2014 Die PSA-Verordnung ist in 3 Abschnitte aufgeteilt:

Mehr

Verband der TÜV e.v. Neue BetrSichV. Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin

Verband der TÜV e.v. Neue BetrSichV. Dr. Hermann Dinkler VdTÜV, Berlin Verband der TÜV e.v. Neue Dr. VdTÜV, Berlin Formales > Beschluss Kabinett am 07.01.2015 > Veröffentlichung im BGBl. am 6. Februar 2015 > Inkrafttreten am 1. Juni 2015 > Änderung und GefStoffV - GefStoffV

Mehr

Betrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines

Betrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines A- 1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (0222) 531 15/0 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT Telex-Nr. 1370 DVR: 000019 GZ 921.402/1-II/A/1/96 An die Österreichische Präsidentschaftskanzlei die Parlamentsdirektion

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Prüfbericht Blitzschutzanlage

Prüfbericht Blitzschutzanlage PBT Tel.: 03301/836190 Unabhängiger Sachverständiger für Blitzschutzanlagen Fax.: 03301/6876032 Funk: 0160/4981171 Villacher Straße 7 E- Mail: Blitzschutzpbt@web.de 16515 Oranienburg Home: http://www.blitzschutzpbt.com

Mehr

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 644/16 01.11.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Mehr

EN ÖVE/ÖNORM

EN ÖVE/ÖNORM ÖVE/ÖNORM EN 50525-3-21 Ausgabe: 2012-03-01 Kabel und Leitungen Starkstromleitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V (U O /U) Teil 3-21: Starkstromleitungen mit verbessertem Verhalten im Brandfall Flexible

Mehr

Organisation und Verantwortung für den Betrieb von Mittelspannungsanlagen. Jan Schäfer , 9. Rheinsberger Fachtagung

Organisation und Verantwortung für den Betrieb von Mittelspannungsanlagen. Jan Schäfer , 9. Rheinsberger Fachtagung Organisation und Verantwortung für den Betrieb von Mittelspannungsanlagen Jan Schäfer 13.09.16, 9. Rheinsberger Fachtagung Quelle: EP_2016_05 Quelle: EP_2016_05 Pyramide der Gesetze und Vorschriften Fallende

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Normgerechte Errichtung von Ladeinfrastruktur

Normgerechte Errichtung von Ladeinfrastruktur Normgerechte Errichtung von Ladeinfrastruktur 02. Oktober 2013 Stuttgart B. Schulze Bundesbeauftragter für das Normenwesen im 26.09.2013-1 - Rechtliche Grundlagen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen 26.09.2013-2

Mehr

Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Stadt Zürich

Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Stadt Zürich Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 8. März 2012 Monika Mörikofer, RD HBD Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen

Mehr

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12

Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den

Mehr

Explosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten

Explosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten Explosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten Verfahrenstechnische Einrichtungen unter nichtatmosphärischem Druck Betriebssicherheitsverordnung Explosionsfähige Atmosphäre (i.s.d.v) ist

Mehr

Bahnanwendungen Elektromagnetische Verträglichkeit Teil 2: Störaussendungen des gesamten Bahnsystems in die Außenwelt

Bahnanwendungen Elektromagnetische Verträglichkeit Teil 2: Störaussendungen des gesamten Bahnsystems in die Außenwelt ÖVE/ÖNORM EN 50121-2 Ausgabe: 2007-09-01 Bahnanwendungen Elektromagnetische Verträglichkeit Teil 2: Störaussendungen des gesamten Bahnsystems in die Außenwelt Railway applications Electromagnetic compatibility

Mehr

Der neue SER 2015 in der Übersicht. Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse

Der neue SER 2015 in der Übersicht. Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse Der neue SER 2015 in der Übersicht Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse Inhaltsübersicht Änderungen des SER im Gesamtüberblick Seite 3 Was hat geändert im Detail?

Mehr

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten OIB-Richtlinien 2015 16. Internationales Hüttenfachsymposium Benediktbeuern OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2016-02-26 OIB-Richtlinien 2015 Grundlagen

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit. Peter Mayr, WKO Oberösterreich, Umweltservice

Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit. Peter Mayr, WKO Oberösterreich, Umweltservice Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit Peter Mayr, WKO Oberösterreich, Umweltservice Inhaltsübersicht Neue bzw. geänderte Vorschriften seit Dezember 2011 Neue Erlässe Abrufbar unter www.arbeitsinspektion.gv.at

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung?

Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung? Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung? Für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind: Arbeitsschutzrecht die handelsrechtlichen Geschäftsführer

Mehr

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v. Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während

Mehr

Wie ist eine Bodenplatte abzubilden, die innerhalb des 5m Bereichs gedämmt und außerhalb ungedämmt ist?

Wie ist eine Bodenplatte abzubilden, die innerhalb des 5m Bereichs gedämmt und außerhalb ungedämmt ist? DIN V 18599 Frage & Antwort des Monats März 2011 Frage: Wie ist eine Bodenplatte abzubilden, die innerhalb des 5m Bereichs gedämmt und außerhalb ungedämmt ist? Gastbeitrag Dipl.-Ing. (FH) Lutz Friederichs

Mehr

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mehr

WIENSTROM GmbH, Sicherheitstechnische. Prüfung von elektrischen Anlagen

WIENSTROM GmbH, Sicherheitstechnische. Prüfung von elektrischen Anlagen KA V - GU 210-2/06 TO 12 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@mka.magwien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - GU 210-2/06

Mehr

ABNAHMEN, PRÜFUNGEN & LEISTUNGEN im SINNE des ASchG

ABNAHMEN, PRÜFUNGEN & LEISTUNGEN im SINNE des ASchG 82B GEWERBEORDNUNG FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG HBV 2009 ERGONOMIE 8 WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN 9 PRÜFUNG NACH AUSSERG. EREIGNISSEN 7 ABNAHMEPRÜFUNGEN SCHULUNGEN MSV 2010 PRÜFUNG VON ARBEITSMITTEL

Mehr

Hochspannung in der Antriebstechnik Elektrotechnische Normung im Maschinenbau

Hochspannung in der Antriebstechnik Elektrotechnische Normung im Maschinenbau Uwe Trattnig / Robert Hauser / Lukas Möltner Hochspannung in der Antriebstechnik Elektrotechnische Normung im Maschinenbau 121 - LEP-Low Emission Powertrains Abstract Die zunehmende Elektrifizierung im

Mehr

Technischer Hinweis Merkblatt DVGW G 440 (M) April 2012

Technischer Hinweis Merkblatt DVGW G 440 (M) April 2012 Regelwerk Technischer Hinweis Merkblatt DVGW G 440 (M) April 2012 Explosionsschutzdokument für Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas Der DVGW Deutscher Verein des Gas- und

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:

Mehr

Messwandler Teil 102: Ferroresonanzschwingungen in Schaltanlagen mit induktiven Spannungswandlern (IEC TR :2014)

Messwandler Teil 102: Ferroresonanzschwingungen in Schaltanlagen mit induktiven Spannungswandlern (IEC TR :2014) ÖVE/ÖNORM TR 61869-102 Ausgabe: 2015-03-01 Messwandler Teil 102: Ferroresonanzschwingungen in Schaltanlagen mit induktiven Spannungswandlern (IEC TR 61869-102:2014) Instrument transformers Part 102: Ferroresonance

Mehr

Betreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis

Betreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis ATA Tagung 2016 Betreiberverantwortung im technischen Facility Management der Hochschulen Aachen, 13. Mai 2016 Agenda Betreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche

Mehr

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN Stand: 11.03.2015-1 - V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN zwischen der Firma... in... und Frau Dr.... wird nachfolgender Vertrag abgeschlossen. 1 Frau

Mehr

Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument

Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument Angelika Notthoff, Mönchengladbach. Zusammenfassung Die Gefährdungsbeurteilung ist seit 996 das zentrale Element im Arbeitsschutzrecht.

Mehr

Befähigte Personen. Technische Regeln. für Betriebssicherheit 1203. Februar 2012

Befähigte Personen. Technische Regeln. für Betriebssicherheit 1203. Februar 2012 Befähigte Personen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Februar 2012; Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 21 vom 26. April 2012 Technische Regeln 1203 für Betriebssicherheit

Mehr

Gütesiegel Gesunde Schule OÖ

Gütesiegel Gesunde Schule OÖ Gütesiegel Gesunde Schule OÖ Schulen, die das Gütesiegel Gesunde Schule OÖ besitzen Das Gütesiegel Gesunde Schule OÖ ist eine gemeinsame Initiative des Landesschulrats für OÖ, der Oberösterreichischen

Mehr

ÖVE/ÖNORM EN Ausgabe: Normengruppen 330 und E. Ungleich (NEQ) IEC 60895:2002 (Übersetzung) Ident (IDT) mit EN 60895:2003

ÖVE/ÖNORM EN Ausgabe: Normengruppen 330 und E. Ungleich (NEQ) IEC 60895:2002 (Übersetzung) Ident (IDT) mit EN 60895:2003 ÖVE/ÖNORM EN 60895 Ausgabe: 2004-09-01 Normengruppen 330 und E Ungleich (NEQ) IEC 60895:2002 (Übersetzung) Ident (IDT) mit EN 60895:2003 Ersatz für siehe nationales Vorwort ICS 13.260; 13.340.10; 29.240.20;

Mehr

EnEV 2014 und Gebäudeautomation

EnEV 2014 und Gebäudeautomation und Gebäudeautomation Martin Hardenfels WAGO Kontakttechnik GmbH & Co. KG 1 Was ist der Unterschied zu den Energie Einspar Verordnungen davor? In der wird erstmals der Automationsgrad des Gebäudes berücksichtigt.

Mehr

ZIEGELWANDELEMENTE FÜR DEN MASSIVBAU

ZIEGELWANDELEMENTE FÜR DEN MASSIVBAU Verwendungsgrundsatz ZIEGELWANDELEMENTE FÜR DEN MASSIVBAU Ausgabe OIB 2014 Alle Rechte vorbehalten Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ZWECK...1 2. GELTUNGSBEREICH...2 3. BEGRIFFE...2 4. PRODUKTBESCHREIBUNG...2

Mehr

Explosionsschutz in Biogasanlagen

Explosionsschutz in Biogasanlagen Explosionsschutz in Biogasanlagen Erfahrungsbericht eines Sachverständigen nach 29a BImSchG 1 Inhalt: Einleitung Biogas und Biogasanlage Gesetze, Verordnungen, Techn. Regeln Prüfungen durch Sachverständige

Mehr

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV)

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) FNA 213-1-6 geänd. durch Art. 2 G zur

Mehr

Explosionsschutz aktuell und umfassend

Explosionsschutz aktuell und umfassend TÜV NORD Akademie Technische Sicherheit Explosionsschutz aktuell und umfassend Save the date! (s. Innenteil) Explosionsschutz Fachtagung 25. April 2017 www.tuev-nord.de/tk-ex TÜV NORD GROUP Technische

Mehr

ÖVE/ÖNORM EN Ausgabe: Normengruppen 330, E und K. Ident (IDT) mit IEC :2005 (Übersetzung) Ident (IDT) mit EN :2005

ÖVE/ÖNORM EN Ausgabe: Normengruppen 330, E und K. Ident (IDT) mit IEC :2005 (Übersetzung) Ident (IDT) mit EN :2005 Normengruppen 330, E und K ÖVE/ÖNORM EN 60118-7 Ausgabe: 2006-09-01 Ident (IDT) mit IEC 60118-7:2005 (Übersetzung) Ident (IDT) mit EN 60118-7:2005 Ersatz für: siehe nationales Vorwort ICS 11.180.15 Akustik

Mehr

Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt Alternativen Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich Finanzielle Auswirkungen

Vorblatt Problem: Ziel und Inhalt Alternativen Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich Finanzielle Auswirkungen Problem: Vorblatt Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-428/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG hat dieser festgestellt, dass die Republik

Mehr

Vorteile einer guten Evaluierung. DACHL , Salzburg

Vorteile einer guten Evaluierung. DACHL , Salzburg 1 Vorteile und Nutzen Eine Evaluierung bringt vor allem Verbesserungs- und Einsparungsmöglichkeiten allgemein bekannt Die Vorteile einer professionellen Evaluierung liegen klar auf der Hand: erhöhte Rechtssicherheit

Mehr

An a l l e Arbeitsinspektorate

An a l l e Arbeitsinspektorate An a l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Herr Dipl.Ing. Piller / 2196 Geschäftszahl: BMWA461.304/0016III/2/2005 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl

Mehr

Arbeitsschutzkonzept für

Arbeitsschutzkonzept für Arbeitsschutzkonzept für abwassertechnische Anlagen Vorstellung der Informationsbroschüre für Führungskräfte im Abwasserbereich 44. Lehrer- und Obleutebesprechung 2016 Kanal- und Kläranlagennachbarschaften

Mehr

ÖVE/ÖNORM E

ÖVE/ÖNORM E BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2006 - Nr. 33 1 von 6 Auch Normengruppe 330 ÖVE/ÖNORM E 8001-4-714 Ausgabe: 2003-10-01 Ungleich (NEQ) IEC 60384-7-714:1996 (Übersetzung) Ungleich (NEQ) HD 384.7.714

Mehr

ÖVE/ÖNORM E Errichtung von Erdungsanlagen für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V Teil 2: Fundamenterder

ÖVE/ÖNORM E Errichtung von Erdungsanlagen für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V Teil 2: Fundamenterder BGBl. II - Ausgegeben am 12. Juli 2010 - Nr. 223 1 von 10 Auch Normengruppe 330 ÖVE/ÖNORM E 8014-2 Ausgabe: 2006-08-01 Ersatz für ÖNORM E 2790:1991 ICS 29.020; 91.120.40; 91.140.50 Errichtung von Erdungsanlagen

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Daimler AG 4T /04/2013

Daimler AG 4T /04/2013 Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk

Mehr

Gewerberechtliche Genehmigung von KWEA Walter Hoffmann

Gewerberechtliche Genehmigung von KWEA Walter Hoffmann Gewerberechtliche Genehmigung von KWEA ECOVENT Die Kleinwindanlage ECOVENT ist zur Stromerzeugung im Leistungsbereich von 10 bis 15 kw konzipiert worden. Rotordurchmesser 8,4m Nabenhöhe 17,6m Praxisbeispiele

Mehr

Informationsveranstaltung der TÜV SÜD Chemie Service GmbH

Informationsveranstaltung der TÜV SÜD Chemie Service GmbH Informationsveranstaltung der TÜV SÜD Chemie Service GmbH Die neue BetrSichV 2015 Änderung der GefStoffV - wesentliche Änderungen für Anlagen mit Explosionsgefahren BetrSichV 2015 Explosionsgefährdungen

Mehr

Explosionsschutz durch Eigensicherheit

Explosionsschutz durch Eigensicherheit TAE Technische Akademie Esslingen Ihr Partner für Weiterbildung seit 60 Jahren! In Zusammenarbeit mit dem VDE-Bezirksverein Württemberg e.v. (VDE) Maschinenbau, Produktion und Fahrzeugtechnik Tribologie

Mehr

Anlage zu Hinweisverfahren 2012_21. Versetzung von PV-Anlagen

Anlage zu Hinweisverfahren 2012_21. Versetzung von PV-Anlagen Anlage zu Hinweisverfahren 2012_21 Versetzung von PV-Anlagen Fragestellung 1. Was gilt nach dem EEG 2009 bzw. dem EEG 2012 hinsichtlich des Inbetriebnahmezeitpunktes, des Vergütungsanspruchs und des Vergütungszeitraums

Mehr

Normative Anforderungen zum Betrieb von PV-Systemen

Normative Anforderungen zum Betrieb von PV-Systemen B2 Normative Anforderungen zum Betrieb von PV-Systemen Dipl.-Ing. Torsten Hoffmann OBO Bettermann GmbH & Co.KG Hüingser Ring 52; D-58710 Menden Tel.: +49 (0) 2373 / 89-1607 hoffmann.torsten@obo.de www.obo.de

Mehr

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft

Mehr

Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun?

Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun? Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun? Dipl.-Ing. Werner Allescher Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV - 1 5 Arbeitsschutzgesetz 5 Beurteilung

Mehr

Arbeitnehmerschutz und EX-Zonen eine Herausforderung für den Instandhalter Ing. Johann Kreimer

Arbeitnehmerschutz und EX-Zonen eine Herausforderung für den Instandhalter Ing. Johann Kreimer Explosionsfähige Atmosphäre (exat) Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben innerhalb der Explosionsgrenzen und oxidativer Atmosphäre, z.b. Luft Arbeitnehmerschutz und EX-Zonen eine Herausforderung

Mehr

Fünf Kardinalfehler bei Steigleitungssanierungen Ein Bericht aus der Praxis eines Sachverständigen

Fünf Kardinalfehler bei Steigleitungssanierungen Ein Bericht aus der Praxis eines Sachverständigen Fünf Kardinalfehler bei Steigleitungssanierungen Ein Bericht aus der Praxis eines Sachverständigen Im Zuge der klassischen Sachverständigen-Tätigkeit kommt es immer wieder vor, dass elektrische Anlage

Mehr

Rechenverfahren. DGfM. Schallschutz. SA2 Rechenverfahren Seite 1/7. Kennzeichnung und Bewertung der Luftschalldämmung

Rechenverfahren. DGfM.  Schallschutz. SA2 Rechenverfahren Seite 1/7. Kennzeichnung und Bewertung der Luftschalldämmung Rechenverfahren Kennzeichnung und Bewertung der Luftschalldämmung von Bauteilen Zur allgemeinen Kennzeichnung der frequenzabhängigen Luftschalldämmung von Bauteilen mit einem Zahlenwert wird das bewertete

Mehr

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Die ArbStättV Grundlagen

Mehr

Vorblatt Ziel(e) Inhalt Finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Vorblatt Ziel(e) Inhalt Finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Rasche und kompetente Bearbeitung der Personenstandsfälle. Sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Verwendung der geltenden Rechtschreibung. Inhalt Das Vorhaben umfasst

Mehr

ÖVE/ÖNORM EN

ÖVE/ÖNORM EN ÖVE/ÖNORM EN 60793-1-21 Ausgabe: 2003-01-01 Normengruppen 330 und E Ident (IDT) mit IEC 60793-1-21:2001 (Übersetzung) Ident (IDT) mit EN 60793-1-21:2002 ICS 33.180.10 Lichtwellenleiter Teil 1-21: Messmethoden

Mehr

LWK Steiermark Fachtagung ENERGIE 22.Jänner 2016. DI (FH) Roland Bauer Fachtagung ENERGIE LWK Steiermark 22012016

LWK Steiermark Fachtagung ENERGIE 22.Jänner 2016. DI (FH) Roland Bauer Fachtagung ENERGIE LWK Steiermark 22012016 LWK Steiermark Fachtagung ENERGIE 22.Jänner 2016 Bauer Ingenieurbüro für Elektrotechnik & Unternehmensberatung e.u. DI (FH) Roland Bauer, zertifizierter PV-Planer 8160 Weiz Produkt und Herstellerneutral

Mehr

ÖVE/ÖNORM EN Ausgabe: Normengruppen 330, E und V. Ident (IDT) mit EN :2002 ICS ; ;

ÖVE/ÖNORM EN Ausgabe: Normengruppen 330, E und V. Ident (IDT) mit EN :2002 ICS ; ; ÖVE/ÖNORM EN 50264-2 Ausgabe: 2003-08-01 Normengruppen 330, E und V Ident (IDT) mit EN 50264-2:2002 ICS 13.220.40; 29.060.20; 45.060.01 Bahnanwendungen Kabel und Leitungen für Schienenfahrzeuge mit verbessertem

Mehr

Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Gesundheitssystem Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung

Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Gesundheitssystem Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung Positionspapier Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten Pflichten der Hersteller und Pflichten der GesundheitssystemAufbereitun Pflichten Reinigung Desinfektion Sterilisation Haftung Hygiene

Mehr

Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz

Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz Wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz GASSICHERHEIT Auszug aus dem NÖ Gassicherheitsgesetz Gesetzliche Grundlage und Ziel Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung

Mehr

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Tarifvertrag und Betriebsübergang Bernd Waas Tarifvertrag und Betriebsübergang Die Fortgeltung tarifvertraglicher Regelungen im Fall des Betriebsübergangs gem. 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte

Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte 2.7 Abwicklungsbedingungen Kassamarkt 30.11.2015 Seite 1 von 6 1 Geltungsbereich (1) Diese

Mehr

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Sicherheit von Lasereinrichtungen Teil 4: Laserschutzwände (IEC :2006) Safety of laser products Part 4: Laser guards (IEC :2006)

Sicherheit von Lasereinrichtungen Teil 4: Laserschutzwände (IEC :2006) Safety of laser products Part 4: Laser guards (IEC :2006) ÖVE/ÖNORM EN 60825-4 Ausgabe: 2007-09-01 Sicherheit von Lasereinrichtungen Teil 4: Laserschutzwände (IEC 60825-4:2006) Safety of laser products Part 4: Laser guards (IEC 60825-4:2006) Sécurité des appareils

Mehr