Webinar Vertragsgestaltung
|
|
- Manuela Kappel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Webinar Vertragsgestaltung Rechtsanwalt Georg von La Chevallerie
2 A. Allgemeines Rechtsbeziehungen zwischen Personen - ergeben sich aus Gesetz - und/oder Schuldverhältnissen, die zumeist auf Vertrag beruhen Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, Einschränkung (nur) durch zwingendes Recht.
3 B. Gesellschaftsverträge - Grundlage für das Zusammenwirken - regeln gegenseitige Rechte und Pflichten - konkrete Gestaltung des Vertrages hängt von der gewählten Gesellschaftsform ab
4 1. Gesellschaftsformen - Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KG a.a.): Vorteil Haftungsbeschränkung, Pensionsgewährung möglich - Personengesellschaften (GbR, OHG, KG): Vorteil Verlustverrechnung mit Einkünften anderer Arten möglich - Einzelunternehmen: geringer Aufwand
5 2. Sinnvolle Mindestinhalte (soweit nicht gesetzlich vorgegeben) - Namen und Anteile der Gesellschafter - Geschäftsführung, Vertretungsbefugnis - Haftung im Innenverhältnis - G.schafterversammlung und -beschlüsse - Entnahmerecht, Gewinnverteilung - Regelungen im Fall des Ausscheidens
6 3. Fortsetzungsklauseln (Personengesellschaften) - einfache Fortsetzungsklausel jeder Erbe wird Gesellschafter - Qualifizierte Fortsetzungsklausel ein oder mehrere Erben werden benannt - Eintrittsklausel Berechtigung zum Eintritt eines Nichterben - Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel Vereinbarung außerhalb des Erbrechts
7 3. Einziehung / Abtretung (Kapitalgesellschaft, hier: GmbH) Einziehung: Anteile an GmbH gehen unter Abtretung: Anteile an GmbH bleiben erhalten und gehen auf anderen (neuen/alten) Gesellschafter über - ausscheidende Gesellschafter/Erben erhalten Abfindungsanspruch - Gesellschaft wird mit verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt
8 4. Abfindungsregelungen a) Ermittlung nach - Buchwert? - unter Einbeziehung stiller Reserven? - Verkehrswert? b) Schiedsgutachterklausel? c) Auszahlung: wann und wie?
9 5. weitere Regelungen z.b. Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrags - Sonderregelungen für den Fall der Scheidung - Ausschluss des Zugriffs auf das Betriebsvermögen
10 C. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks - geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, 705 ff. BGB - hohe Flexibilität, da nur wenig zwingende Regeln im Gesetz
11 1. GbR-Gesellschaftsvertrag - GbR kommt durch den Vertrag zustande - formfreie Gründung möglich, aber: Schriftform empfehlenswert, da - i.d.r. durchdachtere Regelungen und - keine Beweisprobleme
12 2. Abweichen von BGB- Regelungen möglich? Vorschlag des BGB gleiche Beiträge keine Erhöhung des vereinbarten Beitrags gemeinschaftliche Geschäftsführung umfassendes Kontrollrecht nicht geschäftsführender Gesellschafter Widerspruchsrecht nicht geschäftsführender Gesellschafter bei Alleinvertretungsbefugnis änderbar nein nein
13 Vorschlag des BGB Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung nur bei wichtigem Grund Entziehung Geschäftsführung einstimmig geschäftsführender Gesellschafter im Zweifel zur Vertretung der Mitgesellschafter gegenüber Dritten ermächtigt Gesellschaftsvermögen ist Sondervermögen zur gesamten Hand Haftung aller Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschafter Gewinn-/Verlustverteilung erst nach Auflösung bzw. am Schluss Geschäftshr änderbar nein nein
14 Vorschlag des BGB gleiche Anteile an Gewinn / Verlust gleiches Stimmrecht trotz unterschiedlicher Beiträge (nach Köpfen) Ausscheiden eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnis mit Auflösung der Gesellschaft Liquidation der Gesellschaft bei Auflösung ausscheidender Gesellschafter hat Anspruch wie bei Auflösung änderbar
15 3. Begrenzung der Haftung von GbR u. Gesellschaftern - GbR mbh nicht zulässig - in (jedem!) Einzelfall wäre eine ausdrückliche individualvertragliche Haftungsbeschränkung auszuhandeln wenn der Vertragspartner sich darauf einlassen will
16 D. GmbH - formbedürftig (Notar) - vielfältige Regelungsmöglichkeiten denkbar, je nach Einsatzzweck und Gesellschafterstruktur - in Vorbereitung der Gründung gleichwohl sinnvoll, das Gewünschte auszuhandeln und zu skizzieren
17 E. Vertragsgestaltung allgemein grundsätzlich: Schriftform vermeidet Missverständnisse! Ziel soll immer sein - Vertragsklarheit und - Vertragswahrheit
18 1. Vertragsklarheit Der Inhalt des Vertrages soll sich auf das beschränken was die Vertragsparteien tatsächlich und sinnvollerweise vereinbaren wollen. Andererseits sollen die Rechte und Pflichten der Parteien unmissverständlich wiedergegeben werden.
19 2. sinnvolle Vertragsinhalte - Vertragsparteien - ggf. Vertretungsverhältnisse - Bestimmungen zur Vertragsdurchführung - Regelungen zur Vorsorge bei etwaigen Leistungsstörungen - Mechanismen zur Lösung entstandener Konflikte
20 3. Vertragswahrheit Stimmt das tatsächlich gewollte und vereinbarte nicht mit dem Vertragstext überein drohen - Beweisprobleme Unter Umständen ist der Vertrag damit aber unwirksam oder gar nichtig!
21 F. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auch hier gilt: AGB sind Vertragsklarheit und wahrheit - vorformulierte Vertragsbedingungen für mehrfache Verwendung - die eine Partei der anderen vor Vertragsschluss stellt
22 1. Einbeziehung von AGB AGB werden Vertragsinhalt nur, wenn 1. der Vertragspartner auf die Verwendung hingewiesen wird, 2. Die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht, 3. Der Vertragspartner mit der Geltung einverstanden ist.
23 2. Grenzen der AGB - Individualabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu lasten des Verwenders - ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen man nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil
24 G. Schluss Vertragsgestaltung ist letztlich das Nichthinnehmen dessen, was Vertragspartner und/oder das Gesetz uns vorgeben wollen und besteht aus - Definieren beabsichtigter Ziele, - Herausverhandeln des Beabsichtigten, - in Vertragsform gießen.
25 H. Beantwortung von Teilnehmerfragen und Ende Wir danken für den Besuch des Webinars Vertragsgestaltung und Ihre Aufmerksamkeit, schönen Abend! Georg v. La Chevallerie, Rechtsanwalt
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Seite 1 von 6 MERKBLATT Recht und Steuern Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Auch als BGB-Gesellschaft bekannt, gilt die GbR als kleiner Alleskönner unter den Gesellschaftsformen. Dies liegt an der
Mehrzu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR)
Beitragsleistung erforderlich für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ("mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln"), insofern zwingend z.b. Geld, Sachen, Rechte, Arbeitskraft, ein Verfügungsrecht (BGE
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) 1. Begriff Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie dienen
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Vorteilhaft für Start-Ups und Existenzgründer: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich vor allem für kleinere
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters
Personengesellschaftsrecht II # 12 Tod eines Gesellschafters Tod eines Gesellschafters Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft? Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil
MehrNachfolge des Unternehmers innerhalb der Familie - Gesellschaftsrecht und Erbrecht -
Nachfolge des Unternehmers innerhalb der Familie - Gesellschaftsrecht und Erbrecht - Dr. Roland Suppliet, Notar in Rostock Tod eines Gesellschafters Bedeutung für: Mitgesellschafter Erben Pflichtteilsberechtigte
MehrVorlage www.colourbox.com GbR-Vertrag Dieses Dokument finden Sie auf www.optimal-absichern.de. Es ist als Empfehlung zu verstehen, ersetzt bei Zweifelsfragen aber keine rechtliche Beratung durch Anwälte,
MehrUnternehmensnachfolge in der Landwirtschaft Besonderheiten bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften
Unternehmensnachfolge in der Landwirtschaft Besonderheiten bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften Geiersberger g Rechtsanwälte Rostock g Schwerin Ingo Glas Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrVerein und Gesellschaft
Verein und Gesellschaft Fälle und Erläuterungen zu den Gesellschaften und Korporationen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts von Dr. Uwe Hüffer Privatdozent an der Universität Heidelberg C.H.BECK'SCHE
MehrGesellschaft Personengesellschaften
Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft
MehrDas sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen
Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen von Rechtsanwalt Andreas Karsten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Karsten + Schubert Rechtsanwälte Fachanwälte Stand:
MehrMUSTERPAKET GbR Gründung
*Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise am Ende des Vertragstextes! Muster eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei Gesellschaftern Zwischen Herrn Friedolin
MehrHEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht
HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht Fall 21: Gesellschaftsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz im Wandel Fall 22: Unterm Schwert wie Damokles 1 Ansprüche/Rechte der Gesellschaft* GbR OHG KG Beitrag 705
MehrI. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4
1 EINFÜHRUNG...1 A) Gesellschaftsrecht als Pflichtfach...1 B) Der Gesellschaftsbegriff...1 C) Überblick über die Gesellschaftsformen... 3 I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung... 3 II.
MehrExaminatorium Erbrecht. Titz. Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften. Was geschieht beim Tod eines Gesellschafters?
Examinatorium Erbrecht Titz Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrGünther Seefelder. Die GbR von A - Z. interna. Ihr persönlicher Experte
Günther Seefelder Die GbR von A - Z interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Abfindung...7 Altersversorgungsregelung und Praxisveräußerung einer Sozietät...8 Anteilsübertragung...9 Anwachsung...10 Arbeitgeber...10
MehrGbR Gesellschaftervertrag
GbR Gesellschaftervertrag Allgemeines Die durch Abschluss dieses Vertrages gegründete Personengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit nur beschränkt rechtsfähig. Mit Unterzeichnung
MehrMuster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stand: 30.10.2014 Quelle: IHK Lüneburg Hinweis: Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen
MehrIHK Spezial Gründen Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft. IHK Spezial Gründen. Rechtsgrundlagen.
IHK Spezial Gründen Rechtsgrundlagen Rechtsformen Rechtsformwahl Neugründungen in Bayern 2016 nach Rechtsformen Ermittelt gemäß den Angaben des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung
MehrÜbersicht Gesellschaftsformen
Übersicht Gesellschaftsformen Folie 1 Das Gesellschaftsrecht regelt von der Rechtsordnung anerkannte private Organisationsformen und Zusammenschlüsse von Personen. Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
MehrGründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Allgemeines Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften.
MehrNOAAOSLEHRBUCH. Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster. Gesellschaftsrecht. Nomos
NOAAOSLEHRBUCH Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster Gesellschaftsrecht Nomos Vorwort 5 Literaturverzeichnis 15 Abkürzungsverzeichnis 17 I.TEIL GRUNDLAGEN 1 Grundbegriffe 21 I. Gesellschaft 21 1.
MehrVertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang
Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung
MehrGesBR Grundsätzliches
GesBR Grundsätzliches Synonym auch Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, ABGB-Gesellschaft 1175-1216, 833-842 ABGB Regelung sehr alt (1811!), teilweise sehr unzweckmäßig, dringend vertragliche Regelungen
MehrVorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung
Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS 2017 Literaturhinweise: Lehrbuchliteratur: Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017; Grunewald, Gesellschaftsrecht,
MehrEigenbedarfskündigung einer GbR. Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen
Eigenbedarfskündigung einer GbR Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen Leitentscheidungen - BGH NJW 2007, 2845 - BGH NJW 2009, 2738 Die Kündigung eines Mietverhältnisses
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Bearbeitet von Günter Seefelder 1. Auflage 2017. Taschenbuch. 116 S. Softcover ISBN 978 3 95554 249 8 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
MehrGesellschaftsrecht. Manfred Heße/Theodor Enders. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung
Manfred Heße/Theodor Enders Gesellschaftsrecht Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung 2001 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart IX Inhaltsverzeichnis Vorwort der Herausgeber
MehrOffene Handelsgesellschaft (ohg)
Dieses Dokument finden Sie unter www.hwk-berlin.de Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen für eine ohg-gründung?... 2 Gesellschafter... 2 Kapital...
MehrPersonenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen. kaufmännischen Unternehmens
Charakterisierung der einfachen Gesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, keine Rechtspersönlichkeit Primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung der
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.
Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht -
MehrVertragsschluss mit AGB
Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse
MehrMustervertrag. Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR)
Mustervertrag Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR) Stand: September 2016 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht. Folien 2: Rechtsform des Unternehmens
Handels- und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 2: Rechtsform des Unternehmens Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens Unternehmen = Organisation zur Verwirklichung einer wirtschaftlichen
MehrProjekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht
Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht I. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Zur
MehrIHK-Gründerworkshop Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft. IHK-Gründerworkshop. Rechtsgrundlagen.
IHK-Gründerworkshop Rechtsgrundlagen Rechtsformen Rechtsformwahl Neugründungen in Bayern 2016 nach Rechtsformen Ermittelt gemäß den Angaben des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrBeispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrStolperfallen bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln für ärztliche BGB Gesellschaften
Stolperfallen bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln für ärztliche BGB Gesellschaften Tagung der Arbeitsgruppen Berufsrecht und Vertragsgestaltung der ARGE Medizinrecht des DAV Dr. Michael Grimm Düsseldorf,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrBeispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich
MehrC. Personengesellschaften
C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren
MehrGesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Kommanditgesellschaft
Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Kommanditgesellschaft Inhalt 1. Grundlagen 2. Entstehen der Gesellschaft 3. Innenverhältnis 4. Aussenverhältnis 5. Gesellschafterwechsel
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen Stadt Nürnberg Amt für Wirtschaft 04.07.2011 bnt Rechtsanwälte RA Jan Pav Unsere Standorte Bratislava Budapest Kiew Minsk Nürnberg Prag Riga Tallinn Vilnius
Mehrals Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
Personengesellschaften als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gesetzliche Formen von Personengesellschaften
MehrKommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
MehrGbr - Vertrag. Mustervertrag: Immer auf der sicheren Seite
www.handwerk-magazin.de Mustervertrag: Gbr - Vertrag Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 15 Haftung der Gesellschafter GbR
Personengesellschaftsrecht II # 15 Haftung der Gesellschafter GbR Ausgangspunkt keine gesetzliche Regelung Grund: Gesetzgeber ging ohnehin von persönlicher Haftung (nur) der Gesellschafter aus sog. individualistische
MehrMustervertrag. Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR)
Mustervertrag Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR) Stand: 1. Januar 2006 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe
MehrInhaltsverzeichnis. 1. BGB-Gesellschaft (GbR) Einführung Arten von GbR Gründung Gesellschafter...11
VII Der Autor... V Vorwort...VI Abkürzungsverzeichnis....XIII 1. BGB-Gesellschaft (GbR) Einführung...1 2. Arten von GbR...4 2.1 Beispiele...4 2.1.1 Gewerbliche GbR und Nichtkaufleute...4 2.1.2 Freiberufler...4
MehrDie Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?
Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und
MehrGründung einer GbR. Die IHK informiert: Merkblatt
Gründung einer GbR 1. Allgemeines Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und besticht durch ihre einfache und kostengünstige Gründung sowie ihre vielseitigen Einsatzmöglichkeiten. Die relevanten
MehrLeseprobe. Crashkurs AGB-Gestaltung. AGB und Verträge erfolgreich gestalten
Leseprobe Crashkurs AGB-Gestaltung AGB und Verträge erfolgreich gestalten Stand Oktober 2016 Grundregeln der 305 ff. BGB AGB-Recht = Missbrauchskontrolle als Verbraucherschutz, RL 93/13/EWG Privatautonomie
MehrSowohl die Ausschlagung als auch die Annahme ist unter Umständen anfechtbar, 1954 ff. BGB:
1 Grundsatz des Vonselbsterwerbs: Die Erbschaft geht unmittelbar auf den (gesetzlich oder gewillkürt) berufenen Erben über Binnen sechs Wochen kann der berufene Erbe mit ex-tunc-wirkung die Erbschaft ausschlagen,
MehrMustervertrag. Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR)
Mustervertrag Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR) Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe
MehrWillensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften
Deutscher Anwaltverein / Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Düsseldorf, 11. November 2016 Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften RA Dr. Reinhard Lutz, München
MehrGesellschafterwechsel
Handels- und Gesellschaftsrecht SS 2011 Daniel Könen (09. Juni 2011) Gesellschafterwechsel Der Personenbestand einer Gesellschaft kann sich durch folgende Möglichkeiten verändern: I. durch das Ausscheiden
MehrVertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr
Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr Über uns K&I ist eine junge Berliner Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht. Wir beraten mittelständische Unternehmen und Start-Ups zu allen Fragen
MehrDie Offene Handelsgesellschaft
Die Offene Handelsgesellschaft Mike Constabel (Mike@constabel-germany.de) 1. April 2001 Inhaltsverzeichnis 1 Wesen und Bedeutung 1 2 Die Firma der OHG 2 3 Die Gründung der OHG 2 4 Das Rechtsverhältnis
MehrXYZ GbR. - Gesellschaftsvertrag -
XYZ GbR - Gesellschaftsvertrag - 1 Errichtung, Name, Sitz 1. Herr. und Herr.. schließen sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen. 2. Die Gesellschaft führt den Namen XYZ GbR. 3. Die
MehrRechtsformen der Unternehmen im Überblick
Stand: November 2018 Rechtsformen der Unternehmen im Überblick Das Handelsregister (HR) öffentliches Verzeichnis aller Vollkaufleute das HR wird für Thüringen vom Amtsgericht Jena geführt Grundsatz: Jeder
MehrPizza Max Christof Ramseier & Co. mit Sitz in Belp Quelle:
Fach: Thema: Wirtschaft und Recht Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft RECHTSGRUNDLAGE: OR 552 593 VOLKSWIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG: Eine Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform für die Führung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Mehr als nur das Kleingeruckte Dr. Oliver Kirchwehm 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B- Geschäft Einbeziehung Gestaltungsgrenzen Typische Fallstricke Veranstaltung
MehrFall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG
Fall Alles wie immer II. Sachverhalt für den Vorstand der A AG Die A AG beabsichtigt, 50 % der Geschäftsanteile an der Dicht Plus GmbH von Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH zu
MehrLösungsskizze FB 13. A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel
Teil 1 Frage 1 A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag mit wirksamer Einbeziehung der Klausel auf dem Hinweisschild I. Anspruch entstanden
MehrBeck kompakt. GbR, UG, GmbH & Co. Die richtige Gesellschaftsform für meine Gründung. Bearbeitet von Dr. Nicco Hahn
Beck kompakt GbR, UG, GmbH & Co. Die richtige Gesellschaftsform für meine Gründung Bearbeitet von Dr. Nicco Hahn 2. Auflage 2017. Buch. 144 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68481 4 Format (B x L): 10,4 x 16,1
MehrGESELLSCHAFTSRECHT. Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster
GESELLSCHAFTSRECHT 2004 Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster ALPMAT 48149 Mün HLuHB Darmstadt e Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 15723556 ~ Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-33/28 AS-Online: www.alpmann-schmidt.de
MehrKooperationen und Netzwerke AKBW
AKBW 2016 1 Architektenkammer Baden-Württemberg Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Rechtsanwalt Reinhard Weng Telefon: 0711/2196-104 Telefax: 0711/2196-121 reinhard.weng@akbw.de AKBW 2016 2 1. Kooperation/Netzwerk
MehrArbeitshilfe Checkliste für die Vertragsprüfung
Arbeitshilfe Checkliste für die Vertragsprüfung Wichtige Hinweise vorab: Aufgrund der vielen unterschiedlichen Anwenderinnen und Anwender kann die Checkliste nur Mindestbestandteile und Mindestinhalte
MehrDas Recht der OHG Teil 4 Änderungen im Gesellschafterbestand
Wir verwenden zur Verbesserung und Optimierung der Funktionen unseres Internetauftrittes, Cookies. Cookies können ebenfalls für statistische Auswertungen (z.b. Google Analytics) herangezogen werden. Mit
Mehr1. Gesellschaftsrecht (Probe)
[ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der
MehrDossier Einbeziehung von AGB
Einbeziehung von AGB AGB-Klauseln müssen zum Bestandteil des Vertrages werden Dossier Einbeziehung von AGB Prof. Dr. iur. Darius O. SCHINDLER Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern (B2C) Allgemeine
MehrVortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein
Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Bearbeitet von Günter Seefelder 1. Auflage 2017. Taschenbuch. 116 S. Softcover ISBN 978 3 95554 249 8 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
MehrLernbücher Jura. Gesellschaftsrecht. Grundlagen, Recht der Personengesellschaften, Grundzüge des Kapitalgesellschaftsrechts. von PD Dr.
Lernbücher Jura Gesellschaftsrecht Grundlagen, Recht der Personengesellschaften, Grundzüge des Kapitalgesellschaftsrechts von PD Dr. Sebastian Mock 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H.
MehrHandelsregister. Handelsregister
Handelsregister 13 Handelsregister Wer ein Handelsgewerbe betreibt, dies sind Kaufleute und Handelsgesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft, muss sich in das Handelsregister
MehrLfK UnternehmerForum 2014
LfK UnternehmerForum 2014 Unternehmertestament Vorsorgevollmacht Thomas Bußhardt Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) 1 Notfallkoffer I. Unternehmertestament
MehrInnenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung
Zivilrecht Gesellschaftsrecht Übersichten Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung Gesellschafter Sozialansprüche 1 Gesellschafter Gesellschafter actio pro socio Gesellschaft
MehrEBCL Wirtschaftsrecht
EBCL Wirtschaftsrecht Dr. Herbert Matschek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Überblick über
MehrBietergemeinschaftsvertrag
Bietergemeinschaftsvertrag Fassung August 2011 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v. Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin Hinweise für die Anwendung: Dieser Bietergemeinschaftsvertrag
MehrKoNet-Existenzgründerseminar 5. November 2011
KoNet-Existenzgründerseminar 5. November 2011 Diplom-Kaufmann Jürgen Seil Wirtschaftsprüfer/Steuerberater www.wts-koblenz.de 1 Überblick 1. Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl 2. Rechtsformen
MehrI. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH
Fall Alles wie immer I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH Die Dicht Plus GmbH hat derzeit den als Anlage beigefügten einfachen Gesellschaftsvertrag. Y, der derzeitige
Mehr