Leseprobe. Crashkurs AGB-Gestaltung. AGB und Verträge erfolgreich gestalten
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- Alma Goldschmidt
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1 Leseprobe Crashkurs AGB-Gestaltung AGB und Verträge erfolgreich gestalten Stand Oktober 2016
2 Grundregeln der 305 ff. BGB AGB-Recht = Missbrauchskontrolle als Verbraucherschutz, RL 93/13/EWG Privatautonomie unangemessene Benachteiligung Schutz der schwächeren Partei vor unangemessenen, überraschenden Klauseln des Verwenders Zweigleisiges Vorgehen: Transparenz als Grundlage eigenverantwortlicher Interessenwahrung Staatlicher Schutz durch gesetzliche Inhaltskontrolle ( BGB) Treu und Glauben ( 242 BGB) - Sittenwidrigkeit ( 134, 138 BGB) AGB-Recht = Verbraucherrecht, aber weitgehende Angleichung b2c- und b2b- Bereich über 310 I, 307 BGB (z.b. BGH NJW 2007, 3775) 6 5
3 Definition AGB AGB sind alle, nicht individuell ausgehandelten Vertragsregelungen Verwendung für Vielzahl von Verträgen (BGH NJW 1997, 135) ohne Verhandlungsbereitschaft (BGH NJW 2010, 3431) Vorformulierte Vertragsbedingungen (BGH NJW 2001, 2635), anderes gilt bei Vorlagen, die durch Dritte bereitgestellt wurden (BGH NJW 2010, 1131) Gesellschafts-, Familien- und Erbrecht von AGB-Kontrolle ausgenommen Vorrang der Individualabrede ( 305b BGB) Schriftformklausel zur Abwehr mündlicher Absprachen unwirksam, doppelte Schriftformklausel (Änderung Schriftformerfordernis erfordert schriftliche Vereinbarung) umstritten (BAG NJW 2009, 316 Rn. 17 ff) 7 6
4 Einbeziehung von AGB in einen Vertrag Einbeziehung von AGB setzt Einigung zwischen den Parteien voraus Voraussetzung für Einbeziehung von AGB ist ein ausdrücklicher Hinweis vor Vertragsschluss, die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme durch den Kunden und das Einverständnis des anderen Vertragspartners durch mindestens widerspruchslose Hinnahme (BGH NJW 2006, Verweis auf Link im Internet) Keine Einbeziehungskontrolle für Arbeitsverträge ( 310 VI, 305 II BGB) Erleichterte Einbeziehung für Verträge zu Beförderung, Post und Telekommunikation ( 305 a BGB) 8 7
5 Verbot überraschender Klauseln/Transparenzgebot Transparenzgebot schützt vor überraschenden Klauseln ( 305 c BGB) treuwidrig Aufdrängen vertragsfremder Verpflichtungen Ausweitung von Verpflichtungen über die eigentliche Zielsetzung des Vertrages hinaus (BGH NJW 2002, 2710 Rn Grundschuld) Kenntnis der Vertragsbedingungen ist Voraussetzung für eine eigenverantwortliche Interessenwahrnehmung durch den Kunden Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist unwirksam (BGH, NJW 2016, 401) Auslegung von AGB Feststellung des Inhalts, grundsätzlich: abstrahierte, objektiv auf Verständnis des Durchschnittskunden ausgerichtete Auslegung (BGH, NJW 2013, 291) Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Verwenders ( 305c BGB) Das Transparenzgebot gilt auch für die Verwendung gegenüber Unternehmern 9 8
6 Sinn und Zweck von AGB aus betriebswirtschaftlicher Sicht Verbesserung der eigenen Rechtsposition durch von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Vertragsklauseln Darüber hinaus kann das individuelle Geschäftsmodell abgebildet werden. Die gesetzlichen Regelungen werden der Komplexität der Abwicklung heute üblicher Geschäftsmodelle nicht gerecht, so dass eine vertragliche Festlegung im beiderseitigen Interesse für eine reibungslose Abwicklung benötigt wird 14 13
7 Beispiel Vertragsmanagement Einkauf Rollierender Lieferabruf via Datenübertragung Kaufvertrag für innerhalb definierter Termine liegende Produkte Unverbindliche Vorausplanung für alle anderen Produkte Preisabschluss (Festlegung für Abrechnungsperiode) Produkt, Preis, Vertragspartner (Lieferund Empfängerwerk) Rahmenliefervertrag Allgemeine Einkaufsbedingungen Detaillierte Regelungen zu Qualitätsmanagement, rollierender Lieferplanung und Bestellung, Gewährleistung und Abwicklung 15 14
8 Umsetzung der AGB-Ziele im Tagesgeschäft Die Geschäftsmodelle des Unternehmens müssen in den bereitgestellten Vertragsmustern so einfach und transparent wie möglich abgebildet werden, ggf. müssen Geschäftsmodelle auf den Prüfstand Kosten-Nutzen Analyse rechtlicher Gestaltung Die Wertung des Gesetzgebers für die dem jeweiligen Geschäftsmodell zugrunde liegenden Vertragstypen sollte durch die ABG-Regelungen nicht wesentlich verschoben werden Regelungen sprachlich und optisch (eigene Absätze) von einseitig den Verwender begünstigenden Regelungen getrennt werden 16 15
9 Umsetzung der AGB-Ziele im Tagesgeschäft Zentrale, von der gesetzlichen Wertung abweichende Punkte, wie z.b. die Gestaltung der Gewährleistungsansprüche, sollten durch eine mehrstufige Teilregelung nicht das gesamte Modell auf den Kopf stellt Beispiel: Gewährleistung in Einkaufsbedingungen Erstellung einer Klausel Unabhängige Kontrolle (Prüfung durch einen nicht an der Erstellung der AGB beteiligten Dritten) Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit den AGB Akzeptanz durch Verständnis beim Vertragspartner schaffen 17 16
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