Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Kapitel 7.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Kapitel 7."

Transkript

1 Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern Kapitel 7 Zivilstandsrecht Stand Juli /28

2 Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen... 4 Geschichtliches... 5 Organisation... 6 Zivilstandskreise des Kantons Luzern... 6 Zivilstandsamt... 8 Sonderzivilstandsamt... 8 Amtslokal / Archiv... 8 Zivilstandsbeamtin / Zivilstandsbeamter... 8 Ausstandspflicht... 9 Prüfungspflicht... 9 Amtsgeheimnis... 9 Haftbarkeit... 9 Beweiskraft... 9 Aufsicht Vom Familienregister zum Personenregister Infostar Familienregister Infostar Rückerfassung Erfassen der Personendaten Geschäftsfall Geburt Zuständigkeit Meldepflicht Familienname und Vornamen des Kindes Bürgerrecht Geschäftsfall Anerkennung Zuständigkeit Formen Wirkungen Geschäftsfall Ehevorbereitung Zuständigkeit Ehevoraussetzungen Ehehindernisse Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Geschäftsfall Eheschliessung Zuständigkeit Trauung Nottrauung Wirkungen Eingetragene Partnerschaft Zuständigkeit Voraussetzungen Begründung Zivilstand /28

3 Wirkungen Auflösung der Partnerschaft Geschäftsfall Namenserklärung Zuständigkeit Voraussetzungen Geschäftsfall Tod Zuständigkeit Meldepflicht Bestattung Verschollenerklärung Gerichtliche Feststellung des Todes Geschäftsfall Gerichts- und Verwaltungsentscheide Mitteilung von Entscheiden an die Zivilstandsbehörden Fälle und Form der Mitteilungen Mitteilungen Form und Inhalt Auszüge Zuständigkeit Berechtigung Auszüge für Erbschaftsbehörden Der Vorsorgeauftrag Musterformulare, Merkblätter und Beispiele /28

4 Rechtliche Grundlagen International - Internationale Übereinkommen CIEC - Internationale Abkommen (Deutschland, Italien, Österreich) - BG über das internationale Privatrecht IPRG Bund - Bundesverfassung BV - Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB - Verordnung über das Zivilstandswesen ZStV - Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV - BG über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts BüG - Weisungen Infostar des EAZW - Kreisschreiben des eidg. Amtes für Zivilstandswesen (EAZW) - Fachprozesse EAZW - Module betreffend Verarbeitung in Infostar - Amtliche Mitteilungen EAZW Kanton - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EGzZGB - Kant. Bürgerrechtsgesetz und Vollzugsverordnung KBüG - Verordnung über das Zivilstandswesen kzstv - Weisungen der kant. Aufsichtsbehörde Quellen - Homepage EAZW: - Homepage Amt für Gemeinden: /28

5 Geschichtliches Schon in der Zeit des Frühchristentums war die Führung von sogenannten Matrikeln (Verzeichnisse) bekannt. Es handelte sich fast ausschliesslich um Taufregister, welche jedoch unregelmässig geführt wurden und deshalb unzuverlässig waren. Die systematische Aufzeichnung von Geburten, Heiraten und Todesfällen durch die Ortsgeistlichen begann erst mit der Reformation und ist zur Hauptsache auf das Konzil von Trient 1593 zurückzuführen. Bis zum Jahre 1875 ist es grundsätzlich bei der Führung der Personenstandregister durch die Pfarrherren geblieben. Mit der Einführung des Zivilstandsgesetzes (ZEG) vom 24. Dezember 1874 wurden die Geistlichen vollkommen von der Registerführung ausgeschlossen. Die kirchliche Trauung wurde jeder Verbindlichkeit für das staatliche Recht enthoben. Der Bund regelte ab jetzt das Zivilstandswesen. Die Kompetenz betreffend organisatorischer Fragen blieb jedoch weiterhin in den Händen der Kantone. Die Register wurden somit auch unterschiedlich benannt: Bürgerbücher oder -register, Burgerrödel, Stammbücher oder wie im Kanton Luzern Ortsbürgerregister. Mit der Einführung des Zivilgesetzbuches (ZGB), in Kraft seit 1. Januar 1912, wurde das ZEG abgelöst. Der Bereich des Privatrechts wurde, insbesondere das Kindesverhältnis und den Namen betreffend, erweitert. Die heutigen Familienregister wurden in der uns bekannten Form seit dem 1. Januar 1929 geführt (Einführung der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928, VZD). Die Zivilstandsverordnung wurde bei Änderungen des Zivilgesetzbuches immer wieder teilrevidiert, was sich auch auf die Führung der Register ausgewirkt hat (Einführung Adoptions- und Kindesrecht, neues Eherecht usw.). Am 5. Oktober 2001 beschloss die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Änderung des Zivilgesetzbuches und schaffte den mutigen Entscheid einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage für die informatisierte Führung der Zivilstandsregister (Infostar). Nach und nach wurden in allen Kantonen regionale Zivilstandsämter eingerichtet. In einem weiteren Schritt wurden sämtliche Zivilstandsämter in einem datengeschützten Raum miteinander elektronisch vernetzt und seit 1. Januar 2005 werden alle Zivilstandsereignisse (Geburten, Eheschliessungen, Todesfälle usw.) in einem digitalen System beurkundet. Die maschinenschriftliche oder gar noch handschriftliche Beurkundung auf Papier in den traditionsreichen Zivilstandsbüchern gehört somit der Vergangenheit an. Für die Rückerfassung der Personendaten, für Auszüge und für die Familienforschung werden die alten Familien- und Einzelregister aber nach wie vor gebraucht /28

6 Organisation Zivilstandskreise des Kantons Luzern Bis zum 1. Januar 2004 bildete im Kanton Luzern jede Einwohnergemeinde einen Zivilstandskreis. Durch die Reorganisation im Zivilstandswesen wurden die vormals 107 Zivilstandsämter zu 11 Regionalen Zivilstandsämtern zusammengeschlossen. Ab gibt es noch 10 Regionale Zivilstandsämter, weil die Luzerner Seegemeinden Greppen, Vitznau und Weggis dem Zivisltandskreis Luzern angeschlossen wurden. Name Standort/Adresse Angeschlossene Gemeinden Amt Willisau Regionales Zivilstandsamt Amt Willisau Schlossstrasse Willisau Alberswil, Altbüron, Altishofen, Dagmersellen (Buchs und Uffikon), Ebersecken, Egolzwil, Ettiswil (Kottwil), Fischbach, Gettnau, Grossdietwil, Hergiswil, Luthern, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Reiden (Langnau und Richenthal), Roggliswil, Schötz (Ohmstal), Ufhusen, Wauwil, Willisau (ehemals Willisau-Stadt und Willisau- Land), Zell Ebikon Regionales Zivilstandsamt Ebikon Riedmattstrasse Ebikon Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Gisikon, Honau, Meierskappel, Root, Udligenswil Emmen Regionales Zivilstandsamt Emmen Rüeggisingerstrasse Emmenbrücke Emmen, Rain, Rothenburg Hochdorf Regionales Zivilstandsamt Hochdorf Hauptstrasse Hochdorf Aesch, Altwis, Ballwil, Ermensee, Eschenbach, Hitzkirch (Gelfingen, Hämikon, Mosen, Müswangen, Retschwil und Sulz), Hochdorf, Hohenrain (Lieli), Inwil, Römerswil (Herlisberg), Schongau Horw Zivilstandsamt Horw Gemeindehausplatz Horw Horw Kriens Zivilstandsamt Kriens Schachenstrasse Kriens Kriens Luzern Stadt Luzern Regionales Zivilstandsamt Obergrundstrasse 1 Greppen, Luzern, Malters, Meggen, Schwarzenberg, Vitznau und Weggis /28

7 6002 Luzern Oberer Sempachersee Regionales Zivilstandsamt Oberer Sempachersee Stadtstrasse Sempach Eich, Hildisrieden, Neuenkirch, Sempach Sursee Regionales Zivilstandsamt Sursee Christoph-Schnyder-Str. 1c 6210 Sursee Beromünster (Gunzwil und Schwarzenbach), Büron, Buttisholz, Geuensee, Grosswangen, Knutwil, Mauensee, Nottwil, Oberkirch, Pfeffikon, Rickenbach, Schenkon, Schlierbach, Sursee, Triengen (Kulmerau, Wilihof und Winikon) Wolhusen Regionales Zivilstandsamt Wolhusen Gütsch 1, Postfach Wolhusen Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt- Marbach, Flühli, Hasle, Romoos, Ruswil, Schüpfheim, Werthenstein, Wolhusen Quelle: /28

8 Zivilstandsamt Die zentralen Aufgaben der Zivilstandsämter sind die Beurkundungen von Geburt, Heirat, eingetragenen Partnerschaften, Tod und Kindesanerkennung sowie die Ehevorbereitung und die Gestaltung der Trauung. Für die Erfassung der luzernischen Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausländerinnen und Ausländer, für welche ein Ereignis zu beurkunden ist, führen die Zivilstandsämter das elektronische Personenstandsregister (Infostar). Die Führung der Zivilstandsregister bildet die Grundlage für - den Beweis über den Personenstand (alle Personendaten) - das Funktionieren der Einwohnerkontrolle - die Ausstellung von Ausweispapieren (Heimatschein, diverse Ausweise, Pass und ID) - die Feststellung der gesetzlichen Erben - die Bevölkerungsstatistik - die genealogische Forschung. Sonderzivilstandsamt Das Sonderzivilstandsamt erfasst und beurkundet alle ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand, welche Bürgerinnen und Bürger des Kantons Luzern betreffen. Die Beurkundung erfolgt aufgrund der Verfügung der Aufsichtsbehörde. Das Sonderzivilstandsamt ist beim Amt für Gemeinden, Luzern, angegliedert. Amtslokal / Archiv Der Kanton bezeichnet für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz bzw. den Standort (siehe Kapitel Zivilstandskreise). Die Standortgemeinde stellt dem Zivilstandsamt zweckdienliche Räume zur Verfügung. Das Zivilstandsamt sorgt dafür, dass die Register und Belege feuer- und einbruchsicher und vor Feuchtigkeit geschützt aufbewahrt werden. Zudem werden die Eintragungen im Familienregister durch Mikroverfilmung sichergestellt. Zivilstandsbeamtin / Zivilstandsbeamter Als Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter kann jede Person unter den folgenden Voraussetzungen gewählt werden: - Besitz des eidgenössischen Fachausweises für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte oder eines Ausweises, der vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen als gleichwertig anerkannt ist (kann auch nach der Ernennung oder Wahl erworben werden) - Beschäftigungsgrad von mindestens 40% im Zivilstandswesen - Schweizer Bürgerrecht - Handlungsfähigkeit /28

9 Ausstandspflicht Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen treten bei Amtshandlungen (Beurkundungen usw.) in den Ausstand wenn: - sie persönlich betroffen sind - ihr Ehegatte oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen - Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind - eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben - sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können Prüfungspflicht Die Zivilstandsbehörde prüft bei jeder Amtshandlung ihre Zuständigkeit und ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist, diese handlungsfähig sind und ob die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind. Amtsgeheimnis Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften. Von der Schweigepflicht ausgenommen sind die Veröffentlichungen von Geburten, Todesfällen und Trauungen - diese dürfen im Kanton Luzern jedoch nur auf Verlangen und mit dem Einverständnis aller Betroffenen veröffentlicht werden. Haftbarkeit Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen. Beweiskraft Die Zivilstandsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (öffentliche Beweiskraft) /28

10 Aufsicht EJPD Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen BJ Bundesamt für Justiz - betreibt beim Informatik Service Center des Departementes die zentrale Datenbank - trägt die Verantwortung für die zentrale Datenbank - trifft Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind EAZW Eidg. Amt für das Zivilstandswesen Eidgenössische Aufsichtsbehörde; - Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung, die Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft und die Eintragung der Partnerschaft sowie die Sicherstellung der Register und Belege - Inspektion der Zivilstandsämter, der Aufsichtsbehörden und der kantonalen Zivilstandsarchive - Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden - Infostar - Second-Level-Support JSD Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern Oberste kantonale Aufsichtsbehörde; entscheidet über Beschwerden gegen Zivilstandsämter AfG Amt für Gemeinden des Kantons Luzern Kantonale Aufsichtsbehörde; - Aufsicht, Beratung und Unterstützung der Zivilstandsämter - Anerkennung im Ausland erfolgter Zivilstandsereignisse von Luzerner Bürgerinnen und Bürger - Infostar First-Level-Support - Inspektion der Zivilstandsämter im Kanton Luzern - Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen - Erteilung von Bewilligungen zur Familienforschung - Berichtigung von Zivilstandsregister- und Infostareinträgen /28

11 Vom Familienregister zum Personenregister Infostar Familienregister Das Familienregister wurde von 1929 bis 31.Dezember 2003 gestützt auf die amtlichen Mitteilungen der Zivilstandsämter, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsamt geführt. Besass eine Person mehrere Heimatorte, so erfolgten die Eintragungen im Familienregister jeweils an jedem einzelnen Heimatort. Das Familienregister wurde hauptsächlich nach patriarchalischen Grundsätzen angelegt und war auf die Familie des Mannes ausgerichtet. Mit der Einführung des neuen Eherechtes im Jahr 1988 wurde auch für die Frau ein eigenes Familienregisterblatt geführt. Infostar Die Erfassung und Fortschreibung von Personendaten / Zivilstandsdaten erfolgt seit dem 1. Januar 2004 elektronisch mittels der zentralen Datenbank Infostar (Informatisiertes Standesregister). Ab diesem Zeitpunkt werden Zivilstandsereignisse gundsätzlich nicht mehr in den Familienregistern eingetragen. Die Einzelregister (Geburtsregister, Anerkennungsregister, Eheregister, Todesregister) wurden noch bis zum 31. Dezember 2004 weitergeführt. Seit dem 1. Januar 2005 erfolgt schliesslich auch die Beurkundung dieser Zivilstandsfälle nur noch elektronisch. In vom Bund bestimmten Fällen werden jedoch noch Nachtragungen im Familienregister oder Randanmerkungen in Einzelregistern vorgenommen. Die ehemaligen Bücherregister - Ortsbürgerregister - Familienregister - Einzelregister, die bisher von den Zivilstandsämtern geführt wurden, sind jedoch weiterhin beweiskräftig und ein wichtiger Bestandteil des gesamten Zivilstandsregisters. Mit der Einführung des elektronischen Beurkundungssystems Infostar sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten mit weit mehr als einem neuen Arbeitsmittel ausgestattet worden. Damit wurde der Grundstein für ein bürgerfreundliches und entwicklungsfähiges Personendaten-Management in einem hoch datengeschützten System gelegt. Vorläufig ist es bloss auf Personen und Familienbeziehungen ausgelegt. Doch wird schon nach Möglichkeiten für den elektronischen Datenaustausch gesucht. Im Infostar werden Zivilstandsereignisse und Familienbeziehungen den Personen individuell zugeordnet und nicht wie im Familienregister 'familienweise' dargestellt. Mit dieser neuen Erfassungstechnik können auch mögliche Fehlerquellen ausgeschaltet werden, indem künftig keine Mehrfacherfassung gleicher Daten am Ort des Zivilstandsereignisses und an den (u. U. mehreren) Heimatorten erfolgt. Das Zivilstandswesen heute ist ein hochmoderner Zweig in der Verwaltung. Rückerfassung Damit die Personendatenstämme für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten zur Verfügung stehen, müssen diese vom Familienregister im Infostar erfasst werden; die sogenannte Rückerfassung. Die Rückerfassung erfolgt einerseits Ereignisbezogen, d.h. wenn bei einer Personen ein Zivilstandsereignis verarbeitet werden muss, wird diese Person speziell für /28

12 diese Verarbeitung vom Familienregister in das Infostar rückerfasst. Andererseits müssen im Kanton Luzern die Zivilstandsämter bis am 31. Dezember 2008 sämtliche Familienregisterblätter rückerfassen, die rückwirkend seit dem 1. Januar 1988 eröffnet wurden. Diese erste Rückerfassungsphase ist heute abgeschlossen. Nun wird die Rückerfassung der weiteren Personen kontinuierlich fortgesetzt. Diese fortlaufende Rückerfassung dient dazu, innerhalb einer nützlichen Frist alle lebenden Personen in Infostar aufzunehmen. Die Aufnahme der Personendaten aus dem Familienregister erfolgt zwingend nach folgenden Regeln: - Regel 1: Person unverändert aufnehmen Die Person ist mit dem im Familienregister eingetragenen aktuellen Personenstand aufzunehmen; ihre Daten dürfen nicht verändert werden. - Regel 2: Kinder Ist die aufgenommene Person nach dem 31.Dezember 1967 geboren worden, so müssen alle ihre Kinder ebenfalls mit den aktuellen Daten rückerfasst werden. - Regel 3: Ehegatte Ist die aufgenommene Person verheiratet, muss die Ehefrau bzw. der Ehemann ebenfalls rückerfasst werden. Dabei sind die Regeln 1 bis 2 zwingend zu beachten. - Regel 4: Eltern Vater und Mutter der aufgenommenen Person müssen nicht rückerfasst werden. Bei ihrer Aufnahme sind jedoch die Regeln 1 bis 3 zwingend zu beachten. Erfassen der Personendaten Bei der Erfassung von Personendaten im Infostar werden der Personenstand einer Person und weitere vorhandene Daten einer Person eingegeben. Im Speziellen sind dies folgende Daten: - Namen (Familienname, Ledigname, Vorname, andere Namen*) - Geschlecht - Geburt (Datum, Zeit, Ort, Totgeburt) - Zivilstand (ledig, verheiratet, geschieden, in eingetragener Partnerschaft, aufgelöste Partnerschaft, verwitwet; Datum) - Tod (Datum, Zeit, Ort) - Wohnort (ohne Adresse) - Aufenthaltsort - Lebensstatus - Erwachsenenschutz - Eltern (Familienname, Vorname, andere Namen*) - Adoptiveltern (Familienname, Vorname, andere Namen*) - Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit (Erwerbsgrund, Verlustgrund, Datum seit wann, bis wann, Referenz Familienregister) - Beziehungsdaten (Art (Eheverhältnis / Kindesverhältnis), Datum seit wann, bis wann, Auflösungsgrund) *) Unter "andere Namen" werden amtliche Namen erfasst, welche weder Familiennamen noch Vornamen sind (z.b. Middle Name, bekannt aus skandinavischen Ländern, Philippinen usw.). Die Daten werden vor der definitiven Eingabe genaustens überprüft und anschliessend beurkundet. Die rechtsgültigen Personendaten dürfen nur von den Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten mit dem entsprechenden Zugriffsrecht und unter Verwendung der persönlichen Identifikation abgeschlossen werden. Zugleich werden die entsprechenden Verknüpfungen zwischen den eingegebenen Personen vorgenommen (Verknüpfung zu den Eltern, Ehegatten und den Kindern) /28

13 Geschäftsfall Geburt Zuständigkeit Die im Inland erfolgte Geburt wird im Zivilstandkreis beurkundet, in dem sie stattfand. Ist die Geburt in einem Fahrzeug auf der Reise erfolgt, dann wird sie im Zivilstandskreis beurkundet, wo die Mutter das Fahrzeug verlassen hat. Auch Fehlgeburten nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat (Totgeburten) und die Auffindung von Kindern unbekannter Abstammung (Findelkinder) werden beurkundet. Letztere im Zivilstandskreis des Auffindungsortes. Meldepflicht Zur Meldung von Geburten sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: - Direktionen von Kliniken, Heimen und Anstalten - Behörden, die von der Geburt Kenntnis erhalten - Zugezogene Ärztin/Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen - Familienangehörige (z.b. Vater) oder die von ihnen Bevollmächtigten - Andere anwesende Personen - Kommandantin/Kommandant eines Luftfahrzeuges sowie Kapitän/Kapitänin eines Seeschiffes Familienname und Vornamen des Kindes Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedenen Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Die Eltern, welche nicht miteinander verheiratet sind und welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müssen eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber einer Behörde abgeben. Eine Beratung durch das Zivilstandsamt ist für diese Erklärung nicht vorgesehen. Die Erklärung kann entweder zusammen mit der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt erfolgen oder separat bei der Kindesschutzbehörde. Im Anschluss an die Kindesanerkennung und nach Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die Eltern beim Zivilstandsamt erklären, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Art. 270a ZGB tragen. Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des /28

14 andern Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle späteren gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge. Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin/der Ausländer kann gegenüber dem Zivilstandsamt schriftlich erklären, dass die Führung des Namens dem Heimatrecht unterstellt wird. Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige mitzuteilen. Vornamen, die offensichtlich den Interessen des Kindes zuwiderlaufen, dürfen durch das Zivilstandsamt zurückgewiesen werden. Auf Wunsch dürfen totgeborenen Kindern Vornamen gegeben werden. Bürgerrecht Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des andern Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen. Geschäftsfall Anerkennung Zuständigkeit Zur Beurkundung der Anerkennung ist unter Vorbehalt der gerichtlichen und der testamentarischen Kindesanerkennung jedes Zivilstandsamt zuständig. Der Vater hat persönlich beim Zivilstandsamt zu erscheinen. Ist der Anerkennungswillige minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder wurde für ihn aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit ein Vorsorgeauftrag wirksam, so ist die notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und Unterschriften zu beglaubigen. Formen Das seit 1. Januar 1978 geltende Kindesrecht kennt drei Formen der Anerkennung von Kindern, die nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen: - durch Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten - durch Erklärung vor dem Richter, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist - durch letztwillige Verfügung (Testament) Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. In solchen Fällen erfolgt sie unter der Bedingung, dass das Kind lebend geboren wird, und dass die Mutter nicht vor der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann die Ehe schliesst. Möglich ist auch die Anerkennung eines bereits verstorbenen Kindes. Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem /28

15 Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt. Dabei ist die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Erklärung über den Namen des Kindes zu unterzeichnen. Wirkungen Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Anerkennenden und dem Kind festgestellt. Das Kind tritt gegenüber der väterlichen Seite in vielfältige Rechte und Pflichten ein, wie z.b. das gesetzliche Erbrecht und die Verwandtenunterstützungspflicht. Die Wirkungen betreffend Familienname und Bürgerrecht des Kindes wurden bereits in den Ausführungen des Geschäftsfalles Geburt erwähnt. Ist die Mutter Ausländerin, so erwirbt das ausländische Kind eines schweizerischen Vaters - seit dem 1. Januar das Schweizer Bürgerrecht mit der Anerkennung /28

16 Geschäftsfall Ehevorbereitung Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams. Wohnen die Brautleute im Ausland, ist das Zivilstandsamt, wo die Trauung stattfinden soll, zuständig. Im Rahmen seiner Orientierungs- und Beratungspflicht berät und informiert das Zivilstandsamt die Brautleute namentlich über die erforderlichen Dokumente (in der Regel Personenstandsausweis, Wohnsitzbestätigung, nicht älter als 6 Monate) und die Wirkungen der Eheschliessung bezüglich Namensführung, Bürgerrecht etc. Ehevoraussetzungen Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Das Zivilstandsamt prüft das Gesuch. Die Brautleute haben persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen. Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte ermahnt die Brautleute zur Wahrheit, weist auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt die Unterschriften. Ehehindernisse Die Eheschliessung ist verboten zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind. Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe oder die frühere eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist. Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Sind die Ehevoraussetzungen erfüllt, müssen die Brautleute die Angaben auf dem Formular Ehevorbereitung - Name und Bürgerrechte nach der Trauung bestätigen. Danach eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten schriftlich den Entscheid, dass die Trauung - nach einer Frist von 10 Tagen innerhalb von 3 Monaten - stattfinden kann. Wünschen die Verlobten in einem andern Zivilstandskreis getraut zu werden, stellt ihnen das leitende Zivilstandsamt nach Beendigung des Vorbereitungsverfahrens eine Trauungsermächtigung aus (3 Monate gültig). Auf Verlangen wird für die Trauung im Ausland anstelle der Trauungsermächtigung das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt (6 Monate gültig) /28

17 Geschäftsfall Eheschliessung Zuständigkeit Die in der Schweiz erfolgte Trauung wird von der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten beurkundet, vor der/dem sie stattgefunden hat. Trauung Die Trauung ist öffentlich und findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. Die Brautleute haben zwei mündige und urteilsfähige Zeugen mitzubringen. Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte richtet an den Bräutigam und an die Braut einzeln die Frage:., ich richte an Sie die Frage: wollen Sie mit. die Ehe eingehen?. Haben beide die Frage bejaht, so erklärt der Zivilstandsbeamte: Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen. Unmittelbar nach der Trauung wird der vorbereitete Beleg für die Erfassung der Trauung von den Ehegatten, den Trauzeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet. Die Eheleute können dabei in der ihnen gewohnten Form unterzeichnen. Den Ehegatten wird nach der Trauung ein Familienausweis (Nachfolgedokument des Familienbüchleins) ausgehändigt. Auf Wunsch kann auch eine Trauungsurkunde ausgestellt werden. Hat die Trauung im Ausland stattgefunden und das Sonderzivilstandsamt hat dies im Standesregister (Infostar) beurkundet, so ist das Zivilstandsamt am Heimatort des einen Ehegatten für das Ausstellen des Familienausweises zuständig. Die kirchliche Trauung, welche keine gesetzliche Wirkung hat, darf in der Schweiz erst nach vollzogener Ziviltrauung erfolgen. Als Bestätigung genügt dem Pfarrer eine Kopie des Familienausweises. Nottrauung Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen. Die Brautleute haben vor einer Nottrauung die Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung und die Erklärung Ehevorbereitung - Name und Bürgerrechte nach der Trauung zu unterzeichnen /28

18 Wirkungen Familienname Jeder Ehegatte behält seinen Namen. Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien. Ausländisches Recht Wenn die Verlobten Ausländer sind, welche in der Schweiz wohnen, können sie mittels einer Erklärung vor dem Zivilstandsamt ihr nationales Namensrecht wählen (Optionserklärung). Bürgerrecht Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Der ausländische Ehegatte behält die ausländische Staatsangehörigkeit bei. Er erhält das Schweizer Bürgerrecht nicht automatisch /28

19 Eingetragene Partnerschaft Zur Verarbeitung der eingetragenen Partnerschaft gibt es drei verschiedene Geschäftsfälle (GF): 1. GF Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft 2. GF Eintragung der Partnerschaft 3. GF Auflösung eingetragene Partnerschaft Zuständigkeit Für die Durchführung des Vorverfahrens ist wahlweise das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder Partner zuständig. Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Nachdem die beiden Partnerinnen oder Partner die erforderlichen Dokumente vorgelegt haben und die Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung der Partnerschaft unterzeichnet haben, prüft das zuständige Zivilstandsamt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zivilstandsamt informiert und berät die Partnerinnen oder Partner im Zusammenhang mit der geplanten Eintragung ihrer Partnerschaft in Bezug auf die Voraussetzungen, die Eintragungshindernisse, die zu beschaffenden Dokumente und die Wirkungen vor allem betreffend Ehehindernis, Namensführung und Bürgerrecht. Die Beurkundung kann unmittelbar nach der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen stattfinden, spätestens jedoch innert drei Monaten, nachdem der Entscheid über das positive Ergebnis des Vorverfahrens mitgeteilt wurde. Voraussetzungen Um die Partnerschaft eingehen zu können, müssen die Partner die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen: - Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. - Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben. - Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine Partnerschaft eintragen lassen. - Ausländische Partnerinnen oder Partner müssen während des Vorverfahrens nachweisen, dass eine der beiden betroffenen Personen in der Schweiz Wohnsitz hat. - Personen, welche keinen Wohnsitz in der Schweiz und keine schweizerische Staatsangehörigkeit haben, können in der Schweiz keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen /28

20 Begründung Die Beurkundung der Partnerschaft findet in einem geeigneten Lokal des Zivilstandskreises statt, den die Partnerinnen oder Partner gewählt haben. Zeugen sind keine notwendig. Rechtsgültig wird die Partnerschaft mit Unterzeichnung der Partnerschaftserklärung, welche der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin zeitgleich unterzeichnet. Verweigert eine der Partnerinnen oder einer der Partner die Unterschrift, so kommt die Partnerschaft rechtlich nicht zu stande. Nach erfolgter Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann den Partnerinnen oder den Partnern ein Partnerschaftsausweis abgegeben werden. Zivilstand In amtlichen Formularen und im Verkehr mit den Behörden ist jeweils der Zivilstand anzugeben. Dieser lautet: in eingetragener Partnerschaft. Nach gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft oder nach Tod des Partners bzw. der Partnerin lautet der Zivilstand: aufgelöste Partnerschaft. Eine im Ausland gültig eingetragene Partnerschaft wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie den schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht. Wenn eine der Partnerinnen bzw. einer der Partner die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn mindestens eine der Partnerinnen oder einer der Partner in der Schweiz Wohnsitz hat, kann sie im Personenstandsregister Infostar eingetragen werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen entscheidet über die Anerkennung. Wirkungen Name Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen. Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen. Die eingetragene Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht. Wenn die Partner bzw. die Partnerinnen Ausländer oder Ausländerinnen sind, welche in der Schweiz wohnen, können sie mittels einer Erklärung vor dem Zivilstandsamt ihr nationales Namensrecht wählen (Optionserklärung) /28

21 Bürgerrecht Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die ausländische Partnerin bzw. durch den ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor, wie dies der Fall ist für die ausländische Ehegattin oder den ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern und Schweizer Bürgerinnen. Partnerschaft und Kinder Den in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist es nicht erlaubt, ein Kind zu adoptieren oder fortpflanzungsmedizinische Verfahren zu nutzen. Auch die Adoption von Kindern des Partners oder der Partnerin ist nicht möglich. Auflösung der Partnerschaft Die beiden Partnerinnen oder Partner können beim Gericht gemeinsam die Auflösung der Partnerschaft beantragen. Zudem kann jeder Partner oder jede Partnerin die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt /28

22 Geschäftsfall Namenserklärung Zuständigkeit Zur Entgegennahme einer Namenserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig. Voraussetzungen Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliesseung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; ZGB) seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung; sie kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen will. Wurde die Partnerschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 des ZGB eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner binnen Jahresfrist seit dem Inkrafttreten dieser Änderung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen /28

23 Geschäftsfall Tod Zuständigkeit Der im Inland erfolgte Tod wird in dem Zivilstandskreis beurkundet, wo er eingetreten ist. Wird eine Person tot aufgefunden und lässt sich nicht feststellen, wo sie gestorben ist, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, wo die Leiche gefunden wird. Ist der Tod in einem Fahrzeug auf der Reise eingetreten, so wird er in dem Zivilstandskreis beurkundet, wo die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist. Meldepflicht Tod und Leichenfund sind innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt anzuzeigen. - Bei einem Todesfall zu Hause hat die Meldung an die Gemeinde-/Stadtverwaltung zu erfolgen. Diese benachrichtigt das zuständige Zivilstandsamt. - Bei einem Todesfall im Heim/Spital hat die Meldung direkt an das zuständige Zivilstandsamt zu erfolgen. Ein Todesfall kann vom Zivilstandsamt nur dann beurkundet werden, wenn der Tod ärztlich festgestellt worden ist und eine entsprechende ärztliche Todesbescheinigung vorliegt. Zur Meldung von Todesfällen sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: - Direktionen von Kliniken, Heimen und Anstalten - Behörden, die vom Todesfall Kenntnis erhalten - Zugezogene Ärztin/Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen - Familienangehörige oder die von ihnen Bevollmächtigten - Andere anwesende Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder deren Leiche findet - Kommandantin/Kommandant eines Luftfahrzeuges sowie Kapitän/Kapitänin eines Seeschiffes. Gemeindeverwaltungen, Altersheime, Spitäler, Kliniken sowie die Polizeibehörde melden den Todesfall schriftlich. Das Zivilstandsamt stellt zu diesem Zweck Formulare zur Verfügung. Bestattung Eine Bestattungsbewilligung oder Kremationsbewilligung darf erst nach erfolgter Anzeige und vorliegender Todesbescheinigung des Arztes ausgestellt werden. Verschollenerklärung Voraussetzungen Art. 35 und 36 ZGB nennen zwei verschiedene Fälle, die zu einer Verschollenerklärung führen können: die lange nachrichtenlose Abwesenheit und das Verschwinden in hoher Todesgefahr /28

24 Im ersten Fall kann das Begehren frühestens fünf Jahre seit der letzten Nachricht, im zweiten ein Jahr seit dem Zeitpunkt des wahrscheinlichen Todeseintritts gestellt werden. Zum Antrag berechtigt ist, wer aus dem Tod der vermissten Person Rechte ableitet. Wie bei der gerichtlichen Feststellung des Todes setzt auch die Verschollenerklärung den Nachweis der behaupteten Tatsachen mit Hilfe geeigneter Mittel voraus. Wird das Begehren bewilligt, so muss das Gericht durch eine Publikation jedermann auffordern, innert einer Frist von mindestens einem Jahr Anhaltspunkte über den Verbleib der vermissten Person zu melden. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Verschollenerklärung möglich. Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig. Gerichtliche Feststellung des Todes In aller Regel besteht über die Tatsache und den genauen Zeitpunkt des Todes einer Person Klarheit, so dass für die Erfassung im Zivilstandsregister das übliche Melde- und Eintragungsverfahren genügt. Sind die Umstände dagegen nicht ohne weiteres klar oder wird die Richtigkeit eines Eintrags bezweifelt, so kann eine gerichtliche Feststellung des Todes einer Person nötig werden. Wird eine verstorbene Person nicht gefunden, so darf eine gerichtliche Todesfeststellung nur erfolgen, wenn der Tod als sicher erscheint. Wenn eine Person längere Zeit ohne Nachricht abwesend oder in hoher Todesgefahr verschwunden ist, sieht Art. 35 ZGB dagegen nur eine Verschollenerklärung vor. Die bisherige Rechtsprechung war mit Todesfeststellungen sehr zurückhaltend /28

25 Geschäftsfall Gerichts- und Verwaltungsentscheide Mitteilung von Entscheiden an die Zivilstandsbehörden Für die Verarbeitung von Gerichtsurteilen und Verwaltungsentscheiden betreffend den Personenstand und die Familienbeziehungen sind die Zivilstandsämter im Kanton Luzern wie folgt zuständig: - Zuständig ist in erster Linie das Zivilstandsamt am luzernischen Wohnsitz einer der betroffenen Personen. - Falls keine Person Wohnsitz im Kanton Luzern hat, ist der luzernische Heimatort einer der betroffenen Personen massgebend. - In letzter Linie ist das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde zuständig, die in der Angelegenheit erstinstanzlich entschieden hat. Fälle und Form der Mitteilungen An die zuständige Zivilstandsbehörde sind von Amtes wegen die gleichen Entscheide wie bisher mitzuteilen. Artikel 40 ZStV nennt die von Gerichten, Artikel 41 ZStV die von Verwaltungsbehörden und Artikel 42 ZStV die entsprechend der kantonalen Zuweisung mitzuteilenden Entscheide. Mitzuteilen sind ausschliesslich rechtskräftige Entscheide: - Erwerb und Verlust von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten - Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts - Namensänderung - Namensänderung mit Bürgerrechtsänderung - Adoption - Umfassende Beistandschaft und deren Aufhebung - testamentarische Anerkennung eines Kindes - Ehescheidung und Eheungültigerklärung - Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft - Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter - Feststellung der Vaterschaft - Vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes - Aufhebung der Anerkennung - Aufhebung der Adoption - Geschlechtsänderung - Verschollenerklärung und ihre Aufhebung - Namenssachen/Namensschutz - Feststellung von Geburt und Tod - Feststellung der Eheschliessung - Erfassung und Bereinigung von Personenstandsdaten Allerdings haben die Gerichte und Verwaltungsbehörden in einigen besonderen Fällen ihre Entscheide betreffend den Personen- oder Familienstand weiterhin direkt an Stellen ausserhalb des Zivilstandsdienstes mitzuteilen, z.b. an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) oder an das Bundesamt für Statistik (BfS) /28

26 Mitteilungen Die vorgeschriebenen Mitteilungen sind von Amtes wegen, unaufgefordert und gebührenfrei durch das Zivilstandsamt zu erlassen. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte vergewissert sich bei jeder Erfassung und Fortschreibung, welche Mitteilungen sie oder er zu machen hat. Im Speziellen sind bei Rückerfassungen vom Familienregister ins Infostar den gemeinsamen Heimatorten sowie den Heimatorten, welche die erfasste Person vor der Heirat hatte, Mitteilungen über die erfassten Personendaten zu erlassen. Form und Inhalt - Mitteilungen unter Regionalen Zivilstandsämtern und Aufsichtsbehörden erfolgen elektronisch über Infostar. - Mitteilungen an die Einwohnerkontrolle und an die KESB erfolgen per Post. In absehbarer Zeit sollen auch die Meldungen an die Einwohnerkontrollen elektronisch über Infostar erfolgen. - Mitteilungen ins Ausland erfolgen mittels CIEC-Formularen. Auszüge Zuständigkeit Das Zivilstandsamt des Heimatortes ist für Auszüge über den Personenstand einer Person (Personenstandsausweis, Heimatschein, Familienausweis, Partnerschaftsausweis) verantwortlich. Das Zivilstandsamt, an welchem ein entsprechendes Ereignis beurkundet wurde, ist für den entsprechenden Auszug (Geburts-, Anerkennungs-, Eheschein, Partnerschaftsurkunde, Todesschein) zuständig. Berechtigung Eine Person kann nur Auszüge über Eintragungen in den Zivilstandsregistern verlangen, die ihn selber betreffen. Vertreter (auch Anwälte) haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. Personen, die ein unmittelbares, schutzwürdiges Interesse eröffnen, gehören ebenfalls zum Kreis der Bezugsberechtigten. Hier ist jedoch Vorsicht geboten (evtl. Weisungen der Aufsichtsbehörde einholen). Unberechtigten wird die Abgabe von Registerauszügen verweigert. Auszüge für Erbschaftsbehörden Für Erbschaftsbehörden können zwei Arten von Auszügen erstellt werden: - Wenn die verstorbene Person vor dem 1. Januar 1968 geboren ist, wird in der Regel ein Familienschein erstellt. - Ist die verstorbene Person nach dem 1. Januar 1968 geboren, können die Zivilstandsämter einen Ausweis über den registrierten Familienstand (Formular 7.3) ausstellen. Dieser gibt lückenlos Auskunft über eheliche und nicht eheliche Kinder und über die aktuelle Ehe oder Partnerschaft. Die Angaben sind aktuell /28

27 Der Vorsorgeauftrag Im neuen Erwachsenenschutzrecht ist die Grundlage für den Vorsorgeauftrag geschaffen worden. Danach kann eine handlungsfähige Person frühzeitig festlegen, wer im Fall ihrer späteren Urteilsunfähigkeit die Betreuung und rechtliche Vertretung übernehmen soll. Es besteht sogar die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag und dessen Aufbewahrungsort im Personenstandsregister bei jedem Zivilstandsamt eintragen zu lassen. So kann für den Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person sichergestellt werden, dass die Erwachsenenschutzbehörde in Erfahrung bringen kann, ob ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser aufbewahrt wird /28

28 Musterformulare, Merkblätter und Beispiele 1. Geburtsanmeldung 2. Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) 3. Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt 4. Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt 5. Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung 6. Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung 7. Auszug aus dem Eheregister (CIEC) 8. Gesuch für die Eintragung einer Partnerschaft 9. Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaft 10. Partnerschaftsurkunde 11. Partnerschaftsausweis 12. Todesanmeldung 13. Auszug aus dem Todesregister (CIEC) 14. Heimatschein 15. Personenstandsausweis 16. Familienausweis 17. Merkblatt Bestellung von Zivilstandsdokumenten im Erbschaftsfall 18. Ausweis über den registrierten Familienstand (Formular 7.3) /28

Prämien- Region. BFS- Nr. Wahlkreis. Eine Gemeinde kann mehrere PLZ umfassen und eine PLZ kann in mehreren Gemeinden liegen.

Prämien- Region. BFS- Nr. Wahlkreis. Eine Gemeinde kann mehrere PLZ umfassen und eine PLZ kann in mehreren Gemeinden liegen. Prämienregionen 2018 - Kanton Luzern Datenquelle EDI, Bern Eine Gemeinde kann mehrere PLZ umfassen und eine PLZ kann in mehreren Gemeinden liegen. PLZ Ort Gemeinde Prämien- Region Wahlkreis 6110 Wolhusen

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom 7. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 1 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz

Mehr

Feststellung Geburt oder Tod

Feststellung Geburt oder Tod Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Feststellung der Geburt oder

Mehr

Der neue Kindesund. Erwachsenenschutz. flexibel und massgeschneidert.

Der neue Kindesund. Erwachsenenschutz. flexibel und massgeschneidert. Der neue Kindesund Erwachsenenschutz flexibel und massgeschneidert www.kesb-lu.ch Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht KESR in Kraft. Das alte Vormundschaftsrecht stammt

Mehr

ük 3: Modul A-24 Zielsetzung Inhalt Zivilstandswesen

ük 3: Modul A-24 Zielsetzung Inhalt Zivilstandswesen ük 3: Modul A-24 Zivilstandswesen Zielsetzung 1.1.2.1.2 Staatsaufgaben Gemeinden 1.1.2.2.1 Hauptaufgaben des Staates 1.1.2.2.2 Zuständigkeiten 1.1.2.2.3 Aufgabenverteilung 1.1.3.1.1 Auftrag des Lehrbetriebs

Mehr

Feststellung Geburt oder Tod

Feststellung Geburt oder Tod Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Feststellung der Geburt oder

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom.. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Art. Namenserklärung vor der Trauung Die Brautleute

Mehr

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft - Ordentliche Bemessung

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft - Ordentliche Bemessung Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 28 Nr. 2 Datum der letzten Änderung: 01.01.2018 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg einkommenssteuer_mietwertordentlichebemessung.html

Mehr

vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2015)

vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2015) Nr. 625 Mietwertverordnung vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 28 Absätze 1b sowie 2 4 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 1, auf Antrag

Mehr

vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2017)

vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2017) Nr. 625 Mietwertverordnung vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 28 Absätze 1b sowie 24 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 1, auf Antrag des

Mehr

ük 3: Modul G-24 Zivilstandswesen Zielsetzung

ük 3: Modul G-24 Zivilstandswesen Zielsetzung ük 3: Modul G-24 Zivilstandswesen Stand: 03.07.2018 Zielsetzung 1.1.2.1.2 Staatsaufgaben Gemeinden 1.1.2.2.1 Hauptaufgaben des Staates 1.1.2.2.2 Zuständigkeiten 1.1.2.2.3 Aufgabenverteilung 1.1.3.1.1 Auftrag

Mehr

Fachprozess EAZW. Nr vom 1. April 2010 (Stand: 1. Mai 2013) Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung. Geschäftsfall Bürgerrecht

Fachprozess EAZW. Nr vom 1. April 2010 (Stand: 1. Mai 2013) Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung. Geschäftsfall Bürgerrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geschäftsfall Bürgerrecht Einbürgerung

Mehr

Information der Gerichte und Verwaltungsbehörden 1 ) Neuregelung der Mitteilungen an die Zivilstandsämter

Information der Gerichte und Verwaltungsbehörden 1 ) Neuregelung der Mitteilungen an die Zivilstandsämter BUNDESAMT FÜR JUSTIZ OFFICE FÉDÉRAL DE LA JUSTICE UFFICIO FEDERALE DI GIUSTIZIA UFFIZI FEDERAL DA LA GIUSTIA EIDG. AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN OFFICE FÉDÉRAL DE L ÉTAT CIVIL UFFICIO FEDERALE DELLO STATO

Mehr

gestützt auf Art. 32 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,

gestützt auf Art. 32 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911, . Kantonale Zivilstandsverordnung vom 4. Juni 005 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 7. Juni 9, verordnet:

Mehr

7 Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Zivilstandsrecht

7 Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Zivilstandsrecht Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern Kapitel 7 Zivilstandsrecht Stand Juli 2018 Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung

Mehr

Vaterschaftsfeststellung

Vaterschaftsfeststellung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geschäftsfall Kindesverhältnis

Mehr

Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2

Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2 Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 sowie Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 2 Erläuterungen zu den Änderungen der ZStV und der ZStGV vom 14. Mai 2014 Einleitung Das Parlament hat am 21.

Mehr

7 Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Zivilstandsrecht

7 Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Zivilstandsrecht Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern Kapitel 7 Zivilstandsrecht Stand Juli 2016 Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung

Mehr

Anfrage Gerhard Klein über Gemeindeschulden bei der Pensionskasse (Nr. 605). Eröffnet: 22. April 2002, Finanzdepartement.

Anfrage Gerhard Klein über Gemeindeschulden bei der Pensionskasse (Nr. 605). Eröffnet: 22. April 2002, Finanzdepartement. Anfrage Gerhard Klein über schulden bei der Pensionskasse (Nr. 605). Eröffnet: 22. April 2002, Finanzdepartement. Antwort des Regierungsrats: Vorbemerkungen Mit der Fusion der kantonalen Pensionskasse

Mehr

Begründung der eingetragenen Partnerschaft Kosten Anerkennung einer im Ausland eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

Begründung der eingetragenen Partnerschaft Kosten Anerkennung einer im Ausland eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft Eingetragene Partnerschaft Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz). Inkraftsetzung: 1. Januar 2007 Die eingetragene Partnerschaft bedeutet für

Mehr

Stromversorgung: Zuteilung der Netzgebiete

Stromversorgung: Zuteilung der Netzgebiete Stromversorgung: Zuteilung der Netzgebiete Der Regierungsrat hat nach Anhörung der auf dem Gebiet des Kantons Luzern tätigen Netzbetreiber und Netzeigentümer sowie aller Gemeinden mit Beschluss vom 2.

Mehr

Adligenswil Eschenbach Knutwil Root Aesch Escholzmatt-Marbach Kriens Rothenburg Alberswil Ettiswil Luthern Ruswil Altbüron Fischbach Luzern Schenkon

Adligenswil Eschenbach Knutwil Root Aesch Escholzmatt-Marbach Kriens Rothenburg Alberswil Ettiswil Luthern Ruswil Altbüron Fischbach Luzern Schenkon Adligenswil Eschenbach Knutwil Root Aesch Escholzmatt-Marbach Kriens Rothenburg Alberswil Ettiswil Luthern Ruswil Altbüron Fischbach Luzern Schenkon Altishofen Flühli Malters Schlierbach Altwis Gettnau

Mehr

Auflösung Partnerschaft im Inland oder im Ausland

Auflösung Partnerschaft im Inland oder im Ausland Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Auflösung der eingetragenen

Mehr

INFORMATIONEN EHESCHLIESSUNG IN DER SCHWEIZ

INFORMATIONEN EHESCHLIESSUNG IN DER SCHWEIZ INFORMATIONEN EHESCHLIESSUNG IN DER SCHWEIZ Zivilstandsamt Kreis Baar 02 03 Eheschliessung in der Schweiz Die Ehe zieht für die Eheleute besondere Rechte und Pflichten nach sich und verändert sowohl ihre

Mehr

Vaterschaftsfeststellung

Vaterschaftsfeststellung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geschäftsfall Kindesverhältnis

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 212.411 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 402 ausgegeben am 1. September 2011 Verordnung vom 16. August 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsverordnung;

Mehr

vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Neunter Abschnitt: Mitteilungen

vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Neunter Abschnitt: Mitteilungen Zivilstandsverordnung (ZStV) 1 2 211.112.1 vom 1. Juni 1953 (Stand am 22. Juni 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 44 Absatz 2, 48 und 103 des Zivilgesetzbuches 3 (ZGB), 4

Mehr

Name/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht

Name/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht Name/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht Revision Zivilstandsverordnung (ZStV) & Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) per 1.1.2013 1 Inhalt I. Name und Bürgerrecht II. Erwachsenenschutzrecht

Mehr

vom 5. November 2002* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 5. November 2002* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung Nr. 890a Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 5. November 2002* (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 1, 2, 3 Absatz 4,

Mehr

Leerwohnungsquote sinkt wieder unter ein Prozent

Leerwohnungsquote sinkt wieder unter ein Prozent LUSTAT news 17. Juli 2008 Medienmitteilung Wohnungsmarkt Leerwohnungsquote sinkt wieder unter ein Prozent Die Lage auf dem Luzerner Wohnungsmarkt verschärft sich. Am 1. Juni 2008 standen im Kanton 1339

Mehr

vom 5. November 2002 (Stand 1. Januar 2019) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 5. November 2002 (Stand 1. Januar 2019) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung Nr. 890a Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 5. November 2002 (Stand. Januar 209) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die, 2, 3 Absatz 4, 2 Absatz

Mehr

Vorbereitungsverfahren Heirat / Vorverfahren EgP Heirat / Eingetragene Partnerschaft. Allgemein. Nötige Dokumente (Grundsatz)

Vorbereitungsverfahren Heirat / Vorverfahren EgP Heirat / Eingetragene Partnerschaft. Allgemein. Nötige Dokumente (Grundsatz) Vorbereitungsverfahren Heirat / Vorverfahren EgP Heirat / Eingetragene Partnerschaft 1 Allgemein Keine Trauung ohne Ehevorbereitung! Zuständigkeit für Durchführung Ehevorbereitung - Zivilstandsamt Wohnsitz

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [Signature] [QR Code] Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für

Mehr

Namensführung und gemeinsame elterliche Sorge

Namensführung und gemeinsame elterliche Sorge Namensführung und gemeinsame elterliche Sorge Revision Zivilstandsverordnung (ZStV) & Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 1 Inkrafttreten Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche

Mehr

Zivilstandsverordnung - Stichwortverzeichnis Stand

Zivilstandsverordnung - Stichwortverzeichnis Stand Ablage; Belege 31 Ablage; Frist zur Aufbewahrung von Belegen 32 Abstammungsänderung; Datenbekanntgabe an Einwohnerkontrolle 49 Adoption und Aufhebung; Mitteilungspflicht Gericht 40 Adoption und Aufhebung;

Mehr

Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlagen. Bundesverfassung (BV) Zivilgesetzbuch (ZGB) Eidg. Zivilstandsverordnung (ZStV) Bürgerrechtsgesetz (BüG)

Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlagen. Bundesverfassung (BV) Zivilgesetzbuch (ZGB) Eidg. Zivilstandsverordnung (ZStV) Bürgerrechtsgesetz (BüG) Z i v i l s t a n d s r e c h t A l l g e m e i n e s Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen Bundesverfassung (BV) Zivilgesetzbuch (ZGB) Eidg. Zivilstandsverordnung (ZStV) Bürgerrechtsgesetz (BüG) Internationales

Mehr

Fachprozess EAZW. Namenserklärung. Namenserklärung mit Wirkung auf den Namen des Kindes. Geschäftsfall Namenserklärung. Nr vom 1.

Fachprozess EAZW. Namenserklärung. Namenserklärung mit Wirkung auf den Namen des Kindes. Geschäftsfall Namenserklärung. Nr vom 1. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geschäftsfall Namenserklärung

Mehr

Kreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten

Kreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Sperrung der Bekanntgabe

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom 28. April 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen

Mehr

Eheauflösung im Inland oder im Ausland

Eheauflösung im Inland oder im Ausland Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Auflösung der Ehe durch Gerichtsurteil

Mehr

Begründung Partnerschaft Inland

Begründung Partnerschaft Inland Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Begründung einer eingetragenen

Mehr

Arten Pflichtige Steuerbare Faktoren Steuerertrag Genres Contribuables Eléments imposables Rendement de l'impôt 1'000 Fr. Fr.

Arten Pflichtige Steuerbare Faktoren Steuerertrag Genres Contribuables Eléments imposables Rendement de l'impôt 1'000 Fr. Fr. Tabelle I / Tableau I Gesamtergebnisse / Résultats d'ensemble Arten Pflichtige Steuerbare Faktoren Steuerertrag Genres Contribuables Eléments imposables Rendement de l'impôt 1'000 Fr. Fr. Aktiengesellschaften

Mehr

Kantonale Zivilstandsverordnung

Kantonale Zivilstandsverordnung Kantonale Zivilstandsverordnung ) ) Vom. November 00 (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die eidgenössische Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 8. April 00 ) sowie

Mehr

8 von 1'000 Wohnungen im Kanton Luzern stehen leer

8 von 1'000 Wohnungen im Kanton Luzern stehen leer LUSTAT News 28. Juli 2011 Medienmitteilung 8 von 1'000 Wohnungen im Kanton Luzern stehen leer Am 1. Juni 2011 standen im Kanton Luzern 1'402 Wohnungen leer. Dies entspricht einer von 0,83 Prozent. Gemessen

Mehr

LUSTAT news. Wohnungsmarkt. Leerwohnungsziffer sinkt weiter. 28. Juli 2009 Medienmitteilung

LUSTAT news. Wohnungsmarkt. Leerwohnungsziffer sinkt weiter. 28. Juli 2009 Medienmitteilung LUSTAT news 28. Juli 2009 Medienmitteilung Wohnungsmarkt sinkt weiter Die Lage auf dem Luzerner Wohnungsmarkt bleibt angespannt. Am 1. Juni 2009 standen im Kanton Luzern 1 068 Wohnungen leer. Gegenüber

Mehr

Fachprozess EAZW. Nr vom 15. Dezember 2004 (Stand: 1. Januar 2013) Geburt eines Kindes im Ausland (Nachbeurkundung) Geschäftsfall Geburt

Fachprozess EAZW. Nr vom 15. Dezember 2004 (Stand: 1. Januar 2013) Geburt eines Kindes im Ausland (Nachbeurkundung) Geschäftsfall Geburt Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geburt eines Kindes im Ausland

Mehr

Personalien Stiefvater / -mutter leiblicher Elternteil

Personalien Stiefvater / -mutter leiblicher Elternteil Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Bürgerrecht und Zivilstand Adoptionsgesuch für minderjähriges Stiefkind 1 Der/Die Unterzeichnende als Gesuchsteller/in Amt für Bürgerrecht und Zivilstand

Mehr

Amtliche Mitteilungen EAZW

Amtliche Mitteilungen EAZW Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Amtliche Mitteilungen EAZW Antrag auf Eintragung

Mehr

(Stand 1. Januar 2009)

(Stand 1. Januar 2009) Nr. 35 Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 6. April 004* (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 3, 4, 7 Absatz, 9 und 30 Absatz des Gesetzes über

Mehr

Fachtechnische Weisungen Infostar

Fachtechnische Weisungen Infostar Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Fachbereich Infostar FIS Fachtechnische Weisungen Infostar Erfassung und Verknüpfung von verstorbenen

Mehr

Gemeinde Wasserversorgung GIS-Koordinator

Gemeinde Wasserversorgung GIS-Koordinator Gemeinde Wasserversorgung GIS-Koordinator Aesch Wasserversorgungsgenossenschaft Aesch Adligenswil Wasserversorgungsgenossenschaft Adligenswil Emch+Berger WSB AG Alberswil Brunnengenossenschaft Alberswil

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013 Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar 2013 Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013 Inhalt der Präsentation I. Ablauf und Ziele der Revision II.

Mehr

Zivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012

Zivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012 Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht

Mehr

Rechtsentwicklung. Namensrecht und Bürgerrecht. Legitimation Anerkennung Adoption Namensänderung Namenserklärung

Rechtsentwicklung. Namensrecht und Bürgerrecht. Legitimation Anerkennung Adoption Namensänderung Namenserklärung Rechtsentwicklung Namensrecht und Bürgerrecht Legitimation Anerkennung Adoption Namensänderung Namenserklärung Willy Zimmermann, ehem. Zivilstandsbeamter, St.Gallen unter Mitwirkung von Willi Heussler,

Mehr

2 Zivilstandswesen Bürgerrecht Heimatschein

2 Zivilstandswesen Bürgerrecht Heimatschein 2 Zivilstandswesen Bürgerrecht Heimatschein Stand November 2015 Rechtsquellen Bund Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 38, 43 und 44 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

Mehr

Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Kapitel 7.

Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Kapitel 7. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern Kapitel 7 Zivilstandsrecht Stand Juli 2015 08.2015 1/29 Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen... 4 Geschichtliches...

Mehr

Zivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung

Zivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Zivilstandsverordnung (ZStV) Zivilstandsverordnung (ZStV) Entwurf Änderung vom... 2006 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 1 wird wie folgt geändert: Präambel gestützt auf die Artikel

Mehr

1. Berechnungen unter Berücksichtigung der. Alle Beispiele anhand zweigeschossiger Wohnzone, mit AZ 0.30 und Marktwert CHF 300.

1. Berechnungen unter Berücksichtigung der. Alle Beispiele anhand zweigeschossiger Wohnzone, mit AZ 0.30 und Marktwert CHF 300. Luzerner Steuerbuch Band 4, Weisungen SchG: Anhang/Tabellen, VI / 4 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_4_weisungen_schg anhang_tabellen_landwert.html 1. Berechnungen

Mehr

Stärkstes Bevölkerungswachstum seit 1992

Stärkstes Bevölkerungswachstum seit 1992 LUSTAT news 29. Mai 29 Medienmitteilung Bevölkerungsentwicklung 28 Stärkstes Bevölkerungswachstum seit 1992 Ende 28 lebten im Kanton Luzern insgesamt 368 657 Menschen, 5 255 mehr als ein Jahr zuvor. Nachdem

Mehr

Nachweis Kindesverhältnis

Nachweis Kindesverhältnis Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Nachweis der Entstehung des

Mehr

Jahresbericht Regionales Zivilstandsamt Büttikon Dottikon Hägglingen Niederwil Sarmenstorf Uezwil Villmergen. Aufgaben / Leistungen

Jahresbericht Regionales Zivilstandsamt Büttikon Dottikon Hägglingen Niederwil Sarmenstorf Uezwil Villmergen. Aufgaben / Leistungen Regionales Zivilstandsamt Büttikon Dottikon Hägglingen Niederwil Sarmenstorf Uezwil Villmergen sbericht 218 Aufgaben / Leistungen Das regionale Zivilstandsamt stellt für die Region Wohlen (Büttikon, Dottikon,

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht Referat von lic. iur. Giacun Valaulta, Amtsleiter Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Neues Namensrecht für Ehegatten und Kinder Übergangsbestimmungen

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung [Signature] [QR Code] Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Streichung von Ausdrücken In

Mehr

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen Z i v i l s t a n d s r e c h t A l l g e m e i n e s Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetze Bundesverfassung (BV) Zivilgesetzbuch (ZGB) Zivilstandsverordnung (ZStV) Internationales Privatrechtsgesetz

Mehr

Merkblatt Registrierung Partnerschaft. Wir wollen uns registrieren lassen Was müssen wir wissen?

Merkblatt Registrierung Partnerschaft. Wir wollen uns registrieren lassen Was müssen wir wissen? Merkblatt Registrierung Partnerschaft Wir wollen uns registrieren lassen Was müssen wir wissen? Gleichgeschlechtliche Paare können keine Ehe eingehen, jedoch ihre Beziehung als eingetragene Partnerschaft

Mehr

Zivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011

Zivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

Mehr

Merkblatt Ziviltrauung

Merkblatt Ziviltrauung Regionales Zivilstandsamt Merkblatt Ziviltrauung Wir wollen heiraten Was müssen wir wissen? Menznauerstrasse 13 Postfach 165 6110 Wolhusen T 041 492 66 77 F 041 492 66 70 zivilstandsamt@wolhusen.ch INHALT

Mehr

Feuerwehrorganisation Kanton Luzern. Alois Kreienbühl, Feuerwehrinspektor Stv

Feuerwehrorganisation Kanton Luzern. Alois Kreienbühl, Feuerwehrinspektor Stv Feuerwehrorganisation Kanton Luzern Alois Kreienbühl, Feuerwehrinspektor Stv Ausbildung Chef / Chefin Bevölkerungsschutz 10.03.2017 Feuerwehr im Einsatz Ausbildung Chef / Chefin Bevölkerungsschutz 10.03.2017

Mehr

2 Zivilstandswesen Bürgerrecht Heimatschein

2 Zivilstandswesen Bürgerrecht Heimatschein 2 Zivilstandswesen Bürgerrecht Heimatschein Stand November 2017 Rechtsquellen Bund Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 38, 43 und 44 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

Mehr

Jahresbericht Aufgaben / Leistungen

Jahresbericht Aufgaben / Leistungen Büttikon Dottikon Hägglingen Niederwil Sarmenstorf Uezwil Villmergen Jahresbericht 2014 Aufgaben / Leistungen Das regionales Zivilstandsamt stellt für die Region Wohlen (Büttikon, Dottikon, Hägglingen,

Mehr

Merkblatt Trauung. Wir wollen heiraten Was müssen wir wissen?

Merkblatt Trauung. Wir wollen heiraten Was müssen wir wissen? Merkblatt Trauung Wir wollen heiraten Was müssen wir wissen? Die Trauung ist ein bedeutsamer Schritt in der Beziehung eines Paares. Dieses Merkblatt gibt Auskunft darüber, was für die Ziviltrauung erforderlich

Mehr

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Zivilstandsverordnung (ZStV) Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 00 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der

Mehr

4 Personenrecht. Rechtliche Grundlagen Allgemeines Die natürlichen Personen... 3 Die persönlichen Rechte natürlicher Personen...

4 Personenrecht. Rechtliche Grundlagen Allgemeines Die natürlichen Personen... 3 Die persönlichen Rechte natürlicher Personen... Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen... 2 Allgemeines... 3 Die natürlichen Personen... 3 Die persönlichen Rechte natürlicher Personen... 3 Die juristischen Personen... 4 Verwandtschaft / Schwägerschaft...

Mehr

4 Personenrecht. Rechtliche Grundlagen Allgemeines Die natürlichen Personen... 3 Die persönlichen Rechte natürlicher Personen...

4 Personenrecht. Rechtliche Grundlagen Allgemeines Die natürlichen Personen... 3 Die persönlichen Rechte natürlicher Personen... Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen... 2 Allgemeines... 3 Die natürlichen Personen... 3 Die persönlichen Rechte natürlicher Personen... 3 Die juristischen Personen... 4 Verwandtschaft / Schwägerschaft...

Mehr

Gesuch um Einbürgerung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger

Gesuch um Einbürgerung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger Gesuch um Einbürgerung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger Einbürgerungsgemeinde Datum Gesuchseinreichung Seite 1 1. Gesuchstellerin oder Gesuchsteller Ledigname/n Heimatort/e Geburtsort Strasse mit Hausnummer

Mehr

Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab

Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Anwendungsbeispiele und Bürgerrecht ab 1.1.2013

Mehr

Aus- und Weiterbildung Chef/Chefin Bevölkerungsschutz. Informationen - Bestellung Sirenenalarm - Sirenenmutationen

Aus- und Weiterbildung Chef/Chefin Bevölkerungsschutz. Informationen - Bestellung Sirenenalarm - Sirenenmutationen Aus- und Weiterbildung Chef/Chefin Bevölkerungsschutz Informationen - Bestellung Sirenenalarm - Sirenenmutationen Gemeinden KKW Zone 2 Alarmierung der Bevölkerung Wikon Pfaffnau Roggliswil Reiden Winikon

Mehr

Association suisse des officiers de l'état civil Associazione svizzera degli ufficiali di stato civile Schweizerischer Verband für Zivilstandswesen

Association suisse des officiers de l'état civil Associazione svizzera degli ufficiali di stato civile Schweizerischer Verband für Zivilstandswesen Association suisse des officiers de l'état civil Associazione svizzera degli ufficiali di stato civile Schweizerischer Verband für Zivilstandswesen Prüfungskommission / Commission d'examen / Commissione

Mehr

EAZW (ZStGV, Anhang 4) Fr (Ziff. 1.1) Fr. 2.50* Fr (Ziff ) Fr. 2.50* Total Fr Fr Fr Fr. 60.

EAZW (ZStGV, Anhang 4) Fr (Ziff. 1.1) Fr. 2.50* Fr (Ziff ) Fr. 2.50* Total Fr Fr Fr Fr. 60. Zusammenstellung der Gebühren im Zivilstandswesen für die schweizerischen en (den kantonalen Aufsichtsbehörden und den Zivilstandsämtern zur Orientierung zugestellt) Hinweis: Die in dieser Tabelle aufgeführten

Mehr

Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst. 2

Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst. 2 Kantonale Zivilstandsverordnung. (Vom. November 00) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 49 und 0 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Art. 5 Abs. Schlusstitel des Schweizerischen

Mehr

Adoptionsgesuch für volljährige Person

Adoptionsgesuch für volljährige Person Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Bürgerrecht und Zivilstand Amt für Bürgerrecht und Zivilstand Davidstrasse 27 9001 St.Gallen T 058 229 33 09 F 058 229 35 61 www.afbz.sg.ch Adoptionsgesuch

Mehr

vom 6. April 2004 * (Stand 1. Februar 2011)

vom 6. April 2004 * (Stand 1. Februar 2011) Nr. 35 Verordnung über die Luzerner Polizei vom 6. April 004 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 3, 4, 7 Absatz, 9 und 30 Absatz des Gesetzes über die Luzerner

Mehr

Pflegeheimliste für den Kanton Luzern

Pflegeheimliste für den Kanton Luzern Pflegeheimliste für den Kanton Luzern vom 6. Juli 2010, mit Änderungen vom 3. Dezember 2010, 14. Juni 2011, 15. November 2011, 6. März 2012, 21. August 2012, 4. Dezember 2012, 8. März 2013 Veröffentlichung

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom 4. Juni 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen

Mehr

Gesamtrangliste Konzertvorträge Parademusik

Gesamtrangliste Konzertvorträge Parademusik Gesamtrangliste Konzertvorträge Parademusik 29. Luzerner Kantonal-Musikfest Sempach, 31. Mai 6./7. Juni 2015 Konzertvorträge, Harmonie Höchstklasse S A 1. Stadtharmonie Zürich Oerlikon-Seebach ZH* 97.3

Mehr

Zivilstandsverordnung. (ZStV) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 28. April 2004 (Stand am 1. Juli 2008)

Zivilstandsverordnung. (ZStV) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 28. April 2004 (Stand am 1. Juli 2008) Zivilstandsverordnung (ZStV) 211.112.2 vom 28. April 2004 (Stand am 1. Juli 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 43a, 44 Absatz 2, 45a Absatz 3, 48, 103 und Schlusstitel Artikel

Mehr

Nothilfe inkl. elearning

Nothilfe inkl. elearning Januar 2017 Nothilfe 2017 01 13./14. Fr/Sa Beromünster kurse@sv-beromuenster.ch Nothilfe 2017 01 12./14. Do/Sa Büron jp.meyer@samariter-luzern.ch Nothilfe 2017 01 13./14. Fr/Sa Emmen kurse@samariter-emmen.ch

Mehr

Ausbildung für neue C BVS, ZS Abteilung Zivilschutz Freitag,

Ausbildung für neue C BVS, ZS Abteilung Zivilschutz Freitag, Ausbildung für neue C BVS, ZS Abteilung Zivilschutz Freitag, 10.03.17 Ziele Sie sind orientiert über, die Aufgaben des Zivilschutzes; den Auftrag, die Organisation des Zivilschutzes LU; die Ausbildung

Mehr

Zivilstandsregister in Papierform

Zivilstandsregister in Papierform Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Weisungen EAZW Nr. 10.08.10.02 vom 1. Oktober

Mehr

Das neue Namens- und Bürgerrecht mit seinen Auswirkungen auf die BürgergemeindenB. Willi Heussler

Das neue Namens- und Bürgerrecht mit seinen Auswirkungen auf die BürgergemeindenB. Willi Heussler Das neue Namens- und Bürgerrecht mit seinen Auswirkungen auf die BürgergemeindenB Willi Heussler Chronologie 01.01.1912: Zivilgesetzbuch (ZGB) 01.01.1978: neues Kindesrecht 01.01.1988: neues Eherecht 22.02.1994:

Mehr

Zivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder) Änderung vom. Entwurf

Zivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder) Änderung vom. Entwurf Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen

Mehr

Regionales Zivilstandsamt Wohlen AG Jahresrückblick / Statistik Ereignisse. 1.1 Geburten total 2 (3) 1.2 Anerkennungen total 36 (31)

Regionales Zivilstandsamt Wohlen AG Jahresrückblick / Statistik Ereignisse. 1.1 Geburten total 2 (3) 1.2 Anerkennungen total 36 (31) R e g i o n a l e s Z i v i l s t a n d s a m t Büttikon Dottikon Hägglingen Niederwil Sarmenstorf Uezwil Villmergen Wohlen Regionales Zivilstandsamt Wohlen AG Jahresrückblick / Statistik 2011 1. Ereignisse

Mehr

BÜRGERRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Allgemeines

BÜRGERRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Allgemeines BÜRGERRECHT Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Allgemeines 3. Inhalt des Schweizer Bürgerrechts Die Rechte des Schweizer Bürgers Die Pflichten des Schweizer Bürgers 4. Erwerb des Schweizer Bürgerrechts

Mehr