Korrekturen Theorie Buch Kat. A/D

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1 Korrekturen Theorie Buch Kat. A/D Sie besitzen die neuste Ausgabe (4., überarbeitete Auflage) Kapitel 1 Ausweiskategorien (Ergänzung Kapitel 1.2) Kat. A Der Ausweis der Kategorie A kann auf Segelschiffe mit Motor beschränkt werden. Kat. E Der Ausweis der Kat. E kann auf eine bestimmte Schiffsart beschränkt werden. Schiffe, deren Führung keinen Führerausweis erfordert, dürfen nur an Personen vermietet werden, die das folgende Mindestalter erreicht haben: 1. das 14. Altersjahr für Schiffe mit Maschinenantrieb und für Segelschiffe; 2. das 10. Altersjahr für andere Schiffe. Ausfertigung und Änderungen (Korrektur Kapitel 1.7) Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Führerausweis, das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung durch den Kanton ausgestellt, in welchem der Bewerber seinen Wohnsitz hat oder sich ständig aufhält. Entzug (Ergänzung Kapitel 1.8) Die Ausweise können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet oder Steuern oder Gebühren für das Schiff nicht entrichtet werden. Erwerb des schweizerischen Führerausweises (Korrektur Kapitel 1.10) Einen schweizerischen Führerausweis benötigen: 1. Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben; Seite 1

2 2. Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Schiffe der Ausweiskategorien B, C und E gewerbsmässig führen. Medizinische Anforderungen (neues Kapitel) Der Bewerber um einen Führerausweis muss: 1. geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbesondere über ausreichendes Hör- und Sehvermögen verfügen und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen; 2. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Für die Ausweise der Kategorien B und C sowie für alle Bewerber über 65 Jahre ist das ärztliche Zeugnis obligatorisch. Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 70. Altersjahr alle drei Jahre und ab dem 71. Altersjahr alle zwei Jahre durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Fahrunfähigkeit (neues Kapitel) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf weder ein Schiff führen noch sich an dessen Führung beteiligen noch einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine Person, die ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt: 1. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 (Bodensee 0,80) oder mehr Gewichtspromille aufweist; oder 2. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, gilt Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit als erwiesen, wenn die Person: 1. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromille aufweist; oder 2. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen führt. Seite 2

3 Als qualifizierte Angetrunkenheit gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr. Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die in der BSV definierten Grenzwerte erreicht oder überschritten haben. Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit (neues Kapitel) Die Polizei verhindert die Führung eines Schiffes, die Beteiligung daran oder die Ausübung eines nautischen Dienstes an Bord, wenn die kontrollierte Person: a. nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist; b. in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist; c. eine durch die Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr aufweist; d. ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt und eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist; e. eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft. Verzeigungen (neues Kapitel) Die Polizei meldet Verzeigungen gegen Inhaber eines Führerausweises für Schiffe wegen Widerhandlungen gegen Schifffahrtsvorschriften der für den Binnenschiffsverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem die fehlbare Person ihren Wohnsitz hat. Verdacht auf fehlende Fahreignung Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen könnten, so benachrichtigt sie die für den Binnenschiffsverkehr zuständige Behörde, welche den Führerausweis ausgestellt hat. Schiffsmängel Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Schiffe, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Seite 3

4 Feststellung der Fahrunfähigkeit (neues Kapitel) Wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, kann einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden. Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn die kontrollierte Person: 1. ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt; 2. ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt. Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord ausübt, gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt. Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung (neues Kapitel) Zur Prüfung für das amtliche Radarpatent wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Ausbildungskurse und Prüfungen für das amtliche Radarpatent werden von Organisationen durchgeführt, die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannt worden sind. Das BAV erlässt eine Richtlinie mit Anforderungen an die Organisation, an die Ausbildung- und an die Prüfungsinhalte. Zur Prüfung für die amtliche Radarfahrtberechtigung wird nur zugelassen, wer einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Der Ausbildungskurs ist bei einem geeigneten Unternehmen unter der Leitung eines Instruktors zu absolvieren, der Inhaber eines amtlichen Radarpatentes ist. Die Prüfung wird vom entsprechenden Instruktor des Unternehmens abgenommen. Seite 4

5 Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen und der für die Ausbildung der Radarpatente oder der Radarfahrtberechtigungen zuständigen Behörde vorzulegen. Das amtliche Radarpatent und die amtliche Radarfahrtberechtigung werden durch Eintrag im Schiffsführerausweis erteilt. Wer die theoretische oder die praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises, des amtlichen Radarpatentes oder der amtlichen Radarfahrtberechtigung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat. Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen. Kapitel 2 Geltungsbereich (Korrektur Kapitel 2.2) Die Führerausweise der Kategorien A, C, D und E gelten auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Mit Ausnahme der Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen gelten sie auch auf den Grenzgewässern, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine strengeren Vorschriften für die Zulassung der Schifffahrt bestehen. Der Führerausweis der Kategorie B gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde. Der Geltungsbereich ist im Führerausweis einzutragen, wenn er eingeschränkt ist oder wenn ein völkerrechtlicher Vertrag oder darauf beruhende Vorschriften für die Berechtigung zum Führen von Schiffen auf einem bestimmten Grenzgewässer einen entsprechenden Eintrag vorschreiben (z. B. Verfügung 06). Das amtliche Radarpatent gilt in der ganzen Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer. Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde. Versicherung (Ergänzung Kapitel 2.7) Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen: 1. Schiffe ohne Maschinenantrieb; 2. Rafts unter 2,5 m Länge; 3. Segelschiffe ohne Motor bis zu einer Segelfläche von 15 m². Seite 5

6 Ungeachtet obiger Ausnahmen unterliegen Drachensegelbretter der Versicherungspflicht. Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Schiffsausweis erteilt, einen Versicherungsnachweis auszustellen. Ein neuer Versicherungsnachweis ist zuhanden der Behörde auszustellen, wenn ein Schiff im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll: 1. nach der Übernahme durch einen anderen Eigentümer oder Halter; 2. nach der Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton; 3. nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung; 4. bei der Ersetzung des Kennzeichens durch ein solches mit anderer Nummer. Kennzeichen (Ergänzung Kapitel 2.8) Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 m mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein. Die Kantone können amtliche Kennzeichen mit oder ohne zusätzlichen nautischen Symbolen und Kantonswappen vorsehen. Unverzollte Schiffe (neues Kapitel) Unverzollte Schiffe dürfen in der Schweiz nur durch im Ausland wohnhafte Personen verwendet werden. Wer ein unverzolltes Schiff ohne Bewilligung der Eidgenössischen Zollverwaltung entgeltlich oder unentgeltlich an eine in der Schweiz wohnhafte Person weitergibt oder wer ein solches Schiff übernimmt, macht sich nach den Zollvorschriften strafbar. Haltereintrag (neues Kapitel) Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird. Seite 6

7 Auslegekategorien von Sportbooten (neues Kapitel) Gemäss der EU-Sportboot-Richtlinie werden Sportboote nach folgenden Auslegekategorien zertifiziert: A. Hochsee: Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschliesslich extremer Wetterverhältnisse. B. Ausserhalb von Küstengewässern: Entworfen für Fahrten ausserhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschliesslich 8 und Wellenhöhen bis einschliesslich 4 m auftreten können. C. Küstennahe Gewässer: Entworfen für Fahrten in küstennahen Gewässern, grossen Buchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschliesslich 6 und Wellenhöhen bis einschliesslich 2 m auftreten können. D. Geschützte Gewässer: Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschliesslich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschliesslich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können. Kapitel 4 Rettungsgeräte (Ergänzung Kapitel 4.2) Auf Flüssen und ausserhalb der Uferzonen sind auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten der Norm entsprechende Schwimmhilfen als Rettungsgeräte zulässig. Elektrische Anlagen (neues Kapitel) Elektrische Systeme müssen so ausgelegt sein, dass unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Bootes gewährleistet ist und die Brandgefahr sowie das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten wird. Auf oder in Schiffen für Sport und Freizeit eingebaute elektrische Anlagen über 24 Volt Spannung müssen in regelmässigen Abständen durch Firmen oder Personen mit entsprechender Kontrollbewilligung (Elektrokontrolleure) überprüft werden. Über das Ergebnis dieser Kontrolle ist ein entsprechender Nachweis auszustellen. Halter oder Eigentümer haben Seite 7

8 dafür zu sorgen, dass sich die elektrischen Anlagen jederzeit in vorschriftsgemässem Zustand befinden. Sie haben auch die fristgerechte Kontrolle zu veranlassen. Kapitel 5 Wichtige Begriffe (Ergänzung Kapitel 5.1) Abwettern Vorbereitungen und Massnahmen, welche es ermöglichen, einen Sturm gut durchzustehen. Schleusen Einrichtung zum Überwinden verschiedener Wasserniveaus Vertäuen Ein Schiff mit Leinen festmachen Radarreflektor Eine aus mehreren Metallflächen bestehende Konstruktion, welche aufgrund ihrer Anordnung ein besonders stark reflektierendes Signal für Radarstationen erzeugt Schwojen Durch Wind oder Strömung dreht sich das Schiff dreht sich um einen Befestigungspunkt wie Anker, eine Boje usw. Drachensegelbrett Ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht. Peilen Richtung zu einem Objekt festlegen Satnav-Gerät Ein Satellitennavigationsgerät; dieser Begriff umfasst Geräte der Satellitensysteme GPS, GLONAS und Galileo Verholen Ein Schiff von Hand oder mit Leinen im Hafen von einem Standort zu einem anderen verschieben. Abflauen Nachlassen des Windes Seite 8

9 Fender Schutzpolster, um Beschädigungen an der Bordwand zu vermeiden Beschlag Sammelbezeichnung aller fest mit dem Bootsrumpf und der Takelage verbundenen Ausrüstungsteile zur Handhabung des Bootes, die nicht nur aus Metall, sondern auch aus Kunststoff o. ä gefertigt sind, z. B. Klampen, Poller, Leitösen, Stevenrolle, Kettendurchlass u.a. Abfallen Richtungsänderung eines Segelschiffes nach Lee Krängung Seitliche Neigung eines Schiffes Klarieren Ordnung schaffen auf dem Schiff Freibord Abstand zwischen der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten nicht wasserdicht verschlossenen Öffnung im Schiffsrumpf Spring Ein von achtern nach vorn bzw. von vorn nach achtern verlaufender Festmacher Handbuch für Eigner Enthält alle notwendigen Angaben für den Betrieb eines Sportbootes Antriebsarten (neues Kapitel) In Abhängigkeit vom Bootsrumpf werden verschiedene Antriebssysteme verwendet. Gängige Antriebsarten bei Sportbooten sind: Aussenbordantrieb Z-Antrieb V-Antrieb Wellenantriebe starr S-Antrieb (Saildrive) Jet-Antrieb (Wasserstrahl) Seite 9

10 Beim Aussenbordantrieb sind der Motor, die Kraftübertragung zum Getriebe und Propeller sowie das Kühl- und Auspuffsystem in einem integralen Gehäuse zusammengefasst. Gesteuert wird mit der gesamten Einheit. Innenbordmotoren mit Z-Antrieb werden weit hinten im Boot eingebaut. Die Kraftübertragung erfolgt über eine in Z-Form abgewinkelte Antriebswelle zum Propeller. Gesteuert wird über den am Heck angebrachten Antrieb, der Motor bleibt starr. Seite 10

11 Innenbordmotoren mit V-Antrieb können ganz hinten im Boot eingebaut werden, wobei dennoch Platz für die Schaltmechanik ist. Die Kraftübertragung zum Propeller erfolgt über eine Welle mit Umlenkgetriebe. Innenbordmotoren mit starrer Welle werden eher mittig im Boot eingebaut. Vom Getriebe läuft eine starre Welle durch den Bootsboden zum Propeller. Gesteuert wird über ein Ruderblatt, das hinter dem Propeller angebracht ist. Seite 11

12 Innenbordmotoren mit S-Antrieb (Saildrive) ähneln von der Bauart her dem Z-Antrieb, aber der Schaft mit der Schraube kann nicht seitlich bewegt werden und ist in der Regel mittig im Schiff eingebaut. Wird oft in Verbindung mit Klappschrauben eingesetzt die sich bei Fahrt unter Segel in die Strömung legen. Die unter Wasser liegenden Bauteile haben nur geringen Strömungswiderstand. Auch Innenbordmotoren mit Jet-Antrieb werden weit hinten im Boot eingebaut. Beim Jet- Antrieb wird Wasser unter dem Boot angesaugt und beschleunigt durch eine Düse über das Heck wieder ausgestossen. Alle Antriebsarten (ausgenommen S-Antrieb) können auch als Doppelmotorisierung vorkommen. Seite 12

13 Ortungszeichen (neues Kapitel) Bezeichnung von Radarzielen und Freileitungen Zusätzliche Zeichen für die Radarfahrt (falls erforderlich) entsprechend Anlage 8 Abschnitt V Buchstaben A und B der Rheinschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember a.) Bezeichnung von Radarzielen 1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (z.b. bei Brückenpfeiler ausgelegt) 2. Stange mit Radarreflektor (an Brückenpfeiler) Seite 13

14 b.) Bezeichnung von Freileitungen 1. Radarreflektoren an Freileitungen befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung) 2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung) Kapitel 7 Schiffe ohne Maschinenantrieb (Ergänzung Kapitel 7.5) Bei Ruderbooten kann anstelle eines weissen Rundumlichtes auch ein weisses Blitzlicht geführt werden. Seite 14

15 Kapitel 11 Fahrt bei unsichtigem Wetter (Korrektur Kapitel 11.14) Bei unsichtigem Wetter (z.b. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) müssen alle Schiffe ihre Geschwindigkeit den gegebenen Umständen anpassen. Dabei sind die Art und der Umfang der vorhandenen Navigationsausrüstung sowie die Signalisation des befahrenden Gewässers oder des Gewässerabschnittes zu berücksichtigen. Gebieten es die Umstände, so hat jedes Schiff anzuhalten. Schiffe, welche nicht über Einrichtungen zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen ausgerüstet sind und sich beim Eintreten unsichtigen Wetters bereits auf dem Gewässer befinden, müssen so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers anlaufen. Der Schiffsführer eines Schiffes, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung treffen. Ausfahrt bei unsichtigem Wetter (neues Kapitel) Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren, müssen mit den Einrichtungen zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen ausgerüstet sein. Dabei haben sie ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen und müssen mindestens mit einem Kompass, einem Satnav-Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein. Bei Fahrten unter Verwendung eines Radargerätes muss der Schiffsführer mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformationen ausreichend vertraut sein oder einen entsprechend befähigten Radarbeobachter beiziehen. (Anmerkung: Für den Schiffsführer ist kein Radarpatent und auch keine Radarfahrtberechtigung erforderlich.) Radarfahrt (neues Kapitel) Eine Radarfahrt ist eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und das Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird. Seite 15

16 Schiffe, die eine Radarfahrt ausführen, müssen mindestens über folgende Navigationsausrüstung verfügen: 1. Wendeanzeiger; 2. Radargerät; 3. Satnav-Gerät;* 4. Sprechfunkgerät, das den fernmelderechtlichen Vorschriften entspricht; Seefunkanlagen dürfen nicht verwendet werden. Kursschiffe, die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit einer betriebsbereiten Navigationsausrüstung ausgerüstet sein. Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass er ein Radar-, ein Satnav- und ein Funkgerät jederzeit sicher bedienen kann. Erforderlichenfalls hat er die Pflicht, eine entsprechende Ausbildung zu besuchen. Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein. Der Schiffsführer eines Schiffes in Radarfahrt muss das Sprechfunkgerät während der Fahrt hör- und sprechbereit auf UKW-Kanal 16 geschaltet haben. Auf UKW-Kanal 16 dürfen nur die für den Seerettungsdienst und die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden. Die Erteilung der Funkkonzession für das Betreiben des Sprechfunkgerätes richtet sich nach der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen. * Das Satnav-Gerät muss im Steuerhaus fest installiert sein und sich im normalen Blickfeld des Schiffsführers befinden Kapitel 13 Unfallverhütung (neues Kapitel) Die nachfolgenden Hinweise können zur Verhütung von Notfällen beitragen. Sie sind nicht als abschliessend zu betrachten und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Umgang mit Tauwerk ist es vorteilhaft, spezielle Handschuhe zu tragen. Ein Seil, das schnell durch die Hände rutscht, kann sehr schmerzhafte Verbrennungen verursachen. Gute, zweckmässige Bekleidung und geeignetes Schuhwerk mit rutschfester nicht abfärbender Sohle tragen. Seite 16

17 Seemännisches Verhalten in und um das Schiff herum zeigen. Sich mit dem eigenen oder fremden Schiff im Voraus vertraut machen. Standort und Funktionsbereitschaft der Notfallausrüstung (Rettungsmaterial, Feuerlöschmittel, Bordapotheke, Signalisation-/Alarmierungsmittel) überprüfen. Die Einsatztauglichkeit und Handhabung der Löschmittel muss sichergestellt sein. Sich den Gefahren im Umgang mit Brennstoffen bewusst sein. Fit sein zum Führen eines Schiffes. Auf Schiffen mit Gasinstallationen besondere Vorsicht walten lassen. Vorsicht auf Schiffen mit elektrischen Einrichtungen. Erhöhte Aufmerksamkeit mit Kindern oder älteren Personen an Bord. Passagiere, insbesondere Kinder, sollten sich auf dem Schiff nur auf den dafür vorgesehenen Orten, Plätzen aufhalten. Die mitfahrenden Personen über Rettungsausrüstung und Vorgehen bei Notsituationen instruieren. Frühzeitig Rettungswesten tragen. Beim Baden, bei Mann über Bord oder Bergen von Wasserskifahrern immer Motor abstellen. Sich über Wetterentwicklung informieren und diese laufend beobachten. Kapitel 14 Fahren mit Drachensegelbrettern (neues Kapitel) Das Fahren mit Drachensegelbrettern ist nur auf behördlich bewilligten Uferbereichen erlaubt. Kapitel 15 Definition der Sturmwarnzeichen (Ergänzung Kapitel 15.6) Starkwindwarnung Windböen kn (ca km/h) 40 Aufleuchtungen pro Minute Sturmwarnung Windböen über 33 kn (ca. 61 km/h) 90 Aufleuchtungen pro Minute Seite 17

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