Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

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1 Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) vom 8. November 1978 (Stand am 15. Februar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 24b Absätze 5 und 6 sowie 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober über die Binnenschifffahrt (BSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober über die technischen Handelshemmnisse, 4 verordnet: 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer. 2 Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten. Art. 2 5 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: a. Fahrzeugarten 1. «Schiff» ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät, 2. «Schiff mit Maschinenantrieb» oder «Motorschiff» ein Schiff mit mechanischem Antrieb, 3. «Schleppverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden. Ein Verband, der AS Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 2 SR SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez (AS ). 1

2 Schifffahrt ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband, 4. «Schubverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden, 5. «schwimmendes Gerät» ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran, 6. «Fahrgastschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird, 7. «Kursschiff» ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt, 8. «Güterschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird, 9. «Segelschiff» ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist. Ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb, 10. «Segelbrett» ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360 drehbaren Masten, 11. «Ruderboot» ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann, 12. «Raft» ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen, 13. «Schlauchboot» ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff, 14. «Vergnügungsschiff» ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht ein Sportboot im Sinne von Ziffer 15 ist, 15. «Sportboot» ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (EG-Richtlinie) 6 untersteht, «Drachensegelbrett» ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht, 6 ABl. L 164 vom , S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom , S. 18). Der Text der Richtlinie kann eingesehen werden auf der Internetseite von EURlex: 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 2

3 Binnenschifffahrtsverordnung «Schiff zu Wohnzwecken» ein Schiff, das so eingerichtet und ausgerüstet ist, dass es zum Zweck des ständigen Wohnens an Bord benutzt werden kann, das bewohnt ist und länger als zwei zusammenhängende Kalendermonate an einer Stelle liegt oder in diesem Zeitintervall immer wieder an den gleichen Liegeplatz zurückkehrt, 18. «Wassermotorrad» ein Schiff mit weniger als 4 m Länge, das mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle ausgerüstet ist und das von einer oder mehreren auf dem Rumpf sitzenden, stehenden oder knienden Personen gefahren wird. Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua-Scooter oder Jet-Bike), 19. «Mietschiff» ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit und gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird, 20. «Strandboot» ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist. Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote, 21. «Paddelboot» ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff. Als Paddelboote gelten insbesondere Kanus, Kajaks, Kanadier, Faltboote und dergleichen. Sie gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote; b. schiffstechnische Begriffe 1. «Bauteil» ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist, 2. «Länge» bei Sportbooten gemäss Absatz a Ziffer 15 die Rumpflänge L H gemäss der Norm SN EN ISO , 9 bei anderen Schiffen die Rumpflänge des Schiffskörpers (L H) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn sie über das Heck hinausragen. Aussenbordmotoren, Z-Antriebe und Bauteile, die ohne Zerstörung oder ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge. Bei Mehrrumpfschiffen entspricht die Länge der gemessenen Rumpflänge des längsten Einzelrumpfes; 8 Die Norm SN EN ISO 8666 kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 3

4 Schifffahrt 3. «Breite» bei Sportbooten mit einem Schiffsrumpf die Rumpfbreite B H gemäss der Norm SN EN ISO Abweichend von der Norm ist die bei Sportbooten mit mehr als einem Rumpf die Rumpfbreite über alle Rümpfe zu messen, bei anderen Schiffen die grösste Breite des Schiffskörpers (B max) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite, 4. «stilliegendes Schiff» ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist, 5. «fahrendes Schiff» oder «Schiff in Fahrt» ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist, 6. «Nacht» den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, 7. «Tag» den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, 8. «Antriebsleistung» die Nennleistung nach Ziffer 2.10 der Verordnung vom 13. Dezember über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV), «wasserdicht» Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird, «spritzwasser- und wetterdicht» Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen, «Satnav-Gerät» ein Satellitennavigationsgerät; dieser Begriff umfasst Geräte der Satellitensysteme GPS, GLONAS und Galileo; c. nautische Tafeln und Signale 1. «Blinklicht» ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet, 2. «Blitzlicht» ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet, 3. «Taktlicht» ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet; 10 Die Norm SN EN ISO 8666 kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, 11 SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 4

5 Binnenschifffahrtsverordnung d. allgemeine Begriffe 1. «Inverkehrbringen» das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines neuen oder gebrauchten Sportbootes im Hinblick auf dessen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz, «gewerbsmässiger Transport» ein Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März und der zugehörigen Ausführungsvorschriften sinngemäss erfüllt werden, «Radarfahrt» eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird. 2 Verkehrsvorschriften 21 Allgemeines Art. 3 Schiffsführer 1 Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden. 2 Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord 1 Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen. 2 Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt. Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere: a. Gefährdung oder Belästigung von Menschen, b. Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer, c. Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei, 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 16 SR Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 5

6 Schifffahrt d. Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften. Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen. Art. 7 Belastung und Personenzahl 1 Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen. 2 Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird. 3 Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden. 4 Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird. Art. 8 Ausweise Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen 1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen. 2 Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei. Art. 10 Gewässerschutz 1 Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können. 2 Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglich die Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen. 3 Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen. 6

7 Binnenschifffahrtsverordnung Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden. 18 Art. 11 Immissionsschutz Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist. Art. 12 Unfälle und Hilfeleistung 1 Der Schiffsführer trifft bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Massnahmen. 2 Nach einem Schiffsunfall hält sich jeder Beteiligte für die Feststellung seiner Person, seines Schiffes und der Art seiner Beteiligung am Unfall zur Verfügung. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann. 3 Der Schiffsführer leistet Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe, soweit dies mit der Sicherheit seines Schiffes vereinbar ist. Wenn nötig, ruft er Hilfe herbei. 4 Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. 5 Ist Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger so rasch als möglich den Geschädigten. Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln 26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Art. 14 Behördliche Anordnungen 1 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten oder Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt abzuwenden. 2 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art bei besonderen Anlässen, wie Veranstaltungen nach Artikel 72, Arbeiten im oder am Gewässer und Hochwasser, zu befolgen. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 7

8 Schifffahrt Art. 15 Überwachung Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung zu leisten. 22 Kennzeichen der Schiffe Art. 16 Kennzeichnung 19 1 Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1 zu versehen Davon ausgenommen sind: a. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen; b. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m; c. 21 Strandboote und dergleichen; d. 22 Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach Absatz 2 Buchstaben b d tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder Halters. 24 Art. 17 Anbringen der Kennzeichen 1 Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Zusätzlich kann der Kanton ein nautisches Symbol oder Wappen vorsehen. Bei Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweis genügt das Mitführen der Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 m mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzei- 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS ). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS ). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez (AS ). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez (AS ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS ). 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS ). 8

9 Binnenschifffahrtsverordnung chen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein. 3 Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach Anhang 1 vorschreiben. 23 Sichtzeichen der Schiffe Art Allgemeines Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet. Art. 18a 27 Arten von Lichtern 1 Topplichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von vorne über einen Horizontbogen von 225, nach jeder Seite, sichtbar ist. 28 1bis Topplichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Der Abstand der Topplichter vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene muss mindestens 0,5 m betragen Als Seitenlichter sind an Steuerbord ein grünes und an Backbord ein rotes Licht auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen. Sie müssen von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von sichtbar sein. Auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten ist die Verwendung einer Zweifarbenlaterne am Bug statt der getrennten Seitenlichter zulässig, wobei diese im vorderen Bereich des Schiffes in der Mittellängsebene angebracht werden muss Hecklichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von hinten über einen Horizontbogen von 135, nach jeder Seite, sichtbar ist. 31 3bis Hecklichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen dürfen sie seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern eine Installation in der Mittellängsebene 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez (AS ). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS ). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez (AS ). 9

10 Schifffahrt nicht möglich ist. Der Abstand zur Mittellängsebene ist so gering wie möglich zu halten. Er darf nicht grösser als 50 Prozent der halben Schiffsbreite (B H) sein Rundumlichter müssen über einen Horizontbogen von 360 sichtbar sein. Art. 19 Lichter 1 Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen Die Sichtweite muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen: Art der Lichter weiss oder gelb rot oder grün hell 4 km 3 km gewöhnlich 2 km 1,5 km 3 Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen: Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela 4 10,0 3 4,1 2 1,4 1,5 0, Für Vergnügungsschiffe und Sportboote genügen Lichter mit einer Lichtquelle von 5 Watt. 35 Art. 20 Tafeln, Flaggen und Bälle 1 Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben. 2 Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken. 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept (AS ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS ). 10

11 Binnenschifffahrtsverordnung Art. 21 Verbotene Sichtzeichen 1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen. 36 Art. 22 Ersatzlichter 1 Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen. Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen. 2 Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen. Art. 23 Lampen und Scheinwerfer Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie: a. mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können, b. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern. Art Schiffe mit Maschinenantrieb 1 Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht: a. ein helles Topplicht; b. helle Seitenlichter; c. ein gewöhnliches Hecklicht. 2 Für Vergnügungsschiffe, Sportboote und Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig: a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter; b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht: 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS ). 11

12 Schifffahrt a. ein weisses Rundumlicht und Seitenlichter, wobei die Seitenlichter am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne in der Mittellängsebene angebracht werden dürfen oder b. ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter, wobei Seitenlichter und Hecklicht auch in einer dreifarbigen Laterne an der Mastspitze geführt werden dürfen. 4 Beträgt die Antriebsleistung nicht mehr als 6 kw, genügt in allen Fällen ein weisses Rundumlicht. Art Schiffe ohne Maschinenantrieb 1 Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein Für Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, sind auch zulässig: a. ein Hecklicht sowie Seitenlichter, die auch am Bug nebeneinander oder als zweifarbige Laterne in der Mittellängsebene angebracht werden dürfen oder b. eine dreifarbige Laterne an der Mastspitze. Art. 26 Schiffe beim Stillliegen 1 Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stillliegen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind. Art. 27 Kursschiffe Kursschiffe führen: a. 42 bei Nacht zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht; b. bei Tag einen grünen Ball. 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 12

13 Binnenschifffahrtsverordnung Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen: a. 43 bei Nacht zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht; b. bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiss ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss. Art. 29 Gefährliche Verankerungen 1 Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen: a. 44 bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter; b. bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen. 2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen. 45 Art. 30 Schiffe der Polizei und von Hilfsdiensten 1 Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein oder mehrere von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Lichter führen Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). Art. 31 Fischereischiffe auf Fang 47 1 Schiffe der Berufsfischer führen während des Setzens und Einholens der Netze: a. bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Rundumlicht; 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 13

14 Schifffahrt b. bei Tag einen gelben Ball Schiffe, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball. Art. 32 Zeichen beim Tauchen 1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen. 2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen 1 und 2 wirksam anzuleuchten Schallzeichen der Schiffe Art. 33 Allgemeines 1 Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben: a. 51 auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten; b. auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m 2 Segelfläche genügt eine Mundpfeife. 2 Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Ein kurzer Ton dauert etwa eine, ein langer Ton etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde. 3 Eine Gruppe von Glockenschlägen dauert etwa vier Sekunden. Sie darf durch Schläge auf Metall ersetzt werden. 4 Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein wechseltoniges Zweiklanghorn oder eine Sirene verwenden. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Geräte verwenden Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez (AS ). 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez (AS ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS ). 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 14

15 Binnenschifffahrtsverordnung Art. 34 Schallzeichen Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet: a. Ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»; b. ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»; c. zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»; d. drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»; e. vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig»; f. Folge sehr kurzer Töne: «Gefahr eines Zusammenstosses». Art. 35 Verbotene Schallzeichen 1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Schallzeichen bewilligen Schifffahrtszeichen Art. 36 Allgemeines 1 Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 anzeigen. 2 Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden. Art. 37 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen 1 Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden. 2 Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A. 3 oder A.4) gekennzeichnet. 3 Für das Wakesurfen und das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 15

16 Schifffahrt der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein. 5 Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D. 2 gekennzeichnet sein. 6 Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 ter (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden. 55 Art. 38 Hafeneinfahrten und Landestellen 1 Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offen stehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein. 2 Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein. 3 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden. 4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen die Ansteuerlichter, können Blitz- oder Taktlichter sein Orte, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden. 57 Art Ortungszeichen 1 Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez (AS ). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 16

17 Binnenschifffahrtsverordnung Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshindernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren. Art Sturmwarnzeichen 1 Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von Knoten (ca km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben. 2 Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 60 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. 25a 60 Fahrunfähigkeit Art. 40a 1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine Person, die ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist; oder b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. 2 Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, gilt Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit als erwiesen, wenn die Person: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromillen aufweist; oder b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen führt. 3 Als qualifizierte Angetrunkenheit gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr. 4 Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis) 1,5 µg/l b. freies Morphin (Heroin/Morphin) 15 µg/l 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 17

18 Schifffahrt c. Kokain 15 µg/l d. Amphetamin 15 µg/l e. Methamphetamin 15 µg/l f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/l g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/l 5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 4 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen. 25b 61 Kontrolle der Fahrfähigkeit Art. 40b Vortests 1 Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. 2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. 3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. 4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. 5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atem- Alkoholprobe durch. Art. 40c Durchführung der Atem-Alkoholprobe 1 Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden: a. frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende; oder b. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers. 2 Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die die gemessene Atem- Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von 2000 l/kg in den Blutalkoholgehalt (g/kg) umrechnen. 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 18

19 Binnenschifffahrtsverordnung Für die Geräte, mit denen die Atem-Alkoholprobe durchgeführt wird, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. 4 Die Handhabung der Geräte zur Durchführung von Atem-Alkoholproben richtet sich nach Artikel 11 Absatz 3 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März (SKV). 5 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen. 6 Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn die kontrollierte Person: a. ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt; b. ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt. 7 Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt hat, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40a Absatz 2 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt. Art. 40d Blut- und Urinuntersuchung 1 Eine Blutuntersuchung ist in folgenden Fällen anzuordnen: a. Der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen entspricht: 1. bei einer Person, die ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr, 2. bei einer Person, die ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 Promille und mehr, 3. bei einer Person, die ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 Promille und die betroffene Person anerkennt das Ergebnis der Messungen nicht, 62 SR SR

20 Schifffahrt 4. bei einer Person, die ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 Promille und die betroffene Person anerkennt das Ergebnis der Messungen nicht, 5. bei einer Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff für den Personen- oder Gütertransport führt, an deren Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt: einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 Promille und die betroffene Person anerkennt das Ergebnis der Messungen nicht, 6. einer Blutalkoholkonzentration von 0,30 Promille und mehr und es besteht der Verdacht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle in angetrunkenem Zustand ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffes ausgeübt hat. b. Es bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat. c. Die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe ist nicht möglich und es bestehen Hinweise auf Fahrunfähigkeit. 2 Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat. 3 Steht bei einer Mehrzahl von Personen nicht fest, welche von ihnen ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden. Art. 40e Pflichten der Polizei 1 Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass: a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 24b Abs. 3 BSG); b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat. 2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem- Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 20b Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 41a Abs. 1 BSG). 3 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe 20

21 Binnenschifffahrtsverordnung sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 3 SKV 64. Art. 40f Blutentnahme und Sicherstellung von Urin 1 Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. 2 Die Sicherstellung des Urins erfolgt durch eine sachkundige Person; diese hat eine angemessene Sichtkontrolle über die Probenahme auszuüben. 3 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein nach Artikel 14 Absatz 3 SKV 65 anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden. Art. 40g Ärztliche Untersuchung 1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 15 Absatz 1 SKV Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt von der Untersuchungspflicht entbinden. Art. 40h Begutachtung durch Sachverständige 1 Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind durch eine anerkannte sachverständige Person hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: a. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 handelt; b. eine Person eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen. 2 Die sachverständige Person berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. 64 SR SR SR

22 Schifffahrt 3 Die Anerkennung von Personen als Sachverständige richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 SKV 67. Art. 40i Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit 1 Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten, auch festgestellt werden: a. aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person; oder b. durch Ermittlungen zum Konsum. 2 Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des Prozessrechts. Art. 40j Verfahren Die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Bereich der Schifffahrt infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses richten sich nach den Ausführungsbestimmungen zur SKV 68. Art. 40k Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status Gegenüber einer Person, die ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und über diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten verfügt, dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden. 25c 69 Massnahmen zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit und Ausweisabnahme Art. 40l Verhinderung der Ausübung der nautischen Tätigkeit Die Polizei verhindert die Führung eines Schiffes, die Beteiligung daran oder die Ausübung eines nautischen Dienstes an Bord, wenn die kontrollierte Person: a. nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist; b. in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist; c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr aufweist; 67 SR SR Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr (AS ). 22

23 Binnenschifffahrtsverordnung d. ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt und eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist; e. eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft. Art. 40m Abnahme des Führerausweises 1 Die Polizei nimmt den Führerausweis für Schiffe auf der Stelle ab, wenn: a. der Führer eines Schiffes offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr aufweist; b. eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an deren Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt, offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist; c. eine Person aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint. 2 Die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Administrativbehörde die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge. Art. 40n Verfahren 1 Die Abnahme des Führerausweises und die Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen. 2 Abgenommene Führerausweise sind der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons zu übermitteln. Der Polizeirapport ist beizufügen. 3 Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit geführt haben, so ist der Ausweis zurückzugeben und die nautische Tätigkeit freizugeben. Art. 40o Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status 1 Begehen Personen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Schiffsverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen. 2 Legitimationspapiere sowie Führerausweise dürfen ihnen nicht abgenommen werden. 3 Die Polizei verhindert die Führung des Schiffes, wenn die Person sich in einem Zustand befindet, der die Führung des Schiffes ohne Gefährdung anderer Benutzer des Gewässers ausschliesst. 23

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