Backbord Seitenlicht Strahlt rot in einem Winkel von 112,5 ab. Von Rechtvoraus bis etwas achterlicher als Backbord querab.
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- Helene Maurer
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1 Lichterführung Positionslaternen Wie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Leuchten wie Abblendlicht und Scheinwerfer ausgerüstet sein müssen, gibt es ebenfalls genaue Vorschriften welche Lichttechnischen Einrichtungen an welchen Schiffen geführt werden müssen. Diese Lampen auf Schiffen heißen Positionslaternen. Positionslaternen sind alle Laternen die durch die Seeschiffahrtsstraßenordnung oder den Kollisionsverhütungsregeln zur Lichterführung vorgeschrieben sind. Sie müssen immer an Bord vorhanden sein und müssen nachts bzw. bei verminderter Sicht fest installiert sein. Auf deutschen Schiffen müssen sie vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassen sein. Nur solche Laternen, deren Baumuster vom BSH (Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrografie) zur Verwendung auf der Hohen See oder auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen sind dürfen als Positionslaternen verwendet werden. Es sind Laternen, die zur Lichterführung nach den KVR und der SeeSchStr0 verwendet werden müssen. Die KVR die Schifffahrtsordnung Emsmündung und die SeeSchStr0 regeln die Ausrüstung, Anordnung und Anbringung der Positionslaternen auf Fahrzeugen. Positionslaternen an Bord müssen ständig und gebrauchsfertig mitgeführt werden. Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei verminderter Sicht müssen die Lichter von Fahrzeugen geführt oder gezeigt werden. Die Lichterführung zeigt die Fahrtrichtung und Lage eines Fahrzeuges an. Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nicht blenden und dadurch die Schifffahrt gefährden oder behindern und sie dürfen nicht mit anderen Lichtsignalen zu verwechseln sein. Backbord Seitenlicht Strahlt rot in einem Winkel von 112,5 ab. Von Rechtvoraus bis etwas achterlicher als Backbord querab.
2 Steuerbord Seitenlicht Strahlt grün in einem Winkel von 112,5 ab. Von Rechtvorraus bis etwas achterlicher als Steuerbord querab. Zweifarbenlaterne Kombiniert das Backbord Seitenlicht mit dem Steuerbord Seitenlicht. Strahlt insgesamt in einem Winkel von 225 ab. 112,5 davon Backbord rot und 112,5 Steuerbord grün. Dreifarbenlaterne Kombiniert die Zweifarbenlaterne mit dem Hecklicht. Strahlt insgesamt in einem Winkel von 360 ab. 112,5 davon Backbord rot, 112,5 Steuerbord grün und 135 nach achtern weiß. (Zweite Leuchte: Kombileuchte in Verbindung mit weißem Rundumlicht)
3 Topplicht Strahlt weiß in einem Winkel von 225 nach rechtvoraus ab. Hecklicht Strahlt weiß in einem Winkel von 135 nach achtern ab. Rundumlicht Strahlt weiß in einem Winkel von 360 ab. Maschinenfahrzeuge Maschinenfahrzeuge < 7m und <=7kn Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 7m Länge mit einer maximalen Geschwindigkeit von bis zu 7 Knoten soll Seitenlichter rot 112,5 und grün 112,5, ein Topplicht weiß 225 (mindestens 1m höher als die Seitenlaternen) und ein Hecklicht 135 führen. Es muß mindestens ein weißes Rundumlicht 360 führen und wenn möglich Seitenlichter rot 112,5 und grün 112,5. Kann ein derartiges Fahrzeug nicht mindestens das weiße Rundumlicht führen darf es nachts
4 und bei verminderter Sicht nicht fahren. Ausnahme:Bei einem Notfall muß nur eine Leuchte mit weißem Licht mitgeführt werden die bei der Gefahr eines Zusammenstosses zu zeigen ist. Maschinenfahrzeuge <12m Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 12m Länge soll Seitenlichter rot 112,5 und grün 112,5, ein Topplicht weiß 225 (mindestens 1m höher als die Seitenlaternen) und ein Hecklicht 135 führen. Es muß mindestens ein weißes Rundumlicht 360 führen und Seitenlichter rot 112,5 und grün 112,5 eventuell als Zweifarbenlaterne. Maschinenfahrzeuge <20m und >=12m Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 20m Länge aber mindestens 12m Länge müssen. mindestens Seitenlichter rot 112,5 und grün 112,5 eventuell als Zweifarbenlaterne, ein Topplicht weiß 225 (mindestens 2,5m über dem Schandeckel) und ein Hecklicht 135 führen. Maschinenfahrzeuge <50m Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 50m Länge müssen mindestens Seitenlichter rot 112,5 und grün 112,5, ein Topplicht weiß 225 (mindestens 6m über dem Schiffskörper oder höhe = breite des Fahrzeuges braucht max. 12m) im vorderen Teil und ein Hecklicht 135 führen. Maschinenfahrzeuge >=50m Maschinenfahrzeuge in Fahrt ab 50m Länge müssen mindestens Seitenlichter rot 112,5 und grün 112,5, ein Topplicht weiß 225 (mindestens 2,5m über dem Schandeckel ( oberste SchiffslängsVerstrebung)) im vorderen Teil, ein zweites zusätzliches Topplicht weiß 225 achterlicher und höher als das vordere und ein Hecklicht 135 führen.
5 Der Abstand zwischen den beiden Topplichtern muß wenigstens der halben Fahrzeuglänge entsprechen. Segelfahrzeuge Ein Segelfahrzeug in Fahrt führt nachts mindestens Seitenlichter rot 112,5, grün 112,5 und ein Hecklicht 135. Es darf freiwillig zusätzlich zwei Rundumlichter das obere rot 360 und das untere grün 360 im Masttop führen. Segelfahrzeuge <20m Ein Segelfahrzeug in Fahrt unter 20m Länge führt nachts. mindestens Seitenlichter rot 112,5, grün 112,5 eventuell als Zweifarbenlaterne und ein Hecklicht 135. Segelfahrzeuge <20m Ein Segelfahrzeug in Fahrt unter 20m Länge führt nachts. mindestens Seitenlichter rot 112,5, grün 112,5 und ein Hecklicht 135 eventuell zusammengefaßt als Dreifarbenlaterne im Masttop. Segelfahrzeuge unter Motor gelten als Maschinenfahrzeuge und zeigen deren Lichter Sonderbeleuchtungen Manövrierunfähiges Fahrzeug Maschinenfahrzeuge die aufgrund besonderer Umstände die Fahr- und Ausweichregeln nicht befolgen können ( wegen kaputt) zeigen bei nacht zwei rote Rundumlichter übereinander. Alle anderen Fahrzeuge müssen ausweichen.
6 Bei Fahrt durch das Wasser müssen zusätzlich Seitenlichter (rot, grün je 112,5 ) und ein Hecklicht (weiß 135 ) gezeigt werden. Manövrierbehindertes Fahrzeug Maschinenfahrzeuge die aufgrund besonderer Umstände( Arbeitsfahrzeuge) beim Befolgen der Fahr- und Ausweichregeln behindert sind, zeigen bei nacht drei Rundumlichter übereinander. Das obere und untere sind rot, das mittlere ist weiß. Alle anderen Fahrzeuge müssen ausweichen. Bei Fahrt durch das Wasser müssen zusätzlich Seitenlichter (rot, grün je 112,5 ), ein Hecklicht (weiß 135 ) und ein Topplicht (weiß 225 ) gezeigt werden. Fahrzeuge ab 50m Länge zeigen ein zweites Topplicht (weiß 225 ). Bagger Ein manövrierbehindertes Fahrzeug das baggert oder Unterwasser - Arbeiten ausführt zeigt bei nacht drei Rundumlichter übereinander. Das obere und untere sind rot, das mittlere ist weiß. Alle anderen Fahrzeuge müssen ausweichen. Auf der Backbordseite und auf der Steuerbodseite zeigt ein derartiges Fahrzeug jeweils zwei Rundumlichter übereinander. Sind diese beiden Lichter grün, darf das Fahrzeug an dieser Seite passiert werden. Sind diese beiden Lichter rot, so wird auf dieser Seite gearbeitet und das Fahrzeug sollte auf dieser Seite nicht passiert werden. Bei Fahrt durch das Wasser müssen zusätzlich Seitenlichter (rot, grün je 112,5 ), ein Hecklicht (weiß 135 ) und ein Topplicht (weiß 225 ) gezeigt werden. Fahrzeuge ab 50m Länge zeigen ein zweites Topplicht (weiß 225 ) Tiefgangbehindertes Fahrzeug Maschinenfahrzeuge die aufgrund ihres Tiefganges den Kurs nicht frei bestimmen können, zeigen bei nacht drei rote Rundumlichter übereinander. Die sichere Durchfahrt darf nicht behindert werden. Es müssen immer zusätzlich Seitenlichter, Hecklicht und Toplichter gezeigt werden ( auf dem Bild jetzt nicht zu sehen) ( Bei Eintritt in den Geltungsbereich der SeeSchiff StrO. Gelten diese Schiffe als manövrierbehindert und müssen statt dessen rot weiß rot zeigen)
7 Nicht trawlende Fischer fischen mit Netzen, die nicht hinter dem Boot hergezogen werden. Sie zeigen bei nacht zwei Rundumlichter übereinander. Das obere rot und das untere weiß. Ist dieses Netz seitlich mehr als 150m weit vom Boot entfernt, muß in dieser Richtung zusätzlich ein weisses Rundumlicht geführt werden. Bei Fahrt durch das Wasser müssen zusätzlich Seitenlichter (rot, grün je 112,5 ) und ein Hecklicht (weiß 135 ) gezeigt werden. Ankerlieger unter 50m Länge führen nachts ein weißes Rundumlicht im vorderen Teil. Sie dürfen zusätzlich die Decksbeleuchtung einschalten. Ankerlieger ab 50m Länge führen nachts ein weißes Rundumlicht im vorderen Teil und ein weißes Rundumlicht in der Nähe des Hecks. Sie dürfen zusätzlich die Decksbeleuchtung einschalten. Ankerlieger ab 100m Länge führen nachts ein weißes Rundumlicht im vorderen Teil, ein weißes Rundumlicht in der Nähe des Hecks und schalten zusätzlich die Decksbeleuchtung ein. Grundsitzer unter 50m Länge führen nachts ein weißes Rundumlicht im vorderen Teil und zwei rote Rundumlichter übereinander.
8 Grundsitzer ab 50m Länge führen nachts ein weißes Rundumlicht im vorderen Teil, ein weißes Rundumlicht in der Nähe des Hecks und zwei rote Rundumlichter übereinander. Gefahrguttransport Fahrzeuge die bestimmte gefährliche Güter befördern oder ein nicht entgaster Tanker führen bei nacht zusätzlich zu den Fahrtlichtern ein rotes Rundumlicht. Polizei Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes im Einsatz führen zusätzlich ein blaues Blinklicht. Schleppzug mit bis zu 200m Anhang führen bei nacht zwei weiße Topplichter senkrecht übereinander, Seitenlichter (rot, grün je 112,5 ) sowie ein Hecklicht (weiß 135 ) und darüber ein Schlepplicht (gelb 135 ). Die geschleppten Fahrzeuge zeigen jeweils Seitenlichter (rot, grün je 112,5 ) und ein Hecklicht (weiß 135 ). Schleppzug mit über 200m Anhang führen bei nacht drei weiße Topplichter übereinander, Seitenlichter (rot, grün je 112,5 ) sowie ein Hecklicht (weiß 135 ) und darüber ein Schlepplicht (gelb 135 ). Die geschleppten Fahrzeuge zeigen jeweils Seitenlichter (rot, grün je 112,5 ) und ein Hecklicht (weiß 135 ). Kennzeichnungen am Tage Fahrzeug Manövrierunfähiges
9 Maschinenfahrzeuge die aufgrund besonderer Umstände die Fahr- und Ausweichregeln nicht befolgen können zeigen bei tag zwei schwarze Bälle übereinander. Alle anderen Fahrzeuge müssen ausweichen. Manövrierbehindertes Fahrzeug Maschinenfahrzeuge die aufgrund besonderer Umstände beim Befolgen der Fahr- und Ausweichregeln behindert sind, zeigen bei Tag drei schwarze Signalkörper übereinander. Das obere und untere sind Bälle, das mittlere ist ein Rhombus. Alle anderen Fahrzeuge müssen ausweichen. Bagger Ein manövrierbehindertes Fahrzeug das baggert oder Unterwasser- Arbeiten ausführt zeigt bei tag drei schwarze Signalkörper übereinander. Das obere und untere sind Bälle, das mittlere ist ein Rhombus. Alle anderen Fahrzeuge müssen ausweichen. Auf der Backbordseite und auf der Steuerbodseite zeigt ein derartiges Fahrzeug jeweils zwei schwarze Signalkörper übereinander. Sind diese beiden Signalkörper Rhomben, darf das Fahrzeug an dieser Seite passiert werden. Sind diese beiden Signalkörper Bälle, so wird auf dieser Seite gearbeitet und das Fahrzeug sollte auf dieser Seite nicht passiert werden. Tiefgangbehindertes Fahrzeug Maschinenfahrzeuge die aufgrund ihres Tiefganges den Kurs nicht frei bestimmen können, zeigen bei tag einen schwarzen Zylinder. Die sichere Durchfahrt darf nicht behindert werden. Trawlender Fischer fischen mit einem Netz oder ähnlichem, das hinter dem Boot hergezogen wird. Sie zeigen bei tag ein schwarzes Stundenglas (zwei Kegel Spitzen zueinander). Nicht trawlende Fischer fischen mit Netzen, die nicht hinter dem Boot hergezogen werden. Sie zeigen bei tag ein
10 schwarzes Stundenglas (zwei Kegel Spitzen zueinander). Ist das Netz seitlich mehr als 150m weit vom Boot entfernt, muß in dieser Richtung zusätzlich ein schwarzer Kegel Spitze nach oben geführt werden. Ankerlieger führen am tag einen schwarzen Ball im vorderen Teil. Schleppzug ab 200m Anhang Alle Fahrzeuge führen bei tag einen Rhombus. Gefahrguttransport Fahrzeuge die bestimmte gefährliche Güter befördern oder ein nicht entgaster Tanker führen bei tag eine rote Flagge. Taucherarbeiten Fahrzeuge die Taucher abgesetzt haben führen am tag eine weiß/blaue Flagge. Segelschiffe unter Segeln mit Motorunterstützung führen bei tag einen schwarzen Kegel Spitze nach unten. Sie gelten damit als Motorfahrzeuge und sind insoweit Seglern gegenüber ausweichpflichtig
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