Rechtliche Grundlagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtliche Grundlagen"

Transkript

1 1 Tag & Nachtzeichen 2016 ENS-Lernen GmbH, Kpt. Hans R. Scholl all rights reserved. Schulungsmaterial ist Eigentum der Verfasser und der ENS-Lernen GmbH. Es unterliegt internationalem und österreichischem Urheber- und Copyright. Verteilung und Vervielfältigung jeder Art nur mit Einverständnis der Verfasser und der ENS-Lernen GmbH. Au an der Donau: Juni 2016

2 Rechtliche Grundlagen 2 Im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei schlechter Sicht müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Lichter zeigen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung (WSTVO) vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen. Verbotene Lichter und Zeichen. 1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht in der Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2. Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in der Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann. Ersatzlichter: Wenn in der Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen. 2

3 Tagzeichen 3 Zylinder (mind. 80 cm Höhe) Weiß/schwarz/gelb: Schleppschiff Ball (mind. 60 cm Durchmesser) Gelb: Geschlepptes Fahrzeug Grün: Fähre Weiß: Fischer Schwarz: Ankerball Kegel (mind. 60 cm Höhe) Schwarz: Motorkegel Blau: Gefährliche Ladung Fahrzeuge mit Vorrang bei Stellen mit bestimmter Reihenfolge zeigen einen roten Wimpel (Schleusung). Segelfahrzeug unter Segel mit laufender Maschine (= Motorfahrzeug). Doppelkegel Kleinfahrzeug, das zur Beförderung von Gelb: mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist. Schwarz: zwischen 2 schwarzen Bällen Fahrzeuge mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

4 Motorfahrzeuge Im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei schlechter Sicht müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bestimmte Lichter zeigen. 4 Alle Schiffe müssen führen: 1. Topplicht 225 weiß, 2. Seitenlicht BB 112,5 rot, 3. Seitenlicht STB 112,5 grün, 4. Hecklicht 135 weiß. Motorboote unter 7m Länge zeigen ein weißes Rundumlicht anstelle Hecklicht. Rundumlichter sind von allen Seiten sichtbar (360 ), führt z.b. ein Ruderboot. Fahrzeuge führen die Seitenlichter, Topp- und Hecklicht getrennt. Kleinfahrzeuge dürfen das Topp- und Hecklicht zu einem Rundumlicht und die Seitenlichter am Bug zusammenfassen. Fahrzeuge ab 110 m Länge führen zusätzlich ein zweites Topplicht (achtern und höher). Schnell fahrende Fahrzeuge (über 40 km/h) zeigen zusätzlich zwei starke, schnelle, gelbe Funkellichter.

5 Segelfahrzeuge 5 Fahrzeuge unter Segel bis 7m Länge führen ein weißes Rundumlicht. Auf Wasserstraßen: Bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs wird ein zweites weißes Licht gezeigt (ins Segel leuchten). Kleinfahrzeuge unter Segel ab 7 m Länge führen zwei Seitenlichter und ein Hecklicht in einer Dreifarben-Laterne oder zwei Seitenlichter am Vorschiff vereinigt und ein Hecklicht. Fahrzeuge unter Segel können die Seitenlichter und das Hecklicht getrennt führen und zusätzlich am Mast-Topp ein rotes über einem grünen Rundumlicht führen, um gut gesehen zu werden. Fahrzeuge unter Segel mit in Betrieb befindlicher Antriebsmaschine zeigen ein zusätzliches Topplicht, untertags einen schwarzen Kegel.

6 Besondere Fahrzeuge 6 Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung eine starre Nachbildung des Buchstabensignals A des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle bei Tag und bei Nacht zeigen. Ein Lotsenfahrzeug zeigt die Seitenlichter und ein weißes Hecklicht, zusätzlich ein weißes und darunter ein rotes Rundumlicht. Die zwei Rundumlichter oder zwei Bälle (weiß, rot) werden untertags gezeigt. Der Minensucher führt die Lichter eines Maschinenfahrzeuges und drei grüne Rundumlichter, untertags drei schwarze Bälle, in einem Dreieck angeordnet. Die Annäherung ist zu unterlassen (gefährlich!). Die nicht freifahrende Fähre zeigt untertags einen grünen Ball und in der Nacht ein weißes und ein grünes Rundumlicht übereinander. Die frei fahrende Fähre zeigt zusätzlich die Seitenlichter und ein weißes Hecklicht.

7 Bewegungseingeschränkte Fahrzeuge 7 Ein fischender Trawler zeigt untertags einen schwarzen Doppelkegel. In der Nacht führt er die Seitenlichter, weißes Topp- und Hecklicht, zusätzlich ein grünes und darunter ein weißes Rundumlicht. Ein nicht trawlender Fischer führt ein rotes und darunter weißes Rundumlicht und muss ein zweites achterliches Rundumlicht am Fanggerät zeigen, wenn dieses weiter als 150 m ausgebracht ist. Fahrzeuge mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit zeigen während des Tages zwei schwarze Bälle mit einem Doppelkegel dazwischen, und als Lichter in der Nacht ein rotes, ein weißes und ein rotes Rundumlicht übereinander, zusätzlich zu den restlichen Lichtern. Manövrierunfähige Fahrzeuge zeigen untertags zwei schwarze Bälle übereinander und bei Dunkelheit die Positionslichter und zwei rote Rundumlichter; sie können stattdessen auch bei Tag eine rote Flagge und bei Nacht ein rotes Licht links und rechts schwenken.

8 Verbände 8 Ein Schubverband führt gemeinsame Seitenlichter, drei weiße Hecklichter nebeneinander und drei weiße Topplichter in einem gleichseitigen Dreieck angeordnet, erforderlichenfalls weitere Topplichter. Sind von hinten mehr als zwei Fahrzeuge sichtbar, müssen die äußeren Fahrzeuge ein weißes Hecklicht führen. Ein Koppelverband führt gemeinsame Seitenlichter, ein weißes Hecklicht und ein weißes Topplicht auf jedem Fahrzeug. Auf dem Fahrzeug ohne Maschinenantrieb kann das Topplicht durch ein weißes Rundumlicht ersetzt werden. Bei einem Schleppverband führt der Schlepper zwei Seitenlichter, zwei Topplichter übereinander und ein gelbes Hecklicht. Alle geschleppten Fahrzeuge, auch wenn diese gekoppelt sind, zeigen ein weißes Rundumlicht und das letzte geschleppte Fahrzeug auch ein weißes Hecklicht.

9 Gefährliche Ladung 9 Fahrzeuge oder Verbände zur Beförderung entzündlicher Stoffe führen zusätzlich einen blauen Kegel als Tagzeichen oder ein blaues Rundumlicht in der Nacht (Mindestabstand 10m in Längsrichtung). Fahrzeuge oder Verbände zur Beförderung gesundheitsschädlicher Stoffe führen zusätzlich zwei blaue Kegel oder zwei blaue Rundumlichter. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Fahrzeuge oder Verbände zur Beförderung explosiver Stoffe führen zusätzlich drei blaue Kegel oder drei blaue Rundumlichter übereinander. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten.

10 Vorbeifahrt 10 Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie Fahrzeuge mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit: Die Vorbeifahrt ist an beiden Seiten möglich. Bei Vorbeifahrt vor Sog und Wellenschlag zu schützen. Untertags können auch Tafelzeichen verwendet werden. Vorbeifahrt nur an einer Seite und vor Sog und Wellenschlag zu schützen. Untertags können auch Tafelzeichen verwendet werden. Die Vorbeifahrt ist nur an einer Seite möglich. Untertags können auch schwarze Bälle und schwarze Doppelkegel oder Tafelzeichen verwendet werden. Die Vorbeifahrt ist an beiden Seiten möglich. Untertags können auch schwarze Doppelkegel oder Tafelzeichen verwendet werden.

11 Stillliegende Fahrzeuge 11 Außerhalb vom Hafen stillliegende Fahrzeuge führen in der Nacht ein weißes Rundumlicht. Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen zeigen eine ausreichende Anzahl an weißen, von allen Seiten sichtbaren Lichtern. Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können zeigen untertags einen gelben Döpper (Boje) mit Radarreflektor. In der Nacht zeigen sie zwei weiße Rundumlichter übereinander an der Seite, wo der Anker liegt. Stillliegen ist verboten: Unter Brücken Auf Wendeplätzen In Fahrwasserengen In der Mitte des Fahrwassers Anfahrlinie von Anlegeplätzen Unter Hochspannungsleitungen Mündungen von Wasserstraßen Regeln beim Stillliegen: Außerhalb von Häfen oder genehmigten Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge nicht länger als 48 Stunden stillliegen. Ausnahmebewilligungen sind bei der zuständigen Aufsicht zu beantragen. Es darf keine Behinderung der Schifffahrt auftreten

12 Fahrzeuge in hoheitlichem Auftrag 12 Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen die Staatsflagge auf einem Flaggstock am Heck und einen weißen Wimpel mit blau umrandetem Rhombus am Bug. Die Schifffahrtsaufsicht und die Strompolizei zeigen im Einsatz ein blaues Funkellicht. Zollfahrzeuge sind an der weißem Wimpel, mit der schwarzen Aufschrift Zoll und der grünem Flagge darunter erkennbar. Fahrzeuge der Zollwache, der Feuerwehr und der Rettung zeigen im Einsatz ein rotes Funkellicht. In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können ein gelbes Funkellicht zeigen. Alle besonderen Signale dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden.

13 Notsignale 13 Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen: Müde Fliege Rote Signalrakete Kreisförmiges Schwenken SOS-Licht-Signal Folge langer Töne Weitere internationale Notsignale: Sprechfunk November Charlie Flagge über Ball Ball über Flagge Rote Handfackel Flammensignal Gelber Rauch

14 Schallsignale 14

15 Allgemeine Schallzeichen 15 Die Schallzeichen bestehen aus Tönen, Glockenschlägen oder dem Dreitonzeichen. Ein kurzer Ton ~ 1 Sekunde, ein langer Ton ~ 4 Sekunden, die Pause ~ 1 Sekunde. Ein kurzer Ton hat immer mit Steuerbord und zwei kurze Töne mit Backbord zu tun. Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord Ich richte meinen Kurs nach Backbord Meine Maschine läuft rückwärts Ich bin manövrierunfähig Man kann mich nicht überholen Achtung! Ich wende über Steuerbord Ich wende über Backbord Ich möchte an ihrer STB-Seite überholen Ich möchte an ihrer BB-Seite überholen Kollisionsgefahr! (mindestens sechs sehr kurze Schallsignale) usw. Bleib weg! (mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung)

16 Andere Schallzeichen 16 Sportmotorboote sind hauptsächlich Empfänger von Schallsignalen, müssen aber trotzdem eine geeignete Einrichtung zur Abgabe von akustischen Signalen besitzen. Nebelzeichen der Fahrzeuge (mindestens einmal pro Minute) Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge bzw. Verbände (mind. jede Minute) Talfahrende Fahrzeuge mit Radar (ausgenommen Kleinfahrzeuge) Überqueren der Wasserstraße bei Ausfahrt aus Häfen oder NWS Aus-/Einfahrt aus Häfen oder NWS mit Richtungsänderung nach STB Aus-/Einfahrt aus Häfen oder NWS mit Richtungsänderung nach BB %--% Ich liege auf der linken Seite des Fahrwassers (mind. jede Minute) %--% %--% Ich liege auf der rechten Seite des Fahrwassers (mind. jede Minute) %--% %--% %--% Meine Lage ist ungewiss (mind. jede Minute) usw. NOTSIGNAL (eine Folge langer Töne) %--% %--% usw. NOTSIGNAL (Gruppen von Glockenschlägen) Fahrzeuge zeigen während der Schallabgabe ein gelbes Rundumlicht (Licht-Ton-Signal).

Lichterführung für Nachtfahrt. Menü. Erklärung der Symbole. Beilage Feuerwehrschiffsführer 4.1 & Arbeitsgruppe Boote 1

Lichterführung für Nachtfahrt. Menü. Erklärung der Symbole. Beilage Feuerwehrschiffsführer 4.1 & Arbeitsgruppe Boote 1 Lichterführung für Nachtfahrt Beilage zum Feuerwehrschiffsführer 4.1 und 4.2 Quelle: BGBl. II Nr.289/2011 Arbeitsgruppe Boote 01.01.2012 1 1. Erklärung der Symbole 2. Gradeinteilung der Lichter 3. Allgemeine

Mehr

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117 BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 3 von 117 Bezeichnung der Fahrzeuge Anlage 3 1. ALLGEMEINES 1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Text Anlage 1 1. ALLGEMEINES. Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Text Anlage 1 1. ALLGEMEINES. Bundesrecht konsolidiert Kurztitel Seen- und Fluss-Verkehrsordnung Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 98/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019 Typ V /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 01.02.2019 Abkürzung SFVO Index

Mehr

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung: Kapitel : Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung: Kapitel : Begriffsbestimmungen und Anwendungen 1. In diesem Kapitel gelten als Bezeichnung der Fahrzeuge Rheinschifffahrtspolizeiverordnung: Kapitel 3 Abschnitt I: Allgemeines 3.01: Begriffsbestimmungen und Anwendungen a) "Topplicht" ein weißes starkes

Mehr

Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt

Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt BGBl. II - Ausgegeben am 12. August 2005 - Nr. 248 1 von 29 Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt Anlage 1 Belgien Bulgarien Bundesrepublik Deutschland Finnland

Mehr

Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil)

Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen http://www.rheinland-pfalz.dlrg.de/ Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Bearbeitungszeit

Mehr

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117 BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 40 von 117 Schallzeichen I. Tonumfang der Schallzeichen Anlage 6 Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Mehr

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung. einige Neuerungen 2013

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung. einige Neuerungen 2013 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung einige Neuerungen 2013 Bezeichnung der Fahrzeuge Kleinfahrzeuge unter Segel 46 (5) oder unter 7m alternativ Bezeichnung der Fahrzeuge Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 44 Kleinfahrzeuge

Mehr

Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil)

Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen https://rheinland-pfalz.dlrg.de Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Bearbeitungszeit

Mehr

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117 BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 1 von 117 Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt Anlage 1 Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien

Mehr

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117 BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 1 von 117 Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt Anlage 1 Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien

Mehr

SBF - Kurs Teil 6 - Adolf & Detlef - 1.Halbjahr SGZ - Yachtschule K.H. Degenhardt

SBF - Kurs Teil 6 - Adolf & Detlef - 1.Halbjahr SGZ - Yachtschule K.H. Degenhardt SBF - Kurs Teil 6 - Adolf & Detlef - 1.Halbjahr 2003 - SGZ - Yachtschule K.H. Degenhardt gelesen? Weiter mit SBF-Kurs Teil 7 Positionslaternen Signalkörper Maschinenfahrzeuge Segelfahrzeuge Sonderbeleuchtungen

Mehr

1.2 KOLLISIONSVERHÜTUNGSREGELN (KVR)

1.2 KOLLISIONSVERHÜTUNGSREGELN (KVR) 1.2 KOLLISIONSVERHÜTUNGSREGELN (KVR) 1.2.1 Lichter- und Signalkörperführung Bei der Lichterführung unterscheidet man zwischen: Topplicht: Seitenlichter: Hecklicht: Rundumlicht: Schlepplicht: Funkellicht:

Mehr

Lösungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil)

Lösungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen https://rheinland-pfalz.dlrg.de Lösungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Bearbeitungszeit

Mehr

Text Anlage 7. Schifffahrtszeichen

Text Anlage 7. Schifffahrtszeichen Kurztitel Wasserstraßen-Verkehrsordnung Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011 /Artikel/Anlage Anl. 7 Inkrafttretensdatum 09.02.2011 Außerkrafttretensdatum 31.12.2011

Mehr

Sportbootführerschein See/ amtl. Fragenkatalog Nur Fragen Lichterführung+Tagessichtzeichen

Sportbootführerschein See/ amtl. Fragenkatalog Nur Fragen Lichterführung+Tagessichtzeichen www.well-sailing.de info@well-sailing.de +49 40 43 18 90 70 Sportbootführerschein See/ amtl. Fragenkatalog Nur Fragen Lichterführung+Tagessichtzeichen Frage Frage 30 31 Sie sehen folgenden Schleppverband:

Mehr

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117

BGBl. II - Ausgegeben am 29. August Nr von 117 BGBl. II - Ausgegeben am 29. August 2011 - Nr. 289 46 von 117 Anlage 7 Schifffahrtszeichen 1. Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch die Zusatzzeichen in Abschnitt II ergänzt oder erläutert werden.

Mehr

Lichterführung und Signalkörper

Lichterführung und Signalkörper Lichterführung und Signalkörper Maschinenfahrzeug: Schleppende Fahrzeuge: Geschleppte Fahrzeuge: Segelboot: Segelboot unter Motor: Ruderboot: Trawler: Fischer: Manövrierunfähiges Schiff: Manövrierbehindertes

Mehr

Die Schiffahrtszeichen

Die Schiffahrtszeichen Törnplanung Die Schiffahrtszeichen Im Schilderwald unserer Straßen bewegen wir uns dank täglicher Praxis mit traumwandlerischer Sicherheit. Auf dem Wasser ist das anders: Trotz einer irgendwann mit Glanz

Mehr

Lösungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil)

Lösungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen https://rheinland-pfalz.dlrg.de Lösungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Bearbeitungszeit

Mehr

Nautische Schallsignale

Nautische Schallsignale Nautische Schallsignale Wichtige Schallsignale der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt Einzelne Schallsignale unterscheiden sich aufgrund der Dauer. Wir unterscheiden kurze und lange Töne. Ein kurzer

Mehr

Ordnungswidrigkeit nach Artikel ( ) der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV. lfd. Nr.

Ordnungswidrigkeit nach Artikel ( ) der: B: BinSchStrEV R: RheinSchPEV M: MoselSchPEV D: DonauSchPV. lfd. Nr. 22.260000 Fahrregeln 22.260100 Fahrregeln für bestimmte Fahrzeuge 22.260110 Nichteinhalten der Fahrregeln für Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit D: 6.01a S. 1 D: 5 Abs. 5 9 Buchst. a 22.260120 Nichteinhalten

Mehr

Lösungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil)

Lösungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen http://www.rheinland-pfalz.dlrg.de/ Lösungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Bearbeitungszeit

Mehr

Viel Spaß beim studieren und dass allen das richtige Licht aufgeht. 1.Begriffsbestimmung Lichter

Viel Spaß beim studieren und dass allen das richtige Licht aufgeht. 1.Begriffsbestimmung Lichter Vorwort Anhand der Lichterführung eines Schiffsmodells erkennt der erfahrene Schiffsmodellbauer dessen Fahrtrichtung und den Zweck des Einsatzes. Da auf unseren Modellteichen immer wieder Schiffsmodelle

Mehr

Schallzeichen. Schallzeichen Bedeutung des Schallzeichens Artikel

Schallzeichen. Schallzeichen Bedeutung des Schallzeichens Artikel Anlage A (zu Artikel 4.01) Schallzeichen A. Schallzeichen der Fahrzeuge Schallzeichen Bedeutung des Schallzeichens Artikel»Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord«4.02 (1) ein kurzer Ton»Ich richte meinen

Mehr

Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil)

Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen https://rheinland-pfalz.dlrg.de Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Bearbeitungszeit

Mehr

Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil)

Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen https://rheinland-pfalz.dlrg.de Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Bearbeitungszeit

Mehr

Kleinfahrzeuge weichen grundsätzlich der gewerblichen Schifffahrt und Sportbooten aus!!! Segelfahrzeuge untereinander Wind nicht von derselben Seite

Kleinfahrzeuge weichen grundsätzlich der gewerblichen Schifffahrt und Sportbooten aus!!! Segelfahrzeuge untereinander Wind nicht von derselben Seite 1.5 Fahr- und Ausweichregeln Wenn sich der Abstand zu einem anderen Fahrzeug verringert und sich die Peilung nicht oder nicht merklich ändert, dann besteht die Möglichkeit eines Zusammenstoßes. Aufgrund

Mehr

Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen... 23

Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen... 23 Inhalt* Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen...... 23 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen..................... 23 1.01 Begriffsbestimmungen...............................

Mehr

Schifffahrtszeichen VERBOTSZEICHEN OVM Alexander Zsivkovits. Allgemeines Überholverbot

Schifffahrtszeichen VERBOTSZEICHEN OVM Alexander Zsivkovits. Allgemeines Überholverbot Schifffahrtszeichen Alexander Zsivkovits BGBl. II - Ausgegeben am 12. August 2005 - Nr. 248 Anlage 4 19.05.2011 1 VERBOTSZEICHEN 19.05.2011 2 Allgemeines Überholverbot 19.05.2011 3 1 Begegnungs- und Überholverbot

Mehr

Backbord Seitenlicht Strahlt rot in einem Winkel von 112,5 ab. Von Rechtvoraus bis etwas achterlicher als Backbord querab.

Backbord Seitenlicht Strahlt rot in einem Winkel von 112,5 ab. Von Rechtvoraus bis etwas achterlicher als Backbord querab. Lichterführung Positionslaternen www.well-sailing.de Wie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Leuchten wie Abblendlicht und Scheinwerfer ausgerüstet sein müssen, gibt es ebenfalls genaue Vorschriften welche Lichttechnischen

Mehr

Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften

Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften Anlage 3 (zu 8 Abs. 4 Nr. 3) Bezeichnung der Fahrrinne Linke Seite (stromab) Spaltung Rechte Seite (stromab) Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen

Mehr

Spezifische Fragen Binnen

Spezifische Fragen Binnen 1 Spezifische Fragen Binnen 73. Für welche Sportboote ist der Sportbootführerschein-Binnen vorgeschrieben? a. Für Sportboote von mehr als 11,03 kw (15 PS) Nutzleistung, auf dem Rhein von mehr als 3,68

Mehr

Schifffahrtszeichen Schilder, Lichter und Flaggen

Schifffahrtszeichen Schilder, Lichter und Flaggen boote-blog 2006 Verbot der Durchfahrt Empfehlung, sich mit der auf "grün" bezeichneten halten. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen. Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren,

Mehr

Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI

Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI Segelclub Neuhaus-Interlaken Reglement SCNI-REG-004 Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI ÄNDERUNGEN 05.01.06 P. Willen 02.12.07 P. Willen

Mehr

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der allgemeinen Entwicklung der Donauschifffahrt und der Annahme der neuen Fassung der Europäischen Binnenwasserstraßen-

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der allgemeinen Entwicklung der Donauschifffahrt und der Annahme der neuen Fassung der Europäischen Binnenwasserstraßen- GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE SCHIFFFAHRT AUF DER DONAU UND BESONDERE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZLICHEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE SCHIFFFAHRT AUF DER DONAU DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Mehr

Sportbootführerschein

Sportbootführerschein Sportbootführerschein Binnen Motor Übungsbogen 1 Pro Frage ist nur eine Antwort richtig. Für jede richtige Antwort gibt es einen Punkt. Ab 24 Punkten (18 Punkte ohne Basisfragen) ist die theoretische Prüfung

Mehr

... Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

... Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung ... Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl.Nr. 265/1993 idf BGBl. II Nr. 216/1998 und BGBl. II Nr. 237/1999 Auf Grund der 5 Abs.

Mehr

Schifffahrtszeichen VERBOTSZEICHEN. Beilage Feuerwehrschiffsführer 4.1 & Arbeitsgruppe Boote 1

Schifffahrtszeichen VERBOTSZEICHEN. Beilage Feuerwehrschiffsführer 4.1 & Arbeitsgruppe Boote 1 Schifffahrtszeichen Beilage zum Feuerwehrschiffsführer 4.1 und 4.2 Quelle: BGBl. II Nr.289/2011 01.01.2012 1 1. Verbotszeichen 2. Gebotszeichen 3. Zeichen für Einschränkungen 4. Empfehlende Zeichen 5.

Mehr

Bezeichnung der Fahrzeuge

Bezeichnung der Fahrzeuge BGBl. II - Ausgegeben am 15. April 2013 - Nr. 98 1 von 44 Bezeichnung der Fahrzeuge Anlage 1 1. ALLGEMEINES 1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung vorgesehenen

Mehr

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der allgemeinen Entwicklung der Donauschifffahrt und der Annahme der neuen Fassung der Europäischen Binnenwasserstraßen-

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der allgemeinen Entwicklung der Donauschifffahrt und der Annahme der neuen Fassung der Europäischen Binnenwasserstraßen- GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE SCHIFFFAHRT AUF DER DONAU UND BESONDERE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZLICHEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE SCHIFFFAHRT AUF DER DONAU DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Mehr

Schifffahrtszeichen. Zertifikat-Reg. Nr Bremicker Verkehrstechnik GmbH & Co. KG

Schifffahrtszeichen. Zertifikat-Reg. Nr Bremicker Verkehrstechnik GmbH & Co. KG Schifffahrtszeichen Zertifikat-Reg. Nr. 5142 Bremicker Verkehrstechnik GmbH & Co. KG 82360 Weilheim Postfach 1162 Telefon: +49 881 642-0 Fax: +49 881 642-201 E-mail: info@bremicker-vt.de http://www.bremicker-vt.de

Mehr

7. Welches Signal führt ein Fahrzeug unter Segel, das als Maschinenfahrzeug gilt, zusätzlich am Tage? d. Zwei schwarze Bälle senkrecht übereinander.

7. Welches Signal führt ein Fahrzeug unter Segel, das als Maschinenfahrzeug gilt, zusätzlich am Tage? d. Zwei schwarze Bälle senkrecht übereinander. Fragen- und Antwortenkatalog für den amtlichen Sportbootführerschein-See, gültig für Prüfungen ab Mai 2012 Fragebogen 2 Antwort a. ist immer richtig www.segelpodcast.com 7. Welches Signal führt ein Fahrzeug

Mehr

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 Ausfertigungsdatum: 27.05.1993 Vollzitat: "Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523;

Mehr

SCHIFFFAHRTSZEICHEN Tafelschilder und Kilometerzeichen

SCHIFFFAHRTSZEICHEN Tafelschilder und Kilometerzeichen Die -Tafelschilder und Kilometerzeichen entsprechen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Mehr

Jugendlizenz B1/C. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 1 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst?

Jugendlizenz B1/C. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 1 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst? Jugendlizenz B1/C Name Vorname Anschrift PLZ, Ort Geb.-Datum Landesverband 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst? 2 In deiner Nähe ist ein Unfall passiert. Wie verhältst du

Mehr

Sportbootführerschein See. Gesetzeskunde 2011

Sportbootführerschein See. Gesetzeskunde 2011 Sportbootführerschein See Gesetzeskunde 2011 Gliederung KVR SeeSchStrO Schiffahrtszeichen Beleuchtung Sonstiges Rechtsgrundlagen KVR Kollisionsverhütungsregeln Geltungsbereich: international SeeSchStrO

Mehr

SBF - Kurs Teil 7 - Adolf & Detlef - 1.Halbjahr SGZ - Yachtschule K.H. Degenhardt

SBF - Kurs Teil 7 - Adolf & Detlef - 1.Halbjahr SGZ - Yachtschule K.H. Degenhardt SBF - Kurs Teil 7 - Adolf & Detlef - 1.Halbjahr 2003 - SGZ - Yachtschule K.H. Degenhardt gelesen? Weiter mit SBF-Kurs Teil 8 Vorfahrt - Verschiedene Schiffsarten zueinander Verminderte Sicht Verkehrstrennungsgebiet

Mehr

Allgemeiner Teil: Sichtzeichen. Frage Frage Antwort. Wie werden die Uferseiten - rechtes, linkes Ufer - bezeichnet?

Allgemeiner Teil: Sichtzeichen. Frage Frage Antwort. Wie werden die Uferseiten - rechtes, linkes Ufer - bezeichnet? Allgemeiner Teil: Sichtzeichen Frage Frage Antwort 83 A01) 84 A03) 85 A05) 86 A07,A14) 87 A04,A11) Wie werden die Uferseiten - rechtes, linkes Ufer - bezeichnet? Welche Zeichen begrenzen die Fahrrinne

Mehr

Farbe der Lichter der Fahrzeuge

Farbe der Lichter der Fahrzeuge BGBl. II - Ausgegeben am 12. August 2005 - Nr. 248 1 von 51 Farbe der Lichter der Fahrzeuge Anlage 4 1. Die Farben der Lichter der Fahrzeuge stellen ein Signalsystem mit fünf Farben (Blau, Gelb, Grün,

Mehr

Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BSO) 1 747.223.1 Abgeschlossen am 13. Januar 1976 Vom Bundesrat genehmigt am 17. März 1976 2 In Kraft getreten am 1. April

Mehr

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO) Beschlossen von der Internationalen Schifffahrtskommission am 16. Juni 2005 Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember

Mehr

FAHRREGELN DIE WICHTIGSTEN

FAHRREGELN  DIE WICHTIGSTEN DIE WICHTIGSTEN FAHRREGELN Diese Übersicht umfasst eine vereinfachte Darstellung der Fahrregeln auf dem Wasser. Eine Gesamtübersicht finden Sie auf www.visuris.be/scheepvaartreglementering. Weiterhin haben

Mehr

Ablegen vom Steg. Skizze Beschreibung Kommandos

Ablegen vom Steg. Skizze Beschreibung Kommandos Ablegen vom Steg Boot liegt mit Vorleine (1), Vorspring (2), Achterspring (3) und Achterleine (4) am Steg festgemacht. Crew und Boot werden auf das Ablegemanöver vorbereitet. Vorspring wird so am Steg

Mehr

Auszug aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (BVKatBin-See) Verstöße gegen die Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Auszug aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (BVKatBin-See) Verstöße gegen die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) @@FCREATE 1135, VKatin-See-2 Auszug aus dem uß- und katalog (VKatin-See) 32.000000 Internationale Vorschriften 32.100000 der Verordnung etroffener Ordnungswidrigkeit nach 9 der Verordnung Verwamungsgeld

Mehr

Nautische Gesetzeskunde. Binnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische Gesetzeskunde. Binnenschifffahrtsstraßenordnung Vorschriften auf den Binnenwasserstraßen Verkehrsvorschriften: Kollisionsverhütungsregeln KVR Seeschifffahrtstraßenordnung (SeeSchStrO) Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Mehr

Sportbootführerschein See Das Wichtigste als Spickzettel zum Lernen

Sportbootführerschein See Das Wichtigste als Spickzettel zum Lernen Sportbootführerschein See Das Wichtigste als Spickzettel zum Lernen Weil ich bei der Beantwortung der Fragebögen für den Sportbootführerschein See im Lehrbuch zigmal blättern und im Internet mehrere Seiten

Mehr

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 Ausfertigungsdatum: 27.05.1993 Vollzitat: "Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523;

Mehr

das kostenlose Online-Tauchlog-Buch

das kostenlose Online-Tauchlog-Buch A Allgemeiner Teil A (Fragen 1-333) I. SCHIFFFAHRTSRECHT (Fragen 1-248) 1. Geltungsbereich des Sportbootführerscheins-Binnen (1-4) 2. Grundregeln für das Verhalten im Verkehr (5-8) 3. Pflichten des Fahrzeugführers/Rudergängers

Mehr

c. Schleuse in Betrieb, auf Einfahrtsignal gemäß Reihenfolge warten. d. Schleuse in Betrieb, auf Ausfahrtsignal gemäß Reihenfolge warten.

c. Schleuse in Betrieb, auf Einfahrtsignal gemäß Reihenfolge warten. d. Schleuse in Betrieb, auf Ausfahrtsignal gemäß Reihenfolge warten. Fragen- und Antwortenkatalog für den amtlichen Sportbootführerschein-See, gültig für Prüfungen ab Mai 2012 Fragebogen 11 Antwort a. ist immer richtig www.segelpodcast.com 9. Welche Seite wird als Leeseite

Mehr

Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee

Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee Übersetzung 1 Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee 0.747.221.11 Abgeschlossen am 7. Dezember 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Februar 1978 2 In Kraft getreten durch Briefwechsel

Mehr

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO) 1 747.223.1 Abgeschlossen am 13. Januar 1976 Vom Bundesrat genehmigt am 17. März 1976 2 In Kraft getreten am 1. April

Mehr

Sportbootführerschein See KVR und SeeSchStrO

Sportbootführerschein See KVR und SeeSchStrO Sportbootführerschein See KVR und SeeSchStrO Joachim Venghaus www.venghaus.eu 9. Januar 2017 Quelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/file:sbf_see.jpeg, verändert Hochschullehrer an der Hochschule Stralsund,

Mehr

BINNEN PDF- PRÜFUNGS- BÖGEN: SPORTBOOT- FÜHRERSCHEIN.

BINNEN PDF- PRÜFUNGS- BÖGEN: SPORTBOOT- FÜHRERSCHEIN. PDF- Änderungen gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Korrekturen Stand: 16.01.2013 PRÜFUNGS- BÖGEN: SPORTBOOT- FÜHRERSCHEIN BINNEN www.derchartertoern.de PDF-Prüfungsbögen Sportbootführerschein

Mehr

Fahrregeln im Hamburger Hafen Zusammengestellt mit freundlicher Unterstützung der Wasserschutzpolizei

Fahrregeln im Hamburger Hafen Zusammengestellt mit freundlicher Unterstützung der Wasserschutzpolizei Zusammengestellt mit freundlicher Unterstützung der Wasserschutzpolizei er Hafen 607,5 639 Elb-km sowie Bille, Kanäle, Fleete, Binnenalster Fahrwasser Hier haben wir die wichtigsten Regeln für Sie zusammengetragen.

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts- Ordnung - BSO), Fassung vom TEIL 1 Allgemeine Vorschriften

Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts- Ordnung - BSO), Fassung vom TEIL 1 Allgemeine Vorschriften Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts- Ordnung - BSO), Fassung vom 22.03.2014 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt

Mehr

Führen will, muss den amtlichen Sportbootführerschein - Binnen besitzen. Auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen im Großraum Berlin ist auch

Führen will, muss den amtlichen Sportbootführerschein - Binnen besitzen. Auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen im Großraum Berlin ist auch GESETZESKUNDE ALLGEMEINES Jeder, der auf einer Binnenschifffahrtsstraße ein Sportboot von mehr als 11,03 kw (15 PS) Motorleistung und weniger als 15 m Länge Führen will, muss den amtlichen Sportbootführerschein

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts- Ordnung - BSO), Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts- Ordnung - BSO), Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts- Ordnung - BSO), Fassung vom 05.12.2013 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 2. Jänner 2017 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 2. Jänner 2017 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 2. Jänner 2017 Teil II 6. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Mehr

GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE SCHIFFFAHRT AUF DER DONAU (DFND)

GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE SCHIFFFAHRT AUF DER DONAU (DFND) GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE SCHIFFFAHRT AUF DER DONAU (DFND) DONAUKOMMISSION BUDAPEST, 2010 ISBN 978-615-5117-00-8 Herausgeber: DONAUKOMMISSION H-1068 Budapest, Benczúr u. 25 Tel. +(36 1) 461 80

Mehr

Verordnung Über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO)

Verordnung Über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) Verordnung Über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO) INHALTSVERZEICHNIS ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften 0.01 Geltungsbereich 0.02 Begriffsbestimmungen ZWEITER TEIL

Mehr

A. Gebots- und Verbotszeichen. A.1 Überholverbot.

A. Gebots- und Verbotszeichen. A.1 Überholverbot. A Gebots- und Verbotszeichen A1 Überholverbot a) für alle Fahrzeuge rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen nach oben b) für Schleppverbände

Mehr

Schifffahrtszeichen/Schallzeichen

Schifffahrtszeichen/Schallzeichen /Schallzeichen Allgemeines Es ist verboten, zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen. Wer ein beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei. Kennzeichnung

Mehr

1 von Örtlicher Geltungsbereich 0.02 Sachlicher Geltungsbereich

1 von Örtlicher Geltungsbereich 0.02 Sachlicher Geltungsbereich 1 von 80 %81'(6*(6(7=%/$77 )h5',(5(38%/,.g67(55(,&+ -DKUJDQJ $XVJHJHEHQDP$XJXVW 7HLO,, 9HURUGQXQJ :DVVHUVWUD HQ9HUNHKUVRUGQXQJ:92 9HURUGQXQJ GHV %XQGHVPLQLVWHUV I U 9HUNHKU,QQRYDWLRQ XQG 7HFKQRORJLH EHWUHIIHQGHLQH:DVVHUVWUD

Mehr

A ALLGEMEINER TEIL (Fragen 1-333) 3. I. SCHIFFFAHRTSRECHT (Fragen 1-248) Geltungsbereich des Sportbootführerscheins-Binnen 3

A ALLGEMEINER TEIL (Fragen 1-333) 3. I. SCHIFFFAHRTSRECHT (Fragen 1-248) Geltungsbereich des Sportbootführerscheins-Binnen 3 Fragenkatalog für den Sportbootführerschein-Binnen Teil A, B, C, D Inhaltsverzeichnis A ALLGEMEINER TEIL (Fragen -) I. SCHIFFFAHRTSRECHT (Fragen -48). Geltungsbereich des Sportbootführerscheins-Binnen.

Mehr

2. In welchen Fällen darf weder ein Sportboot geführt noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbstständig bestimmt werden?

2. In welchen Fällen darf weder ein Sportboot geführt noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbstständig bestimmt werden? Fragen- und Antwortenkatalog für den amtlichen Sportbootführerschein-See, gültig für Prüfungen ab Mai 2012 Fragebogen 12 Antwort a. ist immer richtig www.segelpodcast.com 2. In welchen Fällen darf weder

Mehr

1 - Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher

1 - Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher 1 - Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher Inhaltsverzeichnis Anlage 11 Binnenschifferpatentverordnung Nummer Prüfungsstoff 1.1.1 Kapitel 1 bis 7, 10 bis 15, 16, 18 bis 25, 27, 28 1.1.5

Mehr

Jugendlizenz B1. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 5 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst?

Jugendlizenz B1. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 5 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst? Jugendlizenz B1 Name Vorname Anschrift PLZ, Ort Geb.-Datum Landesverband Prüfer Punkte erreichbar: 60 Punkte erreicht bestanden Datum, Unterschrift ja nein Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 5 1 Was musst du

Mehr

auf Fahrzeugen unter 20 Meter Länge in der Seeschifffahrt

auf Fahrzeugen unter 20 Meter Länge in der Seeschifffahrt Lichterführung und Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen unter 20 Meter Länge in der Seeschifffahrt Einführung ALLGEMEINES Navigationslichter helfen, die Schiffsgröße, -lage und den -typ auch nachts und bei

Mehr

Lernkarteikarten für den Sportbootführerschein Binnen

Lernkarteikarten für den Sportbootführerschein Binnen Lernkarteikarten für den Sportbootführerschein Binnen Stand 4/2007 von Arne Goerndt (www.goerndt.de/arne) Handling: - Seiten 2-85 ausdrucken - an der senkrechten Linie nach hinten falten, - wer mag kann

Mehr

Lösungsschema: Hier finden Sie die richtigen Antworten

Lösungsschema: Hier finden Sie die richtigen Antworten ID: 1 Frage Was zeigen gelbe Blinklichter am Ufer mit eine Frequenz von ca. 40 Blinkzeichen pro Min an? Gefahrenmeldung ID: 2 Frage Wie ist der Vorrang bei Begegnungen von Segelbooten auf Seen geregelt

Mehr

101. Wie fördert der NÖ Landesfeuerwehrverband den Wasserdienst? 100. Dürfen Feuerwehrboote ein Blaulicht führen?

101. Wie fördert der NÖ Landesfeuerwehrverband den Wasserdienst? 100. Dürfen Feuerwehrboote ein Blaulicht führen? 100. Dürfen Feuerwehrboote ein Blaulicht führen? 101. Wie fördert der NÖ Landesfeuerwehrverband den Wasserdienst? 102. Was sagt Ihnen der Begriff Ruderfahrzeug? 103. Wie unterstützt das NÖ LFKDO die Schiffsführerausbildung?

Mehr

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung BSO)

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung BSO) Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung BSO) Vom 10. Dezember 2001 (GBl. S. 713), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 06.Oktober 2005 (GBl. S 730). ERSTER TEIL

Mehr

Jugendlizenz B1. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 3 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst?

Jugendlizenz B1. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 3 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst? Jugendlizenz B1 Name Vorname Anschrift PLZ, Ort Geb.-Datum Landesverband Prüfer Punkte erreichbar: 60 Punkte erreicht bestanden Datum, Unterschrift ja nein Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 3 1 Was musst du

Mehr

Jugendlizenz B1. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 3 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst?

Jugendlizenz B1. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 3 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst? Jugendlizenz B1 Name Vorname Anschrift PLZ, Ort Geb.-Datum Landesverband Prüfer Punkte erreichbar: 60 Punkte erreicht bestanden Datum, Unterschrift ja nein Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 3 1 Was musst du

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 31. Jänner 2019 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 31. Jänner 2019 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 31. Jänner 2019 Teil II 32. Verordnung: Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2018 32. Verordnung des Bundesministers für

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1976 Ausgegeben am 18. März 1976 27. Stück 93. Verordnung: Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 575

Mehr

Jugendlizenz B1. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 5 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst?

Jugendlizenz B1. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 5 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Was musst du beachten, bevor du ein unbekanntes Revier befährst? Jugendlizenz B1 Name Vorname Anschrift PLZ, Ort Geb.-Datum Landesverband Prüfer Punkte erreichbar: 60 Punkte erreicht bestanden Datum, Unterschrift ja nein Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 5 1 Was musst du

Mehr

Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt Anlage 1 Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Deutschland Finnland Frankreich Italien Kroatien Litauen

Mehr

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) 1 747.201.1 vom 8. November 1978 (Stand am 2. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke. Anlage 9: Lichtwahrschau Oberwesel - St. Goar Rhein-km 548,50-555,43.

12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke. Anlage 9: Lichtwahrschau Oberwesel - St. Goar Rhein-km 548,50-555,43. - 39 - Anlage zu Protokoll 13 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 12.02 wird wie folgt gefasst: 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel - St. Goar. b)

Mehr

Fragenkatalog FB2 - D

Fragenkatalog FB2 - D Fragenkatalog FB2 - D 1005 D 4 1200 1 Welche (österreichischen) Gesetze gelten für österreichische Jachten auf See? Kollisionsverhütungsregeln (KVR/ColReg bzw. SeeStrO), Seeschiffahrtsgesetz 1981, Seeschiffahrts

Mehr

einfügen herausnehmen Deckblatt VII / VIII V 57 / 58

einfügen herausnehmen Deckblatt VII / VIII V 57 / 58 RP (16) 1 5. Januar 2016 ÄNDERUNG der gültigen RHEINSCHIFFFAHRTSPOLIZEIVERORDNUNG ab 1.2.2016 Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnungg (Beschluss 2015-II-15) Das Sekretariat bittet die Fassung

Mehr

BODENSEE - SCHIFFFAHRTS - ORDNUNG TEIL 1. Allgemeine Vorschriften

BODENSEE - SCHIFFFAHRTS - ORDNUNG TEIL 1. Allgemeine Vorschriften - 1 - Arbeitsexemplar BODENSEE - SCHIFFFAHRTS - ORDNUNG BGBL 93/76 i. d. F. BGBL 617/88, 538/91, 58/93, 203/96 und 419/01. TEIL 1 Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich 0.01.

Mehr

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) 1 747.201.1 vom 8. November 1978 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel

Mehr

Teil A Allgemeines KVR. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Teil A Allgemeines KVR. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) (Kollisionsverhütungsregeln

Mehr