Tarifverhandlungen 2014

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1 Tarifverhandlungen 2014 Pressemappe

2 Informationen des Bundes zur Lohnrunde 2014 Wichtige Informationen in Kürze... 3 Was wird verhandelt?... 3 Für wen wird verhandelt?... 3 Wer verhandelt?... 4 Verhandlungspartner bei den Arbeitgebern Bund und VKA... 4 Verhandlungspartner bei den Gewerkschaften ver.di und dbb... 5 Die Position des Bundes... 6 Welche Kostenfolgen haben die Forderungen der Gewerkschaften?... 6 Mehrkosten für den Bund pro Jahr... 6 Tarifabschluss der Länder... 7 Berücksichtigung der Besonderheiten im öffentlichen Dienst... 7 Zahlen, Daten, Fakten... 8 Entgelttabelle... 8 Beschäftigte des Bundes am Beschäftigtenzahlen Bund... 9 Entwicklung der (Personal-)Ausgaben des Bundes seit 2006 (in Mrd. )... 9 Beschäftigte im unmittelbaren Bundesdienst nach Aufgaben (lt. Haushaltssystematik 2012) Verteilung der Tarifbeschäftigten im Bundesbereich nach Entgeltgruppen Glossar I. Grundlagen Tarif- und Beamtenrecht Tarifvertrag Entgelt Eingruppierung Arbeitszeit Auszubildende Beamtinnen und Beamte II. Tarifverhandlungen Verfahren Kündigung der Entgelttabellen des TVöD, Nachwirkung Friedenspflicht und Arbeitskampfmaßnahmen Schlichtung Geltung des Verhandlungsergebnisses Seite 2

3 Wichtige Informationen in Kürze Was wird verhandelt? In den Tarifverhandlungen werden insbesondere die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte) des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber verhandelt. Die Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion haben als Kernforderung für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen eine Entgelterhöhung von 100 Euro für alle Beschäftigten (sogenannter Sockel ) sowie eine weitere Erhöhung um 3,5% gefordert. Der geforderte Sockel allein erhöht die Gesamtkosten um 3,1 % Hinzu kommen die Kosten für die weiteren Forderungen u.a. zum Urlaub und zu den Auszubildenden. Das Volumen der Gewerkschaftsforderungen beträgt damit insgesamt rd. 7%. Die Forderungen für den öffentlichen Dienst sind also substantiell höher als die 5,5%, die in den im Februar 2014 beendeten Verhandlungen gegenüber der Chemieindustrie gefordert wurden. Für wen wird verhandelt? Verhandelt wird für die Tarifbeschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber, deren Arbeitsverhältnisse durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt sind. Was ist der TVöD? Der TVöD ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und hat den Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte und die entsprechenden Manteltarifverträge für Arbeiter abgelöst. Der TVöD enthält u. a. Regelungen über die Arbeitszeit, das Entgelt, den Urlaub, die Befristung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse. An die Stelle des Lohnes für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Vergütung für Angestellte ist im TVöD einheitlich das Entgelt für alle Tarifbeschäftigten getreten. Für wen wird nicht verhandelt? Nicht verhandelt wird für Beschäftigtengruppen, für die der TVöD nicht gilt: Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter und Soldatinnen/Soldaten: deren Arbeitsbedingungen - einschließlich der Besoldung - sind gesetzlich geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Länder: für 15 Bundesländer hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) einen eigenständigen Tarifvertrag (TV- L) abgeschlossen. In Hessen gilt ein eigener, daran orientierter, Tarifvertrag. Seite 3

4 Wer verhandelt? Verhandlungspartner bei den Arbeitgebern Bund und VKA Bund VKA Der Bereich des öffentlichen Dienstes fällt nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung dem Bundesministerium des Innern (BMI) zu. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ist der tarifpolitische und arbeitsrechtliche Dachverband der Arbeitgeber der kommunalen Verwaltungen und Betriebe in Deutschland mit Sitz in Frankfurt/Main. Mitglieder sind die kommunalen Arbeitgeberverbände der Bundesländer. Verhandlungsführer ist der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière. Verhandlungsführer ist der Präsident der VKA, berufsm. Stadtrat der Stadt München, Dr. Thomas Böhle. Seite 4

5 Verhandlungspartner bei den Gewerkschaften ver.di und dbb ver.di dbb beamtenbund und tarifunion Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hat nach eigenen Angaben rund 2,0 Millionen Mitglieder. Bundeskongress und Gewerkschaftsrat sind die höchsten Organe, der Bundesvorstand führt die Geschäfte. Ver.di handelt zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU). Im dbb beamtenbund und tarifunion sind 43 Fachgewerkschaften zusammengeschlossen. Nach eigenen Angaben sind von den etwa 1,3 Millionen Mitgliedern rd Arbeitnehmer. Das oberste Organ des dbb beamtenbund und tarifunion ist, der alle fünf Jahre stattfindende Gewerkschaftstag. Die Bundesleitung führt die von den anderen Organen gefassten Beschlüsse aus und ist für die sachgerechte Umsetzung verantwortlich. Vorsitzender der Bundestarifkommission ist der Fachvorstand Tarifpolitik, der die laufenden Geschäfte in Tarifangelegenheiten führt. Die Bundestarifkommission beschließt über alle Angelegenheiten in Tariffragen. Verhandlungsführer ist der Vorsitzende Frank Bsirske. Verhandlungsführer ist der 2. Vorsitzende Fachvorstand Tarifpolitik Willi Russ. Seite 5

6 Die Position des Bundes Forderungen der Beschäftigten nach Gehaltszuwächsen sind zwar verständlich, sie müssen aber zu den Rahmenbedingungen passen. Die Verschuldung der öffentlichen Haushalte ist noch immer zu hoch und die verfassungsrechtliche Schuldenbremse ist einzuhalten. Man darf bei allen derzeit guten Nachrichten nicht vergessen: Trotz aller Erfolge sind wir dabei, die Neuverschuldung zu reduzieren, aber noch nicht die Schulden. Zu erinnern ist auch daran: Die Beschäftigten haben davon profitiert, dass wir in 2012 mit insgesamt 6,4% (inkl. Basiseffekt, reine Abschlussrate 6,3%) eine erhebliche Entgeltsteigerung vereinbart haben und die Inflation niedrig war. Die Inflationsrate wird nach allen Prognosen auch niedrig bleiben, die Bundesregierung geht von+1,5 % in 2014 und +1,8 % in 2015 aus. Die zu hohen Gewerkschaftsforderungen berücksichtigen diese Situation offensichtlich nicht. Im Gegenteil, es werden sogar noch höhere Forderungen als jüngst beispielsweise gegenüber der Chemieindustrie gestellt. Darüber hinaus verstärkt ein zu hoher Lohnabschluss den finanziellen Druck, den Stellenabbau längerfristig fortzusetzen. Dies gilt insbesondere für den geforderten Sockel von 100 Euro, der die Kosten in den unteren Entgeltgruppen deutlich anhebt. Welche Kostenfolgen haben die Forderungen der Gewerkschaften? Mehrkosten für den Bund pro Jahr Bereits eine Erhöhung des Entgelts um 1% bedeutet für den Bund folgende Mehrkosten: für die Tarifbeschäftigten in Höhe von rund 83 Mio. / Jahr, gesamte Mehrkosten mit Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern - für den Fall einer Übernahme in ein Anpassungsgesetz rund 277 Mio. / Jahr. Der geforderte Sockel von 100 Euro führt darüber hinaus in den unteren Entgeltgruppen zu einer überproportionalen Erhöhung von bis zu 10,2 %. Hinzu kommen die Forderungen zur Übernahme der Auszubildenden und Erhöhung der Ausbildungsentgelte um 100 Euro. Dieser Festbetrag entspricht einer Erhöhung der Ausbildungsentgelte von im Durchschnitt 11,9%. Aus dem Gesamtvolumen der Gewerkschaftsforderungen von rund 7% ergeben sich Mehrkosten für die Tarifbeschäftigten von rd. 600 Mio.. Im Falle einer Übertragung auf Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhöhen sich die Mehrkosten auf insgesamt rd. 2 Mrd.. Seite 6

7 Tarifabschluss der Länder Der Tarifabschluss der Länder sieht zwei Erhöhungsschritte vor: ab 1.Januar ,65 % und ab 1.Januar ,95 %. Die Tabellenentgelte des Bundes liegen ab 1.Januar 2014 durchschnittlich rd. 1,9% unter den für die Länder vereinbarten Entgelten. Berücksichtigung der Besonderheiten im öffentlichen Dienst Die Gewerkschaftsforderung berücksichtigt keine Besonderheiten des öffentlichen Dienstes, wie z. B. Arbeitsplatzsicherheit: Der öffentliche Dienst ist einer der wenigen Bereiche, in dem keine Massenentlassungen, Kurzarbeit oder Lohnkürzungen drohen; flexible Arbeitszeitgestaltung, die den Beschäftigten ein hohes Maß an Souveränität zur Vereinbarung von Familie und Beruf einräumt; Sonderleistungen, wie z. B. die Zusatzversorgung (betriebliche Altersrente) sowie Stabilität des Bezahlungsniveaus. Seite 7

8 Zahlen, Daten, Fakten Entgelttabelle Tabelle TVöD Bund gültig ab 1. Januar 2014 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,28 9b 2.436, , , , ,68 9a 2.436, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,48 Seite 8

9 Beschäftigte des Bundes am (*Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6 und gerundet auf volle 1.000) Unterscheidung nach Statusgruppen unmittelbarer Bundesdienst (Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6) Entwicklung der (Personal-)Ausgaben des Bundes seit 2006 (in Mrd. ) Soll 2013 Beschäftigtenzahlen Bund Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund unmittelbar* Weitere Beschäftigte bei Zuwendungsempfängern Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter Bund unmittelbar* Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten* Insgesamt Personalausgaben Ausgaben insgesamt 26,1 26,0 27,0 27,9 28,2 27,9 28,0 28,5 261,0 270,4 282,3 292,3 303,7 296,2 306,8 310,0 Anteil in % 10,0 9,6 9,6 9,6 9,3 9,4 9,1 9,2 (BMF, Finanzbericht 2014, Tabellen 5 und 7a) Seite 9

10 Beschäftigte im unmittelbaren Bundesdienst nach Aufgaben (lt. Haushaltssystematik 2012) Aufgabenbereich Beschäftigte Prozent Rechtsschutz ,1 Auswärtige Angelegenheiten ,9 Verkehr und Nachrichtenwesen ,5 Zentrale Verwaltung ,6 Bundespolizei ,0 Finanzverwaltung ,5 Verteidigung ,0 Sonstige ,2 (Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6) Verteilung der Tarifbeschäftigten im Bundesbereich nach Entgeltgruppen (Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6; inkl. Beschäftigten in entsprechenden KR-Entgeltgruppen nach TVöD-BT-V (Bund)) Seite 10

11 Glossar I. Grundlagen Tarif- und Beamtenrecht Tarifvertrag Ein Tarifvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Sein Inhalt wird von den Vertragsparteien auf der Grundlage des 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) frei ausgehandelt. Er bindet unmittelbar die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw. die Arbeitgeber, die selbst Parteien des Tarifvertrags sind. Insgesamt gab es im Jahr 2009 rund gültige Tarifverträge in Deutschland. Der mögliche Inhalt eines Tarifvertrages ist in 1 TVG geregelt: Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, z. B. Festlegung des frühesten Zeitpunkts der Kündigung des Tarifvertrags, Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, z. B. Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen, Regelungen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen, z. B. Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitsordnung (betrieblich), Beteiligungsbefugnisse, Sachmittelausstattung des Betriebsrates (betriebsverfassungsrechtlich). Im TVöD sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Tarifbeschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber vereinbart worden. Ein vergleichbarer Tarifvertrag, der TV-L, besteht für die die Tarifbeschäftigten von 15 Bundesländern mit der TdL. Der im Land Hessen geltende Tarifvertrag orientiert sich am TV-L. Entgelt Das Tabellenentgelt bildet den Kern des Entgelts im TVöD. Die Höhe des Tabellenentgelts bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die der/die Tarifbeschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn/sie geltenden Stufe innerhalb der Entgeltgruppe. Es gibt 16 Entgeltgruppen. Beim Bund umfassen die Entgeltgruppen 1 sowie 9a bis 15 (Bund) fünf Stufen, die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Das Erreichen der jeweils nächsten Stufe ist erfahrungszeit- und von Stufe 3 an auch leistungsabhängig (die Stufenlaufzeit kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen verkürzt, bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen verlängert werden). Seit dem 1. April 2008 erhalten alle Tarifbeschäftigten des Bundes (Tarifgebiet West und Ost) Entgelt nach einer einheitlichen Entgelttabelle. Als Sockel wird die Erhöhung aller Tabellenwerte um einen festen Euro-Betrag in Kombination mit einer prozentualen Steigerung bezeichnet. Die tatsächliche Erhöhung der Tabellenwerte ergibt sich aus der Addition der prozentualen Steigerung mit der Steigerung durch den festen Euro-Betrag. Die Anhebung um den Sockel kann Seite 11

12 vor oder nach prozentualer Steigerung erfolgen (z. B. aktuelle Gewerkschaftsforderung: zunächst einheitlicher Grundbetrag von 100 anschließend zusätzlich weitere 3,5 % auf das jeweils um 100 erhöhte individuelle Tabellenentgelt). Ein Mindestbetrag kommt zwar ebenfalls nur als Bestandteil eines Kombi- Abschlusses mit einer prozentualen Steigerung vor. Die Entgeltsteigerung muss dabei mindestens einen bestimmten Euro-Betrag erreichen. Soweit die prozentuale Steigerung dahinter zurückbleibt, wird der jeweilige Wert der Entgelttabelle bis zum Erreichen des vereinbarten Mindestbetrags um den Unterschiedsbetrag aufgestockt. Sockel und Mindestbetrag führen zu einer überproportionalen Erhöhung in den unteren Entgeltgruppen. Neben dem Tabellenentgelt werden weitere Entgeltbestandteile wie Zulagen und Zuschläge oder die Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) gezahlt. Eingruppierung Das Eingruppierungsrecht bestimmt, welcher Entgeltgruppe ein Beschäftigter/eine Beschäftigte zugeordnet ist. Dabei bestimmt die Tätigkeit die Eingruppierung, die am jeweiligen Arbeitsplatz übertragen worden ist. Grundsätzlich gilt dabei: Je höher die Anforderungen an die übertragene Tätigkeit ist, desto höher ist die Entgeltgruppe und desto höher das Tabellenentgelt. Das Regelwerk, mit dem das neue Eingruppierungsrecht des TVöD vereinbart wurde, ist die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Entgeltordnung. Arbeitszeit Für die Tarifbeschäftigten des Bundes gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von einheitlich 39 Stunden. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ist durch Rechtsverordnung (Arbeitszeitverordnung) eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von grundsätzlich 41 Stunden festgelegt. Für die Tarifbeschäftigten im Bereich der Kommunen liegt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost bei 40 Stunden und im Tarifgebiet West bei 39 Stunden. Seite 12

13 Auszubildende Die Ausbildungsquote in der unmittelbaren Bundesverwaltung liegt stabil über 7%. Ausbildungsentgelte im Bereich des Bundes und der Kommunen Seit dem 1. August 2013 betragen die Ausbildungsentgelte im öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) für Auszubildende nach Berufsbildungsgesetz: Ausbildungsentgelt Ausbildungsjahr 793,26 im 1. Ausbildungsjahr 843,20 im 2. Ausbildungsjahr 889,02 im 3. Ausbildungsjahr 952,59 im 4. Ausbildungsjahr Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege: Ausbildungsentgelt Ausbildungsjahr 915,69 im 1. Ausbildungsjahr 977,07 im 2. Ausbildungsjahr 1078,38 im 3. Ausbildungsjahr Betrachtung nach Ausbildungsbereichen Der Trend, dass die Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst überdurchschnittlich hoch sind, hat sich auch im Jahr 2013 fortgesetzt. Seite 13

14 Beamtinnen und Beamte In der Bundesrepublik Deutschland sind zur Erledigung öffentlicher Aufgaben nicht nur Tarifbeschäftigte tätig, sondern auch Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter und Soldatinnen/Soldaten. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Dies sind die Beamtinnen und Beamten. Ihr Recht wird durch staatliche Rechtsnormen bestimmt. Diese Regelung durch Gesetz behält es dem Parlament vor, die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, sowie deren Besoldung und Versorgung festzusetzen. Auch die Richterinnen und Richter sowie die Soldatinnen und Soldaten stehen in einem durch Gesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Für die Übernahme der Ergebnisse einer Lohnrunde bedarf es eines Gesetzes (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes). Im Gesetzgebungsverfahren wird festgelegt, ob und wann die Ergebnisse eines Lohntarifabschlusses übernommen werden sollen und können. Seite 14

15 II. Tarifverhandlungen Verfahren Kündigung der Entgelttabellen des TVöD, Nachwirkung Die Kündigung der Entgelttabellen des TVöD führt nicht zu einem tariflosen Zustand. Die bisherige Festlegung der Entgelte bleibt so lange maßgebend, bis eine neue Regelung von den Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist. Die in 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz normierte Nachwirkung garantiert, dass die Entgelte auch nach Kündigung der Tabellen zunächst unverändert weitergezahlt werden. Friedenspflicht und Arbeitskampfmaßnahmen Während des Nachwirkungszeitraums besteht die während der Laufzeit des Tarifvertrages geltende Friedenspflicht grundsätzlich nicht mehr. Das heißt, Arbeitskampfmaßnahmen wären zulässig. Allerdings dürfen diese erst nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden. Der Arbeitskampf ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur als letztes mögliches Mittel zulässig ( ultima-ratio-prinzip ). Den Tarifvertragsparteien wird dabei jedoch ein Einschätzungsspielraum eingeräumt. Schlichtung Auch nach Ablauf des Tarifvertrags besteht Friedenspflicht zwischen den Tarifvertragsparteien, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Voraussetzungen und Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind in der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren geregelt, die zwischen den Tarifvertragsparteien getroffen worden ist. Jede Tarifvertragspartei kann das Schlichtungsverfahren einleiten. Die aus zwei unabhängigen Vorsitzenden (den sog. Schlichtern ) und Vertretern der Tarifvertragsparteien bestehende Schlichtungskommission beschließt spätestens eine Woche nach ihrem ersten Zusammentreffen eine Einigungsempfehlung. Daraufhin müssen die Tarifvertragsparteien die Verhandlungen mit dem Ziel der Einigung wieder aufnehmen. Ab dem Tag des ersten Zusammentretens der Schlichtungskommission, spätestens ab Beginn des dritten Kalendertages nach der Anrufung der Schlichtung besteht Friedenspflicht. Sie endet, wenn die Einigungsempfehlung den Tarifvertragsparteien nicht fristgemäß zugestellt wird oder wenn die wieder aufgenommenen Verhandlungen von mindestens einer Partei für gescheitert erklärt werden. Seite 15

16 Geltung des Verhandlungsergebnisses Bei den Gewerkschaften organisierte Tarifbeschäftigte Für die in den Gewerkschaften organisierten Tarifbeschäftigten von Bund und Gemeinden werden die Ergebnisse der Tarifverhandlungen unmittelbar gelten, da diese Gewerkschaften die Verhandlungspartner der Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen sind und daher ihre Mitglieder tarifgebunden sind ( 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz). Nicht bei den Gewerkschaften organisierte Tarifbeschäftigte Für nicht gewerkschaftlich organisierte Tarifbeschäftigte gelten die Ergebnisse der Tarifverhandlungen zunächst grundsätzlich nicht. Da aber in der Regel in den Arbeitsverträgen die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis vereinbart wird, finden über diese arbeitsvertragliche Bezugnahme die Verhandlungsergebnisse daher auch für die nicht bei den Gewerkschaften organisierten Tarifbeschäftigten Anwendung. Seite 16

17 Herausgeber: Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101 D Berlin Seite 17

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