Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm)

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1 Verordnungsentwurf des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) A. Problem und Regelungsbedürfnis Das zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) fasst die Rechtsgrundlagen des Kataster- und Vermessungswesens zusammen und passt die Regelungsinhalte an zukunftsorientierte Erfordernisse an. Insbesondere die Führung und Nutzung der Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens und die Verfahrensregelungen für liegenschaftsrechtliche Fortführungen der Nachweise erfahren dabei umfangreiche Veränderungen. Da die neue Rechtslage Auswirkungen auf die Kostenerhebung entfaltet, sind die kostenrechtlichen Vorschriften im Bereich des Kataster- und Vermessungswesens ebenfalls zu erlassen. Nach den früher geltenden Ermächtigungen wurden zwei getrennte Kostenordnungen erlassen: 1. die Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Landesvermessungsbehörden (ThürVwKostOLVerm) vom 27. Oktober 2001 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 501), und 2. die Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürKostOKat) vom 14. April 2005 (GVBl. S. 188), geändert durch Verordnung vom 10. April 2007 (GVBl. S. 33). Die Geltungsdauer für beide Kostenordnungen war befristet bis zum 31. Dezember Da das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz am 1. Januar 2010 in Kraft trat und die Kostenerhebung für öffentliche Leistungen eine Daueraufgabe darstellt, sind die kostenrechtlichen Bestimmungen aufgrund dieses Gesetzes zu erlassen. Im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Kostenordnung findet die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), Anwendung. B. Lösung Erlass einer neuen für die Bereiche Landesvermessung und Liegenschaftskataster gemeinsam geltenden Verwaltungskostenordnung. Sie soll für die Verwaltung und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. Insgesamt werden Mehreinnahmen in nicht zu quantifizierender Höhe erwartet. E. Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr.

2 Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) Vom 29. Januar 2010 Aufgrund des 34 Nr. 1 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) und des 23 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr: 1 (1) Für öffentliche Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis zu erheben. (2) Sofern eine öffentliche Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer neben den Verwaltungskosten zu erheben. 2 Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung. 3 (1) Verwaltungskosten werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nicht erhoben 1. für die Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach 12 ThürVermGeoG in der jeweils geltenden Fassung sowie für Leistungen, die der Vereinigung von Grundstücken dienen und 2. für die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster sowie für die Erteilung von kurzen mündlichen Auskünften; wird die Auskunft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung schriftlich statt mündlich erteilt, ist diese ebenfalls frei von Verwaltungskosten. (2) Gebühren werden von den Kataster- und Vermessungsbehörden nicht erhoben für die Vervielfältigung von Grundlagenmaterial für amtliche Bekanntmachungen (amtliche Veröffentlichungen) im dafür erforderlichen Umfang. 4 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den Der Minister für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

3 Anlage (zu 1 Abs. 1) Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topograpisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS ) 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken 5 Mehrarbeitsplatzlizenzen für die Nutzung von Geobasisdaten im internen Bereich des Beziehers 6 Online-Abruf von Geobasisdaten über Geodatendienste 7 Verwertung von Geobasisdaten 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen 10 Vermessungsleistungen 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch 12 Sonstige öffentliche Leistungen 13 Gebühren nach dem Zeitaufwand 14 Auslagen Gebührenstaffeln: Staffel A Geobasisdaten (Tabellen 1 bis 7) Staffel B Zerlegungen Staffel C Grenzwiederherstellungsverfahren Staffel D Vermessungen lang gestreckter Anlagen Staffel E Gebäudeeinmessungen Staffel F Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen

4 Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken Öffentliche Leistungen aufgrund der 18 bis 20 ThürVermGeoG 1.1 Präsentationsausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken Punktliste (Koordinatenverzeichnis) je angefangene 50 Vermessungspunkte 20, Einzelnachweis mit Punktbeschreibung je Festpunkt 10, Festpunktübersichten bis DIN A3 je Blatt 10, größer als DIN A3 je Blatt 20, Datensätze aus den Vermessungspunktdatenbanken je Vermessungspunkt 0,90 mindestens 10, Daten des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS ) Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) je Minute 0,05 mindestens 10, Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service (HEPS) Taktrate 1 Sekunde je Minute 0,10 mindestens 10, HEPS-Freischaltung je Monat 500, Geodätischer Postprocessing-Positionierungsservice (GPPS) Taktrate größer oder gleich 1 Sekunde je Minute 0,20 mindestens 10, Taktrate kleiner als 1 Sekunde je Minute 0,80 mindestens 10, GPPS-Freischaltung einer Referenzstation je Monat 1 000, serverbasierte RINEX-Auswertung (BALIBO) je Einzelmessung 4,00 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters Öffentliche Leistungen aufgrund der 18 bis 20 ThürVermGeoG 2.1 Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters Liegenschaftskarte DIN A4 je Blatt 15, DIN A3 je Blatt 20, größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Blatt 40, Flurstücksnachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15, Flurstücks- und Eigentümernachweis je Flurstück 10,00 mindestens 15, Grundstücksnachweis je Grundstück 10,00 mindestens 15, Bestandsnachweis je Bestand 20, Mehrausfertigungen zu Nr bis je Mehrausfertigung 20 v. H. der Gebühr nach Nr bis 2.1.5

5 - 2 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro Datensätze aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters Ausgaben aus dem Grunddatenbestand Gebühr nach Staffel A Tabelle 1 mindestens 10, Ausgabe mit eingeschränkter oder ohne Objektstruktur 20 v. H. bis 90 v. H. der Gebühr nach Nr mindestens 10, Hauskoordinaten Gebühr nach Staffel A Tabelle 2 mindestens 10, Hauskoordinaten mit Hausumringen Gebühr nach Staffel A Tabelle 2 mindestens 10, Ausgaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters Vermessungsrisse und sonstige Zahlendokumentationen im Format DIN A4 je Blatt 25, im Format DIN A3 je Blatt 50, in größeren Formaten je Blatt 75, einzelne Maßzahlen je Maßzahl 2,00 mindestens 10,00 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topographisch- Kartographischen Informationssystem (ATKIS ) Öffentliche Leistungen aufgrund der 18 bis 20 ThürVermGeoG 3.1 ATKIS - Präsentationsausgaben Topographische Karten (TK 10/25/50/100) je Kartenblatt 5, Topographische Karten Ausgabe mit Wanderwegen (W) je Kartenblatt 4,77 bis 6, Topographische Sonderkarten TKK 100 (Kreiskarten) je Kartenblatt 5, sonstige Topographische Sonderkarten je Kartenblatt 3,00 bis 6, Übersichtskarten ÜK Th 250 N (Übersichtskarte Thüringen) je Kartenblatt 6, ÜK Th 250 V (Übersichtskarte Thüringen mit Verwaltungsgrenzen) je Kartenblatt 4, G Th 250 (Gemeindegrenzenkarte Thüringen) je Kartenblatt 3, sonstige Übersichtskarten je Kartenblatt 3,00 bis 6, Historische Karten (HK) HK 25 MTB (Messtischblatt) je Kartenblatt 4, HK 25 UrMTB (Urmesstischblatt) Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 3, Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 4, HK 100 KDR (Karte des Deutschen Reiches, Einzelblätter 40 cm x 50 cm) je Kartenblatt 2, HK 100 KDR GBL (Großblätter) je Kartenblatt 7, HK 200 RSK (Reymannsche Spezialkarte) Kartenserie Thüringen, 16 Blatt je Kartenserie 31, Einzelblatt, einfarbig je Kartenblatt 2, Einzelblatt, mehrfarbig je Kartenblatt 3, Historische Kartenreproduktionen je Kartenblatt 2,43 bis 7, Konfektionierte ATKIS -Produkte auf CD-ROM oder vergleichbaren Datenträgern je Datenträger 20,00 bis 50,00

6 - 3 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro Mehrfachabgaben von Produkten nach Nr. 3.1 bis Mehrfachabgaben an Endverbraucher bis 200 Exemplare 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis ab 201 Exemplaren 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis Mehrfachabgaben an den Einzelhandel bis 10 Exemplare 70 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis bis 200 Exemplare 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis ab 201 Exemplaren 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis Mehrfachabgaben an den Großhandel bis 200 Exemplare 55 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis ab 201 Exemplaren 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1 bis ATKIS -Datensätze Digitale Landschaftsmodelle (DLM) Gebühr nach Staffel A Tabelle 3 mindestens 10, Digitale Geländemodelle (DGM) Gebühr nach Staffel A Tabelle 4 mindestens 10, Digitale Orthophotos (DOP) Gebühr nach Staffel A Tabelle 5 mindestens 10, Digitale Topographische Karten (DTK) Gebühr nach Staffel A Tabelle 6 mindestens 10, ausgewählte DLM- und DTK-Objektartenbereiche Siedlung 35 v. H. der Gebühr nach Nr oder Verkehr 35 v. H. der Gebühr nach Nr oder Vegetation 15 v. H. der Gebühr nach Nr oder Gewässer 10 v. H. der Gebühr nach Nr oder Gebiete 5 v. H. der Gebühr nach Nr oder Höhenlinien 15 v. H. der Gebühr nach Nr Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken Öffentliche Leistungen aufgrund der 18 bis 20 ThürVermGeoG 4.1 jährliche Aktualisierung 18 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10, jede zusätzliche Aktualisierung im Jahr 1 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10,00

7 - 4 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro Mehrarbeitsplatzlizenzen für die Nutzung von Geobasisdaten im internen Bereich des Beziehers Öffentliche Leistungen aufgrund der 18 bis 20 ThürVerm- GeoG bis 5 Arbeitsplätze Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder bis 20 Arbeitsplätze das 1,5-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder bis 100 Arbeitsplätze das 2-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder über 100 Arbeitsplätze das 2,5-fache der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder Online-Abruf von Geobasisdaten Öffentliche Leistungen aufgrund der 18 bis 20 ThürVermGeoG 6.1 Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WMS) Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste Gebühr nach Staffel A (WMS) mit Speicherung Tabelle 7 mindestens 10, Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste 10 v. H. der Gebühr nach (WMS) ohne Speicherung Nr mindestens 10, jährlicher Pauschaltarif mit Speicherung je Geodatendienst 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10, jährlicher Pauschaltarif ohne Speicherung je Geodatendienst 3 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 mindestens 10, Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über einen Darstellungsdienst 6.2 Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) mit Speicherung 10 v. H. der Gebühr nach Nr oder mindestens 10,00 Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.v.m mindestens 10,00 50 v. H. der Gebühr nach Nr mindestens 10, Online-Abruf objektstrukturierter Geobasisdaten über Geodatendienste (WFS) ohne Speicherung jährlicher Pauschaltarif mit Speicherung je Geodatendienst 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.v.m. Nr mindestens 10, jährlicher Pauschaltarif ohne Speicherung je Geodatendienst 15 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2 oder 3.7.1, ggf. i.v.m. Nr mindestens 10, Online-Abruf von Geobasisdaten in Schnittstellenformaten Gebühr nach Nr. 1.2, 2.2, oder 3.7 mindestens 10,00 7 Verwertung von Geobasisdaten Öffentliche Leistungen aufgrund des 20 ThürVermGeoG

8 - 5 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro Grundgebühren für das Recht der Weitergabe von Geobasisdaten bei Online-Abruf der Geobasisdaten je Jahr 50, bei Offline-Bereitstellung der Geobasisdaten 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7, ggf. i.v.m. Nr Weitergabe von digitalen Geobasisdaten ohne Veränderung (Wiederverkauf) 7.3 Weitergabe von Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters 7.4 Weitergabe von Geobasisdaten mit Veränderung als Folgeprodukte 7.5 Weitergabe von Geobasisdaten mit Veränderung in Folgediensten je Weitergabe 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 oder 3.7 je Weitergabe 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1 je ausgefertigtes Folgeprodukt 0,50 bis 5 000,00 je Folgedienst 60 v. H. der Gebühr nach Nr. 6.1 oder Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv Öffentliche Leistungen aufgrund der 18 bis 20 ThürVermGeoG 8.1 Analoge Ausgaben von Luftbildern und Orthophotos je analoge Ausgabe 12,50 bis 80, Ausgaben von digitalen Luftbilder je Luftbild 14, Ausleihe von Luftbildern und Orthophotos 30 v. H. der Gebühr nach Nr Bereitstellung von Vermessungsunterlagen (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - der Zeitaufwand für die Zusammenstellung und Vervielfältigung der Unterlagen, - die zur Durchführung des jeweiligen Antrags erforderlichen Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters in analoger oder/und digitaler Form, - ein Eigentümerverzeichnis mit den Flurstücksbezeichnungen der betroffenen Flurstücke) 9.1 für Liegenschaftsvermessungen nach 9 Abs. 6 ThürVerGeoG Gebühr nach Staffel F Spalte für die Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 2 Abs. 3 ThürGÖbVI für die amtliche Bescheinigung nach Nr über telefonische Auskunft kostenfrei

9 - 6 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro für die Anfertigung von amtlichen Lageplänen nach Nr je Antrag 60, für Bodenordnungsverfahren nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach Nr für gutachterliche Tätigkeiten als Sachverständiger vor Gericht nach 2 Abs. 1 Nr. 5 ThürGÖbVI je Gutachten 132, für Grenzanzeigen nach 2 Abs. 3 ThürGÖbVI je Antrag 132,00 10 Vermessungsleistungen 10.1 Liegenschaftsvermessungen (ohne Abmarkungen) nach 9 Abs. 6 ThürVermGeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die häusliche Vorbereitung zur Durchführung der Vermessung, - die örtliche Messungsdurchführung, - die häusliche Auswertung der Vermessung, - der Arbeitskräfte-, Instrumenten-, Messfahrzeug- und Funktechnikeinsatz einschließlich Rüst- und Reisezeiten sowie unvermeidlicher Wartezeiten) Zerlegungen Gebühr nach Staffel B Grenzwiederherstellungsverfahren Gebühr nach Staffel C Vermessungen lang gestreckter Anlagen außerhalb geschlossener Ortslagen Gebühr nach Staffel D innerhalb geschlossener Ortslagen 120 v. H. der Gebühr nach Nr Gebäudeeinmessungen auf Antrag Gebühr nach Staffel E von Amts wegen 110 v. H. der Gebühr nach Staffel E Spalte Sonderungen 45 v. H. der Gebühr nach Nr sonstige Liegenschaftsvermessungen Gebühr nach Nr Abmarkungen auf Antrag nach 14 ThürVermGeoG im Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach Nr bis und Nr je abgemarkter Grenzpunkt 25, Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen zum Bauantrag nach 2 BauPrüfVO in Verbindung mit 2 Abs. 3 Thür- GÖbVI

10 - 7 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro amtliche Bescheinigung ALK für Planungszwecke geeignet je Antrag 50, amtliche Lagepläne zum Bauantrag (liegenschaftskatasterrechtlicher Teil) ohne örtlicher Vermessung und mit Berechnung der Grenzen nach Katasternachweis 30 v. H. der Gebühr nach Nr mit örtlicher Vermessung 60 v. H. der Gebühr nach Nr zusätzlicher besonderer Aufwand für digitale Ausgaben bei Nr und Gebühr nach Nr. 13 mindestens 25, Liegenschaftsneuvermessungen nach 16 ThürVermGeoG je Hektar 4 000,00 bis 9 000, Grenzanzeigen nach 2 Abs. 3 ThürGÖbVI 60 v. H. der Gebühr nach Nr Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch - Öffentliche Leistungen aufgrund des 11 ThürVerm- GeoG (Mit den Gebühren sind alle üblichen Leistungen abgegolten, insbesondere: - die Prüfung der Übernahmefähigkeit der eingereichten Vermessungsschriften, - die Fortführung des Liegenschaftskatasters, - das Erstellen und Versenden der Erstausfertigungen der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten, z. B. Fortführungsnachweis bei Zerlegungen) 11.1 Liegenschaftsvermessungen nach 9 Abs. 6 ThürVerm- GeoG Gebühr nach Staffel F 11.2 Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch Gebühr nach Nr Sonstige öffentliche Leistungen 12.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Auskünfte nach 18 ThürVermGeoG Beglaubigungen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder von sonstigen Unterlagen je Beglaubigung 7, Bescheinigungen ohne besonderen Aufwand je Bescheinigung 25, zusätzlicher besonderer Aufwand Gebühr nach Nr Erteilung von Auskünften für die eine ¼-Stunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr Bereitstellung von Unterlagen für die Selbstentnahme für die eine ¼-Stunde übersteigende Zeitdauer je ¼-Stunde 10 v. H. der Gebühr nach Nr Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach den 28 bis 31 ThürVermGeoG je beteiligtem Rechtsinhaber 40,00 mindestens 200,00

11 - 8 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro Prüfung von Entfernungsmessgeräten (z. B. Benutzung der Kalibrierstrecke, Auswertung der Kalibrierung, Instrumentenstatistik und Frequenzmessung) Gebühr nach Nr Gebühren nach dem Zeitaufwand - Sonstige Tätigkeiten und Leistungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, wenn für die Art der öffentlichen Leistung kein besonderer Gebührenansatz in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt ist 13.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 19, Messtruppführer, technische Fachkräfte, Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 15, sonstige technische Kräfte, Bürokräfte, Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes oder vergleichbare Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte je ¼-Stunde 12, Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Kräfte je ¼-Stunde 9,90 14 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 sind folgende Auslagen zu erheben: 14.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 14.2 Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial (beispielsweise Kartenrollen) in voller Höhe 14.3 Aufwendungen für die Verwendung von transparentem Material in voller Höhe 14.4 Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermarkungsmaterial in voller Höhe 14.5 Aufwendungen für Datenträger (z. B. Disketten, CD, Magnetbänder) in voller Höhe 14.6 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe

12 - 9 - Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe

13 Staffel A Geobasisdaten Tabelle 1 Ausgaben aus dem Grunddatenbestand des Liegenschaftskatasters Zeile Anzahl der Objekte Gebühr in Euro je Flurstück Gebühr in Euro je Gebäude Gebühr in Euro je tatsächlicher Nutzung Gebühr in Euro je Bodenschätzung Gebühr in Euro je Eigentümer Hinweise (1) 1 bis ,80 1,80 0,90 0,90 0,90 (2) bis ,90 0,90 0,45 0,45 0,45 zusätzlich zu (1) (3) bis ,45 0,45 0,22 0,22 0,22 zusätzlich zu (1) und (2) (4) bis ,22 0,22 0,11 0,11 0,11 zusätzlich zu (1) bis (3) (5) über ,11 0,11 0,05 0,05 0,05 zusätzlich zu (1) bis (4) (6) Höchstbetrag , , , , ,00 Tabelle 2 Hauskoordinaten Zeile Anzahl der Objekte Gebühr in Euro je Hauskoordinate Gebühr in Euro je Hauskoordinate mit Hausumring Hinweise (1) 1 bis ,15 0,30 (2) bis ,07 0,15 zusätzlich zu (1) (3) bis ,04 0,07 zusätzlich zu (1) und (2) (4) bis ,02 0,04 zusätzlich zu (1) bis (3) (5) über ,01 0,02 zusätzlich zu (1) bis (4) (6) Höchstbetrag , ,00 Tabelle 3 Digitale Landschaftsmodelle (DLM) Zeile Landschaftsfläche in km² Basis-DLM Gebühr in Euro je km² DLM50 Gebühr in Euro je km² Hinweise (1) bis 500 7,50 2,00 (2) über 500 bis ,75 1,00 zusätzlich zu (1) (3) über ,88 0,50 zusätzlich zu (1) und (2) (4) Höchstbetrag , ,00

14 Tabelle 4 Digitale Geländemodelle (DGM) Zeile Landschaftsfläche in km² DGM1 Gebühr in Euro je km² DGM2 Gebühr in Euro je km² DGM5 Gebühr in Euro je km² DGM10 Gebühr in Euro je km² DGM25 Gebühr in Euro je km² DGM50 Gebühr in Euro je km² DGM100 Gebühr in Euro je km² DGM1000 Gebühr in Euro je km² Hinweise (1) bis ,00 50,00 20,00 10,00 4,00 1,00 0,50 (2) über 500 bis ,00 25,00 10,00 5,00 2,00 0,50 0,25 zusätzlich zu (1) (3) über ,00 12,50 5,00 2,50 1,00 0,25 0,12 zusätzlich zu (1) und (2) (4) Höchstbetrag , , , , , , ,00 20,00 Tabelle 5 Digitale Orthophotos (DOP) Zeile Landschaftsfläche in km² DOP20 Gebühr in Euro je km² DOP40 Gebühr in Euro je km² DOP80 Gebühr in Euro je km² DOP200 Gebühr in Euro je km² Hinweise (1) bis 500 9,00 6,00 4,00 2,00 (2) über 500 bis ,50 3,00 2 1,00 zusätzlich zu (1) (3) über ,25 1,50 1 0,50 zusätzlich zu (1) und (2) (4) Höchstbetrag , , , ,00 Anmerkung: D O P 2 0 : Auflösung bis 20 cm in der Natur DOP40: Auflösung von über 20 cm bis 40 cm in der Natur DOP80: Auflösung von über 40 cm bis 80 cm in der Natur DOP200: Auflösung von über 80 cm bis 200 cm in der Natur Tabelle 6 Digitale Topographische Karten (DTK) Zeile Landschaftsfläche in km² DTK10 Gebühr in Euro je km² DTK25 Gebühr in Euro je km² DTK50 Gebühr in Euro je km² DTK100 Gebühr in Euro je km² DTK250 Gebühr in Euro je km² Hinweise (1) bis 500 4,00 1,00 0,30 0,10 0,03 (2) über 500 bis ,00 0,50 0,15 0,05 0,02 zusätzlich zu (1) (3) über ,00 0,25 0,08 0,03 0,01 zusätzlich zu (1) und (2) (4) Höchstbetrag , , ,00 100,00 100,00

15 Tabelle 7 - Online-Abruf bildorientierter Geobasisdaten über Geodatendienste Zeile Informationsmenge Millionen Pixel [MPx] Gebühr in Euro je MPx Hinweise (1) bis einschließlich ,00 (2) über bis ,50 zusätzlich zu (1) (3) über bis ,25 zusätzlich zu (1) und (2) (4) über bis ,12 zusätzlich zu (1) bis (3) (5) über ,06 zusätzlich zu (1) bis (4)

16 Staffel B Zerlegungen Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Vermessungsfläche und Bodenrichtwert) x Multiplikator (nach Anzahl der anzusetzenden Flurstücke) Vermessungsfläche Bodenrichtwert in Euro/m 2 bis einschließlich in m 2 bis 5 > 5-25 > > > je weitere Anzahl der anzusetzenden Flurstücke 1 und 2 > 2 Multiplikator 1 0,8 x Wurzel aus Flurstücksanzahl Anmerkungen: 1. Der Bodenrichtwert ist der aktuelle Wert aus der Bodenrichtwertkarte zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung. Bei unterschiedlichen Bodenrichtwerten innerhalb eines zusammenhängenden Vermessungsgebietes ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenrichtwert anteilig zur Vermessungsfläche zu bestimmen. Liegt kein Bodenrichtwert vor, ist ein benachbarter bzw. vergleichbarer Wert zugrunde zu legen. 2. Die Vermessungsfläche ist die Summe der Flächen aller anzusetzenden Flurstücke. 3. Den anzusetzenden Flurstücken ist in der Regel die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke zugrunde zu legen. Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes beantragte Flurstück bzw. jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. So genannte Reststücke sind dann mit einzubeziehen, wenn die Bestimmung der bestehenden Grenzen in ihrem ganzen Umfang nach den vermessungstechnischen Vorschriften erforderlich ist. 4. Der Multiplikator ist auf eine Stelle nach dem Komma zu berechnen bzw. zu runden. Bei der Bildung von zwei Flurstücken ohne Bestimmung des/der Reststücke(s) ist der Multiplikator bereits ab dem zweiten betroffenen Flurstück anzusetzen.

17 Grenzwiederherstellungsverfahren Staffel C Gebühr in Euro = Teilgebühr A (Grundaufwand nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr B (Anzahl der anzusetzenden Grenzpunkte x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) + gegebenenfalls Teilgebühr C (Grenzlänge x Tabellenwerte nach Bodenrichtwertstufen) Teilgebühr Bodenrichtwert in Euro/m 2 bis 5 > 5-25 > > > 250 A Grundaufwand B je anzusetzendem Grenzpunkt (ab zweitem Grenzpunkt) C je angefangenen 50 m Grenzlänge (ab zwei Grenzpunkten) Anmerkungen: 1. Als anzusetzende Grenzpunkte zählen die Grenzpunkte, die antragsgemäß festzustellen bzw. wiederherzustellen sind. Zur sachgemäßen Erledigung des Antrags mit überprüfte Grenzpunkte zählen nicht mit. Der erste Grenzpunkt ist im Grundaufwand enthalten. 2. Die Grenzlänge ist die Summe der Längen aller Grenzen zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten. Dabei ist es unerheblich, ob sich zwischen den anzusetzenden Grenzpunkten noch weitere, nicht beantragte Grenzpunkte befinden.

18 Vermessungen lang gestreckter Anlagen Staffel D Gebühr in Euro = Summe der Tabellenwerte (nach Art der lang gestreckten Anlage) für Teilgebühr A (nach der Achslänge) + Teilgebühr B (nach der Grenzlänge) + Teilgebühr C (nach der Anzahl der anzusetzenden Flurstücke) Teilgebühr Autobahnen und andere nicht überschreitbare Anlagen Art der lang gestreckten Anlage I II III IV Bundesstraßen, Bahnanlagen (Hauptstrecken) Kreis-, Landesund Gemeindestraßen, Bahnanlagen (Nebenstrecken) Wege, sonstige Straßen und überschreitbare Gewässer A je angefangene 500 m Achslänge B je angefangene 50 m Grenzlänge C je anzusetzendes Flurstück Anmerkungen: 1. Die Achslänge der in einem Zuge vermessenen lang gestreckten Anlage kann in der Regel aus einer geeigneten Karte entnommen werden. Nur in Ausnahmefällen (beispielsweise bei kurvenreichen Straßen) soll die Länge aus der Summe der Teilstrecken ermittelt werden. 2. Die Grenzlänge von lang gestreckten Anlagen wird gebildet durch die Längen der die Anlage abgrenzenden neuen und auf Antrag festgestellten Flurstücksgrenzen.

19 Staffel E Gebäudeeinmessungen Gebühr in Euro = Tabellenwert (nach Rohbauwert der baulichen Anlage) Rohbauwert der Einmessung der baulichen Anlage(n) baulichen Anlage(n) für ein Flurstück für mehrere Flurstücke (Sammeleinmessungen) in Euro bis einschließlich ab 2 Flurstücken über ,85 x Wurzel aus Rohbauwert 1,57 x Wurzel aus Rohbauwert Anmerkungen: 1. Es soll in der Regel der vom Eigentümer bzw. Antragsteller mitgeteilte Rohbauwert angesetzt werden. In Zweifelsfällen kann der Rohbauwert durch Multiplikation des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit dem abhängig von der Gebäudeart anrechenbaren Bauwert in Euro je m 3 nach 27 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden. Ist danach der anrechenbare Bauwert nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bestimmbar, so ist als Rohbauwert 40 v. H. der Herstellungskosten anzusetzen. 2. Bei baulichen Anlagen mit einem Rohbauwert von über 7,5 Mio. Euro werden die nach den Spalten 2 und 3 berechneten Gebühren auf volle 10 Euro gerundet. 3. Der Ansatz der Gebühren nach Spalte 3 für Sammeleinmessungen erfolgt bei zwei oder mehreren unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücken, wenn die Einmessungen zeitlich im Zusammenhang durchgeführt werden.

20 Staffel F Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen Gebühr in Euro = Tabellenwert (als Vomhundertsatz der Gebühr der technischen Bearbeitung nach Nr. 10.1) Art der Liegenschaftsvermessung Gesamtgebühr für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme Mindestgebühr in Euro je Antrag Zerlegungen 30 v. H. der Gebühr nach Nr Grenzwiederherstellungsverfahren 20 v. H. der Gebühr nach Nr Vermessungen lang gestreckter Anlagen 20 v. H. der Gebühr nach Nr Gebäudeeinmessungen 10 v. H. der Gebühr nach Nr Sonderungen 30 v. H. der Gebühr nach Nr sonstige Liegenschaftsvermessungen 20 v. H. der Gebühr nach Nr Anmerkung: Bei der Bereitstellung der Vermessungsunterlagen nach Nr. 9.1 des Verwaltungskostenverzeichnisses soll zunächst die in Spalte 3 angegebene Mindestgebühr als Vorschusszahlung zum Ansatz gebracht werden. Die genaue Berechnung und Nacherhebung der Gesamtgebühr kann von daher erst bei der Übernahme auf Grundlage der durch die Vermessungsstelle mitzuteilenden gebührenrelevanten Angaben erfolgen.

21 Begründung zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) A. Allgemeines Das Thüringer Gesetz zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) enthält in Artikel 1 das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) und in Artikel 2 die Änderung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) und trat zum 1. Januar 2010 in Kraft. Da mit dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz die bisherigen für das Kataster- und Vermessungswesen maßgeblichen fachgesetzlichen Vorschriften zusammengefasst und die Verfahrensregelungen zukunftsorientiert ausgerichtet wurden, ergibt sich die Notwendigkeit für die Herausgabe einer neuen, für den gesamten Fachbereich des amtlichen Vermessungswesens geltenden Kostenordnung. Darüber hinaus sollen auch die bundeseinheitlichen Empfehlungen der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Richtlinie über Gebühren für die Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV-Gebührenrichtlinie) entsprechend berücksichtigt werden. Grundlage für die Festlegungen der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen bildeten die mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getretenen Regelungen 1. der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Landesvermessungsbehörden (ThürVwKostOLVerm) vom 27. Oktober 2001 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 501), und 2. der Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürKostOKat) vom 14. April 2005 (GVBl. S. 188), geändert durch Verordnung vom 10. April 2007 (GVBl. S. 33). Die Rechtsverordnung wurde gemeinsam mit dem Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Landesgruppe Thüringen) erarbeitet und wird von diesem mitgetragen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 Die kostenpflichtigen öffentlichen Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden beziehungsweise der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind in dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis aufgeführt und hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Gebührenhöhe eindeutig bestimmt. Nach den Umsatzsteuerrichtlinien unterliegen bei Kataster- und Vermessungsbehörden solche Leistungen der Umsatzsteuer, die auch von Dritten, insbesondere von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, ausgeführt werden dürfen. Die Steuer ist in den Gebührensätzen nicht eingerechnet und wird daher neben den Verwaltungskosten erhoben.

22 - 2 - Zu 2 Die Bestimmung verweist zur Klarstellung auf die ergänzende Anwendung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung. Dieser deklaratorische Hinweis wurde im Interesse der Bestimmtheit und Rechtsklarheit bei der Überarbeitung und Neufassung von Thüringer Verwaltungskostenordnungen in den Verordnungstext aufgenommen. Zu 3 Die in Absatz 1 aufgeführten Befreiungen von Verwaltungskosten entsprechen den bisherigen Regelungen des 3 ThürKostOKat. Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in 3 ThürVwKostOLVerm. Gebühren- beziehungsweise Verwaltungskostenbefreiungen, die in Verwaltungskostenordnungen bereits normiert waren, werden aufgrund der Regelungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 nicht erneut einer Überprüfung unterzogen. Dies entspricht der Intention des Thüringer Verwaltungskostengesetzes, dass Bürger und Wirtschaft durch staatliches Handeln nicht grundsätzlich neu belastet werden. Zu 4 Da in der Verwaltungskostenordnung verallgemeinernde männliche Bezeichnungen verwendet werden, enthält 4 in Anlehnung an die bei anderen Thüringer Rechtsvorschriften übliche Verfahrensweise eine Gleichstellungsklausel. Zu 5 Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verwaltungskostenordnung. Gemäß dem Kabinettbeschluss vom 5. Mai 2009 werden als weitere Ausnahmen vom Befristungsgrundsatz solche Gesetze und Verordnungen zugelassen, die ausschließlich Zuständigkeitsbestimmungen oder Gebührenregelungen enthalten. Diese Ausnahmemöglichkeit soll für die Verwaltungskostenordnung genutzt und auf eine Befristung verzichtet werden. Zur Anlage (Verwaltungskostenverzeichnis) Zu Nummer 1 Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken Die Gebühren für Ausgaben aus den Vermessungspunktdatenbanken wurden hinsichtlich der Höhe, der Bezeichnung der Leistungen und der Bemessungsgrundlagen an die AdV- Gebührenrichtlinie angepasst. In Ergänzung zur AdV-Gebührenrichtlinie wurde für den in Thüringen angebotenen Echtzeit-Positionierungs-Service (EPS) eine Gebühr in Höhe von 0,05 Euro pro Minute festgelegt. Sofern sich die Gebührenhöhe für einzelne Leistungen gegenüber der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Landesvermessungsbehörden ändert, resultiert dies im Wesentlichen aus geänderten Bemessungsgrundlagen und aus neu definierten beziehungsweise zusammengefassten Leistungen. Dabei gleichen sich Gebührensteigerungen und Gebührensenkungen im Wesentlichen aus.

23 - 3 - Durch die festgelegten Mindestgebühren soll auch bei Kleinstausgaben aus den Datenbanken ein regelmäßiger aufzubringender Grundaufwand von etwa. 10 bis 15 Minuten anrechenbar sein. Als neuer Gebührentatbestand ist mit Nummer 1.4 die serverbasierte RINEX-Auswertung (BALIBO) hinzugekommen. Bei BALIBO können über das Internet durch entsprechend authentifizierte Nutzer selbständig Koordinatenberechnungen durchgeführt werden. Zu Nummer 2 Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters Bei den Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters ist es, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der AdV-Gebührenrichtlinie, zu einer umfänglichen Neustrukturierung bezüglich der Staffelungen und der Bemessungsgrundlagen gekommen. Ein unmittelbarer Vergleich zwischen den neuen Gebühren und denen der Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist deshalb nicht mehr möglich, tendenziell kommt es zu Gebührenerhöhungen bei Ausgaben mit einem Datenumfang bis zu Flurstücken, darüber hinaus zu Gebührensenkungen. Ausgaben mit eingeschränkter oder ohne Objektstruktur nach Nummer liegen entweder vor, wenn die Datenbanken des Liegenschaftskatasters noch nicht den deutschlandweiten Standards entsprechen oder wenn es aufgrund der unterschiedlichsten Abgabeformate zu Inhaltsreduzierungen kommt. Die Gebühren für Vermessungsrisse und einzelne Maßzahlen bleiben weitgehend unverändert. Zu Nummer 3 Ausgaben aus dem Amtlichen Topograpisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS ) In Übereinstimmung mit der AdV-Gebührenrichtlinie sind die bislang gesondert aufgeführten Landeskartenwerke nun als Präsentationsausgaben gemeinsam mit den digitalen landschaftsbeschreibenden Geobasisdaten unter Ausgaben aus dem ATKIS subsumiert worden. Die Gebühren für die analogen Ausgaben (Topographische Karten, Sonderkarten und Übersichtskarten) orientieren sich an der AdV-Gebührenrichtlinie und sind - bis auf wenige Ausnahmen - gegenüber den Gebührenfestlegungen der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Landesvermessungsbehörden gleich geblieben. Dies gilt auch für die Abgabe von Karten auf CD-ROM sowie für Mehrfachabgaben an Endverbraucher und an den Einzelhandel. Erstmalig geregelt wird die Mehrfachabgabe an den Großhandel. Hier wird die Möglichkeit geschaffen, dem Großhandel günstigere Gebühren einzuräumen als dem Einzelhandel. Bei den Gebühren für die digitalen Ausgaben aus ATKIS ist die AdV-Gebührenrichtlinie konsequent angehalten worden. Dadurch kommt es zu einer stärkeren Staffelung der Gebühren in Abhängigkeit von der Landschaftsfläche. Im Ergebnis führt dies in einigen Fällen zu Gebührenerhöhungen bei Ausgaben mit geringem Datenumfang (unter km 2 Landschaftsfläche), überwiegend aber zu Gebührensenkungen.

24 - 4 - Zu Nummer 4 Aktualisierungen von Ausgaben aus den Datenbanken In Übereinstimmung mit der AdV-Gebührenrichtlinie wird eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Aktualisierung von Geobasisdaten festgelegt. Sofern neben den jährlichen Aktualisierungen durch den Nutzer weitere Aktualisierungen gewünscht werden, wird für den Aufwand der zusätzlichen Datenbereitstellung eine Gebühr in Höhe von 1 von Hundert der Erstbereitstellung erhoben. Zu Nummer 5 Mehrarbeitsplatzlizenzen für die Nutzung von Geobasisdaten im internen Bereich des Beziehers Die Mehrarbeitsplatzlizenzen (Nutzung der Geobasisdaten auf mehreren Arbeitsplätzen beim Bezieher) werden übereinstimmend mit der AdV-Gebührenrichtlinie einheitlich für alle Geobasisdaten geregelt. Durch eine neue Staffelung kommt es hier bei den Ausgaben aus ATKIS zu Gebührenreduzierungen. Zu Nummer 6 Online-Abruf von Geobasisdaten Der Online-Abruf von Geobasisdaten über (öffentliche) Telekommunikationsnetze gewinnt im Rahmen von Geodateninfrastrukturen zunehmend an Bedeutung. Die AdV- Gebührenrichtlinie trägt dieser Entwicklung Rechnung und trifft für die verschiedenen Formen des Abrufs, zum Beispiel über standardisierte Geodatendienste, die entsprechenden Festlegungen. Diese Festlegungen werden weitgehend übernommen. Für den Abruf von Geobasisdaten über einen Darstellungsdienst, hierunter ist insbesondere der bereits realisierte Geoclient des Geoproxy zu verstehen, wird eine gesonderte Gebühr festgelegt. Da in diesem Fall des Abrufs der Nutzwert der Daten deutlich reduziert ist, beträgt die Gebühr nur einen Bruchteil der Gebühr für den Online-Abruf über standardisierte Geodatendienste. Zu Nummer 7 Verwertung von Geobasisdaten Unter Verwertung von Geobasisdaten fällt die Weitergabe von Geobasisdaten in unveränderter (Wiederverkauf) oder veränderter Form (als Folgeprodukte). Für den Wiederverkauf werden Gebühren in Übereinstimmung mit der AdV-Gebührenrichtlinie festgelegt, für Folgeprodukte ist unter Nummer 7.4 die Regelung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Landesvermessungsbehörden (Rahmengebühr) übernommen worden, weil diese sich in der Praxis bewährt hat. Die Weitergabe von Präsentationsausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters betrifft die Erteilung von Ausgaben durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) und die Kommunen, die nach 19 Abs. 3 ThürVermGeoG Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters gewähren sowie Auskünfte und analoge Ausgaben daraus erteilen. Nummer 7.5 regelt die Gebühr für Fälle, in denen Dritte Geodatendienste der Kataster- und Vermessungsverwaltung in ihre Internetanwendungen einbinden. Zu Nummer 8 Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv Die Regelungen bezüglich der Ausgaben aus dem Landesluftbildarchiv sind an neue Ausgabemöglichkeiten angepasst worden und entsprechen in der Gebührenhöhe im

25 - 5 - Wesentlichen den Regelungen der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Landesvermessungsbehörden. Zu Nummer 9 Bereitstellung von Vermessungsunterlagen Die Regelungen wurden aus der Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure übernommen und entsprechen weitestgehend den bisherigen Bestimmungen nach Nummer 3 des Kostenverzeichnisses mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen an die Terminologie des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes. Für die Leistungserbringung nach Nummer sind kurze telefonische Auskünfte über die Qualität der für die Antragsbearbeitung notwendigen amtlichen Koordinaten erforderlich, die gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwKostOVerm einer Verwaltungskostenbefreiung unterlagen. Zu Nummer 10 Zu Nummer 10.1 Vermessungsleistungen Liegenschaftsvermessungen (ohne Abmarkungen) Die Regelungen wurden aus der Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure übernommen und weitestgehend beibehalten. Eine generelle Überprüfung und gegebenenfalls Umstrukturierung der bestehenden Gebührensätze soll im Zusammenhang mit der nächsten turnusmäßigen Überprüfung der dieser Verordnung im Jahr 2011 erfolgen. Im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen nach Nummer 4.1 des Verwaltungskostenverzeichnisses sind folgende Änderungen vorgenommen worden: 1. Gebührenanpassung an die allgemeine Preisentwicklung: Als Vergleichsmaßstab ist der vom Statistischen Bundesamt beziehungsweise vom Thüringer Landesamt für Statistik veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI) herangezogen worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bis zum 31. Dezember 2009 geltende Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Mai 2005 im Zusammenhang mit dem Neuorganisationsgesetz eingeführt und im Jahr 2007 aufgrund praktischer Erfahrungswerte ohne Gebührenerhöhungen novelliert wurde, wobei die durchgeführten Kostenanalysen und Abstimmungen sowie die Festlegungen zu den Gebührensätzen auf Erkenntnissen aus dem Jahr 2003 beruhen. Von daher ist auf die VPI-Entwicklung von 2003 (96,9) bis Juni 2009 (106,5) abzustellen, woraus eine Erhöhung um 9,6 Punkte beziehungsweise etwa 10 Prozent resultiert (Berechnung: 106,5./. 96,9 x = 9,91 Prozent). Nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen umfasste die Liegenschaftsvermessung die pflichtgemäße Abmarkung der festgestellten Grenzen. Abrechnungsmäßig waren die Aufwendungen für die Abmarkungshandlungen deswegen in den bisherigen Gebührensätzen einbezogen. Entsprechend der Neuregelung durch das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz entfällt die Abmarkungspflicht und Abmarkungen werden jetzt auf besonderen Antrag gesetzt. Deswegen sind für das Setzen von Abmarkungen spezielle Gebührentatbestände auszuweisen. Für die Umstrukturierung der Gebührenstaffeln B und C (Zerlegungen und Grenzwiederherstellungsverfahren) wurde daher der gebührenreduzierend wirkende Wegfall des Aufwandes für die Abmarkung und die Erhöhung zur Anpassung an die Preisentwicklung berücksichtigt. Der durchschnittliche Abmarkungsaufwand beträgt rund fünf Prozent der Gesamtkosten für die Durchführung

26 - 6 - der Liegenschaftsvermessung. Insofern verbleiben von der Anpassung an die Preisentwicklung noch fünf Prozent für die Erhöhung der Staffelwerte. Durch die Rundung der festzulegenden Gebührensätze auf volle zehn beziehungsweise fünf Euro kann der genaue mathematische Ansatz vernachlässigt werden. Die abschließende Vermessung von lang gestreckten Anlagen nach Staffel D wird gegenüber der üblichen Zerlegung weitaus stärker von den Aufwendungen für die Abmarkung im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Vermessung geprägt. Hier heben sich die Aufwandsreduzierung wegen des wegfallenden Abmarkungsanteils und die Erhöhung zur Anpassung an die Preisentwicklung auf. Die entsprechende Staffel wurde daher unverändert übernommen. Die Gebührenstaffel E (Gebäudeeinmessungen) berücksichtigt keine Aufwendungen für Abmarkungen. Die Anpassung an die Preisentwicklung ist daher im vollen Umfang zu vollziehen. Die Staffel F (Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen) wurde weitestgehend aus der Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure übernommen. Da sich die Gebühren für Leistungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Liegenschaftsvermessungen prozentual an den Gebühren der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung orientieren, partizipieren die Einnahmen der Verwaltung von der Anpassung an die Preisentwicklung. Für den Bereich der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und Übernahme von Gebäudeeinmessungen greifen künftig Verfahrensvereinfachungen, so dass dieser Gebührensatz auf zehn Prozent abgesenkt werden kann. Durch die neuen Gebühren werden die Kostenschuldner im Einzelfall um bis zu zehn Prozent höher belastet als bisher. Dennoch werden die Gesamteinnahmen der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Bereich der antragsbezogenen Vermessungsleistungen nicht steigen, da die mit dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz neu geschaffene Rechtslage die Anwendungsbreite für kostengünstigere Fortführungsarten (beispielsweise Sonderungen) ausdehnt und die Anforderungen an die einmessungspflichtigen Gebäude gesenkt wurden. Somit wird sich künftig eine andere Verteilung innerhalb des Spektrums der zu erbringenden Vermessungsleistungen ergeben, deren kostenmäßigen Auswirkungen derzeit nicht abgeschätzt werden können. 2. Vereinfachungen bei Sammeleinmessungen nach Staffel E: Die bisher möglichen drei Ermäßigungsstufen werden auf eine (ab zwei Flurstücken) reduziert, wobei nur noch auf unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke (beispielsweise bei Reihenhäusern) abgestellt wird. Ein besonderer Bedarf für die bisher sehr umfangreichen Ermäßigungsstufen ist wegen der Durchführung des Projekts Gebäudeerfassung aus Luftbildern nicht mehr gegeben. Nach dem derzeitigen Projektstand wurden dabei rund bisher nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäude sowie rund im Grundriss veränderte Gebäude erfasst. 3. Die bisherigen Regelungen zur zurückgestellten Abmarkung nach Nummer des Verwaltungskostenverzeichnisses waren entbehrlich, da nach der neuen Rechtslage keine

27 - 7 - Abmarkungspflicht mehr besteht und eine separate Kostenerhebung nach Nummer 10.2 nun möglich ist. 4. Es erfolgten redaktionelle Anpassungen an die Terminologie des Thüringer Vermessungsund Geoinformationsgesetzes (Einführung der neuen Begriffe Liegenschaftsvermessungen und Grenzwiederherstellungsverfahren ) und Änderungen der Querverweise zu den gesetzlichen Grundlagen. Zu Nummer 10.2 Abmarkungen auf Antrag Mit dem neuen Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz wird der bislang für Grundstücksgrenzen geltende Abmarkungszwang zugunsten einer stärkeren Eigenverantwortlichkeit der Grundstückseigentümer aufgegeben. Damit liegt es künftig in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Antragsteller, die im Zuge einer Liegenschaftsvermessung festgestellten beziehungsweise wiederhergestellten Grenzpunkte auch abmarken zu lassen. Für diese antragsbezogene Leistung soll zukünftig eine Gebühr je Grenzpunkt angesetzt werden. Zu Nummer 10.3 Beglaubigung der liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben bei der Anfertigung von Lageplänen Bei der Anfertigung von Lageplänen soll sich die Beglaubigung nur noch auf die liegenschaftskatasterrechtlichen Angaben beziehen. Damit geht eine Aufwandsreduzierung einher. Die bisherigen am Rohbauwert der baulichen Anlage orientierten Gebührensätze werden deshalb aufgegeben und durch pauschalierte Gebühren in Höhe von 30 beziehungsweise 60 von Hundert der Grenzwiederherstellungsgebühren ersetzt. Zu Nummer 10.4 Liegenschaftsneuvermessungen Nach den bisherigen Regelungen der Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Nummer 4.3 des Kostenverzeichnisses) waren Katastererneuerungen nach Zeitaufwand abzurechnen. Da sich die Abrechnungsmethode nicht bewährt hat und der notwendige Vermessungsaufwand in Abhängigkeit von der Flurstücksdichte und der Qualität des Liegenschaftskatasters stark differiert, soll zukünftig auf eine Rahmengebühr abgestellt werden. Nach praktischen Erfahrungswerten ist mit einer durchschnittlichen Gebühr in Höhe von Euro je Hektar Vermessungsfläche zu rechnen. Zu Nummer 10.5 Grenzanzeigen Die Regelung wurde aus der Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure übernommen und entspricht bis auf geringfügige redaktionelle Anpassungen der bisherigen Bestimmung nach Nummer 4.4 des Kostenverzeichnisses. Zu Nummer 11 Übernahme von Liegenschaftsvermessungen und Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch Die Regelungen wurden aus der Thüringer Kostenordnung für öffentliche Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure übernommen und

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