Versicherungsbedingungen für die HUK24-Haftpflichtversicherung

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1 HUK24 AG Willi-Hussong-Str. 2, Coburg Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den mit dem Versicherungsschein zugesandten Unterlagen. Versicherungsbedingungen für die HUK24-Haftpflichtversicherung Stand HUSB202, Stand: Inhalt Seite I. Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH). Sofern eine oder mehrere der folgenden Versicherungsarten nicht im Versicherungsschein aufgeführt sind, entfallen die dafür geltenden RBH. RBH-Nr. Versicherungsart 01/0404 Privathaftpflicht 2 02/0190 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht 7 04/0190 Tierhalterhaftpflicht 7 05/0190 Bauherrenhaftpflicht 7 07/0794 Amtshaftpflicht mit Privathaftpflicht 8 (nur für öffentlichen Dienst) II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2004) 12 Gültig für alle Versicherungsarten gem. I., soweit nicht in den jeweiligen RBH Abweichendes bestimmt ist. III. Anhang 18 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) Merkblatt zur Datenverarbeitung 23 Dies sind wichtige Vertragsunterlagen! Bitte bewahren Sie sie zusammen mit dem Versicherungsschein auf. Auf gute Partnerschaft Ihre HUK24 AG

2 I. Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH) Sofern eine oder mehrere der folgenden Versicherungsarten nicht im Versicherungsschein aufgeführt sind, entfallen die dafür geltenden RBH. RBH-Nr. 01/0404 Privathaftpflicht-Versicherung I. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, insbesondere 1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 3. als Inhaber a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung, bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; (2) aus Vermietung einer Einliegerwohnung von Räumen zu gewerblichen Zwecken von Garagen der im Antrag bezeichneten Eigentumswohnung(en) soweit dies gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart ist; (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauvorhaben bis zur vereinbarten Bausumme je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- Versicherung ( 2 AHB); (4) aus der durch Mietvertrag übernommenen Beleuchtungs-, Streu- oder Reinigungspflicht; (5) aus dem Miteigentum an den zu einem Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen; (6) als früherer Besitzer gem. 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (7) als Inhaber einer oberirdischen Anlage zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu l und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Der Versicherungsschutz wird näher geregelt durch die Zusatzbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung für die Haftpflicht aus Gewässerschäden (Anlagenrisiko). 4. als Radfahrer sowie abweichend von 4 Ziff. I 4 AHB die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; 5. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (vgl. jedoch 4 Ziff. I 4 AHB); 6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; II. 7. als Reiter, Hüter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde oder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Haftpflichtansprüche der Tier- oder Fuhrwerkshalter oder -eigentümer sind nicht versichert. 8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Hüten fremder Hunde (ausgenommen Kampfhunde), wenn dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt. Versicherungsschutz besteht dabei nur, soweit eine Haftpflichtversicherung des Tierhalters nicht eintrittspflichtig ist. Nicht versichert sind hierbei Haftpflichtansprüche der Hundehalter oder -eigentümer. Kein Versicherungsschutz wird ferner geboten, wenn der betreffende Hund vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gehalten wird oder in deren Eigentum steht. Die Höchstersatzleistung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Hüten fremder Hunde beträgt 1 Mio. für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis; sofern im Versicherungsschein für diesen Vertrag geringere Deckungssummen festgesetzt sind, gelten diese. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt im Rahmen der im Versicherungsschein festgesetzten Deckungssummen dieses Vertrages das Doppelte der Höchstersatzleistung. Bei jedem Schadenereignis hat der Versicherungsnehmer von der Schadenersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 250, zu tragen; sofern im Versicherungsschein eine höhere Selbstbeteiligung festgesetzt ist, gilt diese. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. Mitversichert ist 1. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) des Ehegatten und des nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, b) ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium nicht Fortbildung). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für volljährige unverheiratete Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul-/ Berufsausbildung bei vorliegender Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaßnahmen, und zwar bis zu einem Jahr, höchstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr. c) von Angehörigen (siehe 4 II Ziffer 2 AHB) des Versicherungsnehmers, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben und bei denen anerkannte Pflegebedürftigkeit der Stufen 2 oder 3 im Sinne der Pflegeversicherung (gemäß dem Sozialgesetzbuch XI) besteht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderweitige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. 4 II Ziffer 2 und 7 Ziffer 2 AHB bleiben unberührt. 2. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. 3. bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft soweit vereinbart die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, im Versicherungsschein genannten Lebenspartners und dessen unverheirateter Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder); bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium nicht Fortbildung). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 2

3 III. IV. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst, der Angehörigen des Versicherungsnehmers ( 4 Ziff. II 2 AHB) oder der versicherten Personen, der Versicherten untereinander sowie der Versicherten gegen den Versicherungsnehmer. Dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeempfängern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, soweit der Lebensgefährte dem Versicherer namentlich benannt worden ist. Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner und dessen Kinder endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, (1) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, (2) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, (3) für die keine Versicherungspflicht besteht, b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. 3. Sofern gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart, ist ferner versichert die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) eigenen Windsurfgeräten b) fremden Booten mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis zu einer Motorstärke von 110 kw (150 PS), soweit dieser Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens vier Wochen erfolgt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Nicht versichert bleibt der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, die von Versicherten gehalten werden oder in deren Eigentum stehen; für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Wochen in Gewahrsam oder Besitz genommen sind. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Halter oder Eigentümer und Ansprüche wegen Schäden am Boot selbst. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderweitige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus dem gelegentlichen und vorübergehenden Gebrauch o.a. Boote beträgt 1 Mio. für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis; sofern im Versicherungsschein für diesen Vertrag geringere Deckungssummen festgesetzt sind, gelten diese. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt im Rahmen der im Versicherungsschein festgesetzten Deckungssummen dieses Vertrages das Doppelte der Höchstersatzleistung. Bei jedem Schadenereignis hat der Versicherungsnehmer von der Schadenersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 250, zu tragen; sofern im Versicherungsschein eine höhere Selbstbeteiligung festgesetzt ist, gilt diese. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1. Versichertes Risiko Versichert ist insoweit abweichend von 4 Ziff. I 9 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten und Programme Dritter und daraus resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden ausschließlich im Umfang der nachfolgenden Sachverhalte: a) Schäden durch Viren und andere Schadprogramme Haftpflichtansprüche wegen Datenveränderung, z. B. Löschung, Beschädigung, und Beeinträchtigung gespeicherter Daten und Programme bei Dritten und daraus resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Viren und/oder andere Schadprogramme. b) Veränderung von Daten aus sonstigen Gründen Haftpflichtansprüche wegen Datenveränderung bei Dritten aus sonstigen Gründen, nur soweit sie auf die Wiederherstellung der veränderten Daten gerichtet sind. c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden Dritter infolge des gestörten Zugangs zum elektronischen Datenaustausch mit weiteren Dritten. 2. Obliegenheiten: a) Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine zur Verfügung gestellten Daten (z. B. Textinformationen, Bilder, Musikstücke) durch Sicherheitsmaßnahmen und/ oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall, Router, Intrusion Detection System) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist zudem verpflichtet, die Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken auf dem aktuellem Stand zu halten. Die vorgenannten Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von 6 Ziff. II AHB zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang der Kündigung wirksam. 3. Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB für Versicherungsfälle im Ausland. 4. Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/ Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); b) die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; 5. Versicherungssummen Die Höchstleistung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen beschränkt. Abweichend von 3 Ziff. III 2 AHB stellen diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Die Ersatzleistung des Versicherers wird auf die Versicherungssumme des Vertrages angerechnet. V. Auslandsaufenthalt Abweichend von 4 I 3 AHB ist bei einem Aufenthalt innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen, in allen übrigen Ländern gilt der Versicherungsschutz nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer I 3 a) bis c). Zeiträume von mehr als 3 Jahren gelten nicht als vorübergehend. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der -Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. VI. Besondere Bedingung für den Einschluss von Mietsachschäden in die Privathaftpflichtversicherung Eingeschlossen ist abweichend von 4 Ziff. I 6 a AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind: 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, 3

4 VII. VIII. IX. 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer* bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Versicherungsschutz besteht bis zu der dafür vereinbarten Versicherungssumme. Besondere Bedingung für den Einschluss von Allmählichkeitsschäden in die Privathaftpflichtversicherung Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziffer I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entsteht. Versicherungsschutz besteht bis zu den dafür vereinbarten Versicherungssummen. Besondere Bedingung für den Einschluss von Sachschäden durch häusliche Abwässer in die Privathaftpflichtversicherung Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer. Besondere Bedingung für die Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten, Lebensgefährten oder den mitversicherten Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers, des Lebensgefährten und des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten, Lebensgefährten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. * Der Text des Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt. XI. XII. XIII. XIV. XV. XVI. X. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung) außer Anlagenrisiko 1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.). Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 50 Liter/Kilogramm Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 500 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser Stoffe. Die Bestimmungen des 1 Ziffer 2 b) AHB (Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos), von 1 Ziffer 2 c) und 2 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung; insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der genannten Lagermengen überschritten wird. Die Höchstersatzleistung beträgt 1 Mio. für Personen-, Sachund Vermögensschäden je Schadenereignis; sofern im Versicherungsschein für diesen Vertrag für Personen- und Sachschäden geringere Deckungssummen festgesetzt sind, gelten diese. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt im Rahmen der im Versicherungsschein festgesetzten Deckungssummen dieses Vertrages das Doppelte der Höchstersatzleistung. 2 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Besondere Bedingung für die Mitversicherung von Schäden Dritter durch Kinder unter 10 Jahren Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berufen, sofern dies von ihm nachvollziehbar dargelegt im Interesse des Versicherungsnehmers liegt und die Aufsichtspflicht zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht einem Dritten übertragen war bzw. das Kind sich nicht in fremder Obhut befand. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden ist auf den vereinbarten Betrag je Schadenereignis und Versicherungsjahr begrenzt. Diese Besondere Bedingung kommt nur insoweit zur Anwendung, als kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Das Gleiche gilt für mitversicherte Kinder, die das 7. aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder Schwebebahn einem Dritten fahrlässig einen Schaden zufügen. Besondere Bedingung für die Mitversicherung von Gefälligkeitshandlungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Gefälligkeitshandlungen. Der Versicherer wird bei Personen- und Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Dies gilt nicht bei Schadenfällen, die sich bei Gefälligkeitshandlungen im Zusammenhang mit Umzügen (Umzugshilfe) ereignen. Besondere Bedingung für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Abweichend von 4 Ziffer II 2 a) AHB sind etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mitversichert, soweit der Partner dem Versicherer namentlich benannt worden ist. Besondere Bedingung für die Mitversicherung von Schäden durch das Abbrennen eines privaten Kleinfeuerwerks im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Eingeschlossen ist das erlaubte Abbrennen eines privaten Kleinfeuerwerks. Kleinfeuerwerke sind gem. 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) pyrotechnische Gegenstände der Klasse II. Besondere Bedingungen für den Einschluss von Sachschäden an Lehrgeräten (Campus-Klausel) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände einer Schule, einer Universität, einer Fach- oder Berufsakademie im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes. Dabei eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) in der Schule, der Universität, der Berufs- oder Fachakademie. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 2.500, beschränkt. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung in Höhe von 100, selbst zu tragen. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgedruckt. 4

5 Sofern vereinbart gilt: XVII. Besondere Bedingung für die Erhöhung der Versicherungssummen in der Vorsorge-Versicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Die Versicherungssummen für die Vorsorge-Versicherung gem. 1 Ziffer 2 c) AHB werden für die nachfolgenden Tatbestände abweichend von 2 Ziff. 2 AHB auf die vereinbarten Beträge erhöht: Anschaffung eines Hundes Anschaffung eines Pferdes Durchführung von Bauarbeiten bzw. Bauvorhaben. Die übrigen Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung bleiben unberührt. Sofern gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart gilt: XVIII. Besondere Bedingung für die Mitversicherung des Verlustes von Privatschlüsseln 1. Mitversichert ist in Ergänzung von 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten Zwecken überlassenen fremden Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und falls erforderlich einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 2. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus 2.1 dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnissen überlassen wurden, 2.2 dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, 2.3 Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch). 3. Die Höchstersatzleistung beträgt , je Schadenereignis und das Doppelte dieser Deckungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Bei jedem Schadenereignis hat der Versicherungsnehmer von der Schadenersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 250, zu tragen; sofern im Versicherungsschein eine höhere Selbstbeteiligung für Sachschäden festgesetzt ist, gilt diese. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. XIX. Sofern gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart gilt: Besondere Bedingung für die Mitversicherung des Ausfalls von Forderungen aus Haftpflichtansprüchen (Forderungsausfall in der Privathaftpflichtversicherung) 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes Hat ein Versicherter (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person nach Ziffer II Nr. 1 und Nr. 3 RBH Privathaftpflicht-Versicherung) wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadenersatzansprüche gegen Außenstehende, die durch vorliegenden Vertrag nicht versichert sind, und kann er diese berechtigten Forderungen gegen den Schadenersatzpflichtigen nicht oder nicht voll durchsetzen (siehe auch Nr. 3 a) so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Schadenersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und dieser Besonderen Bedingung (Forderungsausfall in der Privathaftpflichtversicherung). Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage und leistet den Ersatz der Entschädigung, welche der Schadenersatzpflichtige aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zu erbringen hat. Der Schadenersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben keine Rechte aus diesem Vertrag. 2. Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Vereinbarung dieser Besonderen Bedingung (Forderungsausfall in der Privathaftpflichtversicherung). Versicherungsschutz besteht für Personen- oder Sachschäden infolge von Schadenereignissen in der Bundesrepublik Deutschland, die während der Wirksamkeit dieser Besonderen Bedingung eintreten, und zwar für den Ausfall der berechtigten Forderungen bis maximal 1 Mio. für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis; sofern im Versicherungsschein für diesen Vertrag geringere Deckungssummen festgesetzt sind, gelten diese. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt im Rahmen der im Versicherungsschein festgesetzten Deckungssummen dieses Vertrages das Doppelte der Höchstersatzleistung. Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer 1 zur Folge haben könnte. Für Schäden bis zur Höhe von 3.000, besteht kein Versicherungsschutz. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass a) der Schadenersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig ist; dies liegt vor, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (Titel) nach einem streitigen Verfahren oder eines Vergleichs vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadenersatzpflichtige in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ( Offenbarungseid ) abgegeben hat, ein gegen den Schadenersatzpflichtigen durchgeführtes Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde; b) dem Versicherer nach Feststehen der Zahlungs-/Leistungsunfähigkeit des Schadenersatzpflichtigen alle Umstände des Versicherungsfalles ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden und der Versicherer die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen anerkennt; c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ausgehändigt und an deren erforderlichen Umschreibung auf den Versicherer mitgewirkt wird. Die Leistungsvoraussetzungen sind dem Versicherer zu belegen und nachzuweisen (z. B. Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der Schäden, Höhe des Forderungsausfalles, Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Schriftstücke). 4. Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren die dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art des Schadenersatzpflichtigen zuzurechnen sind, oder die einer Pflichtversicherung unterliegen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugen; Immobilien, für die gemäß I Ziffer 3. RBH Privathaftpflicht- Versicherung kein Versicherungsschutz besteht; Pferden oder sonstigen Reit- oder Zugtieren oder an Zuchttieren; Sachen, die (auch) dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) eines Versicherten zuzurechnen sind. Des weiteren erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistungen beantragt werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z. B. aus Sach- oder Haftpflichtversicherungen), ein Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliches von Dritten handelt; Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden. 5

6 XX. XXI. Sofern gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart gilt: Besondere Bedingungen für die Kautionsleistung bei Schäden auf Grund gesetzlicher Haftpflicht im europäischen Ausland Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung. Abweichend von 4 I 3 AHB ergibt sich die zeitliche und örtliche Geltung des Versicherungsschutzes im europäischen Ausland aus der Besonderen Bedingung für Auslandsaufenthalte gem. Ziff. V. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Zusatzbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden Anlagenrisiko 1 Gegenstand der Versicherung 1. Versichert, soweit vereinbart, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen oberirdischen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sachund Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). 2. Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. 3. Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2 Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der Einheitsdeckungssumme in Höhe von 1 Mio. (gleichgültig, ob Personen-, Sachoder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsdeckungssumme. 3 Rettungskosten 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Anwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. 2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4 Vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5 Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen des 1 Ziff. 2 c) und des 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. 6 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7 Eingeschlossene Schäden Eingeschlossen sind abweichend von 1 AHB auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250, selbst zu tragen. 8 Sonstige Bestimmungen 1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Insbesondere gilt: Kraft- und Wasserfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Luftfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. b) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. c) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren. (2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. 6

7 3. a) Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des 4 Ziff. I 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. 4. Rettungskosten im Sinne von 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen auch des Versicherungsnehmers, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. RBH-Nr. 02/0190 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung Wenn der Versicherungsnehmer oder der Ehegatte des Versicherungsnehmers auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nicht gewährt. I. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter) des/der im Versicherungsschein bezeichneten Objekts/Objekte. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). II. III. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von , je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung ( 2 AHB); 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Besondere Bedingung über den Ausschluss von Arbeits- und Dienstunfällen bei mitversicherten Personen, die weder zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles angestellt noch verfassungsmäßig berufene oder gesetzliche Vertreter sind (Arbeits- und Dienstunfallklausel) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 4. der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom gilt: 1. Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. 3. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. IV. 4. Besondere Bedingung für die Haftpflichtversicherung der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziff. II 2 AHB in Verbindung mit 7 Ziff. 1 AHB a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum. Besondere Bedingung für den Einschluss von Sachschäden durch Abwässer in die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. V. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung) außer Anlagenrisiko Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist unter RBH-Nr. 01/0404, TZ X. abgedruckt. VI. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgedruckt. RBH-Nr. 04/0190 Tierhalterhaftpflicht-Versicherung I. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter des/der im Antrag angegebenen Tieres/Tiere. II. III. IV. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Auslandsaufenthalt bei Hundehaltung Abweichend von 4 I 3 AHB ist bei einem Aufenthalt innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen; in allen übrigen Ländern gilt der Versicherungsschutz nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der -Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgedruckt. RBH-Nr. 05/0190 Bauherrenhaftpflicht-Versicherung I. Grundrisiko Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, Ausnahme: Bauen in eigener Regie gem. Ziff. II. 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr des im Versicherungsschein bezeichneten Objekts. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. 3. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. 7

8 II. III. 4. Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. 5. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen. Zusatzrisiko Bauen in eigener Regie (Selbsthilfe beim Bau) 1. Versichert werden kann zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in eigener Regie (auch Selbsthilfe beim Bau). 2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. 3. Besondere Bedingung über den Ausschluss von Arbeits- und Dienstunfällen bei mitversicherten Personen, die weder zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles angestellt noch verfassungsmäßig berufene oder gesetzliche Vertreter sind (Arbeits- und Dienstunfallklausel) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgedruckt. RBH-Nr. 07/0794 Amtshaftpflicht-Versicherung mit Privathaftpflicht-Versicherung Versichert ist nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und im Rahmen der im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungssummen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Angestellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und als Soldat (nicht jedoch als Wehrpflichtiger) sowie als Privatperson. Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden wird Versicherungsschutz nach den Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung gewährt. Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die AHB abgedruckt. A Amtshaftpflicht-Versicherung I. Die Versicherung umfasst 1. Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten, 2. Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte, 3. Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden. IV. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen (1) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, (2) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, (3) für die keine Versicherungspflicht besteht, b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. V. Besondere Bedingungen für Brand- und Explosionsschäden Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. VI. VII. VIII. B Besonderheiten bei Lehrern: 1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr; Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung: Eingeschlossen ist abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der -Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist; c) der Erteilung von Nachhilfestunden; d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. 2. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit sowie Lehrtätigkeit im Ausland. Besonderheiten bei Pfarrern: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer und Armenpflegevorstand. Besonderheiten bei Bundeswehr-, Bundesgrenzschutz-, Polizei- und Zollangehörigen Mitversichert ist soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart die gesetzliche Haftpflicht aus Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum einschl. Verwarnungsblocks gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Höchstleistung je Schadenereignis beträgt 600,. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Privathaftpflicht-Versicherung II. III. Mitversichert 1. sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat; 2. ist die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertreter ist selbst entsprechend versichert; 3. ist soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten des Versicherungsnehmers oder des im Versicherungsschein genannten Lebenspartners für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer; 4. ist soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder seines Ehegatten aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln. Die Höchstleistung je Schadenereignis beträgt ,. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 2. aus der Jagdausübung. I. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, insbesondere 1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 3. als Inhaber a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung, bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. 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