Versicherungsbedingungen für die HUK-Haftpflichtversicherung

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1 HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.g. in Coburg HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG Willi-Hussong-Straße 2, Coburg Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz insbesondere die Versicherungsart(en) ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. Versicherungsbedingungen für die HUK-Haftpflichtversicherung Stand 1/02 Inhalt Seite HS21101, Stand: I. Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH). Sofern eine oder mehrere der folgenden Versicherungsarten nicht im Versicherungsschein aufgeführt sind, entfallen die dafür geltenden RBH. RBH-Nr. Versicherungsart 01/0794 Privathaftpflicht 2 02/0190 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht 5 03/0190 Gewässerschadenhaftpflicht 5 04/0190 Tierhalterhaftpflicht 6 05/0190 Bauherrenhaftpflicht 6 07/0794 Amtshaftpflicht mit Privathaftpflicht 7 (nur für öffentlichen Dienst) II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2001/E) 8 Gültig für alle Versicherungsarten gem. I., soweit nicht in den jeweiligen RBH Abweichendes bestimmt ist. III. Anhang 14 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) Merkblatt zur Datenverarbeitung 19 Dies sind wichtige Vertragsunterlagen! Bitte bewahren Sie sie zusammen mit der Antragsdurchschrift und dem Versicherungsschein auf. Auf gute Partnerschaft Ihre HUK-COBURG HUK-COBURG-Allgemeine

2 I. Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH) Sofern eine oder mehrere der folgenden Versicherungsarten nicht im Versicherungsschein aufgeführt sind, entfallen die dafür geltenden RBH. RBH-Nr. 01/0794 Privathaftpflicht-Versicherung I. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, insbesondere 1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z.b. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 3. als Inhaber a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung, bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; (2) aus Vermietung einer Einliegerwohnung von Räumen zu gewerblichen Zwecken von Garagen der im Antrag bezeichneten Eigentumswohnung(en) soweit dies gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart ist; (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von , je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung ( 2 AHB); (4) aus der durch Mietvertrag übernommenen Beleuchtungs-, Streu- oder Reinigungspflicht; (5) aus dem Miteigentum an den zu einem Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen; 4. als Radfahrer; 5. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd (vgl. jedoch 4 Ziff. I 4 AHB); 6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 7. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer; 8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Hüten fremder Hunde (ausgenommen Kampfhunde), wenn dies gefälligkeitshalber und nur gelegentlich erfolgt. Versicherungsschutz besteht dabei nur, soweit eine Haftpflichtversicherung des Tierhalters nicht eintrittspflichtig ist. Nicht versichert sind hierbei Haftpflichtansprüche der Hundehalter oder -eigentümer. Kein Versicherungsschutz wird ferner geboten, wenn der betreffende Hund vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gehalten wird oder in deren Eigentum steht. Die Höchstersatzleistung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Hüten fremder Hunde beträgt 1 Mio. für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis; sofern im Versicherungsschein für diesen Vertrag geringere Deckungs- summen festgesetzt sind, gelten diese. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt im Rahmen der im Versicherungsschein festgesetzten Deckungssummen dieses Vertrages das Doppelte der Höchstersatzleistung. Bei jedem Schadenereignis hat der Versicherungsnehmer von der Schadenersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 250, zu tragen; sofern im Versicherungsschein eine höhere Selbstbeteiligung festgesetzt ist, gilt diese. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. II. Mitversichert ist 1. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) des Ehegatten des Versicherungsnehmers, b) ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium nicht Fortbildung). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. c) von Angehörigen (siehe 4 II Ziffer 2 AHB) des Versicherungsnehmers, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben und bei denen anerkannte Pflegebedürftigkeit der Stufen 2 oder 3 im Sinne der Pflegeversicherung (gemäß dem Sozialgesetzbuch XI) besteht. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderweitige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. 4 II Ziffer 2 und 7 Ziffer 2 AHB bleiben unberührt. 2. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. 3. bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft soweit vereinbart die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, im Versicherungsschein genannten Lebenspartners und dessen unverheirateter Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder); bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schuloder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium nicht Fortbildung). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst, der Angehörigen ( 4 Ziff. II 2 AHB) des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen, der Versicherten untereinander sowie der Versicherten gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner und dessen Kinder endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern. III. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, (1) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, (2) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, (3) für die keine Versicherungspflicht besteht, b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. 3. Sofern gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart, ist ferner versichert die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) eigenen Windsurfgeräten b) fremden Booten mit Motor (auch Segelboote mit Hilfsmotor) bis zu einer Motorstärke von 110 kw (150 PS), soweit dieser 2

3 IV. V. VI. VII. Gebrauch gelegentlich und jeweils nur vorübergehend bis zu höchstens vier Wochen erfolgt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Nicht versichert bleibt der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, die von Versicherten gehalten werden oder in deren Eigentum stehen; für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Wochen in Gewahrsam oder Besitz genommen sind. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Halter oder Eigentümer und Ansprüche wegen Schäden am Boot selbst. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine anderweitige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus dem gelegentlichen und vorübergehenden Gebrauch o.a. Boote beträgt 1 Mio. für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis; sofern im Versicherungsschein für diesen Vertrag geringere Deckungssummen festgesetzt sind, gelten diese. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt im Rahmen der im Versicherungsschein festgesetzten Deckungssummen dieses Vertrages das Doppelte der Höchstersatzleistung. Bei jedem Schadenereignis hat der Versicherungsnehmer von der Schadenersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 250, zu tragen; sofern im Versicherungsschein eine höhere Selbstbeteiligung festgesetzt ist, gilt diese. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. Auslandsaufenthalt Abweichend von 4 I 3 AHB ist bei einem Aufenthalt innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen, in allen übrigen Ländern gilt der Versicherungsschutz nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer I 3 a) bis c). Zeiträume von mehr als 3 Jahren gelten nicht als vorübergehend. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der -Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Besondere Bedingung für den Einschluss von Mietsachschäden in die Privathaftpflichtversicherung Eingeschlossen ist abweichend von 4 Ziff. I 6 a AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind: 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer* bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. * Der Text des Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Besondere Bedingung für den Einschluss von Sachschäden durch häusliche Abwässer in die Privathaftpflichtversicherung Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer. Besondere Bedingung für die Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. VIII. IX. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung) außer Anlagenrisiko 1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.). Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 25 Liter/Kilogramm Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 250 Liter/Kilogramm nicht übersteigt, und aus der Verwendung dieser Stoffe. Die Bestimmungen des 1 Ziffer 2 b) AHB (Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos), von 1 Ziffer 2 c) und 2 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung; insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine der genannten Lagermengen überschritten wird. Die Höchstersatzleistung beträgt 1 Mio. für Personen-, Sachund Vermögensschäden je Schadenereignis; sofern im Versicherungsschein für diesen Vertrag für Personen- und Sachschäden geringere Deckungssummen festgesetzt sind, gelten diese. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt im Rahmen der im Versicherungsschein festgesetzten Deckungssummen dieses Vertrages das Doppelte der Höchstersatzleistung. 2 (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Besondere Bedingung für die Mitversicherung von Schäden Dritter durch Kinder unter 10 Jahren Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berufen, sofern dies von ihm nachvollziehbar dargelegt im Interesse des Versicherungsnehmers liegt und die Aufsichtspflicht zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht einem Dritten übertragen war bzw. das Kind sich nicht in fremder Obhut befand. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt 3.000, je Schadenereignis und Versicherungsjahr. Diese Besondere Bedingung kommt nur insoweit zur Anwendung, als kein anderer Versicherer (z.b. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Das Gleiche gilt für mitversicherte Kinder, die das 7. aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder Schwebebahn einem Dritten fahrlässig einen Schaden zufügen. 3

4 X. XI. Für die Versicherung der Privathaftpflicht in unbegrenzter Höhe gilt folgende Besondere Bedingung: In Abänderung von 3 III 2 Satz 1 AHB ist der Leistungsumfang des Versicherers bei jedem Schadenereignis für Sachschäden der Höhe nach unbegrenzt. Für Personenschäden ist die Höchstleistung jedoch auf 8 Mio. je geschädigte Person begrenzt. XII. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgedruckt. Sofern gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart gilt: XIII. XIV. Besondere Bedingung für die Mitversicherung von Gefälligkeitshandlungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Gefälligkeitshandlungen. Der Versicherer wird bei Personen- und Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Dies gilt nicht bei Schadenfällen, die sich bei Gefälligkeitshandlungen im Zusammenhang mit Umzügen (Umzugshilfe) ereignen. Besondere Bedingung für die Mitversicherung des Verlustes von Privatschlüsseln 1. Mitversichert ist in Ergänzung von 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von 4 Ziff. I 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten Zwecken überlassenen fremden Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und falls erforderlich einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. 2. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus 2.1 dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Ausbildungs-, Arbeitsoder Dienstverhältnissen überlassen wurden, 2.2 dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, 2.3 Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.b. Einbruch). 3. Die Höchstersatzleistung beträgt , je Schadenereignis und das Doppelte dieser Deckungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Bei jedem Schadenereignis hat der Versicherungsnehmer von der Schadenersatzleistung eine Selbstbeteiligung von 250, zu tragen; sofern im Versicherungsschein eine höhere Selbstbeteiligung für Sachschäden festgesetzt ist, gilt diese. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. Sofern gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart gilt: Besondere Bedingung für die Mitversicherung des Ausfalls von Forderungen aus Haftpflichtansprüchen (Forderungsausfall in der Privathaftpflichtversicherung) 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes Hat ein Versicherter (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person nach Ziffer II Nr. 1 und Nr. 3 RBH Privathaftpflicht-Versicherung) wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadenersatzansprüche gegen Außenstehende, die durch vorliegenden Vertrag nicht versichert sind, und kann er diese berechtigten Forderungen gegen den Schadenersatzpflichtigen nicht oder nicht voll durchsetzen (siehe auch Nr. 3 a) so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Schadenersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und dieser Besonderen Bedingung (Forderungsausfall in der Privathaftpflichtversicherung). Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage und leistet den Ersatz der Entschädigung, welche der Schadenersatzpflichtige aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zu erbringen hat. Der Schadenersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben keine Rechte aus diesem Vertrag. 2. Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Vereinbarung dieser Besonderen Bedingung (Forderungsausfall in der Privathaftpflichtversicherung). Versicherungsschutz besteht für Personen- oder Sachschäden infolge von Schadenereignissen in der Bundesrepublik Deutschland, die während der Wirksamkeit dieser Besonderen Bedingung eintreten, und zwar für den Ausfall der berechtigten Forderungen bis maximal 1 Mio. für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis; sofern im Versicherungsschein für diesen Vertrag geringere Deckungssummen festgesetzt sind, gelten diese. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt im Rahmen der im Versicherungsschein festgesetzten Deckungssummen dieses Vertrages das Doppelte der Höchstersatzleistung. Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer 1 zur Folge haben könnte. Für Schäden bis zur Höhe von 3.000, besteht kein Versicherungsschutz. 3. Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass a) der Schadenersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig ist; dies liegt vor, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (Titel) nach einem streitigen Verfahren oder eines Vergleichs vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadenersatzpflichtige in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ( Offenbarungseid ) abgegeben hat, ein gegen den Schadenersatzpflichtigen durchgeführtes Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde; b) dem Versicherer nach Feststehen der Zahlungs-/Leistungsunfähigkeit des Schadenersatzpflichtigen alle Umstände des Versicherungsfalles ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden und der Versicherer die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen anerkennt; c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ausgehändigt und an deren erforderlichen Umschreibung auf den Versicherer mitgewirkt wird. Die Leistungsvoraussetzungen sind dem Versicherer zu belegen und nachzuweisen (z.b. Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der Schäden, Höhe des Forderungsausfalles, Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Schriftstücke). 4. Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren die dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art des Schadenersatzpflichtigen zuzurechnen sind, oder die einer Pflichtversicherung unterliegen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugen; Immobilien, für die gemäß I Ziffer 3. RBH Privathaftpflicht- Versicherung kein Versicherungsschutz besteht; Pferden oder sonstigen Reit- oder Zugtieren oder an Zuchttieren; Sachen, die (auch) dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) eines Versicherten zuzurechnen sind. Des weiteren erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistungen beantragt werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z.b. aus Sach- oder Haftpflichtversicherungen), ein Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliches von Dritten handelt; Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden. 4

5 RBH-Nr. 02/0190 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung Wenn der Versicherungsnehmer oder der Ehegatte des Versicherungsnehmers auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nicht gewährt. I. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Besitzer (z.b. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter) des/der im Versicherungsschein bezeichneten Objekts/Objekte. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). II. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von , je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung ( 2 AHB); 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. 4. der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft. III. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom gilt: 1. Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. 3. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. IV. 4. Besondere Bedingung über den Ausschluss von Arbeitsund Dienstunfällen bei mitversicherten Personen, die weder zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles angestellt noch verfassungsmäßig berufene oder gesetzliche Vertreter sind (Arbeits- und Dienstunfallklausel) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Besondere Bedingung für die Haftpflichtversicherung der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziff. II 2 AHB in Verbindung mit 7 Ziff. 1 AHB a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum. Besondere Bedingung für den Einschluss von Sachschäden durch Abwässer in die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. V. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung außer Anlagenrisiko Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist unter RBH-Nr. 01/0794, TZ VIII. abgedruckt. VI. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgedruckt. RBH-Nr. 03/0190 Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung I. Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden Anlagenrisiko 1 Gegenstand der Versicherung (1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). (2) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. (3) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2 Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsdeckungssumme. 3 Rettungskosten (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4 Vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5 Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen des 1 Ziff. 2 c) und des 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. 6 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7 Eingeschlossene Schäden Eingeschlossen sind abweichend von 1 AHB auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs- 5

6 widrig aus der Anlage (gemäß 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß 1 Abs. 1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250, selbst zu tragen. II. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. III. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Insbesondere gilt: 1. Kraft- und Wasserfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2. Luftfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. b) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. c) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren. (2) Tätigkeiten (z.b. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. IV. 1. Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 2. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des 4 Ziff. I 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. V. Rettungskosten im Sinne von 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen auch des Versicherungsnehmers, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. RBH-Nr. 04/0190 Tierhalterhaftpflicht-Versicherung I. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter des/der im Antrag angegebenen Tieres/Tiere. II. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. III. Auslandsaufenthalt bei Hundehaltung Abweichend von 4 I 3 AHB ist bei einem Aufenthalt innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen; in allen übrigen Ländern gilt der Versicherungsschutz nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der -Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. IV. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgedruckt. RBH-Nr. 05/0190 Bauherrenhaftpflicht-Versicherung I. Grundrisiko Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind, Ausnahme: Bauen in eigener Regie gem. Ziff. II. 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr des im Versicherungsschein bezeichneten Objekts. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. 3. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. 4. Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. 5. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen. II. Zusatzrisiko Bauen in eigener Regie (Selbsthilfe beim Bau) 1. Versichert werden kann zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in eigener Regie (auch Selbsthilfe beim Bau). 2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen verursachen. Besondere Bedingung über den Ausschluss von Arbeitsund Dienstunfällen bei mitversicherten Personen, die weder zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles angestellt noch verfassungsmäßig berufene oder gesetzliche Vertreter sind (Arbeits- und Dienstunfallklausel) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. III. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) abgedruckt. 6

7 RBH-Nr. 07/0794 Amtshaftpflicht-Versicherung mit Privathaftpflicht-Versicherung Versichert ist nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und im Rahmen der im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungssummen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Angestellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und als Soldat (nicht jedoch als Wehrpflichtiger) sowie als Privatperson. Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden wird Versicherungsschutz nach den Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung gewährt. Der Wortlaut dieser Besonderen Bedingungen ist im Anschluss an die AHB abgedruckt. A Amtshaftpflicht-Versicherung I. Die Versicherung umfasst 1. Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten, 2. Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte, 3. Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden. II. III. IV. V. Mitversichert 1. sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlichrechtlichen Inhalts einzustehen hat; 2. ist die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertreter ist selbst entsprechend versichert; 3. ist soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten des Versicherungsnehmers oder des im Versicherungsschein genannten Lebenspartners für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer; 4. ist soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder seines Ehegatten aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln. Die Höchstleistung je Schadenereignis beträgt ,. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 2. aus der Jagdausübung. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen (1) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, (2) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, (3) für die keine Versicherungspflicht besteht, b) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. Besondere Bedingungen für Brand- und Explosionsschäden Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) der Erteilung von Nachhilfestunden; d) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. 2. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit sowie Lehrtätigkeit im Ausland. VII. Besonderheiten bei Pfarrern: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer und Armenpflegevorstand. VIII. Besonderheiten bei Baubeamten: Besondere Bedingung für die Versicherung der Haftpflicht aus der Tätigkeit als staatlicher oder kommunaler Baubeamter Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziff. I 5 AHB auch Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist. IX. Besonderheiten bei Bundeswehr-, Bundesgrenzschutz-, Polizei- und Zollangehörigen B Mitversichert ist soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart die gesetzliche Haftpflicht aus Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum einschl. Verwarnungsblocks gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Höchstleistung je Schadenereignis beträgt 600,. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Privathaftpflicht-Versicherung Der Wortlaut der Risikobeschreibung für die Privathaftpflicht-Versicherung ist unter RBH-Nr. 01/0794 abgedruckt. VI. Besonderheiten bei Lehrern: 1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr; Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung: Eingeschlossen ist abweichend von 4 Ziff. I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der -Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist; 7

8 II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2001/E) I. Der Versicherungsschutz 1 Gegenstand der Versicherung 2 Vorsorge-Versicherung 3 Beginn und Umfang der Versicherung, Zahlung des Erstbeitrags 4 Ausschlüsse II. Der Versicherungsfall 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten I. Der Versicherungsschutz ( 1-4) 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes Risiko ); b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß 2 (Vorsorge-Versicherung). 3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. Auf die Versicherung wegen Abhandenkommens von Sachen finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung. 2 Vorsorge-Versicherung Für die Vorsorge-Versicherung ( 1 Ziff. 2 c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen: 1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. 2. Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von 1 Mio. für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis begrenzt; sofern im Versicherungsschein geringere Deckungssummen festgesetzt sind, gelten diese. III. Das Versicherungsverhältnis 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Vertretungsanspruchs 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 9 Vertragsdauer, Kündigung, Wegfall des versicherten Risikos 10 Verjährung, Klagefrist 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 12 Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers 12a Anzuwendendes Recht 13 Gerichtsstände 14 Anzeigen und Willenserklärungen 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luftund Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd; b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist; c) dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen. 3 Beginn und Umfang der Versicherung, Zahlung des Erstbeitrags I. 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt. 2. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. II. 1. Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes vereinbart ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. 3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht. 4. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. III. 1. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer auf Grund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge- 8

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