Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung -PHV-Premium- Stand: 01/2008
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- Georg Sternberg
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1 Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung -PHV-Premium- Stand: 01/ H 060 (AHB 2004) 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und im Rahmen der folgenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (aus Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinen aller Art (2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 als Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen im In- oder Ausland (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) eines Einfamilienhauses bzw. Zweifamilienhauses - auch wenn eine Hälfte vermietet wird - im In- oder Ausland; von Ferienwohnungen/ -häusern sowie Wochenendhäusern; sofern diese Immobilien vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Festinstallierte Wohnwagen sind Ferienhäusern gleichgestellt. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - bei Sondereigentum wegen Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. - aus der Vermietung - von nicht mehr als drei einzelnen Wohnräumen im In- und Ausland und/ oder - von bis zu drei Einlieger-/ Eigentumswohnungen im Inland einschließlich dazugehöriger Garagen und Gärten - nicht jedoch von Räumen/ Wohnungen zu gewerblichen Zwecken -; Werden mehr als drei Wohnräume bzw. Wohnungen vermietet, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (2) AHB. Der Beitrag für den Mehrbetrag wird nach dem jeweils gültigen Tarif berechnet. - als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten unabhängig von der Höhe der Bausumme, soweit dadurch die Eigenschaft als "vom Versicherungsnehmer zu Wohnzwecken verwendete" Wohnung bzw. Einfamilienhaus (auch Wochenend-/ Ferienhaus) gegeben bleibt; - als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. 1.4 als Mieter eines Ferienhauses/ einer Ferienwohnung; 1.5 als Eigentümer eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis qm; 1.6 als Radfahrer; 1.7 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 1.8 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 1.9 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 1.10 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland Amtsgericht Frankfurt/Main HRB Hauptbevollmächtigter: Michael W. Dehm Filialdirektion Heilbronn: Karlstraße Heilbronn Postfach Heilbronn Telefon: Telefax: Hauptsitz der AIG Europe Limited: The AIG Building, 58 Fenchurch Street, London EC3M 4AB, Großbritannien Eingetragen im Registrar of Companies for England and Wales. Firmennummer: Bankkonto: Landesbank Baden-Württemberg (BLZ ) Konto-Nr IBAN: DE BIC: SOLA DE ST
2 - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden; 1.11 als Betreiber einer auf dem eigenen Grundstück installierten, nicht unternehmerisch betriebenen thermischen Solaranlage zur Brauchwassererwärmung und/oder einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung. Mitversichert ist dabei gemäß 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einleiten von Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens (EVU). 2 Mitversicherte Personen 2.1 Familienversicherung Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers; ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-; Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes oder freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung sowie bei im Anschluss an die Berufsausbildung bestehender Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr bleibt der Versicherungsschutz bestehen der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; 2.2 Austauschschüler Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt lebenden Austauschschüler. Eine bestehende Haftpflichtversicherung der Austauschschüler geht dieser Versicherung vor. 2.3 Eheähnliche Gemeinschaft Mitversichert ist der im Versicherungsschein benannte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziffer und gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen: - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. - Der mitversicherte Partner muss in der Police namentlich benannt werden. - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Rückgriffsansprüche von Sozialversicherungsträgern. - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer 2.7 sinngemäß. 2.4 Alleinstehende Elternteile Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden allein stehenden Elternteile des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten. Nicht versichert sind Ansprüche der Eltern gegen den Versicherungsnehmer. (Auf die Regelungen gemäß Ziffer 7.4 (3) AHB wird hingewiesen.) Die Mitversicherung endet bei Heirat der Eltern sowie bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. 2.5 Sonstige Personen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (auch als Au-Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne des SGB VII handelt. 2.6 Single-Privathaftpflicht Für Singles gelten nicht die Ziffern 2.1 bis 2.4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf den Versicherungsnehmer. Ziffer 2.7 gilt gestrichen Im Fall der Eheschließung besteht von diesem Tag an bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Beitrages Versicherungsschutz. Die obigen Einschränkungen werden insofern außer Kraft gesetzt. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der obigen Fälligkeit die Änderung angezeigt wird. Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung -PHV-Premium- 2
3 Das Gleiche gilt bei Hinzukommen von Kindern des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer und Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten/ Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft gilt diese Regelung sinngemäß. 3 Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Versicherungssummen Die Versicherungssumme beträgt EUR ,00 pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist - insofern abweichend von Ziffer 6.2 AHB - auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 3.2 Vorsorgeversicherung Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. 3.3 Ausland Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu - zwei Jahren weltweit oder - fünf Jahren in den Ländern der EU sowie der Schweiz und Norwegen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer/ Mieter von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 1.3 und Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.4 Mietsachschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen oder sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden Weiterhin eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von sonstigen beweglichen gemieteten, geliehenen und gepachteten Gegenständen sowie Einrichtungsgegenständen in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/ -häusern, Pensionszimmern etc. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme - abweichend von Ziffer für alle Fälle eines Versicherungsjahres EUR 5.000,00. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 150,00 selbst zu tragen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; - Schäden infolge von Schimmelbildung Ferner ausgeschlossen sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. 3.5 Sachschäden durch häusliche Abwässer Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. 3.6 Abhandenkommen fremder Schlüssel Eingeschlossen ist ergänzend zu Ziffer 2.2 AHB und - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen a) fremder, privater Türschlüssel (auch Schlüssel von Schließanlagen) sowie b) von Türschlüsseln und Codekarten, die dem Versicherten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassen wurden, Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung -PHV-Premium- 3
4 soweit sich Schlüssel/ Codekarten rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen sind - Schadenersatzansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; - Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch/ Diebstahl). Innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme - abweichend von Ziffer für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres EUR ,00. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer - gemäß a) EUR 50,00, - gemäß b) 10 % mindestens EUR 50,00, höchstens EUR 500,00 selbst zu tragen. 3.7 Unterricht an einer Schule oder Universität Versicherungsschutz besteht für die Teilnahme an fachpraktischem Unterricht an einer Schule oder Universität. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Lehrgeräten bis zu einem Betrag von EUR ,00 je Versicherungsfall innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 50,00 selbst zu tragen. Anderweitig bestehende Versicherungen gehen dieser Versicherung voran. 3.8 Tagesmutter Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus privater - nicht beruflicher, gewerblicher/ betrieblicher - Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagespflegeperson, sofern diese Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird. Versichert ist hierbei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommener minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts und/ oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen etc. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. der Erziehungsberechtigten aus Schäden, die die betreuten Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. 3.9 Deliktunfähige Kinder Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Bestimmungen erstreckt sich der Versicherungsschutz bei Schäden durch deliktsunfähige Kinder nicht nur darauf, Haftpflichtansprüche Dritter abzuwehren, sondern auf Zahlung, auch wenn deren Haftung nicht gegeben ist, sofern dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung für alle derartigen Schäden eines Versicherungsjahres beträgt innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme EUR , Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen Eingeschlossen sind die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehenden Ansprüche für Sachschäden durch Gefälligkeiten, sofern dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B Sozialversiche-rungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Nicht versichert sind berufliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt. Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt - abweichend von Ziffer EUR ,00 innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 100,00 selbst zu tragen. 4 Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel 4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 4.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (z. B. auch Krankenfahrstühle); selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit (z. B. auch Aufsitzrasenmäher); nicht versicherungspflichtigen Anhängern. als Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung -PHV-Premium- 4
5 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren auch Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. 5. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 5.1 Eingeschlossen ist insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Widerherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziffer bis gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 5.2 Innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme - abweichend von Ziffer für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres EUR ,00. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 5.3 Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 5.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. 5.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung -PHV-Premium- 5
6 6 Mitversicherung von Vermögensschäden 6.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 6.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; - aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung - aus Rationalisierung und Automatisierung, - aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 7 Kaution Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht mit Ausnahme von Verkehrsdelikten zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EUR ,00 zur Verfügung. 7.1 Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurück zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 7.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 8 Forderungsausfallversicherung 8.1. Versichert ist der Versicherungsnehmer für den Fall, dass ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfallversicherung eingetreten ist, auf Schadensersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richtet sich nach dem Versicherungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Die Entschädigungsleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat oder der Haftpflichtschaden durch Tiere entstanden ist. Ein Haftpflichtschaden ist ein Ereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung des Versicherungsnehmers oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen des Versicherungsnehmers zur Folge hatte und für deren Folgen der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mitversicherte Ehegatten, Lebenspartner sowie mitversicherte Kinder sind dem Versicherungsnehmer gleichgestellt. 8.2 Kein Versicherungsschutz besteht: - bei Schäden unter EUR 2.500,00, - wenn der Dritte zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses seinen festen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat, Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung -PHV-Premium- 6
7 - wenn und soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist, z. B. der Privat-Haftpflichtversicherer des Dritten oder der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers oder - wenn und soweit ein Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. 8.3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz: - Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) über mindestens EUR 2.500,00 erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. - Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versicherungsnehmers geführt hat. Sie erscheint als aussichtslos, wenn der Dritte z. B. innerhalb der letzten drei Jahre die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. - Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haftpflichtschaden zu erteilen und den Versicherer über den gesamten Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen zu übergeben. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 26 AHB entsprechend. - Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der von dem Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung an diesen in notarieller Form abzutreten und den Titel bzw. das notarielle Schuldanerkenntnis herauszugeben. 8.4 Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. 9 Gewässerschäden 9.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber - von im Haushalt vorhandenen Kleingebinden zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung der gelagerten Stoffe (z. B. Farben, Lacke, Reinigungsmittel etc.), sofern die Gesamtlagermenge 1000 l/kg nicht übersteigt und das Fassungsvermögen der einzelnen Behältnisse nicht mehr als 100 l/kg beträgt; - eines ober-/ unterirdischen Heizöltanks für die gemäß Ziffer 1.3 mitversicherten Grundstücke/ Gebäude im Inland ohne Begrenzung für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). 9.2 Mitversicherte Personen Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne des SGB VII handelt. 9.3 Risikobegrenzung Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 3.1 (3) und Ziffer 4 AHB - besteht für andere als in Ziffer 9.1 genannte Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. 9.4 Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von dem Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gemäß Ziffer 6.6 AHB Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadensereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 9.5 Mitversicherte Risiken Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung -PHV-Premium- 7
8 eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 9.1) ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 9.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,00 selbst zu tragen Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 9.6 Ausschlüsse Vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung -PHV-Premium- 8
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