M e r k b l a t t. Als Versicherungsbetreuer des DiCV Würzburg informieren wir nachstehend über pauschale Versicherungslösungen:
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- Anneliese Lenz
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1 Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. Martina König Franziskanergasse Würzburg Tel.: Fax: martina.koenig@caritas-wuerzburg.de Für Sie zuständige Zentrale Ecclesia Versicherungsdienst GmbH Klingenbergstraße Detmold Telefon: / Telefax: / Unser Mitarbeiter in Ihrer Nähe Markus Kastner Spartaweg Würzburg Telefon: 09 31/ Telefax: 09 31/ M e r k b l a t t zur gesetzlichen Unfallversicherung, Haftpflicht- und Dienstreise-Fahrzeugversicherung für die dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. angeschlossenen Kindertageseinrichtungen Als Versicherungsbetreuer des DiCV Würzburg informieren wir nachstehend über pauschale Versicherungslösungen: I. Unfall-Versicherungsschutz Für die betreuten Kinder besteht gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz. Mögliche Schadenfälle sind der Bayerische Landesunfallkasse Ungerer Straße München Service-Hotline 089/ anzuzeigen. Dort sind auch Informationen über den Versicherungsumfang erhältlich.
2 - 2 - Die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen gelten durch die gesetzliche Unfallversicherung während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit versichert. Mitversichert sind hier im Sinne des Sozialgesetzbuches (SG) auch Wegeunfälle von und zur versicherten Tätigkeit. Eine gesonderte Unfallversicherung für Mitarbeiter besteht nicht. Mögliche Schadenfälle sind der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Schäferkampsallee Hamburg anzuzeigen. Dort sind auch Informationen über den Versicherungsumfang erhältlich. II. Sammel-Haftpflichtversicherung Nr. HIG Versicherer: Chartis Europe S.A - ehemals WÜBA - Die Versicherungssummen betragen pauschal für Personen- und Sachschäden für Vermögensschäden Versicherte Einrichtungen/Betriebe/Rechtsträger Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht der im Bereich der Diözese Würzburg von rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Trägern betriebenen Kindergärten, -horte und -tagesstätten, soweit diese nicht in die Trägerschaft des Bischöflichen Ordinariates oder der ihm zuzuordnenden Einrichtungen fallen. Mitversicherte Wagnisse - Auszug aus dem Sammelvertrag - Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht a) als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen oder Räumen, auch wenn sie zum Teil oder ausschließlich an Dritte (auch Betriebsangehörige) vermietet, zur Verfügung gestellt oder verpachtet werden; nicht versichert ist jedoch die Haftpflicht als Mieter oder Pächter; b) als früherer Besitzer eines Gebäudes nach 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3 - 3 - c) aus Besitz und Führen von Kraftfahrzeugen aller Art, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, einschl. Arbeitsmaschinen (s. aber Ausschlüsse); d) aus dem Halten und Hüten von Haustieren im Sinne der 833 und 834 BGB (s. Ausschlüsse); e) aus der Betätigung bei Spiel und Sport und nicht organisiertem Verbandssport einschl. der Durchführung von Freizeiten, geselligen Zusammenkünften, Veranstaltungen und Wanderungen; f) aus Schul- und Unterrichtsbetrieb, aus der Durchführung von Seminaren, Laienspielen, Theateraufführungen, Lichtbild- und Filmvorführungen und dergleichen, gleichgültig, ob eigene oder gemietete Apparate verwendet werden (s. Ausschlüsse); g) aus Mietsachschäden nach folgender Vereinbarung: Abweichend von Ziffer AHB sind mitversichert: Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen und deren Ausstattung in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6. AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, gepachteten und geliehenen Gebäuden und/oder Räumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwasser. Versicherungsschutz dafür besteht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Pauschal- bzw. Sachversicherungssumme gemäß 2 Ziffer 4. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6. AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, gepachteten und geliehenen Gebäuden und/oder Räumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch sonstige Schäden. Die Versicherungssumme dafür beträgt im Rahmen der vertraglich vereinbarten Pauschal- bzw. Sachschadenversicherungssumme gemäß 2 Ziffer 4 je Schadenereignis und ist für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zehnfache dieser Summe begrenzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6. AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an sonstigen zu betrieblichen Zwecken gemieteten, gepachteten und geliehenen beweglichen Sachen
4 - 4 - (ausgenommen Kraftfahrzeuge aller Art und Fahrräder). Die Versicherungssumme dafür beträgt im Rahmen der vertraglich vereinbarten Pauschal- bzw. Sachschadenversicherungssumme gemäß 2 Ziffer 4 je Schadenereignis und ist für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zehnfache dieser Summe begrenzt. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserzubereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, soweit diese Gebäudebestandteil sind - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. Tätigkeitsschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.7 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben - Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (s. 2 Ziffer 6.11) - Leitungsschäden (s. 2 Ziffer 6.12). Die Deckungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden gemäß 2 Ziffer 4 begrenzt auf Die Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Deckungssumme. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 10 %, mindestens 50,00.
5 - 5 - Abhandenkommen von Schlüsseln Eingeschlossen ist gemäß Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die notwendigen Kosten für die Erneuerung von Schlüsseln und Schließanlagen und Neuanfertigung von Schlüsseln Die Versicherungssumme für Schäden durch Abhandenkommen von Schlüsseln ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden gemäß 2 Ziffer 4 begrenzt auf Die Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 50,00. Mitversicherte Personen Versichert sind die persönlichen gesetzlichen Haftungen a) aller gesetzlichen und satzungsgemäßen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die leitend für ihn tätig sind oder zur Leitung oder Beaufsichtigung der mitversicherten Einrichtungen und Betriebe und ihrer Teile angestellt sind, in dieser Eigenschaft; b) sämtlicher übrigen Beschäftigten inkl. der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte, ehrenamtlich und nebenamtlich tätigen Personen und mitarbeitenden Betreuten für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betriebs des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SG) handelt. Das gleiche gilt gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften für solche Personenschäden - Dienstunfälle -, die in Ausübung oder in Folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Eingeschlossen ist die Haftpflicht der Lehrer und Aufsichtspersonen wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, von gesetzlich versicherten Kindern in Kindergärten und Schülern in Schulen; c) der Zivildienstleistenden für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes in anerkannten Beschäftigungsstellen des Versicherungsnehmers Dritten zufügen und für die sie von der Bundesrepublik Deutschland im Regresswege haftbar gemacht werden;
6 - 6 - d) der Personen, die an Veranstaltungen des Versicherungsnehmers teilnehmen, während der Dauer der Veranstaltung. In Abweichung der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen sind Haftpflichtansprüche der vorgenannten Personen untereinander wegen Personenschäden mitversichert - mit Ausnahme von Angehörigen der Teilnehmer. Versicherungsschutz besteht jedoch nur insoweit, als nicht ein anderweitiger Haftpflicht-Versicherungsvertrag Platz greift; e) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch (SG) handelt. Das gleiche gilt gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften für solche Personenschäden (Dienstunfälle), die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Ausschlüsse - nicht versicherte Wagnisse 1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern sind Wagnisse, die durch diesen Vertrag nicht erfasst sind, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Wagnis zuzurechnen sind; b) aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und aus der Abgabe von Kraftstoffen oder Energie an betriebsfremde Personen und Einrichtungen; c) aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von genehmigungspflichtigen Feuerwerken; d) aus der Haltung von Hunden; e) aus dem Halten und Führen von Luft-, Kraft- und Wasserfahrzeugen (nicht Ruderboote, Paddelboote, Schlauch- und Segelboote bis 12 m² Segelfläche und nicht versicherungspflichtigen motorbetriebenen Kleinbooten) sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, die der Versicherungspflicht unterliegen; f) der Betreuten aller Art und der Mitarbeiter als Privatperson.
7 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen. III. Dienstreise-Fahrzeugversicherung Nr /004 Versicherer: Sparkassen-Versicherung AG Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle privateigenen Pkw/Kombi, die von den Mitarbeitern aus Kindergärten, -horten und -tagesstätten im Auftrag und Interesse des Versicherungsnehmers zu Dienstfahrten benutzt werden. Die Einrichtungen dürfen nicht in die Trägerschaft des Bischöflichen Ordinariates fallen, und müssen rechtlich und wirtschaftlich selbstständig sowie Mitglied des Diözesan-Caritasverbandes sein. Es gilt ein Selbstbehalt von 300,00 in der Fahrzeug-Voll- und 150,00 in der Fahrzeug-Teil-Versicherung vereinbart. Meldung von Schadenfällen Alle Schadenfälle bitten wir über den Caritasverband Würzburg e. V., Frau König, zu melden. Entsprechende Schadenanzeigen sind dort erhältlich. Im Haftpflichtbereich ist es notwendig, dass alle Vorfälle, die zu einem möglichen Schadenersatzanspruch Dritter führen können, sofort angezeigt werden. Wir bitten insbesondere, Schadenersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht anzuerkennen. Dies ist Aufgabe des Versicherers. Geben Sie bitte Ihre genaue Anschrift in der Schadenanzeige an und lassen Sie diese von einer verantwortlichen Person Ihrer Einrichtung unterschreiben. Detmold,
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