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1 Spielordnung 1

2 Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Teilnahme von Vereinen/Abteilungen am Spielbetrieb 3 Spieljahr 3 a Spielausschuss / Frauen- und Mädchenausschuss und Jugendausschuss 4 Spielerlaubnis - Spielerpass 4a Spielerlaubnis von Amateuren und Nichtamateuren ohne Lizenz in anderen Mannschaften des Vereins nach dem Einsatz in einer Lizenzspielermannschaft 4b Spielerlaubnis von Nicht-Amateuren mit Lizenz in Amateurmannschaften 4c Spielerlaubnis nach Einsatz in Frauen - BL 4d Gastspielgenehmigung 5 Spielberechtigung von Spielern innerhalb verschiedener Mannschaften eines Vereins/Abteilung 5a Zweitspielrecht 6 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren 6a Spielerlaubnis mit Pass-Online 7 Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren 8 Internationaler Vereinswechsel 9 Spielerlaubnis für Spieler, die aus einem anderen Nationalverband kommen und Vereinswechsel zu einem anderen Nationalverband 10 Geltungsumfang der Spielerlaubnis 10a Status des Fußballspielers 11 Vertragsspieler 12 Vereinswechsel von Vertragsspieler 13 Spielbetrieb 13a Spielbetrieb 14 Pflichtspiele 15 Spielbericht und Spielerpässe 16 Feldverweis 16a Wertung gelber und gelb-roter Karten 17 Spielersperre 18 Planung und Organisation des Spielbetriebes 19 Spielklasseneinteilung 20 Spieldurchführung 21 Flutlichtspiele 22 Auf- und Abstieg 22a Verein in Insolvenz 23 Spielabbruch, Nichtantreten und Ausscheiden von Mannschaften 24 Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit 25 Sportliches Verhalten 26 Auswahlspiele 27 Freundschaftsspiele, Turniere 28 Schiedsrichter 29 Platzaufbau 30 Plätze und Bespielbarkeit 31 Spielverbot 32 Spielkleidung und Werbung 33 Schlussbestimmungen 2

3 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Alle Fußballspiele im Bereich des FSA werden auf der Grundlage der gültigen Satzung und Ordnungen des DFB, NOFV und des FSA, sowie der gültigen FIFA Regeln durchgeführt. Darüber hinaus sind die erlassenen Ausschreibungen des Spiel-, Frauen- und Mädchen- und Jugendausschusses des FSA und der KFV verbindlich. 2. Spielleitende Stellen sind: Spielausschuss des FSA Frauen- und Mädchenausschuss des FSA Jugendausschuss des FSA - für alle Spiele im Männerbereich unter Regie des FSA; - für den Spielbetrieb im Frauen- und Mädchen-Bereich des FSA; - für alle Spiele im Junioren-Bereich des FSA; Spielleitende Stellen in den Zuständigkeitsbereichen der KFV, sind deren Spiel-, Frauen- und Mädchen- sowie Jugendausschüsse. 2 Teilnahme von Vereinen/Abteilungen am Spielbetrieb 1. Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung am Spielbetrieb ist die Mitgliedschaft im Fußballverband Sachsen- Anhalt (FSA). 2. Spiele gegen Mannschaften von Vereinen, die keinem Landesverband des DFB angehören, dürfen ohne Erlaubnis nicht ausgetragen werden. Eine Erlaubnis kann nach schriftlicher Antragstellung durch die jeweils zuständige spielleitende Stelle des FSA erteilt werden. 3. Neue Vereine bzw. wieder aufgenommene Vereine werden in die unterste Spielklasse der zuständigen KFV eingeordnet. Über gesperrte Vereine, Vereinstrennungen und Fusionen im Bereich des FSA entscheidet das Präsidium in Abstimmung mit den zuständigen spielleitenden Organen. 3 Spieljahr Das Spieljahr beginnt in der Regel am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Während dieser Zeit muss mindestens eine vierwöchige Pflichtspielpause eingelegt werden. Diese ist in der Spielplanung auszuweisen. Sofern im Jugendbereich einzelne Spielansetzungen über den 30.Juni hinaus notwendig werden, können abweichende Regelungen durch die zuständigen spielleitenden Stellen getroffen werden. 3 a Spielausschuss / Frauen- und Mädchenausschuss / Jugendausschuss 1. Der Spielausschuss, der Frauen- und Mädchenausschuss und der Jugendausschuss des FSA sowie des KFV sind für den Spielbetrieb der Herren, Frauen sowie des Nachwuchses zuständig und verantwortlich. Ihnen obliegt es, die Einhaltung der Vorschriften der Spielordnung für den Spielbetrieb zu überwachen und für die Einhaltung zu sorgen. Insbesondere sind sie berechtigt Durchführungs- bzw Ausschreibungen, zu erlassen. 2. Die Ausschüsse schlagen dem Verbandsvorstand für ihren Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich Staffelleiter zur Bestätigung vor. 3. Die Staffelleiter handeln im Auftrag des jeweiligen Ausschusses, der auch bei Abwesenheit eines Staffelleiters dessen Vertretung regelt. 4. Die Staffelleiter sind für die jeweilige Spielklasse/Staffel insbesondere beauftragt und ermächtigt: - die Spieler zu registrieren; - die Einhaltung des Termin- und Spielplanes sowie der Spiel- und Jugendordnung zu beaufsichtigen; - Spielverlegungen vorzunehmen; - bei Verletzung der Spiel- und/oder der Jugendordnung sowie bei Nichtbeachtung von Aufforderungen des Spiel- Frauen- und Mädchenausschusses sowie des Jugendausschusses Geldstrafen bis 150,00 auszusprechen; - ausgesprochene Verwarnungen und Feldverweise zu registrieren und zu bearbeiten; - die Ergebnismeldung der Vereine im DFB net zu überwachen; - bei Verletzung von Ordnungen und Richtlinien, besonderen Vorkommnissen und in Zweifelsfällen im Auftrag des Spiel-, Frauen- und Mädchen- sowie Jugendausschusses Verfahren beim zuständigen Sportgericht zu beantragen 5. Staffeltagungen sind Pflichtveranstaltungen für die Vereine der jeweiligen Spielklasse. 3

4 4 Spielerlaubnis Spielerpass 1. Spielerlaubnis Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des FSA eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat und damit registriert ist. Durch die Registrierung verpflichtet sich der Spieler, die Statuten und Reglements der FIFA und der UEFA sowie die Satzungen und Ordnungen des DFB, des NOFV und des FSA anzuerkennen und einzuhalten. Die Erteilung der Spielerlaubnis erfolgt durch die Passstelle des FSA. Die im Spielerpass eingetragenen Daten für die Spielerlaubnis sind verbindlich. Spielerlaubnis wird erteilt: a) Bei Neuaufnahme von Vereinen mit sofortiger Wirkung an namentlich gemeldete Spieler, soweit diese nicht bereits eine Spielerlaubnis für einen anderen Verein/ Abteilung besitzen, b) bei Neuaufnahme einzelner Spieler, soweit diese nicht bereits eine Spielerlaubnis für einen Verein besitzen, c) bei Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem Verein für die Spieler der bisherigen Vereine mit sofortiger Wirkung für den neu gebildeten Verein. Erfolgt der Zusammenschluss im Verlaufe eines Spieljahres, wird die Spielerlaubnis auf der Grundlage der Entscheidung 2, Abs. 3 erteilt. d) Spielern, die nach Zusammenschluss dem neu gebildeten Verein nicht beitreten wollen. Sie erhalten sofort die Spielerlaubnis für einen anderen Verein, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach vollzogenem Zusammenschluss erklären, dem neu gebildeten Verein als Spieler nicht angehören zu wollen. Die Erklärung ist dem neu gebildeten Verein, dem FSA und dem KFV schriftlich mitzuteilen, e) Ausländern und Spielern, die aus dem Ausland kommen. Ihnen darf eine Spielerlaubnis für den Seniorenbereich sowie den Juniorenbereich ab 10 Jahre nur mit Zustimmung des Nationalverbandes bzw. unter Beachtung der FIFA-Bestimmungen erteilt werden. f) Für Pflicht- und Freundschaftsspiele. Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie Entscheidungsspiele über Auf- und Abstieg, g) Ein Spieler kann in einem Spieljahr nur für einen Verein eine Spielerlaubnis erhalten es sei denn, der abgebende Verein stimmt einem Vereinswechsel zu. 7, Ziffer g bleibt unberührt. h) für Lizenzspieler nach den Bestimmungen des Ligastatuts. Die Ausstellung eines Spielerpasses ist nicht erforderlich. i) für reamateurisierte Spieler ist 29 der DFB Spielordnung zu beachten; 2. Spielerpass a) Die Spielberechtigung wird grundsätzlich durch Vorlage des Spielerpasses nachgewiesen. Ersatzweise kann der Nachweis der Spielberechtigung bei fehlendem Spielerpass auch in Form eines Ausdrucks aus der zentralen Passdatenbank des DFBnet oder durch eine Online-Überprüfung geführt werden. Die Identität des Spielers soll bei einem fehlenden Spielerpass über einen gültigen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Voraussetzung für die Spielberechtigung für Spielklassen, in denen der elektronische Spielbericht zum Einsatz kommt, ist außerdem, dass die Spieler/-innen auf einer vom zuständigen Staffelleiter bestätigten Spielberechtigungsliste aufgeführt sind. Die Spielberechtigungsliste hat der Verein bis zum Beginn der Meisterschaftsspiele im DFBnet, mit seiner Vereinskennung zu erstellen und dies dem Staffelleiter anzuzeigen. Dieser prüft sodann die erstellte Spielberechtigungsliste. Im Anschluss wird die Spielberechtigungsliste vom Staffelleiter fixiert und somit bestätigt. Nachträge und Veränderungen sind der zuständigen spielleitenden Stelle rechtzeitig vor dem beabsichtigten Einsatz des Spielers schriftlich oder per elektronischer Nachricht zu melden. b) Der Spielerpass muss mindestens folgende Erkennungsmerkmale und Daten des Inhabers enthalten: aa) Lichtbild, das die Identität mit dem Eigentümer des Spielerpasses nachweist und das mit einem Vereinsstempel versehen ist. bb) Name und Vorname(n) cc) Geburtstag dd) eigenhändige Unterschrift ee) Beginn der Spielberechtigung, evtl. ihre Befristung ff) Registriernummer des Ausstellers gg) Name des Vereins. 4

5 c) Der Spielerpass ist Eigentum des FSA. Der Verein ist zur sorgfältigen Aufbewahrung des Spielerpasses verpflichtet. Für die Teilnahme am Spielbetrieb ist die Vorlage des Spielerpasses mit eingetragener Spielerlaubnis Voraussetzung. d) Der Verein ist für die Richtigkeit der Eintragung im Spielerpass, die auf seinen Angaben beruhen, verantwortlich. e) Die Mitgliedsverbände des DFB sind verpflichtet, sämtliche Spielberechtigungszeiten der Spieler in ihrem Verbandsbereich zu erfassen. Für die Festlegung der Entschädigungen für einen Berufsspieler unter 23 Jahren bei einem internationalen Vereinswechsel ist bei der Erfassung der Spielberechtigungszeiten folgendes zu beachten: Auf einem Dokument, das dem aufnehmenden Nationalverband zur Verfügung zu stellen ist, müssen die Spielberechtigungszeiten aller Vereine vermerkt sein, für die der Spieler seit der Spielzeit seines 10. Geburtstages gespielt hat. Fällt der Geburtstag eines Spielers in den Zeitraum zwischen dem letzten Meisterschaftsspieltag des abgelaufenen Spieljahres und dem ersten Meisterschaftsspieltag des neuen Spieljahres, so muss derjenige Verein/diejenige Kapitalgesellschaft vermerkt sein, für den/die der Spieler in der Spielzeit nach seinem Geburtstag spielberechtigt war. f) Die Spielerlaubnis als Vertragsspieler darf in den Fällen des 7, Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung erst nach Vorlage eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung als Berufssportler erteilt werden. Die Spielerlaubnis darf nur bis zum Ende der Spielzeit (30.6.) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird. Dies trifft auch auf Spieler aus den Ländern zu, die zum der EU beigetreten sind, solange für das betreffende Land die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht gewährt wurde. 4 a Spielerlaubnis von Amateuren und Vertragsspielern in anderen Mannschaften des Vereins nach dem Einsatz in einer Lizenzspielermannschaft 1. Amateure oder Vertragsspieler eines Vereins dürfen in Lizenzspielermannschaften eingesetzt werden. 2. Stammspieler einer Lizenzspielermannschaft sind für eine andere Mannschaft ihres Vereins mit Aufstiegsrecht nicht spielberechtigt, es sei denn, sie sind in vier aufeinander folgenden Pflichtspielen der Lizenzspielermannschaft (Meisterschaft und Pokal) nicht zum Einsatz gekommen, obwohl sie für einen Einsatz spielberechtigt gewesen wären. Stammspieler ist, wer nach dem fünften Meisterschaftsspiel der Lizenzspielermannschaft zum jeweiligen Zeitpunkt in mehr als der Hälfte der bis dahin ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der Lizenzspielermannschaft seines Vereins eingesetzt worden ist, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Hat der Spieler seine Stammspielereigenschaft dadurch verloren, dass er in vier aufeinander folgenden Pflichtspielen seiner Lizenzspielermannschaft nicht zum Einsatz gekommen ist, so zählen für die Feststellung, ob er erneut Stammspieler wurde, nur die ab diesem Zeitpunkt ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der Lizenzspielermannschaft seines Vereins. 3. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer Lizenzspielermannschaft sind Amateure oder Vertragsspieler des Vereins, auch wenn sie nicht Stammspieler der Lizenzspielermannschaft sind, für die erste Amateurmannschaft und alle anderen Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht, für 10 Tage, nicht spielberechtigt. 4. Die Einschränkungen gemäß Nr. 2 und 3 gelten nicht für Amateure und Vertragsspieler, die am des Spieljahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie gelten auch nicht für ein Pflichtspiel einer Amateurmannschaft gegen eine Lizenzspielermannschaft und nicht bei Freundschaftsspielen. 5. Eine Wartefrist ist vorab zu verbüßen. 6. Diese Vorschrift gilt nur für die jeweilige Saison. 4 b Spielerlaubnis in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen 1. In Vereinspokalspielen des Deutschen Fußball-Bundes auf DFB Ebene und in Meisterschaftsspielen in allen Amateurspielklassen dürfen in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen nur Spieler (unabhängig von ihrem Spielerstatus)eingesetzt werden, die mit Beginn des Spieljahres am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern nachstehende Regelungen nichts anderes vorsehen. 5

6 Darüber hinaus dürfen sich bis zu drei Spieler, die am 1.7. das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, gleichzeitig im Spiel befinden. In Pokalspielen auf Landesebene ist der Einsatz von Lizenzspielern nicht zulässig. 2. In jedem Meisterschafts- und DFB-Pokalspiel einer Zweiten Mannschaft dürfen ab Spieljahr 2004 / 2005 nicht mehr als drei Nicht-EU-Ausländer auf dem Spielbericht unter den 18 teilnahmeberechtigten Spielern aufgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht bezüglich so genannter Fußballdeutscher. Fußballdeutscher ist, wer die letzten fünf Jahre, davon mindestens drei Jahre als Juniorenspieler, ununterbrochen für deutsche Vereine spielberechtigt war. 3. In den Spielen um die Endrunde der Deutschen A-Junioren-Meisterschaft und des Junioren-Vereinspokals dürfen Lizenzspieler ohne zahlenmäßige Begrenzung eingesetzt werden, wenn sie die Spielberechtigung für die Juniorenmannschaft spätestens zum 1. Januar besitzen. 4. In Freundschaftsspielen von Amateur- Mannschaften dürfen Lizenzspieler in unbegrenzter Zahl eingesetzt werden. 5. In Spielen der Auswahlmannschaften ihres Landesverbandes dürfen Lizenzspieler, die mit Beginn des Spieljahres am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingesetzt werden. 4 c Die Spielerlaubnis nach dem Einsatz in einer Frauen-Bundesligamannschaft ist in der DFB-Spielordnung 14 geregelt. 4 d 1. In Freundschaftsspielen von Amateurmannschaften können auf Antrag des betreffenden Vereins Gastspieler eingesetzt werden. 2. Bei den Juniorinnen und Junioren ist die Mitwirkung in Pflichtspielen als Gastspieler ebenfalls unter der Voraussetzung möglich, dass für Juniorinnen/Junioren in seinem Stammverein in seiner Altersklasse keine Spielmöglichkeit besteht. 3. Die Gastspielerlaubnis ist beim zuständigen spielleitenden Organ zu beantragen. Dem Antrag ist die Zustimmung des abstellenden Vereins, bei Spielern ausländischer Vereine des abstellenden Nationalverbandes beizufügen. 5 Spielberechtigung von Spielern innerhalb verschiedener Mannschaften eines Vereins/Abteilung 1. Ein Spieler einer unterklassigen Mannschaft kann ohne Wartefrist in einer höherklassigen Mannschaft seines Vereins zum Einsatz kommen. 2. Nach jedem Einsatz eines Spielers in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft ist ein Mitwirken in einem Pflichtspiel in einer unterklassigen Mannschaft seines Vereins erst nach einer Wartefrist von 2 Tagen möglich. 3. Für die letzten vier Spieltage des gültigen Rahmenterminplanes gilt jedoch für alle Vereine, dass nach einem Einsatz eines Spielers in einer höherklassigen Mannschaft seines Vereins ein Einsatz in einer unterklassigen Mannschaft seines Vereins erst nach einer Wartefrist von zehn Tagen (Land) bzw. fünf Tagen (Kreis) möglich ist. Dies gilt auch für in dieser Zeit und nachfolgend stattfindenden Pflichtspiele. 4. Die Wartefrist entfällt generell für den Einsatz in Freundschaftsspielen und für Spieler, die am das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 5. Der Tag nach dem Spiel ist der erste Tag der Wartefrist, auch wenn danach eine Spielpause oder Spielsperre folgt. 6. Zur Einhaltung der Regeln der sportlichen Fairness sind in Pflichtspielen (siehe 14 SpO) unterklassiger Mannschaften nicht mehr als 3 Spieler aus höherklassigen Mannschaften einzusetzen. Spieler höherklassiger Mannschaften in diesem Sinne sind Spieler, die mindestens 50 % der Pflichtspiele des laufenden Spieljahres in höherklassigen Mannschaften zum Einsatz kamen. Fällt ein Verein in Insolvenz ( 22 a) und bestimmt das zuständige Organ des FSA die sofortige Beendigung des Spielbetriebes, dürfen die Spieler der von diesem Beschluss betroffenen Mannschaft des Vereins mit dem folgenden Pflichtspiel in der unterklassigen Mannschaft eingesetzt werden. Erringt diese Mannschaft einen zum Aufstieg oder zur Teilnahme am Landespokal bzw. zur ersten Hauptrunde des DFB-Vereinspokals berechtigenden Platz, ist der Verein hiervon ausgeschlossen und der Nächstberechtigte kann dieses Recht wahrnehmen. 7. Die Einschränkungen nach Ziffer 6 gelten nicht für Spieler von Regional- oder Oberligamannschaften, es sei denn, diese Regelungen beziehen sich auf die letzten vier Spieltage. Dies gilt auch für in dieser Zeit stattfindende und nachfolgende Pflichtspiele in diesem Zeitraum. 6

7 8. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer Lizenzspielermannschaft sind Amateure oder Vertragsspieler des Vereins, auch wenn sie nicht Stammspieler der Lizenzspielermannschaft sind, für das nächste Pflichtspiel der ersten Amateurmannschaft und alle anderen Mannschaften ihres Vereins, längstens für zehn Tage, nicht spielberechtigt. 9. Im Nachwuchsspielbetrieb können Spieler jeweils in der nächst höheren Altersklasse eingesetzt werden. Sie unterliegen beim nächsten Einsatz in ihrer Altersklasse keiner Wartefrist. Spielen in der untersten Spielklasse mehrere Mannschaften eines Vereins, so muss vor Beginn der Pflichtspiele eine Mannschaft als aufstiegsberechtigt benannt werden. Diese Mannschaft gilt dann, im Sinne von 5 (6) der SpO, als höherklassig. Entsprechend regelt sich der Spielereinsatz innerhalb dieser Mannschaften. Darüber hinaus unterliegen Spieler beim Wechsel innerhalb von Mannschaften einer Altersklasse den Wartefristen nach Ziffer 2 bzw Junioren- bzw. Juniorinnen können in Männer bzw. Frauenmannschaften eingesetzt werden, wenn sie das 18. bzw. 16. Lebensjahr vollendet haben ( ohne Antragstellung ). Weiteres regelt 11 Jugendordnung des FSA. 11. Ein Spieler kann in jeder Mannschaft seines Vereins entsprechend der Altersklassenregelung eingesetzt werden. 5a Zweitspielrecht (1) Ein Zweitspielrecht kann für Studenten, Auszubildende, Wehr- und Freiwilligendienstleistende, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen unter Beibehaltung ihrer bereits für den Stammverein bestehenden Spielberechtigung auf Antrag zusätzlich erteilt werden. Das Zweitspielrecht ist auf einen Gastverein beschränkt. Das Zweitspielrecht findet bei allen Pflicht- und Freundschaftsspielen im Männer- und Frauenbereich Anwendung soweit der beantragende Verein mit seiner ersten Männermannschaft auf Kreisebene und seiner ersten Frauenmannschaft auf Kreis- oder Landesebene spielt. Eine Anwendung im Nachwuchsbereich ist unzulässig; Ausnahme ist die Spielberechtigung der A-Junioren und B- Juniorinnen gemäß 11 Jugendordnung. (2) Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechtes ist bei Passstelle in Form eines Passantrages zu stellen. Das Zweitspielrecht ist zu erteilen, wenn a) der Nachweis von zwei Wohnsitzen (Erst- und Zweitwohnsitz), b) grundsätzlich eine Mindestentfernung von 100 km zwischen den beteiligten Vereinen, c) die schriftliche Zustimmung des Stammvereins vorgelegt wird. Für Mannschaften des Ü-Bereiches ist ein Zweitspielrecht unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen zu erteilen, sofern der Stammverein in der Altersklasse des jeweiligen Spielers keine Mannschaft gemeldet hat. Die Passstelle bescheinigt dem Verein und dem Spieler die Zweitspielgenehmigung ohne Ausfertigung eines Spielerpasses; der Spielerpass ist nicht vorzulegen und verbleibt beim Stammverein. Der Spieler hat bei seinem Einsatz für den Gastverein ein Ausweisdokument vorzulegen, aus dem sich seine Identität ergibt. Eine Erteilung des Zweitspielrechts über die DFB-Medien (Pass-online) ist nicht zulässig. Die Bescheinigung der Zweitspielgenehmigung ist vor dem ersten Einsatz der zuständigen spielleitenden Stelle vorzulegen, die den Spieler auf der Spielberechtigungsliste des Gastvereins vor Einsatz des Spielers freizumachen hat. (3) Ein erteiltes Zweitspielrecht zu Gunsten des Gastvereins gilt nur für den Einsatz in Spielklassen auf Kreisebene. Es ist jeweils befristet bis zum Ende des Spieljahres, in welchem es beantragt wird. Zur Verlängerung muss ein erneuter Antrag gestellt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens zum eines Spieljahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. (4) Der Nachweis von zwei Wohnsitzen kann dadurch ersetzt werden, dass der Dienstherr, Arbeitgeber oder die Hochoder Berufsschule schriftlich den dauerhaften oder befristeten Aufenthalt am Sitz des Gastvereines bestätigt. In der Regel genügt bei Schülern oder Studenten die Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung. (5) Ein Einsatz des Spielers kann in dem Stamm- und im Gastverein erfolgen. Der Spieler hat nach dem Einsatz für einen Verein eine Wartezeit von fünf Tagen einzuhalten. Soweit der Spieler aufgrund 5 von der Einhaltung von Wartezeiten befreit ist, gilt abweichend hiervon, dass der Spieler im Rahmen seines Zweitspielrechts nicht an einem Tag in mehr als einem Pflichtspiel für den Stamm- und/oder Gastverein eingesetzt wird. (6) Eine gegen den Spieler mit Zweitspielrecht ausgesprochene persönliche Strafe entfaltet Wirkung auf die Spiele des Stamm- und des Gastvereins. Erfolgt die Strafe nach Pflichtspieltagen oder Spieltagen so sind die Pflichtspiele oder Spiele des Vereins bei der Zählung maßgeblich, für den der Ausspruch der Strafe erfolgt ist. Erfolgt eine Sperre gemäß 16a, so gelten die dortigen Beschränkungen auch für den Einsatz in anderen Mannschaften des Vereins auch für die vom Zweitspielrecht erfassten Vereine. (7) Verstöße gegen die Absätze 5 und 6 stellen Fälle des unberechtigten Mitwirkens gemäß 38 Recht- und Verfahrensordnung dar. 7

8 5 b Spielgemeinschaften im Ü-Spielbetrieb (ab Ü 40) 1. Unter Beachtung territorialer und struktureller Möglichkeiten können sich grundsätzlich bis zu 3 Vereine zu einer Spielgemeinschaft zusammenschließen und am Spielbetrieb auf Kreis- und Landesebene zugelassen werden. In einer Altersklasse kann ein Verein nur an einer Spielgemeinschaft beteiligt sein. Ein Antrag zur Bildung einer Spielgemeinschaft ist durch den federführenden Verein beim Ausschuss Freizeit- und Breitensport des FSA zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Der Antrag auf die Bildung einer Spielgemeinschaft gilt nur für ein Spieljahr. Der bestätigte Antrag muss rechtzeitig vor dem Wettkampftermin vorliegen. 2. Stellt sich die Spielgemeinschaft einen territorialbezogenen Namen, so ist der Name des federführenden Vereins ebenfalls im Namen der Spielgemeinschaft zu benennen. Der federführende Verein ist für die Einhaltung von Satzung und Ordnungen des FSA zuständig und haftet sportrechtlich für alle Mitglieder der Spielgemeinschaft. 3. Unabhängig der Zugehörigkeit zur Spielgemeinschaft bleibt jeder Spieler/Spielerin Mitglied seines Stammvereins. 6 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren 1. Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler abmelden und zusammen mit dem neuen Verein beim FSA einen Antrag auf Spielerlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular stellen. Bei Jugendlichen muss das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen. Dem Antrag auf Spielerlaubnis sind der bisherige Spielerpass mit dem Vermerk des abgebenden Vereins über Zustimmung oder Nichtzustimmung zum Vereinswechsel und der Nachweis über die erfolgte Abmeldung (Eintragung auf dem Spielerpass oder Einschreibebeleg und die Kopie der Abmeldung) beizufügen. Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen (Antrag auf Spielerlaubnis, bisheriger Spielerpass, Nachweis der Abmeldung) erteilt der FSA die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Die Spielerlaubnis wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen in der Geschäftsstelle des FSA erteilt, sofern dies die Spielordnung im Übrigen zulässt (Wartefristen, Sperrstrafen). Die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Wartefristen werden durch die Abmeldung beim bisherigen Verein ausgelöst. Die Abmeldung muss per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstrittig und vom abgebenden Verein bestätigt oder sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen. Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung. Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartefrist unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Bei einem weiteren Vereinswechsel während einer laufenden Wartefrist beginnt die aufgrund des weiteren Vereinswechsels erforderliche Wartefrist erst nach Ablauf der ersten Wartefrist. Die Abkürzung einer Wartefrist ist nicht zulässig. Die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung. Geht einem Verein eine Abmeldung per Einschreiben zu, so ist er verpflichtet, dem Spieler, dem neuen Verein oder dem FSA den Spielerpass mit dem Vermerk über die Freigabe oder Nicht-Freigabe innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden. Es gilt das Datum des Poststempels. Auf dem Spielerpass muss der Verein auch den Tag der Abmeldung und den Termin des letzten Spiels vermerken. Eine fehlende Eintragung auf dem Spielerpass gilt als Zustimmung des abgebenden Vereins. Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt, dem der Spielerpass nicht beigefügt ist, muss der zuständige Mitgliedsverband den bisherigen Verein unverzüglich unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Herausgabe des Passes auffordern. Wird der Pass innerhalb dieser Frist weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder zugesandt hat. Der abgebende Verein erklärt seine Zustimmung oder Nichtzustimmung zum Vereinswechsel auf dem bisherigen Spielerpass. Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nichtzustimmung kann nachträglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des 8

9 jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II. In diesem Fall wird die Spielerlaubnis frühestens ab dem Tag des Eingangs der Erklärung über die nachträglich erteilte Zustimmung beim zuständigen Verband erteilt. Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Zusicherung für eine noch zu erteilende Zustimmung zum Vereinswechsel (Freigabezusicherung) sind zulässig. Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Freigabezusicherung kann im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nur dann anerkannt werden, wenn der abgebende Verein die Freigabe auf Vereinsbriefpapier bedingungslos schriftlich erklärt hat. Eine entsprechende Fax-Mitteilung ist ausreichend. Eine Freigabezusicherung nach einem bestimmten Zeitraum, für einen bestimmten Zeitpunkt und/oder für einen bestimmten, die in festgelegten Höchstbeträge nicht überschreitenden Betrag sind keine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift. Gehen für den gleichen Spieler Spielerlaubnisanträge von verschiedenen Vereinen ein, soll die Spielerlaubnis für den Verein erteilt werden, der zuerst die vollständigen Vereinswechselunterlagen eingereicht hat. Der Spieler ist wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen. 2. Wechselperioden (Registrierungsperioden im Sinne der FIFA) Ein Vereinswechsel eines Amateurs kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden: 2.1 Vom 1.7. bis zum (Wechselperiode I) Abmeldung bis erforderlich 2.2 Vom 1.1. bis zum (Wechselperiode II ) Abmeldung bis erforderlich 2.3 Ein Amateur kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der Wechselperiode II einen Vereinswechsel vornehmen, in der Wechselperiode II jedoch nur mit Zustimmung. 3. Spielerlaubnis für Pflichtspiele 3.1. Abmeldung bis zum und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum (Wechselperiode I) bei der Passstelle des FSA. Der zuständige Mitgliedsverband erteilt die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens ab dem , wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des in Nr festgelegten Entschädigungsbetrages nachweist, im übrigen zum Nach diesem Zeitpunkt bedarf es keiner Zustimmung des abgebenden Vereins. Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen nach dem teil und meldet er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der als Abmeldetag. Zur Fristwahrung genügt eine Fax-Mitteilung. Die Originalunterlagen müssen unverzüglich nachgereicht werden. 3.2 Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Entschädigung bei Vereinswechseln von Amateuren gem Bei Abmeldung des Spielers bis zum und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis über die Zahlung (Einzahlungsbeleg) der nachstehend festgelegten Entschädigung ersetzt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem gilt die Spielklasse der neuen Saison. Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der 3.Liga oder höhere Spielklassen (BL,2.BL) 5.000,- 4.Spielklassenebene (RL) 3.750,- 5.Spielklasseneben (OL) 2.500,- 6.Spielklassenebene (VBL) 1.500,- 7.Spielklassenebene (LL) 750,- 8.Spielklassenebene (LK) 500,- ab der 9. Spielklassenebene (Kreis) 250,- 9

10 Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der 1. Frauen-Spielklasse ( Bundesliga) 2.500,- 2. Frauen-Spielklasse (2.Frauen-Bundesliga) 1.000,- 3. Frauen-Spielklasse 500,- unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse 250,- Die vorgenannten Absätze gelten nicht für Juniorinnen. Abweichende Festlegungen der Mitgliedsverbände über die Entschädigungsbeträge sind nicht zulässig. Entschädigungszahlungen bei übergebietlichem Vereinswechsel im Juniorenbereich, unterhalb des A- Junioren- bzw. B-Juniorinnenjahrganges, regeln die Bestimmungen des 3 der Jugendordnung des DFB Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison Hatte der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel vor der Saison im abgelaufenen Spieljahr sowohl keine A-, B- als auch keine C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) für die Teilnahme an Meisterschaftsspielen seines Verbandes gemeldet, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 %. Spielgemeinschaften gem. 12 Jugendordnung des FSA, werden bei den A C Junioren für die beteiligten Vereine als Nachwuchsmannschaften anerkannt. Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 % für einen wechselnden Spieler der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21.Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Stichtag ist der des Spieljahres, für das die Spielerlaubnis erteilt wird. Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 %, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate besteht. Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbetrag um 100 %. Treffen zwei Erhöhungstatbestände und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Entschädigungsbetrag um 50 %. Treffen ein Erhöhungstatbestand und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, gelten die im zweiten Absatz festgelegten Höchstbeträge Die Bestimmungen von gelten nicht beim Vereinswechsel von Spielerinnen Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden. 3.3 Abmeldung in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum (Wechselperiode II). Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 1.1. erteilt. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum des folgenden Spieljahres erteilt werden. 7 (g) der SpO des FSA bleibt unberührt. 4. Umsatzsteuer bei Entschädigungsbeträgen Bei den festgelegten Entschädigungsbeträgen handelt es sich um Nettobeträge. Dies gilt auch für frei vereinbarte Entschädigungsbeträge. 10

11 Sofern bei dem abgebenden Verein Umsatzsteuer anfällt, hat er eine Rechnung unter Angabe der Umsatzsteuer auszustellen. 5. Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele Ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen ist der Spieler für Freundschaftsspiele seines neuen Vereins spielberechtigt. 6. Einsatz in Auswahlmannschaften Wartefristen hindern nicht den Einsatz eines Spielers in Mannschaften des DFB, beim Vereinswechsel innerhalb des FSA nicht den Einsatz in einer Auswahlmannschaft des FSA. 7. Erteilung der Spielerlaubnis bei Abschluss eines Vertrages mit Vertragsspieler Sofern der Abschluss eines Vertrages zum Vertragsspieler gemäß der Spielordnung angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrages eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. Näheres regelt 12 SpO des FSA. Sofern der Abschluss mehrerer Verträge für die gleiche Spielzeit angezeigt wurde, hat der zuerst angezeigte Vertrag Vorrang. Es gelten die Regelungen von 23 der Spielordnung des DFB. 6 a Spielerlaubnis mit Pass-Online (1) Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online die allgemeinen Regelungen der 4, 6 ff. entsprechend. (2) Die Nutzung von DFBnet Pass Online ist mit Ausnahme der Erteilung von Spielerlaubnissen bei Lizenz- oder Vertragsspielern möglich, wenn der antragstellende Verein hierfür durch den FSA nach Antragstellung autorisiert wurde. Der antragstellende Verein ist verpflichtet, den unterzeichneten Original-Antrag sowie die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren und auf Aufforderung des FSA vorzulegen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der FSA die erteilte Spielerlaubnis zurücknehmen und ein sportgerichtliches Verfahren einleiten; ein Spieler, dessen Spielerlaubnis zurückgenommen wurde, hat an Pflichtspielen, die ausgetragen wurden unberechtigt im Sinne 38 Rechts- und Verfahrensordnung mitgewirkt. Im Übrigen stellt die Verletzung der Aufbewahrungs- oder Herausgabepflicht ein unsportliches Verhalten dar. (3) Erfolgt die Übermittlung des Antrags auf Spielerlaubnis an die Passstelle mittels DFBnet Pass Online, entfällt die Einreichung des schriftlichen Antrags. Mit dem Zeitpunkt der systemseitigen Bestätigung des Eingangs der Antragstellung an den aufnehmenden Verein gilt der Antrag bei der Passstelle als zugegangen. Stellt ein Verein einen Antrag auf Spielerlaubnis mittels DFBnet Pass Online, hat er dafür Sorge zu tragen, dass ihm die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Insbesondere muss er sicherstellen, dass der Antrag mit allen erforderlichen Erklärungen und Daten von dem Spieler, bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter, unterzeichnet vorliegt. Eine elektronische Antragstellung ohne rechtlich wirksame Zustimmung des Spielers, bei Minderjährigen eines gesetzlichen Vertreters, ist unwirksam. (4) Die Abmeldung des Spielers richtet sich grundsätzlich nach 6. Die Online-Eingaben (die Zustimmung oder Nicht- Zustimmung zum Vereinswechsel, der Tag des letzten Spiels und der Tag der Abmeldung) sind gleichermaßen verbindlich wie die Angaben auf dem Spielerpass. Die Abmeldung des Spielers kann über DFBnet Pass Online auch vom aufnehmenden Verein für den Spieler im Rahmen eines Antrags auf Vereinswechsel übermittelt werden, sofern dem aufnehmenden Verein die Einwilligung des Spielers schriftlich vorliegt. Die systemseitige Bestätigung der Abmeldung ersetzt den Nachweis der Abmeldung in Form des Einschreibebelegs oder der Eintragung auf dem Spielerpass. Als Abmeldetag gilt der Tag der Eingabe in das System. Der abgebende Verein wird mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über die Abmeldung informiert. Die Angaben über den Tag der Abmeldung, über Zustimmung oder Nicht- Zustimmung zum Vereinswechsel und den Tag des letzten Spiels des Spielers können durch den abgebenden Verein mittels DFBnet Pass Online erfolgen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gilt der Spieler als freigegeben. Der Spielerpass ist durch den abgebenden Verein durch das Wort UNGÜLTIG auf der Vorder- und Rückseite zu entwerten und für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren 11

12 und auf Verlangen der Passstelle an diese herauszugeben. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht stellt ein unsportliches Verhalten dar. Der aufnehmende Verein kann die für die Erteilung der Spielerlaubnis notwendigen Angaben (Zustimmung oder Nicht- Zustimmung, Tag der Abmeldung, Tag des letzten Spiels) ebenfalls in DFBnet Pass Online eingeben, sofern er im Besitz des Spielerpasses oder einer entsprechenden Verlusterklärung des abgebenden Vereins ist und dieser diese Daten, bestätigt durch Vereinsstempel und Unterschrift auf dem Spielerpass, enthält. Erhebt der abgebende Verein innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung keinen Einspruch gegen die vom aufnehmenden Verein gemachten Angaben, legt die Passstelle bei der Erteilung der Spielerlaubnis die vom aufnehmenden Verein gemachten Angaben zugrunde. (5) Die Erteilung der Spielerlaubnis erfolgt nach Ablauf dieser Einspruchsfrist, es sei denn, alle für die Erteilung der Spielerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen sind bereits im System erfasst. Liegt dem aufnehmenden Verein der alte Spielerpass vor, wird der abgebende Verein mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung durch den aufnehmenden Verein systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über den Vereinswechselantrag informiert. Der alte Spielerpass ist durch den aufnehmenden Verein zusammen mit den Antragsunterlagen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren und durch das Wort UNGÜLTIG auf der Vorder- und Rückseite zu entwerten. Die Einsendung des Spielerpasses an die Passstelle entfällt, ist allerdings auf deren Anforderung vorzulegen. (6) Die Verwendung des DFBnet Passonline ist möglich im Rahmen der erstmaligen Erteilung einer Spielerlaubnis und bei dem Vereinswechsel gemäß 6, soweit der abgebende und der aufnehmende Verein Mitglieder des FSA sind. 7 Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Spieler für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat. Der FSA kann in folgenden Fällen die Wartefrist wegfallen lassen, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf: a) Wenn ein Spieler während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereins-wechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und für den neuen Verein noch nicht gespielt hat. b) Wenn Spieler, die zu Studienzwecken für eine befristete Zeit ihren Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein ihres Studienortes gespielt haben, zu ihrem alten Verein zurückkehren. c) Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein für die Spieler, die sich dem neu gegründeten Verein anschließen. Erklären Spieler der sich zusammenschließenden Vereine innerhalb 14 Tagen nach vollzogenem Zusammenschluss, bei einem Zusammenschluss zum im Zeitraum 01. bis , dem neu gebildeten Verein als Spieler nicht angehören zu wollen, können sie auch ohne Wartefrist die Spielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten. d) Bei Auflösung eines Vereins oder Einstellung seines Spielbetriebes, sofern die Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebs mitgeteilt hat, vorgenommen wurde. e) Für Spieler, die nach Gründung eines Vereins oder Aufnahme des Spielbetriebes durch einen Verein an ihrem Wohnort zu diesem Verein übertreten, wenn sie an ihrem Wohnort bisher keine Spielmöglichkeiten hatten; der Übertritt muss innerhalb von einem Monat nach Gründung des Vereins bzw. der Fußballabteilung erfolgen. f) Wenn Amateure nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt. g) Die Bestimmungen der und 7 der SpO des FSA gelten auch für den Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II. Nach dem Ende der Wechselperiode II bis zum Beginn der nachfolgenden Wechselperiode I kann jedoch keine Spielberechtigung für Pflichtspiele von Mannschaften einer Bundesspielklasse erteilt werden. 8 Internationaler Vereinswechsel Für die internationalen Vereinswechsel gelten die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern unmittelbar. Näheres regeln das FIFA Reglement und deren Ausführungsbestimmungen. 12

13 9 Spielerlaubnis für Spieler, die aus einem anderen Nationalverband kommen und Vereinswechsel zu einem anderen Nationalverband 1. Im Bereich des DFB darf eine Spielerlaubnis einem Amateur, der diesen Status beibehält, nur mit Zustimmung des abgebenden Nationalverbandes unter Beachtung der der DFB Spielordnung erteilt werden. Die Zustimmung ist vom FSA beim DFB zu beantragen und vom DFB über den zuständigen FIFA-Nationalverband einzuholen. Als Tag der Abmeldung gilt das auf dem internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe, es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt ein früheres Abmeldedatum. 2. Für den Amateur, der Vertragsspieler wird, gelten darüber hinaus 23 Nrn.1 und 2. der DFB Spielordnung. 3. Will ein Spieler eines Vereins des FSA zu einem Verein eines anderen Nationalverbandes der FIFA wechseln, so ist die Freigabe durch den DFB erforderlich. Vereinswechsel zu einem anderen FIFA-Nationalverband richten sich nach den Bestimmungen des FIFA- Reglements betreffend Status und Transfers von Spielern. 10 Geltungsumfang der Spielerlaubnis Amateure und Vertragsspieler können unter Beachtung der für den Erwerb und den Umfang der Spielberechtigung maßgebenden Vorschriften des FSA, NOFV und des DFB in allen Mannschaften der Vereine aller Spielklassen mitwirken. Weiteres regelt die DFB Spielordnung. 10 a Status des Fußballspielers Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nicht-Amateuren) ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Die Begriffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler. 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgeld bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr.1.) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,- Euro monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Wird diese Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung. Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw. Regional-verbandes die ordnungsgemäße Abführung der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut. 11 Vertragsspieler Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateure Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Beabsichtigt ein Verein, einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein 13

14 Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten gem. 1, Nr. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB bzw. 37 der Rechts und Verfahrensordnung des FSA geahndet werden. 1. Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform, müssen den Voraussetzungen des 10a, Nr. 2 der Spielordnung des FSA entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzung und Ordnungen des DFB, des NOFV und des FSA verstoßen. Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.06.) haben Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens fünf Jahre begrenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre. Der Abschluss des Vertrages ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich. Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist, dass sie die nächste Spielzeit zum Gegenstand haben. 2. Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen beim FSA unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese, die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens 250,- Euro monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den FSA findet nicht statt. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem FSA unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsels (insbesondere gemäß 23 Ziffer 1.3 der DFB-Spielordnung bzw. 12 Ziffer 1.3 der FSA-Spielordnung) muss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode beim FSA oder sonstig zuständigen Landesverband eingegangen sein. Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zugunsten des abgebenden Vereins anerkannt und berücksichtigt werden. Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom FSA mit den Daten des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung in geeigneter Weise in den offiziellen Mitteilungen oder im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom zuständigen Verband im Rahmen seiner Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offen gelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen. 3. Sofern der Abschluss eines Vertrages angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrages eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Spielerlaubnis beim FSA vorzulegen. Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein. 4. Bei einem Vereinswechsel gilt für den Vertragsspieler 23 der DFB SpO. 5. Im Übrigen finden die Bestimmungen der 6 bis 9 der Spielordnung des FSA Anwendung. Die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein setzt voraus, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftigen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat. 6. Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaubnis ist 23 (8) der SpO des DFB zu beachten. Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers erlischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrages, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung. Eine Abmeldung während eines laufenden Vertrages kann hinsichtlich eines 14

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