SPIELORDNUNG. Inhaltsverzeichnis. Stand: 30. März 2015

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1 SPIELORDNUNG Stand: 30. März 2015 Inhaltsverzeichnis Teil A - Allgemeine Bestimmungen Allgemeines Spielleitung Spielzeit Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen Allgemeines Spielverbot Meldung Spielkleidung Herrichtung des Spielfeldes Terminlisten und Ergebnisdienst Status der Spieler Geltungsumfang der Spielerlaubnis Vertragsspieler Verträge mit Junioren im Leistungsbereich Mehrere Verträge Unsportliches Verhalten beim Vereinswechsel Strafbestimmungen für Vertragsspieler und Vereine Strafbarkeit Spielerlaubnis Pass Online Spielerpass Spielberechtigung für Junioren/Juniorinnen in Aktiven-Mannschaften Spielberechtigung in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen Besondere Bestimmungen für die Zweiten Mannschaften in Leistungszentren der Lizenzligen Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Lizenzspieler-Mannschaft Einschränkung der Spielberechtigung nach Einsatz in Pflichtspielen einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft und der 2. Frauen-Bundesliga Spielberechtigung von Nachwuchsspieler/innen im Amateurbereich Einschränkung der Spielberechtigung für Nachwuchsspieler/innen a Beschränkung der Anzahl der Spielberechtigten Einschränkungen der Spielberechtigung nach Einsatz in Meisterschaftsspielen aufstiegsberechtigter Mannschaften a Einschränkung der Spielberechtigung nach Vereinswechsel Einschränkung der Spielberechtigung in nichtaufstiegsberechtigten Mannschaften a Testspieler b Zweitspielrecht c Zweitspielrecht für bestimmte Personengruppen Meisterschaftsspiele Pokalspiele Auswahlspiele Genehmigungspflichtige Spiele Freundschaftsspiele Austragung der Meisterschaftsspiele Ausscheiden während der Spielrunde Meisterschaft Rücktritt und Verzicht Nichtantreten Verkürzung der Spielzeit Wiederholte Unbespielbarkeit des Platzes Spielwertung in besonderen Fällen Spielordnung, Stand: 30. März

2 43 Spielregeln Vorläufige Sperre bei Feldverweis Doping Platzdisziplin Spielabbruch Spielabgaben Abrechnung von Meisterschaftsspielen Abrechnung von Pokalspielen Abrechnung bei Entscheidungsspielen Abrechnung in Sonderfällen Abrechnung bei Platzsperre Verein in Insolvenz Auslandsspielverkehr Verbotene und genehmigungspflichtige Spiele Spieleraustausch Nichtantreten des Schiedsrichters Pflichten des Schiedsrichters Schiedsrichterausweise Teil B - Vereinswechselbestimmungen Wechselperioden Erteilung der Spielerlaubnis ohne Wartefrist Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren a Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren im DFBnet Pass Online Verfahren a Verfahren im DFBnet Pass Online Erklärung des abgebenden Vereins a Erklärung des abgebenden Vereins im DFBnet Pass Online (entfällt) Wechselperioden Spielberechtigung für Pflichtspiele Ersatz der Zustimmung Zustimmung in der Wechselperiode II Erteilung der Spielerlaubnis ohne Wartefrist (entfällt) Spielberechtigung für Freundschaftsspiele Einsatz in Auswahlmannschaften Vereinswechsel von Junioren Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung) Übergebietlicher Vereinswechsel Internationaler Vereinswechsel Mehrere Vereinswechsel Informationspflicht bei Vereinswechsel / Vertragsabschlusssperre Ausleihe Reamateurisierung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs Stichtage der Wechselperioden Beendigung des Lizenzspielervertrages Wechsel nach FIFA-Reglement Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs als Vertragsspieler Internationaler Wechsel eines Nicht-Amateurs als Vertragsspieler Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten Inkrafttreten Spielordnung, Stand: 30. März 2015

3 Teil A - Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines (1) Alle Fußballspiele von Mannschaften des SFV werden nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA, nach den Bestimmungen des DFB, den Rahmenbedingungen für die Regionalliga und Oberligen sowie der nachfolgenden Spielordnung durchgeführt. (2) Die Fußballspiele des SFV gliedern sich in 1. Pflichtspiele (Meisterschafts-, Pokal-, Aufstiegs- und Entscheidungsspiele) 2. Auswahlspiele 3. Freundschaftsspiele 2 Spielleitung (1) Verantwortlich für die Leitung der vom SFV veranstalteten Spiele sind der Verbandspielausschuss und der Verbandsjugendausschuss. (2) Jede Spielklasse wird durch einen Spiel-, Staffel- oder Klassenleiter geleitet. Der Kreisvorsitzende bzw. der Kreisjugendleiter üben die Aufsicht über alle Spielklassen ihres Kreises aus. 3 Spielzeit (1) Das Spieljahr beginnt in der Regel am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. (2) Sofern einzelne Spielansetzungen über den 30. Juni hinaus notwendig werden, kann der SFV abweichende Regelungen treffen. (3) Für BSG- und FBH-Mannschaften ist das Kalenderjahr das Spieljahr. 4 Spielbetrieb an Sonn- und Feiertagen (1) Grundsätzlich sollen die Pflichtspiele an Sonn- und Feiertagen und unter Tageslicht ausgetragen werden. (2) Nach 9 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage sind Sportveranstaltungen verboten 1. am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag 2. am Allerseelentag vor 11:00 Uhr 3. am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) nach 13:00 Uhr 5 Allgemeines Spielverbot Der Verbandsvorstand ist berechtigt, aus besonderen Anlässen an einzelnen Tagen ein Spielverbot für das gesamte Verbandsgebiet zu erlassen. Das Spielverbot kann auch zeitlich und räumlich begrenzt werden. 6 Meldung (1) Vereine und Spielgemeinschaften, die sich an Meisterschaftsspielen und den Spielen um den Saarlandpokal beteiligen wollen, haben ihre Meldung unter Angabe der Zahl und der Art der teilnehmenden Mannschaften in das DFBnet einzustellen. (2) Der Termin für die Einstellung in das DFBnet wird vom Verbandsspielausschuss bzw. vom Verbandsjugendausschuss bestimmt. Spielordnung, Stand: 30. März

4 7 Spielkleidung (1) Bei der Meldung zu den Pflichtspielen ist die Farbe der Spielkleidung (Trikot, Hose, Stutzen) anzugeben. Bei allen Spielen haben die Spieler einer Mannschaft einheitlich die von ihrem Verein gemeldete Spielkleidung zu tragen. Der Torwart muss eine Spielkleidung tragen, die ihn in der Farbe von den anderen Spielern und vom Schiedsrichter unterscheidet. Den Schiedsrichtern und den Schiedsrichter-Assistenten ist die Farbe Schwarz vorbehalten. (2) Die Heimmannschaft hat die Spielkleidung zu wechseln, wenn diese sich nach Auffassung des Schiedsrichters nicht hinreichend von derjenigen der Gastmannschaft unterscheidet. (3) Bei Spielen auf neutralem Platz wird, falls eine vorherige Einigung der Vereine nicht zustande kommt, die Mannschaft, die die Spielkleidung zu wechseln hat, durch Los bestimmt. (4) Fällt ein Spiel aus, weil eine Mannschaft die Spielkleidung pflichtwidrig nicht wechselt, so ist das Spiel für diese Mannschaft als verloren zu werten. (5) Der Spielführer muss sichtbar eine Armbinde tragen. (6) Die Spieler haben auf ihren Sporthemden deutlich erkennbare verschiedene Rückennummern zu tragen. Die Nummerierung muss mit der Eintragung auf dem Spielbericht übereinstimmen. Die Rückennummer darf die Zahl 99 nicht überschreiten. (7) Über Werbung auf der Spielkleidung entscheidet der Verbandsvorstand nach den Vorschriften des DFB. (8) Das Tragen von Schienbeinschützern ist Pflicht. 8 Herrichtung des Spielfeldes (1) Der Platzverein hat das Spielfeld entsprechend den Spielregeln herzustellen. Nach Spielbeginn dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Schiedsrichters vorgenommen werden. Der Platzverein hat die vorgeschriebenen Bälle in der erforderlichen Anzahl bereitzuhalten. (2) Bei jedem Spiel müssen ein Verbandskasten und eine Trage vorhanden sein. (3) Pflichtspiele sollen so rechtzeitig angesetzt werden, dass sie bei Tageslicht beendet sind. Während eines Spiels kann der Schiedsrichter bei Verschlechterung der Lichtverhältnisse das Spiel fortführen, sofern durch das Einschalten der Beleuchtungsanlage die Lichtverhältnisse verbessert werden können. Die Entscheidung darüber trifft der Schiedsrichter. Fällt die künstliche Beleuchtung aus, so hat der Platzverein alles Erforderliche zu ihrer Instandsetzung zu veranlassen, damit das Spiel fortgesetzt werden kann. (4) Neue Sportplätze bedürfen der Zulassung zum Spielbetrieb durch den Verbandsspielausschuss. (5) Vereine sind verpflichtet, vor Beginn der Meisterschaftsrunde einen Erst- und einen Ausweichplatz zu benennen. Ein Spiel kann auf einem anderen als dem für dieses Spiel im DFBnet eingestellten Platz nur dann ausgetragen werden, wenn der Gegner und der Klassenleiter zustimmen. Die Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich, wenn die Spielstättenänderung vom Klassenleiter vor Spielbeginn genehmigt ist. In diesem Fall ist der Spielgegner vom Klassenleiter zu informieren. 4 Spielordnung, Stand: 30. März 2015

5 9 Terminlisten und Ergebnisdienst (1) Die Terminlisten werden von den Klassenleitern erstellt und vom Verbandsspielausschuss bzw. Verbandsjugendausschuss genehmigt. Die Spiele sollen den beteiligten Vereinen mindestens 2 Wochen vor dem Spieltermin bekannt gegeben werden. Die Mitteilung kann auch über DFBnet erfolgen. Die Terminlisten der Bezirks- und Kreisligen sollen sich nach den für die höheren Klassen angesetzten Spielen richten. (2) Über Änderungen des Spieltermins oder der Anstoßzeit entscheidet der Klassenleiter nach Vorgabe des Verbandsspielausschusses. Die Spielgegner sind zu hören. (3) Spielverlegungen und Neuansetzungen von Spielen sollen den beteiligten Vereinen spätestens am vierten Tag vor dem Spieltag bekannt gegeben werden. (4) Die Rückrundenspiele sollen in der Reihenfolge der Vorrundenspiele angesetzt werden. (5) Beschwerde gegen eine Spielverlegung ist binnen 48 Stunden nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Spielverlegung bei der Spruchkammer einzulegen. Diese entscheidet endgültig. (6) Zur vollständigen Abwicklung aller Spielklassen über DFBnet hat der Platzverein bzw. der dazu bestimmte Verein bis 18:00 Uhr des Spieltages die Spielergebnisse in das DFBnet einzupflegen. Für Spiele, die um 17:00 Uhr noch nicht beendet sind, sind die Spielergebnisse bis spätestens eine Stunde nach Spielende in das DFBnet einzupflegen. 10 Status der Spieler (1) Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern ausgeübt. Berufsspieler sind die Lizenzspieler und Vertragsspieler. Die Begriffe Amateure und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler. (2) Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz von weniger als 250 im Monat erstattet bekommt. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. (3) Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein geschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Absatz 2) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250 monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen 3 Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Auf Verlangen des Verbandes ist der Nachweis während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses zu erbringen. Unabhängig davon trifft den Verein eine eigene Nachweispflicht gegenüber dem Verband. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen oder der Regionalliga teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. (4) Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut; dies gilt insbesondere für den nationalen Vereinswechsel von Lizenzspielern. Spielordnung, Stand: 30. März

6 11 Geltungsumfang der Spielerlaubnis Amateure und Vertragsspieler können unter Beachtung der für den Erwerb und den Umfang der Spielberechtigung maßgebenden Vorschriften des SFV in allen Mannschaften der Vereine aller Spielklassen mitwirken. 12 Vertragsspieler (1) Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateure Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform, müssen den Voraussetzungen des 10 (3) entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzungen und Ordnungen des DFB und des SFV verstoßen. Ist ein Spielervermittler an Vertragsvereinbarungen beteiligt, ist dessen Name in allen maßgebenden Verträgen aufzuführen. (3) Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30. Juni) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens 5 Jahre begrenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages 3 Jahre. Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist, dass sie die nächste Spielzeit zum Gegenstand haben. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich. (4) Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem SFV unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens 250 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den SFV findet nicht statt. (5) Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem SFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsels muss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode beim Verband eingegangen sein. (6) Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zugunsten des abgebenden Vereins bzw. des aufnehmenden Vereins anerkannt und berücksichtigt werden. (7) Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom SFV mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung in geeigneter Weise in den Offiziellen Mitteilungen oder im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom SFV im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen sowie bei fehlendem schriftlichem Einverständnis des Spielers oder des Vereins. (8) Sofern der Abschluss eines Vertrages angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrages eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. (9) Im Übrigen finden die Bestimmungen der 18 und 62 der Spielordnung und die einschlägigen Bestimmungen der Regionalverbände Anwendung. Die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein setzt voraus, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftigen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat. 6 Spielordnung, Stand: 30. März 2015

7 (10) Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaubnis sind 73 (11), (12) zu beachten. (11) Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers erlischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung. Eine Abmeldung während eines laufenden Vertrages kann hinsichtlich eines zukünftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat. (12) Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder der Auswahl eines Mitgliedsverbandes angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen. Für B-Juniorinnen richten sich die Vertragsabschlüsse ausschließlich nach der DFB-Spielordnung. 13 Verträge mit Junioren im Leistungsbereich (1) Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga oder der Regionalliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag ( 3+2 Modell ). Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga oder der Regionalliga, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. (2) Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung. Die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem SFV sowie bei Verträgen mit Spielern der Lizenzligen zusätzlich dem Ligaverband durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen. (3) Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens 250 monatlich ausweisen. Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit für die deutschen Auswahlmannschaften einsetzbaren Spielern abgeschlossen werden. (4) Darauf angerechnet werden Spieler, die während der Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und sich damit nach den FIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Art. 18) für diesen Nationalverband binden. 14 Mehrere Verträge (1) Schließt ein Spieler für die gleiche Spielzeit mehrere Verträge als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler, so wird die Spielberechtigung für den Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim SFV angezeigt worden ist (Eingangsstempel). Verträge, die unter Nichtbeachtung der Vorschrift des 12 (4) abgeschlossen wurden, werden bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt. (2) Bei Streitigkeiten über die Frage, für welchen Verein die Spielberechtigung zu erteilen ist, sind zuständig: 1. In erster Instanz: a) falls die Vereine dem SFV angehören, das Verbandsgericht des SFV b) falls die Vereine dem Fußball-Regional-Verband Südwest angehören, das Verbandsgericht des Fußball-Regional-Verbandes Südwest c) in allen übrigen Fällen das Sportgericht des DFB 2. als Berufungsinstanz: das Bundesgericht des DFB. Spielordnung, Stand: 30. März

8 (3) Mit dem Antrag auf Spielberechtigung hat der Spieler zu versichern, dass er keine anderweitige Bindung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen ist. Bei Abschluss von mehreren Verträgen für die gleiche Spielzeit ist der Spieler wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen. Dies gilt auch für jeden anderen Versuch, sich der durch den Vertrag eingegangenen Bindung zu entziehen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein Spieler mehrere Verträge mit Vereinen und Tochtergesellschaften geschlossen hat. 15 Unsportliches Verhalten beim Vereinswechsel (1) Als unsportliches Verhalten der Amateure und Vereine kann geahndet werden das Fordern, Annehmen, Anbieten, Versprechen oder Gewähren 1. von Handgeldern oder vergleichbaren Leistungen für den Wechsel eines Spielers zu einem anderen Verein 2. von den zulässigen Aufwendungsersatz übersteigenden Zahlungen. (2) Dies gilt auch bei Zuwendungen an Vereine und Amateure durch Dritte. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Tochtergesellschaften entsprechend. 16 Strafbestimmungen für Vertragsspieler und Vereine (1) Wird die Verpflichtung gem. 10 (3) nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in 67 (3), (4) vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkrafttreten der Spielerlaubnis. Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in 67 vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis für den anderen Verein. (2) Die Nichtzahlung dieser Entschädigung wird als unsportliches Verhalten geahndet. 17 Strafbarkeit Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß 10 (3) oder gegen die Anzeigepflicht gemäß 12 (4) sind mit Geldstrafen nicht unter 250 zu ahnden. Daneben kann auf Punktabzug von 1 bis 10 Punkten erkannt werden. Ein Punktabzug ist nach dem 30. Juni eines Spieljahres nur noch möglich, wenn bis dahin ein Verfahren eingeleitet war. 18 Spielerlaubnis (1) Spielberechtigt sind nur Vereinsmitglieder mit Spielerlaubnis für ihren Verein. Mit Erteilung der Spielerlaubnis ist der Spieler im Sinne des Artikels 5, Absatz 1 des FIFA-Reglements registriert und unterliegt dadurch den Statuten der FIFA, UEFA, des DFB, Regional- und Landesverbandes. Für die gleiche Zeit kann eine Spielerlaubnis nur für einen Verein erteilt werden. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Passstelle des SFV. Bei einer erstmaligen Spielerlaubnis ist neben dem Antrag die Vorlage einer Kopie eines amtlichen Dokumentes (z. B. Kinder-, Personalausweis, Reisepass) erforderlich, aus welchem sich Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Spielers ergeben. (2) Die Spielberechtigung wird erteilt für Pflicht- und Freundschaftsspiele. 8 Spielordnung, Stand: 30. März 2015

9 (3) Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie Entscheidungsspiele über Auf- und Abstieg. (4) Meisterschaftsspiele unterer nicht aufstiegsberechtigter Mannschaften sind Freundschaftsspiele. (5) Einem Spieler kann in einem Spieljahr nur für einen Verein eine Spielerlaubnis erteilt werden, es sei denn, der abgebende Verein stimmt einem Vereinswechsel zu. 61 (1) bleibt unberührt. (6) Die Spielerlaubnis wird vom Vorsitzenden des Verbandsspielausschusses bzw. des Verbandsjugendausschusses erteilt. (7) Ehemalige Lizenzspieler sind für Pflichtspiele von Amateurmannschaften erst nach Wiedererlangung der Amateureigenschaft spielberechtigt. Bei der Erteilung der ersten Spielerlaubnis für reamateurisierte Spieler ist 29 der DFB-Spielordnung zu beachten. 19 Pass Online (1) Der Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis wird über das System DFBnet Pass Online an den Verband gestellt. Mit der systemseitigen Bestätigung des Antragseingangs an den aufnehmenden bzw. Antrag stellenden Verein gilt der Antrag als beim Verband eingegangen. (2) Die Antragstellung ist erst zulässig, wenn dem aufnehmenden Verein alle für einen Vereinswechsel erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vorliegen. (3) Der abgebende Verein wird mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über die Abmeldung informiert. Die Antragstellung ist für den abgebenden Verein zugleich die Abmeldung des Spielers. Diese systemseitige Bestätigung der Abmeldung ersetzt den Nachweis der Abmeldung in Form eines Einschreibebelegs oder der Eintragung auf dem Spielerpass. Als Abmeldung gilt der Tag der Eingabe in das System. (4) Nach der Abmeldung erklärt der abgebende Verein über DFBnet Pass Online innerhalb von 2 Wochen, ob dem Vereinswechsel zugestimmt wird und wann der Spieler das letzte Spiel bestritten hat. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt das als Freigabe. In diesem Fall hat der abgebende Verein den Spielerpass durch das Wort ungültig auf Vorder- und Rückseite zu entwerten und den Pass 2 Jahre lang aufzubewahren. 20 Spielerpass (1) Die Spielberechtigung wird durch Vorlage des Spielerpasses oder durch die Spielberechtigungsliste nachgewiesen. (2) Der Spielerpass muss mindestens folgende Erkennungsmerkmale und Daten des Inhabers enthalten: 1. Zeitgemäßes Lichtbild; das Lichtbild des Spielers ist vom Verein dauerhaft auf dem Spielerpass anzubringen 2. Name und Vorname(n) 3. Geburtstag 4. Eigenhändige Unterschrift 5. Beginn der Spielberechtigung, eventuell ihre Befristung 6. Registriernummer des Ausstellers 7. Name des Vereins und Vereinsstempel (3) Der Spielerpass ist Eigentum des SFV. Der Verein ist zur sorgfältigen Aufbewahrung des Spielerpasses verpflichtet. (4) Die Spielerpässe sind vor dem Spiel mit dem ausgefüllten Spielbericht dem Schiedsrichter zur Kontrolle, auf Verlangen auch dem Spielführer des Gegners vorzulegen. Spielordnung, Stand: 30. März

10 (5) Der Verein ist für die Richtigkeit der Eintragungen im Spielerpass, die auf seinen Angaben beruhen, verantwortlich. (6) Die Folgen des Einsatzes eines Spielers ohne Spielerlaubnis sind in 36 (5) der Rechtsordnung und 2 (5) der Strafordnung geregelt. (7) Die Spielerlaubnis als Amateurspieler für einen Verein der Regionalliga, der Oberliga, der Junioren- Bundesligen oder der 2. Frauen-Bundesliga darf für einen Nicht-EU-Ausländer erst nach Vorlage einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die mindestens bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gültig ist. Die Spielerlaubnis als Vertragsspieler darf in den Fällen des 7 (4) der Beschäftigungsverordnung erst nach Vorlage eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung als Berufssportler erteilt werden. Die Spielerlaubnis darf nur bis zum Ende der Spielzeit (30. Juni) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird. Dies trifft auch auf Spieler aus den Ländern zu, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, solange für das betreffende Land die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht gewährt wurde. 21 Spielberechtigung für Junioren/Juniorinnen in Aktiven-Mannschaften (1) A-Junioren des älteren Jahrgangs und solchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Spielerlaubnis für alle Herrenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. Die Spielerlaubnis für Junioren-Mannschaften bleibt daneben bestehen. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist grundsätzlich spielberechtigt für die Aktiven-Mannschaften seines Vereins. Für A-Junioren, die einer Jugend-Förder-Gemeinschaft (JFG) angehören, gelten jedoch vorrangig die Vorschriften des 21 der Jugendordnung in Verbindung mit den Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften. (2) A-Junioren des jüngeren Jahrgangs kann eine Spielerlaubnis für die erste Amateurmannschaft erteilt werden, wenn sie aktuell einer DFB-Auswahl oder einer SFV-Auswahl angehören oder eine Spielerlaubnis für einen Lizenzverein bzw. für einen Amateurverein mit Leistungszentrum besitzen. Die Spielerlaubnis für die zweite Amateurmannschaft kann nur erteilt werden, wenn diese Mannschaft mindestens der 5. Spielklassenebene angehört. (3) Besteht für A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder in einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen der Verbandsjugendausschuss eine Spielerlaubnis für eine Amateurmannschaft erteilen. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder ein Zweitspielrecht eröffnet ist. (4) B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs kann Spielerlaubnis für alle Frauenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs kann nur Spielerlaubnis für die Frauen- Bundesliga oder die 2. Frauen-Bundesliga erteilt werden und nur dann, wenn die Spielerin zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Länderspiele für eine DFB-Auswahl bestritten hat. (5) A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und B-Juniorinnen wird nach den vorstehenden Bestimmungen die Spielerlaubnis erteilt auf schriftlichen Antrag des Vereins, dem die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen ist. (1) A-Junioren des älteren Jahrgangs und ab 1. Januar eines Spieljahres, auch A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, kann der SFV eine Spielberechtigung für Herrenmannschaften ihres Vereins erteilen. Die Spielberechtigung für Juniorenmannschaften bleibt daneben bestehen. (2) A-Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen grundsätzlich die Spielberechtigung für Herrenmannschaften ihres Vereins. Das gilt nicht für A-Junioren, die einer Junioren-Förder- Gemeinschaft (JFG) angehören; für diese gelten 21 der Jugendordnung in Verbindung mit den Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften (JFG). 10 Spielordnung, Stand: 30. März 2015

11 (3) A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Spielberechtigung für Herrenmannschaften unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen: 1. schriftlicher Antrag des Vereins 2. schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. (4) B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs kann der SFV eine Spielberechtigung für alle Frauenmannschaften ihres Vereins erteilen. (5) Die Spielberechtigung für Juniorinnenmannschaften bleibt daneben bestehen. Absatz 3 gilt entsprechend. 22 Spielberechtigung in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen (1) In Meisterschaftsspielen des SFV dürfen in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen nur Spieler (unabhängig von ihrem Spielerstatus) eingesetzt werden, die mit Beginn des Spieljahres am 1. Juli das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern nachstehende Regelungen nichts anderes vorsehen. (2) Darüber hinaus dürfen sich bis zu 3 Spieler, die am 1. Juli das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, gleichzeitig im Spiel befinden. (3) In jedem Meisterschaftsspiel einer Zweiten Mannschaft dürfen nicht mehr als 3 Nicht-EU-Ausländer auf dem Spielbericht unter den 18 teilnahmeberechtigten Spielern aufgeführt werden. 10 Nr. 3.1, Absatz 5 DFB-Spielordnung gilt entsprechend. (4) Diese Bestimmung gilt nicht bezüglich so genannter Fußballdeutscher. (5) Fußballdeutscher ist, wer die letzten 5 Jahre, davon mindestens 3 Jahre als Juniorenspieler, ununterbrochen für deutsche Vereine spielberechtigt war. (6) In den Spielen um die Endrunde der Deutschen A-Junioren-Meisterschaft und des Junioren- Vereinspokals dürfen Lizenzspieler ohne zahlenmäßige Begrenzung eingesetzt werden, wenn sie die Spielberechtigung für die Junioren-Mannschaft spätestens zum 1. Januar besitzen. (7) In Freundschaftsspielen von Amateur-Mannschaften dürfen Lizenzspieler in unbegrenzter Zahl eingesetzt werden. (8) In Spielen der Auswahlmannschaften ihres Landesverbandes dürfen Lizenzspieler, die mit Beginn des Spieljahres am 1. Juli das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingesetzt werden. 23 Besondere Bestimmungen für die Zweiten Mannschaften in Leistungszentren der Lizenzligen (1) Die Spielberechtigung für Vertragsspieler und Amateure der Zweiten Mannschaften in Leistungszentren der Lizenzligen nach Anhang V zur Lizenzierungsordnung im Ligastatut (Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmer der Lizenzligen) wird durch die zuständigen Landesverbände des DFB erteilt; sie gilt nur für die Spielklasse, in welcher die jeweilige Mannschaft gemeldet ist. Diese Spielberechtigung ist im Spielerpass entsprechend kenntlich zu machen. Die Beschränkung der höchstmöglichen Anzahl von Spielberechtigungen im Leistungsbereich, in der auch Lizenzspieler mit den vom Ligaverband erteilten Spielberechtigungen enthalten sein können, ist zu beachten; darüber hinaus können weitere Spielberechtigungen für Lizenzspieler (vgl. 12 Nr. 1 der DFB-Spielordnung, 1. Absatz) erteilt werden. (2) Wird gemäß Anhang V zur Lizenzierungsordnung im Ligastatut eine Ausnahmegenehmigung für einen ausgeschiedenen Vertragsspieler oder Amateur mit Spielberechtigung für den Leistungsbereich bewilligt, hat der zuständige Landesverband die Spielberechtigung zu erteilen. Spielordnung, Stand: 30. März

12 (3) Wenn bei Pokalspielen auf Landesebene, bei denen der Einsatz von Lizenzspielern nicht zulässig ist ( 12 Nr. 1, Absatz 3 der DFB-Spielordnung), die Anzahl von Vertragsspielern und Amateuren im Leistungsbereich weniger als 16 Spieler beträgt, hat der Verein die Möglichkeit, bis zu dieser Anzahl weitere Spielberechtigungen für Vertragsspieler oder Amateure zu beantragen; der zuständige Landesverband hat die entsprechenden Spielberechtigungen zu erteilen. (4) Für den Einsatz von Juniorenspielern der Leistungszentren gelten 22 Nrn. 7 und 7.1 der DFB- Spielordnung und 6 Nr. 2, 7a der DFB-Jugendordnung. (5) Zusätzliche Spielberechtigungen für Vertragsspieler und Amateure sind unbegrenzt möglich, gelten jedoch nur für solche Spielklassen, die unterhalb derjenigen Spielklasse liegen, in der die Mannschaft im Leistungsbereich gemeldet ist. (6) Im Übrigen gelten die Regelungen des Anhangs V zur Lizenzierungsordnung im Ligastatut, soweit Belange der Regional- und Landesverbände betroffen sind. 24 Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Lizenzspieler-Mannschaft (1) Amateure oder Vertragsspieler eines Vereins dürfen in Lizenzspieler-Mannschaften eingesetzt werden ( 53 Nr. 3 der DFB-Spielordnung). (2) Stammspieler einer Lizenzspieler-Mannschaft sind für eine andere Mannschaft ihres Vereins mit Aufstiegsrecht nicht spielberechtigt, es sei denn, sie sind in 4 aufeinanderfolgenden Pflichtspielen der Lizenzspieler-Mannschaft (Meisterschaft und Pokal) nicht zum Einsatz gekommen, obwohl sie für einen Einsatz spielberechtigt gewesen wären. Stammspieler ist, wer nach dem 5. Meisterschaftsspiel der Lizenzspieler-Mannschaft zum jeweiligen Zeitpunkt in mehr als der Hälfte der bis dahin ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der Lizenzspieler-Mannschaft seines Vereins eingesetzt worden ist, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Hat der Spieler seine Stammspielereigenschaft dadurch verloren, dass er in 4 aufeinanderfolgenden Pflichtspielen seiner Lizenzspieler-Mannschaft nicht zum Einsatz gekommen ist, so zählen für die Feststellung, ob er erneut Stammspieler wurde, nur die ab diesem Zeitpunkt ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der Lizenzspieler-Mannschalt seines Vereins. (3) Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer Lizenzspieler-Mannschaft sind Spieler des Vereins, auch wenn sie nicht Stammspieler der Lizenzspieler-Mannschaft sind, für das nächste Pflichtspiel der Zweiten Mannschaft von Lizenzvereinen und alle anderen Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht, längstens für 10 Tage, nicht spielberechtigt. (4) Die Einschränkung gemäß Absatz 2 gilt für Spieler der Lizenzvereine und Tochtergesellschaften, deren Zweite Mannschaft in den Spielklassen Regionalliga oder Oberliga spielt, ausschließlich für die letzten 4 Spieltage sowie nachfolgende Entscheidungsspiele der jeweils betreffenden Spielklasse und Pokalspiele in diesem Zeitraum. Dabei wird die Stammspielereigenschaft nach dem fünftletzten Spieltag festgestellt und gilt dann unverändert und unabhängig von weiteren Spieleinsätzen im Lizenzbereich für diesen Zeitraum. Die Einschränkung gemäß Absatz 3 gilt ausschließlich für Spieler der Lizenzvereine oder Tochtergesellschaften in den Spielklassen unterhalb der Oberliga. (5) In den Spielklassen unterhalb der Oberliga gelten die Einschränkungen gemäß Absatz 3 und 4 nicht für Spieler, die mit Beginn des Spieljahres am 1. Juli das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (6) Eine Sperrstrafe ist vorab zu verbüßen. (7) Diese Vorschrift gilt nur für die jeweilige Saison. 12 Spielordnung, Stand: 30. März 2015

13 25 Einschränkung der Spielberechtigung nach Einsatz in Pflichtspielen einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft und der 2. Frauen-Bundesliga (1) Stammspielerinnen einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft sind für eine andere Mannschaft ihres Vereins mit Aufstiegsrecht nicht spielberechtigt. Die Stammspielerinnen-Eigenschaft kann frühestens ab dem 4. Meisterschaftsspieltag der Frauen- Bundesliga-Mannschaft festgestellt werden. Stammspielerin ist, wer in mehr als der Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt ausgetragenen Meisterschaftsspiele der Frauen-Bundesliga-Mannschaft, für die sie spielberechtigt gewesen wäre, oder in 3 aufeinanderfolgenden für die sie spielberechtigt gewesen wäre, oder in 3 aufeinanderfolgenden Meisterschaftsspielen der Frauen-Bundesliga-Mannschaft zum Einsatz gekommen ist. (2) Eine Spielerin verliert ihre Stammspielerinnen-Eigenschaft dadurch, dass sie in 2 aufeinanderfolgenden Meisterschaftsspielen der Frauen-Bundesliga-Mannschaft nicht zum Einsatz gekommen ist, obwohl sie spielberechtigt gewesen wäre. (3) Sie wird dann wieder zur Stammspielerin, wenn sie nach einem erneuten Einsatz in der Frauen- Bundesliga-Mannschaft in mehr als der Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Meisterschaftsspiele, für die sie spielberechtigt gewesen wäre, zum Einsatz gekommen ist. (4) Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft ist eine Spielerin, die nicht Stammspielerin ist, erst nach einer Schutzfrist von 48 Stunden wieder für andere Frauen-Mannschaften ihres Vereins spielberechtigt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die 2. Frauen-Bundesliga entsprechend. (6) Eine Sperrstrafe ist vorab zu verbüßen. (7) Diese Vorschrift gilt nur für die jeweilige Saison. 26 Spielberechtigung von Nachwuchsspieler/innen im Amateurbereich (1) Spieler/innen, die am 1. Juli eines Jahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben grundsätzlich uneingeschränktes Spielrecht in allen Mannschaften ihres Vereins, soweit sich aus 27 und 27 a nicht ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften für den Lizenzbereich und die Frauenbundesliga sowie 2. Frauen-Bundesliga bleiben unberührt. 27 Einschränkung der Spielberechtigung für Nachwuchsspieler/innen Spielberechtigte nach 26 verlieren für die letzten 4 Meisterschaftsspiele des Spieljahres und Entscheidungsspiele ihr Spielrecht für untere, aufstiegsberechtigte Mannschaften, wenn sie in der Rückrunde in mehr als 6, bei Frauen-Mannschaften in mehr als 4 gewerteten Meisterschaftsspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben. Spielordnung, Stand: 30. März

14 27 a Beschränkung der Anzahl der Spielberechtigten (1) An Spielen unterer aufstiegsberechtigter Mannschaften dürfen bis zum nächsten ausgetragenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft unbeschadet der Sonderregelung für die letzten 4 Meisterschaftsspiele insgesamt nicht mehr als 3 Spieler/innen, die Spielrecht nach 26 und 28 (1) (Ü23) haben, mitwirken, wenn sie im letzten Meisterschaftsspiel einer höheren Mannschaft eingesetzt wurden. (2) Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in derselben Leistungsklasse, finden die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechende Anwendung, wobei als höhere Mannschaft die Mannschaft mit dem kleineren nummerischen Zusatz zählt. Den Rang dieser Mannschaften haben die Vereine vor Beginn der Spielzeit verbindlich festzulegen. (3) Pokal- und Hallenspiele haben auf die Spielberechtigung keinen Einfluss. 28 Einschränkungen der Spielberechtigung nach Einsatz in Meisterschaftsspielen aufstiegsberechtigter Mannschaften (1) Spieler/innen, die am 1. Juli das 23. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft in unteren aufstiegsberechtigten Mannschaften nur eingesetzt werden, wenn zwischen dem Ende des Einsatztages in der höheren Mannschaft und dem Beginn des Einsatztages in einer unteren aufstiegsberechtigten Mannschaft 2 volle Kalendertage liegen. (2) Spieler/Spielerinnen, die in der Rückrunde in mehr als 6, bei Frauen-Mannschaften 4 gewerteten Meisterschaftsspielen der höheren Mannschaft ihres Vereins mitgewirkt haben, verlieren ihr Spielrecht für Meisterschaftsspiele unterer aufstiegsberechtigter Mannschaften für die letzten 4 Meisterschaftsspiele und Entscheidungsspiele. (3) An Entscheidungsspielen unterer aufstiegsberechtigter Mannschaften dürfen nur Spieler/innen teilnehmen, die nach 26 bis 28 (2) spielberechtigt sind und bis zum fünftletzten Spieltag der unteren aufstiegsberechtigten Mannschaft an mindestens 2 Meisterschaftsspielen dieser Mannschaft mitgewirkt haben. (4) Bei einem Spielausfall, aus welchem Grund auch immer, einer höheren Mannschaft an den letzten 4 Spieltagen der Meisterschaftsrunde darf an diesem Spieltag bis zum nächsten ausgetragenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft kein Spieler in den unteren Mannschaften eingesetzt werden, der im zuletzt ausgetragenen Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft zum Einsatz kam. 28 a Einschränkung der Spielberechtigung nach Vereinswechsel An Aufstiegs-, Abstiegs- und Entscheidungsspielen darf ein/e Spieler/in nur teilnehmen, wenn er/sie mindestens in 2 Spielen der Meisterschaftsrunde in der betreffenden Mannschaft gespielt hat. Dies gilt auch für Jugendspieler/innen hinsichtlich ihrer Mitwirkung in aufstiegsberechtigten Aktiven-Mannschaften. Für den Jugendspielbetrieb gehen die Vorschriften der Jugendordnung vor. 14 Spielordnung, Stand: 30. März 2015

15 29 Einschränkung der Spielberechtigung in nichtaufstiegsberechtigten Mannschaften In den letzten 5 Meisterschafts- und in Entscheidungsspielen nicht aufstiegsberechtigter Mannschaften dürfen Spieler/innen, die in der laufenden Meisterschaftsrunde in mehr als 3 Meisterschaftsspielen einer aufstiegsberechtigten Mannschaft mitgewirkt haben, nur eingesetzt werden, wenn sie (1) mindestens an 4 Meisterschaftsspielen dieser nicht aufstiegsberechtigten Mannschaft teilgenommen haben, oder (2) zum Zeitpunkt des fünftletzten Meisterschaftsspiels der nichtaufstiegsberechtigten Mannschaft seit mindestens 2 Monaten kein Meisterschaftsspiel mehr in einer nichtaufstiegsberechtigten Mannschaft bestritten haben. 29 a Testspieler Ein Spieler kann als Testspieler in einem Freundschaftsspiel, ausgenommen Turnier- und Hallenspiele, in einem Verein des Verbandes mitwirken, wenn die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins vor dem Spiel vorliegt. Bei Spielern anderer Mitgliedsverbände der FIFA ist für den Fall der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifel an der Zustimmung des Vereins die Einwilligung des zuständigen Nationalverbandes erforderlich. Die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins ist für jedes Spiel einzuholen. 29 b Zweitspielrecht Grundsätzlich hat jeder Spieler nur für einen Verein Spielrecht. Ausnahmen hiervon sind in der Jugendordnung sowie im folgenden 29 c geregelt. 29 c Zweitspielrecht für bestimmte Personengruppen Der Verband gibt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein auf eine Saison begrenztes Zweitspielrecht für Verbandsspiele eines zweiten Vereins zu erhalten. Diese Regelung gilt nur für Personen, die regelmäßig zwischen 2 Orten pendeln und einen zweiten ständigen Aufenthaltsort haben wie z. B. Studenten, Schüler, Auszubildende, Soldaten sowie Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Ein Zweitspielrecht ist im DFBnet Pass-Online zu bestätigen. 1. Folgende Voraussetzungen für dieses Zweitspielrecht müssen erfüllt sein: a) Spieler mit Zweitspielrecht können bei Herren höchstens am Spielbetrieb bis zur Saarlandliga bzw. bei Frauen bis zur Verbandsliga teilnehmen b) Die Entfernung von Wohnsitz zum zweiten ständigen Aufenthaltsort und den Sitzen der Vereine beträgt mindestens 150 Kilometer (Luftlinie) c) Zustimmung des Stammvereins d) Ein Verein kann höchstens für 2 Spieler ein Zweitspielrecht erhalten Spielordnung, Stand: 30. März

16 2. Für die Ausstellung dieses Zweitspielrecht sind hat der antragstellende Verein folgende Dokumente vorzuhalten und aufzubewahren: a) Kopie einer aktuellen Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, in dem der neue Erstoder ständige zweite Aufenthaltsort des Spielers im unmittelbaren Bereich des Zweitvereins nachgewiesen wird und Bestätigung des Arbeitgebers über eine Versetzung bzw. einen zeitlich befristeten Arbeitswechsel oder Bestätigung der Schule oder Hochschule bei Schülern und Studenten. b) Schriftliche Einverständniserklärung des Stammvereins. Der Spielerpass des Stammvereins wird für die Ausstellung des Zweitspielrechts nicht benötigt. Nach Genehmigung durch die Geschäftsstelle erhält der Zweitverein einen Spielerpass mit eingetragenem Zweitspielrecht, begrenzt bis zum jeweiligen Saisonende (30. Juni). Der Landesverband des Stammvereins wird von der Geschäftsstelle benachrichtigt. Ein Zweitspielrecht ist zu jeder Saison neu zu beantragen. Ein Einsatz des Spielers kann in beiden Vereinen erfolgen. Er darf jedoch nur für einen Verein an einem Wochenende spielen. Ein Wochenende umfasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag, einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage. 30 Meisterschaftsspiele (1) Der SFV veranstaltet für seine Vereine Meisterschaftsspiele; in diesen Meisterschaftsspielen dürfen nur Amateurspieler und Vertragsspieler eingesetzt werden. (2) In Meisterschaftsspielen dürfen in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen nur Spieler (unabhängig von ihrem Spielerstatus) eingesetzt werden, die mit Beginn des Spieljahres am 1. Juli das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Darüber hinaus dürfen sich bis zu 3 Spieler, die am 1. Juli das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, gleichzeitig im Spiel befinden. (3) Jeder Verein kann nur eine Mannschaft als seine erste Mannschaft bezeichnen und zu den Meisterschaftsspielen melden. Diese ist zur Teilnahme an den Spielen verpflichtet. (4) Neben der ersten Mannschaft kann jeder Verein untere und Jugendmannschaften zu einer Meisterschaftsrunde melden. Die unteren Mannschaften sind mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. (5) Untere Mannschaften, die an Meisterschaftsrunden aufstiegsberechtigter Mannschaften teilnehmen, sind berechtigt, in eine höhere Spielklasse aufzusteigen, höchstens jedoch in eine Klasse die unter der nächst höheren Mannschaft liegt. (6) Die Herren-Mannschaften spielen je nach Klassenzugehörigkeit und Einteilung in einer der nachstehend genannten Klassen: Saarlandliga, 2 Verbandsligen, 4 Landesligen, 6 Bezirksligen und Kreisligen A als aufstiegsberechtigte Mannschaft bzw. in der Kreisliga B als nichtaufstiegsberechtigte Mannschaft. Die Frauen-Mannschaften spielen je nach Klassenzugehörigkeit und Einteilung in einer Verbandsliga, in der/den Landesliga/en, Bezirksligen aufstiegsberechtigt und in 7er Kreisligen nichtaufstiegsberechtigt. 16 Spielordnung, Stand: 30. März 2015

17 (7) Vereine, deren 1. Mannschaft in den Spielklassen ab Landesliga aufwärts spielt, müssen eine weitere aufstiegsberechtigte Mannschaft zum Spielbetrieb melden, wenn eine weitere nichtaufstiegsberechtigte Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen soll. Bei den Herren hat im Falle des Abstiegs der Landesliga-Mannschaft die nächste untere Mannschaft wieder als nichtaufstiegsberechtige Mannschaft in der Kreisliga B zu spielen. Will sie jedoch im kommenden Spieljahr weiterhin aufstiegsberechtigt spielen, so hat sie dies bis zum 31. Mai bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen. Bei den Frauen können Vereine nichtaufstiegsberechtigte Mannschaften in den 7er Kreisligen melden. Die Meldung muss bis 15. Juni bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. (8) Alle Vereine der Herren Bezirks- und Kreisligen A können auf freiwilliger Basis ihre nichtaufstiegsberechtigten Mannschaften, die in den KL B eingeteilt waren, auf schriftlichen Antrag, der bis zum 31. Mai bei der Geschäftsstelle eingereicht sein muss, in Aufstiegsberechtigung spielen lassen. Diese werden dann in bestehende bzw. in zu ergänzende Kreisligen A eingeteilt, jedoch nicht in die gleiche Klasse wie die erste aufstiegsberechtigte Mannschaft. (9) Beantragt ein Verein einer Herren Kreisliga B einen klassenübergreifenden Spielplan zu erstellen bzw. eine 3er Spielrunde einzurichten, so muss der Verbandsspielausschuss für diese Spielklasse diesem Antrag entsprechen. 31 Pokalspiele (1) Der Verbandsspielausschuss kann anordnen, dass alle Vereine oder bestimmte Spielklassen Pokalspiele austragen. Die Teilnahme an diesen Spielen ist für alle von der Anordnung betroffenen Mannschaften Pflicht. Untere aufstiegsberechtigte Mannschaften nehmen an diesen Spielen um den Saarlandpokal nicht teil. Dies gilt auch für untere Mannschaften von Vereinen der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga sowie der Regional- und Oberliga. In diesen Pokalspielen dürfen keine Lizenzspieler eingesetzt werden. (2) Die Spiele gliedern sich in Vorrunden-, Zwischenrunden-, Hauptrunden- und Schlussrundenspiele und das Endspiel. (3) Die klassenniedrigeren Mannschaften haben grundsätzlich bis einschließlich zum Halbfinale Heimrecht. (4) Die Pokalspiele werden in der Weise ausgetragen, dass der Verlierer aus dem Wettbewerb ausscheidet. (5) Ist ein Spiel bei Ablauf der normalen Spielzeit nicht entschieden, so wird es um 2 x 15 Minuten verlängert. Falls auch dann noch kein Sieger ermittelt ist, wird die Entscheidung durch Elfmeterschießen herbeigeführt. Im Übrigen bestimmt der Verbandsspielausschuss die Durchführung der Pokalspiele. (6) Neu angesetzte Pokalspiele sollen vor der nächsten Runde ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann der Spielleiter einen anderen als den vorgesehenen Austragungsort bestimmen. (7) Auf Spielverlust wegen Einsatzes eines Spielers ohne Spielberechtigung in einem Pokalspiel kann nicht mehr erkannt werden, wenn die nächste Pokalrunde ausgetragen ist, es sei denn, vorher ist eine Anzeige beim Verband eingegangen. (8) Der Austragungsort des Pokalendspiels wird vom Vorsitzenden des Verbandsspielausschusses bestimmt. Spielordnung, Stand: 30. März

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