Kraftverkehrshandbuch

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1 Kraftverkehrshandbuch 2012 Aktuelle Gesetze des Straßengüterverkehrs

2 Kraftverkehrshandbuch 2012 Das Kraftverkehrshandbuch 2012 enthält die wich tigsten Aus züge aus den Gesetzen des Straßen güterverkehrs. Es liefert außerdem viele hilfreiche Infor mationen für den Unternehmer oder Dispo nenten im Transport- und Speditionswesen, wie das Kalendarium mit nationalen Fahrverboten und gesetzlichen Feier tagen in Deutschland, ein Verzeichnis der Havarie kommissare uvm. Das handliche Taschenbuch ist ein ideales Nachschlagewerk für alle, die Gütertransporte organisieren. Alles Gute und viel Erfolg für das Jahr 2012! Dipl.-Kfm. Christian Durmann Stv. Hauptgeschäftsführer Landesverband Bayerischer Transportund Logistik unternehmen (LBT) e. V. Chefredakteur (DJV) der Fachzeitschrift Süddeutscher Verkehrskurier Magazin für Transportunternehmer Ass. Sebastian Lechner Hauptgeschäftsführer Landesverband Bayerischer Transportund Logistikunternehmen (LBT) e. V. Bestell-Nr ISBN

3 ª1974 Verlag Heinrich Vogel, München, in der Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, München 37. Auflage 2011 Stand 06/2011 Titelbild: Der neue Actros von Mercedes-Benz. Mehr Informationen finden Sie unter Platzierung mit freundlicher Unterstützung der Daimler AG. Umschlaggestaltung: Bloom Project Lektorat: Matthias Schmidt Herstellung: Markus Tröger Satz, Layout: Schroff Druck und Verlag GmbH, Augsburg Druck: Schätzl Druck & Medien e.k., Am Stillflecken 4, Donauwörth Die Springer Fachmedien München GmbH ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science + Business Media. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Bei der Fülle des Materials sind trotz sorgfältiger Bearbeitung Fehler nicht auszuschließen. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit aller Informationen kann daher vom Verlag nicht übernommen werden. Best.-Nr ISBN

4 Inhalt I. Allgemeiner Teil Seite Schulferienkalender Gesetzliche Feiertage in Deutschland Gewerbeorganisationen in Deutschland... 5 SVG-Autohöfe und SVG-Tankstellen Beteiligungsgesellschaften Verzeichnis der Havariekommissare Ferienreiseverordnung II. Verkehrsrecht und Rechtsprechung Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz BFStrMG) LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV) Rechtsprechung III. Geschäfts- und Beförderungsbedingungen Handelsgesetzbuch (HGB) Auszug Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Auszug Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) Logistik-AGB Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) Bonner und Kölner Palettentausch Bonner Palettentausch Kölner Palettentausch Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten für die Sicherung von Großraum- und Schwertransporten (GB/BSK-S) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurier-, Express- und Postdienste

5 Inhalt IV. Entgelte im Güterverkehr Fahrzeug-Kalkulations-Hilfe V. Arbeitsrecht und soziale Vorschriften Arbeitszeit- und Sozialvorschriften im Straßenverkehr Lenk- und Ruhezeiten (Übersicht) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Digitales Kontrollgerät Hinweise zu den Mitführungspflichten Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage Fahrpersonalgesetz (FPersG) Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht Auszug Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im int. Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Nachweisgesetz (NachwG) Gesetzliche Kündigungsfristen ( 622 BGB) Gesetzlich vorgeschriebene Aushänge Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Auszug Entgeltfortzahlungsgesetz Bundesurlaubsgesetz Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung Auszug EU-Fahrerqualifikation Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Steuerliches Reisekostenrecht VI. Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr Seite Liste der Nationalitätskennzeichen im internationalen Kraftfahrzeugverkehr Organisationen des gewerblichen Güterkraftverkehrs im In- und Ausland Ausgabestellen für Transportgenehmigungen Carnet TIR-Verfahren Verzeichnis der Carnet-TIR-Ausgabestellen Umsatzsteuersätze und Bezeichnungen der Umsatzsteuer in den EU-Staaten und anderen Staaten Mehrwertsteuerpaket und Mehrwertsteuer-Erstattungsverfahren EU-Berufszugangsverordnung VO (EG) Nr. 1071/ Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) Merkblatt über die Durchführung von Kabotagebeförderung in Deutschland CEMT-Genehmigungen

6 Havariekommissare Verzeichnis der Havariekommissare Aachen Gürtler & Mempel Kasinostraße Aachen Tel.: (02 41) Fax: (02 21) Std.-Hotline: (01 72) GMKoeln@t-online.de nach Geschäftsschluss: Herr Tuchen Tel.: (02 21) Mobil: (01 72) Herr Haagen Tel.: ( ) Mobil: (01 72) Bad Kissingen Kurhausstraße Bad Kissingen Tel.: (09 71) Fax: (09 71) Dieter Ott sv.buero.dieter.ott@web.de Bad Säckingen Havariekommissariat Schweiz / Elsass / Süd Baden Lochmühleweg Bad Säckingen Tel.: ( ) Fax: ( ) Mobil: (01 71) Berlin C. Gielisch GmbH Chausseestraße Berlin Tel.: (0 30) Fax: (0 30) Bremen Battermann & Tillery GmbH Lloydstaße Bremen Tel.: (04 21) Fax: (04 21) info@ba-ty.com 24 Stunden Service-Nummer: Tel. (04 21) nach Geschäftsschluss: Percy Tillery Mobil: (01 62) Patrick Tillery Mobil: (01 62) U. Raths Mobil: (01 62) Bremen Cornelius Krüger Stadtländer Straße Bremen Tel.: (04 21) Fax: (04 21) Mobil: (01 72) Coburg Ingenieurbüro Klaffs & Sander Cortendorfer Straße Coburg Tel.: ( ) Fax: ( ) Dipl.-Ing. (FH) Gerald Sander info@klaffs-undsander.de nach Geschäftsschluss: Hr. Sander Tel. ( ) Hr. Krummholz Tel. ( ) Darmstadt Ing.-Büro K. Kappes Bunsenstraße Darmstadt Tel.: ( ) Fax: ( ) Duisburg Joras Euro Survey Mülheimer Straße Duisburg Tel.: (02 03) Fax: (02 03) survey@joras.com Düsseldorf C. Gielisch GmbH Neuer Zollhof Düsseldorf Tel.: (02 11) Fax: (02 11) Frankenthal Ingenieurbüro Frankenbach & Partner Wormser Straße Frankenthal Tel.: ( ) Fax: ( )

7 26 II. Verkehrsrecht und Rechtsprechung Wissenswertes zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) 1. Was wird durch das Gesetz geregelt? Das GüKG regelt den Berufszugang zum erlaubnispflichtigen nationalen gewerblichen Güterkraftverkehr und definiert andererseits den Werkverkehr, der nicht erlaubnispflichtig ist. 2. Wen betreffen die Vorschriften bzw. wer muss sie kennen? Angehende und bestehende Unternehmer, Niederlassungsleiter, Verkehrsleiter, Fahrer und Behörden. 3. Wie wichtig ist das Gesetz für die tägliche Praxis Aufgrund der neuen EU-Berufszugangsverordnung, die den Berufszugang EU-einheitlich regeln wird, reduziert sich die Bedeutung des GüKG insoweit. Da jedoch ein Großteil der Transporte nach wie vor im nationalen und regionalen Bereich stattfindet, ist das GüKG immer noch wichtig. Des Weiteren ist auch die Regelung betreffend die Mitverantwortung des Auftraggebers für die Praxis sehr wichtig. 4. Welche Paragrafen sind die wichtigsten? 1 Begriffsbestimmungen 3 Erlaubnispflicht 7 7c Aushändigungs-, Mitführungs- und Versicherungspflichten, Einsatz von ordnungsmäßig beschäftigtem Fahrpersonal, Verantwortung des Auftraggebers. 5. Gab es in letzter Zeit ¾nderungen bzw. sind ¾nderungen absehbar? Das GüKG wurde im Lauf der letzten Jahre immer wieder geändert und angepasst. Zur Zeit befindet es sich wieder in einem Änderungsverfahren im Zuge der nationalen Umsetzung des sogenannten EU-Road-Package. 6. Welche Vorschriften sind verwandt? Wie wirken die Vorschriften zusammen? Verwandt ist das GüKG mit den EU-Verordnungen zum Berufs- und Marktzugang, mit der Berufszugangsverordnung national sowie der Verordnung über den grenzüberschreitenden und Kabotageverkehr. 7. Gelten die Vorschriften nur national oder auch europaweit? Das GüKG gilt ausschließlich national.

8 58 II. Verkehrsrecht und Rechtsprechung Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz BFStrMG) Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut (1) Für die Benutzung 1. der Bundesautobahnen und 2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen, a) für die nach 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes der Bund Träger der Baulast ist, b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind, c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind, d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben, e) die eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufweisen und f) die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind, mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom , S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom , S. 344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, 1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und 2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. (2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge: 1. Kraftomnibusse, 2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes, 3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, 4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, 5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden. Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend. (3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf: 1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen, 2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutschfranzösischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,

9 68 II. Verkehrsrecht und Rechtsprechung Rechtsprechung Hinweis: Bei den nachfolgend abgedruckten, aktuellen Entscheidungen wurden diejenigen ausgewählt, die uns interessant erscheinen. Sie geben erste Anhaltspunkte, die allerdings keine Rechtsberatung ersetzen können. Die genannten Entscheidungen erheben nicht den Anspruch das jeweilige Rechtsgebiet vollständig und richtig abzudecken. Sollte eine Entscheidung Ihnen für Ihren Fall einschlägig erscheinen, ist es ggf. geboten, die zitierten Gerichte anzuschreiben und sich unter Angabe des Aktenzeichens eine kostenpflichtige Kopie schicken zu lassen. 1. Arbeitsrecht Geltung des Kündigungsschutzgesetzes 1. Der in 23 Abs. 1 KSchG verwendete Begriff Betrieb bezeichnet in Deutschland gelegene Betriebe. 2. Für die Bestimmung der nach 23 Abs. 1 KSchG maßgebliche Beschäftigtenzahl kommt es auf den Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung an, die der Kündigung zugrunde liegt. BAG, Urteil vom AZR 654/08, DB 2010, 230. Hinweis für die Praxis: Arbeitgeber mit Betrieben im In- und Ausland sind an die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nur im Inland gebunden. Für die Berechnung gelten daher auch nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. Es steht den Vertragsparteien allerdings frei, ausdrücklich zu vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz auch unabhängig von der Beschäftigtenzahl in jedem Fall Anwendung finden soll. Ohne präzise und konkrete Vereinbarung können sich Arbeitnehmer hierauf aber nicht berufen, wenn allein im Inland die erforderlichen Schwellenwerte nicht überschritten sind. Kündigungsschreiben Leitsatz: Eine schriftliche Kündigungserklärung, die um Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, geht diesem noch am selben Tag zu, auch wenn die Post bei ihm üblicherweise schon zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr zugestellt wird. LAG Berlin Brandenburg, Urteil vom Sa 747/10, juris. Hinweis für die Praxis: Für den Arbeitgeber verbleiben immer dann Unsicherheiten, je später er am Tag ein Kündigungsschreiben zustellt. Zwar könnte damit argumentiert werden, dass ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seinen Briefkasten erst gegen späten Nachmittag oder abends leert, wenn er nach Hause kommt. Sind aber andere Familienmitglieder tagsüber zu Hause und übernehmen die Leerung, könnte hier auch anders argumentiert werden. Je früher der Einwurf in den Hausbriefkasten am Tag erfolgt, desto besser. Alle Risiken trägt der Arbeitgeber. Bei späteren Uhrzeiten sollte in jedem Fall versucht werden, das Kündigungsschreiben persönlich auszuändigen. Altersdiskriminierung Leitsatz: Die Beschränkung des Bewerberkreises in einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufs-/Tätigkeitsjahr kann eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellen. BAG, Beschluss vom Hinweis für die Praxis: Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zuzustimmen: Es ist regelmäßig wegen des Verbotes der unmittelbaren und mittelbaren Altersdiskriminierung nach dem AGG unzulässig, bei der innerbetrieblichen (und außerbetrieblichen) Stellenausschreibung sachlich nicht gerechtfertigte Alterskriterien vorzugeben und damit etwa, wie im Streitfall, praktisch innerbetriebliche Stellenbewerber an der Stellenbesetzung auszuschließen. Abmahnung Leitsätze: 1. Spricht der Arbeitgeber wegen einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung aus, so kann er wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr außerordentlich oder ordentlich kündigen.

10 VO (EG) Nr. 593/2008 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177/11) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (Auszug) 111 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind: a) der Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 13; b) Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten; c) Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht; d) Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, soweit die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen; e) Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen; f) Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person; g) die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob ein Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer anderen juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann; h) die Gründung von Trusts sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten; i) Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags; j) Versicherungsverträge aus von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen 1 ) genannten Unternehmen durchgeführten Geschäften, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit oder bei arbeitsbedingter Krankheit oder Arbeitsunfällen Leistungen zu gewähren. (3) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 18 nicht für den Beweis und das Verfahren. (4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. In Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 bezeichnet der Begriff jedoch alle Mitgliedstaaten. 1 ) ABl. L 345 vom , S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/19/EG (ABl. L 76 vom , S. 44).

11 120 III. Geschäfts- und Beförderungsbedingungen Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) Stand 1. Januar 2003 Präambel Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen. 1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. 2. Anwendungsbereich 2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen. 2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. 2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben Verpackungsarbeiten, die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern. 2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden. 2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. 2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

12 174 IV. Entgelte im Güterverkehr Fahrzeug-Kalkulations-Hilfe Bevor Sie diese Zahlen zur Abgabe von Angeboten nutzen, möchten wir ein paar Anmerkungen vorausschicken. Die in die Kalkulation eingeflossenen Annahmen (z. B. Anschaffungspreise, Finanzierungskosten, laufende Kfz-Betriebskosten, Treibstoffkosten, Personalkosten, etc.) sind Durchschnittswerte, die nur in seltenen Fällen mit Ihren individuellen betrieblichen Werten übereinstimmen. Die Werte haben nur den Charakter von Richtgrößen. Bitte überprüfen Sie diese Werte unbedingt und kritisch, bevor Sie die Ergebnisse verwenden. Bedenken Sie bitte des weiteren, dass die Sätze lediglich Kosten darstellen und noch keine Gewinnanteile beinhalten bis auf die ausdrücklich bezeichneten Stellen. Der Ansatz wurde auf die unbedingt notwendigen Positionen beschränkt. Bitte prüfen Sie deshalb auch, ob bei Ihnen aufgrund der individuellen betrieblichen Situation zusätzliche Kostenpositionen anfallen. Bei der Nutzungsdauer der Fahrzeuge haben wir eine Abschreibungsdauer von vier bzw. fünf Jahren angesetzt. Viele Fremdfinanzierungen orientieren sich an dieser (früheren) steuerlichen Abschreibungsdauer; somit wird vermieden, daß Abschreibung- und Tilgungszeitraum auseinanderklaffen, die Tilgungsraten sind somit über entsprechende Abschreibungen gedeckt. Für die einzelnen Fahrzeuge ergeben sich auf dieser Basis Stundensätze, Kilometersätze und Tagessätze. Bitte bedenken Sie, dass die durchschnittliche Einsatzzeit sich auf einen längerfristigen Durchschnitt bezieht, und bedenken Sie bitte auch, dass die angenommenen Einsatztage regional sehr unterschiedlich sein können. In der Praxis spielen Kilometererlöse auch zur Preisfindung eine große Rolle. Dabei wird in der Regel übersehen, dass die Kostenstruktur in der Transportbranche zeit- und kilometerabhängig ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Zeitraster nicht beliebig klein gehalten werden kann. Kaum ein Transportunternehmen kann sein Fahrzeug stundenweise einsetzen, Ausnahmen bestätigen die Regel, wie z. B. der Baubetrieb. Dennoch: Wenn eine Kurztour einen halben Tag in Anspruch nimmt, dann wird es der Disposition nur in seltenen Fällen gelingen, die verbleibende Hälfte auszufüllen, und zwar aus den unterschiedlichsten Gründen. Bei der Kalkulation muss dies Berücksichtigung finden. Wer dies nicht berücksichtigt, wird in aller Regel nicht seine gesamten Fixkosten je Tag über die Frachterlöse dieses Tages einspielen können, sondern eben nur einen Teil davon. Dieser Fall muss ausgeschlossen werden. In der Tabelle für Kostensätze wurde dies dergestalt berücksichtigt, dass die Anzahl (der Anteil) der benötigten Tage je Tour und die Resteinsatztage zusammen immer kleiner eins ist, ausgenommen der Fall, die Tour nimmt einen kompletten Einsatztag in Anspruch. Ob die Summe aus diesen beiden Werten jeweils zutrifft, muss wie auch die sonstigen Sätze und Werte im Einzelfall immer wieder neu entschieden werden.

13 188 V. Arbeitszeit und soziale Vorschriften Arbeitszeit- und Sozialvorschriften im Straßenverkehr Für welche Länder? Die EG-Sozialvorschriten sind für Sie die wichtigste Rechtsgrundlage für Lenk- und Ruhezeiten usw. Die EG-Regelung gilt für alle innergemeinschaftlichen Beförderungen, d.h. für Beförderungen innerhalb von EU-Staaten sowie für Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen EU-Staaten. Die EU-Staaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (griech. Teil). Auch in Norwgen und Liechtenstein gelten wegen des EWR-Abkommens die EG-Verordnungen. Sonderfall Schweiz: Die Schweiz ist ausschließlich AETR-Vertragsstaat, also nicht EU-Mitgliedstaat. Dennoch gelten seit dem 1. Januar 2011 die europäischen Lenk- und Ruhezeitenregelungen auch in der Schweiz. Für welche Fahrzeuge? Güterverkehr: Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, von mehr als 3,5 Tonnen. Personenverkehr: Omnibusse mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Gelegenheitsverkehr bzw. im Linienverkehr, wenn die Linienlänge mehr als 50 km beträgt. Für welche Verkehrsarten? Die EG-Sozialvorschriften gelten für alle gewerblich durchgeführten Beförderungen, einschließlich Beförderungen im Werkverkehr. Im Güterverkehr sind nicht gewerbliche Beförderungen zu privaten Zwecken von der Anwendung der EG-Sozialvorschriften ausgenommen. Für welche Fahrer? Die EG-Sozialvorschriten gelten für alle Fahrer der unter b) genannten Fahrzeuge, gleich ob es sich um Fahrer in Beschäftigungsverhältnissen oder um selbständige Fahrer (Selbstfahrende Unternehmer) handelt.

14 194 V. Arbeitsrecht und soziale Vorschriften Wissenswertes zur: Verordnung (EG) Nr. 561/ Was wird geregelt? Die Verordnung regelt EU-einheitlich die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Sie legt den genauen Geltungsbereich der Regelungen sowie bestimmte Ausnahmen fest. 2. Wen betreffen die Vorschriften bzw. wer muss sie kennen? Die Vorschriften betreffen alle am Transport beteiligten, also Unternehmer, Disponenten, Fuhrparkleiter, Fahrer und auch die Auftraggeber sowie die Kontrollbehörden. 3. Wie wichtig ist die Verordnung für die tägliche Praxis? Sehr wichtig, da sie unmittelbar in den täglichen Betriebsablauf eingreift und Verstöße gegen die Vorschriften zu empfindlichen Bußgeldern bis hin zum Lizenzentzug führen können. 4. Welche Artikel sind die wichtigsten? Siehe Zusammenfassung S Gab es ¾nderungen bzw. sind ¾nderungen absehbar? Nein. 6. Welche anderen Vorschriften sind verwandt? AETR Verordnung (EG) 3821/85 Fahrpersonalgesetz Fahrpersonalverordnung Arbeitszeitgesetz 7. Gelten die Vorschriften nur national oder auch europaweit? Sie gelten für den Bereich der EU sowie für Verkehre mit der Schweiz und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

15 354 VI. Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr Wissenswertes zur: EU-Berufszugangsverordnung VO (EG) Nr. 1071/ Was wird geregelt? Erstmals wird die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmens in der EU einheitlich geregelt. 2. Wen betreffen die Vorschriften bzw. wer muss sie kennen? Angehende Unternehmer, bestehende Unternehmen, deren Geschäftsführer, Verkehrsbehörden, Überwachungsbehörden. 3. Wie wichtig ist das Gesetz für die tägliche Praxis? Sehr wichtig, da die Verordnung nicht nur die Voraussetzungen zum Berufszugang enthält, sondern auch, insbesondere in den Anhängen, dezidiert Vorschriften enthält, bei deren Verletzung die persönliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt wird und somit der Bestand der Lizenz gefährdet ist. 4. Welche Paragrafen sind die wichtigsten? Art. 2 Begriffsbestimmungen Art. 4 Verkehrsleiter Art. 5 8 Voraussetzungen an Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachlicheeignung. Anhang 1 Anforderungen an die fachliche Eignung Anhang 4 Liste der schweren Verstöße, bei denen ein Entzugsverfahren droht 5. Gab es Änderungen bzw. sind Änderungen absehbar? Nein. 6. Welche anderen Vorschriften sind verwandt? GüKG Berufszugangsverordnung national Verordnung über den grenzüberschreitenden und Kabotageverkehr Sie füllen den Spielraum der EU-Berufszugangsverordnung auf nationaler Ebene aus. 7. Gelten die Vorschriften nur national oder auch europaweit? Sie gelten national und europaweit.

16 CEMT-Genehmigungen 2011 CEMT-Genehmigungen Allgemeines 1.1 CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT Conférence Européenne des Ministres des Transports 1 ) liegen. Sie berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedstaat. Sie berechtigen auch nicht zu Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMTund einem Nicht-Mitgliedstaat (siehe auch Inhalt der Genehmigungsurkunde). 1.2 Die CEMT-Genehmigung wird auf das antragstellende Unternehmen ausgestellt und ist nicht übertragbar. 1.3 Die CEMT-Genehmigung und das Fahrtenberichtheft für den internationalen Straßengüterverkehr sowie die Frachtpapiere gem. 7 Abs. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (z.b. CMR-Frachtbrief) sind im Kraftfahrzeug auf der Beförderungsstrecke mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen. Gleiches gilt bei Verwendung einer entsprechenden CEMT-Genehmigung für die Nachweisblätter für EURO III sichere, EURO IV sichere und EURO V sichere Fahrzeuge. Die Nachweisblätter nach vorgeschriebenem Muster sind Bestandteil der CEMT-Genehmigung. Das Fehlen sowie ein unvollständig ausgefülltes oder durch Zeitablauf ungültig gewordenes Nachweisblatt kann im Ausland zum Nichtanerkennen der CEMT-Genehmigung durch Kontrollorgane führen. Die erforderlichen CEMT-Genehmigungen und fahrzeugbezogenen Nachweise dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder mit einer anderweitigen Schutzschicht überzogen werden. 1.4 Seit dem 01. Januar 2006 ist die sog. 2+3 Regelung gültig. Nach dieser Regelung können mit einer CEMT-Genehmigung nach einer Beförderung aus dem Niederlassungsstaat des Unternehmers max. 3 Beförderungen außerhalb des Niederlassungsstaates des Unternehmers durchgeführt werden. Danach ist eine Rück- oder Transitfahrt in bzw. durch den Niederlassungsstaat des Unternehmers auf verkehrsüblichem Wege erforderlich. 2 Verwendung und Ausfüllen der Nachweisblätter für EURO III sichere, EURO IV sichere und EURO V sichere Kraftfahrzeuge und deren Anhänger/ Sattelanhänger 2.1 Zum 01. Januar 2009 führte die CEMT neue Nachweisblätter ein. Seitdem dürfen nur noch die neuen Nachweisblätter ausgefüllt werden. Die Nachweisblätter A und B oder der Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers... behalten ihre Gültigkeit, wenn sie. zwischen 2001 und 2005 ausgestellt wurden und den Mustern der CEMT-Resolution CEMT/CM(2001)9/FINAL oder. zwischen 2006 und dem 31. März 2009 ausgestellt wurden und den Mustern der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprechen. Wenn sich die Daten des zugehörigen Fahrzeuges ändern (z.b. Austauschmotor, geänderte Bremsanlage), sind die seit dem 01. Jan gültigen neuen Nachweisblätter zu verwenden. 1 ) CEMT-Mitgliedstaaten, in denen CEMT-Genehmigungen gelten: Albanien (AL), Armenien (ARM), Aserbaidschan (AZ), Belgien (B), Bosnien und Herzegowina (BIH), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Georgien (GE), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Liechtenstein (FL), Litauen (LT), Luxemburg (L), Makedonien (MK bzw. ERYM, FYROM), Malta (M), Moldawien (MD), Montenegro (MNE), Niederlande (NL), Norwegen (N), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Russische Förderation (RUS), Schweden (S), Schweiz (CH), Serbien (SRB), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Weißrussland (Belarus) (BY)

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