II. Verkehrsrecht und Rechtsprechung

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1 Inhalt Seite Kalendarium... I. Allgemeiner Teil Schulferienkalender Gesetzliche Feiertage in Deutschland Gewerbeorganisationen in Deutschland... 5 SVG-Autohöfe und Tankstellen Linksammlung Verzeichnis der Havariekommissare Einrichtung von Umweltzonen Ferienreiseverordnung II. Verkehrsrecht und Rechtsprechung Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Verkehrsunternehmensdatei Durchführungsverordnung VUDat-DV Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr Informationen zum Bundesfernstraßenmautgesetz BFStrMG Rechtsprechung III. Geschäfts- und Beförderungsbedingungen Handelsgesetzbuch (HGB) Auszug Verordnung (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Auszug Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) Logistik-AGB Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) Bonner und Kölner Palettentausch Bonner Palettentausch Kölner Palettentausch Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurier-, Express- und Postdienste

2 Inhalt IV. Entgelte im Güterverkehr Fahrzeug-Kalkulations-Hilfe V. Arbeitsrecht und soziale Vorschriften Arbeitszeit- und Sozialvorschriften im Straßenverkehr Lenk- und Ruhezeiten (Übersicht) Verordnung (EG) des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Hinweise zu den Mitführungspflichten Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage Fahrpersonalgesetz (FPersG) Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht Auszug Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im int. Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Nachweisgesetz (NachwG) Gesetzlich vorgeschriebene Aushänge Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Auszug Entgeltfortzahlungsgesetz Bundesurlaubsgesetz Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung Auszug EU-Fahrerqualifikation und Führerscheinklassen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Steuerliches Reisekostenrecht VI. Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr Seite Ausgabestellen für Transportgenehmigungen Carnet TIR-Verfahren Verzeichnis der Carnet-TIR-Ausgabestellen Umsatzsteuersätze und Bezeichnungen der Umsatzsteuer in den EU-Staaten und anderen Staaten Mehrwertsteuerpaket und Mehrwertsteuer-Erstattungsverfahren EU-Berufszugangsverordnung VO (EG) 1071/ Auslegungshilfe Todsündenliste Kraftverkehrsunternehmer Verordnung (EG) 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) Kabotagebeförderung in Deutschland CEMT-Genehmigungen

3 134 III. Geschäfts- und Beförderungsbedingungen Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) Fassung vom Präambel Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. empfiehlt den seinen Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmern die nachstehenden Vertragsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. 1 Geltungsbereich (1) Diese Bedingungen gelten für Unternehmer, die. als Frachtführer im gewerblichen Straßengüterverkehr Frachtverträge schließen,. als Spediteure Speditionsverträge mit Selbsteintritt ( 458 HGB), zu festen Beförderungskosten ( 459 HGB) und über Sammelladung ( 460 HGB) sowie Lagerverträge schließen,. als Logistikunternehmer Dienstleistungen erbringen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, auch insoweit, als sie nicht speditionsüblich sind (z. B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). (2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR nicht entgegen stehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen entgegen stehen. Sie finden weiterhin Anwendung im nationalen kombinierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr ( d HGB), sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr durchgeführt wird. (3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe von 9 sowie für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in 10 geregelt sind. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen. (4) Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich 1. Verpackungsarbeiten 2. die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung 3. Kran- oder Montagearbeiten sowie die Durchführung von Großraum- oder Schwertransporten, mit Ausnahme solcher Beförderungsleistungen, die mit Dauerausnahmegenehmigungen nach 46 Abs.1. 3 StVO, 70 Abs. 1 StVZO, oder Dauererlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO durchgeführt werden betreffen. Sie gelten weiterhin nicht für Verträge mit Verbrauchern. I. Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft bei der Spedition im Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Frachtführer bezeichnet. 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung (1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör.

4 VBGL 135 Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers erforderlich ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. 3 Übergabe des Gutes (1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere ( 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. (5) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt. (6) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigung aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt. 4 Frachtbrief/Begleitpapier (1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden. (2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen. (3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief gemäß 408 Abs. 3 HGB. 5 Verladen und Entladen (1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig.

5 384 VI. Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (BerufszugangsVOEU) I. Vorbemerkungen Eine vorsätzliche Handlungsweise ist nur dann Voraussetzung für die Qualifizierung einer geahndeten Zuwiderhandlung als Schwerster Verstoß, wenn die in Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 aufgeführten Merkmale des Verstoßes eine besondere Schuldform fordern. Dies gilt etwa für Nummer 6 des Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/ 2009 ( Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. ). Ansonsten knüpft die Vermutung für die Unzuverlässigkeit nicht an ein besonderes Verschulden des Betroffenen an, sodass grundsätzlich auch ein fahrlässig begangener Gesetzesverstoß als Schwerster Verstoß i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 gewertet wer den kann. Die Qualifizierung einer Straftat als Schwerster Verstoß i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 setzt regelmäßig das Vorliegen besonderer Tatumstände voraus. Eine Verurteilung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten ( 269 Abs. 1 StGB) stellt beispielsweise für sich allein noch keinen Schwersten Verstoß nach Nummer 6 Alternative 1 des Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 (Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte) dar, sondern nur dann, wenn die Tat bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte begangen worden ist. Teilnahme ( 26, 27 StGB) und Versuch ( 22, 23 StGB) sind regelmäßig ausreichend. Bußgeldentscheidungen lassen sich nur dann als Schwerster Verstoß i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 qualifizieren, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt. Dies führt dazu, dass die Merkmale eines benannten Schwersten Verstoßes in vielen Fällen nur bei Verwirklichung bestimmter Begehungsvarianten erfüllt sind, die zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. Existiert für das relevante Rechtsgebiet ein Bußgeldkatalog, orientiert sich die vorgenommene Klassifizierung an der dort bei fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen vorgesehenen Regelgeldbuße. Bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist die Verwirklichung sämtlicher Begehungsvarianten umfasst, die gemäß 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. Eine Mitführungs- oder allgemeine Vorlagepflicht besteht für die nach 29, 47a StVZO erstellten Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle oder der nach Artikel 3 der Richtlinie 96/ 96/EG erstellten Bescheinigungen in der Bundesrepublik nicht. Dementsprechend existiert auf nationaler Ebene auch keine Sanktionsnorm, die die Voraussetzungen des Regeltatbestandes der Nummer 3 Alternative 1 des Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 erfüllt (Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist). Bei Auslegung des in Nummer 4 des Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 verwendeten Begriffs Beförderung ist die für das Gefahrgutrecht geltende Legaldefinition des 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG heranzuziehen. Nach 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG umfasst die Beförderung nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.

6 Todsündenliste 385 Da der Regeltatbestand der Nummer 4 des Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/ 2009 ein solche Gefahr für Menschleben und Umwelt voraussetzt, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird, kommen ausschließlich Rechtsverstöße der Gefahrgutkategorie I i. S. d. der Anlage 3 der GGKontrollV in Betracht. Diese sind in Anlage 7 der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) gesondert gekennzeichnet. II. Katalog Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände, die Schwerste Verstöße i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 darstellen (Stand: 20. Januar 2012) (siehe Folgeseiten)

7 Lfd. Tatbestand Rechtsgrundlage des Buûgeldkatalogs (BKat) Bemerkungen 386 VI. Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr I.A 1 Buchstabe a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr * Als Unternehmer nicht dafür sorgen, dass die wöchentliche I.A.1 von 56 Stunden eingehalten wird. Die Überschrei- Lenkzeit tung beträgt mindestens 14 Stunden. Als Unternehmer nicht dafür sorgen, dass die Gesamtlenkzeitwährendzweieraufeinanderfolgenden I.A.2 Wocheneinge- wird. Die Überschreitung beträgt mindestens halten Stunden. 22,5 Als Fahrer nicht die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden I.A.3 Die Überschreitung beträgt mindestens einhalten. 14 Stunden. Als Fahrer nicht die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden I.A.4 Wocheneinhalten. DieÜberschreitung beträgt mindestens 22,5 Stunden. 6 Abs. 2 VO (EG) 8a Abs. 1 2 FPersG 6 Abs. 3 VO (EG) 8a Abs. 1 2 FPersG 6 Abs. 2 VO (EG) 8a Abs. 2 1 FPersG 6 Abs. 3 VO (EG) 8a Abs. 2 1 FPersG B.3 1 B.4 B.3 B.4 1Buchstabeb) WährenddertäglichenArbeitszeitÜberschreitungdermaximalenTageslenkzeitum50 % odermehrohnepause oderohneununterbrocheneruhezeit von I.B 4,5 Stunden mindestens AlsUnternehmernichtdafürsorgen, dassdiezulässige tägliche I.B.1 Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. Die Überschreitung beträgtmindestens4,5stunden. AlsUnternehmernichtdafürsorgen, dassdiezulässige täglichelenkzeitvon10stunden I.B.2 eingehaltenwird. DieÜberschreitung beträgtmindestens5stunden. AlsFahrernichtdiezulässige täglichelenkzeitvon9 Stunden I.B.3 einhalten. Die Überschreitung beträgt mindestens 4,5 Stunden. AlsFahrernichtdiezulässige täglichelenkzeitvon I.B.4 Stunden einhalten. Die Überschreitung beträgt minde- 10 stens 5 Stunden. 8a Abs. 1 2 FPersG 8a Abs. 1 2 FPersG 8a Abs. 2 1 FPersG 8a Abs. 2 1 FPersG B.1 B.2 B.1 B.2

I. Vorbemerkungen. II. Katalog. Seite 1 von 9

I. Vorbemerkungen. II. Katalog. Seite 1 von 9 Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände, die Schwerste Verstöße i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 darstellen (Stand: 09. Mai 2011) I. Vorbemerkungen - Eine vorsätzliche Handlungsweise

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