Grundlagen und Grundregeln des Palettentausches

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1 Grundlagen und Grundregeln des Palettentausches Veranstaltung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld am 20. Aug in Bielefeld Referent Rechtsanwalt J. Knorre, Andörfer Rechtsanwälte, Köln

2 Handeln Sie sorgfältig + fair, dann haben Sie gute Chancen, Paletten relativ problemlos zu tauschen bzw. tauschen zu lassen, je nachdem, ob Sie Auftraggeber oder Auftragnehmer sind. 2

3 Woraus ergeben sich in der Praxis die meisten Probleme? 1. Häufig sprechen die Parteien des Palettentausches nicht die gleiche Sprache, d.h. es wird bei der Beauftragung nicht immer klar gestellt, um welche Form des Palettentausches es gehen soll, z.b. Doppeltausch Einfacher Palettentausch Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos 3

4 2. Wer hat was zu tun? a) Beim Doppeltausch b) beim Einfachen Palettentausch c) beim Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung d) beim Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos 4

5 3. Nach welchen Regeln richtet sich der Palettentausch? a) Keine gesetzliche Regelung b) kein Handelsbrauch c) keine Regelung in ADSp oder VBGL Es gilt nur das, was zwischen den Parteien vereinbart wurde, entweder in Individualabreden oder durch Einbeziehung von eigenen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Regelwerken, wie z.b. Kölner Palettentausch Bonner Palettentausch. 5

6 Eigene AGB Wichtig ist, dass eigene AGB, wenn ich mich darauf berufen will, wirksam sind und werden. Häufige Unwirksamkeitsgründe: Keine wirksame Einbeziehung Mangelnde Klarheit (Verstoß gegen 305 c BGB) (Stichwort sorgfältiges Handeln ) Benachrichtigung der anderen Seite (Stichwort faires Handeln ) 6

7 4. Vorteile der Bedingungswerke Kölner Palettentausch und Bonner Palettentausch a) Unterschiede der beiden Bedingungswerke b) klare Spielregeln mit Definition der Rechte und Pflichten der Beteiligten Gegenüberstellung jeweils an der Belade- und Entladestelle Einbeziehung der sonstigen Beteiligten, wie Verlader und Empfänger Ausgewogenheit der Pflichten Übersicht über die wichtigsten zu regelnden Punkte (Checkliste) - man vergisst dann nichts Wichtiges! 7

8 Rechtsbeziehungen der Beteiligten Versender / Absender Fracht- oder Speditionsvertrag (Verkehrsebene) Verkehrsunternehmen Lieferabrede (Lieferebene) Empfänger keine eigene vertragliche Beziehung hinsichtlich Paletten 8

9 Der Empfänger ist nicht Vertragspartner eines Fracht- oder Speditionsvertrages, es sei denn, er ist auch Auftraggeber. Welche Abreden zum Palettentausch sind auf der Verkehrsebene und welche auf der Lieferebene zu treffen? 9

10 Was passiert rechtlich, wenn das Verkehrsunternehmen palettiertes Gut zum Transport übernimmt? a) Bei Abgabe eigener Paletten an der Beladestelle b) ohne Abgabe eigener Paletten an der Beladestelle. Keine Übereignung der beladenen Paletten an das Verkehrsunternehmen. 10

11 Welche Pflichten hat das anliefernde Verkehrsunternehmen? Welches Ansprüche hat es gegen den Empfänger? Was ist zu tun, wenn der Empfänger keine Paletten tauscht? 11

12 Was darf beim Palettentausch nicht verlangt werden? (Prinzip der Fairness) Unterschiede zwischen Individualvereinbarungen und AGB-Klauseln a) Bei Individualvereinbarungen Grenzen der Sittenwidrigkeit sowie Treu und Glauben 12

13 b) Bei AGB Grenzen: Keine einseitige Benachteiligung. Keine Rückführungspflicht, wenn damit ein unangemessener Zusatzaufwand verbunden ist. Keine Auferlegung des Tauschrisikos. Keine pauschalierte Vertragsstrafe bei Nichtrückgabe von Paletten, wenn mehr als der tatsächliche Wert zuzüglich angemessener Kosten für Verwaltung und Wiederbeschaffung verlangt wird. Wenn zuviel verlangt wird, ist die Klausel unwirksam, keine Anpassung auf angemessene Werte. 13

14 Text eines Beispiels aus der Praxis: Ladehilfsmittel sind generell direkt beim Absender und Empfänger zu tauschen oder innerhalb von 14 Tagen kostenfrei zurückzuliefern, ansonsten berechnen wir je Pal und je Gibo 95,00 zuzüglich 25,00 Bearbeitungsgebühr. Sollte der Empfänger nicht tauschen, so leiten sich daraus keinerlei Forderungen gegen. ab. 14

15 Urteil des OLG Frankfurt vom Aktenzeichen 21 U 72/02 Transportrecht 2006, 82 Wenn der Transportunternehmer eigene Paletten an der Ladestelle abzugeben = darlehensweise zu überlassen hat, handelt es sich grundsätzlich um eine vergütungspflichtige Tätigkeit. Dieser Verpflichtung steht die Pflicht des Aufraggebers gegenüber, dem Transportunternehmer, der mit den übrigen Beteiligten (dem Empfänger) nicht in vertraglichen Beziehungen steht, die reibungslose Durchführung der Tauschmaßnahme durch entsprechende Abreden mit dem Empfänger zu ermöglichen. 15

16 Weiter OLG Frankfurt: Eine Obliegenheit des Transportunternehmers, sich um den Verbleib der Paletten selbst zu kümmern, hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen. Ein Transportunternehmer ist jedoch im Zweifel nicht bereit, das Risiko zu übernehmen, dass der Empfänger keine Tauschpaletten herausgibt. Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Celle, z.b. Urteil vom 6. März 2003 Aktenzeichen 11 U 124/02 Transportrecht 2003, 450ff, ist die Überbürdung des Tauschrisikos auf den Transportunternehmer jedenfalls durch AGB-Klauseln unwirksam. 16

17 Die Zehn Gebote des partnerschaftlichen Palettenhandlings 1. Dokumentiere jeden Vorgang. 2. Prüfe jeden Auftrag auf darin enthaltene Palettenbedingungen und bei Rückgabe die angebotenen Paletten, ob sie in Ordnung sind. 3. Bedenke, dass der Frachtführer mit Übergabe palettierter Ware die Paletten, auf denen das Gut verpackt ist, nicht als Darlehen erhält. 4. Bedenke, dass der Empfänger nicht Vertragspartner der Verkehrsunternehmen ist, sofern er nicht auch Auftraggeber ist. 5. Verlange nie etwas, was dein Partner nicht erfüllen kann. 6. Verlange nicht mehr als die Paletten wert sind. 7. Bedenke, dass AGB bei Vertragsschluss einbezogen werden müssen. 8. Bedenke, dass der Fahrer grundsätzlich nicht Bevollmächtigter seines Arbeitgebers ist. 9. Bedenke, dass Geld statt Rückgabe der Paletten erst nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Rückgabefrist verlangt werden kann. 10. Bedenke, Palettenforderungen verjähren im Regelfall in einem Jahr, sofern kein Kontokorrentvereinbart ist. 17

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