Kontrollfreie AVB-Klauseln

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1 AGB-Kontrolle in Deutschland geregelt 305 ff. BGB, zwingende und halbzwingende Normen des VVG Verhältnis von BGB und VVG: alternative Konkurrenz (hm) Vorrang des VVG

2 Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Die Beurteilung der Mißbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Deutsches AGB-Recht: 1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, 309 BGB z.b. strengere Form als Schriftform 2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, 308 BGB z.b. fingierter Zugang einer Erklärung des Verwenders 3. Generalvorschrift 307 BGB

3 307 Abs. 1 BGB: (1) ¹Bestimmungen in n Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. ²Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 307 Abs. 2 BGB: (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

4 307 Abs. 3 BGB: (3) ¹Die Absätze 1 und 2 sowie die 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in n Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. ²Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 [Verstoß gegen das Transparenzgebot] unwirksam sein. Rein deklaratorische Klauseln geben Gesetzeswortlaut wörtlich oder sinngemäß wieder sind kontrollfrei, da sonst Kontrolle des Gesetzes. jedoch Kontrolle, wenn nicht zutreffende Wiedergabe des Gesetzes, das Gesetz ergänzt wird das Gesetz Spielräume eröffnet, ein anderer Kontext gegeben ist.

5 4 Abs. 3 S. 2 AVB-LV Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital zum Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug. Bundesgerichtshof: Kontrollfrei nach 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind bloße Leistungsbeschreibungen und Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt, wenn ohne sie mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (sog. kontrollfreier Kernbereich).

6 Luftfahrt-Kaskoversicherung Auf den Jahresbeitrag ohne Versicherungssteuer wird zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres ein Schadenfreiheitsrabatt von 15% gewährt. Der sich ergebende Gesamtbetrag der Police ist in voller Höhe zu entrichten, wenn der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat, oder der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei einem vom deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen verlängert wird. 1 Abs. 1 Satz 3 der Musterbedingungen der Privaten Krankheitskostenversicherung: Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.

7 Kontrollfähig sind Klauseln, die nur mittelbare Auswirkungen auf den Preis haben Nebenabreden betreffen nicht die Voraussetzungen und den Umfang von Entgelten, sondern die Art und Weise der Erbringung Versicherungsvertreter-Vertrag Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in Höhe des Kapitalwerts einer auf der Grundlage dieses Versicherungsvertreterverhältnisses von den Gesellschaften finanzierten Versorgung aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch nach 89 b HGB entsteht.

8 Kontrollfähig sind leistungsbeschreibende Klauseln, die den nicht kontrollierbaren Kernbereich des Hauptleistungsversprechens des Versicherers einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren. Arbeitslosenversicherung 3 Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit 1. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherungsnehmers liegen, wirksam gekündigt hat.

9 Beihilfeergänzungsversicherung, Nr. 9 NIB: Psychotherapeutische Behandlungen nach vorheriger Genehmigung (Genehmigung wird erteilt für höchstens 30 Sitzungen bzw. wenn stationär erforderlich 30 Tage während der Vertragsdauer.) Nach Erreichung der tariflichen Höchstleistung kann eine weitere Kostenbeteiligung vom Vorstand genehmigt werden. Zusammenfassung: Der Charakter der Versicherung als Rechtsprodukt erfordert eine möglichst umfassende AVB-Kontrolle. die AGB-rechtliche Transparenzkontrolle ist ausnahmslos anwendbar keine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle für Regelungen über den Kernbereich der Hauptleistungspflichten (enge Begrenzung) uneingeschränkte Kontrolle anhand zwingender und halbzwingender Vorschriften des VVG

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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