Grundrisse des Rechts. Arbeitsrecht. Bearbeitet von Von Prof. Dr. Wilhelm Dütz, und Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M.

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1 Grundrisse des Rechts Arbeitsrecht Bearbeitet von Von Prof. Dr. Wilhelm Dütz, und Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. 23. Auflage Buch. XXX, 567 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Arbeitsrecht > Arbeitsrecht allgemein, Gesamtdarstellungen Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 6. Vertragsgestaltung In der Praxis ist der Formulararbeitsvertrag der weitaus häufigste Fall des Arbeitsvertrages. Die Verwendung von Formulararbeitsverträgen ist sinnvoll, da sie Lücken im Gesetzesrecht schließen und dem Arbeitgeber eine einheitliche Handhabung vieler Arbeitsverhältnisse ermöglichen. Sie haben also eine wichtige Rationalisierungsfunktion. Ihre Verwendung führt freilich für den Arbeitnehmer der hierauf keinen Einfluss hat typischerweise zu einer Situation struktureller Unterlegenheit, BVerfG NJW 2007, 286. Daher ist der Rahmen der AGB-Kontrolle ein viel engerer als der der allgemeinen Schranken der Privatautonomie ( 134, 138, 242, 315 BGB). In der Systematik der 305 ff. BGB ist zwischen der Einbeziehungs- und der Inhaltskontrolle zu unterscheiden. Gegenstand der Einbeziehungskontrolle ist, ob eine bestimmte Klausel überhaupt Bestandteil des Vertrages geworden ist ( 305 Abs. 2 und 3 BGB 305c BGB). Erst danach stellt sich die Frage nach ihrer inhaltlichen Angemessenheit ( BGB). 266 I. Anwendungsbereich Zunächst muss der Anwendungsbereich des AGB-Rechts gem. 305 Abs. 1, 310 BGB eröffnet sein Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Kontrolle nach den 305 ff. BGB unterliegen nur solche arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind. Voraussetzung einer entsprechenden Inhaltskontrolle ist daher grundsätzlich, dass die Vertragsklauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss vom Verwender, regelmäßig dem Arbeitgeber, gestellt werden, vgl. auch 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen immer dann, wenn sie bereits vor Vertragsschluss wenn auch nur im Geiste des Verwen- 267a

3 Vertragsgestaltung ders vorgelegen haben und nicht erst beim Abschluss des Vertrages ausgehandelt werden. Nicht erforderlich ist, dass gerade der Arbeitgeber selbst die Vertragsbedingungen vorformuliert hat. Es reicht aus, wenn er sich beispielsweise eines Vertragsmusters seines Arbeitgeberverbandes bedient hat. Für eine Vielzahl von Verträgen erfolgt eine Vorformulierung bereits dann, wenn derjenige, der die Klausel vorformuliert hat (also nicht notwendig der Arbeitgeber), die Absicht hegt, diese für mindestens drei Fälle zu benutzen. Fehlt es an diesem Merkmal, unterliegen in einem Verbrauchervertrag (der Regelfall bei Arbeitsverträgen, BAG NJW 2005, 3305, vgl. auch zuletzt BAG ArbR 2017, 201) vorformulierte Einmalbedingungen nach 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB trotzdem einer eingeschränkten AGB-Kontrolle. Gestellt sind Vertragsbedingungen schließlich, wenn sie dem Arbeitnehmer einseitig auferlegt werden, der Arbeitgeber mithin ihre Einbeziehung in den Vertrag verlangt. Ein Stellen wird bei Arbeitsverträgen als Verbraucherverträgen vermutet, 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Ein Aushandeln liegt demgegenüber nur vor, wenn der Arbeitgeber die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt, dh sich deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen bereit erklärt und dem Arbeitnehmer auf diese Weise die reale Möglichkeit verschafft, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingung beeinflussen zu können. Arbeitsrechtliche AGB kommen nicht nur im Gewand von Formulararbeitsverträgen vor. Auch Gesamtzusagen und betriebliche Übung (dazu " Rn. 64) sind nach ganz hm allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Regeln der 305 ff. BGB unterliegen. Mit Gesamtzusage bezeichnet man eine die Arbeitnehmer begünstigende Zusage des Arbeitgebers, die dieser der gesamten Belegschaft oder einem Teil durch allgemeine förmliche Bekanntgabe (zb durch Aushang am Schwarzen Brett) macht Anwendung auf das Arbeitsrecht Auch Arbeitsverträge unterliegen gem. 310 Abs. 4 S. 2 BGB der Kontrolle nach den 305 ff. BGB. Allerdings müssen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten des Arbeitsrechts können nach hm sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (BAG NJW 2005, 3305, 3306; aa Thüsing NZA 2002, 591). Selbst allgemein praktizierte Ver-

4 II. Einbeziehung der Klauseln, 305 ff. BGB 141 tragsgestaltungen können darunter fallen. Für das Arbeitsrecht wichtig ist, dass Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keiner AGB-Kontrolle unterliegen, 310 Abs. 4 S. 1 BGB. Eine Inhaltskontrolle ist nicht nötig, da sie als Ergebnis gleichgewichtigen Verhandelns die Gewähr der Angemessenheit in sich tragen (s. " Rn. 640) zudem sind sie als Normenverträge keine AGB. II. Einbeziehung der Klauseln, 305 ff. BGB Die besonderen Anforderungen, die 305 Abs. 2 und 3 BGB an die Einbeziehung von AGB stellen, gelten für Arbeitsverträge nach 310 Abs. 4 S Hs. BGB nicht. Es bleibt danach bei den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen der 145 ff. BGB Keine Einbeziehung von überraschenden Klauseln, 305c Abs. 1 BGB Nach 305c Abs. 1 BGB werden bestimmte überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Überraschend isd 305c Abs. 1 BGB ist eine Klausel unter zwei Voraussetzungen. Sie muss zum einen den Umständen nach objektiv ungewöhnlich sein. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer subjektiv nicht mit ihrer Verwendung rechnen musste. Die objektive Ungewöhnlichkeit kann entweder materiell aus dem Inhalt der jeweiligen Vertragsbestimmung folgen oder formell aus ihrer (Dar-)Stellung im Arbeitsvertrag oder in Bezug genommenen Vertragswerken. Inhaltlich überraschend sind solche Klauseln, die in einem Arbeitsvertrag der in Frage stehenden Art landläufig nicht anzutreffen sind. Entscheidend ist damit die Abweichung von der maßgeblichen Anschauung der beteiligten Verkehrskreise. Je belastender eine Vertragsbestimmung ist, umso eher bejaht die Rechtsprechung das Überraschungsmoment. Eine formelle Überraschung ist vor allem zu bejahen, wenn sich eine Klausel an einer versteckten Stelle findet, an der man sie nicht erwarten würde, etwa unter einer missverständlichen Überschrift. Gegebenenfalls kann eine Hervorhebung durch Schriftgröße oder Fettdruck bzw. durch Unterstreichungen erforderlich sein (vgl. zum Ganzen BAG NZA 2015, 350, 351 f.). 270

5 Vertragsgestaltung 2. Vorrang von Individualabreden, 305b BGB 271 Nach 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Norm enthält eine Kollisionsregelung für den Fall, dass sich eine individuelle Vereinbarung und AGB widersprechen. 305b BGB erfasst also nicht Fälle individuellen Aushandelns einer Klausel, da dies dann keine AGB darstellt, 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine Vereinbarung in AGB und eine zweite Vereinbarung individuell getroffen werden. Ein Beispiel ist, dass die Parteien eine mündliche Vereinbarung treffen, obwohl die AGB eine Schriftformklausel enthalten. In diesem Fall setzt sich nach 305b BGB die mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien durch. III. Inhaltskontrolle 272 Erst wenn festgestellt ist, dass eine AGB-Klausel überhaupt Bestandteil des Vertrages geworden ist, wird sie auf ihre inhaltliche Angemessenheit geprüft. Dabei ist die für den Verwender günstigste Auslegung zugrunde zu legen. Sollte sich danach eine Klausel als wirksam erweisen, ändert sich bei der Anwendung der Auslegungsmaßstab; dann ist sie zugunsten des Vertragspartners auszulegen, vgl. 305c Abs. 2 BGB. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich in der Regel um einen Verbrauchervertrag, so dass neben dem allgemein anzulegenden generellen Prüfungsmaßstab, der eine typisierende Betrachtung erfordert, auch eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist, da die Umstände, die den Vertragsschluss begleiten, einzubeziehen sind, vgl. 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Zu diesen zählen unter anderem die persönlichen Eigenschaften des individuellen Vertragspartners und die Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zb Überrumpelung Kontrollfähigkeit, 307 Abs. 3 S. 1 BGB 307 Abs. 3 S. 1 BGB statuiert zwei Schranken der Inhaltskontrolle. Nach 307 Abs. 3 S. 1 BGB gelten die AGB-rechtlichen Bestimmungen zur Inhaltskontrolle nur für solche Bestimmungen in

6 III. Inhaltskontrolle 143 Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Gemeint ist damit, dass von einer Kontrolle anhand der 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB sowohl rein deklaratorische als auch sog. preisbestimmende und leistungsbeschreibende Klauseln ausgenommen sind. Der Ausschluss deklaratorischer Klauseln, die Gesetzesvorschriften lediglich wiederholen, soll eine mittelbare Gesetzeskontrolle durch den Richter verhindern. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten unmittelbar bestimmen, also regeln, was und wie viel der eine Teil leisten soll und welchen Preis er dafür erhält (sog. leistungsbestimmende Klauseln), bleiben kontrollfrei, weil dieses Äquivalenzverhältnis den Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung ausmacht. Es ist also nicht Aufgabe des Gerichts, über die 305ff. BGB den gerechten Preis bzw. Lohn zu ermitteln, BAG DB 2013, 582. Dort, wo die Hauptleistungspflichten durch Rechtsvorschriften bestimmt werden, bleibt eine Kontrolle jedoch möglich. Deshalb soll auch die befristete Änderung der synallagmatischen Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis der AGB-Inhaltskontrolle zugänglich sein (BAG NZA 2006, 40, 45). Gleiches nimmt das Gericht bei der Vereinbarung eines Widerrufs- oder eines Rücktrittsvorbehalts (s. dazu unter " Rn. 281) an. Beide Vorbehalte weichen von dem allgemeinen Grundsatz pacta sunt servanda ab. Eingeschränkt ist auch die Kontrolle von Bezugnahmeklauseln, um eine mittelbare Inhaltskontrolle von Kollektivvereinbarungen zu verhindern (dazu " Rn. 284). Problematisch sind schließlich Aufhebungsverträge (dazu " Rn. 347 und 1085). 2. Spezielle Klauselverbote ( 309, 308 BGB) Ist die Inhaltskontrolle gem. 307 Abs. 3 S. 1 BGB eröffnet, ist die Klausel zunächst an den speziellen Klauselverboten der 309, 308 BGB zu messen. 309 BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit; ein Verstoß gegen eines der Verbote führt somit stets zur Unwirksamkeit nach 306 Abs. 1 BGB. Allerdings sind auch hier Abweichungen in Folge der arbeitsrechtlichen Besonderheiten möglich. So gilt etwa das Verbot von Vertragsstrafen nicht im Arbeitsrecht, da der Arbeitgeber in Ermangelung der Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung ( 888 Abs. 1 ZPO) keine andere Möglichkeit 274

7 Vertragsgestaltung hat, den Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung anzuhalten (" Rn. 188). Bei den Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit ( 308 BGB) ist dagegen im Einzelfall zu prüfen, ob sie einen Inhalt haben, der als unangemessen, sachlich nicht gerechtfertigt, unzumutbar usw. erscheint. Bei diesen Wertungen sind ähnliche Kriterien anzulegen wie zur Ausfüllung des Begriffs der unangemessenen Benachteiligung nach 307 Abs. 1 S. 1 BGB (" Rn. 275). 3. Generalklausel des 307 Abs. 1 S. 1 BGB 275 Sind keine speziellen Klauselverbote einschlägig, ist die Vereinbarung an der Generalklausel des 307 BGB zu messen. Klauseln in Formulararbeitsverträgen dürfen nach 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht so gestaltet sein, dass sie den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Klausel eines der beiden in Abs. 2 genannten Kriterien erfüllt oder gegen das in Abs. 1 S. 2 kodifizierte Transparenzgebot verstößt. Beide Bestimmungen konkretisieren den Kontrollmaßstab des Abs. 1 S. 1 und sind deshalb vorrangig zu prüfen. 276 a) Regelfälle unangemessener Benachteiligung, 307 Abs. 2 BGB Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. 307 Abs. 2 im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der abbedungenen gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder die Erreichung des Vertragszwecks durch Abbedingung wesentlicher Rechte und Pflichten gefährdet ist (Nr. 2). Letzteres betrifft sog. Kardinalpflichten, etwa die Abbedingung der Beschäftigungspflicht. Für das Arbeitsrecht wichtig ist, dass gesetzliche Regelung im Sinne von 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dispositives Recht sein kann, weil sonst ein Verstoß ohnehin die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge hat ( 134 BGB). Auch die von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten ungeschriebenen Rechtsätze sind gesetzliche Regelungen, nicht dagegen Kollektivvereinbarungen (vgl. 310 Abs. 4 S. 3 BGB!).

8 III. Inhaltskontrolle 145 b) Allgemeines Verbot unangemessener Benachteiligung, 307 Abs. 1 BGB Ob eine unangemessene Benachteiligung nach 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt, ist aufgrund einer Interessenabwägung festzustellen. Das Bundesarbeitsgericht geht in drei Stufen vor (BAG NZA 2006, 40, 46 f.). Zunächst muss ein rechtlich anerkanntes Interesse des Arbeitnehmers festgestellt werden. Dieses muss anschließend durch die Verwendung der Klausel im Arbeitsvertrag beeinträchtigt werden. Schließlich darf die Beeinträchtigung nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werden. Als Gesichtspunkte, die die Interessenabwägung beeinflussen, kommen unterschiedliche Faktoren in Betracht, so etwa die Art des Arbeitsvertrages, die Stellung des Arbeitnehmers, die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag. Sowohl summierende als auch kompensierende Effekte müssen dabei beachtet werden. Als Generalklausel ist 307 Abs. 1 S. 1 zugleich ein Einfallstor für Grundrechte in das Zivilrecht, " Rn. 53 f. Verlängert etwa der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in erheblichem Maße, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung nach 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird, BAG NZA 2018, c) Transparenz und Bestimmtheit, 307 Abs. 1 S. 2 BGB Eine unangemessene Benachteiligung isv 307 Abs. 1 S. 1 BGB 278 kann auch darin liegen, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich formuliert ist, s. 307 Abs. 1 S. 2 BGB (sog. Transparenzgebot). Dieses Transparenzgebot umfasst auch ein Bestimmtheitsgebot. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung müssen danach im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und präzise wie möglich umschrieben werden (BAG NZA 2014, 777). Für den Arbeitgeber dürfen mit anderen Worten keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume bestehen. Das Transparenzgebot gilt auch für deklaratorische und leistungsbeschreibende Abreden, vgl. 307 Abs. 3 S. 2 BGB.

9 Vertragsgestaltung 4. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Klausel, 306 BGB 279 Die Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit richten sich nach 306 BGB. Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, 306 Abs. 1 BGB. Bezüglich der Klausel selbst gilt das Verbot geltungserhaltender Reduktion: Derjenige, der unangemessene Vertragsbedingungen stellt, soll nicht den Vorteil haben, dass das Gericht sie auf das gerade noch Zulässige beschränkt. Die Risiken, die sich aus der Unwirksamkeit der vorformulierten AGB-Klauseln ergeben, soll der Verwender nicht auf den Vertragspartner abwälzen können. Allerdings ist trotzdem Vorsicht geboten bei der Bestimmung, wie weit die Unwirksamkeitsfolge des 306 Abs. 1 BGB reicht. Unwirksam ist nur die jeweilige Klausel. Viele einheitlich aussehende Klauseln in Verträgen sind jedoch nicht eine einzige Klausel im Rechtssinne, sondern enthalten mehrere. Die Klausel freiwillige, jederzeit widerrufliche und anrechenbare betriebliche Ausgleichszulage etwa regelt zwei Sachverhalte. Die Zulage soll widerruflich und anrechenbar sein. Ist eine zusammenhängend formulierte Klausel in diesem Sinne teilbar, muss sie auch rechtlich getrennt behandelt werden. 279a Zur Bestimmung der Teilbarkeit einer Klausel wird zum Teil die so genannte blue-pencil-rule angewandt. Danach sind zwei Teile einer Klausel teilbar, wenn der unwirksame Teil ohne weiteres gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet. Dies führt dazu, dass kompliziert formulierte und möglichst viele Einzelfälle erfassende Klauseln sich als eher teilbar erweisen. Nach vorzugswürdiger aa kommt es eher auf eine materielle Teilbarkeit an. Testfrage dafür kann etwa sein, ob die verbliebene Regelung und die gestrichene Regelung auch allein in der üblichen Vertragsgestaltung vorkommen, s. Thüsing BB 2006, 661. Die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln reißt Lücken in das Vertragsgefüge. Diese schließt 306 Abs. 2 BGB durch einen Verweis auf die gesetzlichen Regelungen. Dieser Verweis umfasst nach Ansicht der Rechtsprechung auch Vorschriften mit methodischem Gehalt, etwa die 133, 157 BGB als Anknüpfungspunkte einer ergänzenden Vertragsauslegung. Mit Hilfe dieses Rechtsinstituts werden Vertragslücken geschlossen, wenn eine von einem realen Willen getragene Regelung nicht erkennbar ist, eine solche Regelung aber

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