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1 VERTRIEBSRECHT Allgemeine Geschäftsbedingungen im Franchiserecht

2 VERTRIEBSRECHT Im Franchiserecht zu beachten ist, dass es sich bei einem Franchisevertrag regelmäßig um einen Formularvertrag handelt, da er für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen wird. Grundsätzlich einbezogen in den Formularvertrag werden auch das Handbuch und Richtlinien, die außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde gefertigt werden. Diese werden mithin auch einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterzogen. Der Charakter als Formularklausel ändert sich nicht, wenn der Franchisegeber die Klausel mit einem Beirat erörtert, der sich aus dem Kreis der Franchisenehmer zusammensetzt. Die Klauseln gelten dann nicht als im Einzelnen ausgehandelt. Allerdings mag die Auffassung des Beirats eine Rolle spielen, wenn es um die Bewertung der Angemessenheit der Klausel geht. Die Inhaltskontrolle wird im Franchiserecht in der Regel an 307 BGB vorzunehmen sein. Denn die Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit der 308 und 309 BGB finden gemäß 310 BGB nicht auf Unternehmer Anwendung. Dabei reicht es aus, wenn die Unternehmereigenschaft erst durch die Unterzeichnung des Formularvertrages begründet wird. Nach 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies wird nach 307 Abs. 2 BGB vermutet, wenn entweder die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder die Bestimmung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Folgende Klauseln spielen im Franchiserecht eine besondere Rolle: Änderungsvorbehalte: Üblicherweise finden sich in Franchiseverträgen Regelungen, die es dem Franchisegeber ermöglichen, den Vertrag eänderten Umständen anzupassen. Der Zwang zur Anpassung folgt im Franchiserecht aus der Verpflichtung des Franchisegebers, das System kontinuierlich weiter zu entwickeln. Ohne einen Änderungsvorbehalt wäre die Änderung des Vertrages nicht einseitig durch den Franchisegeber, sondern nur einvernehmlich möglich, wobei der Franchisegeber die Abstimmung mit jedem seiner Franchisenehmer suchen müsste. Grundsätzlich bestehen im Franchiserecht keine Bedenken gegen Änderungsvorbehalte, die der Optimierung und Weiterentwicklung des Systems dienen. Wichtig ist, Änderungsvorbehalte möglichst konkret zu fassen. Problematisch sind hingegen Änderungen, die Investitionen des Franchisenehmers nach sich ziehen oder das Vertragsgebiet oder das Waren- und Dienstleistungssortiment betreffen. Für den Franchisevertrag liegt insofern noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so dass auf die Rechtsprechung des BGH zu Änderungsvorbehalten in Vertragshändlerverträgen zurückgegriffen wird. Danach sind Änderungsvorbehalte nur wirksam, wenn sie konkret die Gründe benennen, die zu einer Änderung des Vertrages berechtigen sollen; die Gründe schwerwiegend sind; eine angemessene Ankündigungsfrist und eine angemessene Entschädigung im Fall eines Rechtsverlustes vorgesehen ist. Einen Sonderfall nehmen im Franchiserecht Preisgleitklauseln ein, die den Franchisegeber berechtigen sollen, den Bezugspreis des Franchisenehmers zu ändern. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass bei einem Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit bestehen muss, Preise an geänderte Bedingungen anzupassen. Der BGH hat dies aber nur für zulässig erachtet, wenn mit der Preisänderung ausschließlich Kostensteigerungen abgefangen werden und nicht ein zusätzlicher Gewinn erzielt wird. Deshalb müsse der Änderungs

3 vorbehalt die einzelnen Kostenelemente sowie die Kalkulation offen legen. Das OLG Düsseldorf hat 2009 für das Franchiserecht ausdrücklich anders entschieden und die Offenlegung von Kosten und Kalkulation nicht für erforderlich gehalten. Das OLG Düsseldorf führt aus, einem Franchisegeber könne unterstellt werden, dass er den wirtschaftlichen Erfolg seiner Franchisenehmer anstrebe und deshalb unangemessene und willkürliche Preiserhöhungen nicht zu befürchten seien. In der Praxis hat sich dennoch bewährt, dass der Franchisegeber möglichst rechtzeitig und transparent seine Franchisenehmer von einer Preiserhöhung informiert. Bezugsbindungsklauseln Der Bezug von Fremdprodukten kann im Franchiserecht in der Regel ausgeschlossen sein. Eine 100% Bezugsverpflichtung kann aber im Ausnahmefall kartellrechtswidrig und damit im Sinne des AGB-Rechts auch unangemessen sein. Es kann sich daher empfehlen, eine Bezugsverpflichtung nur bis zu 80% des Warensortiments vorzusehen. Mindestabnahmeklauseln Die Vereinbarung einer Mindestabnahmemenge ist im Franchiserecht grundsätzlich möglich. Die Mindestabnahmemenge muss sich, um nicht unangemessen zu sein, aber an den Absatzmöglichkeiten eines durchschnittlichen Franchisenehmers orientieren. Sorgfalt ist im Franchiserecht ferner bei der Formulierung der Rechtsfolgen aufzuwenden, die im Fall des Nichterreichens der Mindestabnahmemenge eingreifen sollen. So ist eine Regelung, die in diesem Fall eine sofortige Kündigung des Vertrages vorsieht, unwirksam. Es muss vielmehr eine realistische und längerfristige Aufholmöglichkeit vorgesehen werden. Zudem muss die Kündigung davon abhängig sein, dass das Verfehlen der Mindestabnahmemenge vom Franchisenehmer verschuldet worden ist. Belieferungspflicht Der Franchisegeber kann im Franchiserecht sich seiner Belieferungspflicht aus abgeschlossenen Kaufverträgen nur begrenzt entziehen. Klauseln, die es ihm erlauben, ohne gerechtfertigte Gründe bereits angenommene Bestellungen des Franchisenehmers nicht auszuführen, sind unangemessen und verstoßen mithin gegen 307 BGB. Unbedenklich sind hingegen Klauseln, in denen er sich das Recht ausbedingt, bei etwaigen Lieferengpässen die verfügbaren Produkte anteilig auf seine Franchisenehmer zu verteilen. Wirksam ist grundsätzlich auch eine Klausel, in der sich der Franchisegeber das Recht einräumt, den Franchisenehmer nur nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeiten zu beliefern. Der Franchisenehmer kann sich gegenüber seinen Kunden mit einer Selbstbelieferungsklausel schützen. Kündigungsklauseln Bei der Festlegung der Kündigungsfristen ist im Franchiserecht zu beachten, dass diese nicht so kurz bemessen sein dürfen, dass die Vertragsbeendigung für den Franchisenehmer überraschend ist. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist ist auch ein Schutz der Investitionen des Franchisenehmers zu berücksichtigen. In der Regel wird eine Kündigungsfrist von einem Jahr für angemessen erachtet. Bei hohen Investitionen können auch Kündigungsfristen bis zu 2 Jahren erforderlich sein. Vorsicht ist im Franchiserecht zudem bei der Festlegung von Katalogen von Kündigungsgründen geboten, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen sollen. Die Gründe dürfen nicht unterhalb der Anforderungen liegen, die an einen wichtigen Grund gestellt werden, damit die Klausel als angemessen einzustufen ist. Einkaufsvorteilsklauseln Als problematisch sind im Franchiserecht Klauseln anzusehen, nach denen dem Franchisegeber Einkaufsvorteile zufließen sollen, die Lieferanten den Franchisenehmern gewähren. Ob derartige Klauseln Bestand haben, hängt in erster Linie von der Beantwortung der Frage ab, wem die Einkaufsvorteile zustehen. Hier sind die Auffassungen in Literatur und - 3 -

4 Rechtsprechung geteilt. Daneben spielt im Franchiserecht für die Beurteilung der Angemessenheit eine Rolle, ob der Franchisegeber eigene Leistungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Einkaufsvorteile erbringt, beispielsweise indem er Verhandlungen mit dem Lieferanten führt. Da die Beurteilung dieser Klauseln im Franchiserecht bisher stark umstritten ist, empfiehlt es sich, die Leistungen des Franchisegebers bei Verhandlungen eher durch Gebühren abzudecken, die der Franchisenehmer zu leisten hat. Die Rücknahmeverpflichtung kann im Franchiserecht nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, dass dem Franchisegeber keine Verantwortung für die Vertragsbeendigung trifft oder der Vertrag vom Franchisenehmer gekündigt worden ist. Keine Bedenken bestehen meist gegen Klauseln, die das Rücknahmerecht auf original verpackte Waren beschränken. Bedenklich sind hingegen Klauseln, die die Rücknahmeverpflichtung von der Verkaufsfähigkeit der Waren abhängig macht. Denn der Verlust der Verkaufsfähigkeit muss nicht vom Franchisenehmer zu verantworten sein. Beim Rückkaufswert kann grundsätzlich ein pauschaler Abzug für Bearbeitung und Wertverlust von bis zu 10% formularmäßig vorgesehen werden. Vertragsstrafeklausel Vertragsstrafeklauseln werden im Franchiserecht als unangemessen bewertet, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und seiner Folgen steht. Rückzahlung Eintrittsgebühr Unwirksam ist im Franchiserecht eine Klausel, die ohne Rücksicht auf die bisherige Vertragsdauer und auf den Beendigungsgrund die Rückzahlung der Franchisegebühr ausschließt. Abbuchungsverfahren Die formularmäßige Verpflichtung des Franchisenehmers, am Abbuchungsverfahren teilzunehmen, dürfte nach dem Franchiserecht unangemessen sein. Diese Beurteilung hat der BGH zumindest für einen Tankstellenpachtvertrag angestellt. Das Abbuchungsverfahren sei für den Tankstellenpächter unangemessen, da er keine Widerspruchsmöglichkeit und damit keine Korrekturmöglichkeit habe. Die Mineralölgesellschaft könne stattdessen ein Einzugsverfahren vorsehen. Da auch bei einem Tankstellenpächter eine enge Vertriebseinbindung besteht, wird diese Rechtsprechung auch auf das Franchiserecht übertragbar sein. Rücknahme Waren- und Ersatzteillager - 4 -

5 PRAXISINFORMATIONEN IHR ANSPRECHPARTNER DR. BERND WESTPHAL Tel.: Fax:

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