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1 Vertriebsrecht Überblick über das deutsche Franchiserecht Von Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal INHALT I. Begriffsbestimmung European Franchise Federation (EFF) Einzelne Kriterien... 7 a) Selbstständigkeit des Franchisenehmers... 8 b) Übertragung Know-how Abgrenzung von anderen Vermittlern Arten des Franchising II. Rechtliche Grundlagen Zwingendes Recht ABG-Recht a) Änderungsvorbehalte... 13

2 b) Bezugsbindungsklauseln c) Mindestabnahmeklauseln d) Einschränkung der Belieferungspflicht e) Kündigungsklauseln f) Einkaufsvorteilsklauseln g) Ausschluss Rückzahlung Eintrittsgebühr h) Verpflichtung zum Abbuchungsverfahren i) Rücknahme Waren- und Ersatzteillager j) Vertragsstrafeklauseln Ratenlieferungsvertrag a) Schriftform b) Widerruf Anwendung des Handelsvertreterrechts a) Schriftform b) Interessenwahrnehmungspflicht c) Mindestkündigungsfristen d) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot e) Ausgleichsanspruch III. Pflichten des Franchisegebers Aufklärungspflichten Systemeingliederungspflichten Betriebsförderungsflichten a) Informationspflichten b) Beratungs- und Unterstützungspflichten c) Pflicht zur Weiterentwicklung des Franchisesystems d) Marketingpflicht e) Konkurrenzschutzverpflichtung f) Belieferungspflicht g) Pflicht zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen Nachvertragliche Pflichten... 28

3 a) Rücknahme Waren und Ersatzteile b) Abwicklung nicht erledigter Geschäfte c) Belieferung mit Ersatzteilen IV. Pflichten des Franchisenehmers Betriebsaufbau- und Investitionsverpflichtung Richtlinienbefolgung Absatzförderungspflicht Teilnahmepflicht an Schulungen Informationspflichten Zulassung von Kontrollen Wettbewerbsverbot Zahlung von Gebühren Nachvertragliche Pflichten V. Beendigung des Franchisevertrages Beendigungstatbestände Außerordentliche Kündigung... 34

4 Franchiserecht Die Ursprünge des Franchising sind bereits in den USA gegen Ende des 19. Jahrhunderts auszumachen. In Deutschland verbreitet sich diese Vertriebsform seit Beginn der 60 er Jahre. Franchising bietet gerade für Existenzgründer eine interessante Möglichkeit, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen, da zum einen ein fertiges Unternehmenskonzept übernommen werden kann und zum anderen durch vielfältige Unterstützungen der Systemzentrale Fehler vermieden werden. Es überrascht daher auch nicht, wenn eine vom Deutschen Franchise-Verband in Auftrag gegebene Studie zu dem Ergebnis kommt, dass Franchise-Gründungen erfolgreicher sind als andere Existenzgründungen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Franchisesystemen ist nach Angaben des Deutschen Franchise- Verbandes beachtlich. So wuchs der Umsatz über Franchisesysteme von im Jahr 2001 von EUR 22,7 Mrd. auf EUR 60,4 Mrd. im Jahr Vorteile soll Franchising beiden Vertragsparteien bringen. Der Franchisegeber kann seinen Vertrieb über ein Quasifilialsystem aufbauen, ohne in der Regel selbst die Investitionen in die Filiale zu übernehmen. Franchising wird deshalb auch als Methode zur Vervielfältigung von Unternehmen bezeichnet. Zudem liegt das wirtschaftliche Risiko des Betriebs der Filiale beim Franchisenehmer. Für den Franchisenehmer liegt der große Vorteil darin, dass er sofort auf ein ausgearbeitetes, erprobtes und vielfach bereits verbreitetes Geschäftsmodell zurückgreifen kann und damit sein unternehmerisches Risiko erheblich reduziert. Als nachteilig für den Franchisegeber kann angeführt werden, dass er eine erhebliche Verantwortung für seine Franchisenehmer übernimmt und nicht die gleichen umfassenden Einflussmöglichkeiten auf den Franchisenehmerbetrieb hat wie bei einem echten Filialsystem. Für den Franchisenehmer wiederum ist als Nachteil mit dem Franchising verbunden, dass er durch eine enge Einbindung in das System unternehmerische Freiheiten zum Teil aufgeben muss.

5 I. Begriffsbestimmung Es ist schwierig, eine einheitliche und griffige Definition des Franchising zu geben, da seine Erscheinungsformen äußerst vielfältig sind und es beinahe jede Branche erfasst hat. Der Deutsche Franchise-Verband gibt auf seiner Homepage ( folgende Branchenverteilung an: Dienstleistungen : 40% Handel: 32% Hotel/Gastronomie: 16% Handwerk: 12% Es werden also sowohl Dienstleistungen als auch Waren über Franchising vertrieben. Eine spezielle gesetzliche Regelung des Franchiserechts fehlt in Deutschland, so dass nicht auf eine gesetzliche Legaldefinition zurückgegriffen werden kann. 1. European Franchise Federation (EFF) Die EFF definiert Franchising wie folgt: Franchising ist ein Vertriebssystem, durch das Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbständiger und unabhängiger Unternehmen, den Franchise-Geber und seine Franchise-Nehmer. Der Franchise-Geber gewährt seinen Franchise-Nehmern das Recht und legt ihnen

6 gleichzeitig die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend seinem Konzept zu betreiben. Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den Franchise-Nehmer, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im Rahmen und für die Dauer eines schriftlichen, zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchise-Vertrags bei laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchise-Geber, den Systemnamen und/oder das Warenzeichen und/oder die Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte sowie das Know-how, die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftssystem des Franchise-Gebers zu nutzen. Know-how bedeutet ein Paket von nichtpatentierten praktischen Kenntnissen, die auf Erfahrungen des Franchise-Gebers und Erprobungen durch diesen beruhen und die geheim, wesentlich und identifiziert sind. Geheim bedeutet, dass das Know-how in seiner Substanz, seiner Struktur oder der genauen Zusammensetzung seiner Teile nicht allgemein bekannt oder nicht leicht zugänglich ist; der Begriff ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass jeder einzelne Teil des Know-hows außerhalb des Geschäfts des Franchise-Gebers völlig unbekannt oder unerhältlich sein müsste. Wesentlich bedeutet, dass das Know-how Kenntnisse umfasst, die für den Franchise-Nehmer zum Zwecke der Verwendung des Verkaufs- oder des Weiterverkaufs der Vertragswaren oder - dienstleistungen unerlässlich sind. Das Know-how muss für den Franchise-Nehmer unerlässlich sein; dies trifft zu, wenn es bei Abschluss der Vereinbarung geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des Franchise-Nehmers insbesondere dadurch zu verbessern, dass es dessen Leistungsfähigkeit steigert und ihm das Eindringen in einen neuen Markt erleichtert. Identifiziert bedeutet, dass das Know-how ausführlich genug beschrieben sein muss um prüfen zu können, ob es die Merkmale des Geheimnisses und der Wesentlichkeit erfüllt; die Beschreibung des Know-hows kann entweder in der Franchise-Vereinbarung oder in einem besonderen Schriftstück

7 niedergelegt oder in jeder anderen geeigneten Form vorgenommen werden. 2. Einzelne Kriterien Für die rechtliche Einordnung als Franchising sind mithin folgende Merkmale kennzeichnend: o Kooperation selbstständiger Unternehmen (Franchisegeber und Franchisenehmer) o Franchisegeber gewährt dem Franchisenehmer die Nutzung von Systemname und/oder Warenzeichen und/oder Marken und/oder sonstigen Schutzrechten o Franchisegeber überträgt sein Know-how auf den Franchisenehmer o Franchisenehmer ist zur Beachtung und Umsetzung des Franchisekonzeptes verpflichtet o Franchisegeber gewährt während des Vertragsverhältnisses dem Franchisenehmer laufende Unterstützung o Die Kooperation ist auf Dauer angelegt o Der Franchisenehmer schließt die Geschäfte mit seinem Kunde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Nur wenn alle diese Merkmale erfüllt sind, wird das Rechtsverhältnis als Franchise einzuordnen sein. Nicht entscheidend ist hingegen, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis selbst bezeichnen. Es kommen in der Praxis aber auch Mischformen vor, bei denen Franchising mit anderen Vertriebsformen verbunden wird. Als Beispiel seien Mobilfunkläden genannt, die den Mobilfunkvertrag nur vermitteln und deshalb die rechtliche Stellung eines Handelsvertreters inne haben. Der Vertrieb der übrigen Waren erfolgt aber auf Grundlage eines Franchisevertrages. Kein zwingendes Merkmal für die Annahme von Franchising ist die Verpflichtung des Franchisenehmers, Gebühren an den Franchisegeber zu zahlen, wenn Gebühren auch typischerweise vereinbart werden. Es gibt aber auch Franchisesysteme, bei denen der Franchisegeber allein die Marge vereinnahmt, die er mit dem Verkauf seiner Waren an den Franchisenehmer verdient. Häufig wird in diesen Fällen von einer verdeckten Gebühr gesprochen.

8 a) Selbstständigkeit des Franchisenehmers Ferner darf die Einbindung des Franchisenehmers nicht dazu führen, dass seine selbstständige Stellung gefährdet wird und er deshalb rechtlich als Arbeitnehmer eizuordnen sein könnte. Letztlich entscheidet eine Gesamtschau aller vertraglichen Regelungen und deren Anwendung in der Praxis darüber, ob eine selbstständige oder unselbstständige Stellung anzunehmen ist. Grundsätzlich unbedenklich sind Vorschriften, die dem Franchisenehmer bei der Anwendung des Systemkonzeptes gemacht werden. Um die Selbstständigkeit des Franchisenehmers nicht zu gefährden, sollten die Vorgaben aber dennoch auf das beschränkt werden, was sachlich gerechtfertigt und zur Durchsetzung des Konzeptes notwendig ist. Demgegenüber sind Einzelanweisungen an den Franchisenehmer problematisch. Beispielsweise unzulässig sind Weisungen, die die Personalhoheit des Franchisenehmers, seinen Urlaub oder Öffnungszeiten betreffen, da sie in den Kernbereich der Selbstständigkeit eingreifen. Möglich bleiben insofern zum Teil abstrakte vertragliche Vorgaben. b) Übertragung Know-how Als wichtiges Merkmal ist die Übertragung des Know-how zu nennen, die das Wesensmerkmal des Franchising bildet. Die Übertragung von Know-how ist für das Franchising unentbehrlich. Es gibt zwar keine allgemein anerkannte Definition des Know-how, es lässt sich aber als technische und/oder kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse beschreiben. Beim Franchising müssen die Kenntnisse den Aufbau und die Umsetzung des Geschäftskonzeptes ermöglichen. Know-how erfordert, dass es zumindest zum Teil oder in seiner Gesamtheit geheim ist. Negativ lässt sich Know-how mit der Feststellung abgrenzen, dass es sich nicht um ein gewerbliches Schutzrecht handelt (Marke, Patent, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster).

9 Übertragen wird das Know-how durch die Vermittlung der Kenntnisse, die es ausmachen. Der Franchisenehmer muss mithin das Know-how in sein Wissen übernehmen, so dass er in der Lage ist, dass Know-how zuverlässig zu nutzen. Die Vermittlung der Kenntnisse erfolgt in erster Linie schriftlich (z.b. durch das Handbuch) und mündlich mittels Schulungen. Da es sich bei der Übertragung des Know-how um eine wesentliche Verpflichtung des Franchisegebers handelt, muss er dessen Vermittlung dokumentieren, um nachweisen zu können, dass er seine Pflicht erfüllt hat. Beim Waren- und Dienstleistungsfranchising kann es ausreichen, wenn der Franchisegeber dem Franchisenehmer das Handbuch übergibt, aus dem sich dieser die Kenntnisse selbst aneignen kann. Beim Produktionsfranchising wird der Franchisegeber jedoch für verpflichtet angesehen, so lange zu schulen, bis sich ein Fabrikationserfolg einstellt. 3. Abgrenzung von anderen Vermittlern Soweit der Vertrieb nicht über ein eigenes Filialsystem oder über angestellte Reisende bewerkstelligt wird, tritt neben dem Franchising insbesondere der Vertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler. Der Handelsvertreter unterscheidet sich im Wesentlichen durch zwei Merkmale vom Franchisenehmer. Zum einen vermarktet er die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern er vermittelt diese an die Kunden im Namen und auf Rechnung des von ihm vertretenen Unternehmens. Zum anderen fehlt bei ihm die enge Einbindung in ein Systemkonzept. Der Vertragshändler ist nicht durch die Art des Vertragsabschlusses vom Franchisenehmer abzugrenzen. Er tätig seine Geschäfte über Waren oder Dienstleistungen nämlich wie der Franchisenehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ihn unterscheidet aber grundsätzlich vom Franchisenehmer, dass er nicht wie dieser eng in ein Systemkonzept eingebunden ist. Die Grenzen sind aber fließend, wenn man sich beispielsweise den regelmäßig über Vertragshändler organisierten Vertrieb der Automobilhersteller betrachtet. Dem Kfz-Vertragshändler werden nämlich vom Hersteller häufig weitreichende Vorgaben über Gestaltung der Geschäftsräume und Erbringung der Leistungen

10 gemacht, zu deren Einhaltung er verpflichtet ist und die dem Ziel dienen, dem Kunden in allen Vertragshändlerbetrieben eine angeglichene Erlebniserfahrung zu bieten. Kennzeichnend bleibt aber beim Vertragshändler dennoch, dass er seine Firmierung deutlich neben der des Herstellers setzt, während der Franchisenehmer als Filiale des Franchisegebers erscheint. Die Quasifilialisierung bringt für den Franchisegeber allerdings die Gefahr mit sich, für den Franchisenehmer aus dem Gesichtspunkt der Anscheinshaftung einstehen zu müssen. Um diese Gefahr zu minimieren empfiehlt es sich, den Franchisenehmer vertraglich zur Verwendung eines Inhaberzusatzes auf seinen Geschäftspapieren zu verpflichten. Das Recht sowohl der Handelsvertreter als auch der Vertragshändler spielt für das Franchising eine wichtige Rolle. Das Handelsvertreterrecht ( 84 ff. HGB) enthält in Deutschland das einzige kodifizierte Recht für einen selbstständigen Vermittler. Es bildet somit den Prototyp des Vertriebsrechts und nimmt damit Einfluss auf das Franchiserecht. Das Vertragshändlerrecht ist wiederum interessant, weil zu ihm seit Jahrzehnten höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die zum Teil auf das Franchiserecht übertragbar ist. 4. Arten des Franchising Die Erscheinungsformen des Franchising sind vielfältig. Man differenziert u.a. nach seinem Gegenstand, nach Marktstufen, Machtkonstellation und Filialisierungsgrad. Danach werden unterschieden: o Waren-, Dienstleistungs- und Produktionsfranchising o Hersteller/Hersteller-, Hersteller/Großhändler-, Hersteller/Einzelhändler- und Großhändler/Einzelhändlerfranchising o Echtes und unechtes Masterfranchising o Nebenberufsfranchising o Subordinations- und Partnerschaftsfranchising o Markenfranchising

11 II. Rechtliche Grundlagen In Deutschland gibt es keine spezielle gesetzliche Normierung des Franchiserechts. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei ihm um einen Mischvertrag, der aus Einzelelementen verschiedener Vertragstypen des Besonderen Schuldrechts besteht, die unterschiedlich kombiniert werden. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Franchisevertrages ist also seine konkrete Ausgestaltung. Er kann beispielsweise Elemente enthalten o des Miet- und Pachtrechts, o des Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrages o des Kaufvertrages o des Werkvertrages oder o des Darlehensvertrages. Daneben finden sich in Franchiseverträgen in der Regel lizenzrechtliche Vereinbarungen z.b. auch im Fall der Überlassung von Systemsoftware. Die Einordnung mehrerer Vertragstypen gewinnt Bedeutung, wenn die einzelnen Vertragstypen unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen z.b. bei der Kündigung des Schuldverhältnisses oder im Falle der Nicht- und Schlechtlieferung vorsehen. Da der Franchisevertrag gesetzlich nicht geregelt ist und er jeweils konkret an die Bedürfnisse des jeweiligen Systems angeglichen werden muss, spielt bei ihm die vertragliche Gestaltung noch mehr als bei anderen Vertriebsarten eine besondere Rolle. Sie bietet auch die Möglichkeit der Vereinheitlichung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Vertragstypen. Bei der Vertragsgestaltung sind nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

12 1. Zwingendes Recht Soweit die einzelnen Vertragstypen zwingendes Recht beinhalten, kann von ihnen nicht durch vertragliche Regelungen abgewichen werden. Bei unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die zwingend ausgestaltet sind, ist also eine Angleichung nicht möglich. Es ist dann jeweils die Regelung des Vertragstypus, der betroffen ist, heranzuziehen. So wäre bei einem Franchisevertrag beispielsweise im Rahmen der Schlechterfüllung der Überlassung der Geschäftsräume Mietvertragsrecht anzuwenden. Zwingendes Recht kann sich zudem durch die analoge Heranziehung eines Rechts ergeben. So ist anerkannt, dass das Handelsvertreterrecht grundsätzlich auf ein Franchiseverhältnis analog anzuwenden ist. Soweit die entsprechende Vorschrift des Handelsvertreterrechts zwingend ausgestaltet ist (beispielsweise die Vorschrift über den Ausgleichsanspruch nach 89 b HGB), muss dies auch bei der Gestaltung des Franchisevertrages beachtet werden. 2. ABG-Recht Bei einem Franchisevertrag handelt es sich regelmäßig um einen Formularvertrag, da er für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen wird. Grundsätzlich einbezogen in den Formularvertrag werden auch das Handbuch und Richtlinien, die außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde gefertigt werden. Diese werden mithin auch einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterzogen. Der Charakter als Formularklausel ändert sich nicht, wenn der Franchisegeber die Klausel mit einem Beirat erörtert, der sich aus dem Kreis der Franchisenehmer zusammensetzt. Die Klauseln gelten dann nicht als im Einzelnen ausgehandelt. Allerdings mag die Auffassung des Beirats eine Rolle spielen, wenn es um die Bewertung der Angemessenheit der Klausel geht.

13 Die Inhaltskontrolle wird in der Regel an 307 BGB vorzunehmen sein. Denn die Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit der 308 und 309 BGB finden gemäß 310 BGB nicht auf Unternehmer Anwendung. Dabei reicht es aus, wenn die Unternehmereigenschaft erst durch die Unterzeichnung des Formularvertrages begründet wird. Nach 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies wird nach 307 Abs. 2 BGB vermutet, wenn entweder die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist oder die Bestimmung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. a) Änderungsvorbehalte Üblicherweise finden sich in Franchiseverträgen Regelungen, die es dem Franchisegeber ermöglichen, den Vertrag geänderten Umständen anzupassen. Der Zwang zur Anpassung folgt aus der Verpflichtung des Franchisegebers, das System kontinuierlich weiter zu entwickeln. Ohne einen Änderungsvorbehalt wäre die Änderung des Vertrages nicht einseitig durch den Franchisegeber, sondern nur einvernehmlich möglich, wobei der Franchisegeber die Abstimmung mit jedem seiner Franchisenehmer suchen müsste. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen Änderungsvorbehalte, die der Optimierung und Weiterentwicklung des Systems dienen. Wichtig ist, Änderungsvorbehalte möglichst konkret zu fassen. Problematisch sind hingegen Änderungen, die Investitionen des Franchisenehmers nach sich ziehen oder das Vertragsgebiet oder das Waren- und Dienstleistungssortiment betreffen. Für den Franchisevertrag liegt insofern noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so dass auf die Rechtspre-

14 chung des BGH zu Änderungsvorbehalten in Vertragshändlerverträgen zurückgegriffen wird. Danach sind Änderungsvorbehalte nur wirksam, wenn o sie konkret die Gründe benennen, die zu einer Änderung des Vertrages berechtigen sollen; o die Gründe schwerwiegend sind; o eine angemessene Ankündigungsfrist und o eine angemessene Entschädigung im Fall eines Rechtsverlustes vorgesehen ist. Einen Sonderfall nehmen Preisgleitklauseln ein, die den Franchisegeber berechtigen sollen, den Bezugspreis des Franchisenehmers zu ändern. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass bei einem Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit bestehen muss, Preise an geänderte Bedingungen anzupassen. Der BGH hat dies aber nur für zulässig erachtet, wenn mit der Preisänderung ausschließlich Kostensteigerungen abgefangen werden und nicht ein zusätzlicher Gewinn erzielt wird. Deshalb müsse der Änderungsvorbehalt die einzelnen Kostenelemente sowie die Kalkulation offen legen. Das OLG Düsseldorf hat 2009 für einen Franchisevertrag ausdrücklich anders entschieden und die Offenlegung von Kosten und Kalkulation nicht für erforderlich gehalten. Das OLG Düsseldorf führt aus, einem Franchisegeber könne unterstellt werden, dass er den wirtschaftlichen Erfolg seiner Franchisenehmer anstrebe und deshalb unangemessene und willkürliche Preiserhöhungen nicht zu befürchten seien. In der Praxis hat sich dennoch bewährt, dass der Franchisegeber möglichst rechtzeitig und transparent seine Franchisenehmer von einer Preiserhöhung informiert. b) Bezugsbindungsklauseln Der Bezug von Fremdprodukten kann in der Regel ausgeschlossen sein. Eine 100% Bezugsverpflichtung kann aber im Ausnahmefall kartellrechtswidrig und damit im Sinne des AGB-Rechts auch unangemessen sein. Es kann sich daher empfehlen, eine Bezugsverpflichtung nur bis zu 80% des Warensortiments vorzusehen.

15 c) Mindestabnahmeklauseln Die Vereinbarung einer Mindestabnahmemenge ist grundsätzlich möglich. Die Mindestabnahmemenge muss sich, um nicht unangemessen zu sein, aber an den Absatzmöglichkeiten eines durchschnittlichen Franchisenehmers orientieren. Sorgfalt ist ferner bei der Formulierung der Rechtsfolgen aufzuwenden, die im Fall des Nichterreichens der Mindestabnahmemenge eingreifen sollen. So ist eine Regelung, die in diesem Fall eine sofortige Kündigung des Vertrages vorsieht, unwirksam. Es muss vielmehr eine realistische und längerfristige Aufholmöglichkeit vorgesehen werden. Zudem muss die Kündigung davon abhängig sein, dass das Verfehlen der Mindestabnahmemenge vom Franchisenehmer verschuldet worden ist. d) Einschränkung der Belieferungspflicht Der Franchisegeber kann sich seiner Belieferungspflicht aus abgeschlossenen Kaufverträgen nur begrenzt entziehen. Klauseln, die es ihm erlauben, ohne gerechtfertigte Gründe bereits angenommene Bestellungen des Franchisenehmers nicht auszuführen, sind unangemessen und verstoßen mithin gegen 307 BGB. Unbedenklich sind hingegen Klauseln, in denen er sich das Recht ausbedingt, bei etwaigen Lieferengpässen die verfügbaren Produkte anteilig auf seine Franchisenehmer zu verteilen. Wirksam ist grundsätzlich auch eine Klausel, in der sich der Franchisegeber das Recht einräumt, den Franchisenehmer nur nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeiten zu beliefern. Der Franchisenehmer kann sich gegenüber seinen Kunden mit einer Selbstbelieferungsklausel schützen.

16 e) Kündigungsklauseln Bei der Festlegung der Kündigungsfristen ist zu beachten, dass diese nicht so kurz bemessen sein dürfen, dass die Vertragsbeendigung für den Franchisenehmer überraschend ist. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist ist auch ein Schutz der Investitionen des Franchisenehmers zu berücksichtigen. In der Regel wird eine Kündigungsfrist von einem Jahr für angemessen erachtet. Bei hohen Investitionen können auch Kündigungsfristen bis zu 2 Jahren erforderlich sein. Vorsicht ist zudem bei der Festlegung von Katalogen von Kündigungsgründen geboten, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen sollen. Die Gründe dürfen nicht unterhalb der Anforderungen liegen, die an einen wichtigen Grund gestellt werden, damit die Klausel als angemessen einzustufen ist. f) Einkaufsvorteilsklauseln Als problematisch sind Klauseln anzusehen, nach denen dem Franchisegeber Einkaufsvorteile zufließen sollen, die Lieferanten den Franchisenehmern gewähren. Ob derartige Klauseln Bestand haben, hängt in erster Linie von der Beantwortung der Frage ab, wem die Einkaufsvorteile zustehen. Hier sind die Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung geteilt. Daneben spielt für die Beurteilung der Angemessenheit eine Rolle, ob der Franchisegeber eigene Leistungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Einkaufsvorteile erbringt, beispielsweise indem er Verhandlungen mit dem Lieferanten führt. Da die Beurteilung dieser Klauseln bisher stark umstritten ist, empfiehlt es sich, die Leistungen des Franchisegebers bei Verhandlungen eher durch Gebühren abzudecken, die der Franchisenehmer zu leisten hat.

17 g) Ausschluss Rückzahlung Eintrittsgebühr Unwirksam ist eine Klausel, die ohne Rücksicht auf die bisherige Vertragsdauer und auf den Beendigungsgrund die Rückzahlung der Franchisegebühr ausschließt. h) Verpflichtung zum Abbuchungsverfahren Die formularmäßige Verpflichtung des Franchisenehmers, am Abbuchungsverfahren teilzunehmen, dürfte unangemessen sein. Diese Beurteilung hat der BGH zumindest für einen Tankstellenpachtvertrag angestellt. Das Abbuchungsverfahren sei für den Tankstellenpächter unangemessen, da er keine Widerspruchsmöglichkeit und damit keine Korrekturmöglichkeit habe. Die Mineralölgesellschaft könne stattdessen ein Einzugsverfahren vorsehen. Da auch bei einem Tankstellenpächter eine enge Vertriebseinbindung besteht, wird diese Rechtsprechung auch auf Franchiseverhältnisse übertragbar sein. i) Rücknahme Waren- und Ersatzteillager Die Rücknahmeverpflichtung kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, dass dem Franchisegeber keine Verantwortung für die Vertragsbeendigung trifft oder der Vertrag vom Franchisenehmer gekündigt worden ist. Keine Bedenken bestehen meist gegen Klauseln, die das Rücknahmerecht auf original verpackte Waren beschränken. Bedenklich sind hingegen Klauseln, die die Rücknahmeverpflichtung von der Verkaufsfähigkeit der Waren abhängig macht. Denn der Verlust der Verkaufsfähigkeit muss nicht vom Franchisenehmer zu verantworten sein.

18 Beim Rückkaufswert kann grundsätzlich ein pauschaler Abzug für Bearbeitung und Wertverlust von bis zu 10% formularmäßig vorgesehen werden. j) Vertragsstrafeklauseln Vertragsstrafeklauseln werden als unangemessen bewertet, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und seiner Folgen steht. 3. Ratenlieferungsvertrag Das Recht der Verbraucherverträge ( 355ff, BGB) hat für Franchiseverträge eine besondere Rolle, wenn der Franchisevertrag mit einem Existenzgründer abgeschlossen wird, was häufig der Fall ist. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in 512 BGB sind die Vorschriften über die Verbraucherverträge auf Existenzgründer anzuwenden. Allerdings macht 512 BGB die Anwendung des Rechts der Verbraucherverträge auf Existenzgründer davon abhängig, dass die Darlehensverpflichtung EUR 75T nicht übersteigt. Damit sollen Großkredite zur Gründung von Handelsgesellschaften ausgenommen werden. Zur Beurteilung, ob der Franchisevertrag mit einem Existenzgründer als Verbrauchervertrag anzusehen ist, muss also der Warenwert der Bezugsverpflichtung ermittelt werden. Zudem wird eine teleologische Reduktion des 512 BGB in der Literatur maßgeblich vertreten, die die Wertgrenze beim Bezug von Sachen nicht für einschlägig hält. Ein Ratenlieferungsvertrag liegt nach 510 BGB vor, wenn entweder die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug vereinbart wird. Beim Wa-

19 renfranchising, das regelmäßig Bezugsverpflichtungen enthält, ist dies grundsätzlich anzunehmen. Die Verpflichtung zum Bezug der Erstausstattung fällt nicht unter 510 BGB, es sei denn, der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer zum Erwerb ein Darlehen ein. Fraglich ist, ob das Dienstleistungsfranchising unter den Ratenlieferungsvertrag fällt. Hier haben Gerichte sowohl entschieden, dies sei grundsätzlich nicht der Fall, aber auch, dass allein ein Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Systemvorgaben einen Ratenlieferungsvertrag annehmen ließe. Soweit der Franchisevertrag als Verbrauchervertrag einzuordnen ist, muss er zwingend schriftlich abgeschlossen und dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. Im Zweifel sind diese Vorgaben zu beachten, da die Unwirksamkeit des Franchisevertrages vor allem für den Franchisegeber unangenehme Folgen haben kann. a) Schriftform Das Schriftformerfordernis besteht nur im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Spätere Vertragsänderungen werden hiervon nicht erfasst. Das Betriebshandbuch muss nicht bei der Unterzeichnung des Vertrages übergeben werden. Es reicht aus, wenn der Franchisenehmer Gelegenheit hat, dies einzusehen. Dies bietet sich an, wenn dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht einzuräumen ist, damit im Fall des Widerrufs nicht unnötig Know-how übertragen wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Schriftformerfordernis auch ergeben kann, wenn der Franchisevertrag mit einem Mietvertrag verbunden wird. Denn für Mietverträge, die mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden, ist die Schriftform einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen macht den Vertrag allerdings nicht unwirksam, sondern er gilt als unbefristeter Vertrag.

20 b) Widerruf Die Widerrufsbelehrung kann mit dem Abschluss oder später erfolgen. Um Rechtsicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich, die Belehrung mit dem Vertragsabschluss vorzunehmen. Denn wird die Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss bereitgestellt, beträgt die Widerrufsfrist nur 14 Tage, ansonsten einen Monat ab Breitstellung. Eine unterlassene oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Damit entsteht für den Franchisenehmer ein unbefristetes Widerrufsrecht. Auch eine Widerrufsbelehrung vor dem Abschluss des Franchisevertrages führt nicht zum Fristbeginn. Der wirksame Widerruf beseitigt den Franchisevertrag vollständig, also auch Geheimhaltungsgebote und Wettbewerbsverbote. Der Franchisevertrag wandelt sich um in ein Rückgewährsschuldverhältnis. Bei der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche muss sich der Franchisenehmer für das erhaltene Know-how grundsätzlich einen Wertersatz anrechnen lassen. Die Widerrufsbelehrung muss schriftlich erfolgen. Sie bedarf der gesonderten Unterschrift und sollte deshalb in einer gesonderten Anlage zum Franchisevertrag enthalten sein. Der Inhalt der Widerrufsbelehrung ergibt sich aus 360 BGB. Es empfiehlt sich dringend, für die Widerrufsbelehrung das amtliche Muster zu verwenden. Dies enthält zwar einen Fehler bei der Fristberechnung, es hat aber in der Zwischenzeit Gesetzesrang und kann daher durch die Vorschriften zum Verbraucherrecht nicht aufgehoben werden. 4. Anwendung des Handelsvertreterrechts Zum Vertragshändlerrecht ist eine gefestigte Rechtsprechung vorhanden, wonach das Handelsvertreterrecht auf den Vertragshändlervertrag entsprechend anwendbar sein kann. Voraussetzung der Ana-

21 logie ist, dass sich das Verhältnis zwischen Hersteller und Händler nicht in einer bloßen Verkäufer- Käufer Beziehung erschöpft, sondern der Händler umfangreich Rechte und Pflichten wahrzunehmen hat, die denen eines Handelsvertreters entsprechen. Bei einem Franchisevertrag ist eine derartige Einbindung regelmäßig anzunehmen, so dass das Handelsvertreterrecht analog heranzuziehen ist. Heranzuziehen ist allerdings nicht das gesamte Handelsvertreterrecht, sondern nur die Vorschriften, die der Interessenslage eines Franchisevertrages entsprechen. a) Schriftform Für analog anwendbar wird beispielsweise 85 HGB angesehen, wonach jeder Vertragspartner jederzeit von dem anderen die Aushändigung einer Vertragsurkunde mit dem aktuellen Inhalt des Handelsvertreterverhältnisses verlangen kann. b) Interessenwahrnehmungspflicht Auch die Vorschrift des 86 HGB, wonach der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen hat, wird als auf den Franchisevertrag analogiefähig angesehen. Aus der Interessenswahrnehmungspflicht folgt u.a. ein Wettbewerbsverbot während des bestehenden Vertragsverhältnisses.

22 c) Mindestkündigungsfristen Das Handelsvertreterrecht sieht in 89 HGB Mindestkündigungsfristen vor. Diese Vorschrift soll ebenfalls auf Franchiseverträge Anwendung finden. Es ist allerdings fraglich, ob diese eher kurz bemessenen Fristen der Interessenslage bei einem Franchisevertrag gerecht werden. d) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Allgemein anerkannt ist, dass 90 a HGB, der das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters regelt, auch für Franchiseverträge Geltung erlangt. Die dort für die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gezogenen Grenzen sind also auch bei der Vereinbarung in einem Franchisevertrag einzuhalten. Die Heranziehung des 90 a HGB führt zudem zwingend zu einem Anspruch des Franchisenehmers auf eine angemessene Karenzentschädigung, auch wenn diese im Franchisevertrag nicht geregelt oder ausgeschlossen ist. e) Ausgleichsanspruch Schließlich ist auf die Vorschrift des 89 b HGB einzugehen, nach der einem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch zustehen kann. Während diese Vorschrift im Handelsund Vertragshändlerrecht eine wesentliche Rolle spielt, hat sie im Franchiserecht bisher aber kaum Beachtung in der Rechtsprechung gefunden. Auf ein Vertragshändlerverhältnis wendet die Rechtsprechung 89 b HGB entsprechend an, wenn außer der Einbeziehung in die Vertriebsorganisation des Lieferanten die vertragliche Verpflichtung

23 des Vertragshändlers besteht, seinen Kundenstamm spätestens bei Vertragsbeendigung auf den Lieferanten zu übertragen, so dass dieser in die Lage versetzt wird, sich den Kundenstamm ohne weiteres nutzbar zu machen. Soweit beide Analogievoraussetzungen vorliegen, ist 89 b HGB auch auf ein Franchiseverhältnis anzuwenden. Berechnet wird der Ausgleich an Hand der Provisionen, die der Handelsvertreter verdient hat. Da der Franchisenehmer keine Provisionen erhält, sondern eine Marge, ist diese für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf das Niveau einer Handelsvertreterprovision zu reduzieren. Die Rechtsprechung hat hierfür im Rahmen der Berechnung des Händlerausgleichs gefestigte Regeln aufgestellt, die auf den Franchisevertrag grundsätzlich übertragbar sind. Nach 89 b Abs. 2 HGB kann der Ausgleich höchstens eine Jahresdurchschnittsprovision betragen, so dass auch der Ausgleich eines Franchisenehmers auf eine durchschnittliche Jahresmarge begrenzt ist, die auf das Niveau einer Handelsvertreterprovision reduziert worden ist. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist zwingend ausgestaltet, so dass von ihm nicht durch vertragliche Vereinbarungen abgewichen werden kann. Dies gilt somit auch für den Franchisevertrag. III. Pflichten des Franchisegebers Den Franchisegeber treffen sowohl vorvertragliche, vertragliche als auch nachvertragliche Pflichten. Sie ergeben sich zum einen aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, daneben aus der ungeschriebenen allgemeinen Treuepflicht des Franchisegebers sowie aus den Vertragstypen, aus denen sich der jeweilige Franchisevertrag zusammensetzt.

24 1. Aufklärungspflichten Vor dem Vertragsabschluss muss der Franchisegeber insbesondere umfangreiche Aufklärungspflichten beachten. Die Aufklärungspflichten werden weitreichender angesehen, wenn der angehende Franchisenehmer geschäftlich unerfahren ist. Es ist zu empfehlen, dass der Franchisegeber schriftliches Informationsmaterial über die aufzuklärenden Tatsachen erstellt und im Übrigen seine Aufklärungen dokumentiert. Denn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er ausreichend und richtig aufgeklärt hat, trägt der Franchisegeber. Der angehende Franchisenehmer ist über die tatsächliche Situation des Franchisesystems, über dessen Chancen und Risiken sowie über die von ihm zu tätigenden Investitionen aufzuklären. Folgende Informationen sind grundsätzlich zu geben: o Gegenstand, Leistungen und sowie Aussichten des Franchisesystems o Situation des Franchisesystems, insbesondere Zahl der Franchisenehmer, gewerbliche Schutzrechte, Marktsituation und Konkurrenzbetriebe o Anforderungen an den Franchisenehmer, insbesondere erforderliches Startkapital, zu erwartende Investitionen o Kosten des Franchisenehmerbetriebes o Umsatz- und Ertragserwartungen des Franchisenehmerbetriebes o Höhe der Eintritts- und sonstigen Gebühren Daneben hat der Franchisegeber den angehenden Franchisenehmer darüber aufzuklären, wenn Franchisebetriebe aufgegeben haben. Erforderlich kann auch die Information über Einkaufsvorteile sein. Letztlich hängt der Umfang der Aufklärungspflichten vom Einzelfall ab. Erforderlich sind alle Informationen, die für die Entscheidung des Vertragspartners, ob er den Franchisevertrag abschließen will oder nicht, von Bedeutung sein könnten.

25 Der Franchisegeber schuldet grundsätzlich nicht die Übergabe einer Standortanalyse. Der angehende Franchisenehmer muss eigene Wirtschaftlichkeitsberechnungen anstellen. Zudem ist es seine Aufgabe, sich über die allgemeinen Marktverhältnisse, Chancen und Risiken selbst zu informieren. Denn das Risiko des wirtschaftlichen Erfolgs seines Betriebes trägt der Franchisenehmer selbst. Der Franchisegeber haftet anlässlich der Vertragsanbahnung für o Täuschungen des Franchisenehmers o fahrlässig falsch gemachten Angaben o Für Unterlassen wesentlicher Informationen Bei Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Franchisegeber hat der Franchisenehmer grundsätzlich die Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages zu wählen. Ferner kann er Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Schaden besteht regelmäßig in den Verlusten, die dem Franchisenehmer durch die Gründung und Führung des Betriebes entstanden sind. Betriebskosten und Wertverluste sind folglich mit den Betriebseinnahmen zu saldieren. Entgangenen Gewinn kann der Franchisenehmer nicht verlangen, es sei denn, er hat für die Gründung des Franchisebetriebes eine gesicherte Einkommensquelle aufgegeben. 2. Systemeingliederungspflichten Den Franchisegeber trifft nach Abschluss des Franchisevertrages zunächst die Systemeingliederungspflicht, d.h. er muss den Franchisenehmer beim Aufbau seines Betriebes unterstützen. Dies beinhaltet u.a.

26 o Übertragung des Know-how (Übergabe Handbuch, Schulungen, Aufbauberatung) o Einräumung der Nutzungsrechte an Marken und sonstigen Schutzrechten o Hilfen beim Umbau, Ausbau und bei der Einrichtung des Betriebes o Überlassung der Systemsoftware o Lieferung Warenanfangsbestand 3. Betriebsförderungspflichten Nach Eröffnung des Franchisenehmerbetriebes schuldet der Franchisegeber eine Reihe von laufenden Pflichten: a) Informationspflichten Der Franchisenehmer ist über alles zu unterrichten, was er für eine ordnungsgemäße Nutzung der Franchise wissen muss. Hierzu gehören Informationen über o Veränderungen im Franchisesystem o Marktverhältnisse o Änderungen des Sortiments o Lieferprobleme o Probleme einzelner Franchisebetriebe von allgemeiner Bedeutung b) Beratungs- und Unterstützungspflichten Zu den laufenden Unterstützungspflichten können zählen o Begleitung zu Verhandlungen mit Vermieter und Banken

27 o Gestaltung des Franchisenehmerbetriebes o Hilfestellung bei der Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen o Betriebswirtschaftliche Beratung o Krisenmanagement c) Pflicht zur Weiterentwicklung des Franchisesystems Die Pflicht zur Weiterentwicklung des Franchisesystems beinhaltet für den Franchisegeber auch die Pflicht, den Markt und den Wettbewerb zu beobachten. Ggf. hat der Franchisegeber neue Produkte und neue Dienstleistungen anzubieten. d) Marketingpflicht Ferner trifft den Franchisegeber die Pflicht zu Marketing und zur Werbung. Im Regelfall übernimmt er die überregionale Werbung, während der Franchisenehmer für die regionale Werbung zuständig ist. Bei der Art der Werbung und ihren Inhalten hat der Franchisegeber einen erheblichen Spielraum, da Werbung Geschmackssache ist (Beispiel Benetton-Schockwerbung). Ggf. kann dem Franchisenehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen. Häufig wird für die überregionale Werbung ein Werbepool eingerichtet, der üblicherweise von den Franchisenehmern gespeist wird. e) Konkurrenzschutzverpflichtung Auch ohne Vereinbarung eines Gebietsschutzes muss der Franchisegeber den Franchisenehmer vor Konkurrenz aus dem eigenen System schützen. Ohne Einräumung eines Gebietsschutzes besteht diese Verpflichtung aber nur in engen Grenzen. Unzulässig ist nur eine nachhaltige Gefährdung des

28 Franchisenehmers durch die Ansiedlung eines Konkurrenzbetriebes in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Konkurrenzschutzverpflichtung kann sich auf nur wenige hundert Meter beziehen. f) Belieferungspflicht Grundsätzlich besteht eine Belieferungspflicht, wenn sie nicht bereits ausdrücklich im Franchisevertrag geregelt worden ist, als vertragliche Nebenpflicht. Sie drängt sich auf, wenn dem Franchisenehmer eine Bezugsbindung auferlegt worden ist. Sie bildet dann die Kehrseite der Bezugsbindung. g) Pflicht zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen Bei der Beantwortung der Frage, ob der Franchisegeber gehalten ist, Einkaufsvorteile, die er von Lieferanten erhält, die die Franchisenehmer beliefern, an diese weiterzugeben, sind sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur gespalten. Diese Pflicht ist zwar dispositiv, so dass eine vertragliche konkrete Ausgestaltung der Pflicht zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen in Frage kommt. Diese muss aber in der Regel den Anforderungen des AGB-Rechts entsprechen. 4. Nachvertragliche Pflichten Auch nach Beendigung des Franchisevertrages treffen den Franchisegeber weiterhin Pflichten. a) Rücknahme Waren und Ersatzteile Auch ohne vertragliche Regelung ist der Franchisegeber in der Regel gehalten, das Waren- und Ersatzteillager des Franchisenehmers zurückzukaufen, wenn dieser es aufgrund der Vertragsbeendi-

29 gung entweder nicht mehr verwerten kann oder nicht mehr verwerten darf. Nur für den Fall, dass der Franchisenehmer die Vertragsbeendigung allein verschuldet hat, entfällt die Rücknahmeverpflichtung. Bei Dispositionsfehlern des Franchisenehmers besteht keine Rücknahmeverpflichtung. Soweit zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, ist das Restlager zum Einkaufswert zurück zu kaufen, wobei in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderungen anzurechnen sind. Ein Rückkaufsrecht besteht im Übrigen nur, wenn es vertraglich vereinbart worden ist. b) Abwicklung nicht erledigter Geschäfte Grundsätzlich ist der Franchisegeber verpflichtet, nicht abgewickelte Geschäfte noch auszuführen. c) Belieferung mit Ersatzteilen Eine nachvertragliche Belieferungspflicht des Franchisegebers mit Ersatzteilen wird grundsätzlich bejaht, wenn der ehemalige Franchisenehmer diese benötigt, um Gewährleistungsansprüche seiner Kunden zu erfüllen. IV. Pflichten des Franchisenehmers Die Pflichten des Franchisenehmers korrespondieren meist mit denen des Franchisegebers.

30 1. Betriebsaufbau- und Investitionsverpflichtung Eine Hauptleistungspflicht des Franchisenehmers bildet die Verpflichtung, den Franchisebetrieb aufzubauen und die zugesagten Investitionen zu tätigen. Möglich ist die Vereinbarung, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer bei seiner Investitionsverpflichtung unterstützt. Eine Möglichkeit der Investitionshilfe bildet die Errichtung des Franchisenehmerbetriebes durch den Franchisegeber, der diesen an den Franchisenehmer verpachtet oder verkauft. Denkbar ist beispielsweise auch die Vorfinanzierung des Warenlagers durch den Franchisegeber. In der Regel wird den Franchisenehmer zudem die Pflicht zu Nachinvestitionen treffen, z.b. bei Renovierungen und Ersatzbeschaffungen. 2. Richtlinienbefolgung Sowohl bei der Errichtung seines Betriebes als auch bei dessen Führung hat sich der Franchisenehmer genau an die Vorgaben und Richtlinien des Franchisegebers zu halten. Diese Pflicht besteht auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung. Der Franchisenehmer muss sich exakt an dem Franchisekonzept ausrichten (z.b. hinsichtlich Baumaßnahmen, Betriebsausstattung, Werbeausstattung und Ware- bzw. Dienstleistungsangebot).

31 3. Absatzförderungspflicht Der Franchisenehmer ist verpflichtet, sich laufend und nachhaltig um den Absatz der Produkte oder Dienstleistungen zu bemühen. Verbunden sind hiermit o Betriebsführungspflicht o Unterhalt und Kontrolle Warenbestand o Präsentations- und Marketingpflichten o Aufrechterhaltung Mindestlagerbestand o Mindestbestellpflicht o Regionale Werbepflichten 4. Teilnahmepflicht an Schulungen Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung trifft den Franchisenehmer die Pflicht, an Schulungen des Franchisegebers teilzunehmen. Ebenso ist er verpflichtet, für die Schulung seines Personals Sorge zu tragen. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ist er zur Teilnahme an Schulungen verpflichtet, wenn dies zur Übernahme des Know-hows erforderlich ist oder er sich Systemänderungen aneignen muss. 5. Informationspflichten Der Franchisenehmer hat den Franchisegeber über alles zu unterrichten, was dieser wissen muss, um das Franchisesystem vor Schäden zu schützen und es fortentwickeln zu können. Dies beinhaltet beispielsweise Informationen über Kundenwünsche, Probleme mit Vertragsprodukten, die regionale

32 Konkurrenzsituation sowie über die bei der Anwendung der Systemvorgaben gesammelten Erfahrungen. Es sollte die Art und die Häufigkeit der Berichte vertraglich genau festgelegt werden. Möglich ist es, den Franchisenehmer selbst zu täglichen Berichten zu verpflichten. Dies kann z.b. auch durch eine vertragliche Klausel sichergestellt werden, die dem Franchisegeber die direkte Datenabfrage bei einem elektronischen Kassensystem ermöglicht. Soweit die Berichte die Weitergabe von Kundendaten beinhalten soll, ist zu beachten, dass dies nach deutschem Datenschutzrecht nur mit Einverständnis des Kunden möglich ist. Zudem führt diese Verpflichtung grundsätzlich zur Analogiefähigkeit des 89 b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters). 6. Zulassung von Kontrollen Wichtig für den Franchisegeber ist es, sich Kontrollrechte im Franchisevertrag einräumen zu lassen. Dies kann u.a. bewerkstelligt werden durch o Recht zum Betreten aller Betriebsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten o Einsichtsrecht in alle Geschäftsbücher o Recht zu Testkäufen o Recht zur Befragung von Mitarbeitern Für rechtlich zulässig wird auch erachtet, den Franchisenehmer zu verpflichten, seine Buchhaltung, Lohnbuchhaltung und Jahresabschlüsse durch einen Systemsteuerberater vornehmen zu lassen. Dieser sollte gegenüber dem Franchisegeber von seiner Schweigepflicht befreit werden. Dem Fran-

33 chisenehmer muss es gestattet bleiben, sich durch einen eigenen Steuerberater seines Vertrauens beraten zu lassen. 7. Wettbewerbsverbot Dem Franchisevertrag ist aufgrund der dem Franchisenehmer obliegenden Interessenswahrnehmungspflicht ein Wettbewerbsverbot des Franchisenehmers immanent. In der Regel erfährt es aber einer konkreten vertraglichen Gestaltung im Franchisevertrag. 8. Zahlung von Gebühren Eine Hauptpflicht übernimmt der Franchisenehmer zudem mit den vertraglich geschuldeten Gebühren. Allgemein wird unterschieden zwischen o Eintrittsgebühr als Gegenleistung für die Systemeingliederung o laufender Franchisegebühr (Royalties) als Gegenleistung für die Betriebsförderung o Werbe- und Marketinggebühren o weiterer Gebühren 9. Nachvertragliche Pflichten Ebenso wie den Franchisegeber treffen den Franchisenehmer in der Regel nachvertragliche Pflichten. Diese können beispielsweise in der Einhaltung von Geheimhaltungspflichten und eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots liegen oder es kann eine Rückgabeverpflichtung des Franchiseneh-

34 mers für sein Warenlager vereinbart werden. Dabei muss es ihm aber möglich bleiben, Bestellungen von Kunden, die bei ihm bis zur Beendigung des Franchisevertrages eingehen, noch abzuwickeln. V. Beendigung des Franchisevertrages Der Franchisevertrag kann aus einer Reihe von Gründen beendet werden. 1. Beendigungstatbestände Zur Beendigung des Franchisevertrages führen o Ablauf Befristung o Ordentliche Kündigung o Außerordentliche Kündigung o Einvernehmliche Vertragsaufhebung o Tod des Franchisenehmers o Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Franchisegebers 2. Außerordentliche Kündigung Nach 314 BGB ist die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses möglich, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Dieser ist anzunehmen, wenn es dem Kündigungswilligenden nicht weiter zuzumuten ist, am Vertragsverhältnis weiterhin festzuhalten. Die Rechtspre-

35 chung stellt an das Vorliegen eines wichtigen Grundes hohe Anforderungen und berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, alle Umstände des Einzelfalles (z.b. Dauer des Vertragsverhältnis, eigenes Verhalten des Kündigenden, Investitionen des Franchisenehmers). Im Franchisevertrag empfiehlt sich die Festlegung von wichtigen Gründen. Diese geben dem Gericht einen Hinweis, was die Parteien als wichtig eingestuft haben. Dennoch muss in jedem Einzelfall eine Prüfung durchgeführt werden, ob der vertraglich festgelegte Grund auch die Anforderungen eines wichtigen Grundes erfüllt. Bei Gründen, die im Verhalten des anderen Vertragspartners begründet liegen, muss in der Regel vor der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erfolgt sein. Als wichtige Gründe kommen in Betracht: o Verstöße gegen die Grundsätze und Richtlinien, wenn sie nachhaltig sind und den Vertragszweck gefährden o Verzug mit Franchisegebühren reicht allein grundsätzlich nicht aus o Verstoß gegen Wettbewerbsverbot grundsätzlich auch ohne Abmahnung o Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten, wenn schwerwiegend o Vernachlässigung der Absatzpflichten, wenn schwerwiegend und nachhaltig Der Kündigende ist nach 314 Abs. 3 BGB verpflichtet, die außerordentliche Kündigung innerhalb angemessener Frist auszusprechen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist wird bei einem Franchisevertrag ein oder zwei Monate, im Ausnahmefall auch einmal drei Monate betragen können.

36 Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal Telefon Fax Sekretariat: Frau Kulisch Telefon Bitte beachten Sie auch unsere Internet-Präsentation unter Dort können Sie alle aktuell verfügbaren Mandantenbriefe, Praxisinfos und Publikationen abrufen KÖLN Clever Straße 16 Telefon Telefax BERLIN Meinekestraße 24 Telefon Telefax Leinen & Derichs Anwaltsozietät, Köln, Selbstverlag Für die Anwendung im konkreten Fall kann aus dieser Publikation keine Haftung übernommen werden.

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