Gemeinsame Anordnung der Ministerien zur Förderung von Tätigkeiten des Landes durch Leistungen Privater (AnO Sponsoring)
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- Ewald Alwin Lichtenberg
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1 Gemeinsame Anordnung der Ministerien zur Förderung von Tätigkeiten des Landes durch Leistungen Privater (AnO Sponsoring) Vom Az.: /31 1. Anwendungsbereich 1.1. Diese Anordnung gilt für die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen im Rahmen von Sponsoring durch juristische oder natürliche Personen mit wirtschaftlichem Interesse an Behörden, einschließlich der Gerichte, Dienststellen und Einrichtungen des Landes, ausgenommen die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter der Aufsicht des Landes, außer denjenigen, auf deren Verwaltung und Wirtschaftsführung die Vorschriften der Gemeindeordnung anzuwenden sind sowie öffentlichen Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts mit Sitz in Baden- Württemberg, deren Anteile mehrheitlich dem Land oder zu 25 Prozent dem Land und zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Anteile mehrheitlich gehören, wird empfohlen, diese Anordnung entsprechend anzuwenden Die nachfolgenden Regelungen gelten für Werbeverträge mit Behörden des Landes sowie unentgeltliche Zuwendungen an die Landesverwaltung wie Spenden und sonstige Schenkungen, bei denen eine etwaige Werbeabsicht zurücktritt, sinngemäß. 2. Begriffe 2.1. Sponsoring ist die direkte Förderung einer Verwaltungseinheit bei der Erledigung ihrer Aufgaben durch Bereitstellung von Geld-, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch einen Sponsor, wobei dieser vertraglich festgelegte, öffentlich wirksame kommunikative Ziele verfolgt. Nicht erfasst sind davon allgemeine wirtschaftliche Beziehungen von Wirtschaftsunternehmen oder Privatpersonen mit den Verwaltungseinheiten Eine Schenkung ist eine freiwillige, unentgeltliche und ohne vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung erfolgte Zuwendung Eine Spende ist eine freiwillige, unentgeltliche und ohne vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung erfolgte Zuwendung zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke Unter Werbung sind Zuwendungen eines Unternehmens für die Verbreitung seiner Werbebotschaft durch die öffentliche Verwaltung zu verstehen, wenn es diesem ausschließlich um die Erreichung eigener Kommunikationsziele und nicht unmittelbar um die Förderung der Verwaltungseinheit geht.
2 3. Zulässigkeit 3.1. Vom Sponsoring ausgeschlossene Bereiche: Sponsoring ist in der Eingriffsverwaltung im hoheitlichen Aufgabenbereich grundsätzlich unzulässig. Im Übrigen ist Sponsoring ausgeschlossen, wenn der Anschein entstehen könnte, Verwaltungshandeln würde durch die Sponsoringleistung beeinflusst werden. Ein solcher Anschein liegt insbesondere bei Sponsoring im unmittelbaren Zusammenhang mit folgenden, überwiegend hoheitlichen Kernaufgaben der Behörden des Landes vor: a) Vornahme ordnungsrechtlicher Maßnahmen oder Erteilung von Genehmigungen sowie Ausübung sonstiger eingriffsverwaltender Tätigkeiten, b) Ausübung aufsichtsrechtlicher Befugnisse, c) Vergabe von Fördermitteln, d) Vergabe öffentlicher Aufträge, e) Durchführung öffentlicher Planungsaufgaben, f) Vergabe von Leistungen öffentlicher Träger der Wohlfahrtspflege, g) Durchführung berufsbezogener Prüfungen oder Eignungsprüfungen und h) Wahrnehmung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden Die dauerhafte Finanzierung von öffentlichen Bediensteten und die dauerhafte Überlassung von Personal an die öffentliche Verwaltung durch Sponsoren sind ausgeschlossen Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Haushaltsgesetzgeber erkennbar nicht mit der Durchführung der Aufgabe einverstanden ist Im Übrigen ist das Einwerben und Annehmen von Sponsoringmitteln zulässig, wenn folgende Grundsätze beachtet werden: Die Integrität und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung müssen gewahrt bleiben Das Budgetrecht der Parlamente und der Vertretungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zu beachten Eine vollständige Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben ist sicherzustellen Jeder Form der Korruption und unzulässiger Beeinflussung ist vorzubeugen.
3 3.2.5 Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch öffentliche Mittel über den Haushaltsgesetzgeber zu finanzieren. Sponsoring kommt daher nur ergänzend in Betracht Sponsoring ist nur zulässig, wenn die Finanzierung der Folgekosten gewährleistet ist. Dies ist entsprechend zu dokumentieren Bereichsspezifische Regelungen wie zum Beispiel Regelungen für Drittmitteleinnahmen der Hochschulen, für Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie für das Sponsoring in Verbindung mit der Polizei, bleiben unberührt. 4. Verfahren 4.1. Vor der Annahme von Sponsoringleistungen ist stets zu prüfen, ob Aufgaben nach Nummer beeinflusst werden können oder ob der Anschein einer solchen Beeinflussung entstehen kann. Insbesondere dürfen keine Bindungen entstehen, durch die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in Zweifel gezogen werden könnte. Bei Sponsoring im Zusammenhang mit sonstigen Verwaltungsaufgaben ist Nummer 3.2 zu beachten Die Entscheidung für einen Sponsor muss objektiv und neutral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Maßstab für die Entscheidung können insbesondere die individuelle Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Geschäftspraktiken und -grundsätze sowie die Kunden- und Medienprofile der Sponsoren sein. Die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potenzieller Sponsoren muss gewährleistet werden Die Annahme von angebotenen oder eingeworbenen Sponsoringleistungen bedarf der Einwilligung der Behördenleiterin beziehungsweise des Behördenleiters (Behördenleitung). Die Behördenleitung kann die Befugnis innerhalb der Behörde delegieren. Bei vorgesehener Einwerbung von Sponsoringleistungen ist vor konkreten Absprachen mit möglichen Sponsoren die Entscheidung der Behördenleitung oder der von ihr bestimmten Stelle einzuholen Sponsoringmaßnahmen sind durch Sponsoringvertrag oder durch eine Dokumentation der Vereinbarungen vollständig und abschließend aktenkundig zu machen. Bei Abschluss des Sponsoringvertrags ist darauf hinzuwirken, dass eine den Voraussetzungen des 4 Landesdatenschutzgesetz genügende datenschutzrechtliche Einwilligung des Sponsors zur Veröffentlichung seiner die Zuwendung betreffenden personenbezogenen Daten im nach den Maßgaben von Nummer 5 zu erstellenden Bericht der Landesregierung über erhaltene Zuwendungen erteilt wird. Der Sponsor ist darauf hinzuweisen, dass er die Erteilung der datenschutzrechtlichen Einwilligung verweigern kann Bei Sponsoringmaßnahmen sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
4 5. Bericht der Landesregierung über erhaltene Zuwendungen 5.1. Die Landesregierung hat alle zwei Jahre im Internet einen zusammenfassenden Bericht über die im Anwendungsbereich dieser Anordnung erhaltenen Zuwendungen zu veröffentlichen. Die Erstellung des Berichts wird vom Innenministerium koordiniert. Von der Berichtspflicht werden Schulen nur umfasst, soweit diese ausschließlich staatlich betrieben werden Der Bericht soll Aufschluss über den Zuwendungsempfänger, die Art und Höhe der Zuwendung, den Verwendungszweck sowie grundsätzlich über den Zuwendenden geben. Verweigert der Zuwendende die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Bericht, so ist die Zuwendung in anonymisierter Form zu veröffentlichen In den Bericht werden Zuwendungen ab einer Wertgrenze von Euro aufgenommen. Wenn mehrere unter dieser Wertgrenze liegende Beträge von einem Zuwendenden für den gleichen Zweck geleistet werden, sind die Beträge zusammengefasst darzustellen. 6. Steuerliche Behandlung Bei Sponsoringmaßnahmen sind die steuerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beachten. Zweifelsfragen sollten im Vorfeld der geplanten Sponsoringmaßnahme mit dem örtlich zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Einnahmen aus Sponsoring können insbesondere der Umsatz- und der Körperschaftsteuer unterliegen. Maßgebend ist insbesondere, ob die gesponserte Organisationseinheit nach dem Steuerrecht bereits einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) darstellt oder durch das Sponsoring zu einem solchen wird; letzteres hängt von Art und Umfang der zu erbringenden werbewirksamen Gegenleistung ab. 7. Schlussbestimmungen 7.1. Beispiele für Bereiche, in denen Sponsoring in der Regel möglich ist, sind in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführt. Nummer 3 bleibt unberührt Diese Anordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
5 Beispiele für Bereiche, in denen Sponsoring in der Regel möglich ist Anlage - Veranstaltungen und Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation - Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes - Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung des allgemeinen Gesundheitsbewusstseins, der Beschäftigungsfähigkeit, zur Förderung präventiver Hilfen für Kinder, Familien, Frauen, Ältere und Menschen mit Behinderung sowie des demographischen Wandels - Vollständige oder teilweise Übernahme der Herstellungskosten von Publikationen und Fachinformationen in Form verschiedener Medien, dazu gehören auch webbasierte Anwendungen und multimediale Präsentationen - Fachveranstaltungen und Fachkongresse - kulturelle Veranstaltungen wie beispielsweise Aufführungen in den Bereichen Theater, Tanz, Musik sowie Ausstellungen in Archiven, Bibliotheken und Museen inklusive Kunstkäufe - Engagement der Eltern im Rahmen schulischer Veranstaltungen - Maßnahmen im Rahmen der Schulgesundheitspflege
Gemeinsame Anordnung der Ministerien zur Förderung von Tätigkeiten des Landes durch Leistungen Privater (AnO Sponsoring) vom 6. November 2006, Az.: 14-0200.1/15 Die Ministerien des Landes haben unter der
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