Beförderungsbedingungen für die Benutzung des Produkts Autozug

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1 Beförderungsbedingungen für die Benutzung des Produkts Autozug Gültig ab dem Herausgeber: Euro-Express Sonderzüge GmbH & Co. KG, Klosterstraße 13, Münster 1. Geltungsbereich / Vormerkungen Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und deren Fahrzeugen (Personenkraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Motorrädern mit/ohne Beiwagen und Trikes sowie Quads). Beim Produkt EE Autozug werden die Fahrzeuge in offenen Eisenbahnwaggons auf der Schiene vom Verladebahnhofterminal zum Zielbahnhofterminal befördert. Die Beförderung von Fahrzeugen unterliegt den gesetzlichen Regeln für Reisegepäck entsprechend den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) in der Fassung des Anhangs I zur Verordnung (EG) 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Rechte und Pflichten des Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (auszugsweise als Anlage 9 zu diesen Beförderungsbedingungen abgedruckt). 2. Gegenstand und Abschluss des Beförderungsvertrags Der Beförderungsvertrag kommt zustande mit schriftlicher Annahme des von uns dem Reisenden unterbreiteten Angebotes durch den Reisenden. An unser Angebot sind wir drei Werktage gebunden. Erfolgt die schriftliche Annahme nicht innerhalb von 3 Werktagen, so kommt ein Vertragsabschluss nur im Falle unserer ausdrücklichen Vertragsbestätigung zustande. Ein Angebot erhalten Sie von uns auf Ihre Buchungsanfrage, welche Sie sowohl schriftlich als auch telefonisch oder per Internet auf an uns richten können. Durch den Beförderungsvertrag verpflichten wir uns zur Beförderung von Reisenden und ihren angemeldeten Fahrzeugen zum vereinbarten Zielort entsprechend dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag. Das Angebot unterbreiten wir Ihnen in Form einer detaillierten alle Leistungsmerkmale und Vertragsbestandteile sowie insbesondere das angemeldete Fahrzeug mit den in Ihrer Buchungsanfrage benannten Daten und Maßen ausweisenden- Rechnung. 3. Beförderungsdokumente Die Beförderungsdokumente werden wir Ihnen in Form eines Vouchers nach vollständiger Bezahlung des Fahrpreises entweder per oder schriftlich per Post aushändigen. Auf dem Voucher sind sämtliche von uns zu erbringenden Leistungen nochmals ausdrücklich ausgewiesen. Dieser Voucher ist bei Reiseantritt bzw. auch während der Reise unserem Personal auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 4. Fahrzeugbeförderung Grundsätzlich können nur für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge befördert werden. Die Beförderung von Fahrzeugen erfolgt in offenen Fahrzeugtransportwagen (Eisenbahnwaggons). Sollten die tatsächlichen Maße/Gewichte oder sonstige Eigenschaften/Ausstattungen (z.b. Stoffdach, Dachaufbauten, Anbauteile etc.) des von uns zu befördernden Fahrzeugs von den angemeldeten Maßen, Gewichte, Eigenschaften oder Ausstattungen abweichen, können wir die Mitnahme Ihres Fahrzeugs verweigern; Sie können in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen, ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung der Reisekosten. Ebenso erlischt Ihr Anspruch auf Beförderung des Fahrzeugs, wenn Sie sich nicht bis spätestens zu der auf dem Voucher benannten Uhrzeit bzw. innerhalb des darauf genannten Zeitraums mit Ihrem Fahrzeug am Autozugterminal zur Verladung eingefunden haben. Am Zielort (Autozug-Entladeterminal) steht Ihr Fahrzeug ab dem auf dem Voucher genannten Zeitpunkt zur Abholung bereit Beförderung von Personen Wir reservieren in unseren Zügen für Personen entsprechend der jeweiligen Buchung Plätze in Liege- und Schlafwagen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Einzelplatzbuchungen keine Geschlechtertrennung vorgenommen werden kann. Im Autozug darf grundsätzlich nicht geraucht werden. 4.2.Verladung der Fahrzeuge; Pflichten des Fahrzeugführers, Sicherheitsvorschriften Die Fahrzeuge müssen innerhalb der Verladezeiten gemäß Voucher am darin genannten Autozugterminal zur Verladung bereitstehen. Dem Ladepersonal ist der Voucher am Verladeterminal vorzulegen. Fahrzeuge, die nach Ablauf der Verladezeit am Autozugterminal ankommen, können nicht befördert werden. Sofern das Personal vor Ort keine abweichende Anordnung trifft obliegt die Verladung und Entladung der Fahrzeuge und ggf. ein erforderliches Umstellen auf den Fahrzeugtransportwagen grundsätzlich dem Fahrzeugführer auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Für etwaige beim Verladen oder Entladen entstehende Schäden haftet Euro- Express Sonderzüge ausschließlich in Fällen eigenen Verschuldens bzw. in Fällen des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von Euro-Express Sonderzüge. Der Fahrzeugführer hat den Autotransportwagen unverzüglich nach Verladung des Fahrzeugs zu verlassen. Den Anweisungen des Verladepersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Auf den Fahrzeugtransportwagen gilt Schrittgeschwindigkeit. Bei der Be- und Entladung dürfen sich außer dem Fahrzeugführer keine weiteren Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. Für Motorradfahrer besteht bei der Be- und Entladung des Motorrades auf dem Fahrzeugtransportwagen Helmpflicht. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen am Fahrzeug zu treffen, um Schäden zu vermeiden. Dazu gehören insbesondere: - das Verriegeln des Schiebedachs bzw. des Faltdaches bei Cabrios - das Schließen der Lüftungsklappen und Fenster - das Einziehen der Antenne bzw. die Entfernung von Dachantennen sowie nicht versenkbaren Antennen und - das Einklappen der Außenspiegel - das Sichern von Windabweisern, Außenjalousien und anderen am Fahrzeug befindlichen Anbauteilen. Die Verwendung von Wagendecken zum Schutz der Fahrzeuge ist nicht zugelassen.

2 Da eine Beförderung der Fahrzeuge auf der gesamten Strecke oder auf Teilstrecken rückwärts möglich ist (wechselnde Fahrtrichtung), sind die Sicherungsmaßnahmen auch hierauf einzurichten. Insbesondere sind alle am Fahrzeuge befindlichen (Anbau-) Teile, die den Beanspruchungen einer solchen rückwärts vorgenommenen Beförderung nicht standhalten können, vor Beginn der Fahrt abzumontieren. Zum Schutz von Windschilden der Motorräder gegen Beschädigungen bei planmäßigen Transporten gegen die Fahrtrichtung ist das Windschild vom Kunden durch einen Windschildsicherungsgurt zu sichern. Diese Strecken entgegen der Fahrtrichtung werden den Reisenden am Check-in bekanntgegeben. Die Windschildsicherungsgurte werden von der Firma Euro-Express Sonderzüge GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt. Das Abdecken von Fahrzeugen (auch Cabriolet oder Pickup) ist nicht zulässig. Die Mitnahme von Gefahrstoffen (insbesondere leicht entzündbare, brennbare oder explosive Stoffe) ist unzulässig mit Ausnahme von für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigem Brennstoff. Die Mitnahme von Brennstoff ist nur bei PKW zulässig und zwar begrenzt auf 1 Reservekanister mit max. 20 Liter Fassungsvermögen. Absperrhähne für Brennstoffleitungen sind zu verschließen. Alle Brennstoff führenden Leitungen müssen dicht sein, ebenso die Brennstoffbehälter, die gut verschlossen sein müssen. Während sich die Fahrzeuge auf Bahnanlagen befinden, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Eventuell vorhandene Alarmanlagen sind auszuschalten. Nach der Verladung des Fahrzeuges ist die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen. Die Handbremse ist anzuziehen und der erste oder der Rückwärtsgang ist einzulegen. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe ist der Wählhebel in die Stellung P oderwenn vom Hersteller vorgeschrieben- in die Stellung 0 zu bringen. Fenster, Türen, Dach und Verdecke sind zu schließen; die Fahrzeuge sind abzuschließen. Mit dem Abstellen des Fahrzeuges auf dem Fahrzeugtransportwagen gilt das Fahrzeug als an die Firma Euro-Express Sonderzüge GmbH & CO. KG übergeben. Der Zugang zu den Fahrzeugen nach deren Verladung bzw. vor deren Entladung insbesondere auch während des Transports- ist nicht gestattet. Während des Transports dürfen weder Personen noch Tiere in den Fahrzeugen verbleiben. Nach der Ankunft werden die Fahrzeuge vom Verladepersonal entsichert. Mit Einsteigen des Fahrzeugführers in das Fahrzeug gilt das Fahrzeug als an den Fahrzeugführer übergeben. Äußerlich erkennbare Transportschäden an Fahrzeugen sind bei Entladung sofort dem Ladepersonal zu melden und durch eine Schadensaufnahme feststellen zu lassen Haftung des Fahrzeugführers Sofern der Fahrzeugführer gegen die ihm obliegenden vorstehend unter aufgeführten Verpflichtungen verstößt und dadurch ein Schaden verursacht wird, haftet er sowohl Euro-Express Sonderzüge als auch Dritten gegenüber für etwaige durch den Verstoß verursachte Schäden. 4.3 Beförderungen von Haustieren Mit Ausnahme von Hunden und Katzen ist die Mitnahme von Tieren grundsätzlich nicht zulässig. Die Mitnahme von Hunden und Katzen zulässig, wenn Sie ein Abteil zur alleinigen Benutzung gebucht und das Tier bei der Buchung angemeldet haben. Darüber hinaus ist die Mitnahme von Hunden oder Katzen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Mitnahme Hunde, die nicht in Behältnisse wie Handgepäck untergebracht sind, ist nur zulässig, wenn sie außerhalb des Abteils angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Blindenführ- und Begleithunde im Sinne von 145 Abs. 2 Nr.2 SGB IX sind vom Maulkorbzwang befreit. Die Mitnahme von Katzen ist nur zulässig, wenn diese ungefährlich und in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere die Bett-, Liege- und Sitzplätze nicht benutzen. In Wagen mit Verpflegungseinrichtungen dürfen Tiere -mit Ausnahme von Blindenführ- und Begleithunden im Sinne von 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX- nicht mitgenommen werden. Für die Einhaltung etwaiger behördlicher Auflagen (insbesondere veterinärmedizinische Auflagen im Falle der grenzüberschreitenden Beförderung) sind Sie selbst verantwortlich. 5. Beförderung von Gepäck uns sonstigen Gegenständen Grundsätzlich ist allein der Kunde für die Einhaltung etwaiger zoll- und verwaltungsbehördlicher Bestimmungen und Verpflichtungen verantwortlich. Die Prüfung, ob solche Bestimmungen für das vom Kunden mitgeführte Gepäck oder sonstige Gegenstände zu beachten sind, ist ebenfalls allein Sache des Kunden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge auf offenen Fahrzeugtransportwagen befördert werden. Da dementsprechend eine Bewachung nicht möglich ist, haftet Euro-Express nicht für Beschädigung oder Verlust von im oder am Fahrzeug verbliebenen Gepäck. Euro-Express haftet ausschließlich in Fällen eigenen Verschuldens bzw. in Fällen des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen von Euro-Express. Es wird empfohlen, einen zusätzlichen Versicherungsschutz abzuschließen Autozug Auf dem Fahrzeug dürfen jedoch nur zugelassene handelsübliche fest montierte Dachboxen bzw. Träger transportiert werden. Hierbei sind die Bestimmungen aus Nr. 4.2.ff zu beachten. Auf ein festes Verzurren sowie auf die Einhaltung der zulässigen Lademaße ist durch den Fahrzeugführer zu achten. An Motorrädern angebrachtes Gepäck kann am Motorrad verbleiben, wenn das Gepäck eine feste komplette Einheit bildet, die Gepäckstücke fest mit dem Motorrad verbunden sind und keine für die Verzurrung benötigten Anschlagpunkte verdeckt werden. Motorradhelme dürfen während der Zugfahrt nicht am Motorrad verbleiben Beförderung von Dachgepäckträgern Dachträger oder Dachboxen sind nur zulässig, wenn es sich um handelsübliche (keine Selbstbauten), fest montierte Dachboxen oder Dachträger handelt und die auf dem

3 Autotransportwagen zulässige PKW-Gesamthöhe dadurch nicht überschritten wird. 5.3 Beförderung von mitgeführten Fahrrädern Fahrräder auf Fahrradheckträgern können beim Autozug nur befördert werden wenn durch die Fahrräder die bei der Buchung angegebene Fahrzeuggesamthöhe nicht überschritten wird. 6. Beförderungsentgelt; Fälligkeit 6.1 Stornierung und Umbuchung durch den Reisenden Der Reisende ist bis zum Antritt der Fahrt berechtigt, jederzeit den Beförderungsvertrag schriftlich zu kündigen. Die schriftliche Stornierungserklärung ist an die Firma Euro- Express Sonderzüge GmbH & Co. KG zu richten. Bei Stornierung wird ein angemessener Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangt. Maßgeblich für die Berechnung des Stornierungsentgelts ist der Zugang der Rücktrittserklärung und die Rückgabe der Beförderungsdokumente bei der Verkaufsstelle. Bei zwei oder mehr Fahrten (z.b. Hin- und Rückfahrt) ist für die Berechnung der Frist der Tag des jeweilig gebuchten Fahrtantritts entscheidend. Die Höhe der Stornokosten richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden. Die Stornokosten belaufen sich auf bis 90 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises 89 bis 30 Tage vor Reiseantritt: 35% des Reisepreises 29 bis 21 Tage vor Reiseantritt: 45% des Reisepreises 20 bis 11 Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises 10 bis 2 Tage vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises 1 Tag vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise. 90% des Reisepreises 7. Änderung von gebuchten Leistungen Änderungen der gebuchten Personenbeförderungsleistungen sind ausschließlich in den nachfolgend aufgeführten Fällen möglich, vorausgesetzt, es sind die für einen Umbuchungswunsch erforderlichen Platzkapazitäten noch verfügbar und der schriftliche Umbuchungswunsch geht bis 7 Tage vor dem eigentlichen Reisedatum bei Euro-Express Sonderzüge ein: -statt der Beförderung im Liegewagen kann umgebucht werden zur Beförderung im Schlafwagen, -statt einer Einzelplatzbuchung im Liegewagen kann zu eine Abteilbuchung im Liegewagen oder im Schlafwagen umgebucht werden. Die Bearbeitungsgebühr für eine solche Umbuchung beläuft sich auf 25,00. a) Das andere Fahrzeug ist in seinen technischen Maßen und Gewichten identisch mit dem bei der Buchung angegebenen Fahrzeug. b) das andere Fahrzeug hat geringere Maße oder ein geringeres Gewicht, Voraussetzung für eine solche Umbuchung ist, dass der schriftliche Umbuchungswunsch bis 7 Tage vor dem eigentlichen Reisedatum bei Euro Express Sonderzüge eingegangen ist. Eine Umbuchung zu einem Fahrzeug, welches nicht unter a) oder b) fällt ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn für ein solches Fahrzeug noch entsprechende Platzkapazität auf den Fahrzeugtransportwagen vorhanden ist und ein entsprechender schriftlicher Umbuchungswunsch bis 7 Tage vor dem eigentlichen Reisedatum bei Euro Express Sonderzüge eingegangen ist. Für eine Umbuchung des Fahrzeugs wird eine Bearbeitungsgebühr von 40 erhoben. 8. Haftungsausschlussgründe Euro-Express haftet dem Reisenden gegenüber grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichten (Kardinalpflichten) und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Sachschäden gegenüber jedem Reisenden auf einen Höchstbetrag von beschränkt. Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetztes (HPflG) bleiben im Übrigen unberührt. 9. Elektronische Datenverarbeitung Die Firma Euro-Express Sonderzüge GmbH & Co. KG speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Kundenbetreuung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen. Bestimmungen. 10. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand Auf die Beförderung finden die Vorschriften des deutschen Rechts Anwendung. Alle Leistungen erbringt die Firma Euro- Express Sonderzüge GmbH & Co. KG ausschließlich zu den genannten Bedingungen. Ist der Beförderungsvertrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen, ist der Gerichtsstand ausschließlich Münster in Westfalen. 11. Anfrage; Kontakt Information zur Buchung und Reise: Euro-Express Sonderzüge GmbH & Co. KG Klosterstraße Münster Mail: info@ee-autozug.com Tel.: Änderung des zu befördernden Fahrzeugs Sofern ein anderes als das bei der Buchung angegebene Fahrzeug befördert werden soll, ist eine entsprechende Umbuchung nur in folgenden Fällen möglich:

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