Jahrgang Ausgabe Nr. 24. Inhalt. Handball-Verband Rheinhessen e.v. Rheinallee 1, Mainz. Telefon Telefax
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1 Jahrgang Ausgabe Nr. 24 Inhalt Wichtige Mitteilungen Änderung der Durchführungsbestimmungen.... Bescheide... e.v. Rheinallee 1, Mainz Telefon Telefax Seite 1
2 Mitteilungen Hinweis an alle Vereine Herzlichen Glückwunsch der JSG Boudenheim zum Sieg in der Qualifikation zur JBLH weiblich. Wir wünschen der Mannschaft viel Erfolg. Vizepräsident Spieltechnik: Neue Handynummer Anmeldung zu den SR Lehrgängen, seit einigen Tagen besteht wieder die Möglichkeit, sich auf der Homepage des HVR für die anstehenden, verbindlichen SR-Lehrgänge (inkl. Personalbogen) im Juni und Juli anzumelden: Bitte gebt die Info an eure SR weiter. Bitte denkt hier vor allem an eure SR-Neulinge, die im April ihre Ausbildung gemacht haben. Auch für sie ist einer der Lehrgänge obligat! Ich bitten zu beachten, dass die nächste Möglichkeit zur Verlängerung der Lizenz erst auf einem der Halbzeitlehrgänge besteht. Ansetzungen sind bis dahin in der Zwischenzeit nicht möglich! Mit sportlichen Grüßen, Thorsten Stilz Schiedsrichterwart HV Rheinhessen e. V. Alle Z/S Ausweise wurden in 2013 ohne Lehrgang verlängert. Sollte jetzt noch jemand einen Ausweis mit Gültigkeitsdatum besitzen, so kann dieser nicht mehr verlängert werden. Der Inhaber muss an einem Neulingslehrgang teilnehmen. Neulingslehrgänge Z/S sind für September in Nieder-Olm und Bodenheim geplant. Nähere Infos folgen Die aktuellen Stände der Dfb, Dfb- Pokal, und E.- Dfb SR sind im Web eingestellt Seite 2
3 Folgende Änderungen werden hiermit veröffentlicht: Dfb: Änderungen: 7 (6) Streichung letzter Absatz Bei Spielabsagen bzw. Nichtantreten in der Rückrunde, wird der Klassenleiter die Geldbuße gemäß 25 (1.1) RO verdreifachen. Kann bei Spielabsagen der betroffene Verein nachweisen, dass er alles versucht hat einen neuen Spieltermin zu vereinbaren, so kann der Klassenleiter auf die Erhöhung der Geldbuße verzichten. 10 (b) b) Im Gegensatz zum 55 (12) SpO-DHB gilt im HVR folgende Regelung: Spieler können sich bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften nicht Festspielen. Diese Regelung gilt auch für Jugendspieler mit Doppelspielrecht. 21 (5 + 9) (5) Das Zurückziehen gemeldeter Mannschaften oder Ausscheiden ( 49 SpO) von Mannschaften aus der laufenden Runde hat zur Folge, dass der betroffene Verein neben der Geldbuße nach 25 (1.14) RO sämtliche anfallenden Kosten zu tragen hat. Diese Kosten setzen sich aus pauschal 50,00 Verbandsauslagen und evtl. Kosten geschädigter Vereine zusammen. Dies beinhaltet auch mögliche Nachforderungen beim Schiedsrichterausgleich (siehe Absatz 6). (9) Gemäß 8 FGO erhalten vom Verband angesetzte Schiedsrichter folgende Auslagen- und Fahrtkostenerstattungen: a) Bei Benutzung privater Personenkraftwagen erfolgt die Fahrtkostenerstattung pro gefahrenen Kilometer für die kürzeste, verkehrsgünstigste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Zielort in Höhe der einkommenssteuerfreien Kilometerpauschale 0,30. Die Mitnahmeentschädigung beträgt pro gefahrenen Kilometer je Person 0,02. b) Für Schiedsrichter beträgt die Spielaufwandsentschädigung (einschließlich Tagesgeld von 8,00 gemäß 8 (4) FGO) für die Leitung aller Spiele unter Gespannschiedsrichter pro SR 28,00 aller Spiele unter Einzelschiedsrichter 23,00 aller Spiele unter Junggespannen pro SR 23,00 von Turnieren 33,00 von Pokalspielen (kein Turnier) 28,00 Pokalendspiele 35,00 Sollte der eingeteilte SR in der Halle sein und ein Spiel kann wegen Nichtantreten einer Mannschaft bzw. Fehler der ansetzenden Stelle nicht ausgeführt werden, so kann der SR nur die Fahrtkostenerstattung und das Tagegeld in Höhe 8,00 abrechnen. c) Die Spielaufwandsentschädigung beträgt (einschließlich Tagesgeld von 8,00 gemäß 8 (4) FGO) für vom Verband angesetzte neutrale Zeitnehmer und Sekretäre 23,00 neutrale Schiedsrichterbeobachter und Spielaufsichten 23,00 neutrale Technische Delegierte 28,00 Bei Spielen unter der Woche (Mo. Fr. außer Feiertage) wird ein Aufschlag in Höhe 15,00 erhoben. Beim Einsatz als Gespann sind, soweit irgendwie möglich, Fahrgemeinschaften zu bilden Seite 3
4 32 (14) Sollte der eingeteilte SR in der Halle sein und das Spiel für das er eingesetzt war fällt aus, darf der SR nur die Fahrtkostenerstattung und das Tagegeld in Höhe 8,00 abrechnen. Dies gilt auch für Zeitnehmer/Sekretäre, Beobachter, Technische Delegierte und Spielaufsichten. Bei Verstößen gegen diese Regelung wird der zu viel abgerechnete Betrag dem betroffenen Verein über Bescheid erstattet. Darüber hinaus wird das Vergehen gemäß 12 (1.5) geahndet. 14) Nichtbeachtung der Ergebnismeldung im SIS 25,00 E.-Dfb: 10 Schiedsrichtereinsatzbogen, Sperrtermine, Ansetzungen und Rückgaben (1) Schiedsrichtereinsatzbogen Jeder SR ist verpflichtet, dem zuständigen SR-Einteiler seinen Schiedsrichter-einsatzbogen zu den auf den jeweiligen Bögen geforderten Stichtagen abzugeben. Bei Versäumnis ist der SR nicht einsetzbar, d.h. er bekommt solange keine Einsätze bis er den SR-Einsatzbogen dem zuständigen SR-Einteiler zugestellt hat. In diesem Fall kann die Zahl von 10 Einsätzen nicht gewährleistet werden. (2) Sperrtermine Jeder SR ist verpflichtet, dem zuständigen SR-Einteiler pro Saisonhalbjahr mindestens 15 Einsatztermine an Spieltagen zu melden. Unabhängig der gemeldeten Freiterminen ist der SR verpflichtet mindestens 10 Spiele in seinem Kader ( 2 und 3) zu leiten. Sie sind in einem vorgegebenen Zeitraum (Ziffer 1) schriftlich dem SR- Einteiler zuzustellen. (Beachte Ziffer 1 letzter Satz). (3) Ansetzungen Die Ansetzungen der SR erfolgen grundsätzlich über das SIS-Programm. Die SR sind verpflichtet, ihre Ansetzungen über das SIS-Portal zu kontrollieren. Die SR sind verpflichtet, ihre Ansetzungen binnen 5 Tagen dem zuständigen SR-Einteiler schriftlich zu bestätigen. (Beachte 12 (1.7). Sollte bei der ersten Ansetzung, pro Periode, Spiele zurückgegeben werden, obwohl die Einsatzfähigkeit vorhanden war, wird gemäß 12 (1.4) geahndet. Nach erfolgter Ansetzung und Bestätigung gemäß Absatz 3 durch den zuständigen SR- Einteiler kann der SR über seine restlichen Freitermine dieser Ansetzungs-periode frei verfügen. D. h. Erneute Ansetzungen in dieser Ansetzungsperiode, sind nur mit der Zustimmung des SR möglich. Stimmt der SR der Ansetzung zu, gelten wieder die Rückgabepflichten gemäß 10 (4). (4) Rückgaben Rückgaben haben unmittelbar in schriftlicher Form (auch per ) beim zuständigen SR-Einteiler zu erfolgen. Rückgaben weniger als sieben Tage vor Spielbeginn müssen zusätzlich telefonisch erfolgen. Die SR sind für die Leitung ihres Spiels solange verantwortlich, wie sie im SIS für dieses angesetzt sind. Die Schiedsrichter, die spätestens 7 Tage vor ihrem Einsatz als SR ihren Auftrag zurückgeben und somit an diesem Tag (SR Einsatz) nicht als SR einsetzbar sind, dürfen an diesem Tag in keiner Mannschaft ihres Vereins zum Einsatz kommen. Bei einem Verstoß ist das Spiel der betreffenden Mannschaft, gemäß 10 (3) SpO als verloren zu werten und ihr Verein mit einer Geldstrafe zu belegen vgl. 19 (1 h) und (2) RO-DHB Seite 4
5 11 weitere Bestimmungen (6) Gemäß 8 FGO erhalten vom Verband angesetzte Schiedsrichter folgende Auslagen- und Fahrtkostenerstattungen: a) Bei Benutzung privater Personenkraftwagen erfolgt die Fahrtkostenerstattung pro gefahrenen Kilometer für die kürzeste, verkehrsgünstigste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Zielort in Höhe der einkommenssteuerfreien Kilometerpauschale 0,30. Die Mitnahmeentschädigung beträgt pro gefahrenen Kilometer je Person 0,02. b) Für Schiedsrichter beträgt die Spielaufwandsentschädigung (einschließlich Tagesgeld von 8,00 gemäß 8 (4) FGO) für die Leitung aller Spiele unter Gespannschiedsrichter pro SR 28,00 aller Spiele unter Einzelschiedsrichter 23,00 aller Spiele unter Junggespannen pro SR 23,00 von Turnieren 33,00 von Pokalspielen (kein Turnier) 28,00 Pokalendspiele 35,00 c) Sollte der eingeteilte SR in der Halle sein und ein Spiel kann wegen Nichtantreten einer Mannschaft bzw. Fehler der ansetzenden Stelle nicht ausgeführt werden, so kann der SR nur die Fahrtkostenerstattung und das Tagegeld in Höhe 8,00 abrechnen. (7) Die Spielaufwandsentschädigung beträgt (einschließlich Tagesgeld von 8,00 gemäß 8 (4) FGO) für vom Verband angesetzte neutrale Zeitnehmer und Sekretäre 23,00 neutrale Schiedsrichterbeobachter 23,00 neutrale Technische Delegierte 28,00 Bei Spielen unter der Woche (Mo. Fr. außer Feiertage) wird ein Aufschlag in Höhe 15,00 erhoben. Beim Einsatz als Gespann sind, soweit irgendwie möglich, Fahrgemeinschaften zu bilden. Sollte der eingeteilte SR in der Halle sein und das Spiel für das er eingesetzt war fällt aus, darf der SR nur die Fahrtkostenerstattung und das Tagegeld in Höhe 8,00 abrechnen. Dies gilt auch für Zeitnehmer/Sekretäre, Beobachter, Technische Delegierte und Spielaufsichten. Bei Verstößen gegen diese Regelung wird der zu viel abgerechnete Betrag dem betroffenen Verein über Bescheid erstattet. Darüber hinaus wird das Vergehen gemäß 12 (1.5) geahndet. 12 Strafbestimmungen (1) Vergehen und Ordnungswidrigkeiten der Schiedsrichter (SR) Schiedsrichterbeobachter (SRB), Zeitnehmer und Sekretäre (Z/S) und Technischen Delegierten werden - soweit dies in der Rechtsordnung nicht bereits festgelegt ist - wie folgt geahndet: 1) Tätlichkeit: Sperre von mindestens 12 Monaten 2) Beleidigung oder Bedrohung: Sperre von mindestens 1 Monat Seite 5
6 3) unsportliches oder grob unsportliches Verhalten: Sperre von mindestens 14 Tagen 4) schuldhaftes Nichtantreten zum Spiel (kein Anruf bis 1h vorm Spiel beim zuständigen SR-Einteiler) pro SR 50,00 ab der 1. Wiederholung verdoppelt sich die Geldbuße 100,00 ab der 2. Wiederholung verdoppelt sich die Geldbuße 200,00 und der SR erhält bis zum Saisonende keine Einsätze mehr Rückgaben bei der ersten Ansetzung pro Periode, obwohl der SR gemäß 10 (2+3) einsetzbar war pro Spiel 10,00 5) Verstöße gegen die Bestimmungen der FGO, oder dem 11 (6) oder (7), 15,00 6) Leitung eines Freundschaftsspieles ohne Genehmigung des Schiedsrichterwartes bzw.einteiler: 50,00 7) Nichtbestätigen von Ansetzungen 15,00 Verspätete Bestätigungen : 10,00 8) Nichteinsenden Terminbogen 50,00 Verspätetes Absenden Terminbogen 15,00 9) Unentschuldigtes Fehlen beim Lehrgang: 50,00 10) Nicht- bzw. falsche Einbehaltung des Spielausweises bei Disqualifikation: 20,00 Dfb-Pokal: Diese Bestimmung wurde aus der Dfb heraus genommen und somit neu erschaffen: Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele (Dfb-P) innerhalb des Handball-Verbandes Rheinhessen e. V. 1 Allgemein (1) Für die Pokalmeisterschaften des HVR gelten zusätzlich zu den Dfb nachfolgende Bestimmungen: (2) Die Pokalrunde des HVR werden gemäß 54 SpO in Verbindung mit dem 45 SpO ausgetragen, (3) Alle HVR Vereine aus der 3.Liga Frauen, den Oberligen und den HVR Ligen mit gemeldeten Erwachsenenmannschaften können entgegen dem 45 (1) SpO mit einer Mannschaft an der Pokalrunde teilnehmen. (4) Alle Mannschaften spielen den HVR Pokalsieger in mehreren Runden über die volle Spielzeit im KO System aus. (5) Die HVR-Pokalsieger erhalten eine Urkunde, Pokal und 20 Medaillen. Alle beteiligten Mannschaften an den Pokalendspielen erhalten jeweils einen Ball. (6) Alle Pokalrunden sind grundsätzlich mit Gespannschiedsrichter zu besetzen. Die Endspiele sind immer mit Gespannschiedsrichter aus dem höchsten Landeskader zu besetzen. Neutrale Z/S sind bei den HVR Pokalendspielen anzusetzen Seite 6
7 2 Spieltechnik, Durchführung und Spielzeiten HVR Pokal (1) In einer Pokalmannschaft kann grundsätzlich jeder Spieler mitwirken, gleichgültig, in welcher Mannschaft seines Vereins und in welcher Spielklasse er bei den Meisterschaftsspielen bisher mitgewirkt hat oder weiterhin mitwirkt. (2) Der Termin für die erste Pokalauslosung wird über die HVR-INFO bekannt gegeben. Die weiteren Auslosungen werden grundsätzlich dienstags 18:00 Uhr nach der Pokalrunde auf der GS des HVR durchgeführt. Die Auslosung ist öffentlich. Niederklassige Mannschaften haben Heimspielrecht. Auf dieses Recht kann verzichtet werden, muss aber innerhalb 2 Tagen nach Auslosung der zuständigen spielleitenden Stelle mitgeteilt werden. Die Vereine müssen spätestens 5 Tage nach der Auslosung der spielleitenden Stelle den vereinbarten Spieltermin benennen. Sollte der Heimverein ein Wochenendtermin vorgeben und beide sind spielfrei so ist dieser verpflichtend. Sollten beide Vereine innerhalb der Frist nicht in der Lage sein, sich auf einen Termin zu einigen, so ist die spielleitende Stelle berechtigt, das Spiel sofort in einer neutralen Halle auch unter der Woche anzusetzen. Einsprüche gegen die Ansetzung sind nicht zulässig. Diese Ansetzung hat zur Folge, dass beide Vereine sämtliche anfallenden Kosten zu tragen haben. Diese Kosten (pro Verein) setzen sich aus pauschal 50,00 Verbandsauslagen, Hallenmiete und der Aufwandsentschädigung für den Ausrichter in Höhe 75,00 zusammen. (3) Alle Spiele (außer Endspiele) werden mit vereinseigenen Z/S besetzt. Der Heimverein stellt den Zeitnehmer und der Gastverein muss den Sekretär stellen. Ein Austausch von Zeitnehmer/Sekretär unter den Vereinen ist grundsätzlich möglich. Der Zeitnehmer muss in der Lage sein, die Uhr zu bedienen (4) Ein Nichtantreten zum Spiel oder verschuldetes Ausscheiden aus dem Pokal wird gemäß 5 (1) geahndet. Zusätzlich zum 5 (1) wird der betreffende Verein mit einer Aufwandsentschädigung für den Ausrichter in Höhe 75,00 belastet. (5) Die Vereine sind verpflichtet, zu allen Pflichtspielen rechtzeitig anzureisen. Die Anreise im privaten PKW erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko. Verspätetes Antreten oder Nichtantreten einer Mannschaft, verursacht durch das Versagen eines Verkehrsmittels oder durch höhere Gewalt, wird nicht mit Punktabzug bestraft. Das Spiel wird neu angesetzt, wenn der Nachweis des Nichtverschuldens durch eine amtliche Stelle (Polizei, DB, Öffentlicher Nahverkehr) bestätigt wird. Bei Witterungsbedingten Anfragen einer Gastmannschaft (z.b. Glatteis, Blitzeis) am Spieltag können grundsätzlich die Spiele abgesetzt werden. Der Nachweis darüber muss bei den Erwachsenenmannschaften die Polizei, Autobahnmeisterei innerhalb 2 Arbeitstagen bestätigen. Bei Jugendmannschaften genügt ein Nachweis aus dem Internet (z.b Wetter.de). Bei Nichteinhalten der Abgabefrist wird das Spiel als verloren gewertet. Die Neuterminierung hat innerhalb 3 Tagen zu erfolgen. Angefallene Ausgaben des Heimvereines gehen zu seinen Lasten. Die Entscheidung über verschuldetes bzw. unverschuldetes Nichtantreten bzw. verspätetes Antreten trifft die Spielleitende Stelle. (6) Gemäß 77 SpO gilt: Bei allen Spielen müssen die Mannschaften bei fehlendem Schiedsrichter das Spiel auch unter der Leitung eines Sportmannes (Spielleiter) der einem Verein im Bereich des DHB angehört, austragen. Ansonsten wird das Spiel für den Verweigernden als verloren gewertet. Der Heimverein ist (beim Ausbleiben der SR) für die Stellung eines Spielleiters und für das Absenden des Spielberichtes verantwortlich. Sollten mehrere Personen als Spielleiter fungieren wollen, so gilt das Los. (7) Die Verwendung einer öffentlichen Zeitmessanlage ist nur dann gestattet, wenn sie vom Zeitnehmertisch aus durch den Zeitnehmer zu bedienen ist. Ansonsten bedient sich der Zeitnehmer einer Tisch- oder Hand - Additionsstoppuhr. (8) Zeitnehmer/Sekretär ist, wer einen gültigen Ausweis mit Passbild besitzt, Schiedsrichter können ebenfalls als Z/S fungieren. Jeder als Z/S eingesetzte, hat vor dem Spiel seinen Ausweis den SR unaufgefordert vorzulegen Seite 7
8 (9) Die Schiedsrichter haben den beteiligten Vereinen auf Verlangen Einsicht in die Spielerpässe zu gewähren. (10) Die gültigen Ausweise der Schiedsrichter berechtigen zum freien Eintritt (Stehplatz) für alle Pokalspiele, die vom HVR veranstaltet werden. (11) Unter Beachtung der Werberichtlinien des HVR können Vereine und Schiedsrichter auf Spiel- und Trainingskleidung ohne Anmeldung Werbung betreiben. (12) Bei gleicher oder verwechselbarer Spielkleidung ist der Gastverein verpflichtet, die Spielkleidung zu wechseln, sofern der Heimverein in der gemeldeten und im SIS (Rundenspiele) veröffentlichte Spielkleidung antritt. Dies gilt nicht wenn einer der beiden Vereine in der Spielkleidungsfarbe Schwarz antritt. Diese Farbe ist gemäß Regel 17:13 den SR vorbehalten. In jedem Fall ist diese Mannschaft verantwortlich, dass das Spiel ausgetragen werden kann. Beachte 5 (8). (13) Der Heimverein stellt das Spielberichtsformular, einen Freiumschlag mit der Anschrift der spielleitenden Stelle und hat dafür zu sorgen, dass der Spielbericht von beiden Mannschaften ausgefüllt und spätestens 30 Minuten vor dem Spielbeginn zusammen mit den Spielausweisen beider Mannschaften dem Schiedsrichter ausgehändigt wird. Sollte der angesetzte SR bis 10 Minuten vor dem angesetzten Spieltermin nicht anwesend sein, so ist der Heimverein verpflichtet nach 77 SpO für Ersatz zu sorgen. Erscheint der angesetzte SR bevor das Spiel angepfiffen wurde, können sich die beteiligten Vereine trotzdem auf den ursprünglich angesetzten SR einigen. Er ist im jeden Fall einem Sportkameraden vorzuziehen. Beachte 5 (5). Bei Nichtbeachtung der Gestellung eines frankierten Freiumschlages sind die Schiedsrichter berechtigt eine Pauschale in Höhe 2,00 zu erheben. Sie sind verpflichtet die Nichtvorlage im Spielbericht zu vermerken. Beachte 5 (6). Der Spielbericht ist vom SR bzw. beim Ausbleiben des SR vom Heimverein spätestens am 1. Werktag nach dem Spieltag an den Klassenleiter zu senden. Beachte 25 (1.9) RO. (14) a) Der Heimverein hat spätestens 60 min. nach Spielende, das Spielergebnis und einen kurzen Bericht über das Spiel an die zuständige Pressestelle durchzugeben. Zuwiderhandlungen sind durch die Spielleitenden Stellen mit einer Geldbuße gemäß 25 (1.10) RO zu ahnden. b) Alle Spielergebnisse müssen 4 Stunden nach dem im SIS veröffentlichten Spielbeginn vom Heimverein im SIS eingegeben werden. (15) Bei allen Spielen findet 30 Minuten vor Spielbeginn eine technische Besprechung mit folgenden Teilnehmern statt: Schiedsrichter, Heimverein, Gastverein. Die Durchführung der Besprechung ist im Spielprotokoll einzutragen. (16) a) Die angesetzten Z/S haben sich spätestens 15 Minuten vor dem Spiel unaufgefordert bei dem / den SR anzumelden. Sollte der Zeitpunkt verstrichen sein, so haben die SR das Recht die vorgesehenen Z/S nicht mehr zuzulassen und dies auf dem Spielbericht zu vermerken. Beachte 25 (1.13) RO. b) Die Mannschaftsverantwortlichen müssen spätestens 15 Minuten nach dem Spiel den Spielbericht unterschreiben. Danach ist der Schiedsrichter berechtigt den Spielbericht mit dem Vermerk, warum keine Unterschrift erfolgte, abzuschließen. Beachte 5 (9). (17) Bei allen HVR Pokalspielen obliegt die Festlegung der Eintrittspreise dem Heimverein. Der Gastverein kann keine Kosten geltend machen. (18) Die Eintrittspreise der Pokalendspiele werden wie folgt festgelegt: Tageskarte: Erwachsene 7,00 Jugendliche, Studenten, Rentner, Schwerbehinderte 3,50 Einzelkarte Erwachsene 5,00 Jugendliche, Studenten, Rentner, Schwerbehinderte 2,50 (19) Bei den Spielen (Ziffer 18) verbleiben die Einnahmen aus dem Eintritt, dem HVR, der die Kosten der SR und neutrale Z/S übernimmt Seite 8
9 (20) Für die Schiedsrichter und die Spielaufsicht ist der 8 FGO in Verbindung mit 11 (6) E-Dfb bindend. Für neutralen Z/S gilt die Aufwandsentschädigung für SR Beobachter. (21) Fehlende Spielausweise können bis zu einem Tag (18:00 Uhr) nach dem Spiel per Mail an die spielleitende Stelle gesandt werden. Nach diesem Termin werden Verstöße zusätzlich zu den Auflagen des 81 (3) SpO gemäß 25 (1.11) RO geahndet. Eine lesbare Kopie des Spielausweises ist innerhalb von 5 Tagen nach dem Spiel an die spielleitende Stelle zu senden. Beachte 25 (1.12a) RO. 3 entfällt 4 Finanzen Jede zum Pokal gemeldete Mannschaft zahlt 75,00 in die Pokalkasse. Dieses Budget fließt in die Auszahlung der nachfolgenden Geldpreise ein. Die Verlierer der einzelnen Runden erhalten jeweils die nachfolgenden Geldpreise mit der Halbjahresrechnung des HVR ausgezahlt. Runde 3 50,00, Runde 4 100,00 Runde 5 200,00 Die Teilnehmer am Endspiel erhalten nachfolgende Geldpreise Platz 2 300,00 Platz 1 Pokalsieger 600,00 Wird eine Mannschaft gemäß 51 SpO aus dem Wettbewerb genommen, erhält diese Mannschaft auch keinen Geldpreis. 5 weitere Ordnungswidrigkeitstatbestände Für folgende Ordnungswidrigkeitstatbestände gemäß 25 (4) RO, die im 25 RO nicht enthalten sind, werden durch spielleitende Stellen, Verwaltungsinstanzen oder Rechtsinstanzen Strafen und Geldbußen verhängt. Für die Vollstreckung der vorgegeben Geldbußen gilt der 61 RO. 1) Nichtteilnahme gemäß 2 (4) 300,00 // 3.L / OL 500,00 2) Nichtbeachtung des Haftmittelverbotes gemäß Hallenordnung 150,00 3) Nichtbeachtung der Bestimmungen bei Spielansetzungen, -verlegungen, -absetzungen 75,00 4) Nichtbeachtung der Gestellung von zwei regelgerechten Bällen 20,00 5) Nichterfüllung von Auflagen bzw. nicht fristgemäße Abgabe von geforderten Unterlagen 10,00-250,00 6) Nichtbeachtung der Auflagen nach 2 (13) 5,00-50,00 7) Nichtbeachtung der Ergebnismeldung im SIS 25,00 8) Farbe der Spielkleidung entspricht nicht den Spielregeln 10,00 9) Verweigerung einer Unterschrift auf dem Spielbericht ( 81 (7)SpO) 100,00 Diese Durchführungsbestimmungen (Dfb-P) gelten für den gesamten Pokalspielbetrieb des HVR. Sie gelten auch für die Offiziellen im Sinne der Regel 4:2. Für Offizielle die nicht Mitglied eines handballspielenden Vereins sind, haftet der Verein der sie eingesetzt hat. Die Durchführungsbestimmungen werden mit der Abgabe der Meldungsbogen rechtswirksam anerkannt. Mainz, Der Verbandsvorstand Gez.: Edgar Waldmann Vizepräsident Recht HVR Vorsitzender der Satzungskommission Seite 9
10 Änderung des Sammelbescheides 433 aus INFO 22 in Bezug auf folgende Vereine: ALT: Nachfolgende Vereine erhalten in Verbindung mit 3 (1 h) RO bzw. gemäß 4 (4e) Dfb bei nicht erreichen der Gesamtzahl der SR 2 Punkte in der Saison abgezogen und erhalten gemäß 4 (5) Dfb eine Geldbuße von 200,00 bzw. Auszahlung in Höhe 100,00 pro SR. GSR ESR N Z/S Gesamt Punkt - Ist soll abzug Belastung Mainzer TV v ,00 TV Nieder-Olm ,00 RW Oberheimbach ,00 HSV Sobernheim ,00 TuS Wörrstadt ,00 TV Horchheim ,00 NEU: Nachfolgende Vereine erhalten in Verbindung mit 3 (1 h) RO bzw. gemäß 4 (4e) Dfb bei nicht erreichen der Gesamtzahl der SR 2 Punkte in der Saison abgezogen und erhalten gemäß 4 (5) Dfb eine Geldbuße von 200,00 bzw. Auszahlung in Höhe 100,00 pro SR. GSR ESR N Z/S Gesamt Punkt - Ist soll abzug Belastung Mainzer TV v ,00 TV Nieder-Olm ,00 RW Oberheimbach ,00 HSV Sobernheim ,00 TuS Wörrstadt ,00 TV Horchheim ,00 Bescheide 436 Sammelbescheid: erste Spielteilnahme mit unvollständigem / fehlendem Pass Verein Spieler / SR / ZS Pass-Nr. Spieltag Spielklasse SG Bretzenheim Bender, Leon Quali BJM Geldbuße: 25 (1.11) RO 5, GW Büdesheim Q-Spiel Nr. 009 BJM Paarung SG Bretzenheim GW Büdesheim Beanstandung kein Z/S anwesend Beweis Spielbericht Geldbuße 25 (1.13) RO 20,00 Für alle Bescheide wird gemäß 10 (4) FGO eine Gebühr erhoben. Bei Jugendspielen 1,50 Bei Erwachsenenspielen 3,00 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die vorstehenden Bescheide ist der gebührenfreie Einspruch zulässig. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung in einfacher Ausfertigung, unterschrieben von einem Vorstandsmitglied und dem Abteilungsleiter oder dessen Vertreter durch Einschreiben an den Vorsitzenden des Verbandssportgerichts oder an die HVR- Geschäftsstelle unter Beachtung der 34(1), 37, 39(2), 42, 44(1a), RO zu richten Seite 10
8 HVR-Konditions- und Regeltest 9 Lehrgangsteilnahme, Auf- und Abstiegsregelung 10 Schiedsrichtereinsatzbogen, Sperrtermine, Ansetzungen und Rückgaben
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