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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Nico Weinmann u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitallisierung und Migration Musikveranstaltungen von Rechtsextremisten Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit sie zumindest unter Angabe des Ortes und des Datums der Veranstaltungen, des Umfangs der nationalen und internationalen Bewerbung, der Zahl der Besucher der Veranstaltungen, der Zahl der auftretenden Musikgruppen beziehungsweise Solointerpreten und der Höhe der finanziellen Einnahmen, die dabei generiert wurden über die Darlegung im jeweiligen Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinaus Erkenntnisse zu ab dem Jahr 2010 abgehaltenen Musikveranstaltungen unter Teilnahme rechtsextremer Musikgruppen oder Sänger hat; 2. welche Erkenntnisse, aufgeschlüsselt nach Herkunft aus Bundesländern beziehungsweise anderen Staaten, sie zu den an den Musikveranstaltungen beteiligten Personen beziehungsweise Personengruppen wie den Organisatoren, Interpreten oder Besuchern hat; 3. inwieweit Polizeien, Staatsanwaltschaften und Nachrichtendienste im Zusammenhang mit den Veranstaltungen vor Ort, national beziehungsweise nach ihrer Kenntnis international tätig waren; 4. nach welchen Gesichtspunkten dabei operiert wurde; 5. welchen Stellenwert dabei die Feststellung z. B. mittels Bild- und Tonaufnahmen und die Verfolgung von Straftaten hatte; 6. in welchem Umfang es in diesem Zusammenhang zu Ermittlungsverfahren, Anklagen und Verurteilungen kam; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. inwieweit unter Darstellung der diesbezüglichen rechtlichen Erfordernisse und ihrer Einhaltung die Veranstaltungen den Behörden gegenüber von den Organisatoren angezeigt, angemeldet oder auf andere Art bekannt gemacht wurden; 8. inwieweit auch unter Darstellung welcher Auflagen Behörden Auflagen vor oder bei den Veranstaltungen erteilten; 9. wie viele versammlungsrechtliche Verbote ausgesprochen beziehungsweise Versammlungen aufgelöst wurden; 10. welche (rechtlichen) Möglichkeiten notwendig wären, um derartigen Veranstaltungen effektiver entgegenwirken zu können und inwieweit sie entsprechend legislativ oder exekutiv tätig ist beziehungsweise werden wird Weinmann, Dr. Goll, Dr. Timm Kern, Dr. Rülke, Keck, Dr. Schweickert, Haußmann FDP/DVP Begründung Die rechtsextreme Musikszene ist mit ihren Konzerten ein Magnet für Rechtsextremisten über die Grenzen des Landes hinaus. Sie dient unter anderem der Selbstvergewisserung und dem Informationsaustausch. Zudem werden illegale Gegenstände gehandelt und in erheblichem Umfang Gelder generiert. Stellungnahme Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 Nr /358-1 nimmt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wieweit sie zumindest unter Angabe des Ortes und des Datums der Veranstaltungen, des Umfangs der nationalen und internationalen Bewerbung, der Zahl der Besucher der Veranstaltungen, der Zahl der auftretenden Musikgruppen beziehungsweise Solointerpreten und der Höhe der finanziellen Einnahmen, die dabei generiert wurden über die Darlegung im jeweiligen Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinaus Erkenntnisse zu ab dem Jahr 2010 abgehaltenen Musikveranstaltungen unter Teilnahme rechtsextremer Musikgruppen oder Sänger hat; 2. welche Erkenntnisse, aufgeschlüsselt nach Herkunft aus Bundesländern beziehungsweise anderen Staaten, sie zu den an den Musikveranstaltungen beteiligten Personen beziehungsweise Personengruppen wie den Organisatoren, Interpreten oder Besuchern hat; Zu 1. und 2.: Die in den letzten Jahren in Baden-Württemberg abgehaltenen rechtsextremistischen Musikveranstaltungen besaßen in der Regel regionalen Charakter. Das heißt, die Organisatoren gehörten regionalen Szenen an und das Publikum setzte sich in der Regel aus regionalen Besuchern zusammen. Nur noch selten stehen hinter entsprechenden Veranstaltungen konkrete Organisationen wie in der Vergangenheit 2

3 der Heidnische Sturm Pforzheim, Stallhaus Germania oder die Nationalen Sozialisten Rastatt. Liederabende werden hingegen auch von lokalen Untergliederungen rechtsextremistischer Parteien wie DIE RECHTE oder Der III. Weg initiiert. Musikgruppen bringen auch Personen aus ihrem Umfeld mit zu Konzerten. An den Landesgrenzen erstrecken sich die Szenekontakte in die angrenzenden Bundesländer, sodass eine überregionale Beteiligung an Musikveranstaltungen festzustellen ist. International wurden rechtsextremistische Musikveranstaltungen in Baden- Württemberg in den letzten Jahren nicht beworben. In der Regel treten bei entsprechenden rechtsextremistischen Musikveranstaltungen zwei bis drei Musikgruppen oder Liedermacher auf, zu denen die Veranstalter persönliche Kontakte unterhalten. Die Eintrittspreise liegen im Schnitt zwischen 15 und 20 Euro, die durchschnittliche Besucherzahl lag in den letzten Jahren die Organisatoren und die in die Durchführung miteinbezogenen Personen mitgerechnet bei rund 120 Personen. Zumindest bei regionalen Veranstaltungen dürften damit keine großen Gewinnspannen erzielt werden, da den Einnahmen in der Regel Ausgaben für die Miete z. B. des Veranstaltungsortes und der Musikanlage, logistische Kosten sowie die Gage der Musiker gegenüberstehen. An den in Baden-Württemberg abgehaltenen rechtsextremistischen Musikveranstaltungen der letzten Jahre nahmen neben heimischen rechtsextremistischen Musikgruppen auch immer wieder einschlägige Bands aus dem gesamten Bundesgebiet teil. Gelegentlich traten auch ausländische Musikgruppen auf, z. B. aus Frankreich, Polen, Ungarn, Belgien, Spanien, der Schweiz und Großbritannien. Der Landesregierung sind die nachfolgenden rechtsextremistischen Musikveranstaltungen seit dem Jahr 2010 bekannt geworden: 2010: Rheinmünster-Söllingen ca. 50 Personen Stuttgart-Vaihingen ca. 90 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 135 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 160 Personen Rheinmünster-Söllingen Teilnehmerzahl unbekannt Rheinmünster-Söllingen ca. 230 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 130 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 100 Personen Ilsfeld-Schozach ca. 120 Personen Ebersbach/Fils ca. 60 Personen Rheinhausen-Oberhausen ca. 50 Personen Villingen-Schwenningen ca. 200 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 100 Personen Kieselbronn ca. 60 Personen Weil der Stadt ca. 80 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 140 Personen Winterbach ca. 100 Personen Mühlacker-Lomersheim ca. 120 Personen Löwenstein-Hößlinsülz ca. 50 Personen Mannheim-Rheinau ca. 80 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 300 Personen 3

4 2011: Immendingen ca. 150 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 300 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 100 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 90 Personen Raum Emmendingen ca. 60 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 200 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 120 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 200 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 350 Personen Raum Bottingen ca. 60 Personen Weil der Stadt ca. 100 Personen Kieselbronn ca. 50 Personen Winnenden-Birkmannsweiler ca. 35 Personen 2012: Heilbronn-Böckingen ca. 150 Personen Kreis Tübingen Teilnehmerzahl unbekannt Mundelsheim ca. 80 Personen Vörstetten ca. 50 Personen Kieselbronn ca. 50 Personen Kieselbronn ca. 30 Personen Malsch ca. 100 Personen Vörstetten ca. 150 Personen Malsburg-Marzell, Lütschenbach ca. 120 Personen 2013: Mühlacker ca. 150 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 150 Personen Kieselbronn ca. 50 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 150 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 120 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 200 Personen Rheinmünster-Söllingen ca. 120 Personen Neulußheim ca. 70 Personen 2014: Remshalden ca. 60 bis 70 Personen Karlsruhe Teilnehmerzahl unbekannt Karlsruhe ca. 50 Personen Ilsfeld-Schozach ca. 80 Personen Langenau Teilnehmerzahl unbekannt Meßstetten Teilnehmerzahl unbekannt 4

5 Malsch/Rhein-Neckar-Kreis ca. 60 Personen Malsch/Rhein-Neckar-Kreis ca. 30 Personen Heidelberg ca. 10 Personen Kieselbronn ca. 120 Personen Karlsruhe ca. 30 Personen Pforzheim ca. 30 Personen Rastatt ca. 50 Personen Baden-Baden ca. 50 Personen Karlsruhe ca. 40 Personen Bad Mergentheim Teilnehmerzahl unbekannt Mannheim Teilnehmerzahl unbekannt 2015: Birkenfeld Teilnehmerzahl unbekannt Hambrücken ca. 40 Personen St. Georgen Teilnehmerzahl unbekannt Kieselbronn/Ölbronn-Dürrn Teilnehmerzahl unbekannt Ilsfeld-Schozach ca. 50 Personen Ilsfeld-Schozach ca. 80 Personen Kieselbronn Teilnehmerzahl unbekannt Sinsheim ca. 50 Personen Leutenbach ca. 60 Personen Kieselbronn ca. 50 Personen Landkreis Karlsruhe ca. 50 Personen Sinsheim Teilnehmerzahl unbekannt Bad Wildbad-Calmbach ca. 60 Personen Leutenbach ca. 60 Personen Winnenden Teilnehmerzahl unbekannt 2016: Bad Wildbad-Calmbach ca. 100 Personen Bad Wildbad-Calmbach ca. 50 Personen Bad Wildbad-Calmbach ca. 200 Personen Blaubeuren Teilnehmerzahl unbekannt Waibstadt-Daisbach Teilnehmerzahl unbekannt Bad Wildbad-Calmbach ca. 60 Personen Bad Wildbad-Calmbach ca. 110 Personen Region Karlsruhe Teilnehmerzahl unbekannt Bad Wildbad-Calmbach Teilnehmerzahl unbekannt Raum Bruchsal Teilnehmerzahl unbekannt Bad Wildbad-Calmbach ca. 40 Personen Bad Wildbad-Calmbach ca. 50 Personen Bad Wildbad-Calmbach ca. 50 Personen Kämpfelbach-Bilfingen ca. 140 Personen 5

6 Karlsruhe Teilnehmerzahl unbekannt Kieselbronn ca. 60 Personen Forst ca. 50 Personen St. Georgen Teilnehmerzahl unbekannt Sinsheim Teilnehmerzahl unbekannt Blaubeuren-Seißen ca. 90 Personen Großraum Karlsruhe ca. 30 Personen Kieselbronn ca. 50 Personen Forst ca. 100 Personen 3. inwieweit Polizeien, Staatsanwaltschaften und Nachrichtendienste im Zusammenhang mit den Veranstaltungen vor Ort, national beziehungsweise nach ihrer Kenntnis international tätig waren; 4. nach welchen Gesichtspunkten dabei operiert wurde; 5. welchen Stellenwert dabei die Feststellung z. B. mittels Bild- und Tonaufnahmen und die Verfolgung von Straftaten hatte; Zu 3. bis 5.: Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) erhebt und verarbeitet Informationen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (LVSG). Im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten setzt das LfV bei rechtsextremistischen Musikveranstaltungen in Einzelfällen auch nachrichtendienstliche Mittel zur Informationsgewinnung ein. Soweit durch die offene oder verdeckte Informationsbeschaffung Erkenntnisse über die Begehung von Straftaten anfallen, werden diese im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften des LVSG an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben. Auf Details der nachrichtendienstlichen Erkenntnisgewinnung kann aus Gründen der operativen Sicherheit und zur Gewährleistung der künftigen Aufgabenerfüllung des LfV nicht näher eingegangen werden. Darüber hinaus findet ein bundesweiter Informationsaustausch im Verfassungsschutzverbund und im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) statt, soweit überregionale Belange betroffen sind. Die Unterrichtung ausländischer Nachrichtendienste erfolgt in der Regel über das Bundesamt für Verfassungsschutz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW) sind rechtsextreme Skinheadkonzerte regelmäßig mit einer politischen Botschaft verbunden und daher als Versammlung im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes einzustufen (Urteil vom 12. Juli 2010, Az: 1 S 349/10). Sofern die Polizei Kenntnis von einer rechtsextremistischen Musikveranstaltung erhält, werden die zuständigen Stellen unterrichtet, mögliche polizeiliche Maßnahmen geprüft und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Versammlungsgesetzes auf örtlicher Ebene umgesetzt. Soweit internationale Bezüge festgestellt werden, erfolgt der Informationsaustausch mit dem Ausland über das Gemeinsame Zentrum der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Kehl oder über das Bundeskriminalamt. Bedingt durch die konspirative Planung und Organisation rechtsextremistischer Musikveranstaltungen werden Ort und Zeit der Veranstaltung allerdings in der Regel erst kurz vor Veranstaltungsbeginn bekannt. Da rechtsextremistische Musikveranstaltungen regelmäßig in geschlossenen Räumen oder auf Privatgelände stattfinden, sind die 12 a und 19 a des Versammlungsgesetzes maßgeblich für Bild- und Tonaufnahmen. Demnach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei und im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Der Landesregierung sind keine in Rede 6

7 stehenden Musikveranstaltungen bekannt, bei denen diese Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes vorgelegen hätten. Ein Rückgriff auf die Vorschriften des Polizeigesetzes ist durch die so genannte Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts ausgeschlossen. Strafprozessuale Maßnahmen setzen wiederum bereits den konkreten Anfangsverdacht einer Straftat voraus. 6. in welchem Umfang es in diesem Zusammenhang zu Ermittlungsverfahren, Anklagen und Verurteilungen kam; Zu 6.: Seit dem Jahr 2010 wurde eine niedrige einstellige Anzahl an Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Ermittlungsverfahren, die meist den Straftatbestand der Volksverhetzung nach 130 StGB zum Gegenstand hatten, sind unter anderem wegen der Nichtermittlung der Tatverdächtigen durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Nähere Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. 7. inwieweit unter Darstellung der diesbezüglichen rechtlichen Erfordernisse und ihrer Einhaltung die Veranstaltungen den Behörden gegenüber von den Organisatoren angezeigt, angemeldet oder auf andere Art bekannt gemacht wurden; 8. inwieweit auch unter Darstellung welcher Auflagen Behörden Auflagen vor oder bei den Veranstaltungen erteilten; 9. wie viele versammlungsrechtliche Verbote ausgesprochen beziehungsweise Versammlungen aufgelöst wurden; Zu 7. bis 9.: In der Kürze der Zeit konnte keine Erhebung entsprechender Daten bei den Versammlungsbehörden durchgeführt werden. Da rechtsextremistische Musikveranstaltungen nach der Rechtsprechung des VGH BW wie in der Antwort zu Fragen 3. bis 5. bereits dargelegt regelmäßig mit einer politischen Botschaft verbunden und daher als Versammlung im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes einzustufen sind, sind dem legislativen und exekutiven Handeln verfassungsrechtlich enge Grenzen gesetzt. Verbot, Auflösung, Auflagen oder der Ausschluss einzelner Teilnehmer sind jeweils an den Vorschriften des Versammlungsgesetzes zu messen, das die grundgesetzlich verbürgte Versammlungsfreiheit konkretisiert. Polizeirechtliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer Versammlung sind deshalb in der Regel erst möglich, wenn eine Versammlung aufgelöst wurde oder die betroffenen Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurden. Rechtsextremistische Musikveranstaltungen werden meist konspirativ geplant und organisiert und gelangen den Behörden daher, wenn überhaupt, nur kurzfristig zur Kenntnis (vgl. Antwort zu den Fragen 3. bis 5.). Hinzu kommt, dass Veranstaltungen auf Privatgelände sowie Versammlungen in geschlossenen Räumen nicht anzeigepflichtig sind. Der Landesregierung sind keine versammlungsrechtlichen Verbote oder Auflösungen rechtsextremistischer Musikveranstaltungen bekannt. Allerdings wurde bei einer Lokalität, die als wiederkehrende Veranstaltungsörtlichkeit für rechtsextremistische Musikveranstaltungen diente, die Weiterführung des Betriebes durch die zuständige Behörde aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften untersagt. Bei einer weiteren als wiederkehrende Veranstaltungsörtlichkeit dienenden Lokalität wurde das Pachtverhältnis durch die Gemeinde gekündigt. 7

8 10. welche (rechtlichen) Möglichkeiten notwendig wären, um derartigen Veranstaltungen effektiver entgegenwirken zu können und inwieweit sie entsprechend legislativ oder exekutiv tätig ist beziehungsweise werden wird. Zu 10.: Aufgrund des hohen Rangs des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sind sowohl der Legislative als auch dem exekutiven Handeln in Form von Verboten, Auflösungen und sonstigen Beschränkungen von Versammlungen verfassungsrechtlich enge Grenzen gesetzt (vgl. Antwort zu Fragen 7. bis 9.). Sofern die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, trifft die Polizei Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren oder zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Musikveranstaltungen. Da grundsätzlich auch die An- und Abreise zu bzw. von einer Versammlung dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterliegen, sind polizeiliche Kontrollen, wie etwa zur Feststellung der Personalien, allerdings nur in begrenztem Rahmen zulässig. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration 8

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