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1 Banken, Fonds, Real Estate, Versicherungen Die Versicherungsvermittlerrichtlinie Regulierung des Versicherungsvertriebs mit starken Parallelen zur MiFID II Ziel der Versicherungsvermittlerrichtlinie (auch Insurance Distribution Directive, bzw. abgekürzt IDD genannt) ist die Regulierung des Versicherungsvertriebs innerhalb der Europäischen Union (EU). Dabei werden durch die IDD Mindeststandards gesetzt. Die im Rahmen der IDD angewendeten Konzepte weisen zahlreiche inhaltliche Parallelen zur Markets in Financial Instruments Directive 2 (abgekürzt: MiFID II) auf, welche derzeit bereits von vielen Finanzdienstleistern umgesetzt wird. Aus diesem Grund kann eine vorausschauende Umsetzung der MiFID II auf lange Sicht wertvolle Ressourcen und somit auch Kosten auf Seiten der Kreditinstitute, sowie der Versicherungsunternehmen sparen. Die IDD, sowie die inhaltlichen Parallelen zur MiFID II werden im Rahmen dieses Newsletters vorgestellt. 1. Einleitung Nach der Verabschiedung der IDD am 24. November 2015 durch das Europäische Parlament, sowie der Verabschiedung durch den Europäischen Rat am 14. Dezember 2015, erfolgte die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. Jänner Nun muss die IDD nach ihrem Inkrafttreten am 23. Februar 2016 bis zum 23. Februar 2018 in nationale Gesetze umgewandelt werden und diese müssen ebenso bis zu diesem Datum in Kraft treten. Offizieller Name nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union: RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EU- ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Jänner 2016 über Versicherungsvertrieb. Auf einen Blick Anwendungsbereich und Ausnahmeregelungen der IDD Die sieben wichtigsten Anforderungen der IDD im Überblick Inhaltliche Parallelen führen zu Synergiepotenzial zwischen IDD und MiFID II Projekten Praktisches Beispiel: Beispielhafte Arbeitspakete eines MiFID II Projekts bei einem betroffenen Kreditinstitut, die bei der Umsetzung des Zielmarktkonzepts mit den Anforderungen der IDD abgestimmt werden müssen

2 Da die Anwendung der MiFID II im Rahmen einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2016 auf den 3. Januar 2018 verschoben wurde, vereinfacht dies eine Harmonisierung von Umsetzungsprojekten beider Richtlinien. Die Umsetzungszeitleisten der IDD und der MiFID II werden in Abbildung 1 zusammenfassend dargestellt. Das Ziel der IDD ist es, den Versicherungsvertrieb innerhalb der EU einheitlich zu regulieren. Dabei liegt der Fokus auf: Förderung der Marktintegration innerhalb der EU; Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Versicherungsvermittlern, sowie Erhöhung des Schutzes der Versicherungsnehmer. Die im Rahmen der IDD genutzten Konzepte sind bereits zu einem Großteil aus der MiFID II bekannt, welche einen Teil der Finanzindustrie ab 2018 regulieren wird. Im Versicherungssektor sind von der MiFID II ausschließlich Versicherungsunternehmen betroffen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten, welche einen von Marktschwankungen abhängigen Fälligkeitswert oder Rückkaufwert haben. Dies betrifft somit auch die weitverbreiteten fondsgebundenen Lebensversicherungen. Viele der österreichischen Versicherungsunternehmen kooperieren im Vertrieb mit den Kreditinstituten, damit diese Bancassurance anbieten können. Aus diesem Grund gilt es als empfehlenswert, sich frühzeitig mit den Lösungsansätzen der Kreditinstitute für die MiFID II vertraut zu machen, um im Rahmen eines gemeinsamen Projektes die IDD vorausschauend und ressourcenschonend umzusetzen. Die Zielgruppe der MiFID II umfasst: Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Kreditinstitute, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben. Wenn man von MiFID II spricht, sind zwei Gesetztestexte im Fokus: Die sogenannte Markets in Financial Instruments Directive (RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU) und die sogenannte Markets in Financial Instruments Regulation (VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)). Abbildung 1: Umsetzungszeitleisten IDD und MiFID II IDD Erstvorschlag für eine Neufassung der IMD Verabschiedung durch das EU Parlament Veröffentlichung der endgültigen Kompromisslösung Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Finalisierung EIOPA Standards und Gudelines Start der Anwendung MiFID II Veröffentlichung des Erstvorschlages der MiFID II In Kraft treten der MiFID II Finalisierung ESMA Standards und Guidelines Nationale Umsetzung Start der Anwendung Ursprüngliches Anwendungsdatum 2

3 2. Anwendungsbereich und Ausnahmeregelungen Die IDD gilt für jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedsstaat niedergelassen ist oder sich dort niederlassen will, um den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufzunehmen und auszuüben. Für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die Versicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, gelten geminderte Anforderungen. Eine Übersicht des Anwendungsbereiches wird in Abbildung 2 dargestellt. 3. Die 7 wichtigsten Anforderungen der IDD im Überblick Im folgenden Abschnitt werden die sieben wichtigsten Anforderungen der IDD zusammenfassend vorgestellt. Abbildung 3 (siehe Seite 4) stellt das Synergiepotenzial zur MiFID II dar. 1.) Kenntnisse und Fertigkeiten Personen, die direkt mit dem Versicherungsvertrieb in Verbindung stehen, müssen über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Zudem müssen bestimmte Anforderungen betreffend ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung erfüllt werden. Es gilt eine Minimalanforderung von 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr. 2.) Transparenzanforderungen Vom Versicherungsvermittler, bzw. -unternehmen muss vor Abschluss eines Versicherungsvertrags gegenüber dem Kunden eine Vielzahl von Informationen offengelegt werden. Diese umfassen unter anderem die Identität, Anschrift, potenzielle Beratungsleistungen, Informationen zur Ab-, bzw. Unabhängigkeit der Beratung von dritten Parteien, der Vergütung und die Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte. 3.) Angemessenheit von Produkten und Produktempfehlungen Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen. Im Rahmen der Beratung muss der Versicherungsvertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden richten, welche eine Erläuterung enthält, wieso ein bestimmtes Produkt die Bedürfnisse und Wünsche des Kunden erfüllt. Diese muss dem Kunden dazu dienen, eine wohlinformierte Entscheidung fällen zu können. Definition Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit: Folgende Bedingungen werden erfüllt: a.) Der Versicherungsvertrieb wird nicht hauptberuflich, bzw. als Hauptgeschäft betrieben; b.) Vertrieb von bestimmten Versicherungsprodukten als Ergänzung zur Lieferung einer Ware, bzw. Erbringung einer Dienstleistung, sowie c.) Abdeckung von Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken zur Ergänzung einer Ware oder Dienstleistung, die hauptberuflich, bzw. als Hauptgeschäftszweck angeboten wird. Es gilt zu beachten, dass die Anordnung nicht nach der Komplexität der Umsetzung gewählt wurde, da diese für jeden Versicherungsvermittler anders ausfällt. Ebenso handelt es sich um eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, der viele Details außenvorlässt. Abbildung 2: Fokus auf Vertriebsaktivitäten von Versicherern und Rückversicherern innerhalb der EU Im Fokus der Regulierung durch die IDD Natürliche und juristische Personen mit einer bereits bestehenden oder geplanten Niederlassung in einem Mitgliedsstaat, welche das Ziel verfolgen Versicherungen oder Rückversicherungen zu vertreiben. Ausgeschlossen sind versicherte Risiken und Verpflichtungen außerhalb des EU-Raumes. Ausgeschlossen sind Vertriebsaktivitäten in Drittländern. Voraussetzung für geminderte Anforderungen für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Der Versicherungsschutz wird zusätzlich zu einem Produkt oder Dienstleistung angeboten und umfasst: Das Risiko eines Defektes oder den Verlust oder die Beschädigung einer Ware oder Dienstleistung, die von dem entsprechenden Anbieter geliefert wird; Beschädigung oder Verlust und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise. Die Höhe der bezahlten Jahresprämie ist kleiner als 600 EUR. Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von der Grenze für die Jahresprämie nicht 200 EUR und die Dauer dieser Dienstleistung ist nicht mehr als drei Monate. 3

4 4.) Zielmarkt Im Rahmen von Produktgenehmigungsverfahren muss ein bestimmter Zielmarkt vor allem unter Anbetracht aller einschlägigen Risiken festgelegt werden. Es muss regelmäßig neu beurteilt werden, ob das Produkt immer noch den Bedürfnissen des Zielmarktes entspricht. Ebenso gelten spezifische Anforderungen an Versicherungsvertreiber, die nicht selbst konzipierte Produkte anbieten, oder über sie beraten, um Produkte entsprechend dem Zielmarkt zu vermarkten. 5.) Ausgewogene und persönliche Untersuchung Die ausgewogene und persönliche Untersuchung ist ein optionaler Bestandteil der Beratung. Der Versicherungsvermittler muss seinen Rat auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen und Anbietern begründen. Dabei muss unter anderem den Bedürfnissen des Kunden, der Anzahl von Anbietern im Markt, dem Marktanteil dieser Anbieter, der Anzahl einschlägiger Versicherungsprodukte, die von jedem Anbieter verfügbar sind und den Merkmalen dieser Produkte gebührend Rechnung getragen werden. 6.) Standardisiertes Informationsblatt Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten muss ein standardisiertes Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger an den Kunden weitergegeben werden. Dieses muss von demjenigen erstellt werden, der das Nichtlebensversicherungsprodukt konzipiert. Für dieses sind sowohl die Form, als auch dessen Inhalte klar definiert. 7.) Transparenz bei Querverkäufen Im Rahmen von Querverkäufen, muss der Kunde darüber informiert werden, ob die Bestandteile getrennt voneinander erworben werden können. Falls dies möglich ist, muss dem Kunden eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung gestellt werden. Für jeden Bestandteil muss ein getrennter Nachweis über Kosten und Gebühren erbracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen ebenso Informationen betreffend der Wechselwirkung der Risiken der Bestandteile offengelegt werden. Definition Beratung: Die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge. Synergiepotenzial zur Umsetzung der PRIIPs: Anforderungen der PRIIPs (Packaged Retail Insurance and Investment Products) wurden im Rahmen der PwC Express Ausgabe 29 vom vorgestellt. Die Newsletter ist verfügbar unter: financial-services.html Definition Querverkauf: Ein Versicherungsprodukt wird zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das bzw. die keine Versicherung ist, als Teil eines Paketes oder derselben Vereinbarung angeboten. Abbildung 3: Synergiepotenzial MiFID II Anforderungen der IDD Synergie Potenzial zur MiFID II (1) Kenntnisse und Fertigkeiten (2) Transparenzanforderungen (3) Angemessenheit von Produkten und Produktempfehlungen (4) Zielmarkt (5) Ausgewogene und persönliche Untersuchung (6) Standardisiertes Informationsblatt (7) Transparenz bei Querverkäufen Legende: Kein Synergiepotenzial Hohes Synergiepotenzial 4

5 4. Umsetzung des Zielmarktkonzepts parallel zur MiFID II Abbildung 3 (siehe Seite 4) hat bereits dargestellt, dass sich die Anforderungen der IDD und der MiFID II in wesentlichen Teilbereichen ähneln. Wie eine vorausschauende Umsetzung der MiFID II durch eine Zusammenarbeit zwischen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen Ressourcen schonen kann, wird im Folgenden am Beispiel des Zielmarktkonzepts beispielhaft erläutert. Mit der Unterstützung von PwC arbeiten derzeit bereits viele Finanzdienstleister an der Umsetzung von MiFID II. Dabei hat PwC die Erfahrung gesammelt, dass das Zielmarktkonzept einer der anspruchsvolleren Teilbereiche der MiFID II darstellt. Es beeinflusst nahezu sämtliche Prozesse von der Produktentwicklung bis hin zum Produktvertrieb und hat einen signifikanten Einfluss auf die internen IT-Systeme und die verwendeten Datenbanken. Zudem hat es Einfluss auf den Umgang und Verträge mit externen Geschäftspartnern. Es muss unter anderem eine einheitliche Plattform für den Austausch von Daten etabliert werden. Wie in Abbildung 4 dargestellt, ähneln sich die Anforderungen an das Zielmarktkonzept zwischen der Mi- FID II und der IDD in wesentlichen Punkten. Während die Kreditinstitute derzeit bereits das Zielmarktkonzept für die durch MiFID II regulierten Produkte umsetzen, ist bereits jetzt absehbar, dass ein ähnliches Konzept in Zukunft für Versicherungsprodukte angewendet werden muss. Üblicherweise vertreiben die großen Kreditinstitute in Österreich ebenfalls Versicherungsprodukte. Diese sind jedoch noch nicht im Fokus der derzeitigen MiFID II Projekte. Aus diesem Grund sollten die betroffenen Kreditinstitute, bereits frühzeitig darüber nachdenken, die folgenden Arbeitspakete betreffend der Umsetzung des Zielmarktes auch auf Versicherungsprodukte auszuweiten: 1. Definition der Kriterien zur Festlegung eines Zielmarktes; 2. Definition von Zielmärkten und entsprechenden Kundengruppen; 3. Verfügbarkeit von Kundendaten für die Produktentwicklung und den Produktvertrieb; 4. Erstellung einer Produktdatenbank, welche die Kriterien und Produktkategorien abdeckt; 5. IT Infrastruktur, sowie dazugehörige Prozesse und Methoden zur Definition des Zielmarktes; 6. Erstellung von Vereinbarungen für den Austausch von Informationen zwischen Produktentwicklern und dem Abnehmern, bzw. dem Vertrieb und 7. Schnittstellen für den Import und Export von Kunden- und Zielmarktdaten aus den IT Systemen. Sofern die Umsetzung der MiFID II ohne Rücksicht auf die IDD erfolgt, ist damit zu rechnen, dass die Lösung, die für die MiFID II implementiert wird, in naher Zukunft wieder adaptiert werden muss. Dieser Ansatz führt jedoch wahrscheinlich lediglich dazu, dass die vorhandene Lösung der Kreditinstitute adaptiert wird. Diese wird jedoch möglicherweise nicht optimal für die Versicherungsunternehmen und deren Produkte sein, da sie auf einer Lösung für die Kreditinstitute basieren wird. Daher empfiehlt es sich, wie in Abbildung 5 (siehe Seite 6) dargestellt, bereits frühzeitig ein einheitliches Zielmarktkonzept umzusetzen, welches auf eine Vielzahl von Produkten angewendet werden kann. 5. Next Steps und Fazit Die Versicherungsunternehmen schenken den MiFID II Projekten der Kreditinstitute derzeit wenig Beachtung, so wie umgekehrt die Kreditinstitute der IDD. Im ersten Gedankengang mag diese Schlussfolgerung richtig sein, jedoch kooperieren viele der österreichischen Versicherungsunternehmen im Vertrieb mit den Kreditinstituten, damit diese Bancassurance anbieten können. Aus diesem Grund werden auch die Abbildung 4: Darstellung der Ähnlichkeiten der IDD zur MiFID II am Beispiel Target Market (Zielmarkt) Zielmarktkonzept der MiFID II Anforderungen an den Produkthersteller: Finanzdienstleister, welche Produkte herstellen, müssen darauf achten, dass sie dies den Bedürfnissen eines Zielmarktes entsprechend tun und die relevanten Informationen an den Produktvertrieb weitergeben. Der definierte Zielmarkt muss periodisch unter Anbetracht der Entwicklung des Finanzproduktes geprüft werden. Anforderungen an den Produktvertrieb: Es muss sichergestellt werden, dass Produktvermittler in der Lage sind, den Zielmarkt für nicht selbst entwickelte Finanzprodukte zu verstehen und die Produkte dementsprechend zu vertreiben. Zielmarktkonzept der IDD Anforderungen an Produkthersteller: Anforderung für Produkthersteller einen Prozess zu implementieren, welcher einen Zielmarkt für Produkte unter Abhängigkeit aller relevanten Risiken definiert, die Angemessenheit der beabsichtigen Vertriebsstrategie und den Vertrieb nach dieser sicherstellt. Regelmäßiger Review des definierten Zielmarktes. Anforderungen an den Produktvertrieb: Versicherungsvermittler, welche aktiv beraten, bzw. Versicherungsprodukte vorschlagen, welche sie nicht selbst produzieren müssen klare Prozesse definieren, um die vom Produkthersteller benötigten Informationen zu sammeln und zu verstehen. 5

6 Kreditinstitute früher oder später die IDD umsetzen müssen. Ebenso sind Versicherungsunternehmen, welche MiFID II relevante Anlageprodukte anbieten, auch von dieser Regulierung betroffen. Im Optimalfall erkennen sowohl die Kreditinstitute, als auch die Versicherungsunternehmen bereits frühzeitig das enorme Potenzial, dass in einer frühzeitigen Zusammenarbeit stecken kann. Diese Zusammenarbeit kann einerseits auf langfristige Sicht Ressourcen und Kosten sparen, sowie andererseits dazu führen, dass eine Lösung umgesetzt wird, welche für beide Parteien: die Kreditinstitute und die Versicherungsunternehmen optimal ist. Wie PwC unterstützen kann Die Umsetzung der IDD umfasst weit mehr als eine einfache interne Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. Sie erfordert eine tiefgreifende Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Parteien: Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, externem Versicherungsvertrieb, vertraglich gebundenen Vermittlern und sonstigen Kooperationspartnern. PwC kann Sie dank einer breiten Erfahrung aus MiFID II und IDD Projekten, so wie Fachwissen aus allen Bereichen der Regulatorik folgendermaßen unterstützen: a) Frühzeitige Vorbereitung eines IDD Projekts durch die Erstellung einer Gap Analyse, sowie der Definition klarer Arbeitspakete für eine erfolgreiche Umsetzung. b) Aufzeigen von Synergiepotenzialen zwischen den eigenen MiFID II Projekten oder den MiFID II Projekten von Kooperationspartnern und den Anforderungen der IDD. c) Die Anforderungen treffen die Prozesse in Versicherungsunternehmen in nahezu jedem Bereich. PwC kann alle Stakeholder an einen Tisch bringen und so klare end-to-end Prozesse definieren. Abbildung 5: Einheitliches Zielmarktkonzept Einheitlicher Vorschlag zur Festlegung eines Zielmarktes für Finanz- und Versicherungsprodukte. Kundenkategorie Ziele und Bedürfnisse des Kunden Eigenschaften des Kunden Risikobewertung des Finanzinstrumentes/Versicherungsproduktes Umsetzung Durch eine vorausschauende Umsetzung entsteht ein einheitliches Konzept, sowie Infrastruktur, welche auf eine Vielzahl von Produkten anwendbar ist. 6

7 Zum Autor Stefan Rogel, MSc Consultant, Financial Services Consulting Stefan Rogel arbeitet seit 2014 als Consultant im Bereich Financial Services Consulting bei PwC Österreich in Wien. Er verfügt über umfassende Erfahrung im Regulatorik Bereich und hat bereits verschiedene Projekte im Banken- und Versicherungsbereich erfolgreich begleitet, unter anderem für MiFID II. Er hat einen Master-Abschluss in Internationaler Betriebswirtschaft von der Universität Wien und einen Bachelor-Abschluss in Volks- und Betriebswirtschaftslehre von der Maastricht University. Derzeit promoviert er im Bereich BWL sein Fokus liegt auch hier auf Regulatorik. Ihre Ansprechpartner Roland Schöbel Partner, Financial Services Consulting roland.schoebel@at.pwc.com Thomas Windhager Director, Financial Services Consulting thomas.windhager@at.pwc.com PwC Wien Erdbergstraße 200, 1030 Wien Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Thomas Strobach, thomas.strobach@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Tatjana Wallner, tatjana.wallner@at.pwc.com, Tel.: , Fax: Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbstständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter

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