MiFID II. Allgemeine rechtliche Grundlagen Finanzmarktrichtlinie MiFID II

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1 MiFID I Die EU-Finanzmarktrichtlinie Markets in Financial Instruments Directive (MiFID I) aus dem Jahr 2004 läutete die Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte ein. Sie wurde in Deutschland durch das FRUG (Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz) in die nationalen Gesetze (WpHG, Kreditwesengesetz und die Gewerbeordnung u.a.) umgesetzt. MiFID I hatte insbesondere zum Ziel: Schaffung eines einheitlichen und umfassenden Rechtsrahmens zur Ausführung von Anlegeraufträgen durch Börsen, sonstige Handelsplätze und Wertpapierfirmen Erleichterung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen Verbesserung der Markttransparenz und integrität Erhöhung des Anlegerschutzes durch erweiterte Wohlverhaltensregelungen (Einführung der Geeignetheitsprüfung u.a.) MiFID II Die MiFID- Novellierung aus dem Jahre 2014 soll Marktstrukturen widerstandsfähiger gegen Marktkrisen machen und die Transparenz weiter erhöhen. Dazu werden die Befugnisse der Aufsichtsbehörden ausgeweitet, Warenderivatemärkte stärker reguliert sowie der Anlegerschutz weiter verbessert. Diese MiFID II ist in eine Finanzmarkt-Richtlinie (MiFID) und eine Finanzmarkt- Verordnung (MiFIR) unterteilt. Der Schwerpunkt der MiFIR liegt auf der Markttransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten. Ein Großteil der notwendigen Umsetzung in die nationale Rechtsprechung erfolgte in Deutschland mit dem 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FinMaNoG), das zum in Kraft getreten ist und vor allem Änderungen am Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zur Folge hat. Die Schwerpunkte sind: neue Vorgaben für den Handel mit Finanzinstrumenten weitere Regulierung von Handelsplätzen geänderte Vorschriften für Finanzmarktakteure beim Vertrieb von Finanzinstrumenten an Anleger 1 von 6

2 Geeignetheitserklärung Die Geeignetheitserklärung ersetzt das Beratungsprotokoll und ist für Privatkunden immer zu erstellen. Die Geeignetheitserklärung muss vor Geschäftsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Für die inhaltliche Richtigkeit ist eine Unterschrift durch den Berater erforderlich, nicht jedoch durch den Kunden. Üblich ist es jedoch, sich den Erhalt vom Kunden unterschreiben zu lassen. Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Beratung nennen und erläutern und wie sie auf die Bedürfnisse und Anlageziele des Anlegers abgestimmt wurde. Erweiterte Abfrage von Kundeninformationen, u.a.: finanzielle Verhältnisse des Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit Verluste zu tragen (Verlusttragfähigkeit) Risikotoleranz im Rahmen der Anlageziele Alter des Kunden wegen Anlagehorizont Beschäftigungssituation (Arbeitsplatzrisiko, Renteneintritt und Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele) Berücksichtigung einer Liquiditätssicherung Anlage des Gesamtvermögens (zusätzliche Schutzwürdigkeit) oder nur eines Teil des Gesamtvermögens Erfahrungsschatz des Kunden (Einführung der Geeignetheitsprüfung) Veränderungen sind bei jeder Folgeberatung abzufragen. Hinweis: Bisher liegen noch keine Vorgaben der ESMA zum Aktualisierungsturnus vor. 2 von 6

3 Begriff der Anlageberatung Der Begriff der Anlageberatung wird neu bestimmt: persönliche Empfehlung gegenüber Anlegern Eine Empfehlung wird nicht als persönliche Empfehlung betrachtet, wenn sie ausschließlich für die Öffentlichkeit abgegeben wird. Achtung bei Newsletter: werden diese nur an einen bestimmten Kundenkreis verschickt, können die darin enthaltenen Empfehlungen als persönlich ausgelegt werden. Produktanbieter können dies vermeiden, indem sie ihre Newsletter oder Infobriefe immer auch auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Kostentransparenz Kosten, die mit dem Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments verbunden sind, müssen transparenter aufgeschlüsselt werden und mit ihren Auswirkungen auf die Rendite der Anlage in verständlicher Form dargestellt werden. Dies gilt sowohl vor Geschäftsabschluss (ex-post) als auch nach Geschäftsabschluss (ex-ante). Anzugeben sind die Gesamtkosten (Summe aus Kosten und Nebenkosten der Dienstleistung und der Finanzinstrumente) als: Geldbetrag Prozentangabe Provisionen und Zuwendungen von Dritten sind separat aufzuführen 3 von 6

4 Begriff der Anlageberatung Unabhängig erbrachte Anlageberatung durch einen Unabhängigen Honorar-Anlageberater (in Deutschland bereits 2014 durch das Honoraranlageberatungsgesetz eingeführt): nicht- monetäre Zuwendungen Dritter sind nicht mehr zulässig und monetäre Zuwendungen sind nur unter engen Voraussetzungen erlaubt und müssen an den Kunden ausgekehrt, d.h. weitergereicht werden. Bei der provisionsbasierten Anlageberatung und anderen Wertpapierdienstleistungen sind Zuwendungen nur erlaubt, wenn sie darauf zielen, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung zu verbessern. Unternehmens aus eigenen Mitteln erfolgen oder vom Kunden über ein separates Analysekonto bezahlt werden. Hinweis: Die MiFID II enthält konkrete Kriterien mit Regelbeispielen, wann eine Zuwendung die Qualität einer Dienstleistung für den Kunden verbessert. Die Umsetzung wird in Deutschland in der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltensund Organisationsverordnung (WpDVerOV) erfolgen, mit deren Anpassung Anfang 2018 gerechnet wird. Spezielle Regelungen gibt es außerdem für Analysen (Marktresearch) durch Dritte: sie stellen nur dann keine Zuwendung dar, wenn sie gegen eine Gegenleistung des 4 von 6

5 Product Governance (Zielmarktbestimmung) Bereits bei der Erstellung eines neuen Produktes (Finanzinstrument) muss vor der Produktfreigabe ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festgelegt werden. Es muss sichergestellt werden, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Produkte noch besser zu den Bedürfnissen der Endkunden passen. Als Mindeststandard haben die Branchenverbände (u.a. BVI) mit der BaFin auf Basis der Leitlinien der EU- Wertpapieraufsicht ESMA die nachfolgenden 5 Bereiche für die Zielmarktbestimmung abgestimmt: Kundenkategorie: Privatkunde, professioneller Kunde, geeignete Gegenpartei Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden: Basiskenntnisse, erweiterte Kenntnisse, umfangreiche Kenntnisse, spezielle Kenntnisse Finanzielle Verlusttragfähigkeit Risiko- und Renditeprofil: Risikoindikator SRRI Bedürfnisse und Ziele des Kunden: spezifische Altersvorsorge, allgemeine Vermögensbildung, überproportionale Teilnahme an Kursveränderungen, Anlagehorizont, spezifische Anforderungen (z.b. nachhaltige Geldanlage) Diese Anforderungen gelten für europäische Produktanbieter. 5 von 6

6 Diese allgemeinen Kriterien müssen vom Vertrieb beachtet und auf die tatsächliche Kundenstruktur (im Rahmen der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung) angewendet werden. Hinweis: Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Grundlagendokumentes lagen die weiteren an die MiFID anzupassenden Rechtsverordnungen (Beispiel: WpDVerOV, GewO, FinVermV u.a.) sowie weitere Leitlinien der EU- Wertpapieraufsicht ESMA noch nicht vor. Auch müssen die neuen Anforderungen erst noch in bestehende Arbeitsabläufe integriert werden und dazu werden weitere Fragen mit der BaFin und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu klären sein. 6 von 6

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