Die BaFin erklärt: MiFIDII die wichtigsten Änderungen für Anleger. Invest 13./14. April 2018
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- Sebastian Winter
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1 Die BaFin erklärt: MiFIDII die wichtigsten Änderungen für Invest 13./14. April 2018
2 Inhaltsverzeichnis MiFID II eine kurze Einführung Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation (Taping) Product Governance / Bestimmung von Zielmärkten Geeignetheitserklärung Kosteninformationen 2
3 Teil I MiFID II eine kurze Einführung 3
4 MiFID MiFID Markets in Financial Instruments Directive Deutsche Kurzbezeichnung: Europäische Finanzmarktrichtlinie MiFIDI Ziele: Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt Verbesserung des schutzes Stärkung des Wettbewerbs Regeln gelten seit dem
5 MiFID II MiFIDII Weiterentwicklung der MiFID I, auch als Reaktion auf die Finanzkrise von 2007/2008 Hauptziele: Finanzmärkte sollen effizienter, widerstandsfähiger und transparenter werden weitere Stärkung des schutzes wichtige Meilensteine: Vorschlag der Europäischen Kommission im Oktober 2011 Verabschiedung durch den Europäischen Rat im Mai 2014 Regeln gelten seit dem
6 MiFIR MiFIR Markets in Financial Instruments Regulation Deutsche Kurzbezeichnung: Europäische Finanzmarktverordnung Im Gegensatz zur MiFID II gilt die MiFIR direkt und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. 6
7 EU-Gesetzgebung: Level 1 Verordnung unmittelbare Geltung MiFIR Richtlinie bedarf der Umsetzung in nationales Recht MiFID II 7
8 EU-Gesetzgebung: Level 2 Delegierte Verordnung unmittelbare Geltung Delegierte VO 2017/565 Delegierte Richtlinie bedarf der Umsetzung in nationales Recht Delegierte RL 2017/593 8
9 EU-Gesetzgebung: Level 3 Leitlinien (Guidelines) und Empfehlungen der ESMA Auslegung und Konkretisierung von Level-1- und Level-2- Rechtsakten zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung Q&A (Questions and Answers) der ESMA laufende Aktualisierung 9
10 Umsetzung in deutsches Recht Level 1 und 2: Umsetzung der MiFID II und der Delegierten Richtlinie durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG II) Verabschiedung am Änderungen z.b. im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Level 3: Die ESMA-Guidelines werden über Rundschreiben der BaFin umgesetzt (Aktualisierung der MaComp). 10
11 Teil II Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation (Taping) 11
12 Was wird aufgezeichnet? Grundsätzlich müssen alle Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation mit Bezug zu einem Wertpapierauftrag aufgezeichnet werden. elektronische Kommunikation: z.b. Fax, , Video-Konferenzen, SMS, Chats, Apps Aufzeichnung auch, wenn das Gespräch nicht zu Auftrag/Dienstleistung führt Aufzeichnung der gesamten relevanten Kommunikation Aufzeichnung der Wertpapierdienstleistung ohne Unterbrechung aber: Verwendung eines Start-Knopfs und eines Stopp-Knopfs ggf. zulässig 12
13 Aufbewahrung Anforderungen an das Speichermedium: dauerhafter Datenträger unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Information muss gewährleistet sein (erneutes Abspielen oder Kopie) Sicherung gegen unbefugte Verwendung, Verfälschungen (auch gegen sachlich nicht gebotene Änderungen) oder Löschungen Aufbewahrungsdauer: fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung ggf. Verlängerung durch die BaFin um zwei Jahre danach sind die Aufzeichnungen zu löschen oder zu vernichten 13
14 Aushändigung / Zugriff Aushändigung an den Kunden: Der Kunde kann bis zur Löschung oder Vernichtung jederzeit verlangen, dass ihm die Aufzeichnungen oder eine Kopie zur Verfügung gestellt werden. Aushändigung an die BaFin und andere Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden Aushändigung in unverschlüsseltemund leicht zugänglichem Format Zugriff im Institut nur durch einen oder mehrere vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gesondert zu benennende(n) Mitarbeiter 14
15 Vorabinformation an Kunden Kunden müssen vorab über die Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation informiert werden Falls diese Information nicht erfolgt ist, dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit einem Wertpapierauftrag stehen: keine Anlageberatung keine Annahme beratungsfreier Aufträge Gleiches gilt, wenn der Kunde der Aufzeichnung widerspricht. 15
16 Vorteile höhere Rechtssicherheit Anhand der Aufzeichnung lässt sich im Streitfall der Verlauf eines Gesprächs nachweisen. Erweiterte Kontrollmöglichkeiten für die BaFin Es kann besser geprüft werden, ob das Institut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen eingehalten hat. 16
17 Teil III Product Governance / Bestimmung von Zielmärkten 17
18 Zielsetzung der Product Governance Es soll sichergestellt werden, dass Finanzinstrumente bzw. strukturierte Einlagen nur Kundengruppen angeboten werden, zu deren Bedürfnissen sie passen. Sicherstellung über den gesamten Lebenszyklus eines Produktes hinweg: Herstellung Vertrieb laufende Beobachtung bis zum Ende des Produkts dabei laufender Informationsaustausch zwischen Produkthersteller und Vertriebsunternehmen 18
19 Product Governance im Überblick Produkthersteller Produktfreigabeverfahren Weitergabe relevanter Informationen Vertriebsunternehmen Produktfreigabeverfahren Überprüfung (regelmäßig) ggf. Ergreifung von Maßnahmen Überprüfung (regelmäßig) Rückspielung relevanter Informationen ggf. Produktrekonzeption ggf. Terminierung kein Handlungsbedarf 19
20 Bestimmung des Zielmarkts durch den Produkthersteller Zielmarktkategorien: Kundenkategorie Kenntnisse und Erfahrungen Finanzielle Situation mit Fokus auf Verlusttragfähigkeit Risikotoleranz Ziele und Bedürfnisse Bestimmung eines positiven und negativen Zielmarkts gemeinsamer Mindeststandard der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft (mit der BaFin abgestimmt) 20
21 Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung (1) 1) Kundenkategorie Privatkunde professioneller Kunde geeignete Gegenpartei nicht geeignet für Privatkunden 21
22 Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung (2) 2) Kenntnisse und/oder Erfahrungen Basiskenntnisse/-erfahrungen (z.b. Aktienfonds) erweiterte Kenntnisse/Erfahrungen (z.b. Express-Zertifikate) Umfangreiche Kenntnisse/Erfahrungen (z.b. Optionsscheine) spezielle Kenntnisse/Erfahrungen (z.b. CFDs) nicht geeignet für Kunden nur mit Basiskenntnissen und/oder -erfahrungen 22
23 Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung(3) 3) Finanzielle Verlusttragfähigkeit kann keine bzw. nur geringe Verluste tragen Produkte mit Kapitalschutz/mit Rückzahlung zum Nennwert kann Totalverlust des eingesetzten Kapitals tragen Produkte ohne Kapitalschutz/Rückzahlung nicht gesichert kann Verluste auch über das eingesetzte Kapital hinaus tragen nicht für, die keine oder nur geringe Verluste des eingesetzten Kapitals erleiden können 23
24 Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung(4) 4+5) Bewertung des Risikos des Finanzinstruments /Risiko- und Renditeprofil nach PRIIPs Ermittlung einer Risikokennziffer nach der PRIIPs- Verordnung und Ableitung der empfohlenen Risikotoleranz nicht für mit der niedrigsten Risikobereitschaft 24
25 Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung(5) 4+5) Risikobewertung des Finanzinstruments /Risikound Renditeprofil nach PRIIPs die niedrigste und die höchste Risikoklasse werden beschrieben diese Beschreibung ermöglicht die Einordnung der übrigen Risikoklassen Risikoklasse 1: sicherheitsorientiert/sehr geringe Risikobereitschaft sehr geringe Rendite/sehr geringe bis geringe Kursschwankungen Risikoklasse 7: sehr hohe Risikobereitschaft höchste Rendite/höchste Kursschwankungen 25
26 Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung(6) 6) Anlageziele spezifische Altersvorsorge allgemeine Vermögensbildung/Vermögensoptimierung überproportionale Teilnahme an Kursveränderungen Absicherung/Hedging: nur optional relevant bei speziellen Produkten wie z.b. börsengehandelten Derivaten nicht geeignet zur Altersvorsorge 26
27 Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung(7) 7) Anlagehorizont kurzfristig (kürzer als 3 Jahre) mittelfristig (3-5 Jahre) langfristig (länger als 5 Jahre) nicht geeignet für mit kurzfristigem Anlagehorizont nicht geeignet für mit langfristigem Anlagehorizont 27
28 Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung(8) Bedürfnisse des Kunden ggf. spezielle Anforderungen im Einzelfall kein Pflichtfeld Green investment Ethical investment Islamic banking 28
29 Verbändekonzept zur Zielmarktbestimmung(9) Umsetzungsbeispiel: Indexzertifikat Das Indexzertifikat richtet sich an Privatkunden, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, die das Ziel der Vermögensbildung/-optimierung verfolgen und einen mittel-bis langfristigen Anlagehorizont haben. Bei dem vorliegenden Indexzertifikat handelt es sich um ein Produkt für mit Basiskenntnissen und/oder erfahrungen mit Finanzprodukten. Der kann finanzielle Verluste tragen (bis zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals) und legt keinen Wert auf einen Kapitalschutz. Das Index-Zertifikat fällt bei einer Risiko- und Renditebewertung auf einer Skala von 1 (sicherheitsorientiert; sehr geringe bis geringe Rendite) bis 7 (sehr risikobereit; höchste Rendite) in Risikoklasse 3. 29
30 Bestimmung des Zielmarkts durch das Vertriebsunternehmen bei Produkten von Herstellern, die der MiFID unterliegen: kritische Prüfung und ggf. Konkretisierung des Zielmarkts, den der Hersteller vorgegeben hat bei Produkten von Herstellern, die nicht der MiFID unterliegen: eigenständige Bestimmung des Zielmarktes durch das Vertriebsunternehmen grds. Geltung der Vorgaben für Produkthersteller 30
31 Zielmarktabgleich im Vertrieb Die Bedürfnisse, Eigenschaften und Merkmale des Kunden müssen mit den Zielmarktkategorien abgeglichen werden. Ein Vertrieb außerhalb des positiven Zielmarkts ist möglich, falls durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt. Ein Vertrieb innerhalb des negativen Zielmarktes soll nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgen. Abweichungen sind zu dokumentieren und zu begründen (Aufnahme in die ggf. zu erstellende Geeignetheitserklärung und Information an den Produkthersteller) 31
32 Teil IV Geeignetheitserklärung 32
33 Was ist neu geregelt worden? Privatkunden erhalten im Falle einer Anlageberatung eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss 33
34 Inhalt der Geeignetheitserklärung (1) Die Geeignetheitserklärung muss erläutern, wie die Empfehlung auf den Kunden abgestimmt wurde bzw. inwiefern die abgegebene Empfehlung zum Kunden passt. Das WpDU muss also ein Abgleich vornehmen zwischen Kundenund Produkteigenschaften und dem Kunden das Ergebnis dieses Abgleichs im Einzelnen darstellen. 34
35 Inhalt der Geeignetheitserklärung (2) Kriterien der Geeignetheitserklärung: Ziele Risikobereitschaft Anlagedauer Verlusttragfähigkeit Kenntnisse und Erfahrungen 35
36 Inhalt der Geeignetheitserklärung (3) Die Geeignetheitserklärung muss auf die oben genannten Punkte im Einzelnen eingehen und die Eigenschaften des Kunden und des Produkts in Beziehung zueinander setzen. Pauschale Erklärung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Einzelfall bietet keinen Mehrwert für den Kunden und trägt nicht zu einer aufgeklärten Entscheidung bei. 36
37 Zeitpunkt der Zurverfügungstellung Grundsatz: vor Vertragsschluss Kunde soll auf Grundlage der Geeignetheitserklärung eine informierte Entscheidung treffen können Ausnahme: Fernkommunikationsmittel (insb. telefonische Anlageberatung) Zustimmung des Kunden Angebot des WpDU, die Geschäftsausführung zu verschieben 37
38 Vorteile der Geeignetheitserklärung für den Verbraucher Geeignetheitserklärung ermöglicht einen vollständigen Überblick über den Inhalt der Empfehlung in Kombination mit der Zielmarktprüfung zweifacher Sicherungsmechanismus, der verhindern soll, dass ungeeignete Produkte empfohlen werden 38
39 Teil V Kosteninformationen 39
40 Zielsetzung der neuen Vorschriften zur Kosteninformation vollständige Kostentransparenz sollen die mit der Anlage verbundenen Kosten in ihre Anlageentscheidung einbeziehen können Vergleich zu Konkurrenzprodukten und -Dienstleistungen soll ermöglicht werden Differenzierung zwischen Ex-ante- und Ex-post- Kosteninformationen 40
41 Ex-ante Kosteninformationen Inhalt (1) Inhalt der Ex-ante-Kosteninformation: Darstellung der Gesamtkosten der Wertpapier(neben)dienstleistung (immer) des Finanzinstruments (in der Regel ebenfalls, sofern keine reine Orderausführung vorliegt) gesonderter Ausweis von Zuwendungen Dritter als Teil der Dienstleistungskosten Ausweis der Kosten jeweils als Geldbetrag und als Prozentangabe Berechnung der Kosten im Rahmen der Ex-ante-Kosteninformation anhand beispielhafter Anlagebeträge möglich 41
42 Ex-ante Kosteninformationen -Inhalt (2) Veranschaulichung der kumulativen Wirkung der Gesamtkosten und Gesamtnebenkosten auf die Rendite als Grafik, Tabelle oder in Form einer textlichen Beschreibung Darstellung erwarteter Kostenspitzen und Schwankungen 42
43 Ex-ante Kosteninformationen -Inhalt (3) detaillierte Beschreibung der Kosten auf Kundenwunsch (sofern nicht standardmäßig übermittelt) Anhang II Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 Dienstleistungskosten einmalige Kosten laufende Kosten Transaktionskosten Nebendienstleistungskosten weitere Nebenkosten 43
44 Ex-ante Kosteninformationen -Inhalt (4) Produktkosten einmalige Kosten laufende Kosten Transaktionskosten weitere Nebenkosten 44
45 Zeitpunkt der Ex-ante Kosteninformationen rechtzeitig d.h. vor Anlageentscheidung / Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags je komplexer das Produkt / die Dienstleistung desto früher 45
46 Übermittlungswege der Ex-ante Kosteninformation Grundsatz: dauerhafter Datenträger Papierform Telefax Einstellung in elektronisches Postfach Website 46
47 Ex-post Kosteninformation (1) bei laufender Kundenbeziehung im Berichtsjahr (z.b. aktiv genutztes Handelskonto/Depot, Finanzportfolioverwaltung, fortlaufende Anlageberatung; nicht bei one-off investment advice ) Zuwendungen müssen bei fortlaufendem Erhalt in jedem Fall jährlich offengelegt werden 47
48 Ex-post Kosteninformation (2) Inhalt Dienstleistungskosten Produktkosten Ausweis der Kosten als Geldbetrag und als Prozentangabe Illustration der Auswirkungen der Kosten auf die Rendite personalisiert auf Basis tatsächlich angefallener Kosten Berechnung anhand des tatsächlichen Anlagebetrags regelmäßig, mindestens jährlich während der Laufzeit der Anlage 48
49 Zusammenfassung zur Kosteninformation Vorteile für Verbraucher: transparente Kosteninformation Vergleichbarkeit von Konkurrenzanbietern Möglichkeit einer aufgeklärteren Entscheidung 49
50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 50
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