VERENIGDE TANKREDERIJ B.V. Transportbedingungen

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1 VERENIGDE TANKREDERIJ B.V. Transportbedingungen 1. Begriffsbestimmungen 1. Der Frachtführer ist Verenigde Tankrederij B.V. 2. Der Absender ist der Vertragspartner des Frachtführers (dabei kann es sich, sowohl gemeinsam als auch allein um den Auftraggeber, den Befrachter, den Ablader, den Empfänger und/oder Adressierten und/oder um jeden anderen (an der Ladung) Beteiligten und/oder um ihre Rechtsnachfolger handeln). 3. Der Empfänger ist derjenige, der das Recht hat, die Ladung nach dem Transport vom Frachtführer in Empfang zu nehmen. Dies kann der Absender sein. 4. Das Schiff ist das Schiff oder sind die Schiffe, das bzw. die vom Frachtführer für die Ausführung des Transportvertrags angewiesen und/oder benutzt werden, darunter Anlagen, wie Motoren, Maschinen, Leitungen oder Pumpenanlagen an Bord, inbegriffen, ungeachtet der Frage, ob diese zum Eigentum des Frachtführers gehören oder von ihm gemietet oder gechartert wurden. 5. Die Ladung besteht aus den zu transportierenden und/oder transportierten Gütern. 6. Die Frachturkunde ist ein Schriftstück, das als Nachweis des Transportvertrags gilt. 2. Allgemein 1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ordnen sich alle, die an dem Transportvertrag beteiligt sind oder die diesen einen Auftrag erteilt haben, sowie jeder, der aus dem Transportvertrag ein Recht ableitet, solidarisch haftend diesen Bedingungen unter. Die Anwendbarkeit anderer Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich abgewiesen. 2. Der Absender ist verpflichtet, den Empfänger unverzüglich vom Inhalt und von der Anwendbarkeit dieser Bedingungen in Kenntnis zu setzen. 3. Neben dem Frachtführer können auch seine Arbeitskräfte, Untergebenen, Auftragnehmer, Vertreter und Hilfspersonen sich unter gleichen Bedingungen wie der Frachtführer auf die Bestimmungen in diesen Transportbedingungen berufen. 4. Von diesen Transportbedingungen werden keinerlei gesetzliche und/oder vertragsrechtliche Ansprüche und/oder Beweisvermutungen zugunsten des Frachtführers beeinträchtigt. 5. Von diesen Transportbedingungen werden keinerlei gesetzliche und/oder vertragsrechtliche Ansprüche und/oder Beweispflichten zu Lasten des Absenders oder des Empfängers beeinträchtigt. 3. Ladung 1. Der Absender garantiert, dass Art, Zustand und Zusammenstellung der Ladung jede schädliche Auswirkung auf alle anderen Güter und Personen ausschließen. Der Absender haftet für alle Schäden, die durch oder in Zusammenhang mit der Ladung verursacht werden, ungeachtet der Frage, ob den Absender ein Verschulden daran trifft. 2. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer alle relevanten Informationen mit Bezug auf die Ladung schriftlich rechtzeitig vor Beginn des Beladens zukommen zu lassen. Diese Informationen umfassen Auskünfte über Art, Zustand, Zusammenstellung, verlangte Behandlung der Ladung und über die Gefahr, die diese verursachen kann, sowie alle (weiteren) für einen sicheren Transport relevanten Angaben. 4. Gefährliche Güter 1. In dieser Bestimmung werden unter gefährlichen Gütern die im oder aufgrund des Wet gevaarlijke stoffen [niederländisches Gefahrgutgesetz] und/oder anderer nationaler oder internationaler geltender zwingender Rechtsvorschriften genannten Güter sowie alle anderen Güter, die aufgrund ihrer Art und/oder Beschaffenheit eine Gefahr für Leib, Gut und Schiff verursachen und/oder verursachen können und/oder besondere Maßnehmen verlangen, verstanden; hierunter werden auch die Güter verstanden, die Sicherheits- und Vorkehrungsmaßnahmen mit Bezug auf Laden, Löschen, Stauen, Transportieren, Lagern und Umschlag und Behandlung verlangen; all dies im weitesten Sinne des Wortes. Rev. 0, / 5

2 2. Bei Gütern, die im vorgenannten Sinn (feuer-)gefährlich, entzündlich, explosiv, ätzend etc. sind, ist nicht nur die handelsübliche Bezeichnung, sondern auch die Gefährlichkeit bzw. Gefahrenklasse im Sinne dieser Verordnungen anzugeben. 3. Bei allen Gütern müssen schädliche Auswirkungen auf das Schiff, seine Tanks, die sonstige Ladung und die an Bord befindlichen Personen aufgrund von Art, Zustand und Zusammensetzung der Güter ausgeschlossen sein. 4. Der Absender ist stets verpflichtet, den Frachtführer mit Bezug auf die genannten Güter rechtzeitig schriftlich über die Art und/oder Eigenschaften sowie ausnahmslos über alle vom Frachtführer zu treffenden Maßnahmen zu instruieren. 5. In Ermangelung einer schriftlichen Instruktion sowie im Fall einer nicht rechtzeitigen, unvollständigen und/oder inkorrekten Instruktion mit Bezug auf Güter im oben genannten Sinne entsprechend der in oder aufgrund der genannten Vorschriften verwendeten Terminologie garantiert der Absender die Ungefährlichkeit des Guts und haftet er für alle Schäden, die durch und in Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des Guts verursacht werden. 5. Lade- und Löschstelle 1. Der Absender ist verpflichtet, rechtzeitig eine sichere Lade- oder Löschstelle anzuweisen, wo das Schiff stets frei liegt. 2. Der Frachtführer entscheidet, ob die Lade- oder Löschstelle ausreichende Sicherheit bietet. Ist dies dem Urteil des Frachtführers zufolge nicht der Fall, kann er eine andere Lade- oder Löschstelle verlangen. 3. Sollte sich herausstellen, dass das Schiff bei Hoch- oder Niedrigwasser und/oder in anderen gefahrvollen Situationen gefährdet wird, hat der Frachtführer das Recht, die Lade- oder Löschstelle zu verlassen. 4. Alle aufgrund der in diesem Artikel genannten Ursachen entstandenen Kosten für Schiff und Ladung gehen zu Lasten des Absenders, während der Anspruch auf (Über-)Liegegeld bestehen bleibt. 5. Falls das Schiff beim Beladen oder Löschen aufgrund irgendeiner Ursache einen Schaden davonträgt oder verursacht, hat der Absender diesen Schaden oder das, was der Frachtführer in diesem Zusammenhang Dritten schulden sollte, zu ersetzen, sofern der Absender nicht glaubhaft machen kann, dass dieser Schaden nicht auf die mangelnde Sicherheit und die Ladeund Löschstelle oder sein Handeln zurückzuführen ist. 6. Der Schiffsführer ist lediglich verpflichtet, das Schiff bis zu dem Ort, in dem die angegebene Löschstelle liegt, zu führen. Das Erreichen dieser Löschstelle wird vom Frachtführer nicht gewährleistet. Kann die genannte Löschstelle oder der genannte Löschort aus irgendeinem Grund nicht erreicht werden, gehen eventuelle Umlade-, Weitertransportkosten etc. stets auf Rechnung des Absenders. 7. Der Frachtführer übernimmt keinerlei Haftung für Umstände und/oder Ereignisse, die die Fahrt zur Lade- oder Löschstellle des Schiffes verhindern, erschweren und/oder verteuern oder das direkte Löschen oder Laden verhindern, unbeschadet des Rechts des Frachtführers, die Kosten dem Absender in Rechnung zu stellen. 8. Der Frachtführer wird den Absender, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein und/oder ohne jegliche Haftung im Falle des Versäumnisses, von der Unmöglichkeit, die Löschstelle zu erreichen, in Kenntnis setzen. Sollte der Absender daraufhin nicht unverzüglich für die Umladung und den Weitertransport Sorge tragen, hat der Frachtführer unbeschadet der Verpflichtung des Absenders zur Zahlung des Überliegegelds das Recht, für diese Umladung und diesen Weitertransport auf Rechnung und Gefahr des Absenders selbst Sorge zu tragen. 9. Nach Verstreichen der Löschfrist hat der Frachtführer das Recht, die Güter auf Rechnung und Gefahr des Absenders zu löschen und in einem seiner Ansicht nach dazu geeigneten Depot zu lagern, unbeschadet seines Schadenersatzanspruchs in Bezug auf den durch die nicht fristgerechte Entgegennahme verursachten Schaden. 10. In dem im vorigen Absatz genannten Fall hat der Frachtführer des Weiteren das Recht, die Güter ganz oder teilweise zu verkaufen, um anhand des Verkaufsertrags seinen Regressanspruch geltend zu machen. Bei diesem Verkauf werden die Interessen des Absenders so weit wie möglich berücksichtigt. 11. Obwohl er den Absender, falls möglich, freiwillig davon in Kenntnis setzen und eine angemessene Frist einhalten wird, ist der Frachtführer hiermit von einer Verpflichtung zur Benachrichtigung des Absenders von der Lagerung oder dem geplanten Verkauf befreit. 12. In keinem der genannten Fälle ist der Frachtführer zu einer Inverzugsetzung verpflichtet. 6. Laden und Löschen 1. Der Absender ist verpflichtet, das Schiff vor dem Beladen auf seine Eignung und Reinheit für den angenommenen Transport zu prüfen, andernfalls darf der Frachtführer davon ausgehen, dass das Schiff alle Anforderungen, die in Zusammenhang mit dem angenommenen Transport zu stellen sind, in jeder Hinsicht erfüllt. Rev. 0, / 5

3 2. Sollte der Absender der Auffassung sein, dass das Schiff für den angenommenen Transport nicht geeignet ist, ist er verpflichtet, diese Auffassung anhand eines Gutachtens zu belegen. Wird die Auffassung des Absenders durch das erstellte Gutachten unterstützt, kann dieser den Vertrag mit Bezug auf den angenommenen Transport annullieren, ohne gegenüber dem Frachtführer diesbezüglich einen Schadenersatzanspruch erheben zu können. Die Begutachtung erfolgt durch 2 Sachverständige, die vom Frachtführer bzw. vom Absender zu bestellen sind. Gelangen diese beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Urteilen, entscheidet ein dritter, der von ihnen gemeinsam anzuweisen ist. Können sich die beiden Sachverständigen in Bezug auf diesen dritten nicht einigen, wird dieser dritte Sachverständige von dem Gericht angewiesen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort fällt, wo das Schiff, das für die Beladung vorgesehen ist, liegt. 3. Das Schiff wird an einem festgesetzten Termin zum Beladen bereitgestellt. Unterbleibt dies an einem festgesetzten Termin, kann der Absender von der Beladung Abstand nehmen, ohne dass der Frachtführer Schadenersatzansprüche erheben kann. 4. Im Falle der Nichtbereitstellung der Ladung durch den Absender hat der Frachtführer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, Anspruch auf die gesetzliche Fehlfracht. 5. Der Frachtführer bestimmt im Hinblick auf die Sicherheit von Schiff und Ladung die Reihenfolge der Beladung. 6. Der Absender ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Papiere mit Bezug auf die Ladung vorhanden sind, so dass das Schiff die Fahrt unmittelbar nach Abschluss der Beladung antreten kann. 7. Bei unterbliebener Erfüllung der im vorigen Absatz genannten Verpflichtung sowie in dem Fall, dass Art oder Menge oder Wert der Güter fehlerhaft oder unvollständig angegeben sind, haftet der Absender für alle sich daraus ergebenden Folgen und Kosten, ohne dass diesbezüglich eine Mahnung oder sonstige Inverzugsetzung erforderlich ist. 8. Erleidet das Schiff infolge oder in Zusammenhang mit dem im vorigen Absatz genannten oder infolge oder in Zusammenhang mit einem anderen Versäumnis auf Seiten des Absenders einen Aufenthalt, ist das vereinbarte Liegegeld direkt zu zahlen. 9. Soweit der Frachtführer zu welchem Zeitpunkt auch immer in dem Zeitraum, in dem er die Güter in Verwahrung hat, Erklärungen abgibt, insbesondere gegenüber den Behörden und dem Zoll, handelt er lediglich als Beauftragter des Absenders. Die sich aus dem Abgeben derartiger Erklärungen ergebenden Folgen, gehen, unabhängig von ihrer Art, zu Lasten des Absenders. 10. Des Weiteren gehen alle Bußgelder, Schadenersatzzahlungen und alle Unkosten, die dem Frachtführer aufgrund einer ungedeckten oder auf andere Weise betrügerischen Beförderung oder Aus- bzw. Einfuhr von Gütern durch den Schiffsführer und/oder andere Angehörigen der Schiffsbesatzung entstehen, auf Rechnung des Absenders. 7. Dokumente 1. Sofern nicht anders vereinbart, wird für die zu transportierenden Güter eine Frachturkunde erstellt. Der Frachtführer kann vom Absender verlangen, dass dieser das Original oder eine Abschrift der Frachturkundes mitunterzeichnet. 2. Der Frachtführer übernimmt keinerlei Haftung für die Korrektheit von Angaben zu Mengen, Qualität, Zustand oder Wert der Güter. Der Absender garantiert die Korrektheit der Angaben in der Frachturkunde. 3. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, in der Frachturkunde Fehlmengen, einen schlechten Zustand und sonstige nicht genannte Mängel mit Bezug auf die Ladung anzugeben, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie ihm bekannt waren. 4. Wurde eine Frachturkunde vorgelegt, können einem anderen Dokument, das auf Anordnung einer Behörde oder anderseits ausgestellt wurde, vom Absender mit Bezug auf die Frachturkunde keine Rechte zuerkannt werden. 8. Zahlungen 1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist ungeachtet der Frage, ob das Schiff den Bestimmungsort erreicht oder nicht oder ob die Güter in gutem oder schlechtem Zustand abgeliefert werden oder ganz oder teilweise verloren gegangen sind, stets die volle Fracht ohne Anspruch auf Ermäßigung oder Aufrechnung zu bezahlen. Vorausbezahlte Fracht wird unter keinerlei Bedingung zurückgezahlt. 2. Der Frachtführer hat das Recht, die Güter ganz oder teilweise sowie Dokumente oder Gelder auf Rechnung und Gefahr des Absenders einzubehalten und/oder einzulagern, bis für das für den Transport und als Beitrag zur Havarie-grosse Geschuldete sowie für alles, was dem Frachtführer ansonsten aus welchem Grund auch immer geschuldet werden sollte, eine ausreichende Sicherheit gestellt wurde. 3. Die Güter sowie Dokumente und Gelder, die der Frachtführer aus welchem Grund auch immer in Verwahrung hat oder erhält, dienen dem Frachtführer des Weiteren als Pfand für alle Forderungen, die er aus welchem Grund auch immer mit Bezug auf den Transport oder aus anderen Gründen geltend machen kann. 4. Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung ist der Absender sofort und ohne weitere Formalität in Verzug. Gleichzeitig werden alle anderen Forderungen des Frachtführers gegen den Absender direkt fällig und entsteht auch in Bezug auf sie ohne weitere Formalität ein sofortiger Verzug. Rev. 0, / 5

4 5. Für die Dauer des Verzugs hat der Absender dem Frachtführer pro Tag Verzugszinsen in Höhe von 0,1 % der dem Frachtführer geschuldeten Summe und des Weiteren außergerichtliche Kosten, die von den Parteien auf 10 % des Gesamtbetrags festgelegt werden, zu zahlen. 6. Der Absender verzichtet unwiderruflich auf jegliches Verrechnungsrecht. 7. Der Frachtführer hat in jedem der folgenden Fälle Anspruch auf die vertragliche Fracht: i. wenn keine Ladung geliefert wird, ii. wenn der Absender den Vertrag vor Beginn der Fahrt bricht, iii. wenn die Fahrt ohne Verschulden oder Zutun des Frachtführers ganz oder teilweise nicht angetreten werden kann. 8. Falls das Schiff nach dem Auslaufen ohne Verschulden oder Zutun des Frachtführers, beispielsweise durch Hoch- oder Niedrigwasser oder Eisgang, aufgehalten wird, ist für jeden Tag bzw. Abschnitt eines Tages des Aufenthalts, darunter Sonnund Feiertage inbegriffen, das vereinbarte Liegegeld zu zahlen. 9. Haftung 1. Soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist, ist jegliche Haftung des Frachtführers in allen Fällen ausgeschlossen. Wenn ein vollständiger Haftungsausschluss mit dem anwendbaren zwingenden Recht nicht zu vereinigen ist, ist die Haftung des Frachtführers auf den Mindestumfang der Frachtführerhaftung begrenzt. 2. Unbeschadet des Vorstehenden trägt der Frachtführer keinerlei Haftung für Schäden oder Verluste infolge von Navigationsfehlern unabhängig von der Frage, von wem und wie sie verursacht wurden. 3. Unbeschadet des Vorstehenden trägt der Frachtführer keinerlei Haftung für Schäden, die beim und/oder als Folge des Ladens, Stauens oder Löschens entstanden sind. 4. Unbeschadet des Vorstehenden trägt der Frachtführer keinerlei Haftung für Beschädigungen der Güter, die vor dem Einladen in das oder nach dem Ausladen aus dem Schiff entstanden sind. Falls das Beladen und/oder Löschen durch den Absender erfolgt, ist der Haftungszeitraum auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, an dem die tatsächliche Verladung an Bord abgeschlossen wurde, und/oder dem Beginn der Löschbereitschaft begrenzt. Flüssigkeiten gelten als geladen oder gelöscht, sobald sie den Schiffsflansch passiert haben. 5. Der Frachtführer übernimmt keinerlei Haftung für einen Schaden oder Verlust durch Beschädigung infolge eines Bruchs des Zollsiegels versiegelter Güter. 6. Unabhängig von der Ursache haftet der Frachtführer keinesfalls für Folgeschäden oder für Schäden infolge eines Aufenthalts. 7. Die Haftung des Frachtführers gegenüber dem Empfänger oder Dritten übersteigt keinesfalls seinen Haftungsumfang gegenüber dem Absender. Im Falle eines Schadens oder Verlusts auf Seiten von Dritten infolge des Vorstehenden ist der Absender dem Frachtführer gegenüber zur Haftungsbefreiung verpflichtet. 8. In Situationen, in denen die Umstände dies verlangen und dies seinem Urteil zufolge im Interesse des Schiffs oder der Ladung ist, hat der Frachtführer das Recht, die Güter abweichend von dem vereinbarten oder üblichen Weg auf einem anderen Weg zum Bestimmungsort zu transportieren, die Güter auf Gefahr des Absenders auf andere Schiffe, auch auf Schiffe einer anderen Reederei umzuladen, zu entladen oder zu löschen und/oder in Ladetanks oder andernorts zu lagern. 9. In den genannten Fällen hat der Frachtführer das Recht, die Fahrt als beendet zu betrachten und die Güter dem Absender zur Verfügung zu stellen, indem er sie auf den Namen und auf Rechnung und Gefahr des Absenders an einem von ihm für geeignet erachteten Ort lagert. 10. Die sich aus den in diesem Artikel genannten Handlungen direkt oder indirekt ergebenden Kosten gehen auf Rechnung des Absenders. Der Frachtführer verpflichtet sich, beim Ergreifen der oben genannten Maßnahmen die Wünsche oder Forderungen des Absenders so weit wie möglich zu berücksichtigen und den Absender, falls möglich, vor dem Ergreifen der genannten Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. 10. Havarie-grosse 1. Eine eventuelle Havarie-grosse wird nach den Regeln der Internationalen Vereinigung der Rheinschiffsregisters (IVR) in der jeweils jüngsten Fassung geregelt. 2. Die Umschlagsberechnung erfolgt am Standort der damit vom Frachtführer beauftragten Instanz. 3. Das Recht des Frachtführers auf Forderung von Beiträgen wird nicht beeinträchtigt, falls die Gefahr, die Anlass zur Aufgabe oder zu den angefallenen Kosten gab, durch Verschulden der Reederei, des Schiffsführers und/oder der Besatzung und/oder anderer Personen im (Lohn-)Dienst oder einem anderen Arbeitsverhältnis bei der Reederei oder durch mangelnde Seetüchtigkeit des Schiffes verursacht wurde. In einem solchen Fall verzichtet der Absender auf alle Rechtsmittel, die hinsichtlich der von ihm geleisteten Beiträge zur Havarie-grosse in Anspruch genommen werden könnten. Rev. 0, / 5

5 4. Der Frachtführer hat das Recht, den am Umschlagsort üblichen Havariekompromiss (Dispache) im Namen des Absenders zu unterzeichnen. 11. Abtretung/Übertragung 1. Alle Rechte, Ansprüche und Forderungen, die sich direkt oder indirekt aus diesen Transportbedingungen oder aus den zu diesem Zweck aufgestellten Frachturkunden ergeben, können, ausgenommen im Falle einer Abtretung/Übertragung eines Konnossements, ohne ausdrückliche Zustimmung des Frachtführers nicht an Dritte abgetreten oder übertragen werden. 2. Der Frachtführer hat das Recht, alle Rechte gegenüber dem Absender und/oder Empfänger durch einfache Mitteilung auf Dritte zu übertragen. 12. Verfall 1. Der Frachtführer ist in allen Fällen von jeglicher Haftung aus welchem Grund auch immer mit Bezug auf einen Schaden oder Verlust der transportierten Güter befreit, sofern nicht innerhalb von zwölf Monaten eine Klage erhoben wird. Die Frist beginnt am Tag, an dem die Güter gelöscht wurden. Im Verlustfall oder bei verzögerter Ablieferung der Güter beginnt die Frist an dem Tag, an dem das Löschen hätte abgeschlossen sein sollen. 2. Alle sonstigen Forderungen gegen den Frachtführer gleich welchen Ursprungs verfallen nach sechs Monaten. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Absender von dem Vorfall, auf dem sich sein Anspruch basiert, Kenntnis erhalten hat, jedoch spätestens an dem Tag, an dem die Güter gelöscht sind. 13. Konversion 1. Falls und insoweit eine Bestimmung dieser Bedingungen anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht, bleibt der übrige Teil der Bedingungen davon unberührt. 2. Falls und insoweit eine Bestimmung dieser Bedingungen anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht, ist diese Bestimmung so weit wie möglich als auf solche Weise verändert zu betrachten, dass sie nicht länger anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. 14. Streitigkeiten 1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, auf das diese Transportbedingungen Anwendung finden, ergeben oder damit in Verbindung stehen, gilt niederländisches Recht. 2. Für alle gegen den Frachtführer anhängig zu machenden Ansprüchen ist Rotterdam ausschließlicher Gerichtsstand. 3. Für Ansprüchen des Frachtführers ist Rotterdam ebenfalls, jedoch nicht ausschließlicher Gerichtsstand. Rev. 0, / 5

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