Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof"

Transkript

1 Orientierungssätze: 1. Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. 2. Ist der Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis abgelehnt worden und steht die Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit mangels Anhaltspunkten nicht offensichtlich fest, überwiegt im Eilverfahren nach 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügung das Interesse des Glücksspielvermittlers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Hinweis: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt mit diesem Beschluss, dass auch nach den jüngsten Urteilen vom 12. Januar 2012, Az.: 10 BV 2505 und 10 BV , der Erlaubnisvorbehalt des 4 Abs. 1 GlüStV weiter anwendbar bleibt und eine Untersagung der Vermittlung von Sportwetten grundsätzlich weiterhin zulässig bleibt. Das Erstgericht hatte die fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit mit der Tatbestandswirkung des Bescheids, mit dem der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis abgelehnt worden war, begründet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof brauchte sich mit dieser Begründung nicht näher zu befassen, da die Beschwerdebegründung sich entgegen 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO damit nicht auseinandergesetzt hatte. 10 CS RO 5 S G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ***** ********* *************** ** ***** ***********

2 - 2 - bevollmächtigt: Rechtsanwalt ****** ***** *************** ** ** ***** **************** - Antragsteller - gegen Stadt Regensburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Domplatz 3, Regensburg, beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, München, - Antragsgegnerin - wegen Vermittlung von Sportwetten (Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO); hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. August 2011, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 2012 folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3 - 3 - III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ,- Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Mit der Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung weiter. 2 Der Antragsteller betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seit 12. Oktober 2010 ein Sportwettbüro, in dem er Sportwetten der Firma Digibet Ltd. mit Sitz in Gibraltar vermittelt. 3 Auf Empfehlung der Antragsgegnerin beantragte er dafür bei der Regierung der Oberpfalz die Erteilung einer Erlaubnis. Die Regierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Juni 2011 mit der Begründung ab, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen habe mangels Vorlage einschlägiger Unterlagen und Nachweise nicht geprüft werden können. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, wie die Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen, die Trennung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfänden, das Unterbleiben einer Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung sowie der Ausschluss gesperrter Spieler gewährleistet werden sollten. Ein Sozialkonzept sei nicht vorgelegt worden. Außerdem umfasse das Wettangebot auch nicht erlaubnisfähige Wetten. Gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers spreche, dass er bisher Sportwetten ohne Erlaubnis vermittelt habe. Auch die Digibet Ltd. besitze nicht die notwendige Erlaubnis der zuständigen bayerischen Behörde. 4 Mit am 6. August 2011 zugestelltem Bescheid vom 4. August 2011 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele (Nr. 1), verpflichtete ihn, die unter Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten spätestens mit Ablauf des siebten auf die Zustellung des Bescheids folgen-

4 - 4 - den Tages einzustellen (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall, dass er sein Wettbüro nach Ablauf der unter Nr. 2 festgelegten Frist noch betreibe, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an (Nr. 3). 5 Die Untersagungsverfügung stützte die Antragsgegnerin auf 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Der Antragsteller verfüge nicht über die nach 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis. Der Erlaubnisvorbehalt gelte auch dann, wenn das staatliche Glücksspielmonopol als unionsrechtswidrig unanwendbar sei. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit trotz der Ablehnung seines Erlaubnisantrags durch die zuständige Regierung nicht eingestellt. Ohne die betreffende Erlaubnis sei seine Tätigkeit wegen formeller Illegalität verboten. Der Antragsteller erfülle aber auch die Erlaubnisvoraussetzungen nicht. Deshalb sei sein Erlaubnisantrag abgelehnt worden sei. Es sei ermessensgerecht, die weitere Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen durch den Antragsteller zu untersagen, weil dieser zum einen die erforderliche Erlaubnis nicht besitze, zum anderen aber vor allem die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht erfülle. Personen, die die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht nachwiesen, könnten auch nicht weiter im Glücksspielbereich tätig sein. Zwar sei der Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers erheblich. Jedoch sei auch die Verletzung der Erlaubnispflicht, die dem Jugend- und Spielerschutz und der Suchtbekämpfung diene, als sehr gewichtig anzusehen. Bei pflichtgemäßer Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiege der Schutz der Bevölkerung vor Suchtgefahren und Jugendgefährdungen die Belange der Berufsausübung. Die Untersagungsverfügung sei auch verhältnismäßig und habe mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden dürfen. Die Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, die Höhe des Zwangsgeldes angemessen. 6 Am 8. August 2011 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin Klage und beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er aus, er nehme auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der digibet.wetten.de AG für diese Wettaufträge entgegen, übermittle sie online an das Unternehmen weiter und erhalte dafür eine Provision. Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Die Monopolregelung des Glücksspielstaatsvertrags sei unionsrechts- und verfassungswidrig. Der Erlaubnisvorbehalt könne dem Antragsteller nicht entgegen gehalten werden. Die Unionsrechtswidrigkeit des Monopols schlage zwangsläufig auf den Erlaubnisvorbehalt durch.

5 - 5-7 Mit Beschluss vom 23. August 2011 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: 8 Die Untersagungsverfügung werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Antragsgegnerin könne die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von unerlaubten Glücksspielen nach 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagen, weil es sich bei den vom Antragsteller vermittelten Sportwetten um öffentliches Glücksspiel handele, für das die nach 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis fehle. Zwar verstoße das in 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV geregelte Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht und sei deshalb unanwendbar. Der Erlaubnisvorbehalt des 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bestehe aber unabhängig davon fort. Insoweit sei auch 9 Abs. 1 GlüStV als Rechtsgrundlage für die Untersagung ohne die erforderliche Erlaubnis vermittelten Glücksspiels weiter anwendbar. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiege nur dann, wenn der Erlaubnisvorbehalt selbst unionsrechts- oder verfassungswidrig sei oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis offensichtlich vorlägen. Die Erlaubnisregelung stehe aber sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Auch lägen die Erlaubnisvoraussetzungen beim Antragsteller nicht offensichtlich vor. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit rechtfertige, bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit hingegen zunächst Nebenstimmungen in Betracht kämen, habe dies hier keine Bedeutung. Denn das Fehlen der Erlaubnisfähigkeit stehe auf Grund der ablehnenden Entscheidung der Erlaubnisbehörde fest. Deren Bescheid habe Tatbestandswirkung. Es sei nicht Aufgabe der für die Untersagung zuständigen Sicherheitsbehörde zu prüfen, ob die beantragte Erlaubnis auch zu Recht versagt worden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis die Anforderungen nach 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 AGGlüStV offensichtlich erfülle. Das öffentliche Interesse, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken, sei daher gewichtiger als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Insbesondere sei die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen im Hinblick auf die Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zumindest fraglich. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Werbeschränkungen eingehalten werden sollten und dass der Antragsteller ein Sozi-

6 - 6 - alkonzept erarbeitet hätte. Nicht zu beanstanden seien schließlich auch die kurze Frist für die Einstellung der Vermittlungstätigkeit und die Zwangsgeldandrohung. 9 Seine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde ließ der Antragsteller im Wesentlichen damit begründen, dass das Gericht zwar zu Recht annehme, dass das Sportwettenmonopol wegen seiner Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unanwendbar sei, aber rechtsfehlerhaft meine, dem Antragsteller noch das Fehlen der Erlaubnis nach 4 Abs. 1 GlüStV entgegen halten zu können. Die Antragsgegnerin vertrete bis heute die Auffassung, dass der Antragsteller im Hinblick auf das Monopol keine Erlaubnis erhalten könne. Der Antragsteller befinde sich angesichts der künftigen Rechtslage, die ein Konzessionsmodell beinhalten solle, in einer Zwickmühle. Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis werde derzeit abgelehnt, weil der Antragsteller kein staatlicher Anbieter sei. Übe er seine Tätigkeit ohne Erlaubnis weiter aus, werde ihm bei einer zukünftigen Antragstellung seine Unzuverlässigkeit entgegen gehalten. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung des Aussetzungsantrags für den Antragsteller unzumutbar. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Die Interessen des Antragstellers überwögen. Rechtswidrig sei das Sportwettenmonopol nicht nur im Hinblich auf die Entwicklung im Bereich der Geldspielautomaten, sondern auch wegen des unzulässigen Werbeverhaltens des staatlichen Lotterieanbieters in Bayern. Es sei vor diesem Hintergrund kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich, dem Antragsteller eine Tätigkeit zu verbieten, die in Kürze erlaubt sein werde. Es sei unverhältnismäßig, die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung trotz erwiesener Rechtswidrigkeit des Monopols zu Lasten des Antragstellers aufrecht zu erhalten. 10 Der Sache nach beantragt der Antragsteller, 11 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. August 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt Regensburg vom 4. August 2011 anzuordnen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 die Beschwerde zurückzuweisen.

7 Sie ist der Ansicht, der angegriffene Beschluss sei rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid vom 4. August 2012 sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe den Bescheid nicht allein auf das Sportwettenmonopol gestützt, sondern darauf, dass der Antragsteller seine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübe. Der Erlaubnisantrag des Antragstellers sei von der Regierung der Oberpfalz abgelehnt worden. Der Antragsteller erfülle die Erlaubnisvoraussetzungen nicht. Der Erlaubnisvorbehalt bestehe unabhängig von der Anwendbarkeit des Sportwettenmonopols fort. Das Ermessen sei sachgerecht ausgeübt, die Untersagungsverfügung verhältnismäßig. Dementsprechend überzeuge auch die Argumentation des Antragstellers nicht, dass sein privates Interesse überwiege. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung sei zu berücksichtigen, dass der mit der Untersagung bezweckte Schutz der Bevölkerung vor Suchtgefahren Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers habe. 15 Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie vertritt die Auffassung, die vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers unter Berufung auf den Erlaubnisvorbehalt sei gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Antragstellers sei nach wie vor nicht erlaubnisfähig. Die Sportwettenvermittler müssten aufgrund von Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV die Einhaltung der wichtigsten ordnungsrechtlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages sicherstellen. Nach der Gesetzesbegründung begründe dies eine Darlegungslast. Bereits im Antrag müsse schlüssig vorgetragen werden, wie die Sicherstellung bewerkstelligt werden solle. Zweifel führten daher zum Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht kämen, komme damit in Bayern nicht zum Tragen. 16 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach 146

8 - 8 - Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung. 18 Soweit der Antragsteller die Gründe, aus denen diese Entscheidung aufzuheben sein soll, den Anforderungen von 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, ergibt sich aus ihnen nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt hätte. Denn diese Gründe lassen nicht erkennen, dass die nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich auf ihrer Grundlage der Bescheid der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als rechtmäßig erweisen würde. 19 a) Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht haben als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung (Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 4. August 2011) jeweils zutreffend 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV herangezogen. Der Glücksspielstaatsvertrag ist zwar gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten und damit zum 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten. Mit Ausnahme der 26, 28 und 29 GlüStV bleiben seine Regelungen aber gemäß Art. 10 Abs. 2 AGGlüStV bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages als Landesgesetz in Kraft. 20 Nach 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die Antragsgegnerin als die nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV zuständige Behörde kann nach 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann sie nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht gehen zutreffend davon aus, dass diiese Voraussetzungen hier erfüllt sind. 21 aa) Der Antragsteller vermittelt Sportwetten. Diese sind nach 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. BayVGH vom Az. 10 BV und Az. 10 BV ). Da bei einem grundsätzlich jedermann zugänglichen Wettbüro, wie der

9 - 9 - Antragsteller es betreibt, eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht, liegt bei den dort vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nach 3 Abs. 2 GlüStV außerdem öffentliches Glücksspiel vor. 22 bb) Dieses ist schließlich auch unerlaubt. Öffentliche Glücksspiele dürfen nach 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Über eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten verfügt der Antragsteller jedoch nicht. Die Regierung der Oberpfalz als nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGGlüStV zuständige bayerische Behörde hat den Antrag des Antragstellers, ihm eine solche Erlaubnis zu erteilen, mit Bescheid vom 22. Juni 2011 abgelehnt. Damit handelt es sich bei den vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nach der Legaldefinition des 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aber um unerlaubtes Glücksspiel. Eine Erlaubnis, die dem Sportwettveranstalter, dessen Wetten der Antragsteller vermittelt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist, ändert daran nichts. Denn sie kann die nach 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom Az. 10 BV und Az. 10 BV ; BayVGH vom Az. 10 BV <juris> RdNrn. 30 ff. sowie vom Az. 10 AS <juris> RdNr. 23; BVerwG vom Az. 8 C <juris> RdNr. 21; EuGH vom Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - <juris> RdNrn. 110 ff.).

10 cc) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nicht deshalb kein unerlaubtes Glücksspiel darstellen, weil der in 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelte Erlaubnisvorbehalt, wie der Antragsteller meint, wegen der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols, die auf den Erlaubnisvorbehalt durchschlage, unanwendbar wäre. 24 Zwar geht der Senat davon aus, dass die das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen ( 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verstoßen. Sie genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht ( 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom Az. 10 BV und 10 BV ; BayVGH vom Az. 10 AS <juris> RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom Az. 10 AS <juris> RdNrn. 24 ff.; BayVGH vom Az. 10 AS <juris> RdNr. 25; BayVGH vom Az. 10 CS <juris> RdNr. 39). Wie der Senat ebenfalls entschieden hat, erfasst der damit zum Zuge kommende unionsrechtliche Anwendungsvorrang aber nur das staatliche Sportwettenmonopol und nicht auch den in 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt. Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom Az. 8 C <juris> RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom Az. 10 BV und 10 BV ; BayVGH vom Az. 10 BV <juris> RdNr. 18; BayVGH vom Az. 10 AS <juris> RdNrn. 30 ff.; BayVGH vom Az. 10 AS <juris> RdNrn. 30 ff.; BayVGH vom Az. 10 AS <juris> RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom Az. 10 CS <juris> RdNr. 39). 25 Der Erlaubnisvorbehalt genügt, wie der Senat ebenfalls bereits festgestellt hat, darüber hinaus den unionsrechtlichen Anforderungen an eine derartige nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich zulässige Regelung (vgl. EuGH vom Rs. C-46/08 Carmen Media <juris> RdNrn. 82 ff., insbesondere 87 f.), weil das im Glücksspielstaatsvertrag normierte System der vorherigen Erlaubnis auf objektiven, nicht diskriminierenden und im voraus bekannten Erlaubniskriterien beruht ( 4 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 AGGlüStV) und eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende effektive verwaltungsgerichtliche

11 Kontrolle gewährleistet (vgl. BayVGH vom Az. 10 BV <juris> RdNr. 18; BayVGH vom Az. 10 AS <juris> RdNr. 32; BayVGH vom Az. 10 AS <juris> RdNr. 32; in diesem Sinne auch VGH BW vom Az. 1685/10 <juris> RdNr. 9; SächsOVG vom Az. 3 B 507/09 <juris> RdNr. 5 sowie NdsOVG vom MC 429/10 <juris> RdNr. 25). 26 dd) Schließlich stellen die vom Antragsteller vermittelten Sportwetten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht deshalb kein unerlaubtes Glücksspiel dar, weil der in 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV enthaltene Erlaubnisvorbehalt und das damit verbundene Verbot des Vermittelns und der Veranstaltung von Glücksspielen ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen würden und deshalb verfassungswidrig wären. Zwar greift 4 Abs. 1 GlüStV in die Berufsfreiheit ein. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, ist dieser Eingriff aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere ist er geeignet und erforderlich, das Ziel der Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht zu erreichen (vgl. 1 GlüStV), und insoweit auch verhältnismäßig (vgl. BVerfG vom Az. 1 BvR 928/08 <juris> RdNrn. 11 ff.; BVerwG vom Az. 8 C <juris> RdNrn. 28 ff.). 27 ee) Soweit das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin schließlich für ermessensfehlerfrei und deshalb insgesamt für rechtmäßig hält, legt der Antragsteller Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre, nicht den Anforderungen von 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar. 28 Sind die Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts unanwendbar, so kann eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, wie sie die Antragsgegnerin getroffen hat, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom Az. 10 BV und 10 BV : BayVGH vom Az. 10 AS <juris> RdNr. 34 unter Hinweis auf EuGH vom Rs. C- 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - <juris> RdNr. 115 und BVerwG vom

12 Az. 8 C <juris> RdNr. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz vom Az. 6 A 11131/10 <juris> RdNr. 50). Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten vielmehr nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Vermittlungstätigkeit kommen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. BVerwG vom Az. 8 C 2/10 <juris> RdNr. 55; BVerwG vom Az. 8 C 4/10 <juris> RdNr. 55; BVerwG Az. 8 C <juris> RdNr. 53; BayVGH vom Az. 10 BV und 10 BV ). 29 Das Verwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass das Fehlen der Erlaubnisfähigkeit auf Grund des Ablehnungsbescheids vom 22. Juni 2011 feststehe, weil dieser für die Antragsgegnerin Tatbestandswirkung entfalte. Dies gelte insbesondere, wenn der Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wie hier die Erlaubnisvoraussetzungen nach 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 AGGlüStV nicht offensichtlich erfülle. Diese Begründung ist maßgeblich für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Untersagungsverfügung werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, so dass das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiege und daher der Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei. 30 Mit dieser Begründung setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung aber entgegen 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an keiner Stelle auseinander. Er macht vielmehr lediglich geltend, vor dem Hintergrund der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols im Hinblick auf die Ausweitung der Automatenspiele und die Werbepraxis sei kein öffentliches Interesse ersichtlich, die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung zu Lasten des Antragstellers aufrecht zu erhalten. Zu der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich tragenden Erwägung, die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig, weil die beantragte Erlaubnis abgelehnt worden sei und deshalb jedenfalls mangels Anhaltspunkten für eine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers feststehe, dass diese Tätigkeit nicht erlaubnisfähig sei, äußert sich der Antragsteller hingegen nicht.

13 b) Da der Verwaltungsgerichtshof nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Antragsteller den Anforderungen von 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegten Gründe berücksichtigt und der Antragsteller sich auch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung begründet, nicht auseinandersetzt, ist die Beschwerde schließlich auch insoweit und damit insgesamt zurückzuweisen Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). 35 Senftl Dr. Martini Zimmerer

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.

Mehr

Orientierungssätze: Hinweis:

Orientierungssätze: Hinweis: Orientierungssätze: 1. Der fortbestehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. 2. Die

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Ist der Ehegatte des antragstellenden Ausländers zur Ausreise verpflichtet und muss er daher das Bundesgebiet verlassen, so ist bei der zur Beurteilung der zukünftigen Sicherung des

Mehr

Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juli

Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juli VGH München, Beschluss v. 26.01.2012 10 CS 11.1889 Titel: Normenketten: GlüStV 4 I, 9 I 3 Nr. 3, 10 II, 21 I 1, II 2 AGGlüStV Art. 2 I BayVwVfG Art. 25 VwGO 80 V, 114 80 Abs. 5 VwGO Art. 2 Abs. 2 Satz

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

- 2 - Hinweis: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußert sich mit den beiden Beschlüssen vom erstmals zur Rechtslage nach Inkrafttreten

- 2 - Hinweis: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußert sich mit den beiden Beschlüssen vom erstmals zur Rechtslage nach Inkrafttreten Orientierungssätze: 1. Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Werbung für Glücksspiele hängt nicht davon ab, ob ein staatliches

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen: Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE 11.2174 Sachgebietsschlüssel: 423 Rechtsquellen: 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GastG; 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 192/11 6 L 200/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführerin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Per E-Mail Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden Ihr Zeichen,

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Leitsatz: Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den privaten (ausländischen) Sportwettenveranstalter, kommt die Erteilung einer Erlaubnis für den (inländischen) Vermittler

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

VGH Aktenzeichen: 10 CS Sachgebietsschlüssel: 512. Gericht: Rechtsquellen: Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG. Hauptpunkte:

VGH Aktenzeichen: 10 CS Sachgebietsschlüssel: 512. Gericht: Rechtsquellen: Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 CS 09.2811 Sachgebietsschlüssel: 512 Rechtsquellen: Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG Hauptpunkte: Versammlungsverbot Wunsiedel Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Leitsätze: Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen ( 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV), das sich auf private

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Bei der Kampfhundeverordnung aus dem Jahre 1992, die die Hunderassen festlegt, die als Kampfhunde gelten bzw. bei denen die Kampfhundeigenschaft widerlegt werden kann, handelt es

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,

Mehr

Die Universität Hohenheim erforscht das Glücksspiel

Die Universität Hohenheim erforscht das Glücksspiel Die Universität Hohenheim erforscht das Glücksspiel Die Forschungsstelle Glücksspiel informiert (von Dietmar Barth und Prof. Dr. Tilman Becker) In Deutschland gilt ab dem 1. Januar 2008 der neue Staatsvertrag

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Schlagworte: Sportwettenvermittlung, glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Fortsetzungsfeststellungsklage

Schlagworte: Sportwettenvermittlung, glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Fortsetzungsfeststellungsklage VGH München, Urteil v. 15.05.2012 10 BV 10.2257 Titel: Normenketten: GlüStV 1, 3 I 3, 3 II, 4, 5 I, II, 9 I 1 AGGlüStV Art. 2 I, II, 4 I 1 GG Art. 12 I AEUV Art. 49, 56, 355 III 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2017, Az. 4 B 44/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2017, Az. 4 B 44/17 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2017, Az. 4 B 44/17 Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 02.04.2019 Wichtige neue Entscheidung Gerichtskostenrecht: Anwendungsbereich des 83b AsylG 83b AsylG Begriff der Streitigkeiten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

VGH Hessen Beschl. v B 1699/17. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle

VGH Hessen Beschl. v B 1699/17. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle VGH Hessen Beschl. v. 20.11.2017 8 B 1699/17 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Androhung der Schließung einer Spielhalle VGH Hessen, Beschl. v. 20.11.2017-8 B 1699/17 (VG Darmstadt, Beschl. v. 19.7.2017-3

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Orientierungssatz: Hinweis:

Orientierungssatz: Hinweis: Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 266/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn T. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt R. L. gegen den Landkreis

Mehr

Im Folgenden finden Sie Einzelheiten zu einigen Vorlageverfahren:

Im Folgenden finden Sie Einzelheiten zu einigen Vorlageverfahren: Die Universität Hohenheim erforscht das Glücksspiel Die Forschungsstelle Glücksspiel informiert (Prof. Dr. Tilman Becker, Andrea Wöhr M. A.) EuGH prüft deutsches Sportwettenmonopol Der Europäische Gerichtshof

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 507/09 6 L 198/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

Hauptpunkte: Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt) Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensfehlers

Hauptpunkte: Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt) Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensfehlers Gericht: VGH Aktenzeichen: 14 ZB 09.1289 Sachgebietsschlüssel: 940 Rechtsquellen: 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2 BayDSchG Hauptpunkte: Antrag

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 11 N 19.16 VG 10 K 199.15 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS bevollmächtigt: Klägerin und Antragsgegnerin, g e

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 26.07.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an mehrere

Mehr

VGH Aktenzeichen: 10 CS Sachgebietsschlüssel: 512. Gericht: Rechtsquellen: Art. 8 GG. Hauptpunkte:

VGH Aktenzeichen: 10 CS Sachgebietsschlüssel: 512. Gericht: Rechtsquellen: Art. 8 GG. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 CS 12.767 Sachgebietsschlüssel: 512 Rechtsquellen: Art. 8 GG Hauptpunkte: Versammlung über einen Zeitraum von 4 Wochen; Aufstellen von Pavillons als Kundgebungsmittel; Aufstellen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 21.06 (3 PKH 6.06) VGH 10 S 2854/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15

Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15 Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 4 A 543/15 Tenor Gründe 1 2 3 4 5 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

VGH Aktenzeichen: 10 AS Sachgebietsschlüssel: 570. Gericht: Rechtsquellen:

VGH Aktenzeichen: 10 AS Sachgebietsschlüssel: 570. Gericht: Rechtsquellen: Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 AS 10.2499 Sachgebietsschlüssel: 570 Rechtsquellen: 80 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 VwGO; 1, 4, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2, 10 Abs. 2 und 5, 21 GlüStV; Art. 2 AGGlüStV; 33c

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Aktenzeichen: 6 ZB Sachgebietsschlüssel: Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB. Hauptpunkte:

Aktenzeichen: 6 ZB Sachgebietsschlüssel: Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 6 ZB 07.2050 Sachgebietsschlüssel: 1131 Rechtsquellen: 133 Abs. 1 BauGB Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht Vorausleistung nicht gefangene Hinterliegergrundstücke Zufahrt

Mehr

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen. Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5 Bs 246/12 10 E 2889/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Probst, Engelhardt und Niemeyer

Mehr

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VGH Aktenzeichen: 1 CS Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: DSchG Art. 16 Abs. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs.

VGH Aktenzeichen: 1 CS Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: DSchG Art. 16 Abs. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs. Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 CS 12.2638 Sachgebietsschlüssel: 920 Rechtsquellen: DSchG Art. 16 Abs. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Hauptpunkte: Baudenkmal; Betretungsrecht; Anfertigung von Fotografien

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v CS

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v CS VGH München, Beschluss v. 10.11.2015 10 CS 15.1538 Normenketten: BayVwVfG Art. 40 VwGO 80 V, 114, 146 GlüStV 1 Nr. 1, 2 IV, 4 I, 9 I S. 2, S. 3 Nr. 3, 21 II SpielV 1 I Nrn. 1 u. 3, 3 I 1 1 Abs. 1 Nr. 1

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 456/13 5 L 322/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 9 VR 20.02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 BN 15.09 VGH 3 S 1415/07 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 305/16 2 L 843/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Versendet ein Beamter wiederholt Mitteilungen mit privaten Ansichten an den allgemeinen E-Mail-Verteiler mit mehreren hundert Empfängern und stört dadurch den Dienstbetrieb, kann

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 16 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 16 K Titel: VG München, Urteil v. 17.03.2015 M 16 K 14.4670 Titel: Untersagungsverfügung, formelle Illegalität, räumliche Trennung, Sportwettautomat, Geldspielgerät, Sportwetten-Untersagungsverfügung, Glücksspiel,

Mehr

I GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES STAATSVERTRAGES ZUM GLÜCKSSPIELWESEN IN DEUTSCHLAND (AGGLÜSTV) VOM 20. DEZEMBER 2007

I GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES STAATSVERTRAGES ZUM GLÜCKSSPIELWESEN IN DEUTSCHLAND (AGGLÜSTV) VOM 20. DEZEMBER 2007 2187-3-I GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES STAATSVERTRAGES ZUM GLÜCKSSPIELWESEN IN DEUTSCHLAND (AGGLÜSTV) Fundstelle: GVBl 2007, S. 922 VOM 20. DEZEMBER 2007 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VGH Bayern, Beschl. v CS Rechtmäßige Untersagung der Sportwettvermittlung in einer Gaststätte mit Geldspielgeräten

VGH Bayern, Beschl. v CS Rechtmäßige Untersagung der Sportwettvermittlung in einer Gaststätte mit Geldspielgeräten VGH Bayern Beschl. v. 13.7.2017 10 CS 17.10 Rechtmäßige Untersagung der Sportwettvermittlung in einer Gaststätte mit Geldspielgeräten VGH Bayern, Beschl. v. 13.7.2017 10 CS 17.10 (VG Augsburg, Beschl.

Mehr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller

Mehr

Aktenzeichen: 4 CE Sachgebietsschlüssel: 140. Rechtsquellen: Art. 18a, Art. 45, Art. 52 GO. Hauptpunkte:

Aktenzeichen: 4 CE Sachgebietsschlüssel: 140. Rechtsquellen: Art. 18a, Art. 45, Art. 52 GO. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 17.2472 Sachgebietsschlüssel: 140 Rechtsquellen: Art. 18a, Art. 45, Art. 52 GO Hauptpunkte: - Schutz vor Vereitelung eines beantragten Bürgerbegehrens - Fusion von Sparkassen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs.

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. Gericht: VGH Aktenzeichen: 12 CE 05.1725 Sachgebiets-Nr. 811 Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 Satz 4 Hauptpunkte: - Sozialhilfe - Weitergeltung einer Vergütungsvereinbarung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 36.06 OVG 8 A 11500/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Satzungsbestimmung zum Auswahlverfahren der Hochschule vorsieht, dass die - neben anderen Kriterien wie Teilnahme an einem fachspezifischen Studierfähigkeitsrest

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr