Vorgezeichnete Linie weiterführen Interessenausgleich bleibt gewahrt
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- Gotthilf Falk
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1 Februar 2007 Revision Urheberrechtsgesetz Vorgezeichnete Linie weiterführen Interessenausgleich bleibt gewahrt Foto: aboutpixel.de
2 URG-Revision worum geht es? Entwurf für einen Bundesbeschluss zur Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). eine Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Der Ständerat hat das Geschäft in der Wintersession behandelt und ist weitestgehend der Vorlage des Bundesrates gefolgt. Die Revision dient in erster Linie der Ratifikation von zwei Abkommen der WIPO aus dem Jahr Die beiden Abkommen WCT und WPPT* haben zum Ziel, den Schutz der Urheber, Interpreten und Tonträgerproduzenten der Internet-Technologie anzupassen. Es wird eine schlanke Revision mit folgenden Schwerpunkten vorgeschlagen: 1. Anerkennung des ausschliesslichen Rechts, Werke und Darbietungen über Internet zugänglich zu machen (On-Demand-Recht). 2. Einführung des Verbots, technische Massnahmen (Kopiersperren, Zugangskontrollen) zu umgehen jedoch mit Ausnahmen (z.b. zum Zweck einer Privatkopie). 3. Einführung eines Schutzes von Informationen für die Rechtewahrnehmung. Elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken oder deren Lizenzbedingungen dürfen nicht entfernt werden. Die weiteren Änderungen dienen vorwiegend den Nutzern und Konsumenten: 1. Bibliotheken und Archive dürfen für die Bestandserhaltung Werkexemplare herstellen. 2. Zugunsten der Sendeunternehmen soll das Recht, Ton- und Tonbildträger zu Sendezwecken zu vervielfältigen, nur noch von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. 3. Behinderten Menschen soll der Zugang zu geschützten Werken erleichtert werden. 4. Service Provider werden unter gewissen Voraussetzungen von der Haftung für die Übertragung illegaler Inhalte befreit. 5. Das Herunterladen von Werken über legale On-Demand-Dienste soll ausgenommen werden von der erstmaligen Vergütung für die Vervielfältigung zum Eigengebrauch. * WCT WIPO Copyright Treaty / WPPT WIPO Performances and Phonograms Treaty
3 zur Vorlage in Kürze Der Ständerat hat den Entwurf des Bundesrates für die Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes optimiert. Die Vorlage wahrt den Interessenausgleich zwischen Kulturschaffenden, Konsumenten und Wirtschaft im digitalen Zeitalter ermöglicht eine faire Entschädigung des kulturellen Schaffens in der Schweiz schützt technische Massnahmen gegen die Urheberrechtspiraterie optimiert das bewährte Pauschalsystem und verzichtet auf einen teuren Kontrollapparat passt die schweizerische Gesetzgebung an die internationalen Internet-Abkommen an Musik ist gesund und macht Spass. Sie wird von Musikern, von Urhebern ausgedacht. Das ist mit Arbeit verbunden und Arbeit muss entlöhnt werden. Das Urheberrecht trägt dazu bei, dass ich von meiner Kunst leben kann. Internet-Piraterie, kostenloses Kopieren von Musik und Filmen nagen an der Substanz und Kreativität der Künstler. Daher muss das Urheberrecht den sich ständig verändernden Technologien angepasst werden. Polo Hofer, Mundart Rocker 3
4 Stellungnahme suisseculture Die vorgezeichnete Linie weiterführen Dem Gesetzgeber ist es 1992 gelungen, aus einer Vielzahl divergierender Interessen ein revidiertes und austariertes Urheberrechtsgesetz zu schaffen, das sich seither in der Praxis bewährt. Nirgends in Europa gibt es ein derart effizientes und funktionierendes Vergütungs-System wie in der Schweiz. In der laufenden Revision ist der Ständerat der bundesrätlichen Vorlage weitestgehend gefolgt. Die Vorlage beschränkt sich auf das Wesentliche, nämlich auf die erforderliche Anpassung bezüglich der Ratifikation der Internet-Abkommen der WIPO. Suisseculture hält die Revisions-Vorlage für einen pragmatischen und akzeptablen Kompromiss, der den unterschiedlichen Forderungen und Interessen gerecht wird. Ihr Wert liegt in der Weiterführung des Interessenausgleichs, der unserem Urheberrechtsgesetz zugrunde liegt. Es ist von grosser Bedeutung, dass diese Balance im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen nicht verloren geht. In der Diskussion wird von Nutzerkreisen eine Änderung von Art. 60 gefordert. Sie proklamieren bei der Bemessung der Vergütungen ausschliesslich die effektive Nutzung dies auf Kosten der geltenden Pauschalvergütungen mit fair ausgehandelten Tarifen. Dass diese Forderung einen aufwändigen Kontroll- und Verwaltungsapparat voraussetzt und unser bewährtes Vergütungs-System fundamental in Frage stellt, liegt auf der Hand. Jegliche Abweichungen vom bestehenden System sind geeignet, an den Grundpfeilern des URG zu rütteln. Die ins Feld geführten Bedenken einer angeblichen Doppelbelastung, bezüglich ipod und MP3-Player, sind nachvollziehbar jedoch unbegründet. Denn mit dem neuen Art. 19 Abs. 5 wird sichergestellt, dass der geltende Grundsatz eine Zahlung pro Nutzung auch im Internet so bleibt. Somit wird die bestehende Praxis, wie sie die paritätisch zusammengesetzten Schiedskommission längst anwendet, auch im digitalen Bereich weiter geführt. Ich freue mich, wenn meine Musik gehört wird. Jedoch gefährdet das illegale Anbieten von Liedern im Internet meine Existenz als Künstlerin. Dagegen finde ich privates Kopieren für den Eigengebrauch ok, denn ich werde über pauschale Vergütungen dafür entschädigt. Trotzdem jedes Musikstück ist ein Produkt, für das gearbeitet wurde und das man einmalig bezahlen muss. Sina, Musikerin Suisseculture begrüsst die vom Ständerat eingebrachte Anpassung in Art. 34, worin die Ausübenden mit den Urhebern gleichgestellt werden. Umso schmerzlicher vermissen wir das Folgerecht und die so genannte Bibliothekstantieme, die beide in der Debatte nicht thematisiert worden sind. Die Einführung dieser Rechte ist in der Schweiz längst überfällig und stellt eine Harmonisierung mit dem EU-Recht sicher. Suisseculture als Vertreterin der Schweizer Künstlerinnen und Künstler empfiehlt, die Revision auf der von Bundes- und Ständerat vorgezeichneten Linie weiterzuführen. Denn nur das Verwertungsrecht garantiert eine faire Beteiligung der Urheber und Interpretinnen am Erlös. Das praxisgerechte Vergütungs-System hat sich bewährt taugliche Alternativen liegen zur Stunde nicht vor. 4
5 zu einzelnen Fragen Ist DRMS eine Alternative zur pauschalen Vergütung? Digital Rights Management Systeme DRMS sollen eine problemlose Abrechnung nach der effektiven Nutzung geschützter Werke ermöglichen. So weit die Botschaft der Industrie die Realität ist eine andere. Es gibt nach wie vor eine Vielzahl von Quellen zum Kopieren (Radio, TV, CD, DVD u.a), wo DRM- Systeme nicht greifen. Deshalb vermeidet es die Revision, DRMS und Pauschalvergütungen gegeneinander auszuspielen. Die Privatkopie gegen eine pauschale Vergütung an die Berechtigten wird beibehalten (Art. 19 und 20 URG). Sollte dagegen einseitig auf die Karte DRMS gesetzt und das System der Leerträgervergütungen (Art. 20 Abs. 3 URG) aufgehoben werden, könnte die in Art. 19 URG vorgesehene Erlaubnis zum privaten Kopieren nicht aufrecht erhalten werden. Das wäre das Ende der legalen Privatkopie im digitalen Bereich. Bleibt die Privatkopie erlaubt? Wird an der bewährten Pauschalvergütung gemäss Ständerat festgehalten, bleibt auch künftig die Privatkopie erlaubt. Wenn jedoch die Abrechnung nach effektiver Nutzung massgebend sein soll, muss fortan das Kopierverhalten von Herrn und Frau Schweizer minutiös erhoben werden. Das ist schon allein aus Datenschutzgründen unerwünscht. Heute werden Urheber und Interpretinnen pauschal entschädigt, ohne dass kontrolliert wird, was im privaten Bereich effektiv aufgezeichnet wird. Das ist einfach, praktisch und funktioniert ohne Eingriff in die Privatsphäre. Die Alternative wäre die (totale) Kontrolle. Hat die Download- und Leeträger- Vergütung eine Doppelbelastung zur Folge? Der Download eines geschützten Werkes aus einem legalen Online-Shop wird gleich behandelt wie bislang der Kauf einer CD im Laden (neuer Art. 19 Abs. 5 URG). Für die Fixierung der Werke auf die Harddisk ist somit keine Leerträger- Vergütung geschuldet. Für alle weiteren Kopien ist wie bei der gekauften CD eine Vergütung geschuldet. Kopieren bleibt erlaubt und KünstlerInnen erhalten unabhängig von der verwendeten Technologie weiterhin eine faire Vergütung und das ohne Doppelbelastung für den Konsumenten. Soll der Download ab Tauschbörse verboten werden? Für den Laien ist meist nicht ersichtlich, ob eine Internet-Quelle legal oder illegal ist. Trotzdem möchte die Unterhaltungsindustrie private Kopien ab so genannt illegaler Quelle verbieten. Auf einen Schlag würden somit unzählige Internet-User kriminalisiert und müssten sich womöglich vor dem Strafrichter verantworten. Anders verhält es sich bei der Internet-Piraterie: Selbstverständlich müssen jene belangt werden, die geschützte Werke unerlaubt zum Download anbieten (Upload), die in grossem Stil Songs und Filme herunterladen, um davon Kopien zu verkaufen und einträgliche Geschäfte zu machen. Wird der ipod jetzt teurer? Mitunter wird behauptet, der ipod werde teurer, falls der Minderheitsantrag zu Art. 60 URG abgelehnt wird. Das ist objektiv falsch. Wenn der Minderheitsantrag abgelehnt wird, bleibt es beim Status quo. Man sollte die verschiedenen Verfahren nicht durcheinander bringen: Die Frage, ob und in welcher Höhe auf einem ipod eine Vergütung für das private Kopieren verlangt werden kann, wird vom Bundesgericht demnächst entschieden. Als Autor und Regisseur steht mir für das Kopieren meiner Filme eine Entschädigung zu, die, was Videokassetten betrifft, nie in Frage gestellt wurde. Diese Aufnahmetechnik wird jedoch schon bald überholt sein. Somit ist es nur logisch, dass derjenige, der die neueste Technik (DVD-Recorder mit Harddisk) benützt, fürs Privatkopien weiterhin eine Vergütung bezahlt. Ich will nicht doppelt kassieren, aber wenigstens einmal. Rolf Lyssy, Autor/Regisseur 5
6 was noch fehlt Bei der Revision geht es ausschliesslich um Anpassungen an internationales Recht. Um eine vollumfängliche Harmonisierung mit dem Recht unserer Nachbarländer zugunsten der Kunstschaffenden zu erreichen, sind jedoch zwei weitere Anpassungen zwingend vorzunehmen. Bibliothekstantieme Vergütung für den Verleih Unbestritten ist, dass öffentliche Bibliotheken eine wichtige Bildungsfunktion haben und der Zugang zu Wissen und Kultur für alle ermöglichen. Aber es ist nicht einzusehen, wieso die Autoren, welche die Inhalte geschaffen haben, am Ende leer ausgehen sollen. Im geltenden URG dürfen Werkexemplare vermietet werden, wobei den Urhebern eine Vergütung zusteht. So weit so gut. Indes: Wenn diese gratis verliehen werden, steht ihnen in der Schweiz keine Entschädigung zu. Dies ist ein unbefriedigender Zustand. Suisseculture fordert seit Jahren, dass der berechtigte Anspruch der Autorinnen auch im schweizerischen Recht umgesetzt wird. Beim Verleih von (Hör-)Büchern, Videos, CDs, DVDs usw. muss allen Urhebern ein Verleihrecht zugestanden werden unabhängig davon, ob die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich ist. In Europa ist bereits seit 1992 eine entsprechende Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht in Kraft. Die Schweizer Kulturschaffenden warten immer noch darauf. Suisseculture fordert nach wie vor die Einführung eines Verleihrechts wie es in der EU besteht. Bibliotheken vermitteln Leseerlebnisse an geschützten Textwerken zum Glück! Aber wieso sollen diejenigen, die diese Texte verfassen, dafür leer ausgehen und nicht wie in den umliegenden Ländern auch endlich eine minimale Bibliothekstantieme als Entschädigung erhalten? Michael Stauffer, Schriftsteller Bild: Bea Hänggi 6
7 Ein Folgerecht in der Schweiz In der EU kommen seit 2006 alle bildenden Künstlerinnen und Künstler in den Genuss des Folgerechts (droit de suite). Bei jedem Weiterverkauf ihrer Werke im Kunsthandel erhalten sie eine Beteiligung am Verkaufserlös. Einheimische Kunstschaffende hingegen gehen weiterhin leer aus. Dies notabene auch bei Verkäufen in der EU, obwohl das berechtigte Anliegen seit Jahren beim Parlament deponiert ist. Im Gegensatz zu anderen Berechtigten verdienen bildende Künstler nur einmal an ihrem Werk beim Erstverkauf. Das Folgerecht würde ihnen einen fairen Anteil am Erlös auch bei Weiterverkäufen garantieren. Der Kunsthandel zeigt immer wieder, wie Werke der bildenden Kunst und der Fotografie mit der Zeit ein Vielfaches an Wert gewinnen. Es ist nicht einzusehen, wieso die Kunstschaffenden an dieser Gewinnsteigerung nicht partizipieren sollen sie, die mit ihrer Kreation diesen Handel erst ermöglichen. Wichtig ist, dass das Folgerecht nun endlich Eingang im Gesetz findet, nachdem es schon in der für die Schweiz geltenden Pariser Fassung der RBUe (Art. 14) von 1971 enthalten ist und seit der Totalrevision von 1992 immerhin eine entsprechende EU-Richtlinie zwingend in Kraft ist. Suisseculture fordert nach wie vor die Einführung des Folgerechts wie es in der EU besteht. Wieso sollen Schweizer Künstlerinnen, im Gegensatz zu den Künstlern im übrigen Europa, beim Weiterverkauf ihrer Werke keine Folgerechtsentschädigung erhalten? Zu Beginn meiner Laufbahn habe ich Fotografien, die heute als Klassiker gelten, für ein Butterbrot hergegeben. Das ist völlig normal, jedoch sollte der Urheber eines Werkes später von einer allfälligen Wertsteigerung mitprofitieren dürfen. Die Schweiz darf hier nicht länger ein Inseldasein fristen. Manon, Künstlerin
8 Suisseculture ist der Dachverband der professionellen Kulturschaffenden der Schweiz. Mitglieder sind Berufsverbände aus zahlreichen Sparten (Schriftstellerinnen, Journalisten, Musikerinnen, Schauspieler, Tänzerinnen, bildende Künstler, Filmerinnen etc.) und schweizerische Urheberrechtsgesellschaften. Weitere Informationen unter Mitglieder Suisseculture action swiss music AdS Autorinnen und Autoren der Schweiz ARF/FDS Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz ASTEJ Theater für junges Publikum comedia die mediengewerkschaft Danse Suisse impressum Die Schweizer Journalistinnen ktv Vereinigung KünstlerInnen Theater VeranstalterInnen, Schweiz ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst ProLitteris Fürsorge-Stiftung SBKV Schweizerischer Bühnenkünstlerinnenund Bühnenkünstlerverband SBf Schweizerische Berufsfotografen SGBK Schweizerische Gesellschaft bildender Künstlerinnen SIG Schweizerische Interpreten-Gesellschaft SMS Schweizer Musik Syndikat SMV Schweizerischer Musikerverband SSA Société Suisse des Auteurs SSM Schweizer Syndikat Medienschaffender STV Schweizerischer Tonkünstlerverein SUISA Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke SUISA Stiftung für Musik Suissimage Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken vfg vereinigung fotografischer gestalterinnen visarte berufsverband visuelle kunst VTS Vereinigte Theaterschaffende der Schweiz Suisseculture Kasernenstrasse 15 Postfach Zürich t f info@suisseculture.ch
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