Juristische Informationen - Rechtsgebiete: Urheberrecht
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- Klaus Sebastian Dieter
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1 Seite 1 von 5 Urheberrecht Gesetzestexte Ratifikation von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Anpassung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Parlamentarische Beratungen über die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 2006 Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an internationale Standards Vernehmlassung zur Revision des Urheberrechtsgesetzes Vorarbeiten zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes zur Ratifikation der WIPO Internet- Abkommen ( ) Änderung von Art. 12 URG durch das revidierte Kartellgesetz vom 20. Juni 2003 Urheberrechtsschutz anstelle von Patentschutz? WIPO Gesetzestexte Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URV) Ratifikation von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Am 31. März 2008 wurden die Ratifikationsurkunden für den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) bei der WIPO hinterlegt. Die Abkommen treten für die Schweiz am 1. Juli 2008 in Kraft. Anpassung der Verordnung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inkrafttreten der Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und der verordnung Am 1. Juli 2008 treten die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (s. AS (pdf 484 KB) und 2497 (pdf 483 KB)) und die Anpassungen der Urheberrechtsverordnung in Kraft. Siehe Pressemitteilung (pdf 27 KB). Gestützt auf das Ergebnis der Anhörung der interessierten Kreise zur Urheberrechtsverordnung, hat der Bundesrat beschlossen, die Fachstelle für technische Massnahmen mit einem unabhängigen Beobachter zu besetzen. Er wird über ein Sekretariat verfügen, das beim Institut angesiedelt ist. Die Anhörung hat ergeben, dass die Fachstelle zwar beim Institut eingerichtet aber nicht zwingend von diesem geführt werden sollte. Die Ernennung eines sachkundigen Beobachters, der die Fachstelle leitet, garantiert ihr eine gewisse Unabhängigkeit, die für ihre Rolle als Vermittlerin zwischen den Anwendern technischer Massnahmen und den Urheberrechtsnutzern nur von Vorteil sein kann. Anpassungen der Urheberrechtsverordnung (pdf 473 KB) Das Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und des revidierten Urheberrechtsgesetzes ist per 1. Juli 2008 geplant. Diese Teilrevision erfordert eine Anpassung der Urheberrechtsverordnung. In diesem Zusammenhang hat das Institut für Geistiges Eigentum hat eine Anhörung organisiert, deren Frist am 31. Januar 2008 abgelaufen ist (Ergebnis der Anhörung, Bericht über die Anhörung, pdf 38 KB). Anhörungsunterlagen zum Download: Vorlage (pdf 47 KB) Bericht (pdf 55 KB) Begleitschreiben (pdf 71 KB) Adressatenverzeichnis (pdf 33 KB) Parlamentarische Beratungen über die Botschaft des Bundesrates vom 10. März
2 Seite 2 von Zum Stand der Beratungen betreffend die Urheberrechtsrevision im Parlament: Geschäftsdatenbank. Zum Schluss der Herbstsession und der Legislatur haben die eidgenössischen Räte am Freitag, dem 5. Oktober 2007 die Schlussabstimmungen zu 24 Erlassen durchgeführt. Dabei wurde der Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit 194 zu 2 ohne Enthaltung (Nationalrat) und 43 zu 0 ohne Enthaltung (Ständerat) angenommen. Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde mit 191 zu 5 ohne Enthaltung (Nationalrat) und 43 zu 0 ohne Enthaltung (Ständerat) angenommen. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes (pdf 36 KB) Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (pdf 28 KB) Am 27. September 2007 ist der Ständerat den Anträgen seiner Rechtskommission gefolgt und hat den vom Nationalrat beschlossenen Änderungen zugestimmt. Damit sind die wenigen Differenzen ausgeräumt worden, die sich aus den parlamentarischen Beratungen ergeben hatten. Die Vorlage 2 ist praktisch unverändert geblieben, obwohl sie mit der Regelung des Schutzes von technischen Massnahmen wie Zugangs- oder Kopiersperren eigentlich am meisten Zündstoff enthielt. Dagegen hat das Parlament die Vorlage 1, die der modernen Informationsgesellschaft neue Schutzausnahmen beschert, durch zusätzliche Schranken ergänzt. In seiner Sitzung vom 24. September 2007 hat der Nationalrat die Detailberatung der Vorlage fortgesetzt. Er ist dabei der eingeschlagenen Linie treu geblieben. Weder den Vorstössen von Konsumentenseite, die auf eine Senkung des Schutzes technischer Massnahmen zielten, noch denjenigen der Produzenten, die auf eine Verstärkung dieses Schutzes pochten, war Erfolg beschieden. Ebenfalls chancenlos waren zwei Anträge, die eine Verschärfung der Angemessenheitskontrolle der Tarife (Art. 60 URG) zum Ziele hatten. Der Nationalrat ist an seiner Sitzung vom 17. September 2007 auf die Vorlage eingetreten und hat mit den Detailberatungen begonnen. Abgesehen von einer Abweichung zugunsten der Sendeunternehmen ist er dabei der Linie des Bundesrates und des Ständerates gefolgt. Am 31. Mai 2007 hat die Rechtskommission des Nationalrates die Detailberatung der Vorlage zum Eigentum sowie zur Änderung des Urheberrechts durchgeführt (Pressemeldung). Am 10. Mai 2007 ist die Rechtskommission des Nationalrates auf die Vorlage zum Eigentum sowie zur Änderung des Urheberrechts eingetreten (Pressemeldung) Der Ständerat hat als Erstrat die Botschaft zur Ratifizierung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet. Er ist dabei in allen Punkten der Mehrheit der Rechtskommission und folglich mit wenigen Abweichungen dem Bundesrat gefolgt. (Beratung, Gesetzesfahne, pdf 54 KB). Am 13. November 2006 hat die Rechtskommission des Ständerates die Detailberatung abgeschlossen. Die Vorlage wird dem Ständerat in Hinsicht auf die Wintersession 2006 unterbreitet (Pressemeldung). An ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2006 nahm die Rechtskommission des Ständerates die Detailberatung auf (Pressemeldung). Am 12. September 2006 hat die Rechtskommission des Ständerates ein Hearing durchgeführt (Pressemeldung). Die Rechtskommission des Ständerates hat am 23. August 2006 einstimmig beschlossen, auf die Urheberrechtsrevision einzutreten (Pressemeldung).
3 Seite 3 von 5 Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an internationale Standards Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. März 2006 die Botschaft zur Ratifikation von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet. Die Vorlage soll einen ausgewogenen, den Anforderungen der Informationsgesellschaft entsprechenden Schutz des Kulturschaffens sicherstellen. Siehe Pressemitteilung (pdf 19 KB). Botschaftsunterlagen zum Download: Botschaft (BBl , pdf 621 KB) Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BBl , pdf 481 KB) Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (BBl , pdf 471 KB) WIPO-Internet-Abkommen (WCT, BBl , pdf 484 KB / WPPT, BBl , pdf 493 KB) Vernehmlassung zur Revision des Urheberrechtsgesetzes Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement an seiner Sitzung vom 10. Juni 2005 beauftragt, bis Anfang 2006 einen Entwurf zum revidierten Urheberrechtsgesetz auszuarbeiten. Darin soll der Schutz von Werken der Literatur und Kunst sowie von damit verbundenen Leistungen der Digitaltechnologie angepasst werden, um der Schweiz eine Ratifikation der so genannten WIPO Internet-Abkommen zu ermöglichen. Pressemitteilung (pdf 47 KB); Bericht (pdf 534 KB) über das Ergebnis der Vernehmlassung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. September 2004 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Vernehmlassung zum Entwurf für eine Revision des Urheberrechtsgesetzes durchzuführen. Die Vernehmlassung beginnt am 1. Oktober 2004 und dauert bis zum 31. Januar Siehe Pressemitteilung (pdf 83 KB). Vernehmlassungsunterlagen zum Download: Vorentwurf (pdf 172 KB) Erläuternder Bericht (pdf 434 KB) WIPO-Verträge (WCT, pdf 113 KB / WPPT, pdf 123 KB Vorarbeiten zur Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes zur Ratifikation der WIPO Internet-Abkommen Mit der Überweisung der Motion (Urheberrechtsschutz und neue Kommunikationstechnologien) hat der Bundesrat den Auftrag erhalten, Werke und Leistungen in Bezug auf ihre Verwendung im Internet besser zu schützen. Im Rahmen der dafür notwendigen Gesetzesrevision soll auch die internationale Entwicklung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte berücksichtigt werden. Die Harmonisierung des Urheberrechtsschutzes hat in der modernen Informationsgesellschaft einen besonders hohen Stellenwert. Im Sommer 2000 hat das Institut einen Gesetzesvorentwurf in die informelle Konsultation an die direkt betroffenen Kreise geschickt. Die Resultate wurden ausgewertet, zusammengefasst und mit Rundschreiben vom 4. April 2001 mitgeteilt. Am 11. Februar 2002 fand eine Aussprache über das weitere Vorgehen mit den direkt betroffenen Organisationen statt. In Anlehnung an diese Aussprache wird das Institut die Vorarbeiten auf
4 Seite 4 von 5 Verwaltungsebene in Zusammenarbeit mit den direkt betroffenen Kreisen fortsetzen und dabei parallel zueinander zwei Ziele verfolgen: die Umsetzung der beiden WIPO-Abkommen einerseits und die Berücksichtigung der durch parlamentarische Vorstösse zusätzlich in die Revision eingebrachten Anliegen anderseits. Mehrere Arbeitsgruppen haben sich mit diesen Fragen zwischen Juni 2002 und September 2003 befasst. Das Ergebnis dieser Arbeiten hat das Institut für Geistiges Eigentum in einem Bericht festgehalten. Weitere Informationen zu den Vorarbeiten zur Revision des URG: Schlussbericht des Instituts über die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen vom 30. September 2003 (pdf 143 KB) Rundschreiben des Instituts vom 4. März 2002 (weiteres Vorgehen, pdf 10 KB) Rundschreiben des Instituts vom 4. April 2001 (Auswertung der informellen Konsultation, pdf 9 KB) Zusammenfassung der Ergebnisse der informellen Konsultation (pdf 40 KB) Rundschreiben des Instituts vom 14. Juli 2000 (Eröffnung der informellen Konsultation, pdf 11 KB) Vorentwurf des Instituts zur Revision des URG (pdf 30 KB) Erläuterungen zum Gesetzesvorentwurf (pdf 76 KB) Änderung von Art. 12 URG Seit dem 1. August 2002 enthält Art. 12 URG einen neuen Absatz 1bis, der die besondere Situation der audiovisuellen Werke regelt. Die Version, die durch das neue Filmgesetz (FiG, SR 443.1, am 1. August 2002 in Kraft getreten) Eingang ins URG gefunden hat, sieht für audiovisuelle Werke die nationale Erschöpfung vor (siehe Art. 36 FiG (Änderung bisherigen Rechts), pdf 49 KB). Diese Bestimmung war im Entwurf des Bundesrates nicht enthalten, wurde jedoch während der parlamentarischen Debatte zum Filmgesetz auf Vorschlag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates eingeführt. Der Import von Videokassetten oder DVDs in die Schweiz, die in einem Drittland auf den Markt gebracht worden sind, bedarf demnach der Bewilligung des Urhebers bzw. seines Rechtsnachfolgers. Die Verwertung von audiovisuellen Werken erfolgt nach einem "Kaskadenmodell", d.h. das Werk wird zuerst im Kino, dann als Video/DVD und schliesslich im Fernsehen verwertet. Mit Art. 12 Abs. 1bis URG soll verhindert werden, dass die Importe von Videokassetten und DVDs die Kinoverwertung konkurrenzieren. Diese Gesetzesänderung gab Anlass zu zahlreichen und heftigen Reaktionen, insbesondere von Seiten der Videotheken und Konsumenten, für die dieses absolute Verbot der Parallelimporte von Videokassetten und DVDs zu weit ging. Das hat dazu geführt, dass das Parlament im Rahmen der Kartellgesetzrevision eine Änderung von Art. 12 Abs. 1bis URG beschlossen hat. Die neue Version verbietet den Parallelimport von Videokassetten und DVDs nur solange wie ein neuer Film im Kino zum ersten Mal gezeigt wird. Sobald die primäre Kinoverwertung beendet ist, ist der Parallelimport erlaubt. Die Kaskadenverwertung von Kinofilmen wird also weiterhin geschützt, ohne dass aber der Wettbewerb in Bezug auf den Vertrieb von Videokassetten und DVDs durch ein Parallelimportverbot eingeschränkt würde. Zur Präzisierung kann angeführt werden, dass der neue Art. 12 Abs. 1 bis URG: nur die erste Kinoauswertung eines neuen Films schützt. Wiederaufführungen älterer Filme sowie Erstaufführungen von Liebhaberfilmen in dafür spezialisierten Kinos können kein Verbot von Parallelimporten begründen; das Inverkehrsetzen von Videos und DVDs von den Filmen erlaubt, die in den schweizerischen Kinos gar nicht oder nur in einem besonderen Rahmen (wie z.b. ein Cineklub) vorgeführt werden; eine differenzierte Filmauswertung nach Sprachregionen ermöglicht, da in der Schweiz die Kinoauswertung nicht überall gleichzeitig stattfindet. Die an die Kinoaufführung anknüpfende Öffnung des Videomarktes kann somit regional gesteuert werden.
5 Seite 5 von 5 Diese Änderung wird gleichzeitig mit dem neuen Kartellgesetz (am 20. Juni 2003 verabschiedet) im Frühling 2004 in Kraft treten. Für die Beratung im Parlament siehe das Amtliche Bulletin. Urheberrechtsschutz anstelle von Patentschutz? Urheberrechtschutz anstelle von Patentschutz? Modified : :53 URL: /d/jurinfo/j103.shtm
Wer verfügt auf Bundesebene über ein Gesetzesinitiativrecht?
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