- Biotope vor schädigenden Einflüssen aus dem Umfeld geschützt und zu Biotopverbundsystemen
|
|
- Horst Morgenstern
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen (NALAP) Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften, des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der 48, 49 und 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen. Die Richtlinie fällt unter die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 69/2001 vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen. 1.2 Ziel der Förderung ist es, Natur und Landschaft in Thüringen entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) vom 29. April 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom , in der jeweils geltenden Fassung durch geeignete Maßnahmen zu sichern, zu entwickeln und zu pflegen. Die Förderung dient der Umsetzung der Landschaftsplanung gemäß 3, 4 und 5 ThürNatG, der Pflege- und Entwicklungspläne gemäß 20 ThürNatG und des landesweiten Arten- und Biotopschutzprogramms gemäß 29 Abs. 2 ThürNatG sowie der Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, Richtlinien und Verordnungen. Dabei sollen insbesondere - Schutzgebiete gemäß 12 bis 17, 26 sowie Gebiete gemäß 26 a ThürNatG entwickelt und gepflegt sowie - besonders geschützte Biotope gemäß 18 ThürNatG entwickelt, gepflegt und wiederhergestellt, - Biotope vor schädigenden Einflüssen aus dem Umfeld geschützt und zu Biotopverbundsystemen entwickelt, - die Lebensgemeinschaften der heimischen Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt gefördert, - Hilfsmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten umgesetzt, - historische Kulturlandschaften und Landschaftsteile in ihrer Schönheit, Eigenart, Seltenheit und in ihrem Erholungswert durch Pflege erhalten werden. Die Förderung ist auf solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgerichtet, die nicht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung erbracht werden. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist nachrangig, d. h. sie kann nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach KULAP oder einer anderen Förderrichtlinie nicht vorliegen. Nicht gefördert werden Maßnahmen, zu denen der Eigentümer bzw. Pächter der Fläche aufgrund rechtlicher oder anderer vertraglicher Vorgaben ohnehin verpflichtet ist. Flächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind, sind von
2 einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen, solange der Vorhabensträger oder ein beauftragter Dritter für die Sicherung und Pflege der Fläche verpflichtet ist. 1.4 Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des Anhangs I des EG-Vertrages beziehen, sind nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Pflege von Flächen zur Sicherung und Entwicklung folgender Lebensraumtypen mit ihren Lebensgemeinschaften per Zuwendungsvertrag: Mager- und Trockenstandorte gemäß 18 ThürNatG (Maßnahme M), Feucht- und Nassstandorte gemäß 18 ThürNatG (Maßnahme F), Grünland in Brutgebieten Wiesen brütender Vogelarten und des Weißstorchs gemäß der Förderkulisse der Thüringer Wiesenbrütergebiete (Maßnahme W), Bergwiesen gemäß 18 ThürNatG über 400 m (NN) Höhenlage (Maßnahme B), Streuobstwiesen gemäß 18 ThürNatG (Maßnahme S), Feldflorareservate, Randstreifen und Zwischenstrukturen in der Agrarlandschaft sowie Pufferflächen zur Minderung schädigender Einflüsse auf angrenzende Lebensräume (Maßnahme R), Teiche mit Verlandungsbereichen und sonstige naturnahe Kleingewässer gemäß 18 ThürNatG (Maßnahme T), Kopfbaumbestände (Maßnahme K), sonstige Offenland- oder Waldlebensräume, für die spezielle Maßnahmen zur Erreichung der in Nummer 1.2 genannten Ziele erforderlich sind (Maßnahme L). 2.2 Sicherung von Amphibienwanderungen an Straßen (Maßnahme A) per Zuwendungsvertrag 2.3 Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Maßnahme P) per Zuwendungsbescheid: Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Sicherung von Lebensräumen der wild lebenden Tier- und Pflanzenwelt, Maßnahmen zur Neuanlage und Verbesserung landschaftstypischer Biotope und ökologisch und landschaftlich bedeutsamer Landschaftselemente, Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Bestände gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Maßnahmen zur Information und zur Besucherlenkung in Schutzgebieten, Planungen einschließlich Grundlagenerhebungen, Erfolgskontrollen und sonstige Arbeiten, die der Umsetzung von Maßnahmen dieses Förderprogramms dienen. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Landwirtschaftliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. 2
3 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Es darf nicht gedüngt werden. Eine P und K-Düngung kann, wenn sie aus naturschutzfachlichen Gründen zweckmäßig ist, vertraglich vereinbart werden Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden Grünland ist nicht umzubrechen Es dürfen keine Meliorationsmaßnahmen durchgeführt werden. Unterhaltungsarbeiten an Gräben und an sonstigen Ent- und Bewässerungseinrichtungen können vertraglich geregelt werden Materialablagerungen sind nicht vorzunehmen, soweit im Einzelfall keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen werden. 4.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach bis (Maßnahmen M, F, W, B und S) Flächige Gehölzsukzessionen (Verbuschung) sind durch geeignete Pflegemaßnahmen zu verhindern Einsaaten oder Nachsaaten dürfen nicht durchgeführt werden (Ausnahmen nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde aus naturschutzfachlichen Gründen möglich) Walzen und Abschleppen von Grünland darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, oberhalb 400 m NN bis 15. April erfolgen. In Wiesenbrütergebieten (Maßnahme W) gilt davon abweichend der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 20. März Die Pflege der Flächen erfolgt jeweils nach naturschutzfachlichen Erfordernissen vorrangig durch Mahd oder durch Beweidung. Auf Flächen, auf denen keine Mahd oder Beweidung durchgeführt werden können, ist auch eine Pflege durch Mulchen förderfähig, vorausgesetzt der entsprechende Lebensraumtyp kann auf diese Weise erhalten werden. Nach Nutzungsaufgabe kann zur Wiederherrichtung des Lebensraums eine Erstpflege (z. B. Entfernung von Gehölzsukzession, Entfilzung der Grünlandnarbe) gefördert werden Bei Pflege durch Mahd sind folgende zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen: - Schnittzeiträume (frühester Schnittzeitpunkt, Mahdruhe) werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegeziel vertraglich geregelt. - Die Mahd erfolgt in Abhängigkeit vom jeweiligen Pflegeziel entweder einschürig oder zweischürig. Eine zweischürige Mahd kann zur Aushagerung von Flächen gegebenenfalls unter Gewährung von Erschwerniszuschlägen nach um weitere Schnitte ergänzt werden. - Eine zusätzliche Beweidung darf nicht erfolgen (Ausnahmen bei einschüriger Mahd möglich). - Die Mahd ist von innen nach außen oder von einer Seite aus durchzuführen. - Bei Maßnahmen nach bis (M, F, W, B) ist ein Teil der jeweiligen Pflege- bzw. Bewirtschaftungseinheit in Höhe von 5 von Hundert frühestens am 15. August zu mähen oder als Brachestreifen zu belassen. - Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. 3
4 - Weitergehende Regelungen zur Pflege durch Mahd (z. B. zeitversetzte Mahd von Teilflächen, Einsatz spezieller Technik) können vertraglich vereinbart werden Bei Pflege durch Beweidung sind folgende zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen: - Ein mittlerer Jahresviehbesatz von 1 GVE/ha auf einer Pflege- bzw. Bewirtschaftungseinheit (siehe Nr ) ist nicht zu überschreiten. Zusätzlich ist auf: Feucht- und Nassstandorten (Maßnahme F) eine Besatzdichte von 1,5 GVE/ha kalenderjährlich bis zum 1. Juli nicht zu überschreiten und in Wiesenbrütergebieten (Maßnahme W) eine Besatzdichte von max. 1 GVE/ha jährlich bis zum 1. Juli und max. 3 GVE/ha im restlichen Kalenderjahr nicht zu überschreiten. - Zur Pflege der Gewässerufer, der Quellfluren und der sonstigen geschützten Nassstandorte sowie der Gehölzränder sind spezielle vertragliche Regelungen zu treffen. - Zur Erreichung des Pflegeziels können abweichende und weitergehende Regelungen zur Pflege (z. B. räumlich und zeitlich näher bestimmte Beweidung von Teilflächen, Art der Weidetiere) getroffen werden Bei der Pflege von Streuobstwiesen (Maßnahme S) sind zusätzlich zu bis folgende Voraussetzungen zu erfüllen: - Eine Obstbaumdichte von 30 Hochstämmen pro Hektar darf nicht unterschritten werden. - Es dürfen keine hochstämmigen Obstbäume beseitigt werden. Für abgestorbene Obstbäume sind Ersatzpflanzungen durchzuführen. Von der Verpflichtung zur Ersatzpflanzung können Streuobstflächen mit einer Dichte von mehr als 100 hochstämmigen Obstbäumen pro Hektar ausgenommen werden. - Bei der Neuanlage von Streuobstwiesen erfolgen Neupflanzungen hochstämmiger Obstbäume in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Neupflanzungen werden erst ab einer Anzahl von 10 Bäumen gefördert. Mit der Förderung der Neupflanzungen verbunden sind eine 3-jährige Folgepflege und parallel hierzu eine 12-jährige Erhaltungspflicht der Obstbäume einschließlich Ersatzpflanzungen. 4.3 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach (Maßnahme R) Die Pflege von Feldflorareservaten, Randstreifen und Zwischenstrukturen sowie Pufferzonen erfolgt entsprechend der im Vertrag näher zu definierenden Vereinbarungen auf Grundlage der jeweiligen naturschutzfachlichen Zielstellung Die Anlage und Pflege von Feldflorareservaten erfolgen auf bis zu 4 ha großen Ackerflächen. Auf diesen Flächen ist überwiegend Getreide einzusäen. Auf sauren, sandigen Böden ist keine Kalkung vorzunehmen. Regelungen zur Bodenbearbeitung sind vertraglich festzulegen Randstreifen und Zwischenstrukturen sind als 5 bis 25 m breite Streifen aus der Nutzung zu nehmen In Pufferzonen ist die Nutzung aufzugeben, um schädigende Einflüsse (z. B. Stoffeintrag, entwässernde Wirkung) auf unmittelbar angrenzende Lebensräume zu vermeiden. 4
5 4.4 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach (Maßnahme T) Düngung, Kalkung und Fütterung sowie Ausbringung chemischer Behandlungsmittel sind nicht erlaubt. Die Ausbringung von Kalkmergel kann vertraglich geregelt werden Verlandungs- und Röhrichtzonen sind zu erhalten. Teilentlandungen können vertraglich geregelt werden Teiche sind funktionsfähig zu erhalten, insbesondere mit ihren Zu- und Abläufen einschließlich der Teichdämme instand zu halten Badebetrieb, Wassersport und Angeln sind zu unterbinden Ein Fischbesatz kann vertraglich geregelt werden, wenn er mit dem jeweiligen Pflegeziel zu vereinbaren ist. Pflanzen fressende Fischarten, wie Graskarpfen, dürfen nicht eingesetzt werden Teiche sind nach dem Abfischen sofort wieder zu bespannen, soweit nicht aus Artenschutzgründen oder aus Gründen der Gewässerunterhaltung abweichende, vertragliche Regelungen getroffen wurden Über die durchgeführten Maßnahmen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. 4.5 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach (Maßnahme K) Das zur Erhaltung des Kopfbaumbestandes erforderliche Schneiden ist fachgerecht durchzuführen, natürliche Baumhöhlen sind dabei zu erhalten. Das Schneiden erfolgt im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar. Hierbei sind jährlich nur bis zu einem Drittel der Kopfbäume eines zusammenhängenden Bestandes zu schneiden. 4.6 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach (Maßnahme L) Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach werden entsprechend des jeweiligen Pflegeziels vertraglich geregelt. 4.7 Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach 2.2 (Maßnahme A) Der Auf- und Abbau der Amphibienschutzzäune erfolgt in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Bei der Betreuung der Amphibienschutzzäune sind die Amphibien, während der Zeit der Laichwanderungen, aufzusammeln und in ungefährdete Bereiche zu bringen. Arten- und Individuenzahlen sind in einem von der oberen Naturschutzbehörde vorgegebenem Formblatt zu erfassen. Die Daten sind der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen. 4.8 Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach 2.3 (Maßnahme P) Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach 2.3 dieser Richtlinie werden entsprechend der jeweiligen naturschutzfachlichen Zielstellung im Zuwendungsbescheid geregelt. 5
6 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 der Richtlinie erfolgt die Förderung im Rahmen der Projektförderung gemäß Nummer 2.1 der VV zu 23 ThürLHO durch Vertrag. Die Zuwendungen werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt Für Maßnahmen nach 2.3 der Richtlinie erfolgt die Förderung im Rahmen der Projektförderung gemäß Nummer 2.1 der VV zu 23 ThürLHO per Zuwendungsbescheid. Die Zuwendungen werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu 90 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bei natürlichen Personen können in besonders begründeten Einzelfällen Zuwendungen in Höhe von bis zu 100 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei kommunalen Trägern werden Zuwendungen in Höhe von bis zu 70 von Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zu erwartende jährliche Höhe der Zuwendung 100 nicht unterschreitet Im Falle der Förderung von Unternehmen darf die Gesamtsumme der gewährten Deminimis-Beihilfen , bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen. 5.2 Bemessungsgrundlage Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie gelten die unter Nummer 5.3 angegebenen Höhen der Zuwendung. Diese dienen als Zuschuss für die Durchführung der Pflege von Flächen oder für die Sicherung von Amphibienwanderungen und der damit zusammenhängenden Aufwendungen Für Maßnahmen nach bis (Maßnahmen M, F, W, B und S, ausgenommen Erstpflege) kann zusätzlich zu den unter Nummer 5.3 angegebenen Förderhöhen je nach Grad des Mehraufwandes ein jährlicher Erschwerniszuschlag von 50 bis zu 150 je Hektar aus folgenden Gründen gewährt werden: - arbeitswirtschaftliche Erschwernis aufgrund eines hohen Anteils an Kleinstrukturen, starker Hangneigung, Bodenunebenheiten, labiler Bodenverhältnisse oder kleiner Parzellen; - Einsatz von aufwendiger Technik wie Handarbeit, Handgeräte, Balkenmäher oder Spezialmaschinen; - zusätzliche Vereinbarungen aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, die zu einem erhöhten Aufwand führen, wie spezielles Mahdregime (Streifenmahd, zeitversetzte Mahd von Teilflächen), periodische Überstauung von Flächen, Baumschnittmaßnahmen Bei Maßnahmen nach 2.3 dieser Richtlinie setzen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben zusammen aus projektbezogenen Personalausgaben (nur bei gemeinnützigen Vereinen), Sachausgaben und Aufwendungen für Aufträge an Dritte, die zur Durchführung der Vorhaben gemäß 2.3 unmittelbar erforderlich sind. Sachausgaben sind Ausgaben für Materialien, Geräte sowie Fahrtausgaben. Ehrenamtliche Arbeit kann maximal bis zur Höhe des Eigenanteils bei Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. 6
7 5.2.4 Es kann abweichend von eine festzulegende maximale Stundenzahl pro Projekt mit einer Pauschale in Höhe von 5 pro Stunde als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden. Diese schließt alle Personal- und Sachausgaben ein. 5.3 Höhe der Zuwendung Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach 2.1 (Angaben in Klammern: einschließlich möglicher Erschwerniszuschläge) M Mager- und Trockenstandorte M1 Mahd einschürig 250 (bis 400) /ha M2 Mahd zweischürig 300 (bis 450) /ha M3 Beweidung 200 (bis 350) /ha M4 Mulchen 100 (bis 250) /ha M5 Erstpflegemaßnahmen entsprechend der arbeitswirtschaftlichen Erschwernis 500 bis 1250 /ha F Feucht- und Nassstandorte F1 Mahd einschürig 250 (bis 400) /ha F2 Mahd zweischürig 300 (bis 450) /ha F3 Beweidung 200 (bis 350) /ha F4 Mulchen 100 (bis 250) /ha F5 Erstpflegemaßnahmen entsprechend der arbeitswirtschaftlichen Erschwernis 500 bis 750 /ha W Grünland in Wiesenbrütergebieten W1 Mahd einschürig 250 (bis 400) /ha W2 Mahd zweischürig 300 (bis 450) /ha W3 Beweidung 200 (bis 350) /ha W4 Mulchen 100 (bis 250) /ha W5 Erstpflegemaßnahmen entsprechend der arbeitswirtschaftlichen Erschwernis 500 bis 750 /ha B Bergwiesen B1 Mahd einschürig 250 (bis 400) /ha B2 Mahd zweischürig 300 (bis 450) /ha B3 Beweidung 200 (bis 350) /ha B4 Mulchen 100 (bis 250) /ha B5 Erstpflegemaßnahmen entsprechend der arbeitswirtschaftlichen Erschwernis 500 bis 750 /ha S Streuobstwiesen S1 Mahd einschürig inkl. Ersatzpflanzungen 250 (bis 400) /ha S2 Mahd zweischürig inkl. Ersatzpflanzungen 300 (bis 450) /ha S3 Beweidung inkl. Ersatzpflanzungen 200 (bis 350) /ha S4 Mulchen inkl. Ersatzpflanzungen 100 (bis 250) /ha S5 Erstpflegemaßnahmen entsprechend der arbeitswirtschaftlichen Erschwernis 500 bis 750 /ha S6 Neupflanzung von hochstämmigen Obstbäumen 25 /Baum R Feldflorareservate, Randstreifen und Zwischenstrukturen sowie Pufferflächen R1 Feldflorareservate 500 /ha R2 Randstreifen und Zwischenstrukturen 350 /ha 7
8 R3 Pufferflächen 250 /ha T Teiche und sonstige Stillgewässer 300 /ha K Kopfbaumpflege 25 /Baum bei besonderer arbeitswirtschaftlicher Erschwernis oder Einsatz von Spezialtechnik bis 125 /Baum L Sonstige Offenland- oder Waldlebensräume entsprechend der arbeitswirtschaftlichen Erschwernis 100 bis 550 /ha Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach 2.2 A Amphibienschutz A1 Auf- und Abbau 20 /100 m Zaun A2 Betreuung 55 /100 m Zaun Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach 2.3 P Projekte des Naturschutzes und der 70 bis 90 (100) v. H. Landschaftspflege der zuwendungsfähigen Ausgaben 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Maßnahmen nach 2.1 und Bei flächenbezogenen Maßnahmen ist vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass er für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Nutzung der geförderten Flächen bzw. zur Durchführung der geförderten Maßnahmen berechtigt ist Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Grenzen der geförderten Flächen eindeutig nachvollziehbar sind. Im Zweifelsfall sind die Grenzen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Markierungspfosten) zu kennzeichnen. Die Flächenangabe erfolgt getrennt für jede Pflege- bzw. Bewirtschaftungseinheit, die sich aus mehreren Flurstücken und Flurstücksteilen zusammensetzen kann. Bei Maßnahmen nach (Maßnahme T) ist die Teichfläche bzw. die Fläche des Stillgewässers einschließlich der jeweiligen Verlandungsbereiche maßgeblich für die Ermittlung der geförderten Fläche Über die Pflegemaßnahmen sind vom Zuwendungsempfänger schriftliche Aufzeichnungen für jede Pflege- bzw. Bewirtschaftungseinheit zu führen, die folgende Mindestangaben enthalten: - bei Mahd: Mahdtermine; - bei Beweidung: Zeitraum der Beweidung mit Angaben zu Art und Anzahl der Weidetiere; - bei Mulchen: Zeitpunkt des Mulchens Gehen während der Vertragslaufzeit das Eigentum oder das Nutzungsrecht für geförderte Flächen auf andere Personen über, so hat der Zuwendungsempfänger dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen des Vertrages mit Übergabe der Flächen auf den Nachfolger übergehen. Der Nachfolger muss in die vertraglichen Verpflichtungen eintreten. Dies gilt nicht im Falle der Enteignung, der Zwangsversteigerung oder im Zuge von Bodenordnungsverfahren sowie für den Fall, dass auf der Vertragsfläche naturschutzfachliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden Falls ein Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere die vereinbarten Pflege- und Betreuungsarbeiten nicht durchführt, erfolgt je nach Schwere des Vertragsverstoßes eine anteilige oder vollständige Kürzung der Zu- 8
9 wendung. Bereits hierfür erhaltene Zuwendungen sind dementsprechend zurückzuzahlen. Bei schweren Vertragsverstößen sind zusätzlich von der Bewilligungsbehörde alle mit dem Zuwendungsempfänger geschlossenen Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und auf mindestens ein Jahr auszusetzen Die Verträge können mit einjähriger Laufzeit oder im Rahmen der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden. 6.2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Maßnahmen nach Zuwendungen für Maßnahmen nach 2.3 dieser Richtlinie können nur gewährt werden, wenn nach Rechtsvorschriften notwendige Gestattungen (Genehmigungen, Erlaubnisse etc.) eingeholt sind. Diese sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Zuwendungen für Maßnahmen auf Fremdgrundstücken ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich Zur Durchführung von Maßnahmen kann sich der Zuwendungsempfänger Dritter, insbesondere land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Maschinenringe, Lohnunternehmer, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, Naturschutzverbände sowie ggf. auch Planungsbüros und geeigneter Einzelpersonen bedienen Projekte gemäß 2.3 können mit einjähriger Laufzeit oder im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren Die vom Antragsteller unterschriebenen Vertragsangebote gemäß 2.1 und 2.2 sowie schriftliche Förderanträge gemäß 2.3 sind auf den von der oberen Naturschutzbehörde vorgegebenen Formularen bei den unteren Naturschutzbehörden einzureichen. Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Verwaltungen der Großschutzgebiete wirken bei der Antragsvorbereitung und der Koordinierung mit Die Antragstellung erfolgt jährlich bis zum 1. Februar. Später eingereichte Vertragsangebote/Anträge können berücksichtigt werden, sofern ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und die ordnungsgemäße Durchführung sowie der Mittelabfluss im Bewilligungszeitraum gesichert sind Die unteren Naturschutzbehörden erarbeiten Stellungnahmen zu den eingereichten Vertragsangeboten/Anträgen, in denen sie Aussagen zur Eignung der beantragten Maßnahmen für die Umsetzung der Ziele nach 1.2 dieser Richtlinie treffen. Weiterhin sind bei Maßnahmen nach (Maßnahme L) die beantragte Höhe des Fördersatzes und bei Beantragung von Erschwerniszuschlägen nach und die Höhe dieser Zuschläge zu begründen Zusätzlich sind bei Maßnahmen in Naturparken und Biosphärenreservaten von der unteren Naturschutzbehörde fachliche Stellungnahmen der betroffenen Großschutzgebietsverwaltungen einzuholen. Bei Maßnahmen im Wald sind von der unteren Naturschutzbehörde Stellungnahmen der zuständigen Forstbehörde einzuholen Die unteren Naturschutzbehörden reichen die vollständigen Vertrags-/ Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen jährlich bis zum 1. März bei der 9
10 Bewilligungsbehörde ein. Später eingereichte Vertragsangebote/Anträge können unter den in Nummer genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden. 7.2 Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist die obere Naturschutzbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA). Das TLVwA prüft die Förderfähigkeit der Maßnahme anhand der vorgelegten Unterlagen, der Vorschriften dieser Richtlinie, der sonstigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen und ggf. die Übereinstimmung mit Regelungen einer Schutzgebietsverordnung und entscheidet über das Vertragsangebote bzw. den Antrag Die Bewilligungsbehörde erklärt die Richtlinie zum Bestandteil der Zuwendungsentscheidung (Vertrag/Bescheid) Bei Fördermaßnahmen gemäß 2.3 mit einem Fördervolumen von mehr als erfolgt die Bewilligung nach Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde Die untere Naturschutzbehörde und ggf. die Verwaltungen der Großschutzgebiete sind von der Bewilligungsbehörde in geeigneter Weise über den Abschluss der Verträge und Bescheide zu informieren. 7.3 Kontrollverfahren Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig kontrolliert wird. Hierzu erfolgt die Kontrolle von jährlich mindestens 10 % der Verträge. Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Verwaltungen der Großschutzgebiete wirken bei den Kontrollen mit. Das Kontrollergebnis wird in einem von der oberen Naturschutzbehörde vorgegebenen Formular vermerkt Bei flächenbezogenen Maßnahmen nach 2.1 erfolgen durch die Bewilligungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Landwirtschaftsamt Prüfungen auf Doppelförderung für alle landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Die Prüfungen müssen vor der Auszahlung abgeschlossen sein Bei Maßnahmen nach 2.3 dieser Richtlinie sind der Bewilligungsbehörde Beginn und Ende der Maßnahmendurchführung anzuzeigen. Nach Abschluss der Maßnahme ist von der Bewilligungsbehörde eine Abnahme durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren. 7.4 Auszahlungsverfahren Bei Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie erklärt der Zuwendungsempfänger im Rahmen der Mittelanforderung gegenüber der Bewilligungsbehörde, dass er die in den Verträgen festgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten hat. Soweit nicht anders vertraglich geregelt, ist die Mittelanforderung bis spätestens zum jährlichen Kassenschluss auf einem vorgegebenen Formular einzureichen. Daraufhin erfolgt die Auszahlung der Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde. Abschlagszahlungen können gewährt werden Bei Maßnahmen nach 2.3 wird die Auszahlung im Zuwendungsbescheid geregelt. 7.5 Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen nach 2.3 dieser Richtlinie Der Verwendungsnachweis ist für Maßnahmen nach 2.3 dieser Richtlinie vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen. Hierzu ist das von der oberen Naturschutzbehörde vorgegebene Formular zu verwenden. Im Falle 10
11 der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben auf Grundlage der Pauschalregelung gemäß enthält der Verwendungsnachweis eine Aufstellung der zur Durchführung des Projektes geleisteten Arbeitsstunden. Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis. 7.6 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 23 und 44 ThürLHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die 48, 49 und 49 a des ThürVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. 7.7 Prüfungsrecht Die Bewilligungsbehörde ist gemäß 44 Abs. 1 ThürLHO berechtigt, jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes ( 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen ( 88 Abs. 1 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. 7.8 Berichtspflichten Die obere Naturschutzbehörde berichtet jährlich nach Abschluss des Haushaltsjahres der obersten Naturschutzbehörde über die bestimmungsgemäß durchgeführten Maßnahmen und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. 8 In-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt am 1.Januar 2005 in Kraft. Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Erfurt, 11
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen (NALAP)
Nr. 51/2004 Thüringer Staatsanzeiger Seite 2805 Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen (NALAP) Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen (NALAP) Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen (NALAP) Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen (NALAP)
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen (NALAP) Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 30.08.2017 (ThürStAnz. Nr. 39/2017
Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015
Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015 1. Zuwendungszweck Das Land Hessen führt jährlich gemeinsam mit verschiedenen Wirtschaftsunternehmen,
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) vom 11.01.2016 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie Migrationssozialberatung) vom 29. April 2013 Innenministerium
Fördern in NALAP. am Beispiel Streuobstwiese
Fördern in NALAP am Beispiel Streuobstwiese Haushalt 2016/17 Prioritätenliste im Bewilligungsverfahren (Ziffer 7.2 FRL-NALAP) FFH Lebensraumtypen (FFH-Anhang I) Lebensräume relevanter Arten des FFH-Anhangs
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom Seite 391 bis 410
Seite 1 von 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom 26.6.2015 Seite 391 bis 410 7861 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beiträge, durch die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle im letzten Jahr vor deren
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums
Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege
Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege 1. Zuwendungszweck Der gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Allgemeinen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland. Vom
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland Vom 15.03.2011 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe
Vom 11. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 82)
RefJVwV 2.142-501_Archiv Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung von Projekten im Zusammenhang mit dem Reformationsjubiläum 2017 1 Vom 11. Februar
b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732 Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie
Richtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung von Kulturprojekten in freier Trägerschaft vom 15. November 2006
Richtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung von Kulturprojekten in freier Trägerschaft vom 15. November 2006, zuletzt geändert am 30.09.2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand
Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1.
Förderrichtlinie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zur Förderung des Ehrenamtes durch Mittel der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 1. Mai 2009, zuletzt geändert am 30.09.2014 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5)
Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt gemäß der 12, 73, 74 und 82 SGB VIII und gemäß 2 bis 5 des Kinder-
Vom Pflegemaßnahmen an einzeln stehenden Obstbäumen. Obstbäume in Hausgärten werden nicht gefördert.
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Neuanlage von Streuobst (FRL-Streuobst) Vom 26.08.2014 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage
Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 35.11-52200/13 Erlassdatum: 24.04.2013 Fassung vom: 19.07.2016 Gültig ab: 18.10.2016 Quelle:
Richtlinie zur Förderung des Ehrenamts in Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen und im Sozialbereich allgemein
Richtlinie zur Förderung des Ehrenamts in Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen und im Sozialbereich allgemein vom 13.12.2018 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage: 1.1 Das Land kann nach Maßgabe
Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,
2.1 die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen,
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Förderung von Bildungsmaßnahmen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft,
VO (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften
Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL) Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Mit der
b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten
Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums
Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel 1005-684.07) Erlass des Sozialministeriums Vom 22. Januar 2001 - IX 440.43.071 Fundstelle: AmtsBl. M-V 2001 S. 226 1. Zuwendungszweck,
über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen für Volontariate in Thüringer Museen
Thüringer Staatskanzlei Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen für Volontariate in Thüringer Museen Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
(LJP- 6) Erlass des Sozialministeriums. Vom 25. März 2003
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendbildung sowie der Kinder- und Jugenderholung (LJP- 6) Erlass des Sozialministeriums Vom
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaats Thüringen zur kulturellen Filmförderung und zur Medienförderung im audio-visuellen Bereich vom 10.11.2015, veröffentlicht im Thüringer
216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches
216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. 2016, S. 194 Erlass des Ministeriums für Inneres
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land-, fisch- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Absatzes land-, fisch- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Vom
Quelle: Gliederungs-Nr: Norm: 23 SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 50. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Kultusministerium Aktenzeichen: 21-51 802/2-2 Erlassdatum: 27.12.2017 Fassung vom: 27.12.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Gültig bis: 31.12.2022 Quelle: Gliederungs-Nr:
Grundsätze des Förderprogramms des Verkehrsministeriums im Rahmen des Sonderprogramms zur Stärkung der biologischen Vielfalt
MINISTERIUM FÜR VERKEHR Grundsätze des Förderprogramms des Verkehrsministeriums im Rahmen des Sonderprogramms zur Stärkung der biologischen Vielfalt (Stand: 29. März 2018) 1. Vorbemerkung Um dem zunehmenden
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Stand: 01.04.2017 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum Erl. d. MS v. 08.06.2016 104.12 43590/29
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 11 C v (ab Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen)
2430 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Spätaussiedlern und Ausländern durch das Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MI vom 12. 8. 2004-42.1H-12230 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
bis zum entstanden sind.
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Aufbauhilfe Hochwasser: Programm zur Unterstützung vom Hochwasser 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land
2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen
2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst
Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4 Zuwendungsvoraussetzungen 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 6 Verfahren
Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen in Thüringen
Fördermöglichkeiten für Streuobstwiesen in Thüringen Seminar der TLUG in Holzdorf/ Weimar am 14.11.2017 Dr. Helmut Laußmann TMUEN, Ref. 45 (Naturschutzrecht, Landschaftspflege, Naturschutzförderung) 1
Förderung der Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Personen
Förderung der Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Personen Fördergrundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Vom 27.07.2018 V 500 - V-412-23300-2017/056
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
Richtlinie. zur Gewährung von Kreiszuweisungen und Zuschüssen zur Ko- Finanzierung für Investitionsförderungen aus den Leader und ZILE.
Richtlinie zur Gewährung von Kreiszuweisungen und Zuschüssen zur Ko- Finanzierung für Investitionsförderungen aus den Leader und ZILE Programmen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Der Landkreis Aurich
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die vorbereitende Unterstützung von Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD/LEADER)
MF/ VB ELER Stand: 06.08.2014 Vorbereitende Unterstützung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die vorbereitende Unterstützung von Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD/LEADER) 2014-2020
Richtlinie zur Förderung der kommunalen Zusammenarbeit in Thüringen nach 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (KommZ-Förderung)
Richtlinie zur Förderung der kommunalen Zusammenarbeit in Thüringen nach 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (KommZ-Förderung) Das Thüringer Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit
Ausschreibung der Förderung von Ideenwettbewerben 2013 und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern
Schwerin, 05.09.2012 Ausschreibung der Förderung von Ideenwettbewerben 2013 und 2014 durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern 1 Zuwendungszweck Die Unterstützung
vom 17. Juli Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen
Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben
DS0380/12 - Anlage Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg über die Gewährung von Zuwendungen für umweltrelevante Vorhaben Inhaltsverzeichnis 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,
Richtlinie des Freistaates Thüringen zur einzelbetrieblichen Außenwirtschaftsförderung
Richtlinie des Freistaates Thüringen zur einzelbetrieblichen Außenwirtschaftsförderung 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schüleraustauschen vom 29. März 2017
Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schüleraustauschen vom 29. März 2017 Förderrichtlinie Schüleraustausch Inhaltsverzeichnis: 1 Zuwendungszweck,
Die Jugendverbandsarbeit ist entsprechend 17 ThürKJHAG zu berücksichtigen. Die Zuweisungen werden für folgende örtliche Maßnahmen gewährt:
Richtlinie Örtliche Jugendförderung vom 21. Dezember 2005 (ThürStAnz. Nr. 3/2006 S. 65) mit Änderungen vom 13. Dezember 2007 (ThürStAnz. Nr. 2/2008 S. 30), vom 4. September 2008 (ThürStAnz. Nr. 39/2008
vom 4. August Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1 Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten vom 4. August 2015
Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege
Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
Quelle: Gliederungs-Nr:
Landesrecht BW recherchiert von: Wolfgang Kunz am 28.03.2013 Vorschrift Quelle: Normgeber: Innenministerium Aktenzeichen: 4-5840.2/5 Erlassdatum: 31.10.2012 Fassungvom: 31.10.2012 Gültig ab: 01.01.2013
Kreis Rendsburg-Eckernförde. Der Landrat Fachdienst Umwelt - Untere Naturschutzbehörde
Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Verwendung von Ersatzzahlungen für die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 27. November 2015 Folie 1 Rechtsgrundlage
3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).
216 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren RdErl. des Ministeriums für Generationen,
Richtlinie Wirtschaft
des Ministeriums für und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Energiespeicherung im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg für natürliche Personen vom 26. Juli 2018 1 Zuwendungszweck,
2160-A. Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe
2160-A Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19.12.2008 Az.: VI5/6523-1/23
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Richtlinie. 1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) für überbetriebliche berufliche Ausbildungslehrgänge im Handwerk 1. Rechtsgrundlage,
Förderrichtlinie. über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Initiativfonds Gemeinwesenarbeit. Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1 Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Initiativfonds Gemeinwesenarbeit Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 2. Zuwendungsempfänger 3. Art, Höhe und Gegenstand der Zuwendung
2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern
VII 500/ch 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die nachfolgende
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen
702 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
Vom 27. November 2017
Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)
Stand: 24.11.2015 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) Kriterien und Bedingungen für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung einer tiergerechten
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG Richtlinie Förderprogramm Umweltmanagement im Konvoi _ 1. Zweck der Richtlinie und Rechtsgrundlagen (1) Mit Hilfe des Förderprogramms
Richtlinie zur Förderung von Investitionen für barrierefreie Haltestellen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Nordsachsen (Programm 1)
Richtlinie zur Förderung von Investitionen für barrierefreie Haltestellen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Nordsachsen (Programm 1) Inhalt Grundlagen 1 Zuwendungszweck 2 Gegenstand der Förderung
Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten im ländlichen Raum 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Zentrales
Richtlinie des Landkreises Meißen für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Meißen vom 25. September 2008
Richtlinie des Landkreises Meißen für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Meißen vom 25. September 2008 Präambel Ziel der Förderung durch den Landkreis Meißen ist der Erhalt einer möglichst
FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Vom 30. Juli 2008 Teil 1 1 Zuwendungszweck und
Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1)
Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom Seite 391 bis 410
Seite 1 von 5 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 17vom 26.6.2015 Seite 391 bis 410 7861 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten
VORIS Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind. 3.1 Landkreise und Gemeinden,
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt Altlastensanierung - - RdErl. d. MU v. 11. 03. 2009-38-62827/1/1/8 - VORIS 28300 1. Zuwendungszweck,
vom 22. November 2007
Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes
RICHTLINIE. Směrnica k spěchowanju kulturnych naprawow a projektow w Budyskim wokrjesu
Landkreis Bautzen RICHTLINIE zur Förderung kultureller Maßnahmen und Projekte im Landkreis Bautzen (Kulturförderrichtlinie) Směrnica k spěchowanju kulturnych naprawow a projektow w Budyskim wokrjesu Inhaltsübersicht:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale. Gebietskörperschaften.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe und an kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen des Landesjugendförderplanes (RL-LJFP) (vom 29. Januar 2010) 1 Zuwendungszweck,
Förderung von Naturschutzmaßnahmen. Richtlinie / Runderlass des MKULNV vom
Förderung von Naturschutzmaßnahmen Richtlinie / Runderlass des MKULNV vom 29.07.2015 1 Zuwendungszweck / Rechtsgrundlage Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Erhaltung, Wiederherstellung und
Richtlinie zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen (ThürVIBFördRL)
Richtlinie zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen (ThürVIBFördRL) 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe des 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung
9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ
9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ 1.1 Die Thüringer Ehrenamtsstiftung gewährt aus ihren Erträgen, den Zuweisungen Dritter, insbesondere des Thüringer Ministeriums für Soziales,
Projektförderung über den Landesmusikrat NRW e. V. aus der Laienmusikförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gültig ab Haushaltsjahr 2013
Projektförderung über den Landesmusikrat NRW e. V. aus der Laienmusikförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gültig ab Haushaltsjahr 2013 A. Allgemeine Fördergrundsätze Die Bezirksregierung gewährt nach
Richtlinien. unterstützte Kinderbetreuung. für das Förderprogramm Betrieblich. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)
Richtlinien für das Förderprogramm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Richtlinien für das Programm Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung 2 1. Ziel
1.3.1 Mit den Zuwendungen an Angebote zur Unterstützung im Alltag (Ziffer 1.1.1) sollen folgende Ziele verfolgt werden:
1 Richtlinie zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen, Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen und der
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung. Vom. 18. Oktober 2005
Der Minister Bei sachbezogenen Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Herrn Holger Neisius Az.: A/4-Regis 2580 Ne Telefon: 0681/ 501-4264 Telefax: 0681/ 501-4728 e-mail: h.neisius@umwelt.saarland.de Datum:
Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v /3; /02 27/1 - VORIS
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung) Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v.
Förderrichtlinien der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur im Bereich Kultursommer Rheinland-Pfalz
Förderrichtlinien der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur im Bereich Kultursommer Rheinland-Pfalz Dieses Dokument enthält die für den Kultursommer Rheinland-Pfalz relevanten Abschnitte A) und C) der Förderrichtlinien.
Landschaftspflege im Zollernalbkreis
Landschaftspflege im Zollernalbkreis Stand und Perspektiven I. Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) als wichtigstes Instrumentarium der Landschaftspflege II. Derzeitiger Stand der Landschaftspflege im
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v. 1 Erl. des MS vom 08.01.2009 32-52200 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013
Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zuwendungsgrundsatz Die Stadt Reichenbach gewährt Zuwendungen zur Förderung des Sports und des
Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden
Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden vom 1. März 2017 1. Zuwendungszweck Das Land Brandenburg
Sofern die Maßnahmen aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sind diese Zuwendungen anzurechnen.
Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Freistaats Thüringen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Einstellung von Konkurslehrlingen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Auf
Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden zur Förderung von kulturellen Kleinprojekten (Kleinprojektefonds) Vom 1. Juni 2017
Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden zur Förderung von kulturellen Kleinprojekten (Kleinprojektefonds) Vom 1. Juni 2017 Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/2017 am 15. Juni 2017 Inhaltsverzeichnis 1
Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS)
Richtlinien zur einzelbetrieblichen Technologieförderung im Saarland (Technologieprogramm Saar - TPS) vom 13. Mai 2009 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Maßnahmen zur Stärkung und Nutzung des Innovationspotentials
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI 1 Begriffe 1.1 Zuwendungen sind Geldmittel, die an Einrichtungen außerhalb