Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr.30b "Nachverdichtung Königsberger-Straße"

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1 Stadt Garching b. München Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr.30b "Nachverdichtung Königsberger-Straße" Umgriff: Planfertiger: gefertigt am: geändert: Das Planungsgebiet umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern: 1051 / 1-8 Grentzenberg + Rauch Architekten DI Mannheimer Str München Übersichtsplan ohne Maßstab: Die Stadt Garching erlässt aufgrund 2 Abs.1, 9 und 10 BauGB, Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern diesen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan als S A T Z U N G Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach 13a Abs.3 Nr.2 BauGB aufgestellt. Durch diese Satzung werden die Regelungen des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 30 Garching-Ost (Bungalows) vom für diesen Planungsbereich außer Kraft gesetzt. Seite 1/

2 Plan Seite 2/

3 A. FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN: 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 2. Baugrenze 3. 9 Maßzahl in Meter 4. Zufahrten und Stellplatzflächen vor Garagen 5. Zufahrten, Stellplätze und Garagen 6. Ga Garagen 7. Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und nach RAS LG zu schützen. B. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Das Bauland wird gemäß 9 BauGB in Verbindung mit 3 BauNVO als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. 1.2 Ausnahmen nach 3 Abs.3 und 4 BauNVO sind nicht zulässig. 1.3 Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO (Gartengeräte, Fahrräder) sind in den Garagenbauten zu integrieren. Müllschränke sind im Bereich der straßenseitigen Zäune zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Als Maß der Nutzung wird festgesetzt: Grundflächenzahl (GRZ) maximal 0,3 2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) maximal 0,4 2.3 Zulässige Wand- und Firsthöhen Die zulässigen Wand- und Firsthöhen werden von der Oberkante der Königsberger Straße, welche unmittelbar an das Grundstück angrenzt, gemessen An den nördlichen und seitlichen Grundstücksgrenzen wird die Geltung der Regelungen des Art.6 Abs.5 Satz 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung angeordnet. Neben den Regelungen in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBO sind auch die übrigen Bestimmungen des Art. 6 BayBO unmittelbar anzuwenden. Seite 3/

4 3. Art der Bebauung Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser. Je Einzelhaus sind drei Wohneinheiten zulässig. Je Doppelhaushälfte sind zwei Wohneinheiten zulässig. 4. Bauliche Gestaltung 4.1 Typ A Häuser mit Flachdächern Dachform: Flachdach Neigung von 0 bis Flachdach: zulässige Wandhöhe maximal 6,4 m Der obere Bezugspunkt ist die Oberkante der Attika Bei zweigeschossiger Bebauung darf die Geschossfläche im Obergeschoss nicht mehr als 40% der Geschossfläche des Erdgeschosses einnehmen Bei Neubauten sind auf der obersten Dachfläche Einrichtungen der Solartechnik zur Energiegewinnung zu installieren. Bei aufgeständerten Lösungen sind die Anlagen um das Maß ihrer Höhe über der Dachfläche von den Dachaußenkanten zurückzusetzen. Die Restfläche des Daches ist zu begrünen. Bei direkt aufliegenden Solareinrichtungen ist die nicht in Anspruch genommene Fläche zu begrünen Umwehrungen Die Umwehrungen der Terrassen im Obergeschoss sind in transparenter Form (Stabgitter oder Glas) und mit einer maximalen Sockelhöhe von 60cm auszuführen. 4.2 Typ B Häuser mit geneigten Dächern Gebäude mit geneigten Dächern sind innerhalb eines Raumprofils zulässig, das durch folgende Parameter definiert ist: Die äußerste nördliche Wandhöhe ist mit max. 6,40m Wandhöhe, siehe B.2.3, und mindestens 4,00m Abstand durch dortige Baugrenze festgesetzt. Durch diesen Punkt geht eine nach Süden aufsteigende Linie mit 18,4 zur Horizontalen, die als obere Grenze für die Dachhaut festgesetzt wird. Die maximale Wandhöhe für Satteldächer, und die kleinere Wandhöhe bei Pultdächern wird mit 6,4m festgesetzt. Der höchste Punkt, bzw. die höchste Kante eines Gebäudes darf 10m nicht überschreiten. Das gilt auch für Dachaufbauten Bei Neubauten sind Einrichtungen der Solartechnik zur Energiegewinnung in die Dachfläche integriert oder im gleichen Winkel aufliegend, zu installieren Bei Einzelhäusern sind pro Dachseite maximal zwei Gauben bzw. Zwerchgiebel mit einer max. Breite von jeweils 2,4m (Stockaußenmaß) und Seite 4/

5 bei Doppelhaushälften je Dachseite eine Gaube, bzw. Zwerchgiebel mit einer max. Breite von 2,8m (Stockaußenmaß) zulässig. Die Gauben sind flach geneigt mit max. 7 auszuführen und mit Metall zu verkleiden. Die äußeren Grenzen des definierten Raumprofils dürfen auch von Dachaufbauten nicht überschritten werden. Bei Pultdächern sind weder Gauben, noch Zwerchgiebel zulässig. 4.3 Kleinwindkraftanlagen sind nicht zulässig. 5. Garagen und Stellplätze 5.1 Die erforderlichen Stellplätze sind auf den jeweiligen Baugrundstücken herzustellen. Nach der Garagen-, Fahrrad- u. Stellplatzsatzung der Stadt Garchings sind erforderlich für: Wohnungen bis 40m² Wohnfläche Wohnungen über 40m² bis 156m² Wohnfläche Wohnungen über 156m² 1,0 Stellplatz/Garage 2,0 Stellplätze/Garagen 3,0 Stellplätze/Garagen 5.2 Garagen sind mit Flachdach von 0 bis 7 und einer maximalen Wandhöhe von 3,0 m auszuführen. Die Wandhöhe bemisst sich von der Oberkante der anschließenden Straßenfläche zur Oberkante der Attika. Garagendächer sind zu begrünen. Solaranlagen auf Garagendächern sind nicht zulässig. 5.3 Die Vorplätze der Garagen gelten als anzurechnende Stellplätze für dieselbe Wohneinheit wie der dahinterliegende Garagenplatz. 5.4 Die nach Punkt 2.2 zulässige GFZ kann durch Bauten für Garagen und Nebenanlagen überschritten werden. 5.5 Stellplätze und Zufahrten sind in wasserdurchlässiger Form auszuführen. 6. Einfriedungen 6.1 Als Einfriedungen sind an seitlichen und nördlichen Grundstücksgrenzen Maschendrahtzäune mit Stahlrohrpfosten bis 1,0m Höhe und Hinterpflanzung zulässig.es wird eine Bodenfreiheit von 10cm festgesetzt. 6.2 Entlang der angrenzenden Straßen und seitlich der Zufahrten sind die Zäune als Staketenzäune mit 1,2m Höhe in weiß gestrichenem Holz oder natur in Lärche mit Mauersockeln und Pfeilern auszuführen. Ziergitterstäbe aus Metall sind ebenfalls zulässig. Der Mauersockel wird mit 40cm Höhe über Gelände festgesetzt. Seite 5/

6 7. Grünordnung 7.1 Umfang, Art und Pflege der Bepflanzung Die unbebauten Flächen der Grundstücke sind zu begrünen mit Stauden, Sträuchern, und Bäumen, soweit sie nicht als Geh- und Fahrflächen dienen, und sofern die Forderungen nicht durch den Bestand erfüllt werden. Die Versiegelung ist auf das notwendige Maß zu beschränken. 7.2 Sämtliche Pflanzungen sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer im Wuchs zu fördern, zu pflegen und vor Zerstörung zu schützen. Ausgefallene Bäume des Bestands sind durch entsprechende Bäume der Artenliste (1) oder durch zwei Bäume der Artenliste (2) zu ersetzen. 7.3 Je angefangene 200 qm der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniger Baum der Artenliste (1) oder zwei kleinkronige Bäume der Artenliste (2) zu pflanzen. Bei Laub- und Nadelbäumen ist das Verhältnis 3/1 einzuhalten. 7.4 Artenliste (1): großkronige Bäume: Laubbäume, Hochstamm bzw. Stammbusch mit Drahtballierung, Stammumfang in 1m Höhe mindestens cm; bei Kiefern eine Mindesthöhe von150cm bis 175cm Ahorn - Acer Winterlinde - Tilia cordata Sommerlinde- Tilia platyphyllos Buche - Capinus Eiche - Quercus Walnuss Juglans regia Waldkiefer - Pinus silvestris Birke - Betula pendula 7.5 Artenliste (2): kleinkronige Bäume mit Drahtballierung, Stammumfang mindestens 16cm Ahorn Acer Eberesche - Sorbus auciparia Vogelkirsche - Prunus avium Weide - Salix Holzapfel - Malus sylvestris Wildbirne - Pyrus Pyraster Mehlbeere - Sorbus aria Malus, Prunus, Crataegus - arten und -hybriden Obstbäume in Sorten: Halb- / Hochstämme, großkronige, starkwüchsige Sorten Seite 6/

7 7.6 15% der unüberbauten Grundstücksflächen sind mit standortgerechten heimischen Sträuchern zu bepflanzen z.b. Feldahorn, Kornelkirsche, Hartriegel, Haselnuß, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Kreuzdorn, Liguster, Heckenkirsche, Traubenkirsche, Hollunder, Wolliger Schneeball, Hundsrose, Weiden, Beerensträucher in Sorten. Neben diesen heimischen Straucharten sind in vermindertem Umfang auch Ziersträucher zulässig. Mindestgröße der Sträucher ist 60/100 cm. Die Sträucher können als lockere Hecke durchsetzt mit 20% Blütensträuchern aufgereiht sein. 7.7 Der Bestand an Bäumen und Sträuchern ist sinngemäß auf die Pflanzanforderungen aus den Punkten 7.3 und 7.6 anzurechnen. 7.8 Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen Zu erhaltender Baumbestand darf durch Neubaumaßnahmen in Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich nicht beeinträchtigt werden und ist mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten in Abstimmung mit der Gemeinde gemäß DIN zu schützen. Während der gesamten Bauzeit ist nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen und Teil Landschaftsgestaltung (RAS - LG) in der gültigen Fassung zu verfahren. 8. Gelände 8.1 Aufschüttungen bis zu 1,0m über Oberkante Königsberger Straße sind zulässig. An den Grundstücksgrenzen müssen Aufschüttungen auf das Niveau der Königsberger Straße auslaufen. Abgrabungen sind nur auf das Niveau der Oberkante Königsberger Straße zulässig. 8.2 Vor Kellerfenstern sind Schächte von max. 1,20m lichter Öffnung zwischen Hauswand und Schachtwand zulässig. C. HINWEISE 1. Hinweise durch Planzeichen 1051/2 Flurstücksnummer bestehende Hauptgebäude bestehende Nebengebäude 2. Baumliste Bestand 1 Zypresse 25 Föhre 2 Eibe 26 Lärche 3 Eiche 27 Fichte Seite 7/

8 4 Eiche 28 Fichte 5 Zypresse 29 Eibe vielstämmig 6 Zypresse 30 Hasel vielstämmig 7 Eibe 31 Fichte 8 Zypresse 32 Kirsche 9 Mammutbaum 33 Birke 10 Kiefer 34 Fichte 11 Kirsche 35 Fichte 12 Birke 36 Birke 13 Birke 37 Eibe 14 Wilde Kirsche 38 Kiefer 15 Kirsche 39 Birke 16 Fichte 40 Kastanie 17 Fichte 41 Ahorn 18 Birke 42 Ahorn 19 Weide 43 Birke 20 Fichte 44 Birke 21 Japanischer Hartriegel 45 Platane 22 Kastanie 46 Apfel 23 Kiefer 47 Apfel 24 Birke 48 Zierkirsche 3. Freiflächengestaltungsplan Mit dem Bauantrag ist vom Bauherrn die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan darzustellen und gemäß 1 Abs.5 der Bauaufsichtlichen Verfahrensordnung einzureichen. 2. Baumfällungen Erhaltenswerte Bäume, die durch den neuen Bauraum betroffen sind, können auf Antrag und nach Abstimmung mit der Stadt gefällt werden. Bei Baumfällungen sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. 5. Denkmalschutz Im Rahmen eines Bauantrages ist für Bodeneingriffe jeder Art eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß 7 Abs.1 DschG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Vor dem Oberbodenabtrag ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zu benachrichtigen und eine archäologische Fachkraft mit der Beobachtung zu beauftragen. Nach Art. 8 DSchG auftauchende Bodendenkmäler sind unverzüglich dem Landratsamt für Denkmalpflege zu melden. Seite 8/

9 6. DIN-Normen Die in den Festsetzungen enthaltenen DIN-Normen können im Bauamt des Rathauses eingesehen werden. 7. Fernwärme Die Königsberger Straße ist vollständig mit dem Fernwärmenetz der EWG erschlossen. Damit kann Fernwärme aus Geothermie für die Wärmeversorgung genutzt werden. Seite 9/

10 VERFAHRENSVERMERKE: 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 b Nachverdichtung Königsberger-Straße im beschleunigten Verfahren wurde vom Stadtrat am gefasst und am ortsüblich bekanntgemacht. 2. Von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach 3 (1) und 4 (1) BauGB wurde abgesehen. Stattdessen wurde der Öffentlichkeit und den Behörden vom bis zum die Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung zu dem vom Stadtrat am gebilligten Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom gegeben ( 13a (2) Nr.1 und 13a (3) Nr.2 BauGB). 3. Die öffentliche Auslegung des vom Stadtrat am gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom hat in der Zeit vom mit stattgefunden ( 13 (2) Nr. 2 BauGB) Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom hat in der Zeit vom mit stattgefunden ( 13 (2) Nr. 3 BauGB). 4. In der Stadtratssitzung vom wurde eine Überarbeitung und erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Die erneute öffentliche Auslegung in der Fassung vom hat in der Zeit vom mit stattgefunden ( 13 (2) Nr. 2 BauGB) Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom hat in der Zeit vom mit stattgefunden ( 13 (2) Nr. 3 BauGB). 5. In der Stadtratssitzung vom wurde eine Überarbeitung und beschränkt-öffentliche Auslegung gemäß 4a Abs.3 BauGB beschlossen. Die erneute öffentliche Auslegung in der Fassung vom hat in der Zeit vom mit stattgefunden ( 13 (2) Nr. 2 BauGB) Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom hat in der Zeit vom mit stattgefunden ( 13 (2) Nr. 3 BauGB). 6. In der Stadtratssitzung vom wurde eine Überarbeitung und beschränkt-öffentliche Auslegung gemäß 4a Abs.3 BauGB beschlossen. Die erneute öffentliche Auslegung in der Fassung vom hat in der Zeit vom mit stattgefunden ( 13 (2) Nr. 2 BauGB) Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom hat in der Zeit vom mit stattgefunden ( 13 (2) Nr. 3 BauGB). 7. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom... wurde vom Stadtrat am... gefasst ( 10 (1) BauGB). Stadt Garching b. München, den Hannelore Gabor, Erste Bürgermeisterin Seite 10/

11 8. Ausgefertigt am... Stadt Garching b. München, den Hannelore Gabor, Erste Bürgermeisterin 9. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am...; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplanes hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom... in Kraft ( 10 (3) BauGB). Stadt Garching b. München, den Hannelore Gabor, Erste Bürgermeisterin Seite 11/

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