Umstrukturierungsund Umstellungsplan für Rebflächen in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg Ab HHJ 2012/2013

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1 Umstrukturierungsund Umstellungsplan für Rebflächen in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg Ab HHJ 2012/2013 Az.:

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Ziel der Förderung Rechtsgrundlagen Zweck der Zuwendungen Zuwendungsempfänger Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung sowie Art, Umfang, Voraussetzung und Höhe der Zuwendung Fördermaßnahmen Im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen können ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg folgende Maßnahmen gefördert werden: Antragsfristen Materialbestellung Mindestfläche Bracheflächen Bestimmung der Hangneigung Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) Förderausschluss Antragsverfahren Für die Durchführung zuständige Behörden Verfahren zur Überwachung und Durchführung der Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Sanktionsregelung Transparenz Unregelmäßigkeiten Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung Aufbewahrungspflicht

3 1 Ziel der Förderung Mit den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sollen die Märkte stabilisiert und der betroffenen landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gesichert werden. Wichtige Schritte für den Bereich Wein sind eine qualitätsorientierte Weinbaupolitik und die Hinwirkung auf ein stabiles Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Die Umstrukturierung von Rebflächen mit den in Artikel 103q genannten Maßnahmen ist ein wesentlicher Teil der Politik zur Erreichung der genannten Ziele. In den beiden bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg sollen daher die Umstrukturierung und Umstellung vorgenommen und finanziell gefördert werden. 2 Rechtsgrundlagen Für die Abwicklung des Förderverfahrens gelten folgende Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen, Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, mit Durchführungsverordnungen Verordnungen (EG) Nr. 885/2006 und (EG) Nr.883/2006, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Weingesetz in der jeweils gültigen Fassung, WeinVO in der jeweils gültigen Fassung, Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung. 2

4 3 Zweck der Zuwendungen Als Zuschuss zu den Kosten der Maßnahmen der Umbepflanzung von Rebflächen, des Rebsortenwechsels, der Gassenverbreiterung um mindestens 15 cm, der Umstellung von Flächen mit ungünstigen Bewirtschaftungsstrukturen, der Schaffung von Direktzugfähigkeit ab einer Hangneigung von 30%, des Aufbaus nach Bodenordnungsverfahren, des Aufbaus von Rebflächen sowie von langfristig funktionsfähigen Böschungen/Mauern in Reblagen mit Lößterrassen/Terrassen, der Umstellung auf Querterrassen, des Aufbaus von Rebflächen sowie von langfristig funktionsfähigen Mauern in terrassierten Handarbeitslagen sowie der ortsfesten Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen werden Beihilfen in Form von Pauschalbeträgen gewährt. Die Höhe der Beihilfe für diese Maßnahmen richtet sich nach dem kalkulierten Aufwand. Die Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ist abhängig vom Umfang der im jeweiligen Weinwirtschaftsjahr von der EU-Kommission bereitgestellten Finanzmittel und der beantragten Rebfläche. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Mitteln sowohl im EU-Haushaltsjahr 2012/13 als auch im EU-Haushaltsjahr 2013/14. 4 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Bewirtschafter von Rebflächen, die in der Weinbaukartei in Baden-Württemberg erfasst sind. Falls der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Fläche noch nicht in der Weinbaukartei als Bewirtschafter eingetragen ist, muss er bei Antragstellung zumindest eine Pacht- oder Kaufvereinbarung vorlegen. 5 Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung sowie Art, Umfang, Voraussetzung und Höhe der Zuwendung 5.1 Fördermaßnahmen Im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen können ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg folgende Maßnahmen gefördert werden: 1. Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik durch Aufbau von Rebflächen mit Gassenbreiten von mindestens 1,80 Metern. Damit muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen verbunden sein: ein Rebsortenwechsel (lt. Rebsortenschlüssel der Antragsunterlagen), 3

5 Umbepflanzung (Erschließung neuer Flächen durch Übertragung von Pflanzrechten sowie innerbetriebliche Verlagerung von Rebflächen), eine Gassenverbreiterung um mindestens 15 cm, die Umstellung von Flächen mit ungünstigen Bewirtschaftungsstrukturen (z.b. Flächen mit unterschiedlichen Gassenbreiten, trapezförmiger Auszeilung, Geländeverschiebungen durch Erdbewegungen, Pergola-, Einzelstock- und Umkehrerziehung). 2. Die Schaffung von Direktzugfähigkeit sowie der Aufbau von Rebflächen ohne Vorgabe der Mindestgassenbreite ab einer Hangneigung von 30%. Diese kann mit einer Umbepflanzung kombiniert werden. Die Maßnahmen unter 1. und 2. werden entsprechend der Förderkulisse Umstrukturierung Rebflächen mit folgenden Beträgen gefördert: Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung unter 30 % bis zu /ha, Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung zwischen 30 % bis unter 45 % bis zu /ha, Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung ab 45 % bis zu /ha. 3. Der Aufbau von Rebflächen nach Bodenordnungsverfahren wird mit einem Förderbetrag bis zu /ha gefördert. 4. Folgende Maßnahmen werden mit einem Förderbetrag bis zu /ha gefördert und können mit einer Umbepflanzung kombiniert werden: Der Aufbau von Rebflächen sowie von langfristig funktionsfähigen Böschungen/Mauern in Reblagen mit Lößterrassen/Terrassen, die ein Gefälle ab 30 % aufweisen, die zu einem wesentlichen Teil maximal 8 m breit sind oder deren wegemäßige Erschließung unzureichend ist, die Umstellung auf Querterrassen. 5. Der Aufbau von Rebflächen sowie von langfristig funktionsfähigen Mauern in terrassierten Handarbeitslagen (Mauersteillagen) wird mit einem Förderbetrag bis zu /ha gefördert und kann mit einer Umbepflanzung kombiniert werden. Die Kombination der Maßnahmen gem. Ziffern 1. bis 5. ist nicht möglich. 4

6 6. Darüber hinaus kann die ortsfeste Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen gefördert werden. Eine Förderung ist auch für Anlagen möglich, die in bestehende Rebanlagen eingebaut werden. Ortsfest installierte Tröpfchenbewässerungsanlagen werden mit einem Förderbetrag bis zu /ha gefördert. Die Tröpfchenbewässerungsanlagen können nur auf Flächen gefördert werden, auf denen bisher keine Tröpfchenbewässerungsanlage installiert war. Die Kombination mit den übrigen Maßnahmen ist möglich. 5.2 Antragsfristen Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist unter Beifügung des Flurstückverzeichnisses bis zum des Jahres vor dem Jahr der Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist) bei der unteren Landwirtschaftsbehörde zu stellen. Die Auszahlung der Fördermittel muss im Rahmen des Gemeinsamen Antrags im Pflanzjahr bis spätestens 15. Mai (Ausschlussfrist) bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde beantragt werden (Antrag auf Auszahlung). Im Zuge dessen können Anträge oder Antragsteile zurückgenommen und gepflanzte Sorten sowie Maßnahmencodes unter Beachtung der Förderkriterien verändert werden. Die Durchführung der Maßnahmen wird durch Einreichung der Pfropfrebenrechnung bzw. der Rechnung für die Tropfschläuche angezeigt. Diese können auch nach dem 15. Mai, jedoch spätestens bis 15. Juli eines Jahres nachgereicht werden. Die Pfropfrebenrechnung bzw. die Rechnung für die Tropfschläuche dienen als Verwendungsnachweis. Die Zusendung der Pfropfrebenrechnung bzw. der Rechnung für die Tropfschläuche löst die Vor-Ort-Kontrolle nach Durchführung der Maßnahme aus. Eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach durchgeführter Vor-Ort- Kontrolle. Auch der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Maßnahmen "Aufbau von Flächen in Bodenordnungsverfahren" und "Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen in Bodenordnungsverfahren" ist bis zum des Jahres vor dem Jahr der Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist) bei der unteren Landwirtschaftsbehörde zu stellen. Sollten zu diesem Zeitpunkt die neuen Flurstücksnummern und -größen noch nicht vorliegen, ist vom Antragsteller lediglich die Gemarkung, der Name des Flurbereinigungsverfahrens und die voraussichtliche Größe der Pflanzfläche anzugeben. Antragsberechtigt ist der am Bodenordnungsverfahren beteiligte Winzer. Der Antragsteller beantragt bis 15. Mai des voraussichtlichen Pflanzjahres (Ausschlussfrist) im Rahmen des Gemeinsamen Antrags die Auszahlung der Fördermittel (Antrag auf Auszahlung). 5

7 Sollten zu diesem Zeitpunkt die neuen, durch vorläufige Besitzeinweisung zugewiesenen Flurstückstücksnummern und -größen vorliegen, fügt der Antragsteller das Flächenverzeichnis als Anlage dem Gemeinsamen Antrag bei. Sollten zu diesem Zeitpunkt die neuen, durch vorläufige Besitzeinweisung zugewiesenen Flurstücksnummern und -größen noch nicht vorliegen, reicht der Antragsteller die Daten schnellstmöglich nach. Das vollständige Vorliegen von Flurstücks- bzw. Blocknummern, Pfropfrebenrechnung und ggf. Rechnungen für die Tropfschläuche bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde löst die Vor-Ort-Kontrolle nach Durchführung der Maßnahme aus. Die Auszahlungsanträge können vom Antragsteller nach Ablauf der Ausschlussfrist (15. Mai) bis zur Durchführung der Vor-Ort Kontrolle entsprechend dem Umstrukturierungsund Umstellungsplan ganz oder teilweise förderunschädlich zurückgezogen werden. Ein Rückzug ist allerdings z. B. nicht mehr möglich, wenn die Vor-Ort Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt wurde oder die Behörde Ermittlungen vornimmt. 5.3 Materialbestellung Zuwendungen für eine ortsfeste Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen (MC 90 und 91) dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, bei denen die Bestellung, Beschaffung und Installation einer Tröpfchenbewässerungsanlage noch nicht erfolgt ist. Ist eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich, kann die untere Landwirtschaftsbehörde im Einzelfall auf Antrag einen vorzeitigen Beginn (Beginn vor Bewilligung) des Vorhabens genehmigen, wenn das Vorhaben aufgrund betrieblicher Erfordernisse keinen Aufschub duldet. Auch in diesen Fällen ist ein Beginn des Vorhabens (Bestellung, Beschaffung oder Installation der Tröpchenbewässerungsanlage), bevor die Genehmigung des vorzeitigen Beginns durch die untere Landwirtschaftsbehörde erteilt worden ist, förderschädlich! Die vorherige Bestellung bzw. Beschaffung von Pflanzmaterial ist förderunschädlich. 5.4 Mindestfläche Die Mindestfläche, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, darf drei Ar nicht unterschreiten. Dies bedeutet, dass je Antragsteller die Mindestfläche für die Förderung drei 6

8 Ar betragen muss. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Flurstücke zusammen liegen und im selben Jahr gepflanzt werden oder die Installation der Tröpfchenbewässerungsanlage im selben Jahr erfolgt. Die Flurstücksgröße, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar nicht unterschreiten. Teilflächen von Flurstücken können gefördert werden, wenn sie kleiner als ein Ar sind. 5.5 Bracheflächen Bracheflächen werden in der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert, da Brachemaßnahmen für eine Regeneration der Böden und die Senkung der Populationen bodenbürtiger Rebschädlinge sorgen und so für eine im öffentlichen Interesse liegende nachhaltige, wettbewerbsfähige Nutzung der Rebflächen und Erhaltung der Kulturlandschaft sorgen. 5.6 Bestimmung der Hangneigung Die Einordnung in Hangneigungsklassen erfolgt anhand des Geländemodells der Landesvermessungsverwaltung auf Basis eines 5-Meter-Rasters. Bei der Berechnung wird einem Flurstück diejenige Hangneigungsklasse zugewiesen, die auf diesem Flurstück den größten Flächenanteil hat. Die Förderhöhe gemäß Kapitel 5.1, Nummer 1 und 2 richtet sich nach der Hangneigungsklasse des Flurstücks, auf dem die jeweils beantragte Einzelfläche gelegen ist. Die Messung der Hangneigung bei der Maßnahme "Aufbau von Rebflächen sowie von langfristig funktionsfähigen Böschungen/Mauern in Reblagen mit Lößterassen/Terassen" sowie die Kombination dieser Maßnahme mit einer "Umbepflanzung von Rebflächen" erfolgt entlang der Hanglinie über die unterste und oberste Terassenkante der beantragten Bewirtschaftungseinheit 5.7 Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) Gemäß Artikel 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Begünstigte, die Zahlungen aufgrund der Förderung einer Maßnahme in der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten haben, für die drei auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahre verpflichtet, die anderweitigen Verpflichtungen - Cross Compliance einzuhalten. Aus Artikel 7

9 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geht hervor, dass die Betriebsinhaber in den drei auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahre einen Sammelantrag (Gemeinsamer Antrag) stellen müssen. Dieser muss alle Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere alle bewirtschafteten Flächen des Betriebs im FSV, enthalten. Hält ein Begünstigter die Bestimmungen zur Einreichung eines Sammelantrages nicht ein, oder werden Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, werden in dem jeweiligen Jahr die vorgesehenen Kürzungen in Form von Rückforderungen vorgenommen. 5.8 Förderausschluss Flächen, die seit dem Pflanzjahr 2004 und zukünftig aus Mitteln des Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms gefördert wurden/werden, sind in den zehn auf die Pflanzung folgenden Jahre von der Förderung der Umstrukturierung- und Umstellung von Rebflächen ausgeschlossen. Von dieser Regelung sind Flächen ausgenommen, die durch das Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm gefördert wurden, in den zehn auf die Pflanzung folgenden Jahren aber aufgrund einer durch die Flurneuordnungsbehörde angeordneten Flurneuordnung gerodet und erneut bepflanzt werden. Solche Flächen sind im Rahmen der Maßnahme "Aufbau von Rebflächen nach Bodenordnungsverfahren" dieses Programms erneut förderfähig. Weiterhin sind Flächen von der Ausschlussregelung ausgenommen, auf denen eine Pflanzung in Folge höherer Gewalt vorgenommen werden muss. 6 Antragsverfahren 6.1 Für die Durchführung zuständige Behörden Die Zuständigkeiten bei der Durchführung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sind wie folgt: Die Entwicklung und Planung der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung sowie die Meldung an die Kommission obliegen als oberster Landesbehörde der Abteilung 2 - Landwirtschaft, Referat 24 - Garten-, Obst und Weinbau - des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Die organisatorische Ausgestaltung nach den Vorgaben der EU zur finanziellen Durchführung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie der Verordnung (EG) Nr. 8

10 885/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ist Aufgabe der Stabstelle Steuerung und Koordination von EU-Maßnahmen (SEU). Dementsprechend wurde die Maßnahme in den Runderlass "Organisation, Funktionen und Zuständigkeiten der EU-Zahlstelle" integriert. In dem beschriebenen Regelungsrahmen sind für die vollständige Bearbeitung (Antragsannahme, Verwaltungskontrolle einschließlich Bewilligung, Vor-Ort-Kontrolle) der Umstrukturierung und Umstellung als einer Maßnahme des Gemeinsamen Antrags die unteren Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern zuständig. Die Bearbeitung umfasst u.a. Kontrollen der vorherigen Bestockung/Landnutzung aus dem Luftbild und die Dokumentation dieser Kontrollen. Die Zeilenabstände sind anhand der Gesamtbreite der beantragten Bewirtschaftungseinheit und der Anzahl der Rebzeilen auf dieser Fläche zu ermitteln. FIONA-Karten können durch den Antragsteller verwendet werden, um Planskizzen als Anlage zum Antrag zu erstellen. Zur Plausibilitätsprüfung und Kontrolle der Rebsorten werden die Daten der Weinbaukartei herangezogen. Die Verwaltungskontrollen werden unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und die Änderung weiterer Verordnungen und der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor unter Bezugnahme auf die Weinbaukartei durchgeführt. Die Prüfung der Förderfähigkeit des Flächenzustands vor Beginn der Maßnahme wird anhand von digitalen Orthophotos durchgeführt. In Bezug auf die Maßnahmen "Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen" ist vom Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass auf der Fläche bisher keine Tröpfchenbewässerungsanlage installiert war. Nach der Durchführung der Maßnahme werden 100 % der Flächen durch die jeweils zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kontrolliert. Auszahlungen können nur nach abschließender Vor-Ort Kontrolle erfolgen. Die Freigabe der berechneten Fälle und damit die Bescheiderstellung erfolgt durch die unteren Landwirtschaftsbehörden. Druck und Versand der Bescheide werden zentral beim MLR-Kornwestheim (SEU-K) durchgeführt. 9

11 Die mit der Auszahlungsfunktion verbundenen Aufgaben werden durch das Referat 13 K beim MLR Dienstsitz Kornwestheim vorgenommen. Die Verbuchung der Zahlungen wird von der SEU-K beim MLR Dienstsitz Kornwestheim ausgeführt. Die Fachaufsicht - einschließlich der Zweitkontrollen - obliegt den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg. Erforderliche Dienstbesprechungen und Einweisungen für die unteren Landwirtschaftsbehörden zum Verfahren der Umstrukturierung und Umstellung werden von den Regierungspräsidien durchgeführt. 10

12 6.2 Verfahren zur Überwachung und Durchführung der Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Antragseingang bei der ULB bis des Jahres vor der Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist) ULB: Plausibilitätskontrollen der Angaben im Antrag, Datenerfassung, Erfassung und Prüfung bei FNO- Förderung Weinbaukartei, 100 %ige Überprüfung in GISELa, bei Auffälligkeiten/Unklarheiten Klärung Vor-Ort bis Mitte April Erstellung der Infoschreiben durch das MLR-Kornwestheim (SEU-K) Eingang der Anträge auf Auszahlung im Rahmen des GA bei den ULB, Prüfung, Datenerfassung ganzes oder teilweises Zurückziehen von Anträgen durch den Antragsteller bei den ULB Vor-Ort-Kontrolle nach Pflanzung durch ULB Rückforderungen ULB Freigabe der berechneten Fälle und damit die Bescheiderstellung durch ULB, Druck und Versand der Bescheide durch MLR-Kornwestheim (SEU- K) Verbuchung durch MLR- Kornwestheim (SEU-K) Auszahlungsanodnung durch MLR-Kornwestheim (Referat 13K) Fachaufsicht, Zweitkontrollen sowie Widerspruchsbearbeitung durch die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg Ab März fortlaufend bis 15. Mai des beantragten Jahres der Pflanzung oder der Installation der Tröpfchenbewässerungsanlage (Ausschlussfrist) Auszahlungsanträge können nach Ablauf der Ausschlussfrist (15. Mai) bis zur Durchführung der Vor- Ort Kontrolle entsprechend des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans förderunschädlich ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Bis 15. Juli Nachreichen der VOK-auslösenden Unterlagen möglich. fortlaufend fortlaufend fortlaufend fortlaufend fortlaufend fortlaufend fortlaufend Abkürzungen: MLR: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz RP: Regierungspräsidium ULB: Untere Landwirtschaftsbehörde 11

13 7 Sanktionsregelung Die Sanktionen erfolgen in Anlehnung an Artikel 58 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Wird festgestellt, dass die im Auszahlungsantrag beantragte Fläche kleiner als die tatsächlich ermittelte Fläche ist, so wird bei der Beihilfeberechnung nur die im Auszahlungsantrag beantragte Fläche berücksichtigt. Wird festgestellt, dass die im Auszahlungsantrag beantragte Fläche größer als die tatsächlich ermittelte Fläche ist, so wird bei der Beihilfeberechnung nur die tatsächlich ermittelte Fläche berücksichtigt. Aufgrund der Leitlinien für die Messung der Flächen von Rebparzellen im Kontext der Verordnungen (EG) Nr. 479/2008 und (EG) Nr. 555/2008 ist bei einer Übererklärung der Fläche keine Sanktion vorgesehen. Wird bei der Vor-Ort Kontrolle festgestellt, dass die im Auszahlungsantrag beantragten und tatsächlich festgestellten Flächen nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend gepflanzt wurden oder die beantragte Tröpfchenbewässerungsanlage nicht installiert wurde, erfolgt eine Sanktion in Form einer Flächenkürzung. Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche - bis zu 3 % und max. 2 ha der ermittelten Fläche, erfolgt keine zusätzliche Flächenkürzung, sondern ausschließlich eine Berichtigung der Antragsdaten; - über 3 % oder über 2 ha und bis zu 20 % der ermittelten Fläche erfolgt eine zusätzliche Kürzung der entsprechend den Fördervoraussetzungen gepflanzten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz; - über 20 % der ermittelten Fläche, erfolgt keine Beihilfegewährung für den gestellten Antrag auf Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. 8 Transparenz Angaben über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, werden, soweit es sich um juristische Personen, die nach deutscher Gesetzgebung eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder Vereinigungen juristischer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 im Internet veröffentlicht. 12

14 9 Unregelmäßigkeiten Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung Zu Unrecht geleistete Zahlungen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 einschließlich Zinsen zurückzufordern. Neben den gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften sind für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides auch die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( 48, 49 und 49a LVwVfG) anzuwenden. Das Verfahren zur Berichterstattung meldepflichtiger Unregelmäßigkeiten ist nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 sowie der hierzu erlassenen Dienstanweisung in der jeweils gültigen Fassung abzuwickeln. 10 Aufbewahrungspflicht Die für die Antragsbewilligung und Kontrollen notwendigen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten sind für die Dauer von 10 Jahren ab dem Datum der Antragsbewilligung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist. Nach jetziger Verordnungslage der Europäischen Kommission sind alle Förderakten, d.h. auch abgeschlossene Vorgänge, mindestens ab einschließlich dem Antragsjahr 2000 aufzubewahren. Soweit die Verfahren/Prüfjahrgänge noch nicht abgeschlossen sind (z.b. Gerichtsverfahren, Zuwendungsfristen), können diese Förderakten (einschließlich aller Prüfunterlagen) nicht vernichtet werden. gez. Bernhard Dangelmaier 13

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